technotrans AG – Hauptversammlungen 2018

technotrans AG

Sassenberg

– ISIN: DE000A0XYGA7 –

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Freitag, den 18. Mai 2018, 10:00 Uhr

im

Messe und Congress Centrum
Halle Münsterland
Albersloher Weg 32
48155 Münster

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der technotrans AG zum 31. Dezember 2017, des nach IFRS (International Financial Reporting Standards) aufgestellten gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der Lageberichte für die technotrans AG und den Konzern mit der darin enthaltenen nichtfinanziellen Konzernerklärung, des Berichts des Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den übernahmerechtlichen Angaben

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der technotrans AG ausgewiesenen Bilanzgewinn von € 9.693.443,46 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von € 0,88 je Stückaktie auf das dividendenberechtigte
Grundkapital in Höhe von € 6.907.665,00
€ 6.078.745,20
Gewinnvortrag € 3.614.698,26
Bilanzgewinn € 9.693.443,46

Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von € 0,88 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.

Die Dividende soll am 24. Mai 2018 ausgezahlt werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bielefeld, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat der technotrans AG

Der Aufsichtsrat der technotrans AG setzt sich gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. §§ 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1, 4 Absatz 1 DrittelbG sowie § 11 Absatz 1 der Satzung aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Anteilseignervertretern und zwei nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes von den Arbeitnehmern zu wählenden Arbeitnehmervertretern zusammen.

Die Amtszeit der von den Anteilseignern in den Aufsichtsrat der technotrans AG gewählten Herren Dipl.-Ing. Heinz Harling und Dr. Norbert Bröcker endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 18. Mai 2018. Um die gesetzmäßige und satzungsgemäße Besetzung des Aufsichtsrates auch nach der ordentlichen Hauptversammlung zu gewährleisten, sind daher von der Hauptversammlung zwei neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.

Beide bisherigen Aufsichtsratsmitglieder stehen dabei zur Wiederwahl zur Verfügung.

Der Aufsichtsrat schlägt daher der Hauptversammlung vor, folgende Herren in den Aufsichtsrat zu wählen, wobei Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien jeweils angegeben sind:

a)

Herrn Dipl.-Ing. Heinz Harling, Lehrbeauftragter der Hochschule Hamm-Lippstadt, wohnhaft in Hamm. Herr Dipl.-Ing. Heinz Harling ist derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der technotrans AG.

Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absatz 5 und 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Lebenslauf Heinz Harling

Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrates der technotrans AG seit 2008

Anteilseignervertreter

Mitglied des Prüfungsausschusses im Aufsichtsrat der technotrans AG
Mitglied des Personalausschusses im Aufsichtsrat der technotrans AG
Mitglied des Nominierungsausschusses im Aufsichtsrat der technotrans AG

Jahrgang: 1954
Nationalität: Deutsch

Beruflicher Werdegang

seit 2014 Dozent an der Hochschule Hamm Lippstadt
Lehrgebiet: Business Planning
seit 2008 Vors. des Aufsichtsrates technotrans AG
1997 Vors. des Vorstands, technotrans AG
Börsengang 1998
1988 Geschäftsführer der technotrans GmbH
Leader des Management Buy Outs 1990
1980 Vertriebsleiter
der fb-apparatebau Böhnensieker GmbH & Co. KG,
(heute technotrans AG, Sassenberg)
1979 Werkstudent
im Bereich Entwicklung, Hella Huek KgaA, Lippstadt

Ausbildung

1980 Abschluss Dipl. Ing. Maschinenbau
an der GH Paderborn, Abt. Soest
1974 Abschluss Kaufmann im Groß- und Außenhandel
Strey & Suermann, Eisenwaren und Maschinen, Hamm

Expertise/Schwerpunkte
Technik und Märkte, technologische und strategische Unternehmensentwicklung, Börse und Finanzmarkt.

Mitgliedschaften, weitere Positionen:

Mitglied des Aufsichtsrates der elexis AG
Stellvertr. Vors. der Akademischen Gesellschaft Hamm e. V.
Vors. des Aufsichtsrates der Lotus AG, (Schülerfirma eines Gymnasiums)
Stifter und Vorstand der heinz-harling-stiftung für Jugend- und Erwachsenenbildung

Persönliche und geschäftliche Beziehungen i.S.v. Ziffer 5.4.1 DCGK

Zwischen Herrn Dipl.-Ing. Heinz Harling und den Gesellschaften des technotrans-Konzerns, den Organen der technotrans AG und sonstigen wesentlich an der technotrans AG beteiligten Aktionären bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Absätze 5 und 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

b)

Herrn Dr. Norbert Bröcker, Rechtsanwalt und Partner der Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB, wohnhaft in Düsseldorf. Herr Dr. Bröcker ist derzeit stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der technotrans AG.

Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absatz 5 und 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Lebenslauf Dr. Norbert Bröcker

Mitglied des Aufsichtsrates der technotrans AG seit 2007
Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender seit 2013

Anteilseignervertreter

Mitglied des Personalausschusses im Aufsichtsrat der technotrans AG
Mitglied des Nominierungsausschusses im Aufsichtsrat der technotrans AG

Jahrgang: 1967
Nationalität: Deutsch

Beruflicher Werdegang

seit 2000 Partner der Anwaltssozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, Düsseldorf
seit 1997 Rechtsanwalt der Anwaltssozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, Düsseldorf
1992 – 1994 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozess-, Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Trier

Ausbildung

2006 Promotion zum Dr.-jur. an der Universität Düsseldorf bei Professor Dr. Ulrich Noack (Thema: Nachgründung, Sachgründung und Kapitalschutz)
1996 2. Juristisches Staatsexamen, Düsseldorf
1994 – 1996 Rechtsreferendariat (u.a. mit Stationen in London, Großbritannien)
1992 1. Juristisches Staatsexamen, Trier

Expertise/Schwerpunkte
Aktien- und Kapitalmarktrecht, M&A, Beratung mittelständischer – insbesondere kapitalmarktorientierter – Unternehmen, Corporate Governance

Mitgliedschaften, weitere Positionen:

keine

Persönliche und geschäftliche Beziehungen i.S.v. Ziffer 5.4.1 DCGK

Im Hinblick auf maßgebende persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Absätze 5 und 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex zwischen der technotrans AG und den Gesellschaften des technotrans-Konzerns und Herrn Dr. Norbert Bröcker ist darauf hinzuweisen, dass, wie geschildert, Herr Dr. Bröcker Partner der Rechtsanwaltskanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB ist. Die Kanzlei berät die technotrans AG rechtlich zu verschiedenen Themen. Der Aufsichtsrat der technotrans hat in der Vergangenheit der Tätigkeit von Hoffmann Liebs Fritsch & Partner sowie den daraus resultierenden Beratungskosten jeweils zugestimmt. Herr Dr. Bröcker hat sich zur Vorbeugung etwaiger Interessenkonflikte bei diesen Stimmen in der Vergangenheit jeweils enthalten. Insoweit konnte jederzeit ein sorgsamer Umgang mit diesen geschäftlichen Beziehungen gewährleistet und im Aufsichtsrat ein Interessenkonflikt vermieden werden. Diese Praxis soll zum Schutz der Interessen der Gesellschaft auch bei einer Wahl von Herrn Dr. Bröcker in den Aufsichtsrat entsprechend fortgesetzt werden.

Die Wahl von Herrn Dipl.-Ing. Heinz Harling und Herrn Dr. Norbert Bröcker soll – vorbehaltlich der unter Ziffer 11 der Tagesordnung zur Beschlussfassung stehenden Umwandlungsmaßnahme in eine Europäische Gesellschaft – jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, erfolgen, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird; die Wahl erfolgt insoweit – vorbehaltlich der Umwandlungsmaßnahme nach Tagesordnungspunkt 11 dieser Hauptversammlung – für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2023.

Gemäß Ziffer 5.4.3 DCGK geben wir bekannt, dass bei einer Wiederwahl Herr Harling erneut zur Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden vorgeschlagen werden soll.

Es ist vorgesehen, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats als Einzelwahl vorzunehmen.

7.

Beschlussfassung über ein neues Genehmigtes Kapital der technotrans AG nach § 5 der Satzung und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 (auch mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss) sowie entsprechende Änderungen von § 5 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)

Das von der Hauptversammlung am 15. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene und in § 5 Absatz 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital läuft am 14. Mai 2019 aus. Bisher wurde von dem Genehmigten Kapital kein Gebrauch gemacht.

Das vorstehend beschriebene Genehmigte Kapital soll aufgrund der kurzen Restlaufzeit aufgehoben und es soll ein neues Genehmigtes Kapital geschaffen werden, welches inhaltlich weitgehend dem bislang bestehenden Genehmigten Kapital entspricht. Ein Bezugsrechtsausschluss für die Begebung von Mitarbeiteraktien ist allerdings nicht mehr vorgesehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 17. Mai 2023 mit der Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 3.450.000,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen zu erhöhen. Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit – unter Anrechnung von Aktien und/oder Wandelschuldverschreibungen, die in Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert bzw. ausgegeben werden – die Voraussetzungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG eingehalten werden oder soweit es um die Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, geht; im Übrigen kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, soweit Spitzenbeträge auszugleichen sind.

b)

Das in § 5 Absatz 3 der Satzung bisher geregelte Genehmigte Kapital wird gestrichen und § 5 Absatz 3 der Satzung gemäß dem vorstehenden Beschluss zu lit. a) wie folgt neu gefasst:

„(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 17. Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 3.450.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

a)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats

das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, um die neuen Aktien zu einem Betrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerisch auf die gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien anfallende Anteil am Grundkapital darf insgesamt 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt des Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht überschreiten; hierauf werden solche Aktien angerechnet, die nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert wurden sowie solche Aktien, die zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen verwendet werden, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, und

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausschließen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen.

Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

Die Summe der nach der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf 20% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen.

b)

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.“

c)

Die von der Hauptversammlung am 15. Mai 2014 unter Punkt 6 der Tagesordnung erteilte Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses aufgehoben.

Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung

Die vorgeschlagene Ermächtigung für ein genehmigtes Kapital von € 3.450.000,00 soll der Gesellschaft allgemein dazu dienen, sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen.

Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:

Zunächst ist, gestützt auf § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, ein Bezugsrechtsausschluss möglich für einen Anteil, der zehn Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt, um die neuen Aktien zu einem Betrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Hierauf werden solche Aktien angerechnet, die nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie solche Aktien, die zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen verwendet werden, sofern die Wandelschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Die hier in Rede stehende Ermächtigung erlaubt die rasche Durchführung einer Barkapitalerhöhung zu einem den aktuellen Marktbedingungen möglichst nahe kommenden Ausgabebetrag. Bei der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis werden auch die Belange der Aktionäre gewahrt. Denn aufgrund des Umstands, dass die Platzierung ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags erfolgen kann, muss bei der Festsetzung das Kursänderungsrisiko nicht in gleichem Maße wie bei einer Kapitalerhöhung unter Einräumung des Bezugsrechts berücksichtigt werden; auch können durch Vermeidung des sonst üblichen Bezugsrechtsabschlags die Eigenmittel in einem größeren Maße gestärkt werden als bei Einräumung eines Bezugsrechts. Zudem erlaubt die Platzierung über die Börse den Aktionären, durch Nachkauf gegebenenfalls ihre bisherige Anteilsquote aufrechtzuerhalten.

Darüber hinaus kann das Bezugsrecht vom Vorstand bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen. Diese Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um diese zur Erfüllung von Ansprüchen aus Vorbereitung, Durchführung, Vollzug oder Abwicklung von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Erwerbsvorgängen anbieten zu können, insbesondere um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Der Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung erfordert in der Regel eine rasche Entscheidung. Durch die vorgesehene Ermächtigung wird dem Vorstand die Möglichkeit gegeben, bei entsprechend sich bietenden Gelegenheiten zur Akquisition rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote reagieren zu können. Zwar wurde von dem bislang bestehenden genehmigten Kapital kein Gebrauch zur Wahrnehmung von Akquisitionsgelegenheiten gemacht. Gleichwohl soll die Möglichkeit dazu auch künftig eröffnet bleiben. Die Summe der nach der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf 20 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, nicht übersteigen.

8.

Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien

Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 15. Mai 2014 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum 14. Mai 2019 befristet („bestehende Ermächtigung„); es wurden zwischenzeitlich eigene Aktien erworben und wieder veräußert.

Die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll aufgrund der kurzen Restlaufzeit aufgehoben und eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien beschlossen werden, welche inhaltlich weitgehend der bislang bestehenden Ermächtigung entspricht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand der Gesellschaft wird bis zum 17. Mai 2023 ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d und 71e Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals betragen.

Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.

(1)

Bei Erwerb über den Börsenhandel darf der Kaufpreis je Aktie den durchschnittlichen Xetra Schlusskurs (oder, soweit in dieser Ermächtigung auf den Xetra-Schlusskurs abgestellt wird, den in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem ermittelten Schlusskurs) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils dem Erwerb vorangegangenen fünf Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

(2)

Bei dem Erwerb auf der Grundlage eines öffentlichen Erwerbsangebots darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse am 8. bis 4. Börsenhandelstag (jeweils einschließlich) vor der Veröffentlichung des jeweiligen Erwerbsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sofern die Gesamtzahl der auf ein öffentliches Erwerbsangebot angedienten Aktien das Volumen des Kaufangebots überschreitet, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Die öffentlichen Erwerbsangebote können weitere Bedingungen vorsehen.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:

(i)

Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung.

(ii)

Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse wieder veräußert werden. Dabei darf der Veräußerungspreis je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Veräußerung vorangegangenen fünf Börsentagen um nicht mehr als 5 % unterschreiten.

(iii)

Die erworbenen eigenen Aktien können gegen Barzahlung auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Veräußerung zu einem Preis erfolgt, der je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Veräußerung vorangegangenen fünf Börsentagen um nicht mehr als 5 % unterschreitet. Die Ermächtigung zu einer solchen Veräußerung eigener Aktien beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Hierauf sind Aktien anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital gemäß § 5 Absatz 3 lit. a) der Satzung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Nr. 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind bei der Berechnung der 10 %-Grenze Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Wandelschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden.

(iv)

Mit Zustimmung des Aufsichtsrates können die erworbenen eigenen Aktien auch Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, angeboten und auf diese übertragen werden. Der Preis, zu dem erworbene eigene Aktien an einen Dritten abgegeben werden, darf den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Abschluss der Vereinbarung über den Erwerb der jeweiligen Sachleistung nicht wesentlich unterschreiten.

(v)

Die erworbenen eigenen Aktien können auch zur Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft aus von ihr im Rahmen der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen eingeräumten Wandlungsrechten verwendet werden. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts, sofern die Wandelschuldverschreibung, mit der das jeweilige Wandlungsrecht eingeräumt wurde, während des Bestehens dieser Ermächtigung ausgegeben wurde.

Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als die Aktien nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung gemäß lit. b) Ziff. (iii), (iv) und (v) verwendet werden.

c)

Die Ermächtigungen unter den lit. a) und b) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen ausgenutzt werden.

d)

Die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die dem Vorstand mit dem Hauptversammlungsbeschluss vom 15. Mai 2014 erteilt wurde, wird mit Wirksamwerden der zu diesem Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben. Auf der Grundlage der bestehenden Ermächtigung abgeschlossene Maßnahmen zum Erwerb oder zur Veräußerung eigener Aktien bleiben von der Aufhebung unberührt.

Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung:

Der Vorschlag zu Punkt 8 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand der Gesellschaft rechtzeitig vor dem Ablauf der von der Hauptversammlung vom 15. Mai 2014 erteilten Ermächtigung (die „bestehende Ermächtigung„) gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 17. Mai 2023 eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung zu erwerben. Die bestehende Ermächtigung ist bis zum 14. Mai 2019 befristet und soll durch die vorgeschlagene neue Ermächtigung ersetzt werden.

Die mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG dient den Interessen der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu veräußern. Hierdurch können neue Aktionärsgruppen gewonnen werden. Mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung bleibt der Gesellschaft des Weiteren die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zu erwerben, um diese unter anderem als Gegenleistung an Dritte bei einem Unternehmens- oder Beteiligungserwerb zu verwenden. Dies erlaubt es der Gesellschaft im Rahmen ihrer auch weiterhin beabsichtigten Akquisitionspolitik, in geeigneten Fällen eigene Aktien flexibel und kostengünstig als Gegenleistung für einen Unternehmens oder Beteiligungserwerb einzusetzen. Die Vermögens- und die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei einer solchen Verwendung eigener Aktien jeweils angemessen gewahrt. Die vorgeschlagene Ermächtigung ist auf 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Außerdem darf der Preis, zu dem die erworbenen eigenen Aktien zum Zweck des Unternehmens- oder Beteiligungserwerbs an einen Dritten abgegeben werden, den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Abschluss der Vereinbarung über den Unternehmens- oder Beteiligungserwerb nicht wesentlich unterschreiten. Die vorgeschlagene neue Ermächtigung sieht außerdem wie schon die bestehende Ermächtigung wiederum vor, dass die eigenen Aktien auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Wandlungsrechten, die von ihr im Rahmen der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen eingeräumt werden, verwendet werden können. Dadurch soll der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben werden, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung eigene Aktien zur Erfüllung der Wandlungsrechte einzusetzen. Die Gesellschaft kann damit von der Kapitalbeschaffung durch Wandelschuldverschreibungen Gebrauch machen, ohne dass dadurch, wie dies bei einer Erfüllung der sich aus den Wandelschuldverschreibungen ergebenden Wandlungsrechte aus bedingtem Kapital der Fall wäre, der für eine Kapitalerhöhung typische Effekt einer Verwässerung der Aktionärsrechte eintritt.

9.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten (auch mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss) sowie zur Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2018 sowie entsprechende Änderungen von § 5 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)

Die in der Hauptversammlung vom 15. Mai 2014 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu € 10.000.000,00 wurde nicht ausgenutzt. Die Ermächtigung ist jedoch bis zum 14. Mai 2019 befristet. Zudem knüpft die Ermächtigung bisher nur an die Verwendung selbstgehaltener Aktien und nicht an ein bedingtes Kapital an.

Um der Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit zu eröffnen, attraktive Fremdkapitalinstrumente flexibel einzusetzen, soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten geschaffen werden, welche mit der Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals verknüpft ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a)

Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 17. Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten im Gesamtnennbetrag von bis zu € 100.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren auszugeben. Den Inhabern oder Gläubigern (nachfolgend zusammen „Inhaber“) der Schuldverschreibungen können Wandlungs- und/oder Optionsrechte auf insgesamt bis zu 3.450.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft entsprechend einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von € 3.450.000,00 eingeräumt werden.

Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann, soweit rechtlich zulässig, auch in anderen gesetzlichen Währungen erfolgen. Der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen darf € 100.000.000,00 bzw. den jeweiligen Gegenwert in einer anderen gesetzlichen Währung nicht übersteigen.

Die Schuldverschreibungen können auch durch eine unmittelbare oder mittelbare hundertprozentige Beteiligungsgesellschaft der technotrans AG ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die ausgebende Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- und/oder Optionsrechte auf neue auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft, also der technotrans AG, zu gewähren.

Den Aktionären steht vorbehaltlich der nachstehenden Ermächtigungen das gesetzliche Bezugsrecht zu. Dazu sollen die Schuldverschreibungen von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer unmittelbaren oder mittelbaren hundertprozentigen Beteiligungsgesellschaft der technotrans AG ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen und das Bezugsrecht auch auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits ausgegebenen Wandlungs- und/oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte als Aktionär zustehen würde.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen der Gesellschaft auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten insbesondere finanzmathematischen Methoden zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibungen. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder zu rückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind.

Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ferner nur in dem Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebene oder veräußerte Aktien der Gesellschaft entfällt bzw. auf den sich Instrumente oder Rechte beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und den Bezug von Aktien der Gesellschaft, auch aus bedingtem Kapital, ermöglichen, insgesamt 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigungen bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet.

Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten erhalten die Inhaber jeder einzelnen Schuldverschreibung (nachfolgend auch „Teilschuldverschreibung“) das Recht, ihre Schuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzusetzenden Schuldverschreibungsbedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft. Es kann auf ein Wandlungsverhältnis mit voller Zahl auf- oder abgerundet sowie gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Ferner kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt oder in Geld ausgeglichen werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen.

Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrechten werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der Optionsbedingungen auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Optionsbedingungen können außerdem vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung entrichtet werden kann. In diesem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.

Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft wird in Euro festgelegt. Er muss mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft während der Tage, an denen die Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen.

Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen, soweit die Anpassungen nicht schon im Gesetz geregelt sind. Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt (etwa einer Kapitalerhöhung, bzw. -herabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Schuldverschreibungen sowie im Fall außergewöhnlicher Ereignisse, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine eintreten (wie z.B. der Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs- bzw. Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch vorsehen, dass Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien aus genehmigtem Kapital, bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere den Zinssatz, den Ausgabekurs, die Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Wandlungs- bzw. Optionszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen, den Wandlungs- und Optionspreis zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden unmittelbaren oder mittelbaren hundertprozentigen Beteiligungsgesellschaft der technotrans AG festzulegen.

b)

Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2018 sowie entsprechende Änderungen von § 5 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu € 3.450.000,00 durch Ausgabe von bis zu 3.450.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je € 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Aktien bei Ausübung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten an die Inhaber oder Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 18. Mai 2018 bis zum 17. Mai 2023 von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren hundertprozentigen Beteiligungsgesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis.

Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe erfolgt, gewinnberechtigt. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.

Aufgrund der vorstehenden Beschlüsse wird der bisherige § 5 Abs. 5 der Satzung, der sich auf die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Änderung von § 5 der Satzung bezieht, zu § 5 Abs. 6, und an der Stelle des freigewordenen Absatzes der Satzung wird ein neuer Absatz 5 in § 5 eingefügt, der wie folgt lautet:

„(5)

Das Grundkapital ist um weitere bis zu € 3.450.000,00, eingeteilt in bis zu 3.450.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je € 1,00, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten aus begebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren hundertprozentigen Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 18. Mai 2018 bis zum 17. Mai 2023 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.“

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 9 der Tagesordnung:

Aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung vom 15. Mai 2014 besteht befristet bis zum 14. Mai 2019 eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, welche ausschließlich an die Ausgabe selbstgehaltener eigener Aktien anknüpfte. Von der Ermächtigung hat der Vorstand keinen Gebrauch gemacht. Um der Gesellschaft künftig einen flexiblen Handlungsspielraum für die Begebung von Schuldverschreibungen zu eröffnen, sollen nun eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und zusätzlich ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2018) geschaffen werden. Neben der kurzen Restlaufzeit der bisherigen Ermächtigung spricht auch die Ergänzung um die Schaffung des Bedingten Kapitals für einen solchen Beschluss, nachdem die zuletzt selbstgehaltenen Aktien im Zuge der Transaktionen 2016 ausgereicht wurden.

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu € 100.000.000,00 zu begeben, sowie zur Bedienung der Options- und/oder Wandlungsrechten ein bedingtes Kapital von bis zu € 3.450.000,00 zu schaffen. Das vorgesehene Bedingte Kapital 2018 dient dazu, die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- und/oder Optionsrechte zu bedienen.

Eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital ist eine wesentliche Grundlage für die weitere Entwicklung des Unternehmens. Durch die Begebung von Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme attraktive Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt nutzen. Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht etwa die Aufnahme von zinsgünstigem Fremdkapital, das sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann.

Bezugsrecht der Aktionäre

Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG). In bestimmten nachfolgend aufgeführten Fällen soll jedoch nach der vorgeschlagenen Ermächtigung das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können.

Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge und zugunsten der Inhaber und Gläubiger von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten und/oder Optionsrechten

Zunächst soll die Möglichkeit bestehen, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre und liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- und/oder Optionsrechte als Aktionär zustehen würde. Dadurch kann verhindert werden, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die Inhaber oder Gläubiger bereits bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte nach den Regelungen, die üblicherweise in Schuldverschreibungsbedingungen vorgesehen werden, ermäßigt werden muss. Damit wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht.

Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG

Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von eingeräumten Wandlungs- und/oder Optionsrechten auf bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt und die Ausgabe der Schuldverschreibung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG gegründete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss versetzt die Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen durch eine marktnahe Festsetzung der einzelnen Konditionen für die jeweilige Schuldverschreibung zu nutzen. Dies ist bei einer Wahrung des Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Zwar erlaubt § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Jedoch besteht auch dann noch wegen der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Schuldverschreibungsbedingungen und demzufolge zu nicht marktnahen Konditionen führt. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren und könnte rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt sein, die ihrerseits zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ermöglicht somit marktnahe Konditionsfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.

Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG geregelte Grenze in Höhe von 10 % des Grundkapitals ist zwingend einzuhalten. Auf diese Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind.

Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich zudem, dass der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung der bereits bestehenden Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der Begebung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten unter Ausschluss des Bezugsrechts eintritt, kann durch die Errechnung des hypothetischen Marktwert der Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden und Vergleich mit dem Ausgabepreis ermittelt werden. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen, ist nach Sinn und Zweck des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsauschluss wegen der nur unwesentlichen Abweichung zulässig. Je geringer die Abweichung, desto mehr sinkt der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf nahezu Null, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsauschluss kein nennenswerter vermögensmäßiger Nachteil entsteht. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Schuldverschreibung nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Soweit der Vorstand es in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, wird er sich der Unterstützung durch die die Emission begleitenden Konsortialbanken, durch unabhängige Investmentbanken oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedienen.

Die Aktionäre haben außerdem mit Blick auf die Beschränkung des Umfangs der Ermächtigung auf bis zu 10 % die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Eine relevante Einbuße der Beteiligungsquote scheidet daher aus Sicht der Aktionäre aus.

20%-Grenze

Insgesamt wird auch diese Ermächtigung des Vorstands darauf beschränkt, von dem Bezugsrechtsausschluss nur in dem Umfang Gebrauch zu machen, dass der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebene oder veräußerte Aktien der Gesellschaft entfällt bzw. auf den sich Instrumente oder Rechte beziehen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und den Bezug von Aktien der Gesellschaft, auch aus bedingtem Kapital, ermöglichen, insgesamt 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigungen bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. Dies liegt im Interesse der Aktionäre, da eine weitergehende Verwässerung ihrer jeweiligen Beteiligungsquote damit ausgeschlossen ist.

Ausgabebetrag

Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss jeweils mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können.

10.

Anpassung der Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Änderung von § 16 der Satzung (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder)

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der technotrans AG wurde letztmals vor über zehn Jahren angepasst. Im Wettbewerb um hochqualifizierte Persönlichkeiten zur Besetzung des Aufsichtsrats leistet eine angemessene und sachgerechte Vergütung einen wichtigen Beitrag. Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats und im Hinblick auf die erfolgreiche Entwicklung der technotrans Gruppe soll die Aufsichtsratsvergütung zum Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit moderat angepasst werden.

Die in § 16 Abs. 1 festgelegte jährliche Festvergütung des Aufsichtsrats soll vor diesem Hintergrund von € 7.500,00 um € 2.500,00 auf € 10.000,00 erhöht werden. Im Übrigen soll die Regelung in § 16 Abs. 1 und den weiteren Absätzen von § 16 unangetastet bleiben, da sich die Gesamtstruktur und Zusammensetzung der Vergütungselemente als solche in der Vergangenheit bewährt haben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 16 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt angepasst:

„§ 16 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von € 10.000,00, zahlbar mit dem Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vorangegangene Geschäftsjahr beschließt, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt etwas anderes.“

Im Übrigen bleibt § 16 der Satzung unverändert.

Mit Wirksamkeit der Änderung von § 16 Abs. 1 der Satzung findet die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung erstmals Anwendung auf das am 1. Januar 2018 begonnene Geschäftsjahr.

11.

Formwechsel in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen technotrans SE (§ 11 des Umwandlungsplans) sowie den Vorschlag zur Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats in der Satzung (§ 9 des Umwandlungsplans) unterbreitet:

Dem Umwandlungsplan vom 28. März 2018 (Urkunde des Notars Günter Weiser mit Amtssitz in Münster, Urkundenrolle Nr. 163/2018 über die Umwandlung der technotrans AG in eine Europäische (Aktien-)Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der technotrans SE wird genehmigt, wobei hinsichtlich § 6 und § 17 der Satzung der technotrans SE die Maßgaben von § 4 des Umwandlungsplans gelten.

Der Umwandlungsplan und die Satzung der technotrans SE haben den folgenden Wortlaut:

UMWANDLUNGSPLAN

gemäß Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) betreffend die formwechselnde Umwandlung der technotrans AG, mit Sitz in Sassenberg, Deutschland, in die Rechtsform der Europäischen (Aktien-)Gesellschaft (SocietasEuropaea, SE)

Präambel

(A)

Die technotrans AG ist eine nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gegründete Aktiengesellschaft unter der Firma technotrans AG, mit Sitz und Hauptverwaltung in Sassenberg und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9086. Die inländische Geschäftsanschrift lautet: Robert-Linnemann-Straße 17, 48336 Sassenberg.

(B)

Die technotrans AG ist als Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafterin unmittelbar und mittelbar an zahlreichen Gesellschaften im In- und Ausland beteiligt (technotrans und diese Tochtergesellschaften nachfolgend zusammen auch „technotrans Gruppe“). Zu den Tochtergesellschaften gehören seit mehr als zwei Jahren auch:

technotrans Italy srl., mit Sitz in Legnano, Italien,

technotrans graphics Ltd., mit Sitz in Colchester, Vereinigtes Königreich, und

technotrans france s.a.r.l., mit Hauptsitz in Saint-Maximin, Frankreich, und mit der Zweigniederlassung technotrans France s.a.r.l. – Surcusal en Espana, mit Sitz in Madrid, Spanien.

Daneben verfügt die technotrans AG auch über Tochtergesellschaften in Deutschland und dem Ausland außerhalb der Europäischen Union (nachfolgend auch „EU“) und des Europäischen Wirtschaftsraums (nachfolgend auch „EWR“). Die technotrans Gruppe konzentriert sich erfolgreich auf Anwendungen im Rahmen ihrer Kernkompetenz Flüssigkeiten-Technologie, dies umfasst u.a. Kühlung, Temperierung, Filtration sowie Mess- und Dosiertechnik.

(C)

Das Grundkapital der technotrans AG beträgt € 6.907.665,00 und ist eingeteilt in 6.907.665 auf den Namen lautende Stückaktien. Der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals entspricht € 1,00. Die Aktien der technotrans sind im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet.

(D)

Vorstand und Aufsichtsrat der technotrans AG beabsichtigen, der Hauptversammlung der technotrans AG am 18. Mai 2018, die auch über die Zustimmung zu diesem Umwandlungsplan beschließen soll, unter anderem vorzuschlagen, das Genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 3 der aktuellen Satzung der technotrans AG vom 15. Mai 2014 aufzuheben und durch ein neues Genehmigtes Kapital zu ersetzen; diese neue Ermächtigung soll einen Betrag von € 3.450.000,00 umfassen. Im Übrigen soll es den gleichen Regelungen unterliegen wie das bestehende Genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 3 Satzung technotrans AG. Dieser Umwandlungsplan basiert auf der Annahme, dass die Hauptversammlung der technotrans AG entsprechend dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat eine Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und die Erteilung einer neuen Ermächtigung beschließen wird; sollte dies nicht der Fall sein, gilt dieser Umwandlungsplan mit der Maßgabe entsprechend, dass § 6 Abs. 3 der Satzung der künftigen SE § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Fassung der Satzung der technotrans AG entsprechen wird. Zudem soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, über die Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten (auch mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss) sowie zur Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2018 sowie entsprechende Änderungen von § 5 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals zu beschließen. Auf dieser Grundlage soll durch einen neuen § 5 Abs. 5 der Satzung der technotrans AG ein Bedingtes Kapital 2018 in einer Höhe von bis zu € 3.450.000,00, eingeteilt in bis zu 3.450.000 auf den Namen lautende Stückaktien, gebildet werden. Dieser Umwandlungsplan basiert auf der Annahme, dass die Hauptversammlung entsprechend dem Vorschlag beschließen wird. Sollte dies nicht der Fall sein, würde eine entsprechende Regelung zum Bedingten Kapital 2018 in § 6 Abs. 4 der SE-Satzung entfallen. Schließlich soll der Hauptversammlung am 18. Mai 2018 vorgeschlagen werden, eine Anpassung der Aufsichtsratsvergütung durch Anhebung der in § 16 Abs. 1 technotrans AG-Satzung geregelten Festvergütung zu beschließen. Dieser Umwandlungsplan basiert auf der Annahme, dass der Beschlussvorschlag von der Hauptversammlung angenommen wird. Sollte dies nicht der Fall sein, würde § 17 Abs. 1 der Satzung technotrans SE der aktuellen Fassung von § 16 Abs. 1 der Satzung der technotrans AG entsprechen.

(E)

Es ist beabsichtigt, die technotrans AG gemäß Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 37 SE-VO in eine SE unter der Firme technotrans SE umzuwandeln. Die Gesellschaft soll ihren Satzungs- und Verwaltungssitz in Sassenberg beibehalten.

(F)

Die Rechtsform der europäischen (Aktien-)Gesellschaft (nachfolgend „SE“) ist eine moderne Rechtsform in der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend „SE-Verordnung“ oder „SE-VO“). Die Möglichkeit zur Gründung einer SE wird seit 2004 vom Gesetzgeber eröffnet. Mit der SE hat der europäische Gesetzgeber, zusammen mit den Mitgliedstaaten, eine Rechtsform geschaffen, die eine stark vereinheitlichte Struktur und Funktionsweise in allen Mitgliedstaaten der EU aufweist; als solche fördert sie in besonderer Weise die Entwicklung einer internationalen Unternehmenskultur.

(G)

Die technotrans Gruppe befindet sich in einer anhaltenden Phase dynamischer Entwicklung, die sowohl auf einem organischen Wachstum als auch auf strategischen Zukäufen in der jüngeren Vergangenheit beruht. Der Wechsel der Rechtsform von einer deutschen Aktiengesellschaft in eine SE bringt das Selbstverständnis der technotrans AG als dynamisches und europäisch ausgerichtetes Unternehmen äußerlich zum Ausdruck und bietet zusätzlich die Möglichkeit, die organisatorischen Rahmenbedingungen künftig derart zu gestalten, dass der Ausbau des Unternehmens vorangetrieben wird. Die Rechtsform der SE bietet zudem die Chance, die Corporate-Governance-Struktur der technotrans Gruppe und die maßgeschneiderte Einbindung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der technotrans Gruppe weiter zu optimieren.

(H)

Der Rechtsformwechsel stellt nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat einen konsequenten Schritt in der Unternehmensentwicklung der technotrans AG und der technotrans Gruppe dar, der dem anvisierten weiteren Wachstum des Konzerns sowie der europäischen Ausrichtung und Expansion der Geschäftstätigkeit folgt.

(I)

Auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für die gesamte technotrans Gruppe einen elementaren Teil der erfolgreichen Entwicklung darstellen, bedeutet der Rechtsformwechsel in die SE eine positive Entwicklung mit Signalwirkung: Die technotrans AG legt in diesem Zusammenhang den Grundstein für die Festigung und den Ausbau des bisherigen Geschäftserfolgs der Unternehmensgruppe und verdeutlicht die zukunftsorientierte Ausrichtung der technotrans Gruppe.

(J)

Ebenso wie bei einer deutschen Aktiengesellschaft handelt es sich bei der SE um eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, Art. 1 Abs. 3 SE-VO. Das in Aktien aufgeteilte Kapital muss mindestens € 120.000,00 betragen, Art. 4 Abs. 2 SE-VO. Die SE ist insoweit die einzige auf europäisches Gemeinschaftsrecht gegründete supranationale Rechtsform, die eine Fortsetzung der Börsennotierung entsprechend der bisherigen Platzierung der Aktien der technotrans AG ermöglicht. Aufgrund der einzigartigen Supranationalität der Rechtsform kann der Wechsel der Rechtsform in die SE insoweit auch einer weiteren Steigerung der internationalen Akzeptanz an den Kapitalmärkten dienen.

(K)

Der europäische Gesetzgeber hat mit der SE-VO und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Status der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (nachfolgend auch „SE-Richtlinie“ oder „SE-RL“) ein verbindliches Rahmenwerk für die SE vorgegeben. Während die SE-VO unmittelbar Anwendung findet, war die SE-RL von den Gesetzgebern in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Der europäische Gesetzesrahmen wird in Deutschland durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (nachfolgend auch „SEEG“) mit dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Ausführungsgesetz, nachfolgend auch „SEAG“) und dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz; nachfolgend auch „SEBG“) ergänzt. Zusätzlich gelten die allgemeinen und besonderen Vorschriften des Aktiengesetzes, soweit nicht in den vorstehend genannten gesetzlichen Vorschriften etwas anderes geregelt ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. c) SE-VO).

(L)

Gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO wird hiermit der nachfolgende Umwandlungsplan aufgestellt. Da diese Vorschrift für den Umwandlungsplan keinen Mindestinhalt vorschreibt, ist insoweit als Leitbild auf den Katalog des Art. 20 Abs. 1 SE-VO zurückzugreifen, der den Inhalt eines Verschmelzungsplans beschreibt. Ergänzend werden auch die Vorgaben des § 194 Abs. 1 UmwG für nationale Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz berücksichtigt.

Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand der technotrans AG den folgenden Umwandlungsplan auf:

§ 1
FORMWECHSELNDE UMWANDLUNG IN EINE SE

(1)

Die technotrans AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO in Verbindung mit Art. 37 SE-VO in eine SE umgewandelt.

(2)

Die technotrans AG ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Sassenberg, Deutschland. Sie hat seit mehr als zwei Jahren mehrere Tochtergesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU unterliegen. Insbesondere ist die technotrans AG unmittelbarer Alleingesellschafter folgender Gesellschaften:

(a)

seit dem Jahr 1990 der technotrans graphics Ltd., Axis One, Brunel Way, Severalls Business Park, Colchester, Essex C04 9QX, Großbritannien,

(b)

seit dem Jahr 1993 der technotrans france s.a.r.l., ZAET „Les Haies“, Rue Albert Einstein, 60740 Saint-Maximin cedex, Frankreich, und

(c)

seit dem Jahr 1999 der technotrans Italy srl., Via Spallanzani 18, 20025 Legnano (Mi), Italien.

(3)

Die Umwandlung der technotrans AG in eine SE hat gemäß Art. 37 Abs. 2 SE-VO weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Die Beteiligung der Aktionäre besteht aufgrund der Identität des Rechtsträgers unverändert fort.

(4)

Soweit sie im Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt sind, gelten alle Beschlüsse der Hauptversammlung der technotrans AG auch nach dem Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung in der SE entsprechend fort.

§ 2
FIRMA UND SITZ DER GESELLSCHAFT

(1)

Nach der formwechselnden Umwandlung lautet die Firma der entstehenden SE „technotrans SE“.

(2)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz unverändert in Sassenberg, Deutschland.

§ 3
GRUNDKAPITAL, AKTIEN, BARABFINDUNG

(1)

Das gesamte Grundkapital der technotrans AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister bestehenden Höhe (derzeitige Höhe: € 6.907.665,00) und in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den Namen lautende Stückaktien (derzeitige Stückzahl: 6.907.665) wird zum Grundkapital der technotrans SE.

(2)

Die Personen und Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister Aktionäre der technotrans AG sind, werden mit dieser Eintragung Aktionäre der technotrans SE und sind – vorbehaltlich künftiger Erwerbe und Veräußerungen – in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der technotrans SE beteiligt, wie sie unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung am Grundkapital der technotrans AG beteiligt sind. Der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals von derzeit € 1,00 entspricht nach der Eintragung des Formwechsels dem Betrag, wie er unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung besteht.

(3)

Die Aktionäre der technotrans AG, die der Umwandlung widersprechen, erhalten kein Angebot auf eine Barabfindung, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. § 8 des Umwandlungsplans).

§ 4
SATZUNG DER GESELLSCHAFT / KAPITALIA

(1)

Die technotrans SE erhält die als Anlage 4.1 beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist. Aus ihr ergeben sich zugleich Art und Umfang der Mitgliedschaftsrechte, die die Aktionäre der Gesellschaft durch den Formwechsel erlangen. Jedoch gelten in Bezug auf die §§ 6 und 17 Satzung technotrans SE die nachfolgend unter den nachfolgenden Absätzen dargestellten Besonderheiten.

(2)

Dabei entsprechen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung der technotrans AG in eine SE

(a)

die Grundkapitalziffer der technotrans SE (§ 6 Abs. 1 Satzung technotrans SE) der Grundkapitalziffer der technotrans AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung (§ 5 Abs. 1 Satzung technotrans AG),

(b)

die Einteilung des Grundkapitals der technotrans SE in auf den Namen lautende Stückaktien (§ 6 Abs. 1 Satzung technotrans SE) der Einteilung des Grundkapitals der technotrans AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung (§ 5 Abs. 1 Satzung technotrans AG),

(c)

der Betrag des Genehmigten Kapitals gemäß § 6 Abs. 3 Satzung technotrans SE dem Betrag des bei der technotrans AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung vorhandenen Genehmigten Kapitals (§ 5 Abs. 3 Satzung technotrans AG in der Fassung nach Vollzug der Beschlussfassungen der Hauptversammlung vom 18. Mai 2018),

(d)

der Betrag des Bedingten Kapitals 2018 gemäß § 6 Abs. 4 Satzung technotrans SE dem Betrag des bei der technotrans AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung vorhandenen Bedingten Kapitals 2018 (§ 5 Abs. 5 Satzung technotrans AG in der Fassung nach Vollzug der Beschlussfassungen der Hauptversammlung vom 18. Mai 2018) und

(e)

der Betrag der festen Vergütung in der Regelung zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 17 Abs. 1 Satzung technotrans SE dem Betrag der bei der technotrans AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung beschlossenen Höhe der Festvergütung (§ 16 Abs. 1 Satzung technotrans AG in der Fassung nach Vollzug der Beschlussfassungen der Hauptversammlung vom 18. Mai 2018).

Der Aufsichtsrat der technotrans SE wird ermächtigt und zugleich angewiesen, etwaige, sich aus diesem Absatz 2 ergebenden Änderungen hinsichtlich der dort genannten Beträge und der Einteilung der Kapitalia sowie Änderungen, von denen das Registergericht eine Eintragung der Umwandlung abhängig macht, jeweils soweit sie nur die Fassung betreffen, in der Fassung der beiliegenden Satzung der technotrans SE vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister vorzunehmen.

(3)

Der Hauptversammlung am 18. Mai 2018, die unter Tagesordnungspunkt 11 über die Zustimmung zur Umwandlung der technotrans AG in eine SE beschließen soll, wird unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagen, dem Vorstand unter Aufhebung der von der Hauptversammlung am 15. Mai 2014 zu Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz („AktG“) mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechtes zu erteilen. Sollte die Hauptversammlung am 18. Mai 2018 dem Vorstand diese Ermächtigung wirksam erteilen, gilt sie nach Wirksamwerden der Umwandlung der technotrans AG in eine SE für den Vorstand der technotrans AG fort. Sollte die Hauptversammlung am 18. Mai 2018 dem Vorstand diese vorgeschlagene Ermächtigung nicht wirksam erteilen, gilt hingegen die bestehende, von der Hauptversammlung am 15. Mai 2014 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bis zum 14. Mai 2019 und somit, sofern die Umwandlung der technotrans AG in eine SE bis zu diesem Datum erfolgt ist, auch für den Vorstand der technotrans SE fort.

(4)

Der Hauptversammlung am 18. Mai 2018, die unter Tagesordnungspunkt 11 über die Zustimmung zur Umwandlung der technotrans AG in eine SE beschließen soll, wird zudem unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, das Genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 3 der aktuellen Satzung der technotrans AG vom 15. Mai 2014 aufzuheben und durch ein neues Genehmigtes Kapital zu ersetzen; diese neue Ermächtigung soll bis zum 17. Mai 2023 befristet sein und einen Betrag von € 3.450.000,00 umfassen. Im Übrigen soll es den gleichen Regelungen unterliegen wie das bestehende Genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 3 Satzung technotrans AG. Dieser Umwandlungsplan basiert auf der Annahme, dass die Hauptversammlung der technotrans AG entsprechend dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat eine Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und die Erteilung einer neuen Ermächtigung beschließen wird; sollte dies nicht der Fall sein, gilt dieser Umwandlungsplan mit der Maßgabe entsprechend, dass § 6 Abs. 3 der Satzung der künftigen SE § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Fassung der Satzung der technotrans AG entsprechen wird.

(5)

Der Hauptversammlung am 18. Mai 2018, die unter Tagesordnungspunkt 11 über die Zustimmung zur Umwandlung der technotrans AG in eine SE beschließen soll, wird zudem unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagen, eine Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten (auch mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss) sowie zur Schaffung eines Bedingten Kapitals 2018 sowie eine entsprechende Ergänzung von § 5 der Satzung der technotrans AG vorzusehen. In diesem Zusammenhang soll die die bisherige Ermächtigung vom 15. Mai 2014 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten aufgehoben werden. Die neue Ermächtigung soll bis zum 17. Mai 2023 befristet sein und es dem Vorstand gestatten, Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von längstens fünf Jahren im Gesamtnennbetrag von bis zu € 100 Mio. zu begeben, die den Inhabern Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 3.450.000 eigene, auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft nach Maßgabe der jeweiligen Schuldverschreibungen zu gewähren. Zudem wird das Grundkapital nach diesem Beschluss um bis zu € 3.450.000,00 durch Ausgabe von bis zu 3.450.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je € 1,00 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten an die Inhaber oder Gläubiger von Wandlungs- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses vom 18. Mai 2018 ausgegeben werden. Dieser Umwandlungsplan basiert auf der Annahme, dass die Hauptversammlung der technotrans AG am 18. Mai 2018 entsprechend dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat eine Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und die Erteilung einer neuen Ermächtigung beschließen wird. Sollte die Hauptversammlung am 18. Mai 2018 dem Vorstand diese vorgeschlagene Ermächtigung nicht wirksam erteilen, gilt hingegen die bestehende, von der Hauptversammlung am 15. Mai 2014 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen bis zum 14. Mai 2019 und somit, sofern die Umwandlung der technotrans AG in eine SE bis zu diesem Datum erfolgt ist, auch für den Vorstand der technotrans SE fort. In § 6 der Satzung der technotrans SE würde dann die Regelung zum Bedingten Kapital 2018 entfallen.

(6)

Der Hauptversammlung am 18. Mai 2018, die unter Tagesordnungspunkt 11 über die Zustimmung zur Umwandlung der technotrans AG in eine SE beschließen soll, wird zudem unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagen, die in § 16 der Satzung der technotrans AG geregelte Vergütung des Aufsichtsrats anzupassen und die in § 16 Abs. 1 der Satzung der technotrans AG festgesetzte jährliche Festvergütung von bisher € 7.500,00 um € 2.500,00 auf € 10.000,00 anzuheben und im Übrigen die Regelung zur Aufsichtsratsvergütung unverändert beizubehalten. Dieser Umwandlungsplan basiert auf der Annahme, dass die Hauptversammlung der technotrans AG am 18. Mai 2018 entsprechend dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat eine Änderung der Aufsichtsratsvergütung beschließen wird. Sollte die Hauptversammlung am 18. Mai 2018 dem Vorstand diese vorgeschlagene Ermächtigung nicht wirksam erteilen, gilt dieser Umwandlungsplan mit der Maßgabe entsprechend, dass § 17 Abs. 1 der Satzung der künftigen SE § 16 Abs. 1 der aktuell gültigen Fassung der Satzung der technotrans AG entsprechen wird.

§ 5
UMTAUSCHVERHÄLTNIS

Die Beteiligung der Aktionäre am Grundkapital wird durch die Umwandlung nicht verändert. Insbesondere wird jeder Aktionär nach dem Wirksamwerden des Formwechsels mit der gleichen Zahl von Aktien am unveränderten Grundkapital der technotrans SE beteiligt sein, ohne dass sich der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals ändert. Angaben zu einem Umtauschverhältnis im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b) SE-VO sind insoweit nicht erforderlich.

§ 6
UMWANDLUNGSZEITPUNKT

(1)

Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Münster als dem für die technotrans SE zuständigen Register wirksam.

(2)

Anders als bei einer Verschmelzung bleibt die Identität des Rechtsträgers bei der Gründung einer SE im Wege der formwechselnden Umwandlung unverändert erhalten. Ein Stichtag, von dem an die Handlungen der umwandelnden Gesellschaft (AG) für Rechnung der umgewandelten Gesellschaft (SE) vorgenommen gelten, ist deshalb entbehrlich.

§ 7
SONDERRECHTE UND BESONDERE VORTEILE

(1)

Besondere Bezugs- oder andere Sonderrechte für Aktionäre der technotrans AG und Inhaber anderer Wertpapiere im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. f) SE-VO bestehen nicht. Im Rahmen der Umwandlung werden den Aktionären und Inhabern anderer Wertpapiere auch keine solchen Sonderrechte gewährt.

(2)

Weder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der technotrans AG und der technotrans SE noch den Abschlussprüfern, Umwandlungsprüfern oder sonstigen Sachverständigen der Gesellschaft wurden oder werden anlässlich der Umwandlung besondere Vorteile im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. g) SE-VO gewährt.

(3)

Es ist davon auszugehen, dass die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung der technotrans AG in die technotrans SE amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrates der technotrans AG zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der technotrans SE bestellt werden (siehe hierzu § 9). Als Mitglieder des Aufsichtsrates der technotrans SE werden sie die in der Satzung der technotrans SE festgesetzte Vergütung beziehen (siehe hierzu § 4 Abs. 6).

(4)

Unbeschadet der gesellschaftsrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrates der technotrans SE ist zudem davon auszugehen, dass die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstandes der technotrans AG zu Vorständen der technotrans SE bestellt werden (siehe hierzu § 10). Unabhängig von ihrer erneuten Bestellung als Mitglieder des Vorstands der technotrans SE werden ihre bestehenden Anstellungsverträge durch die geplante formwechselnde Umwandlung nicht berührt.

§ 8
ABFINDUNGSANGEBOT

(1)

Ein Barabfindungsangebot für Aktionäre, die dem Formwechsel widersprechen, ist nicht erforderlich. Weder das europäische Recht noch die deutschen Umsetzungsvorschriften enthalten Regelungen hinsichtlich eines solchen Angebots für den Fall einer formwechselnden Umwandlung in die SE.

(2)

Auch eine entsprechende Anwendung der nationalen Vorschriften in §§ 207 ff. UmwG, die ein Barabfindungsangebot vorsehen, ist nicht erforderlich. Dies ist sachgerecht, da die korporative Struktur der SE im Wesentlichen der AG entspricht und sich die Rechtsstellung der Aktionäre und Gläubiger nicht wesentlich verändert. Die Rechtslage entspricht insoweit derjenigen bei Umwandlung einer deutschen Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Auch bei einer solchen Umwandlung besteht nach § 250 UmwG keine Pflicht zur Barabfindung, weil die Rechtsstellung der Aktionäre nicht verändert wird.

§ 9
AUFSICHTSRAT

(1)

Die technotrans AG unterliegt den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG). Gemäß § 11 Abs. 1 Satzung technotrans AG verfügt die Gesellschaft derzeit über einen sechsköpfigen Aufsichtsrat, der unter Anwendung des DrittelbG mit zwei Arbeitnehmervertretern und vier Anteilseignervertretern besetzt ist.

(2)

Gemäß § 12 Satzung technotrans SE wird bei der technotrans SE ein Aufsichtsrat gebildet, der in seiner Größe dem Aufsichtsrat der technotrans AG entspricht und somit ebenfalls aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern besteht. Auch ist weiterhin vorgesehen, dass es sich bei zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates um Arbeitnehmervertreter handelt (siehe hierzu auch § 12). Dem entspricht auch die am 23.03.2018 geschlossene Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der technotrans SE. Da allerdings das DrittelbG keine unmittelbare Anwendung mehr auf die technotrans SE findet, werden die Arbeitnehmervertreter künftig in dem in der Vereinbarung festgelegten Verfahren bestimmt (vgl. auch § 12 und 13). Hiernach wird insbesondere die Bestellung der Arbeitnehmervertreter in der Weise erfolgen, dass sie auf Vorschlag der Arbeitnehmer durch die Hauptversammlung bestellt werden, wobei die Hauptversammlung an die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gebunden ist.

(3)

Die im Zeitpunkt der Umwandlung amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der technotrans AG scheiden mit Wirksamwerden der Umwandlung, das heißt mit Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister, aus. Die Bestellung der Anteilseignervertreter des ersten Aufsichtsrates der technotrans SE erfolgt durch § 12 Abs. 3 der Satzung der technotrans SE. Es ist gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung der technotrans SE beabsichtigt, die derzeit amtierenden Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der technotrans SE zu bestellen. Die Arbeitnehmervertreter im ersten Aufsichtsrat der technotrans SE werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens bestellt und ebenfalls in § 12 Abs. 3 der Satzung der technotrans SE benannt (siehe hierzu § 12).

Zur Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der technotrans SE werden nach § 12 Abs. 3 der Satzung der technotrans SE bestellt:

Dipl.-Ing. Heinz Harling,
derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrates der technotrans AG, Lehrbeauftragter der Hochschule Hamm-Lippstadt, Mitglied des Aufsichtsrates der elexis AG,

Dr. Norbert Bröcker,
derzeit stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der technotrans AG, Partner der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB, Düsseldorf,

Dr. Wolfgang Höper,
Unternehmer, Mitglied des Beirates der SchäferRolls GmbH & Co. KG, Mitglied des Beirates der Dr. Hahn GmbH & Co. KG,

Dipl.-Kfm. Dieter Schäfer,
Industrieberater für Werkzeugmaschinenbauunternehmen,

Reinhard Aufderheide (Arbeitnehmervertreter), Technischer Mitarbeiter der Reparaturabteilung,

Dipl.-Ing (FH) Thomas Poppenberg (Arbeitnehmervertreter), Ingenieur.

Die Bestellung der Herren Harling, Dr. Bröcker, Dr. Höper, Schäfer, Aufderheide und Poppenberg erfolgt mithin bis zur Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 der technotrans AG beschließt.

§ 10
VORSTAND

Unbeschadet der rechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrates der technotrans SE ist davon auszugehen, dass die folgenden Mitglieder des Vorstands der technotrans AG zu Mitgliedern des Vorstands der technotrans SE bestellt werden.

Dirk Engel

Hendirk Niestert

Dr. Andreas Joseph Schmid

Henry Brickenkamp

§ 11
ABSCHLUSSPRÜFER

Zum Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der technotrans SE wird die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bielefeld, bestellt. Das erste Geschäftsjahr der technotrans SE ist das Kalenderjahr, in dem die Umwandlung der technotrans AG in die technotrans SE in das Handelsregister der technotrans SE eingetragen wird.

§ 12
VERFAHREN ZUR VEREINBARUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER

(1)

Bei der Gründung einer SE mit Sitz in Deutschland ist grundsätzlich ein besonderes Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren nach Maßgabe des SEBG durchzuführen, Art. 12 Abs. 2 SE-VO. Dieses Verfahren dient der Sicherung bestehender Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer, wie Unterrichtung und Anhörung, sowie bestehender Mitbestimmungsrechte im Aufsichtsrat der umzuwandelnden Gesellschaft. Das Ziel des Verfahrens ist eine Vereinbarung über den Umfang und die Ausübung dieser Rechte in der zukünftigen SE, vorliegend der technotrans SE.

(2)

Der Begriff der Beteiligung der Arbeitnehmer wird durch § 2 Abs. 8 SEBG näher bestimmt. Beteiligung der Arbeitnehmer ist danach jedes Verfahren, einschließlich Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft Einfluss nehmen können. Unterrichtung bezeichnet gemäß § 2 Abs. 10 SEBG die Unterrichtung des SE-Betriebsrates oder anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Anhörung meint gemäß § 2 Abs. 11 SEBG die Einrichtung eines Dialogs und Meinungsaustauschs zwischen dem SE-Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertretern und der Leitung der SE oder einer anderen zuständigen, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene.

(3)

Das Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren sieht vor, dass der Vorstand der technotrans AG mit dem besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer (nachfolgend auch „bVG“) über die zukünftige Beteiligung der Arbeitnehmer verhandelt. Das bVG setzt sich zusammen aus einzig für den Zweck der Verhandlungen bestimmten Arbeitnehmervertretern. Für die in jedem EU-/EWR-Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe werden Mitglieder für das bVG bestellt oder gewählt. Es ist Aufgabe des bVG, die Interessen der Arbeitnehmer im Hinblick auf deren Beteiligungsrechte zu vertreten.

(4)

Die Verhandlungen dienen ausschließlich dem Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der technotrans SE. Die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der technotrans Gruppe kann künftig durch einen SE-Betriebsrat oder auf einem anderen Wege erfolgen. Die Unterrichtung und Anhörung soll im Interesse der Arbeitnehmer sämtlicher von der Rechtsformumwandlung betroffenen technotrans Gesellschaften in EU und EWR erfolgen. Erfasst sind insoweit neben den deutschen technotrans Gesellschaften, insbesondere der technotrans AG, auch die Tochtergesellschaften in Frankreich, Italien und im Vereinigten Königreich sowie die Zweigniederlassung der französischen Tochtergesellschaft in Spanien. Neben der Unterrichtung und Anhörung werden in der Vereinbarung auch Art und Umfang der Beteiligung sowie das Wahlverfahren für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der technotrans SE festgelegt.

(5)

Als Grundsatz für die Verhandlungen zwischen dem Vorstand der technotrans AG und dem bVG gilt, dass in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung nach der Umwandlung in die technotrans SE mindestens das gleiche Ausmaß gewährleistet ist, wie es in der technotrans AG zum Zeitpunkt der Umwandlung besteht.

(6)

Das Verhandlungsverfahren zwischen dem Vorstand der technotrans SE und dem bVG ist gesetzlich geregelt und wird nachstehend erläutert:

a.

Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer erfolgte mit dem Informations- und Aufforderungsschreiben an die Arbeitnehmer und deren Vertretungen in Deutschland und im EU-/EWR-Ausland im November 2017. Die Leitung der technotrans AG informierte die Arbeitnehmer über das Umwandlungsvorhaben und forderte zugleich zur Bildung des bvG auf.

b.

Die Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertretungen erstreckte sich gemäß § 4 Abs. 3 SEBG insbesondere auf (i) den Formwechsel in die technotrans SE und die Aufforderung zur Bildung des bVG, (ii) die Konzernstruktur, (iii) die Arbeitnehmervertretungen im technotrans-Konzern, (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, (v) die Mitbestimmungsrechte in Organen der Gesellschaften, (vi) das Besondere Verhandlungsgremium und (vii) die Beteiligungsvereinbarung.

c.

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Arbeitnehmer bzw. ihre betroffenen Vertretungen innerhalb von zehn Wochen nach der in vorstehendem § 12 Abs. 6 lit. a. und b. beschriebenen Information an die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertretungen die Mitglieder des bVG wählen oder bestellen sollen, das im vorliegenden Fall aus bis zu 14 Vertretern der Arbeitnehmer aus allen betroffenen EU-/EWR-Mitgliedstaaten zusammengesetzt ist.

d.

Aufgabe des bVG ist es, mit der Unternehmensleitung die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens und die Festlegung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in die SE zu verhandeln.

e.

Bildung und Zusammensetzung des bVG richten sich im Grundsatz nach deutschem Recht (§§ 5 ff. SEBG). Allerdings sind für die Wahl zur Bestellung der Mitglieder des bVG die entsprechenden nationalen Vorschriften aus den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten einschlägig, in denen die technotrans Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt. Es kamen daher verschiedene Verfahren parallel zur Anwendung.

f.

Die Konstituierung des bVG liegt in der Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer Vertretungen bzw. der für sie zuständigen Gewerkschaften. Dabei erfolgt die Sitzverteilung nach folgendem Grundsatz: Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaft technotrans AG und ihrer betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe beschäftigt sind, erhält mindestens einen Sitz, wobei als relevantem Zeitpunkt zur Bestimmung der Sitzverteilung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer Arbeitnehmervertretung abzustellen ist.

g.

Ausgehend von den Zahlen der in der technotrans Gruppe beschäftigten Arbeitnehmer in den einzelnen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten zum 31. Oktober 2017 ergab sich nachfolgende Sitzverteilung für das bVG:

Mitglied-
staat
Anzahl der
Arbeitneh-
mer/-innen
Prozent der
Arbeitneh-
mer/-innen
im Verhält-
nis der EU-/
EWR-
Staaten
Sitze im Besonde-
ren Verhandlungs-
gremium
Deutschland 1.188 95,8% 10
Frankreich 17 1,4%, 1
Italien 13 1,0% 1
Spanien 7 0,6% 1
Vereinigtes Königreich 15 1,2% 1
Gesamt 1.240 100% 14
h.

Spätestens zehn Wochen nach der Information i.S.d. § 4 Abs. 2 und 3 SEBG, hat der Vorstand der technotrans AG unverzüglich zur konstituierenden Sitzung des bVG einzuladen.

i.

Mit dem Tag der Konstituierung endet das Verfahren zur Bildung des bVG und es beginnt die Verhandlungsphase, für die gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen ist. Diese Dauer kann durch einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien auf bis zu ein Jahr verlängert werden. Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die Frist für die Wahl oder die Bestellung einzelner oder aller Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG). Es liegt daher im Interesse der Arbeitnehmer, die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des bVG innerhalb der 10-Wochenfrist abzuschließen. Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte Mitglieder sind nicht endgültig ausgeschlossen; sie können sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Ein während der laufenden Verhandlungen hinzukommendes Mitglied muss aber den Verhandlungsstand akzeptieren, den es vorfindet. Ein Anspruch auf Verlängerung der sechsmonatigen Verhandlungsfrist besteht nicht, § 20 SEBG.

j.

Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der technotrans SE. Gegenstand der Verhandlungen ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der technotrans SE und die Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch Bildung eines SE-Betriebsrates oder in sonstiger Weise. Die Einzelheiten über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE ergeben sich entweder aus der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der technotrans SE oder, falls eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, aus der gesetzlichen Auffangregelung des SEBG.

k.

Im Hinblick auf die Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung und zur Sicherung dieses Rechts der Arbeitnehmer ist in der Vereinbarung festzulegen, ob ein SE-Betriebsrat oder ein anderes Gremium gebildet wird. Die Bildung eines SE-Betriebsrates ist jedoch nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Es muss lediglich ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der technotrans SE gewährleistet werden. Wird jedoch ein SE-Betriebsrat gebildet, sind u.a. die Zusammensetzung, die Zahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, die Unterrichtungs- und Anhörungsbefugnisse, das zugehörige Verfahren, die Häufigkeit der Sitzungen, die bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarungen und ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren, zu vereinbaren. In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE weitere Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden. Darüber hinaus ist hinsichtlich einer Regelung über die Mitbestimmung im Aufsichtsrat gesetzlich vorgeschrieben, dass diese mindestens Angaben zur Zahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, zum Verfahren, nach dem diese Arbeitnehmer gewählt werden, und zu ihren Rechten enthalten soll (§ 21 Abs. 3 SEBG). Die Größe des Aufsichtsrats wird durch § 12 Abs. 1 Satzung technotrans SE bestimmt, wonach der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern zusammenzusetzen ist. Art. 12 Abs.4 SE-VO bestimmt, dass die SE-Satzung zu keinem Zeitpunkt im Widerspruch zu der ausgehandelten Vereinbarung stehen darf. Daher ist die Satzung ggf. durch Beschluss der Hauptversammlung der technotrans SE zu ändern, falls eine Regelung zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer Vereinbarung über eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen technotrans SE davon abweicht. Im Falle einer solchen Abweichung würde die Umwandlung der technotrans AG in eine SE erst nach Eintragung der Satzungsänderung der Gesellschaft in das Handelsregister wirksam. Ein Beschluss, der die Minderung der zum Zeitpunkt der Umwandlung bestehenden Mitbestimmungsrechte zur Folge hat, kann nicht im Rahmen der Vereinbarung gefasst werden (vgl. § 15 Abs. 5 SEBG). Es ist nicht möglich, eine am Status Quo gemessene nachteilige Regelung über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zu treffen.

l.

Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Vorstand der technotrans SE und dem bVG über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der technotrans SE bedarf eines Beschlusses des bVG. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der Mitglieder, die zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, gefasst. Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist nicht zu Stande, findet eine gesetzliche Auffanglösung Anwendung. Die gesetzliche Auffanglösung im Hinblick auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer sieht vor, dass eine SE der Mitbestimmung im Aufsichtsrat unterliegt, wenn in der Gesellschaft, wie im Falle der technotrans AG, vor der Umwandlung Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer galten, § 34 Abs. 1 Nr. 1 SEBG. Aufgrund der bisherigen Anwendbarkeit des DrittelbG ist insoweit auch nach der Auffanglösung künftig der sechsköpfige Aufsichtsrat mit zwei Arbeitnehmervertretern zu besetzen. Im Hinblick auf die Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der technotrans SE hätte die gesetzliche Auffanglösung zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre mindestens jährlich über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, wäre er ebenfalls zu unterrichten und anzuhören. Nach dem Gesetz gelten als außergewöhnliche Umstände insbesondere die Verlegung oder Verlagerung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Massenentlassungen. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrates und die Wahl seiner Mitglieder würden grundsätzlich den Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder des bVG folgen.

m.

Bei Anwendung der gesetzlichen Auffanglösung ist während des Bestehens der SE alle zwei Jahre von der Leitung der SE zu prüfen, ob Veränderungen in der SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben eine Änderung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrates erforderlich machen. Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat ferner vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung in der SE aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung weiter gelten soll. Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln, so tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle des Besonderen Verhandlungsgremiums.

n.

Die durch die Bildung und Tätigkeit des bVG entstehenden Kosten trägt die technotrans AG bzw. nach der Umwandlung die technotrans SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und persönlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des bVG, einschließlich der Verhandlungen, entstehen. Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des bVG zu tragen.

o.

Das bVG der technotrans AG hat sich am 24. Januar 2018 konstituiert und die Verhandlungen mit dem Vorstand der technotrans AG aufgenommen. Verhandlungstermine fanden am 24. Januar 2018, am 7. Februar 2018 und am 27. Februar 2018 statt. Am 23.03.2018 wurde aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des bVG und mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der technotrans SE abgeschlossen. Diese Vereinbarung enthält Regelungen zu allen vom Gesetz zwingend geforderten Regelungsgegenständen, insbesondere zu den oben geschilderten Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sowie für die Bildung des SE-Betriebsrats und dessen Rechte und Pflichten. Mit der Vereinbarung des bVG wurden zudem die Arbeitnehmervertreter im ersten Aufsichtsrat der technotrans SE bestimmt.

§ 13
AUSWIRKUNG DER UMWANDLUNG AUF DIE ARBEITNEHMER UND IHRE VERTRETUNGEN

(1)

Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der technotrans AG sowie die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der technotrans Gruppe mit den Tochter- und Enkelgesellschaften der techntrans AG werden von der Umwandlung der technotrans AG in eine SE grundsätzlich nicht berührt. Ebenso hat die Umwandlung der techntrans AG in eine SE für die Arbeitnehmer mit Ausnahme des unter § 12 beschriebenen Verfahrens der Beteiligung der Arbeitnehmer und den hieraus erzielten Ergebnissen keine Auswirkungen auf die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der künftigen technotrans SE und den übrigen Gesellschaften der technotrans Gruppe. Durch die formwechselnde Umwandlung der technotrans AG in eine SE unter der Firma technotrans SE wird auch kein Betriebsübergang nach § 613a BGB bewirkt, da die Arbeitsverhältnisse ungeachtet des Formwechsels weiterhin unverändert zum identischen Rechtsträger in neuer Rechtsform bestehen. Alle bestehenden arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, einschließlich etwaiger betrieblicher Übungen, bleiben vom Formwechsel unberührt.

(2)

In haftungsrechtlicher Hinsicht können die Arbeitnehmer im Falle eines Formwechsels grundsätzlich Ansprüche aus § 204 i.V.m. § 22 UmwG haben; zudem gilt § 205 UmwG.

(3)

Maßnahmen, die zu einem Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Identität der Betriebe der technotrans AG führen, sind im Zusammenhang mit deren formwechselnder Umwandlung in eine SE nicht geplant. Alle bestehenden Arbeitnehmervertretungen bleiben daher unverändert im Amt. Hinzukommen wird jedoch ein SE-Betriebsrat zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der technotrans Gruppe.

(4)

Sämtliche Betriebs- sowie etwaige Gesamtbetriebsvereinbarungen und Tarifverträge bleiben durch die Umwandlung der technotrans AG in eine SE unberührt und gelten unverändert auf der gleichen rechtlichen Basis wie bisher weiter.

(5)

Derzeit besteht bei der technotrans AG ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz. Auch nach der Umwandlung wird der sechsköpfige Aufsichtsrat der technotrans SE über zwei Vertreter der Arbeitnehmerseite verfügen. Das Verfahren zur Ermittlung bzw. Wahl dieser Vertreter wurde im Rahmen der Vereinbarung des bVG mit der Unternehmensleitung festgelegt.

(6)

Aufgrund der Umwandlung sind auch keine anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer und/oder die betriebliche Situation hätten.

§ 14
UMWANDLUNGSRECHT

Zur Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Umwandlung wird der Vorstand der technotrans AG einen schriftlichen Bericht erstatten, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Umwandlung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen, die der Übergang von der Rechtsform einer AG zur SE für die Aktionäre und für die Arbeitnehmer hat, dargelegt werden („Umwandlungsbericht“). Dieser Umwandlungsbericht wird von der Einberufung der Hauptversammlung der technotrans AG an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, technotrans AG, Robert-Linnemann-Str. 17, 48336 Sassenberg, Deutschland, ausliegen und über die Gesellschaft zugänglich sein.

§ 15
GRÜNDUNGS- UND UMWANDLUNGSKOSTEN

Die Kosten der Umwandlung in Höhe von bis zu € 350.000,00 trägt die Gesellschaft.

SATZUNG
der
technotrans SE

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Firma und Sitz

(1)

Die Gesellschaft ist eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea bzw. SE) unter der Firma technotrans SE.

(2)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 48336 Sassenberg, Kreis Warendorf.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung, die Herstellung, die Errichtung, der Vertrieb, die Installation, die Instandhaltung und die Wartung technischer Anlagen, Systeme und Komponenten, der Handel mit diesen Anlagen, Systemen und Komponenten sowie die Erbringung von Service- und sonstigen Dienstleistungen einschließlich technischer Dienstleistungen.

(2)

Die Gesellschaft liefert ihre technischen Anlagen, Systeme und Komponenten insbesondere an Hersteller und Anwender unterschiedlicher Industriebereiche.

(3)

Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann Zweigniederlassungen errichten, Tochtergesellschaften gründen oder gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben oder sich an ihnen beteiligen.

(4)

Die Gesellschaft ist berechtigt, mit Unternehmen, an denen sie die Mehrheit der Anteile hält oder die die Mehrheit ihrer Anteile halten, Unternehmensverträge abzuschließen.

§ 3 Geschäftsjahr, Dauer

(1)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

§ 4 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

§ 5 Organe

(1)

Die Gesellschaft hat eine dualistische Unternehmensführungs- und Kontrollstruktur im Sinne des Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) („SE-VO“).

(2)

Die Organe der Gesellschaft sind

der Vorstand,

der Aufsichtsrat und

die Hauptversammlung.

II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN

§ 6 Höhe und Einteilung des Grundkapitals

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 6.907.665,00 (in Worten: Euro sechs Millionen neunhundertundsiebentausendsechshundertfünfundsechzig). Es ist eingeteilt in 6.907.665 Stückaktien. Das Grundkapital ist erbracht worden im Wege der Umwandlung der technotrans AG in eine Europäische Gesellschaft (SE).

(2)

Die Aktien lauten auf den Namen. Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung ins Aktienregister, soweit es sich um natürliche Personen handelt, ihren Namen, ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum, soweit es sich um juristische Personen handelt, ihre Firma, ihre Geschäftsanschrift und ihren Sitz, sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien und ihre elektronische Postadresse (E-Mail-Adresse) anzugeben, sofern sie eine haben. Die Gesellschaft ist berechtigt, den eingetragenen Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung (insbesondere per E-Mail) zu übermitteln.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 17. Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 3.450.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

a)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats

das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, um die neuen Aktien zu einem Betrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerisch auf die gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien anfallende Anteil am Grundkapital darf insgesamt 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht überschreiten; hierauf werden solche Aktien angerechnet, die nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden sowie solche Aktien, die zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen verwendet werden, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden,

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausschließen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen.

Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

Die Summe der nach der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf 20% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen.

b)

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

(4)

Das Grundkapital ist um weitere bis zu EUR 3.450.000,00, eingeteilt in bis zu 3.450.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten aus begebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren hundertprozentigen Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 18. Mai 2018 bis zum 17. Mai 2023 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.

(5)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 6 der Satzung jeweils der vollständigen oder teilweisen Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem oder bedingtem Kapital anzupassen.

§ 7 Aktienurkunden

(1)

Die Form der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

(2)

Über mehrere Aktien kann eine Urkunde ausgestellt werden (Sammelurkunde).

(3)

Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist ausgeschlossen.

III. DER VORSTAND

§ 8 Zusammensetzung und Amtsdauer

(1)

Der Vorstand soll aus mindestens zwei Personen bestehen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands nach dem Bedarf der Gesellschaft.

(2)

Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung sind zulässig. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.

§ 9 Vorstandsvorsitzender, Vorstandssprecher, Geschäftsordnung

(1)

Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden oder Sprecher ernennen.

(2)

Die Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt der Aufsichtsrat.

§ 10 Vertretung der Gesellschaft

(1)

Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich, wenn nur ein Vorstandsmitglied vorhanden ist, durch dieses vertreten; sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird sie durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich.

(2)

Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder vorhanden, kann der Aufsichtsrat einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands die Befugnis zur Einzelvertretung erteilen.

(3)

Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB in den durch § 112 AktG gezogenen Grenzen befreien.

§ 11 Zustimmungspflichtige Geschäfte

(1)

Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates oder eines vom Aufsichtsrat hierfür bestimmten Ausschusses zur Vornahme folgender Geschäfte:

die Billigung des Jahresbudgets einschließlich Investitions- und Finanzplan sowie der zugrundeliegenden Teilpläne und einschließlich Planbilanz und Plan-Gewinn- und Verlustrechnung in konsolidierter Form für die Gesellschaft und ihre Tochterunternehmen;

Geschäfte und Maßnahmen, die die Unternehmensstruktur oder die Grundsätze der Unternehmensstrategie betreffen oder die zu einer wesentlichen Änderung der Unternehmensentwicklung führen, insbesondere die Aufnahme neuer Geschäftszweige und die Einstellung oder wesentliche Einschränkung bisheriger Geschäftszweige

(2)

Der Aufsichtsrat kann weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen, insbesondere kann er in der Geschäftsordnung des Vorstands weitere Geschäfte bestimmen, die der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen darf. Er kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis oder einer bestimmten Art von Geschäften allgemein im Voraus erteilen.

IV. DER AUFSICHTSRAT

§ 12 Zusammensetzung und Amtsdauer

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen vier Mitglieder Vertreter der Anteilseigener und zwei Mitglieder Vertreter der Arbeitnehmer sind. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung bestellt. Die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sind von der Hauptversammlung auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen. Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden. Im Übrigen ist die Hauptversammlung nicht an Wahlvorschläge gebunden.

(2)

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre. Die Hauptversammlung kann für Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eine kürzere Amtszeit bestimmen. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so erfolgt die Wahl eines Nachfolgers nur für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen, wenn nicht die Hauptversammlung etwas anderes bestimmt.

(3)

Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates werden abweichend von Absatz 2 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der technotrans SE beschließt, längstens jedoch für drei Jahre bestellt. Das erste Geschäftsjahr der technotrans SE ist das Geschäftsjahr der Gesellschaft, in dem die Umwandlung der technotrans AG in die technotrans SE in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird. Zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats werden bestellt:

Dipl.-Ing. Heinz Harling, Hamm
Lehrbeauftragter der Hochschule Hamm-Lippstadt, Mitglied des Aufsichtsrates der elexis AG,

Dr. Norbert Bröcker, Düsseldorf
Partner der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB, Düsseldorf,

Dr. Wolfgang Höper, Herleshausen
Unternehmer, Mitglied des Beirates der SchäferRolls GmbH & Co. KG, Mitglied des Beirates der Dr. Hahn GmbH & Co. KG,

Dipl.-Kfm. Dieter Schäfer, Steinhagen
Industrieberater für Werkzeugmaschinenbauunternehmen,

Reinhard Aufderheide, Barver
Arbeitnehmervertreter,

Dipl.-Ing (FH) Thomas Poppenberg, Oelde
Arbeitnehmervertreter.

(4)

Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Die Niederlegung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder gegenüber dem Vorstand erfolgen. Das Recht zur fristlosen Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(5)

Soweit eine nach Maßgabe des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz bzw. SEBG) geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zur Bestellung der Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat etwas anderes als die vorstehenden Satzungsregelungen bestimmt, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung anstelle der hiervon abweichenden vorstehenden Satzungsbestimmungen.

§ 13 Vorsitz, stellvertretender Vorsitz, Geschäftsordnung

(1)

Der Aufsichtsrat wählt in einer Sitzung, die im Anschluss an die Hauptversammlung stattfindet, auf der die Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, und in der das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz übernimmt, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Einer besonderen Einladung zu dieser Aufsichtsratssitzung bedarf es nicht. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Zugehörigkeit der Gewählten zum Aufsichtsrat.

(2)

Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

(3)

Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 14 Einberufung des Aufsichtsrates

(1)

Der Aufsichtsrat hält mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr eine Sitzung ab.

(2)

Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen. In begründeten Fällen kann der Vorsitzende in der Einberufung bestimmen, dass die Sitzung in anderer Form als durch persönliches Zusammentreten (z.B. als Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten wird.

(3)

Die Einberufung erfolgt nach Wahl des Vorsitzenden schriftlich, per Telefax, telefonisch oder unter Nutzung elektronischer Medien (z. B. E-Mail) an eine von den Mitgliedern des Aufsichtsrats zuletzt mitgeteilte Adresse. Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung mitzuteilen. Ist eine Tagesordnung oder ein einzelner Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen oder wenn sie zugestimmt haben.

§ 15 Beschlussfassung des Aufsichtsrates

(1)

Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

(2)

Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates Beschlussfassungen schriftlich, per Telefax, telefonisch oder unter Nutzung elektronischer Medien (z. B. E-Mail) erfolgen. Ein Widerspruchsrecht gegen die angeordnete Form der Beschlussfassung steht den Aufsichtsratsmitgliedern nicht zu. Außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Für Beschlüsse außerhalb von Sitzungen gelten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 7 entsprechend.

(3)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zu einer Aufsichtsratssitzung eingeladen oder zur Stimmabgabe aufgefordert sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat satzungsgemäß zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt.

(4)

Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax oder mittels elektronischer Medien (z.B. E-Mail) übermittelte Stimmabgabe.

(5)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrates an der Abstimmung nicht teil, so gibt die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.

(6)

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung oder bei Abstimmungen außerhalb von Sitzungen vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen und den Aufsichtsratsmitgliedern zuzuleiten sind.

(7)

Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.

§ 16 Ausschüsse

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse übertragen. Falls der Aufsichtsrat keine abweichenden Bestimmungen trifft, gelten für das Verfahren in den Ausschüssen die Regelungen des § 15 dieser Satzung sowie die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates entsprechend.

§ 17 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00, zahlbar mit dem Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vorangegangene Geschäftsjahr beschließt, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt etwas anderes.

(2)

Ferner steht jedem Aufsichtsratsmitglied p. a. eine veränderliche Vergütung zu, die sich wie folgt berechnet: die veränderliche Gesamtvergütung des Aufsichtsrats entspricht 1,5 % des im gebilligten Konzernabschluss ausgewiesenen Konzernjahresüberschusses, welcher zuvor um 4 % des jeweiligen dividendenberechtigten Grundkapitals der Gesellschaft zu verringern ist. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält 4/15, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates 3/15 und jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält 2/15 der veränderlichen Gesamtvergütung. Die veränderliche Vergütung ist zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Gewinnverwendung beschließt und beträgt höchstens das Dreifache der festen Vergütung; dabei gilt für den Vorsitzenden und den Stellvertreter Absatz 3 S. 1 entsprechend.

(3)

Der Vorsitzende erhält den doppelten, der Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag der festen Vergütung gemäß Absatz 1. Mitglieder eines vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschusses erhaltenen außerdem für diese Tätigkeit je 50 % des Betrags der festen Vergütung gemäß Absatz 1. Die Gesamtvergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen ist auf den Betrag der festen Vergütung gemäß Absatz 1 begrenzt. Aufsichtsratsmitgliedern, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung gemäß Absatz 1 und Absatz 2 pro rata temporis entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit; dies gilt entsprechend für die gesonderte Vergütung der Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrates.

(4)

Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer.

(5)

Die Hauptversammlung kann eine von Absatz 1 und 2 abweichende Vergütungsregelung beschließen.

V. DIE HAUPTVERSAMMLUNG

§ 18 Ort und Einberufung der Hauptversammlung

(1)

Die Hauptversammlung findet statt am Sitz der Gesellschaft oder in jeder deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern.

(2)

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.

(3)

Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. Die Frist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist des § 19 Absatz 2.

(4)

Die Hauptversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Gewinnverwendung und – soweit erforderlich – über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.

(5)

Der Anspruch des Aktionärs auf Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 AktG ist auf die Form der elektronischen Übermittlung beschränkt. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.

§ 19 Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht, Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben. Umschreibungen im Aktienregister finden in dem Zeitraum zwischen dem letzten Anmeldetag (Absatz 2) und dem Tag der Hauptversammlung sowie am Tag der Hauptversammlung selbst nicht statt (Umschreibestopp).

(2)

Die Anmeldung ist in Textform in deutscher oder englischer Sprache vorzunehmen. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen (letzter Anmeldetag). Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Der Vorstand oder, im Fall der Einberufung durch den Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat ist ermächtigt, in der Einberufung der Hauptversammlung eine kürzere, in Tagen bemessene Frist für die Anmeldung zu bestimmen; die Frist zwischen dem letzten Anmeldetag und dem Tag der Versammlung muss jedoch mindestens drei Tage umfassen.

(3)

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmacht, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von dieser zurückweisen.

(4)

Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung vollständig oder auszugsweise in einer von ihm näher bestimmten Weise zuzulassen.

(5)

Der Vorstand kann bestimmen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Ermöglicht der Vorstand den Aktionären hiernach die Online-Teilnahme, sind die näheren Einzelheiten des Verfahrens in der Einberufung der Hauptversammlung anzugeben.

(6)

Der Vorstand kann bestimmen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Ermöglicht der Vorstand den Aktionären hiernach die Briefwahl, sind die näheren Einzelheiten des Verfahrens in der Einberufung der Hauptversammlung anzugeben.

§ 20 Vorsitz in der Hauptversammlung

(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter anwesend, so ist der Versammlungsleiter von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern, die die Aktionäre vertreten, zu bestimmen.

(2)

Der Versammlungsleiter regelt den Ablauf der Hauptversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung erledigt werden, sowie die Reihenfolge und die Form der Abstimmungen. Er kann festlegen, dass bei der Verwendung von Stimmkarten oder sonstigen Datenträgern mehrere Abstimmungen in einem Sammelgang zusammengefasst werden.

(3)

Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Redner und kann, soweit gesetzlich zulässig, über die Zusammenfassung von sachlich zusammengehörigen Beschlussgegenständen zu einem Abstimmungspunkt entscheiden und angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung festlegen. Er kann darüber hinaus, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte anordnen. Bei der Ausübung des Hausrechts kann er sich der Unterstützung von Hilfspersonen bedienen.

§ 21 Beschlussfassung in der Hauptversammlung

(1)

Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

(2)

Für die Beschlüsse der Hauptversammlung genügt, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt, als Stimmenmehrheit die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen und als Kapitalmehrheit die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, wobei Stimmenthaltungen jeweils nicht mitgezählt werden. Abweichend hiervon verbleibt es für Beschlüsse nach Art. 40 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 103 Absatz 1 des Aktiengesetzes bei der gesetzlich vorgesehenen Mehrheit; eine Satzungsänderung, die diese Regelung betrifft, bedarf ebenfalls der nach § 179 Absatz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Mehrheit.

(3)

Wird bei Wahlen durch die Hauptversammlung die notwendige Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang unter denjenigen Personen statt, denen im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind.

VI. RECHNUNGSLEGUNG UND GEWINNVERWENDUNG

§ 22 Jahresabschluss und Konzernabschluss

(1)

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Unverzüglich nach Eingang der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers hat der Vorstand den Jahresabschluss und den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers dem Aufsichtsrat mit einem Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.

(2)

Der Aufsichtsrat hat die ihm nach Absatz 1 übermittelten Vorlagen zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt.

(3)

Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

§ 23 Gewinnverwendung

(1)

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns. Die Hauptversammlung kann neben einer Barausschüttung oder statt einer Barausschüttung auch eine Sachausschüttung beschließen.

(2)

In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnverteilung neuer Aktien abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 3 AktG festgesetzt werden.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 24 Satzungsänderungen

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen dieser Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.

§ 25 Formwechsel

(1)

Die Gesellschaft ist durch formwechselnde Umwandlung der technotrans AG mit Sitz in Sassenberg entstanden.

(2)

Der Aufwand des Formwechsels in die Rechtsform der Societas Europaea (SE) und der Gründung wird bis zu einer Höhe von EUR 350.000,00 von der Gesellschaft getragen.

Die folgenden Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.technotrans.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html

eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 18. Mai 2018 zugänglich sein:

der notariell beurkundete Umwandlungsplan vom 28. März 2018 des Notars Günter Weiser mit der Urkundenrolle Nr. 163/2018 einschließlich der als Anlage beigefügten Satzung der technotrans SE,

der Umwandlungsbericht des Vorstands der technotrans AG vom 3. April 2018,

die Bescheinigung des gerichtlich bestellten unabhängigen Sachverständigen, der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO,

der festgestellte Jahresabschluss sowie der Lagebericht für die technotrans AG zum 31. Dezember 2015,

der festgestellte Jahresabschluss sowie der Lagebericht für die technotrans AG zum 31. Dezember 2016 und

der festgestellte Jahresabschluss sowie der Lagebericht für die technotrans AG zum 31. Dezember 2017.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens am Freitag, den 11. Mai 2018 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft eingegangen ist.

Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstags entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 12. Mai 2018 bis zum 18. Mai 2018 einschließlich erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 18. Mai 2018 verarbeitet und berücksichtigt werden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) für die Ausübung des Stimmrechts am Tag der Hauptversammlung ist mithin der Ablauf, d.h. 24.00 Uhr, des 11. Mai 2018.

Aktionäre können sich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bei der technotrans AG unter der Anschrift:

technotrans AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax-Nr.: +49 89 30 90 3 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

anmelden.

Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung Sorge zu tragen. Ein Vollmachtsformular, dass die Aktionäre zur Bevollmächtigung verwenden können, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die folgende Adresse:

technotrans AG
– Investor Relations –
Robert-Linnemann-Straße 17
48336 Sassenberg
Telefax-Nr.: +49 2583 301 – 1054
E-Mail: hv2018@technotrans.de

Soweit der Nachweis per Post, per Fax oder per E-Mail erfolgt, muss dieser bis einschließlich 11. Mai 2018 bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen und muss in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre das mit der Eintrittskarte verbundene Formular verwenden. Es besteht außerdem die Möglichkeit, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das Internet zu bevollmächtigen und Weisungen zu erteilen. Vollmachten und Weisungen über das Internet können vor der Hauptversammlung und auch noch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte erteilt werden. Um das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem zu nutzen, bedarf es neben der notwendigen rechtzeitigen Anmeldung der Eingabe des Namens, der Adresse sowie der Aktionärsnummer. Weitere Einzelheiten zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Des Weiteren können Informationen zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im Internet unter

http://www.technotrans.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html

eingesehen werden.

Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters per Post, per Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die obenstehende Adresse für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung.

Weitere Einzelheiten und Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.technotrans.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen auch durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen und muss bis einschließlich 11. Mai 2018 bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Für die Briefwahl in schriftlicher Form steht den Aktionären das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung, das an die obenstehende Adresse für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung zurückgesendet werden muss.

Für angemeldete Aktionäre besteht außerdem die Möglichkeit, das Stimmrecht auf elektronischem Weg unter Nutzung des hierfür eingerichteten internetgestützten Systems auf der Internetseite

http://www.technotrans.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2018.html

auszuüben. Um das internetgestützte System für die elektronische Stimmabgabe per Briefwahl nutzen zu können, bedarf es der Eingabe des Namens, der Adresse sowie der Aktionärsnummer.

Nach erfolgter rechtzeitiger Stimmabgabe im Wege der Briefwahl steht den Aktionären das internetgestützte System noch bis zum Ende der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung für Änderungen der Stimmabgaben zur Verfügung.

Weitere Hinweise zur Briefwahl finden die Aktionäre in den Anmeldeunterlagen sowie auf der vorstehend genannten Internetseite.

Live-Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandes werden live im Internet übertragen. Die Übertragung wird für die Debatte unterbrochen und anschließend mit dem Verlauf der Abstimmungen und der Bekanntgabe der Ergebnisse abgeschlossen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 6.907.665 Stück teilnahme- und stimmberechtigte Stückaktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Rechte der Aktionäre

Den Aktionären stehen im Vorfeld sowie während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

1.

Recht auf Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 345.384 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des 17. April 2018 (24:00 Uhr) unter der nachfolgenden Adresse zugehen:

technotrans AG
– Investor Relations –
Robert-Linnemann-Straße 17
48336 Sassenberg

2.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Wenn ein Aktionär Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat stellen oder Wahlvorschläge unterbreiten möchte, sind diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

technotrans AG
– Investor Relations –
Robert-Linnemann-Straße 17
48336 Sassenberg
Telefax-Nr.: +49 2583 301 – 1054
E-Mail: hv2018@technotrans.de

Gegenanträge sind zu begründen, Wahlvorschläge hingegen nicht. Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 3. Mai 2018 (24:00 Uhr), unter der genannten Adresse eingegangenen und zugänglich zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden wir im Internet unter

http://www.technotrans.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html

veröffentlichen. Anderweitig adressierte oder nach Fristablauf eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse einsehbar sein.

3.

Auskunftsrecht des Aktionärs

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

4.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich im Internet unter der Internetadresse

http://www.technotrans.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Die zu den Tagesordnungspunkten zugänglich zu machenden Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt. Außerdem werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme zugänglich gemacht. Darüber hinaus stehen diese Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.technotrans.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html

zur Einsichtnahme und zum Herunterladen bereit.

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung, können ebenfalls im Internet unter

http://www.technotrans.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html

eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter dieser Internetadresse bekannt gegeben.

Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 6. April 2018 veröffentlicht.

 

Sassenberg, im März 2018

technotrans AG

Der Vorstand

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