TRAUCO AG: Hinweis über die Verschmelzung der TRAUCO Verwaltungs-GmbH mit der TRAUCO AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

TRAUCO AG

Großefehn

Hinweis über die Verschmelzung der TRAUCO Verwaltungs-GmbH mit der TRAUCO AG
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Die TRAUCO AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen Tochter-GmbH, der TRAUCO Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Großefehn als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 iVm. §§ 46 ff UmwG aufzunehmen. Die Gesellschafterversammlung der TRAUCO Verwaltungs-GmbH wird voraussichtlich am 17. Dez. 2021 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen, dessen Entwurf am 16. Nov. 2021 zum Register der TRAUCO AG eingereicht wurde. Da das Stammkapital der TRAUCO Verwaltungs-GmbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der TRAUCO als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der TRAUCO AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der TRAUCO Verwaltungs-GmbH nicht erforderlich. Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der TRAUCO AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung der TRAUCO AG können Aktionäre der TRAUCO AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der TRAUCO AG erreiche, jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird.

Ab 15.11.2021 (mindestens ab dem 31. Tag vor der erwähnten Gesellschafterversammlung der TRAUCO Verwaltungs-GmbH) liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der TRAUCO AG, Großefehn, Tullumstraße 7, der Entwurf des Verschmelzungsvertrages sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der TRAUCO AG und der TRAUCO Verwaltungs-GmbH zur Einsicht der Aktionäre der TRAUCO AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der TRAUCO AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

Großefehn, den 15.11.2021

M. Trauernicht

TRAUCO AG

Der Vorstand

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