Tele Columbus AG: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Tele Columbus AG

Berlin

– ISIN DE000TCAG172 /​ WKN TCAG17 –

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

außerordentlichen Hauptversammlung der Tele Columbus AG

die am Mittwoch, den 20. Januar 2021, um 10:00 Uhr

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.

Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (ausgenommen der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, dessen Geltung durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde, als virtuelle Hauptversammlung stattfinden und für die Aktionäre der Tele Columbus AG bzw. ihre Bevollmächtigten mit Bild und Ton live im Aktionärsportal auf der Internetseite der Tele Columbus AG unter

https:/​/​www.telecolumbus.com/​investor-relations/​ausserordentliche-hauptversammlung-2021/​

übertragen. Diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz (AktG). Einzelheiten zu den Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“, der im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt ist. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Kaiserin-Augusta-Allee 108, 10553 Berlin.

Tagesordnung

1

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Tele Columbus AG gegen Bar- und gegebenenfalls Sacheinlagen unter Gewährung eines mittelbaren und gegebenenfalls unmittelbaren Bezugsrechts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

1)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bar- und Sacheinlagen um bis zu EUR 191.334.375 durch Ausgabe von bis zu 191.334.375 neuen Stückaktien (Namensaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 erhöht. Die neuen Stückaktien werden zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne des § 9 Abs. 1 AktG von EUR 1,00 je Stückaktie ausgegeben. Erfolgt die Ausgabe der neuen Stückaktien vor der Hauptversammlung, die über die Gewinnverwendung der Gesellschaft für das am 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr beschließt, so sind die neuen Stückaktien erstmals für das am 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr gewinnberechtigt. Andernfalls sind sie ab Beginn des im Zeitpunkt ihrer Ausgabe laufenden Geschäftsjahres der Gesellschaft gewinnberechtigt.

2)

Der UNA 422. Equity Management GmbH (künftig: Kublai GmbH), Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt am Main (nachfolgend: „Kublai GmbH„), sofern sie zum Zeitpunkt des Angebots Bezugsrechte hat, werden die neuen Aktien teils gegen Bareinlage und teils gegen Sacheinlage jeweils zu einem einheitlichen Bezugsverhältnis, das wie in Ziffer 3) beschrieben zu berechnen ist, wie folgt ausgegeben:

a)

Die Kublai GmbH ist berechtigt, in dem Umfang, in dem sie nach erfolgreicher Durchführung des Übernahmeangebots Aktionärin der Gesellschaft geworden ist, die ihr aufgrund der Ausübung ihres Bezugsrechts zustehenden neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien entsprechend dem Bezugsverhältnis gegen Leistung einer Sacheinlage zu zeichnen. Die neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 pro Stückaktie ausgegeben. Die von der Kublai GmbH bezogenen neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien werden von der Kublai GmbH zum geringsten Ausgabebetrag gezeichnet mit der Verpflichtung, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabebetrag und dem vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß Ziffer 5) festzusetzenden Bezugspreis je bezogener neuer Stückaktie an die Gesellschaft zu leisten. Dabei erfolgen die Zeichnung sowie die Leistung dieses Unterschiedsbetrages ganz oder teilweise gegen Leistung einer Sacheinlage. Die Sacheinlage besteht aus Forderungen aus einem Gesellschafterdarlehen der Kublai GmbH an die Gesellschaft (Rückzahlungsbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen, zusammen die „Darlehensforderungen„), die ganz oder teilweise eingebracht werden und in Höhe des eingebrachten Nominalbetrags mit dem von der Kublai GmbH zu leistenden Ausgabebetrag und Unterschiedsbetrag verrechnet werden. Soweit die Kublai GmbH die Sacheinlage erbringt, erlischt ihre Verpflichtung zur Leistung einer Bareinlage (gesamter Ausgabebetrag und Unterschiedsbetrag). Soweit der Nominalbetrag der Darlehensforderungen der Kublai GmbH nicht ausreicht, um den Bezugspreis für sämtliche von der Kublai GmbH bezogenen Aktien zu erbringen, ist die Kublai GmbH berechtigt, die neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlage des Bezugspreises zu zeichnen.

b)

Die verbleibende Anzahl der in Durchführung der unter diesem Tagesordnungspunkt 1 zu beschließenden Kapitalerhöhung auszugebenden neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien wird gegen Bareinlage ausgegeben. Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären (mit Ausnahme der Kublai GmbH) in der Weise eingeräumt, dass die neuen Stückaktien von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 pro Stückaktie gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital im festgelegten Bezugsverhältnis zu dem vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß Ziffer 5) festzusetzenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten und den Mehrerlös – unter Abzug einer angemessenen Provision, von Kosten und Auslagen – an die Gesellschaft abzuführen (mittelbares Bezugsrecht).

3)

Die Anzahl der auszugebenden neuen Stückaktien ist auf denjenigen Höchstbetrag beschränkt, der sich aus der Division des angestrebten Bruttoemissionserlöses von EUR 475.000.000,00 durch den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß Ziffer 5) festzusetzenden Bezugspreis je neuer Stückaktie ergibt. Das nominelle Kapitalerhöhungsvolumen ergibt sich aus der Multiplikation der sich auf Basis des gemäß dem nachfolgenden Absatz ermittelten Bezugsverhältnisses ergebenden Anzahl von auszugebenden neuen Stückaktien mit EUR 1,00. § 182 Abs. 1 Satz 5 AktG ist zu beachten.

Das Bezugsverhältnis (alte zu neue Aktien) entspricht dem Verhältnis der am Tag vor Veröffentlichung des Bezugsangebots im Bundesanzeiger ausgegebenen Anzahl von Stückaktien zu der Anzahl der im Rahmen der Kapitalerhöhung höchstens auszugebenden Zahl von Stückaktien gemäß der Berechnung nach Satz 1 des vorstehenden Absatzes. Zur Erzielung eines praktikablen Bezugsverhältnisses kann das Bezugsverhältnis auf zwei Dezimalstellen aufgerundet werden. Die tatsächliche Anzahl der auszugebenden neuen Stückaktien ist dann auf Basis dieses gerundeten Bezugsverhältnisses zu ermitteln und auf die nächste volle Zahl aufzurunden.

4)

Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots. Etwaige nicht innerhalb der Bezugsfrist bezogene neue Stückaktien können der Kublai GmbH zur Zeichnung zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 pro Stückaktie und zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabebetrag und dem vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß Ziffer 5) festzusetzenden Bezugspreis je übernommener neuer Stückaktie an die Gesellschaft zu leisten. Dabei kann die Zeichnung sowie die Leistung dieses Unterschiedsbetrages auch ganz oder teilweise gegen Leistung einer Sacheinlage erfolgen. Die Sacheinlage besteht aus Darlehensforderungen aus einem Gesellschafterdarlehen der Kublai GmbH an die Gesellschaft, die ganz oder teilweise eingebracht werden und in Höhe des eingebrachten Nominalbetrags mit dem von der Kublai GmbH zu leistenden Zeichnungspreis und Unterschiedsbetrag verrechnet werden. Soweit die Kublai GmbH die Sacheinlage erbringt, erlischt ihre Verpflichtung zur Leistung einer Bareinlage.

5)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der neuen Stückaktien, den Bezugspreis und auf der Grundlage dieses Bezugspreises nach Maßgabe von Ziffer 3) das Bezugsverhältnis, festzusetzen. Der Bezugspreis ist vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nicht später als drei Geschäftstage vor Beginn des Bezugsangebots festzulegen. Der Bezugspreis soll der niedrigere von folgenden Beträgen sein: (i) der von der Kublai GmbH im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots den Aktionären der Gesellschaft angebotene Angebotspreis für den Erwerb der von ihnen gehaltenen Stückaktien der Gesellschaft und (ii) der volumengewichtete durchschnittliche Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Handelstagen vor dem Tag, an dem der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Bezugspreis festlegt. Die Kublai GmbH hat ihre Entscheidung zur Abgabe eines Angebots nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpÜG am 21. Dezember 2020 veröffentlicht.

6)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Hauptversammlung, oder, sofern Klagen gegen die Wirksamkeit dieses Beschlusses erhoben werden oder aufgrund anderer gegen die Durchführung dieser Kapitalerhöhung gerichteter rechtlicher Maßnahmen, nicht innerhalb von sechs Monaten (i) nachdem die entsprechenden Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren rechtskräftig oder durch Vergleich beendet wurden bzw. (ii) nach einem etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a AktG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde. Der Vorstand wird angewiesen, die Kapitalerhöhung und ihre Durchführung nur dann zum Handelsregister anzumelden, wenn das Übernahmeangebot der Kublai GmbH vollzogen wurde.

7)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Nr. 1 S. 1 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1

Der Hauptversammlung wird unter dem Tagesordnungspunkt 1 die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 191.334.375,00 durch Ausgabe von bis zu 191.334.375 neuen Stückaktien (Namensaktien) vorgeschlagen.

Die Kublai GmbH hat mit Veröffentlichung vom 21. Dezember 2020 angekündigt, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb sämtlicher nennwertloser Namensaktien der Gesellschaft, die nicht bereits unmittelbar von der Kublai GmbH gehalten werden, abzugeben (das „Übernahmeangebot„). Zudem hat sich die Kublai GmbH gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, im Rahmen der von der Hauptversammlung zu beschließenden Kapitalerhöhung so viele Aktien zu zeichnen, dass der Gesamtbruttoerlös aus der Kapitalerhöhung EUR 475 Mio. beträgt, vorausgesetzt, dass das Übernahmeangebot durchgeführt und die Kublai GmbH Aktionärin geworden ist.

Die vorgeschlagene Kapitalerhöhung dient der Liquiditätssicherung der Gesellschaft für die Zeit nach dem Übernahmeangebot. Die Durchführung des Übernahmeangebots berechtigt die Darlehensgeber der Gesellschaft unter dem Senior Facilities Agreement („vorrangiger Kreditvertrag„) und die Inhaber von Schuldverschreibungen unter den Senior Secured Notes über EUR 650 Mio., die am 4. Mai 2018 ausgegeben wurden und am 2. Mai 2025 fällig werden („Schuldverschreibungen„), zur Kündigung. Der dann zur Rückzahlung an die kündigenden Darlehensgeber bzw. Anleihegläubiger fällig werdende Betrag einschließlich aufgelaufener Zinsen soll aus den Nettoerlösen der Kapitalerhöhung finanziert werden. Soweit die Erlöse nicht für die Rückzahlung der Verpflichtungen unter dem vorrangigen Kreditvertrag und den Schuldverschreibungen genutzt werden, sollen die Erlöse der Kapitalerhöhung in erster Linie für Investitionen in den Ausbau des Netzes der Gesellschaft verwendet werden. Wegen der bereits bestehenden hohen Verschuldung der Gesellschaft lassen sich die von der Gesellschaft benötigten Finanzmittel letztlich nur durch eine Kapitalerhöhung im vorgeschlagenen Umfang beschaffen.

Die neuen Aktien sollen zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 je neuer Aktie durch das oder die Kreditinstitut(e), das oder die die Abwicklung der Platzierung der neu auszugebenden Aktien übernimmt/​übernehmen, gezeichnet werden, mit Ausnahme etwaiger neuer Stückaktien, die von der Kublai GmbH gezeichnet werden.

Der Bezugspreis, der von den Aktionären, die ihr Bezugsrecht ausüben, zu leisten ist, ist vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nicht später als drei Geschäftstage vor Beginn des Bezugsangebots festzulegen. Der Bezugspreis soll der niedrigere von folgenden Beträgen sein: (i) der von Kublai GmbH im Rahmen des Übernahmeangebots den Aktionären der Gesellschaft angebotene Angebotspreis und (ii) der volumengewichtete durchschnittliche Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Handelstagen vor dem Tag, an dem der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Bezugspreis festlegt. Es ist geplant, dass im Falle eines erfolgreichen Übernahmeangebots der Bezugspreis dem Angebotspreis entsprechen soll. In dem Fall, dass der Börsenkurs unmittelbar vor Beginn des Bezugsangebots niedriger ist als der Angebotspreis, soll der Marktpreis maßgeblich für den Bezugspreis sein, um einen faktischen Bezugsrechtsausschluss zu vermeiden.

Den Aktionären ist bei einer Kapitalerhöhung ein Bezugsrecht einzuräumen (§ 186 Abs. 1 Satz 1 AktG). Der Kapitalerhöhungsbeschluss sieht vor, dass die neu auszugebenden Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten(en) gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zu dem festgesetzten Bezugspreis zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG) (mit Ausnahme etwaiger neuer Stückaktien, die von der Kublai GmbH gezeichnet werden). Es handelt sich hierbei nicht um eine Beschränkung des Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären werden letztlich die gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden lediglich ein oder mehrere Kreditinstitut(e) an der Abwicklung beteiligt. Das Bezugsverhältnis kann erst ermittelt werden, wenn der Bezugspreis von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellt worden ist. Vorstand und Aufsichtsrat haben dabei kein Ermessen. Der Bezugspreis ist der niedrigere von folgenden Beträgen: (i) Angebotspreis im Übernahmeangebot der Kublai GmbH oder (ii) Marktpreis vor dem Bezugsangebot (Durchschnittskurs an den fünf Tagen vor der Festlegung des Bezugspreises). Mit der Kapitalerhöhung soll ein Bruttoerlös von EUR 475 Mio. erzielt werden. Die Zahl der Aktien, die maximal ausgegeben werden können, ergibt sich aus der Division dieses Zielbetrags durch den Bezugspreis. Daraus wird das Bezugsverhältnis errechnet, wobei Glättungen vorgenommen werden können. Jeder Aktionär erhält Bezugsrechte entsprechend seiner Beteiligung. Der Zielerlös von EUR 475 Mio. wird auf jeden Fall erreicht, weil Kublai GmbH Aktien, für die Bezugsrechte nicht ausgeübt worden sind, übernehmen wird.

Die Kublai GmbH hat mit Veröffentlichung vom 21. Dezember 2020 angekündigt, das Übernahmeangebot abzugeben. Im Fall einer erfolgreichen Durchführung des Übernahmeangebots wird es zu einem Wechsel der Kontrolle der Gesellschaft (Kontrollwechsel) kommen, der nach den Bestimmungen des vorrangigen Kreditvertrages und der Schuldverschreibungen Darlehensgeber und Anleihegläubiger zur Kündigung berechtigt. Die Gesellschaft wird versuchen, vor Abschluss des Übernahmeangebots von den Darlehensgebern und Anleihegläubigern Zustimmungen zum Kontrollwechsel einzuholen. Die Zahlungsansprüche der Darlehensgeber und Anleihegläubiger, die nicht zustimmen, sollen unter Verwendung der Erlöse aus der Kapitalerhöhung beglichen werden. Im Ergebnis reduziert sich dadurch die Verschuldung der Gesellschaft und die damit verbundene Zinsbelastung. Das öffentliche Angebot der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung zum Bezug durch die Aktionäre der Gesellschaft erfordert allerdings die Erstellung eines durch die BaFin gebilligten Wertpapierprospektes, der aktuelle Angaben zur Finanzlage der Gesellschaft enthalten muss. Es ist daher möglich, dass die oben beschriebenen Rückzahlungen fällig werden, bevor das Bezugsangebot durchgeführt werden kann. Die Kublai GmbH hat sich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre bereit erklärt, in diesem Fall eine Brückenfinanzierung in Form eines ungesicherten Gesellschafterdarlehens zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung zu stellen. Dieses Gesellschafterdarlehen kann aus rechtlichen Gründen nicht aus den Erlösen der Kapitalerhöhung zurückgezahlt werden. Deshalb soll es der Kublai GmbH erlaubt werden, das Gesellschafterdarlehen ganz oder teilweise im Rahmen der Kapitalerhöhung als Sacheinlage einzubringen und mit dem Bezugspreis für die von der Kublai GmbH bezogenen bzw. erworbenen neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt in Höhe des Nominalwerts des Gesellschafterdarlehens, soweit das Darlehen voll werthaltig ist. Die Werthaltigkeit im Hinblick auf den Zeichnungsbetrag in Höhe des anteiligen Betrags des Grundkapitals der gezeichneten neuen Aktien muss durch einen sachverständigen Gutachter geprüft und gegenüber dem Vorstand und Aufsichtsrat bestätigt werden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist mit dieser Sacheinlage nicht verbunden, weil die Sacheinlage nur im Rahmen des Bezugs bzw. Erwerbs der neuen Stückaktien erfolgt, die der Kublai GmbH nach den Bestimmungen dieses Kapitalerhöhungsbeschlusses zustehen. Die Bezugsrechte der übrigen Aktionäre bleiben davon unberührt und können ausgeübt werden. Vorstand und Aufsichtsrat haben geprüft, ob andere Möglichkeiten einer Brückenfinanzierung zur Verfügung stehen. Wegen der hohen Verschuldung der Gesellschaft ist das nicht der Fall. Mit dem Gesellschafterdarlehen wird ein Liquiditätsengpass der Gesellschaft überbrückt und je nach Volumen der Kündigungen durch etwaige Darlehensgeber und Anleihegläubiger sogar eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verhindert. Die Bezugsrechte aller Aktionäre bleiben gewahrt.

Der vorstehend wiedergegebene Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 1 kann ab Einberufung der Hauptversammlung im Internet auf der Seite

https:/​/​www.telecolumbus.com/​investor-relations/​ausserordentliche-hauptversammlung-2021/​

eingesehen werden und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift zugesandt.

2

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021/​I gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechenden Satzungsänderungen

Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Mai 2015 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. Mai 2020 einmalig oder mehrfach um insgesamt höchstens EUR 1.925.693 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/​I). Die Ermächtigung ist zum 14. Mai 2020 ausgelaufen, ohne dass der Vorstand das Genehmigte Kapital 2015/​I ausgenutzt hat. § 4 Nr. 5 der Satzung soll daher durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Dezember 2020 gestrichen werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihren Finanzbedarf auch in Zukunft schnell und flexibel decken zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2021/​I) geschaffen und § 4 Nr. 5 der Satzung neu eingefügt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 4 der Satzung wird um eine neue Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Januar 2026, einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 63.778.125 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 63.778.125 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/​I). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/​oder solchen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;

soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern von Optionsrechten oder von Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Ausübung von Aktienlieferungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde;

für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen beziehungsweise -leistungen, insbesondere um die neuen Aktien Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder auch zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften anbieten zu können;

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der anteilige Betrag der nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft zehn von Hundert (10 %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt. Auf die Begrenzung von 10 % sind diejenigen Aktien anzurechnen, die von der Gesellschaft gegebenenfalls während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu ausgegeben oder nach Rückerwerb veräußert worden sind. Auf die 10 %-Grenze sind ferner Aktien anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund von Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2021/​I festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 2

Der Hauptversammlung wird unter Tagesordnungspunkt 2 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2021/​I) vorgeschlagen.

Das bisherige Genehmigte Kapital 2015/​I wurde von der Hauptversammlung am 15. Mai 2015 für die Dauer von fünf Jahren beschlossen. Von dieser Ermächtigung wurde bis zu ihrem Ablauf kein Gebrauch gemacht. § 4 Nr. 5 der Satzung soll daher durch Beschluss der Hauptversammlung am 30. Dezember 2020 gestrichen werden.

Unter Tagesordnungspunkt 2 wird der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals um bis zu EUR 63.778.125 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 63.778.125 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/​I).

Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2021/​I soll die Verwaltung der Gesellschaft für die folgenden fünf Jahre in die Lage versetzen, sich im Bedarfsfall erforderlich werdendes Eigenkapital rasch und flexibel beschaffen zu können. Die Gesellschaft will ihr Glasfasernetz weiter ausbauen. Das verursacht auch einen großen Investitionsbedarf. Die dafür erforderlichen Mittel müssen wegen der bereits hohen Verschuldung der Gesellschaft möglicherweise teilweise als Eigenkapital zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsoptionen unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden kann. Neben Investitionen in den Netzausbau kann der Bedarf für Eigenkapital auch im Fall von Akquisitionen entstehen. Solche Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Interessenten zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn die Finanzierung bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns gesichert ist. Schließlich kann es für die Gesellschaft erforderlich werden, die Verschuldung zurückzuführen, um mehr finanziellen Spielraum zu haben oder Verstöße gegen Auflagen in Kreditverträgen zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen.

Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die Aktien können dabei auch von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG).

Der Vorstand soll gemäß den Beschlussvorschlägen unter Tagesordnungspunkt 2 in bestimmten, nachfolgend beschriebenen Fällen jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Das Bezugsrecht soll für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Emissionsvolumen, der Anzahl der ausgegebenen Aktien und dem Bezugsverhältnis ergeben. Wenn sich daraus keine ganze Zahl für auf jede Aktie entfallende neue Aktien ergibt, entstehen sogenannte „Spitzen“. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in der Regel gering, während der Spielraum für eine Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich eingeschränkt wird. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge regelmäßig geringfügig. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Emission und liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses wird der Vorstand das Interesse der Aktionäre berücksichtigen, dass der Umfang von Spitzenbeträgen klein gehalten wird.

Ferner soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit den Inhabern oder Gläubigern von Optionsrechten oder von Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien nach Maßgabe der jeweiligen Ausgabebedingungen zusteht oder aufgrund solcher Instrumente eine Umtausch- oder Bezugspflicht oder ein Aktienlieferungsrecht besteht. Die Bedingungen von Options- und Wandelschuldverschreibungen sehen zur leichteren Platzierung am Kapitalmarkt üblicherweise einen Verwässerungsschutz vor, der sicherstellt, dass den Inhabern oder Gläubigern der Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechte bei späteren Emissionen von Aktien ein Bezugsrecht auf diese Aktien eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Die Inhaber oder Gläubiger der Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechte werden damit so gestellt, als hätten sie von ihren Umtausch- oder Bezugsrechten Gebrauch gemacht bzw. als wären Options- oder Wandlungspflichten ausgelöst bzw. Aktienlieferungsrechte ausgeübt worden und die Inhaber bzw. Gläubiger der Options- und Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechte seien Aktionäre. Um die betreffenden Emissionen (Options- und Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechte) mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der erleichterten Platzierung der Emissionen und damit dem Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Die Gesellschaft hat derzeit keine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen. Das kann sich aber in der Zukunft ändern. Wird eine solche Ermächtigung von der Hauptversammlung beschlossen, ist dann eine Änderung dieses Genehmigten Kapitals nicht mehr erforderlich.

Das Bezugsrecht der Aktionäre soll außerdem jeweils bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder zum Erwerb anderer Vermögensgegenstände, wozu auch Forderungen, einschließlich Darlehensforderungen zählen, einzusetzen. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern oder zum Zusammenschluss mit Unternehmen, die in verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, zu reagieren. Nicht selten ergibt sich die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Eine Gegenleistung in Aktien kann für einen Verkäufer sehr attraktiv sein, weil sie ihm die Gelegenheit gibt, an Synergien aus dem Zusammenschluss beider Unternehmen langfristig zu partizipieren. Eine Gegenleistung in Aktien kann eine Einigung mit dem Verkäufer über den Kaufpreis erleichtern und schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen oder zum Erwerb von anderen Vermögensgegenständen zu nutzen. Zu den Vermögensgegenständen, die als Sacheinlagen erworben werden können, gehören auch Forderungen, die gegen die Gesellschaft bestehen. Durch die Möglichkeit, solche Verbindlichkeiten nicht in bar, sondern gegen Ausgabe neuer Aktien zu begleichen, wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, ihre Liquidität zu schonen und ihre Finanzierungsstruktur zu verbessern. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt daher aus Sicht des Vorstands im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, da die Emission von Aktien gegen Sachleistung nach den aktienrechtlichen Vorgaben voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und der Gesellschaft ein angemessener Gegenwert für die neuen Aktien zufließt. Zu diesem Zweck wird er den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft angemessen berücksichtigen und sich durch externe Expertise unterstützen lassen, soweit das im Einzelfall jeweils möglich und sinnvoll ist.

Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei oder aus anderen operativen Gründen entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne den bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen Abschlag. Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum Wohle der Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden. Das Aktiengesetz zieht keine feste Grenze für den Abschlag. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben so niedrig bemessen, wie das nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – sofern dieser Betrag geringer ist – im Zeitpunkt der Ausnutzung der durch die Hauptversammlung zu erteilenden Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft während der Laufzeit der Ermächtigung im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu ausgibt oder erwirbt und sodann wieder veräußert, wenn und soweit dabei das Bezugsrecht nach Maßgabe von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird bzw. die Wiederveräußerung nach Maßgabe dieser Vorschrift erfolgt. Werden während der Laufzeit der Ermächtigung Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben, so sind zudem die Aktien anzurechnen, für die aufgrund dieser Instrumente ein Wandlungs- oder Optionsrecht, eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht. Durch diese Gestaltung wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund der Begrenzung des Umfangs der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/​I unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.

Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich.

Der Vorstand wird zudem in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der vorstehend wiedergegebene Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 2 kann ab Einberufung der Hauptversammlung im Internet auf der Seite

https:/​/​www.telecolumbus.com/​investor-relations/​ausserordentliche-hauptversammlung-2021/​

eingesehen werden und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift zugesandt.

Weitere Angaben zur Einberufung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die Tele Columbus AG über ein Grundkapital von EUR 127.556.251,00. Das Grundkapital ist eingeteilt in 127.556.251 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie. Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (virtuelle Hauptversammlung)

Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrechts zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, dessen Geltung durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde, („CoronaMaßnahmenG„) hat der Vorstand am 21. Dezember 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 21. Dezember 2020 beschlossen, eine virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.

Hierbei wird sich der Versammlungsleiter, der gesamte Vorstand, ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter und der protokollierende Notar physisch in den Räumen der Gesellschaft, Kaiserin-Augusta-Allee 108, 10553 Berlin, befinden. Der Aufsichtsrat wird sich, soweit möglich und zulässig, ebenfalls dort befinden. Sollte eine physische Teilnahme des Aufsichtsrats nicht möglich sein, wird dieser an der Hauptversammlung durch Zuschaltung online teilnehmen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten (ausgenommen der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter) werden keinen Zutritt zu diesem Ort erhalten, sondern nehmen rein virtuell über eine von der Tele Columbus AG unter

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zur Verfügung gestellte Plattform („HV-Portal„) teil. Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton übertragen werden. Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Unter der genannten Internetadresse kann die Hauptversammlung in voller Länge live in Bild und Ton verfolgt werden. Über die Internetseite ist auch das HV-Portal zugänglich, das unter anderem eine Ausübung des Stimmrechts vor der Hauptversammlung ermöglicht. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung zudem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienverzeichnis eingetragen sind und die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse spätestens am 13. Januar 2021, 24:00 Uhr, zugehen:

Tele Columbus AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: telecolumbus@better-orange.de

Die Anmeldung kann bis spätestens 13. Januar 2021, 24:00 Uhr, auch über das HV-Portal unter

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erfolgen. Aktionäre, die die Anmeldung über das HV-Portal vornehmen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Die Informationen zur Nutzung des HV-Portals werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt.

Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienverzeichnis eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den Aktionären übersandten Einladungsschreiben zur Hauptversammlung.

Freie Verfügbarkeit der Aktien und technisch maßgeblicher Bestandsstichtag

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienverzeichnis eingetragene Aktienbestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende des letzten Tages der Anmeldefrist entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienverzeichnisses, die der Gesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 14. Januar 2021, 00:00 Uhr, bis einschließlich 20. Januar 2021, 24:00 Uhr, zugehen, erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 20. Januar 2021 verarbeitet und berücksichtigt werden (sog. Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag ist daher der Ablauf des 13. Januar 2021, 24:00 Uhr (sog. Technical Record Date).

Bevollmächtigung und Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, das heißt durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (siehe dazu sogleich mehr) oder durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder einen außenstehenden Dritten, ausüben lassen. Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Stimmabgabe durch (elektronische) Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Bis zum Beginn der Hauptversammlung bedarf die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nach § 21 Nr. 2 der Satzung der Textform (§ 126b BGB). Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Intermediäre gem. § 135 AktG (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 Abs. 8 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen zu wenden und sich mit diesen abzustimmen.

Für die Vollmachtserteilung können Aktionäre auch das ihnen zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular benutzen. Daneben kann die Vollmachtserteilung auf elektronischem Weg unter Verwendung des HV-Portals erfolgen. Die Informationen zur Nutzung des HV-Portals werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. Die Vollmachtsformulare finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung ist eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten erforderlich. Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung erteilt, muss der Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden, sondern kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer eigenen Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst rechtzeitig angemeldet war und der Aktionär ihm den erteilten Zugangscode zum HV-Portal weitergibt. In diesem Fall unterliegt die Erteilung der Vollmacht nicht der Textform. Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Aktionäre können zudem den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter („Stimmrechtsvertreter„) zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Der Stimmrechtsvertreter wird das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen, ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Der Stimmrechtsvertreter nimmt keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. Er steht nur für die Abstimmung über solche Beschlussvorschläge von Vorstand, Aufsichtsrat oder Aktionären zur Verfügung, die mit dieser Einberufung oder später gemäß § 124 Abs. 1 oder 3 AktG bekannt gemacht worden sind.

Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Sie können bis spätestens am 19. Januar 2021, 24:00 Uhr, unter Verwendung des hierfür auf dem mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten Anmeldebogen vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars unter

Tele Columbus AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48, 81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: telecolumbus@better-orange.de

erteilt, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.

Die Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter kann bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung auch auf elektronischem Weg unter Verwendung des HV-Portals erfolgen. Eine Änderung oder ein Widerruf von Vollmachtserteilungen an den Stimmrechtsvertreter im HV-Portal ist bis zum Beginn der Abstimmung für diejenigen Vollmachten möglich, die über das HV-Portal erteilt wurden.

Alle übrigen zulässigen Formen der Teilnahme und Vertretung werden durch dieses Angebot zur Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtsvertreter nicht berührt. Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtsvertreter finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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Verfahren für die Stimmabgabe durch (elektronische) Briefwahl

Aktionäre, die im Aktienverzeichnis eingetragen sind, können ihre Stimme durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die nach den vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig angemeldet sind. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen. Vor und während der virtuellen Hauptversammlung kann die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl unter Nutzung des HV-Portals unter

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Diese Möglichkeit der elektronischen Briefwahl steht bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 20. Januar 2021 zur Verfügung. Im HV-Portal unter

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können auch während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl über das HV-Portal erfolgte Stimmabgaben geändert oder widerrufen werden. Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Aktionären sowie auf etwaige fristgerecht eingegangene Gegenanträge von Aktionären, die in der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt werden, beschränkt.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Wird bei der elektronischen Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Erhält die Gesellschaft für denselben Aktienbestand mehrere Stimmabgaben per elektronischer Briefwahl, wird die zuletzt formgültige Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl als verbindlich erachtet.

Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1 AktG und § 131 Abs. 1 AktG

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum 5. Januar 2021, 24:00 Uhr, zugegangen sein. Entsprechende schriftliche Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse

Tele Columbus AG
z. Hd. Andrea Bretschneider
Kaiserin-Augusta-Allee 108, 10553 Berlin
Deutschland

oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an

andrea.bretschneider@pyur.com

zu richten.

Anderweitig adressierte oder formell fehlerhafte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das Quorum von fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und § 70 AktG verwiesen. Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

Anträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Solche Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter

Tele Columbus AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48, 81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: antraege@better-orange.de

spätestens bis zum 5. Januar 2021, 24:00 Uhr, zugehen und im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu zählt insbesondere, dass Gegenanträge zu begründen sind. § 126 Abs. 2 AktG regeln zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen Regeln auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.telecolumbus.com/​investor-relations/​ausserordentliche-hauptversammlung-2021/​

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Angesichts der Durchführung als virtuelle Hauptversammlung gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 CoronaMaßnahmenG ist eine Wiederholung des Antrags in der Hauptversammlung nicht erforderlich, sondern die Gesellschaft wird nach § 126 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung so behandeln, als ob sie in der Hauptversammlung gestellt worden wären. Dies gilt auch für Gegenanträge zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund von zulässigen und rechtzeitig gestellten Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG auf die Tagesordnung gesetzt worden sind.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt werden.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaMaßnahmenG

Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaMaßnahmenG modifiziert die Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG und schränkt diese ein. Dies ist den Besonderheiten einer virtuellen Hauptversammlung geschuldet. Es ist nicht vorherzusehen, in welchem Umfang und auf welche Weise von der Fragemöglichkeit Gebrauch gemacht werden wird. Denkbar ist insbesondere eine Flut von Fragen, die unmöglich alle sinnvoll beantwortet werden könnten. Auch im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung haben die Aktionäre daher zwar ein Fragerecht. Über die Beantwortung entscheidet der Vorstand indes abweichend von § 131 AktG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Die Verwaltung muss also keinesfalls alle Fragen beantworten, sondern kann Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Weiter kann der Vorstand Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Der Vorstand behält sich vor, wiederholt auftretende Fragen in allgemeiner Form vorab im HV-Portal zu beantworten.

Die Fragemöglichkeit der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten wird ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über einen gesonderten Bereich innerhalb des HV-Portals eingeräumt.

Um den Ablauf der Hauptversammlung effizient zu gestalten und möglichst viele Fragen zu beantworten, hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass sämtliche Fragen bereits bis zum 18. Januar 2021, 24:00 Uhr, elektronisch über das HV-Portal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren übermittelt werden müssen. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können Fragen nicht mehr eingereicht werden. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. Bitte beachten Sie dazu noch die weitergehenden Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

Widerspruchsmöglichkeit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Den Aktionären steht auch weiterhin die Möglichkeit offen, Widerspruch zu erklären. Dieser kann über einen gesonderten Bereich im HV-Portal erklärt werden. Die Übermittlung des Widerspruchs muss während der Hauptversammlung erfolgen. Der Aktionär muss hierbei ausreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass er hinreichende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von einem, mehreren oder allen Beschlüssen in der Hauptversammlung hat. Aus dem Widerspruch muss klar hervorgehen, gegen welchen Beschluss der Widerspruch gerichtet ist. Der Aktionär muss das Wort „Widerspruch“ nicht verwenden.

Die Gesellschaft weist noch einmal darauf hin, dass der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennimmt.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, und 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich gemacht.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Um die virtuelle Hauptversammlung verfolgen sowie das HV-Portal nutzen und Ihre Aktionärsrechte ausüben zu können, benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, empfiehlt die Gesellschaft eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit.

Sollten Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer benützen, benötigen Sie einen Internetbrowser und Lautsprecher oder Kopfhörer. Ihr Browser muss eine sichere Internetverbindung (SSL) unterstützen. Weiterhin muss JavaScript aktiviert sein und Cookies akzeptiert werden.

Für den Zugang zum passwortgeschützten HV-Portal benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung bzw. im Internet unter

https:/​/​www.telecolumbus.com/​investor-relations/​ausserordentliche-hauptversammlung-2021/​

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung am 20. Januar 2021 ab 10:00 Uhr nach ordnungsgemäßer Anmeldung über das HV-Portal in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals können nach dem heutigen Stand der Technik durch Einschränkungen in der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft übernimmt daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste und Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie des Zugangs zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der Hard- und Software, die für das HV-Portal eingesetzt werden, einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, behält sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vor, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, Vornamen, Wohnort bzw. Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Eintrittskartennummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c der VO (EU) 2016/​679 vom 27. April 2016 (EU-Datenschutz-Grundverordnung – „DSGVO„).

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Alle Mitarbeiter der Tele Columbus AG und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister und Berater, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/​oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Betroffene Aktionäre und Aktionärsvertreter haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht im Hinblick auf ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht ihnen ein Beschwerderecht bei der Gesellschaft als verantwortliche Stelle und bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO zu.

Die Kontaktdaten der Gesellschaft als verantwortliche Stelle lauten:

Tele Columbus AG
Frau Andrea Bretschneider
Kaiserin-Augusta-Allee 108
10553 Berlin

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie bis zum 31.12.2020 unter:

PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER
Sebastian Heinemann
– Datenschutzbeauftragter –
Petersstraße 50
04109 Leipzig
E-Mail: datenschutz@pyur.com

Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie bis ab dem 1.1.2021 unter:

MORGENSTERN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Sabine Pernikas
– Datenschutzbeauftragte –
Große Himmelsgasse 1
67346 Speyer
E-Mail: datenschutz@pyur.com

 

Berlin, im Dezember 2020

Tele Columbus AG

Der Vorstand

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