Tele Columbus AG – Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

Tele Columbus AG

Berlin

– ISIN: DE000TCAG172/WKN: TCAG17 –

Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

außerordentlichen Hauptversammlung der Tele Columbus AG

am Montag, den 14. September 2015, um 10:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin.


Tagesordnung

Einziger Tagesordnungspunkt

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 56.691.667,00 (in Worten: sechsundfünfzig Millionen sechshunderteinundneunzigtausend sechshundertsiebenundsechzig Euro), eingeteilt in 56.691.667 (in Worten: sechsundfünfzig Millionen sechshunderteinundneunzigtausend sechshundertsiebenundsechzig) Stückaktien (Namensaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 (in Worten: ein Euro), wird gegen Bareinlage um bis zu EUR 56.691.667,00 (in Worten: sechsundfünfzig Millionen sechshunderteinundneunzigtausend sechshundertsiebenundsechzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 56.691.667 (in Worten: sechsundfünfzig Millionen sechshunderteinundneunzigtausend sechshundertsiebenundsechzig) neuen Stückaktien (Namensaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 auf bis zu 113.383.334,00 (in Worten: einhundertdreizehn Millionen dreihundertdreiundachtzigtausend dreihundertvierunddreißig Euro) erhöht. Sollte das Grundkapital vor der Durchführung dieser Kapitalerhöhung durch Durchführung einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I oder des Bedingten Kapitals 2015/I gemäß §§ 4.5 oder 4.6 der Satzung erhöht worden sein, erhöhen sich die Beträge des vorstehenden Satzes für das Ausgangsgrundkapital vor der Kapitalerhöhung und den Maximalbetrag des Grundkapitals nach Durchführung der Kapitalerhöhung entsprechend. Die neuen Stückaktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Stückaktie ausgegeben. Erfolgt die Ausgabe der neuen Stückaktien vor der Hauptversammlung, die über die Gewinnverwendung der Gesellschaft für das am 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr beschließt, so sind die neuen Stückaktien erstmals für das am 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr gewinnberechtigt. Andernfalls sind sie ab Beginn des im Zeitpunkt ihrer Ausgabe laufenden Geschäftsjahres der Gesellschaft gewinnberechtigt.

Die Anzahl der auszugebenden neuen Stückaktien ist auf denjenigen Höchstbetrag beschränkt, der sich aus der Division des angestrebten Bruttoemissionserlöses von EUR 240.000.000,00 (in Worten: zweihundertvierzig Millionen Euro) durch den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß Ziffer (2) festzusetzenden Bezugspreis je neuer Stückaktie ergibt. Das nominelle Kapitalerhöhungsvolumen ergibt sich aus der Multiplikation der sich auf Basis des gemäß dem nachfolgenden Absatz ermittelten Bezugsverhältnisses ergebenden Anzahl von auszugebenden neuen Stückaktien mit EUR 1,00. § 182 Abs. 1 S. 5 AktG ist zu beachten.

Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die neuen Stückaktien von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 pro Stückaktie gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zu dem vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß Ziffer (2) festzusetzenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten und den Mehrerlös – unter Abzug einer angemessenen Provision, von Kosten und Auslagen – an die Gesellschaft abzuführen (mittelbares Bezugsrecht). Der Bezug ist den Aktionären in einem Bezugsverhältnis (alte zu neue Aktien) anzubieten, welches dem Verhältnis der am Tag vor Veröffentlichung des Bezugsangebots im Bundesanzeiger ausgegebenen Anzahl von Stückaktien zu der Anzahl der im Rahmen der Kapitalerhöhung höchstens auszugebenden Zahl von Stückaktien gemäß der Berechnung nach Satz 1 des vorstehenden Absatzes entspricht. Zur Erzielung eines praktikablen Bezugsverhältnisses kann das Bezugsverhältnis auf zwei Dezimalstellen aufgerundet werden. Die tatsächliche Anzahl der auszugebenden neuen Stückaktien ist dann auf Basis dieses gerundeten Bezugsverhältnisses zu ermitteln und auf die nächste volle Zahl aufzurunden. Etwaige nicht innerhalb der Bezugsfrist bezogene neue Stückaktien können nach Weisung des Vorstands zum Bezugspreis auch Dritten angeboten werden oder sonst bestmöglich verwertet werden.

(2)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der neuen Stückaktien und den Bezugspreis, festzusetzen. Die Festsetzung des Bezugspreises hat vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation, des aktuellen Börsenkurses an der Frankfurter Wertpapierbörse unmittelbar vor Veröffentlichung des Bezugspreises, eines im Vergleich mit anderen Bezugsrechtskapitalerhöhungen angemessenen Abschlags gegenüber dem Börsenkurs und des angestrebten Bruttoemissionserlöses von EUR 240.000.000,00 zu erfolgen.

(3)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf des 29. Februar 2016 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen ist. Sofern die Durchführung der Kapitalerhöhung aufgrund von Klagen gegen die Wirksamkeit dieses Beschlusses oder aufgrund anderer gegen die Durchführung dieser Kapitalerhöhung gerichteter rechtlicher Maßnahmen nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingetragen ist, verlängert sich diese Frist bis zum Ablauf des 31. Mai 2016.

(4)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

***

Bericht des Vorstands zum einzigen Tagesordnungspunkt

Wie in der Presserklärung vom 16. Juli 2015 mitgeteilt, verfolgt die Gesellschaft derzeit aktiv die Absicht, auch nach dem Erwerb aller Geschäftsanteile der PrimaCom Holding GmbH weitere Zukäufe zu tätigen. Die aus der Kapitalerhöhung erzielten Einnahmen können verwendet werden, um ein solches weiteres Wachstum durch Zukäufe, d.h. den Erwerb von Anteilen oder Vermögensgegenständen von Zielgesellschaften, zu ermöglichen. Weitere Zukäufe könnten dann aus Eigenmitteln der Gesellschaft finanziert werden, wenn sich die Möglichkeit zu solchen Zukäufen zeitnah ergibt. Alternativ könnte der Emissionserlös vorgehalten oder dazu verwendet werden, bestehende Darlehen zurückzuführen, um so den Verschuldungsgrad der Gesellschaft zu reduzieren und dadurch die Aufnahme von neuem Fremdkapital zur Finanzierung von Akquisitionen zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, wenn sich die Möglichkeit zu solchen Zukäufen bietet.

Eine Finanzierung weiterer maßgeblicher Zukäufe wäre ohne die vorliegende Kapitalerhöhung auf Basis der aktuellen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft derzeit nicht möglich. Zur Finanzierung des Erwerbs aller Geschäftsanteile der PrimaCom Holding GmbH, welcher am 16. Juli 2015 vertraglich vereinbart und am 31. Juli 2015 vollzogen wurde, hat die Gesellschaft neue Bankdarlehen aufgenommen. Zusammen mit den zuvor bestehenden Darlehen der Gesellschaft belaufen sich die Bankdarlehen auf insgesamt EUR 1,2 Mrd. Eine Brückenfinanzierung (Bridge Loan Facility) in Höhe von EUR 125 Mio. wird am 15. Dezember 2015 zur Rückzahlung fällig. Das bestehende Genehmigte Kapital 2015/I soll primär zur Rückführung dieser Brückenfinanzierung verwendet werden und steht daher allenfalls teilweise für die Finanzierung weiterer Akquisitionen oder zur Reduzierung der Verschuldung zur Verfügung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, eine Kapitalerhöhung zu beschließen, um einen angestrebten Bruttoemissionserlös von EUR 240.000.000,00 zu erzielen und so weitere Zukäufe zu ermöglichen.

Die Kapitalerhöhung im Wege des mittelbaren Bezugsrechts dient dazu, die Durchführung der Kapitalerhöhung zu erleichtern, und führt zu einer Kostenersparnis der Gesellschaft. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist inhaltlich dadurch gewahrt, dass das Kreditinstitut bzw. die Kreditinstitute, welche die neu auszugebenden Aktien zeichnen, diese mit der Verpflichtung übernehmen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Es ist vorgesehen, dass die Gesellschaft einen Bezugsrechtshandel organisieren wird.

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Weitere Angaben zur Einberufung

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die Tele Columbus AG über ein Grundkapital von EUR 56.691.667,00. Das Grundkapital ist eingeteilt in 56.691.667 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

2. Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienverzeichnis eingetragen sind und die sich rechtzeitig vor der Versammlung angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse spätestens am 7. September 2015, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

Tele Columbus AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder per Telefax: +49 (0) 89-210 27 288

oder per E-Mail: anmeldung@hce.de

Die Anmeldung kann bis spätestens 7. September 2015, 24:00 Uhr (MESZ) auch über den Online-Service auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.telecolumbus.com/hv erfolgen. Die Informationen zur Nutzung des Online-Services werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt.

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienverzeichnis eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den Aktionären übersandten Einladungsschreiben zur Hauptversammlung.

3. Freie Verfügbarkeit der Aktien

Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienverzeichnis eingetragene Aktienbestand. Aufträge zur Umschreibung des Aktienverzeichnisses, die der Gesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 8. September 2015, 00:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 14. September 2015 zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 14. September 2015 verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag ist daher der Ablauf des 7. September 2015.

4. Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten – ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe unter Ziffer 2. „Teilnahme an der Hauptversammlung„) erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut, ein ihm gleichgestelltes Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) noch eine Aktionärsvereinigung oder Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das ihnen zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular benutzen. Die Vollmachtserteilung kann auch auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft unter https://ir.telecolumbus.com/hv angebotenen Online-Services erfolgen. Die Informationen zur Nutzung des Online-Services werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. Die Vollmachtsformulare können darüber hinaus auch unter der Adresse

Tele Columbus AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder per Telefax: +49 (0) 89-210 27 288

oder per E-Mail: vollmacht@hce.de

angefordert werden.

Aktionäre können auch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe unter Ziffer 2. „Teilnahme an der Hauptversammlung„) erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen, ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. Sie stehen nur für die Abstimmung über solche Beschlussvorschläge von Vorstand, Aufsichtsrat oder Aktionären zur Verfügung, die mit dieser Einberufung oder später gemäß § 124 Abs. 1 oder 3 AktG bekannt gemacht worden sind.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Sie können bis spätestens Donnerstag, den 10. September 2015, 24:00 Uhr (MESZ), unter Verwendung des hierfür auf dem mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten Anmeldebogen vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars unter der Adresse

Tele Columbus AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder per Telefax: +49 (0) 89-210 27 288

oder per E-Mail: vollmacht@hce.de

erteilt, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.

Die Vordrucke können unter der vorgenannten Adresse, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angefordert werden.

Die Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann auch bis zur Hauptversammlung auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft unter https://ir.telecolumbus.com/hv angebotenen Online-Services erfolgen. Eine Änderung oder ein Widerruf von Vollmachtserteilungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist bis zur Hauptversammlung auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Online-Services für diejenigen Vollmachten möglich, die auf elektronischem Weg über den Online-Service vorgenommen wurden. Während der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Ende der Generaldebatte an der Zu- bzw. Abgangskontrolle erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Alle übrigen zulässigen Formen der Teilnahme und Vertretung, insbesondere die persönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen Vertreter, werden durch dieses Angebot zur Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht berührt. Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und zur Hauptversammlung finden sich ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.telecolumbus.com/hv.

5. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die im Aktienverzeichnis eingetragen sind, können ihre Stimme, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die nach den vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig angemeldet sind (siehe unter Ziffer 2. „Teilnahme an der Hauptversammlung„). Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.

Stimmabgaben mittels Briefwahl erfolgen schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation. Schriftliche Stimmabgaben müssen bis Donnerstag, den 10. September 2015, 24:00 Uhr (MESZ), abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft. Aktionäre können für die Stimmabgabe mittels Briefwahl das ihnen zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular benutzen.

Bei Briefwahl in Schriftform muss die Stimmabgabe an die folgende Anschrift übermittelt werden:

Tele Columbus AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder per Telefax: +49 (0) 89-210 27 288.

Die Stimmabgabe kann im Wege elektronischer Kommunikation auch bis zur Hauptversammlung unter Verwendung des von der Gesellschaft unter https://ir.telecolumbus.com/hv angebotenen Online-Services erfolgen.

Eine Änderung oder ein Widerruf von Abstimmungsentscheidungen in der Briefwahl ist bis zur Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation über den Online-Service auf der Internetseite der Gesellschaft für diejenigen Briefwähler möglich, die die Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation über den Online-Service vorgenommen haben.

Bitte beachten Sie, dass die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung automatisch als Widerruf der zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen gilt. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt für jeden einzelnen Unterpunkt.

Weitere Hinweise zur Briefwahl finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der genannten Internetseite der Gesellschaft.

6. Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1 AktG, § 131 Abs. 1 AktG

Verlangen der Tagesordnungsergänzung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (letzteres sind mindestens 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 14. August 2015, d. h. bis zum 14. August 2015, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Entsprechende Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Tele Columbus AG
– Vorstand –
Goslarer Ufer 39,
10589 Berlin
Deutschland

oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an: hv2015@telecolumbus.de.

Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das Quorum von fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen. Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

Anträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, auch schon vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen. Solche Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter der Adresse

Tele Columbus AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder per Telefax: +49 (0) 89-210 27 298

oder per E-Mail: gegenantraege@hce.de

spätestens bis zum Ablauf des 30. August 2015, d. h. bis zum 30. August 2015, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen und im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu zählt insbesondere, dass Gegenanträge zu begründen sind. § 126 Abs. 2 regelt zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen Regeln auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.telecolumbus.com/hv. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Um in der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können, müssen Gegenanträge, auch soweit sie gemäß §126 Abs. 1 AktG der Gesellschaft übersandt und von dieser zugänglich gemacht worden sind, in der Hauptversammlung gestellt werden.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zur Tagesordnung auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Auskünfte sind grundsätzlich mündlich zu erteilen; ein Anspruch der Aktionäre auf schriftliche Auskunftserteilung besteht insofern nicht. § 131 Abs. 3 AktG regelt die Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.telecolumbus.com/hv zugänglich gemacht.

7. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG zur außerordentlichen Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.telecolumbus.com/hv zu finden.

8. Abstimmungsergebnisse

Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden innerhalb der gesetzlichen Frist auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.telecolumbus.com/hv veröffentlicht.

 

Berlin, im August 2015

Tele Columbus AG

Der Vorstand

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