Tuff Group AG
Frankfurt am Main
Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Vorstand und Aufsichtsrat der Tuff Group AG haben gemäß § 161 AktG folgende Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung vom 7. Februar 2017) abgegeben:
Vorstand und Aufsichtsrat der Tuff Group AG begrüßen und unterstützen den Deutschen Corporate Governance Kodex und die damit verfolgten Ziele. Bis auf die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen folgt die Tuff Group AG den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 und wird ihnen auch in Zukunft entsprechen:
D&O Versicherung, Ziffer 3.8 DCGK:
D&O-Versicherungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat sehen keinen Selbstbehalt für Aufsichtsratsmitglieder vor (Ziffer 3.8 DCGK). Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass die Vereinbarung eines Selbstbehalts für Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um die Mitglieder des Aufsichtsrats zu einem verantwortungsbewussteren Handeln anzuhalten, da diese ohnehin aufgrund ihres Amtes zu einem verantwortungsbewussten Handeln im Sinne der Gesellschaft verpflichtet sind, und dass die Vereinbarung eines Selbstbehalts eventuell potentielle Kandidaten für das Aufsichtsratsamt von der Übernahme des Amtes abhalten könnte.
Altersbegrenzung für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates
Eine Altersbegrenzung für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates existiert nicht (Ziffern 5.1.2 und 5.4.1 DCGK). Die Gesellschaft vertritt die Ansicht, dass die Einführung einer Altersgrenze nicht angemessen ist, da die Gesellschaft auch vom Wissen und von der Erfahrung älterer Personen in Vorstand und Aufsichtsrat profitieren soll.
Ausschüsse, Ziffer 5.3 DCGK:
Der Aufsichtsrat hat angesichts seiner geringen Mitgliederanzahl davon abgesehen, Ausschüsse zu bilden (Ziffer 5.3 DCGK).
Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Ziffer 5.4.1:
Der Aufsichtsrat enthält laut eigener Angaben keinerlei unabhängige Mitglieder (Ziffer 5.4.2 DCGK), da der Aufsichtsrat derzeit lediglich aus drei Mitgliedern besteht. Die Satzung der Gesellschaft verlangt jedoch einen Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern. Dementsprechend wird schnellstmöglich ein viertes, unabhängiges Aufsichtsratsmitglied gemäß den Empfehlungen des DCGK durch die Hauptversammlung der Gesellschaft benannt.
München, im Januar 2020
Tuff Group AG
Der Vorstand Der Aufsichtsrat