tiscon AG – Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

tiscon AG

Linden

WKN: 745880 /​ ISIN: DE0007458804

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 17. Mai 2023, um 10:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten der Kanzlei ARNECKE SIBETH DABELSTEIN Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB (Großer Saal), Hamburger Allee 4, 60486 Frankfurt am Main, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der tiscon AG ein.

Die Einladung erfolgt aufgrund eines Verlangens nach § 122 Abs. 1 AktG von Aktionären. deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals erreichen.

I.

Tagesordnung

1.

Bericht des Vorstands zum Stand des Insolvenzverfahrens

Über das Vermögen der Gesellschaft ist am 24. September 2009 mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen zum Aktenzeichen 6 IN 185/​09 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Bernd Völpel, Gießen bestellt. Das Insolvenzverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Auf Verlangen der Aktionäre erstattet der Vorstand in der Hauptversammlung einen Bericht zum derzeitigen Stand des Insolvenzverfahrens.

2.

Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Das Amtsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 Herrn Sascha Magsamen, Herrn Hans-Georg Mökesch sowie Herrn Christian Lang zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Die Hauptversammlung hat nunmehr den Aufsichtsrat neu zu wählen.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Die Aktionäre LifeJack AG, Saarbrücken, und PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlagen vor, die nachfolgend genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai 2023 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:

a)

Herrn Oliver Würtenberger, Unternehmensberater und Vorstand der LifeJack AG (mit Sitz in Saarbrücken), Wohnort: Luzern/​Schweiz;

b)

Herrn Hans-Georg Mökesch, Unternehmensberater und Geschäftsführer der PR Partner Societät für Öffentlichkeitsarbeit (geschäftsansässig: München), Wohnort: München;

c)

Herrn Christian Lang, Geschäftsführer der ISN International Security Network GmbH (mit Sitz in Karlsruhe), Wohnort: Baden-Baden.

Herr Würtenberger ist neben seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der tiscon AG Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten folgender Gesellschaften:

Auden AG, Potsdam;

ICM Media AG, Frankfurt am Main;

Inspire AG, Salzkotten;

Mood and Motion AG, Frankfurt am Main.

Herr Würtenberger hält darüber hinaus keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Herr Mökesch ist neben seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der tiscon AG Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten folgender Gesellschaften:

Ecolutions GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Langenhagen.

Herr Mökesch hält darüber hinaus keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Herr Lang ist neben seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der tiscon AG nicht Mitglied in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er hält keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass Herr Mökesch aufgrund seiner vielfältigen Erfahrungen und Kenntnisse der geeignete Kandidat für den Vorsitz im Aufsichtsrat der Gesellschaft für die kommende Amtszeit ist. Herr Mökesch hat für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat bereits erklärt, für das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden zu kandidieren.

Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sind ab dem Tag der Bekanntmachung dieser Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich.

Von den vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat verfügt Herr Würtenberger über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Herr Mökesch über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.

Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrats erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.

Die vorgeschlagenen Kandidaten stehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht in persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind mehr als die Hälfte der vorgeschlagenen Kandidaten unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand.

3.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2006/​I und Schaffung von neuem genehmigten Kapital gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Änderung der Satzung

Die Aktionäre LifeJack AG, Saarbrücken; und PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlagen vor zu beschließen:

a)

Aufhebung des zeitlich ausgelaufenen genehmigten Kapitals

Das genehmigte Kapital in § 4 Abs. 4 bis 6 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals aufgehoben.

b)

Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2028 um bis zu insgesamt EUR 3.750.000,00 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, nennwertlosen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Von der Ermächtigung kann auch ein- oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu EUR 3.750.000,00 Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

für Spitzenbeträge;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- und/​oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen) durch die Gesellschaft.

Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital anzupassen.

c)

Satzungsänderung

aa)

§ 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2028 um bis zu insgesamt EUR 3.750.000,00 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, nennwertlosen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Von der Ermächtigung kann auch ein- oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu EUR 3.750.000,00 Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

für Spitzenbeträge;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- und/​oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen) durch die Gesellschaft.

Der Vorstand ist ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital anzupassen.“

bb)

§ 4 Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung werden jeweils wie folgt neu gefasst:

„5.

(einstweilen nicht belegt)“

„6.

(einstweilen nicht belegt)“.

4.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form zum Zwecke des Ausgleichs von Wertminderungen und der Deckung von Verlusten durch Zusammenlegung von Aktien und über die Anpassung der Satzung

Die Aktionäre LifeJack AG, Saarbrücken und PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlagen vor zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 7.500.000,00, eingeteilt in 7.500.000,00 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie, wird um EUR 7.250.000,00 auf EUR 250.000,00, eingeteilt in 250.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie, herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) im Verhältnis 30:1 um in Gesamthöhe von EUR 7.250.000,00 Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils dreißig (30) auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie ohne Nennwert zusammengelegt werden.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und ihrer Durchführung des Beschlusses festzulegen.

c)

In Anpassung an den vorstehenden Beschluss erhalten § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 der Satzung folgende neue Fassung:

„1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt:

EUR 250.000,00
(in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro).“
„2.

Das Grundkapital ist eingeteilt in 250.000 Stückaktien ohne Nennwert. Die Aktien lauten auf den Inhaber.“

d)

Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden Beschlüsse erst nach Eintragung des unter Tagesordnungspunkt 3 vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals in das Handelsregister zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, oder aber die Anmeldung mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die Eintragung erst nach Eintragung des unter Tagesordnungspunkt 3 vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals erfolgt.

5.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen (virtuelle Hauptversammlung)

Die Satzung soll um Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung ergänzt werden. Der Vorstand soll für die nächste fünf Jahre entscheiden können, ob er eine Hauptversammlung virtuell abhalten möchte.

Die Aktionäre LifeJack AG, Saarbrücken und PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlagen vor zu beschließen:

a)

In § 13 der Satzung (Ort und Einberufung) wird nach Abs. 3 ein neuer Abs. 4 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, für bis zum Ablauf des 16. Mai 2028 stattfindende Hauptversammlungen vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“

b)

In § 14 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht und Vollmacht) wird Abs. 4 wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme).“

c)

In § 14 der Satzung wird nach Abs. 5 ein neuer Abs. 6 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:

„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).“

d)

In § 14 der Satzung wird nach dem neu eingefügten Abs. 6 ein weiterer neuer Abs. 7 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:

„Die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung darf im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist, wenn das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat oder eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“

6.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung (Entsenderecht)

Die Regelungen der Satzung über den Aufsichtsrat sollen um ein Entsendungsrecht für die Aktionärin PVM Private Media AG, Frankfurt am Main, ergänzt werden.

Die Aktionäre LifeJack AG, Saarbrücken und PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlagen vor zu beschließen:

In § 7 der Satzung (Zusammensetzung, Dauer) wird nach Abs. 3 ein neuer Abs. 4 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:

„Die PVM Private Values Media AG hat, solange sie mehr als 5 % der Aktien der Gesellschaft hält, das nicht übertragbare Recht, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Das Entsendungsrecht kann durch schriftliche Erklärung der Aktionärin gegenüber der Gesellschaft ausgeübt werden. Das so bestimmte Aufsichtsratsmitglied tritt unmittelbar an die Stelle eines bereits entsandten Aufsichtsratsmitglieds, dass hierdurch abberufen wird. Ist zum Zeitpunkt der Ausübung kein Mitglied in den Aufsichtsrat entsandt, rückt das entsandte Mitglied erst dann in den Aufsichtsrat, wenn ein gewähltes Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegt, seine Amtszeit abläuft oder von der Hauptversammlung abberufen wird.“

II.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 3 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes nach Maßgabe von § 203 Abs. 2 S. 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG

Über das Vermögen der Gesellschaft wurde im Jahre 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Dauer und der Ausgang des Insolvenzverfahrens sind derzeit nicht absehbar. Die Gesellschaft soll grundsätzlich in die Lage versetzt werden soll, im Bedarfsfall unter Umständen kurzfristig Kapitalerhöhungen zu beschließen und durchzuführen. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals wird die Gesellschaft hierzu in die Lage versetzt. Insbesondere wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen.

Bei der Ausnutzung des neuen genehmigten Kapitals soll den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt sein, in bestimmten Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar wie folgt:

Das Bezugsrecht darf mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, wenn dies für Spitzenbeträge erforderlich ist. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Darüber hinaus wird die Verwaltung ermächtigt, das Bezugsrecht gem. §§ 203 Abs. 1 S. 1, 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG auszuschließen. Hierdurch soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, von dem Bezugsrechtsausschluss gem. §§ 203 Abs. 1 S. 1, 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG grundsätzlich Gebrauch machen zu können. Diese Möglichkeit dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe der neuen Aktien.

Die in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt werden. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich.

Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Bezugspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Diese Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter optimalen Bedingungen und ohne nennenswerten Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren sich schnell ändernden sowie in neuen Märkten Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig decken können muss. Der Ausgabebetrag und damit das der Gesellschaft zufließende Geld für die neuen Aktien wird sich am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich, voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass auch zusammen mit anderen entsprechenden Ermächtigungen nicht mehr als 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder, falls dieser Wert geringer ist, des Ausübens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben bzw. verkauft werden können. Auf diese 10 %-Grenze sind auch solche Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entweder als eigene Aktien veräußert werden oder die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- und/​oder Wandlungsrechten oder einer Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind.

Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Um ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil zu erhalten, haben Aktionäre die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Anzahl Aktien über die Börse zum vergleichbaren dann aktuellen Börsenpreis zu erwerben. Bei Abwägung all dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Das Bezugsrecht soll ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen) durch die Gesellschaft ausgeschlossen werden können.

Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, insbesondere Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Voraussetzung ist, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der ausgegebenen Aktien steht. Die Ausgabe von Aktien gegen Sachleistung eröffnet die Möglichkeit, die Aktien in geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Forderungen und anderen Rechten einsetzen zu können. Hiermit wird der Spielraum geschaffen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Forderungen und anderen Rechten liquiditätsschonend nutzen zu können. Die Gegenleistung braucht dann nicht in Geld erbracht zu werden. Diese Möglichkeit schafft Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann sich ein solches Vorgehen nach den Umständen des Einzelfalls anbieten.

Der Bezugsrechtsausschluss bedingt zwar eine Verringerung der relativen Beteiligungsquote und dadurch eine Verwässerung des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Die Einräumung eines Bezugsrechts kann allerdings beim Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Inhaberaktien nicht realisiert werden. Die Aktien der Gesellschaft würden demzufolge bei einem Bezugsrecht der Aktionäre nicht als Akquisitionswährung zur Verfügung stehen.

Bei Abwägung aller dieser Umstände ist der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen auch nach Auffassung der Aktionäre geeignet, erforderlich, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Der Vorstand hat im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen soll. Er darf das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur dann darf auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigten Kapital erteilen.

Der Vorstand hat nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu berichten.

III.

Hinweise zur Hauptversammlung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft spätestens bis zum 10. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:

Tiscon AG
Hausener Weg 29
60489 Frankfurt am Main
Telefax +49 69 788 088 06 88
E-Mail: infomail@tiscon-ag.de

Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Hierfür reicht ein durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache aus.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (sog. „Nachweisstichtag“), also den 26. April 2023, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen und muss der Gesellschaft innerhalb der Anmeldefrist unter der oben genannten Adresse zugehen:

2.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Das Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

3.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes – wie vorstehend beschrieben – erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung besteht ein Formerfordernis weder dem Gesetz noch der Satzung nach. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen rechtzeitig über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Mit der Anmeldebestätigung erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung. Das Vollmachtsformular ist außerdem abrufbar unter

https:/​/​tisconag.de

Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung, ihre Änderung oder Widerruf kann der Gesellschaft spätestens bis zum 16. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannte Adresse übermittelt werden:

Tiscon AG
Hausener Weg 29
60489 Frankfurt am Main
Telefax +49 69 788 088 06 88
E-Mail: infomail@tiscon-ag.de

4.

Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft, die gegenüber den Aktionären weisungsgebunden sind, vertreten zu lassen. Hierbei gelten die Ausführungen zum Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend. Die weiteren Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung können die Aktionäre den Unterlagen entnehmen, die ihnen nach erfolgter Anmeldung übersandt werden.

5.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre

a)

Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Tagesordnungsergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft unter Nachweis des Anteilsbesitzes mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Tagesordnungsergänzungsverlangen sind an die nachfolgende Adresse zu richten:

Tiscon AG
Vorstand
Hausener Weg 29
60489 Frankfurt am Main

Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

b)

Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge zu den Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern vor der Hauptversammlung übersenden. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

Tiscon AG
Hausener Weg 29
60489 Frankfurt am Main
Telefax +49 69 788 088 06 88
E-Mail: infomail@tiscon-ag.de

Gegenanträge sollten begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.

Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der – bei Gegenanträgen – zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter

https:/​/​tisconag.de

zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 2. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag zu den Punkten der Tagesordnung mit etwaiger Begründung übersandt hat.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 S. 4 AktG und § 125 Abs. 1 S. 5 AktG enthalten.

c)

Frage- und Auskunftsrechte des Aktionärs

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.

d)

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​tisconag.de
6.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung sind über die nachfolgende Internetseite der Gesellschaft zugänglich:

https:/​/​tisconag.de

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

7.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 7.500.000 Stückaktien, die auf den Inhaber lauten. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt 7.500.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

8.

Hinweis zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Darüber hinaus werden die Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre sowie etwaiger Aktionärsvertreter übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Diese Datenschutzhinweise finden Sie auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter dem folgenden Link:

https:/​/​tisconag.de

Sofern die Gesellschaft zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung einen Dienstleister beauftragen sollte, erhält dieser von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeitet die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

infomail@tiscon-ag.de

geltend machen.

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

 

Linden, im April 2023

tiscon AG

– Der Vorstand –

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