The Social Chain AGBerlinWKN: A1YC99
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 und des Lageberichts Die genannten Unterlagen enthalten auch die Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie den
zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss nach HGB und den |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, alle Mitglieder des Vorstands, die im Geschäftsjahr |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, alle Mitglieder des Aufsichtsrats, die im |
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4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme |
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5. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzungsvorschriften hinsichtlich der Befreiung Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WpHG hat ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 33 f. WpHG, Der Emittent hat die erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland kann vorsehen, dass § 43 Abs. 1 WpHG Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen: § 19 der Satzung der Gesellschaft erhält folgende neue Überschrift: „§ 19 Veröffentlichungen, Befreiung von den Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Es wird folgender neuer § 19 Absatz (2) in die Satzung der Gesellschaft eingefügt: „(2) § 43 Absatz 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) findet keine Anwendung.“ Der bisherige § 19 Absatz (2) wird zum neuen § 19 Absatz (3) der Satzung. |
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020/I sowie des Genehmigten Der Gesellschaft steht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung insgesamt Um auch in Zukunft wieder möglichst flexibel agieren zu können, sollen die bestehenden Die Aufhebung der Genehmigten Kapitalien 2020/I und 2021/I sollen dabei nur wirksam Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:
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7. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien Motivierte Mitarbeiter und Führungskräfte sind eine der wesentlichen Voraussetzungen Bereits in den vergangenen Jahren hielten es Vorstand und Aufsichtsrat für erforderlich, Zusätzlich zu den bereits bestehenden Aktienoptionsplänen bei der Gesellschaft soll Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
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8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2020 zu Tagesordnungspunkt 2 wurde Der Vorstand hat von der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen Um den Vorstand in die Lage zu versetzen, flexibel auf Marktopportunitäten reagieren Das bestehende Bedingte Kapital 2020/I soll als Bedingtes Kapital 2022/II neugefasst Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
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9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft Der im Anhang zu Tagesordnungspunkt 9 unter Ziffer III. wiedergegebene Vergütungsbericht Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften |
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10. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands Gemäß § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft Da die Gesellschaft erst seit ihrem Börsengang am 12. November 2021 dem Anwendungsbereich Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 20. April 2022 das Vergütungssystem für Der Aufsichtsrat schlägt vor, das im Anhang zu diesem Tagesordnungspunkt 10 unter |
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11. |
Beschlussfassung über das Vergütungssystem und die Vergütung für die Mitglieder des Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats Die Hauptversammlung der Gesellschaft (damals unter der Firma „Lumaland AG“) hat zuletzt
Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Überprüfung zum Ergebnis gelangt, Allerdings soll das bestehende Vergütungssystem im Hinblick auf die von der Gesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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II.
Schriftliche Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung
1. |
Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I und des Das Genehmigte Kapital 2020/I (§ 3 Abs. Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft) bestand Der Vorstand beschloss sodann mit Genehmigung des Aufsichtsrats am 7. August 2020 Der Vorstand beschloss sodann mit Genehmigung des Aufsichtsrats am 26. November 2020 Mit Beschluss des Vorstands vom 30. November 2020 beschloss der Vorstand mit Zustimmung Mit Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. Dezember 2020 wurde das Mit Beschluss des Vorstands vom 16. Juni 2021 beschloss der Vorstand mit Zustimmung Weitere Ausnutzungen des Genehmigten Kapitals 2020/I erfolgten seitdem nicht. Das Genehmigte Kapital 2021/I bestand ursprünglich auf Grundlage des Beschlusses der Mit Beschluss vom 23. November 2021 beschloss der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 beschloss der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Weitere Ausnutzungen des Genehmigten Kapitals 2021/I erfolgten seitdem nicht. Der Vorstand wird im Rahmen seines mündlichen Berichts an die Hauptversammlung die |
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2. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für den Derzeit steht der Gesellschaft insgesamt (unter Addition des bestehenden Genehmigten Das neue Genehmigte Kapital 2022/I soll es der Gesellschaft ermöglichen, kurzfristig Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum Ausschluss des bei Ausnutzung von
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Über die Ausnutzungen des Genehmigten Kapitals 2022/I wird der Vorstand die Hauptversammlung |
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3. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 über die Gründe für den Um den Vorstand in die Lage zu versetzen, flexibel auf Marktopportunitäten reagieren Das ebenfalls am 11. Mai 2020 von der Hauptversammlung beschlossene bestehende Bedingte Mit der neuen zu Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Ermächtigung möchten Vorstand Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein Bezugsrecht auf neu auszugebende Die W/O-Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum Ausschluss dieses bei Ausgabe von
Die Neufassung des bestehenden Bedingten Kapitals 2020/I als Bedingtes Kapital 2022/II Der Wandlungs- oder Optionspreis für eine neue Aktie wird vom Vorstand mit Zustimmung Sofern der Vorstand eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss |
III.
Anhang zu Tagesordnungspunkt 9
Vergütungsbericht
The Social Chain AG
A. Einführung
1. |
Über diesen Bericht Dieser Vergütungsbericht erläutert detailliert und individualisiert die im Geschäftsjahr Die TSC AG unterliegt erst seit ihrem Börsengang am 12. November 2021 (Uplisting im In diesem Vergütungsbericht wird jeweils über die gewährte und geschuldete Vergütung Der vorliegende Vergütungsbericht wurde gemeinsam vom Vorstand und vom Aufsichtsrat |
2. |
Ertragsentwicklung im Konzern Der Social Chain-Konzern erzielte im Geschäftsjahr 2021 Umsatzerlöse in Höhe von TEUR Hinsichtlich der sonstigen Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Social Chain-Konzerns |
B. Vorstandsvergütung
1. |
Grundsätze für die Vorstandsvergütung gemäß dem Vergütungssystem der The Social Chain Für das Berichtsjahr 2021 bestand noch kein Vergütungssystem für die Mitglieder des Das Vergütungssystem findet Anwendung auf alle ab dem 1. Mai 2022 neu abzuschließenden |
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2. |
Zusammensetzung des Vorstands Im Geschäftsjahr 2021 setzte sich der Vorstand aus den drei folgenden Mitgliedern
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3. |
Vergütungsbestandteile der Mitglieder des Vorstands im Berichtsjahr 2021 (§ 162 Abs. Die Vergütung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands der TSC Der derzeit gültige Vorstandsanstellungsvertrag von Herrn Christian Senitz enthält Daneben sind Herrn Christian Senitz in Erfüllung von vertraglichen Ansprüchen Aktienoptionen Versorgungszusagen oder Pensionszusagen gibt es keine. Zuschüsse zur betrieblichen Früheren Mitgliedern des Vorstands der TSC AG wurden im Berichtsjahr 2021 keine Vergütungen Die nachfolgend dargestellten gewährten Vergütungen sind nach dem Zuflussprinzip ermittelt, Abbildung 1 – gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder des
Da für das Berichtsjahr 2021 noch kein Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands |
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4. |
Vergleichende Darstellung der Vorstandsvergütung (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG) Die nachfolgende Übersicht stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die relative Der Vergütungsbericht umfasst nach der Übergangsregelung des § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG Abbildung 2 – Durchschnittsvergütung Arbeitnehmer TSC AG 2020 und 2021 und Vergleich
Die Durchschnittsvergütung der in vorstehender Tabelle aufgenommenen Arbeitnehmer |
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5. |
Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten Die nachfolgende Tabelle zeigt die an Mitglieder des Vorstands im Berichtsjahr 2021 Aus Transparenzgründen werden zudem auch die vor dem Berichtsjahr 2021 unter bestehenden Zudem enthält die nachstehende Auflistung auch solche Aktienoptionen, die zwar weder Abbildung 3 – Ausgabe Aktienoptionen Vorstand Die im Geschäftsjahr 2021 ausgegebenen Aktienoptionen sind nach Maßgabe des Beschlusses Die wichtigsten, der Ausgabe der Aktienoptionen zugrundeliegenden Regelungen des SOP Nach dem Genehmigungsbeschluss der Hauptversammlung der TSC AG können insgesamt bis Der bei Ausübung der jeweiligen Aktienoption zu entrichtende Ausübungspreis entspricht Als „Social Chain Aktienkurs“ im Sinne der Optionsbedingungen gilt jeweils der Schlussauktionskurs Die Ausübung der ausgegebenen Aktienoptionen unterliegen einer besonderen Ausübungsvoraussetzung Die unter dem SOP 2021 ausgegebenen Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf von Die ausgegebenen Aktienoptionen haben eine maximale Laufzeit von zehn Jahren seit Die Gewährungsschreiben können nach freiem Ermessen des Aufsichtsrates erweiterte Der SOP 2021 enthält zudem zum Schutz vor außergewöhnlichen Entwicklungen eine Regelung |
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6. |
Angaben zur Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen (§ 162 Abs. 1 Satz Die bestehenden Vorstandsanstellungsverträge der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands |
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7. |
Weitere Angaben zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. Für das Berichtsjahr 2021 bestand noch kein Vergütungssystem für die Mitglieder des Im Berichtsjahr 2021 wurde noch kein Vergütungsbericht (für das Geschäftsjahr 2020) Für das Berichtsjahr 2021 wurde für die Mitglieder des Vorstands noch keine Maximalvergütung Im Berichtsjahr 2021 wurden keinem Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick Im Berichtsjahr 2021 wurden keinem Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Im Berichtsjahr 2021 wurden keinem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung Im Berichtsjahr 2021 wurden keinem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit |
C. Aufsichtsratsvergütung
1. |
Grundsätze zur Vergütung des Aufsichtsrates Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates wird gemäß § 10 Abs. (1) der Satzung |
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2. |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine feste jährliche Vergütung sowie den Weitere vergütungsbezogene Leistungen – etwa separate Sitzungsgelder – werden nicht Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorgesehen und wird nicht gewährt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Abbildung 4 – Vergütung Aufsichtsrat in 2020 und 2021
Früheren Mitgliedern des Aufsichtsrates der TSC AG wurden im Berichtsjahr 2021 keine |
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3. |
Vergleichende Darstellung der Aufsichtsratsvergütung (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG) Die nachfolgende Übersicht stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die relative Der Vergütungsbericht umfasst nach der Übergangsregelung des § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG Abbildung 5 – Durchschnittsvergütung Arbeitnehmer TSC AG 2020 und 2021 und Vergleich Die Vergleichswerte für die durchschnittliche Arbeitnehmervergütung wurde auf identische Die Ertragsentwicklung wird sowohl anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses gemäß |
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4. |
Weitere Angaben zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates (§ 162 Abs. 1 Satz Es wurde keinem Mitglied des Aufsichtsrates eine aktienbasierte oder variable Vergütung Im Berichtsjahr 2021 wurde noch kein Vergütungsbericht (für das Geschäftsjahr 2020) Für die Mitglieder des Aufsichtsrates wurde keine Maximalvergütung festgelegt, sodass Berlin, 20. April 2022
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Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
über die Prüfung des
Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die The Social Chain AG, Berlin
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der The Social Chain AG für das Geschäftsjahr vom
1. Januar 2021 bis zum 31.12.2021daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach §
162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162Abs. 3 AktG (IDW PS 870(08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte
Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Frankfurt am Main, den 27. April 2022
RSM GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
D. Hanxleden
Wirtschaftsprüfer |
A. Kramer
Wirtschaftsprüfer |
IV.
Anhang zu Tagesordnungspunkt 10
Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder der
The Social Chain AG
A. Einführung
Der Aufsichtsrat der The Social Chain AG hat am 20. April 2022 das nachfolgend beschriebene
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Das Vergütungssystem ist
mit Beschluss in Kraft getreten und gilt für alle ab dem 1. Mai 2022 neu abzuschließenden
und zu verlängernden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern. Die bereits geschlossenen
Dienstverträge mit den derzeit amtierenden Vorstandsmitgliedern (die „Altverträge“) bleiben nach der gesetzlichen Regelung in §26j Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz (EGAktG) davon unberührt.
Dieses Vergütungssystem wird der am 8. Juni 2022 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft zur Billigung durch Beschlussfassung vorgelegt.
B. Verfahren zur Festlegung und Umsetzung des Vergütungssystems
Zuständig für die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsrat, der bei
Bedarf zu seiner Unterstützung externe Vergütungsexperten hinzuziehen kann, auf deren
Unabhängigkeit er zu achten hat.
Bei der Festsetzung und der Umsetzung des Vergütungssystems und bei seiner beständigen
Überprüfung beachtet der Aufsichtsrat die Bestimmungen des Aktiengesetzes, des Deutschen
Corporate Governance Kodex (in der jeweils aktuellen Fassung) und seiner Geschäftsordnung
zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten. Im Fall von eventuell
auftretenden Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden sich die betroffenen Aufsichtsratsmitglieder
bei den Beschlussfassungen zu den betreffenden Tagesordnungspunkten im Aufsichtsrat
und in den jeweiligen Ausschüssen der Stimmabgabe enthalten.
C. Grundsätze für die Vorstandsvergütung
Bei der Festlegung der Vorstandsvergütung durch den Aufsichtsrat werden die Aufgaben
und Leistungen der einzelnen Vorstandmitglieder, die Lage der Gesellschaft sowie die
Üblichkeit der Höhe der Vergütung berücksichtigt. Dabei werden z.B. Berufserfahrung,
Verantwortung und Umfang der Tätigkeit der einzelnen Vorstandmitglieder in die Entscheidung
einbezogen. Ebenso wird der Aufsichtsrat bei der Bemessung vertikale und horizontale
Vergütungs-Vergleiche anstellen. Der vertikale Vergleich der Vergütung erfolgt gegenüber
der Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt. Der horizontale
Vergleich bezieht sich auf die Vorstandsvergütung vergleichbarer Gesellschaften.
Bei der Bemessung der Vergütung lässt sich der Aufsichtsrat insbesondere von den folgenden
Gesichtspunkten leiten:
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Die Mitglieder des Vorstands sollen dazu angehalten werden, auf die Erreichung der |
• |
Insbesondere die langfristige variable Vergütung, die auf einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage |
• |
Die Vergütung soll der Größe und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens stets Rechnung |
• |
Die Vergütung soll dem individuellen Leistungsbeitrag der einzelnen Vorstandmitglieder |
• |
Im Vergleich zu Unternehmen ähnlicher Größenordnung soll die Vergütung attraktiv sein, |
• |
Die Vergütung soll zu einer Harmonisierung der Interessen der Vorstandsmitglieder |
Nach Maßgabe dieser Grundsätze legt der Aufsichtsrat die Struktur der Vorstandsvergütung
fest und bestimmt die Höhe und das anteilige Gewicht der einzelnen Vergütungsbestandteile
mit dem Ziel, die Angemessenheit der Vergütung sicherzustellen. Die Vergütung der
Vorstandsmitglieder leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
D. Struktur und Bestandteile des Vergütungssystems
Die Vergütung umfasst sowohl erfolgsunabhängige, feste Bestandteile als auch erfolgsabhängige,
variable Bestandteile. Sie setzt sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: einem jährlichen
Festgehalt einschließlich marktüblicher Nebenleistungen wie u.a. Dienstwagen zur dienstlichen
und privaten Nutzung und Versicherungsleistungen („Festgehalt“), einer jahresbezogenen Tantieme als kurzfristigem, erfolgsabhängigem Vergütungsbestandteil
oder auch Short Term Incentive („STI“) und einem weiteren variablen Vergütungsbestandteil in Form von Aktienoptionen nach
Maßgabe von Aktienoptionsplänen („SOP“).
1. |
Maximalvergütung Die für das Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung, d.h. die maximal erreichbare
Die Festsetzung der Maximalvergütung setzt lediglich eine absolute Grenze nach oben, |
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2. |
Erläuterung der Vergütungsbestandteile |
2.1. |
Festgehalt Das Festgehalt ist eine fixe Barvergütung, die in 12 gleichen Monatsraten an das Vorstandsmitglied Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit, Unfall oder aus Als Nebenleistung kann jedem Vorstandsmitglied ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung Auch weitere Versicherungen (z.B. Unfall, Sterbefall) können eine Nebenleistung darstellen. Die Gesellschaft gewährt keine Ansprüche auf Ruhe- oder Altersbezüge für Vorstandsmitglieder Zudem können die Dienstverträge auch Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung |
2.2. |
Kurzfristige variable Vergütung (STI) Als kurzfristige variable Vergütung erhalten die Vorstandmitglieder eine leistungs- Die Basis hierzu ist eine vom Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegte Der Aufsichtsrat legt die Einzelziele auf Grundlage des genehmigten Jahres-Budgets Der Aufsichtsrat kann auch persönliche nicht quantifizierbare Ziele und/oder ein oder Bei der Festlegung der Ziele wird der Aufsichtsrat auch Untergrenzen bestimmen, bei Die jährliche kurzfristige variable Vergütung darf das fixe Grundgehalt nicht übersteigen. Die Höhe der jährlichen kurzfristigen variablen Vergütung wird nach Abschluss des Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder Vergleichsparameter ist ausgeschlossen. |
2.3. |
Langfristige variable Vergütung (Aktienoptionspläne) Als langfristige variable Vergütung erhalten die Vorstandmitglieder Aktienoptionen. Motivierte Mitarbeiter und Führungskräfte sind eine der wesentlichen Voraussetzungen Die Vorstandsmitglieder erhalten aus dem SOP eine festgelegte Zahl an Optionen, deren Bei der Ausgestaltung der konkreten Optionsbedingungen für die Vorstandsmitglieder Die konkreten Optionsbedingungen werden zusätzlich Bestimmungen vorsehen, die die Im Übrigen wird der Aufsichtsrat die konkreten Optionsbedingungen für die Vorstandsmitglieder Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass über die Ausgabe echter Aktienoptionen eine |
3. |
Bestimmung der Struktur und Höhe der Ziel-Gesamtvergütung; Relativer Anteil der Vergütungskomponenten an der Maximalvergütung Für die Vorstandsmitglieder ergibt sich die jährliche Ziel-Gesamtvergütung aus der Der jährliche Wertzufluss bei Vorstandsmitgliedern aufgrund der Veräußerung von Aktien, Die relativen Anteile der jeweiligen Vergütungsbestandteile an der Maximalvergütung
Der Aufsichtsrat legt jeweils bei Abschluss des Vorstandsdienstvertrags in Übereinstimmung |
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4. |
Angemessenheit der Vergütung Bei der Festlegung der einzelnen Vergütungskomponenten achtet der Aufsichtsrat darauf, Der Aufsichtsrat zieht zur Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung eine geeignete Zudem erfolgt auch ein Vergleich mit dem oberen Führungskreis und der Belegschaft |
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5. |
Erläuterung weiterer (vergütungsbezogener) vertraglicher Regelungen |
5.1. |
Clawback und sonstige Rückzahlungen der Vergütung Ergänzend zu den Regelungen gemäß § 87 Abs. 2 AktG gilt für den Fall, dass das Vorstandsmitglied
dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft die nicht ausgezahlte variable Vergütung, die Ein Clawback ist nicht zulässig, wenn ein Pflichtverstoß nach dem Ende des Anstellungsvertrages Im Übrigen hat das Vorstandsmitglied bereits ausbezahlte variable Vergütungen zurückzuzahlen, Ein Verschulden des Vorstandsmitglieds ist nicht erforderlich. Ein Rückzahlungsanspruch |
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5.2. |
Anrechnung einer Vergütung aus Nebentätigkeiten Die Mandatsvergütung aus etwaigen konzerninternen Aufsichtsratsmandanten oder sonstigen Sofern ein Vorstandsmitglied mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein konzernexternes |
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5.3. |
Laufzeiten von Dienstverträgen / Beendigungsregeln Die Dienstverträge für Vorstandsmitglieder werden in Anlehnung an den Deutschen Corporate Mit Abberufung eines Vorstandsmitgliedes als Vorstand vor Ablauf seiner Bestelldauer Legt ein Vorstandsmitglied sein Vorstandsmandat nieder, endet zum gleichen Zeitpunkt Kündigungsrechte oder besondere Leistungen im Falle eines (Mehrheits-) Eigentümerwechsels |
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5.4. |
Wettbewerbsverbote Vorstandsmitglieder dürfen während der Dauer ihres Anstellungsvertrags nicht ohne Der Anstellungsvertrag kann zudem nachvertragliche Wettbewerbsverbote gegen Zahlung Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss in begründeten Einzelfällen Ausnahmen oder Befreiungen |
E. Überprüfung des Vergütungssystems und Abweichungen
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der The Social Chain AG wird vom
Aufsichtsrat der Gesellschaft festgelegt. Die Überprüfung des Vergütungssystems erfolgt
durch den Aufsichtsrat regelmäßig alle zwei Jahre. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
wird bei jeder wesentlichen Änderung, spätestens jedoch nach vier Jahren erneut der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem
nicht, so wird der Aufsichtsrat spätestens der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zur Billigung vorlegen.
Der Aufsichtsrat behält sich eine vorrübergehende Abweichung von diesem Vergütungssystem
vor, wenn besondere Gründe vorliegen und dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft liegt (z.B. geänderte Anreizsetzung bei der variablen Vergütung bei
geänderter Geschäftsstrategie, besondere Krisensituation).
Verfahrensmäßig setzt ein solches Abweichen einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats
voraus, in dem konkret die Dauer der Abweichung sowie die Abweichung als solche, aber
auch der Grund hierfür (also warum das langfristige Wohlergehen der Gesellschaft die
Abweichung erfordert) in angemessener Form beschrieben sind. Die Bestandteile des
Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sind das Verfahren,
die Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie die einzelnen Vergütungsbestandteile
und insbesondere die Leistungskriterien. Sachlich kann der Aufsichtsrat sowohl von
dem jeweiligen relativen Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie ihren jeweiligen
Voraussetzungen abweichen. Auch die Grundvergütung kann er im Einzelfall vorübergehend
anders festsetzen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft
liegt, nicht jedoch die von der Hauptversammlung festgelegte Maximalvergütung überschreiten.
V.
Anhang zu Tagesordnungspunkt 11
Vergütungssystem für die
Mitglieder des Aufsichtsrates der
The Social Chain AG
A. Grundsätze des Vergütungssystems für Aufsichtsratsmitglieder
Nach Umsetzung der zweiten europäischen Aktionärsrechterichtlinie in deutsches Recht
muss nach § 113 Abs. 3 AktG auch für die Aufsichtsratsmitglieder ein Vergütungssystem
entwickelt und der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden.
Die Struktur der Aufsichtsratsvergütung folgt den nachstehenden Leitlinien: Die feste
Vergütung gewährleistet, dass der Aufsichtsrat seine Kontroll- und Beratungsfunktion
unabhängig und losgelöst vom kurzfristigen Erfolg der The Social Chain AG ausüben
kann. So kann der Aufsichtsrat sich vor allem auf seine Tätigkeit im Hinblick auf
die Förderung der Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der The Social
Chain AG konzentrieren.
Das Vergütungsniveau steht in angemessenem Verhältnis zur Situation der The Social
Chain AG.
Die Bestimmungen des Aktiengesetzes und Empfehlungen für die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern
im Deutschen Corporate Governance Kodex bilden den regulatorischen Rahmen des Vergütungssystems.
B. Verfahren zur Festlegung und Umsetzung des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem und die konkrete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder werden
durch die Hauptversammlung festgesetzt, die gemäß § 113 Abs. 3 AktG mindestens alle
vier Jahre Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder fasst. Ein bestätigender
Beschluss ist zulässig und setzt die einfache Stimmenmehrheit voraus. Kommt ein bestätigender
Beschluss nicht zustande, so ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Satzung der The Social Chain AG sieht in § 10 Abs. (1) vor, dass jedes Mitglied
des Aufsichtsrates neben dem Ersatz seiner Auslagen eine angemessene Vergütung erhält,
die von der Hauptversammlung durch Beschluss festzusetzen ist.
Die Hauptversammlung hat zuletzt mit Beschluss vom 19. August 2019 über die Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrates Beschluss gefasst.
Es findet eine regelmäßige Überprüfung der Vergütung des Aufsichtsrats durch die Verwaltung
statt. Hierbei werden insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme, der Umfang der wahrzunehmenden
Aufgaben und die finanzielle Situation der Gesellschaft berücksichtigt sowie die Vereinbarkeit
der Vergütung mit etwaigen neuen gesetzlichen Vorgaben, den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex, Erwartungen des Kapitalmarkts und die Marktangemessenheit
der Vergütung. Sollten Vorstand und Aufsichtsrat hierbei Anlass für eine Änderung
sehen, werden sie der Hauptversammlung ein angepasstes Vergütungssystem vorschlagen.
Interessenkonflikte im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem des Aufsichtsrats sind
in der Vergangenheit nicht vorgekommen. Etwaigen Interessenkonflikten bei der Überprüfung
des Vergütungssystems wirkt die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, da die letztendliche
Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung zugewiesen
ist und dieser ein Beschlussvorschlag sowohl von Vorstand als auch Aufsichtsrat unterbreitet
wird, mithin bereits in den gesetzlichen Regelungen ein System der gegenseitigen Kontrolle
vorgesehen ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für Interessenkonflikte,
wonach solche insbesondere offenzulegen und angemessen zu behandeln sind.
Darüber hinaus haben die Aktionäre unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit,
das Vergütungssystem und die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nebst etwaiger
Änderungsvorschläge zum Gegenstand der Tagesordnung einer Hauptversammlung zu machen
bzw. entsprechende (Gegen-)Anträge zu stellen.
C. Struktur des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder
Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Überprüfung zum Ergebnis gelangt,
dass die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats weiterhin in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft
steht.
Allerdings soll die von der Gesellschaft zu erstattende Umsatzsteuer vor dem Hintergrund
einer sich ändernden Rechtsprechung nur insoweit entrichtet werden, als diese auch
tatsächlich anfällt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste
Vergütung, die für das einzelne Mitglied EUR 50.000,00 beträgt. Umsatzsteuer hierauf
wird nur insofern entrichtet, als diese auch tatsächlich angefallen ist.
Die Vergütung wird in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines jeden Kalenderquartals
zur Zahlung an die Mitglieder des Aufsichtsrates fällig.
Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrates im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat
aus, erhalten sie die Vergütung zeitanteilig.
Zusätzlich werden Mitgliedern des Aufsichtsrates ihre Aufwendungen, die ihnen im Rahmen
ihrer Tätigkeit für die The Social Chain AG entstehen, erstattet.
Weitere Vergütungsbestandteile werden an die Mitglieder des Aufsichtsrates nicht ausgezahlt,
insbesondere nicht in Form von Sitzungs- oder Ausschussgeldern. Eine Vergütung in
Form von variablen erfolgsbezogenen Vergütungsbestandsteilen ist ebenfalls nicht vorgesehen.
VI.
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft
EUR 15.527.775,00 und ist eingeteilt in 15.527.775 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
in der ordentlichen Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschaft hält
zum Zeitpunkt der Einberufung weder für sich selbst noch durch für sie handelnde Dritte
eigene Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung
beträgt somit 15.527.775.
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft nach Maßgabe
des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrechts zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-
und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), zuletzt geändert
und bis zum 31. August 2022 verlängert durch Art. 15 und 16 des Gesetzes zur Errichtung
eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), („COVID-19-Gesetz“) als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
Die gesamte Hauptversammlung wird am 8. Juni 2022 ab 13:00 (MESZ) für die Aktionäre,
die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind
und sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, oder deren Bevollmächtigte
live in Bild und Ton unter der Internetadresse
https://socialchain.com/investor-relations/hauptversammlung
im passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft zur Hauptversammlung übertragen.
Diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von
§ 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Aktionäre, die ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung ausüben
wollen, müssen sich zuvor anmelden (siehe unten unter „Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung“).
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich
im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter.
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice
und zur Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung,
insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch
Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der
Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung der Gesellschaft bis spätestens
zum 1. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen ist.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur,
wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Bitte beachten Sie, dass vom 2.
Juni 2022, 00:00 Uhr (MESZ), bis zum Tag der Hauptversammlung, dem 8. Juni 2022, 24:00
Uhr (MESZ), aus abwicklungstechnischen Gründen keine Umschreibungen im Aktienregister
vorgenommen werden. Für die Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung ist daher der Eintragungsstand des Aktienregisters am 1. Juni 2022,
24:00 Uhr (MESZ), (maßgeblicher Bestandsstichtag, auch „technical record date“ genannt)
maßgeblich.
Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 1. Juni 2022 bei der Gesellschaft
eingehen, können daher aus diesen Aktien die Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung, insbesondere das Stimmrecht, nicht ausüben, es sei denn, sie lassen
sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen
bleiben die Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung bis zur Umschreibung
bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der
Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten,
Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung nicht blockiert.
Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung
weiter frei verfügen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 405 Abs. 3 Nr.
1 AktG ordnungswidrig handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht
befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung
benutzt.
Intermediäre und Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen, Institutionen, Unternehmen oder Vereinigungen
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber
im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres
hierzu regelt § 135 AktG.
Die Anmeldung des Aktionärs hat in Textform (§ 126b BGB) an folgende Anschrift, Telefaxnummer
bzw. E-Mail-Adresse zu erfolgen:
The Social Chain AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder
Telefax: +49 (0)89 889690633
oder
E-Mail: socialchain@better-orange.de
oder ab 10. Mai 2022 elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
unter der Internetadresse
https://socialchain.com/investor-relations/hauptversammlung
Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären, die spätestens am 18. Mai 2022,
00:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit
der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung ein Anmeldeformular übersandt. Dieses
Anmeldeformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://socialchain.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft z. B. per Mail
unter
socialchain@better-orange.de
oder telefonisch unter +49 89 8896906 610 angefordert werden.
Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist eine Zugangsberechtigung
erforderlich. Aktionären, die spätestens am 18. Mai 2022, 00:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind, werden die individuellen Zugangsdaten zusammen
mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt.
Bei Eintragungen in das Aktienregister erst nach diesem Zeitpunkt stehen für die Anmeldung
zur virtuellen Hauptversammlung jedoch die anderweitig eröffneten Möglichkeiten der
Anmeldung zur Verfügung. Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte
Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung
des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen
Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer.
Die individuellen Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice werden
diesen Aktionären nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Ein Aktionär kann sich im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung durch einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen
Dritten bei der Stimmrechtsausübung bzw. seinen sonstigen Aktionärsrechten wie insbesondere
dem Fragerecht vertreten lassen. Auch in diesem Fall ist eine Eintragung im Aktienregister
und eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten
zur virtuellen Hauptversammlung erforderlich. Bevollmächtigte können ebenfalls nicht
physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen
vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht,
z.B. an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere dieser
Personen zurückweisen. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch einen
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten
erhält.
Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater
oder eine bzw. ein diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person, Institution,
Unternehmen oder Vereinigung bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung und der Widerruf
der Vollmacht sowie ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich.
Hierfür kommen Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden und gegenüber der Gesellschaft
in Betracht. Ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird
den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt.
Entsprechende Formulare stehen ferner unter
https://socialchain.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt, bedarf
es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann der Gesellschaft an die folgende
Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse übermittelt werden:
The Social Chain AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder
Telefax: +49 (0)89 889690633
oder
E-Mail: socialchain@better-orange.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein zusätzlicher Nachweis
der Bevollmächtigung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Erfolgt die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
postalisch an die vorgenannte Anschrift, per Telefax an die vorgenannte Telefax-Nummer
oder per E-Mail an die vorgenannte E-Mail-Adresse, so muss die Erklärung bzw. der
Nachweis der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens 7. Juni 2022,
24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), zugehen.
Vollmachten können ab 10. Mai 2022 auch über den passwortgeschützten Internetservice
unter der Internetadresse
https://socialchain.com/investor-relations/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt oder widerrufen werden. Diese Möglichkeit
der Erteilung bzw. des Widerrufs einer Vollmacht über den passwortgeschützten Internetservice
unter der Internetadresse
https://socialchain.com/investor-relations/hauptversammlung
steht vor und während der virtuellen Hauptversammlung am 8. Juni 2022 bis unmittelbar
zum Beginn der Abstimmungen zur Verfügung.
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung am 8. Juni 2022 können Vollmachten ausschließlich
über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://socialchain.com/investor-relations/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice erforderlichen individuellen
Zugangsdaten werden den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung
zugesandt.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder einer bzw. eines anderen mit diesen durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Person, Institution, Unternehmens oder Vereinigung besteht ein Textformerfordernis
weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangen jedoch in diesen
Fällen die zu Bevollmächtigenden eine besondere Form der Vollmacht, da sie diese gemäß
§ 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8 AktG) nachprüfbar
festhalten müssen. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir bei
dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Wenn ein Aktionär einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine andere bzw. ein anderes mit diesen durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person, Institution, Unternehmen oder Vereinigung bevollmächtigen möchte, sollte er
sich zudem vorher bei dem Intermediär, der Aktionärsvereinigung, dem Stimmrechtsberater,
der Person, der Institution, dem Unternehmen bzw. der Vereinigung erkundigen, ob dieses
bzw. diese in der Hauptversammlung der The Social Chain AG vertreten bzw. anwesend
sein wird. In diesem Fall ist die Vollmacht direkt gegenüber dem Intermediär, der
Aktionärsvereinigung, dem Stimmrechtsberater, der Person, der Institution, dem Unternehmen
oder der Vereinigung und so rechtzeitig zu erteilen, dass der Intermediär, die Aktionärsvereinigung,
der Stimmrechtsberater, die Person, die Institution, das Unternehmen bzw. die Vereinigung
den Aktionär fristgerecht bis zum 1. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zur Hauptversammlung
anmelden kann.
Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung
entsprechend ihren Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall muss der Aktionär am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sein und sich frist- und ordnungsgemäß
zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben.
Wenn ein Aktionär die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen möchte,
muss er diesen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, Weisung erteilen,
wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll; die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei Abstimmungen,
deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, nicht ausüben.
In diesen Fällen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten oder nicht
an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag
ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht
möglich.
Ein Formular, das für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen
mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. Es steht ferner unter
https://socialchain.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter kann postalisch, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens 7.
Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), an die folgende Anschrift, Telefaxnummer
oder E-Mail-Adresse erfolgen:
The Social Chain AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder
Telefax: +49 (0)89 889690633
oder
E-Mail: socialchain@better-orange.de
Zudem können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ab 10. Mai 2022 elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://socialchain.com/investor-relations/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt werden. Diese Möglichkeit der Erteilung
von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
steht bis unmittelbar zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
am 8. Juni 2022 zur Verfügung. Die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
erforderlichen individuellen Zugangsdaten werden den Aktionären zusammen mit der Einladung
zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt.
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
oder die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten
der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen auch per Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben. Auch in diesem Fall ist eine Eintragung im Aktienregister und eine frist-
und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten zur virtuellen
Hauptversammlung erforderlich.
Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann ab 10. Mai 2022 elektronisch unter Nutzung des
passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://socialchain.com/investor-relations/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Diese Möglichkeit der Briefwahl steht
bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 8. Juni 2022
zur Verfügung. Die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice erforderlichen
individuellen Zugangsdaten werden den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen
Hauptversammlung zugesandt.
Für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden
Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder
sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der elektronischen
Briefwahl bedienen.
Weitere Rechte der Aktionäre
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 AktG mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 8. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten.
Die Anschrift lautet:
The Social Chain AG
Vorstand
Gormannstraße 22
10119 Berlin
Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht
mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag
auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.
Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits
mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens
im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter
https://socialchain.com/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.
Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter,
zulässiger Beschlussantrag gilt als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende
Aktionär am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
ist und sich ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet hat.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung Gegenanträge
zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung unter
https://socialchain.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung,
also bis zum 24. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse,
Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen:
The Social Chain AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder
Telefax: +49 (0)89 889690655
oder
E-Mail: antraege@better-orange.de
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft
absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt. Eine
Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Abs.
2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen,
ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer
oder die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG enthalten.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich
zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Hauptversammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist und
sich ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet hat.
Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz wird jedem Aktionär, der am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist und sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet hat, ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
Der Vorstand hat hierbei mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Fragen
der Aktionäre bis spätestens 6. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://socialchain.com/investor-relations/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren eingereicht werden. Später oder auf anderem
Weg bei der Gesellschaft eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.
Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Bei der Beantwortung von Fragen wird die
Gesellschaft die Namen der Fragesteller nur dann offenlegen, wenn diese bei der Einreichung
der Fragen ausdrücklich darum bitten.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen mehr gestellt werden.
Im Hinblick auf die Ausübung des Fragerechts sind die vorgenannten Ausführungen gleichermaßen
auf Bevollmächtigte der Aktionäre mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter anwendbar.
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 COVID-19-Gesetz kann von Aktionären (oder deren Bevollmächtigten), die das Stimmrecht
nach dem oben beschriebenen Verfahren ausgeübt haben, unter Verzicht auf das Erfordernis
des Erscheinens in der Hauptversammlung von Beginn der virtuellen Hauptversammlung
bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung am 8. Juni 2022 unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://socialchain.com/investor-relations/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erklärt werden.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und
Anträge von Aktionären sowie weitere nach § 124a AktG zu veröffentlichende Informationen
sind unter der Internetadresse
https://socialchain.com/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht und dort zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse
bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten.
Hinweis auf §§ 33 ff. WpHG
Auf die nach §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz („WpHG“) bestehenden Mitteilungspflichten
und die in § 44 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien
bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
Datenschutzhinweise
Die The Social Chain AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer des HV-Tickets und die Zugangsdaten
zum passwortgeschützten Internetservice; gegebenenfalls Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Nummer des HV-Tickets, und die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice
des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) unter Berücksichtigung
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG),
des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
Die Aktien der The Social Chain AG sind auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien.
Bei derartigen Namensaktien sieht § 67 AktG vor, dass diese unter Angabe des Namens,
des Geburtsdatums und der Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl in das Aktienregister
der Gesellschaft einzutragen sind. Der Aktionär ist grundsätzlich verpflichtet, der
Gesellschaft diese Angaben mitzuteilen. Die bei Erwerb, Verwahrung oder Veräußerung
Ihrer The Social Chain-Aktien mitwirkenden Intermediären leiten diese sowie weitere,
für die Führung des Aktienregisters relevante Angaben (z.B. Staatsangehörigkeit, Geschlecht
und einreichende Bank) regelmäßig an das Aktienregister weiter. Dies geschieht über
Clearstream Banking Frankfurt, die als Zentralverwahrer die technische Abwicklung
von Wertpapiergeschäften sowie die Verwahrung der Aktien für Intermediäre übernimmt.
Die The Social Chain AG verwendet die personenbezogenen Daten der Aktionäre zu den
im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Dies sind insbesondere die Führung des Aktienregisters
und die Abwicklung von Hauptversammlungen. Daneben können Ihre Daten zur Erstellung
von Statistiken, z. B. für die Analyse von Trends, genutzt werden. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist das Aktiengesetz in Verbindung
mit Art. 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 4 DSGVO.
Sofern Sie als Aktionär von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen
Hauptversammlung Fragen einzureichen und Ihre Fragen dort behandelt werden, erfolgt
dies gegebenenfalls unter Nennung Ihres Namens. Dieser kann von anderen Aktionären
oder ihren Bevollmächtigten zur Kenntnis genommen werden. Diese Datenverarbeitung
durch Nennung Ihres Namens ist zur Wahrung unseres berechtigten Interesses, den Ablauf
der virtuellen Hauptversammlung möglichst an eine physische Hauptversammlung anzugleichen,
erforderlich. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.
Der Nennung Ihres Namens während der virtuellen Hauptversammlung können Sie aus Gründen,
die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit unter der unten genannten
Postanschrift oder E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft widersprechen
(Art. 21 DS-GVO). Die Gesellschaft wird diese Verarbeitung dann einstellen, sofern
nicht zwingende schutzwürdige Gründe für diese Verarbeitung vorliegen, die Ihre Interessen,
Rechte oder Freiheiten überwiegen oder diese Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung
oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.
Darüber hinaus werden die personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer
gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-,
handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Beispielsweise
ist bei der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft zur Hauptversammlung benannten
Stimmrechtsvertreter vorgeschrieben, die Daten, die dem Nachweis der Bevollmächtigung
dienen, nachprüfbar festzuhalten und drei Jahre zugriffsgeschützt aufzubewahren (§
134 Abs. 3 Satz 5 AktG). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem
Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Unterabsatz 1
Buchstabe c DSGVO.
In Einzelfällen verarbeitet die The Social Chain AG die Daten auch zur Wahrung berechtigter
Interessen nach Art. 6 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO. Dies ist der Fall, wenn z.B.
bei Kapitalerhöhungen einzelne Aktionäre aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres
Wohnsitzes von der Information über Bezugsangebote ausgenommen werden müssen, um Wertpapiervorschriften
der betreffenden Länder einzuhalten.
Sollte beabsichtigt werden, die personenbezogenen Daten der Aktionäre für einen anderen
Zweck zu verarbeiten, werden die Aktionäre im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
vorab darüber informiert.
Die Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte
können gegenüber der The Social Chain AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
privacy@socialchain.com
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
The Social Chain AG
Gormannstraße 22
10119 Berlin
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden
nach Art. 77 DSGVO zu.
Der Datenschutzbeauftragte ist zu erreichen unter:
Herr Gregor Klar
Witzlebenstraße 21A, 14057 Berlin
oder
E-Mail: klar@brainosphere.de
oder
Telefon: +49 30 32 70 19 93
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der The Social Chain
AG unter
https://socialchain.com/datenschutz
zu finden.
Berlin, im April 2022
Der Vorstand