TUI AG: Verpflichtungserklärung der Vorstandsmitglieder nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 Stabilisierungsfondsgesetz gegenüber dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds

TUI AG

Hannover und Berlin

Verpflichtungserklärung der Vorstandsmitglieder
nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 Stabilisierungsfondsgesetz

gegenüber dem

Wirtschaftsstabilisierungsfonds
vertreten durch die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH

Präambel

(1)

Die TUI AG ist eine Aktiengesellschaft (AG) nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter Registernummer HRB 321 B und des Amtsgerichts Hannover unter HRB 6580 und geschäftsansässig in der Karl-Wiechert-Allee 4, 30625 Hannover (Gesellschaft). Gegenstand der Gesellschaft ist die gewerbliche Betätigung in der Touristik (einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und Projektentwicklungen), die Beteiligung an Unternehmen der Reiseveranstaltung, des gewerblichen Luftverkehrs, der Passagierschifffahrt, des Hotelgewerbes, des Freizeitbereichs sowie an Reisebüros und durch sonstige Dienstleistungen und zwar in eigenen oder in Betrieben von Beteiligungsgesellschaften sowie die Zusammenfassung von Beteiligungsgesellschaften unter einheitlicher Leitung.

(2)

Die Gesellschaft beabsichtigt, Stabilisierungsmaßnahmen in Form einer Rekapitalisierung der Gesellschaft gemäß § 22 Stabilisierungsfondsgesetz in Anspruch zu nehmen.

(3)

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) (Fonds), vertreten durch die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (Finanzagentur), beabsichtigt der Gesellschaft wie in dem Rahmenvertrag zur Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen (Rahmenvertrag) vereinbart, eine Rekapitalisierung in Höhe von insgesamt bis zu EUR 1.091.000.000 (in Worten: eine Milliarde einundneunzig Millionen Euro) durch Leistung der folgenden Stabilisierungsmaßnahmen zu gewähren:

(i)

Stille Einlage I: Der Fonds beabsichtigt, der Gesellschaft eine stille Einlage ohne Verlustbeteiligung in Höhe von EUR 420.000.000 (in Worten: vierhundertzwanzig Millionen Euro) (Stille Einlage I) gemäß § 230 HGB und § 10 WStBG nach Maßgabe der Anlage § 2(1)(i) zum Rahmenvertrag zu gewähren (Stille Gesellschaftsvertrag I).

Die Stille Einlage I ist wie im Stille Gesellschaftsvertrag I näher beschrieben wandelbar zu einem Bezugspreis von EUR 1,00 je Aktie, um, gegebenenfalls neben anderen vom Fonds gehaltenen Instrumenten (einschließlich der Optionen sowie der Nutzung der Stillen Einlage II oder ggf. eines Teils der Schuldverschreibungen (jeweils wie untenstehend definiert) als Bar- oder Sacheinlage im Rahmen von Kapitalmaßnahmen nach näherer Maßgabe des Rahmenvertrags), eine Aktienbeteiligung des Fonds an der Gesellschaft von bis zu 25% plus eine Aktie (Maximale Beteiligungshöhe) zu erreichen. Aktien der Gesellschaft, die der Fonds verkauft oder an Dritte übertragen hat, nachdem er diese Aktien im Rahmen seiner Möglichkeiten nach dem Rahmenvertrag erworben hat, sind jeweils für die Zwecke der Berechnung der Maximalen Beteiligungshöhe auf die tatsächlich gehaltene Beteiligung des Fonds anzurechnen.

(ii)

Stille Einlage II: Der Fonds beabsichtigt, der Gesellschaft eine weitere stille Einlage mit Verlustbeteiligung in Höhe von insgesamt bis zu EUR 671.000.000 (in Worten: sechshunderteinundsiebzig Millionen Euro) (Stille Einlage II) gemäß § 230 HGB und § 10 WStBG nach Maßgabe der Anlage § 2(1)(iii) zum Rahmenvertrag zu gewähren (Stille Gesellschaftsvertrag II).

((i) und (ii) die Stabilisierungsmaßnahmen, und gemeinsam mit der nach Maßgabe des Rahmenvertrages neugefassten mit der Optionsanleihe (wie untenstehend definiert) begebenen eintausendfünfhundert (1.500) nachrangigen Schuldverschreibungen (Schuldverschreibungen) sowie nach Maßgabe des Rahmenvertrages durch den Fonds etwaig zu erwerbender Aktien, die Gesamtstabilisierungsmaßnahmen.)

(4)

Die Bundesrepublik Deutschland, handelnd durch den Fonds, vertreten durch die Finanzagentur hat sich bereits im September 2020 dazu entschlossen, Stabilisierungsmaßnahmen in Form einer Rekapitalisierung der Gesellschaft gemäß § 22 Stabilisierungsfondsgesetz durch Übernahme der Schuldverschreibungen mit dem rechtlich selbstständigen Recht zum Erwerb von bis zu 58.674.899 Stammaktien der Gesellschaft (Optionen und insgesamt Optionsanleihe 2020/​2026) vorzunehmen (Bestehende Stabilisierungsmaßnahmen). Dazu wurde am 29. September 2020 ein Rahmenvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Fonds geschlossen (Erster Rahmenvertrag).

(5)

Vor diesem Hintergrund regelt der Rahmenvertrag neben den Stabilisierungsmaßnahmen auch die Modifizierung der Bestehenden Stabilisierungsmaßnahmen, insbesondere der Bedingungen der Optionsanleihe 2020/​2026, unter Aufhebung des Ersten Rahmenvertrags, so dass der Rahmenvertrag die Vereinbarungen zu den Stabilisierungsmaßnahmen wie auch den Bestehenden Stabilisierungsmaßnahmen abschließend erfasst und konsolidiert.

§ 1
Bedingungen und Auflagen

(1)

Allgemeines

(i)

In dem Rahmenvertrag hat der Fonds mit der Gesellschaft eine Reihe von Bedingungen und Auflagen vereinbart. Diese Bedingungen und Auflagen gelten – soweit nachstehend oder im Rahmenvertrag nicht anders angegeben – jeweils ab dem Tag des ersten Mittelzuflusses im Rahmen der Stillen Einlage I bis zur vollständigen Beendigung der Gesamtstabilisierungsmaßnahmen.

(ii)

Die Gesamtstabilisierungsmaßnahmen gelten für diese Zwecke als vollständig beendet, wenn

(a)

sämtliche Zahlungspflichten der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit der Stille Einlage I (einschließlich aller Kupons und etwaiger Zusatzvergütung), der Stille Einlage II (einschließlich aller Kupons und etwaiger Zusatzvergütung) sowie der Schuldverschreibungen;

1)

vollständig erfüllt, zurückgezahlt bzw. abgelöst oder durch Einbringung oder auf andere Weise vollständig beendet worden sind; oder

2)

nach Maßgabe des Rahmenvertrags, des Stillen Gesellschaftsvertrags I, Stillen Gesellschaftsvertrags II oder des Übernahmevertrags an Dritte (mit Ausnahme (x) des Bundes, eines Landes oder mehrerer Länder, (y) einer anderen Gebietskörperschaft und (z) einer bundes- oder landesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts) vollständig veräußert worden sind; und

(b)

der Fonds die von ihm nach Wandlung der Stillen Einlage I gehaltenen Aktien (einschließlich etwaiger zusätzlicher Aktien, die der Fonds in Ausübung der Optionen sowie im Rahmen zukünftiger Kapitalerhöhungen erworben hat) vollständig an Dritte (mit Ausnahme (x) des Bundes, eines Landes oder mehrerer Länder, (y) einer anderen Gebietskörperschaft und (z) einer bundes- oder landesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts) veräußert hat.

(iii)

Die vollständige Beendigung sämtlicher gemäß dem Rahmenvertrag gewährter Gesamtstabilisierungsmaßnahmen (einschließlich Bestehender Stabilisierungsmaßnahmen) einschließlich sonstiger Maßnahmen des Fonds, die an ihre Stelle treten oder sie ergänzen, wird zusammenfassend als die Stabilisierungsbeendigung bezeichnet. Dies vorausgeschickt, verpflichtet sich die Gesellschaft gegenüber dem Fonds gemäß dem Rahmenvertrag insbesondere zur Einhaltung der nachstehend aufgeführten Bedingungen und Auflagen.

(iv)

Soweit sich aus den nachstehend aufgeführten Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen der Gesellschaft oder der nach Maßgabe von IFRS 10 unter der alleinigen Kontrolle der Gesellschaft stehenden und somit voll konsolidierten Gesellschaften innerhalb und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) mit Ausnahme der RIUSA II S.A. (jeweils eine Gruppengesellschaft und gemeinsam mit der Gesellschaft die Gruppe, wobei, wenn die EU-Kommission in ihrer beihilferechtlichen Genehmigung gemäß Artikel 107 Abs. 3 lit (b) AEUV (die Genehmigungsentscheidung) eine abweichende Bestimmung der Gruppe oder der Gruppengesellschaften vornimmt, diese vorgeht) ergeben, stehen diese Verpflichtungen unter dem Vorbehalt der rechtlichen Zulässigkeit. Soweit sich die Gesellschaft verpflichtet, dass die Gruppengesellschaften bestimmte Handlungen vornehmen oder unterlassen, beschränken sich diese Verpflichtungen auf die tatsächliche und rechtlich zulässige Möglichkeit, ein entsprechendes Verhalten der Gruppengesellschaften zu erwirken.

(2)

Verwendung der aufgenommenen Mittel

(i)

Mittelverwendung: Für die Verwendung der von der Gesellschaft mit den Gesamtstabilisierungsmaßnahmen (einschließlich der Bestehenden Stabilisierungsmaßnahmen) aufgrund des Rahmenvertrags aufgenommenen Mittel gilt das Folgende:

(a)

Die im Rahmen der Gesamtstabilisierungsmaßnahmen (einschließlich der Bestehenden Stabilisierungsmaßnahmen) aufgenommenen Mittel dürfen ausschließlich zur Überwindung von Liquiditätsengpässen und der Sicherstellung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis der Gesellschaft und der Gruppengesellschaften verwendet werden. Die Stabilisierungsmaßnahmen dienen gemäß § 16 des Stabilisierungsfondsgesetzes dem Interesse des Bundes an der Überwindung von Liquiditätsengpässen und der Sicherstellung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis der Gesellschaft sowie der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Darüber hinaus besteht der Verwendungszweck der Stabilisierungsmaßnahmen in der allgemeinen Unternehmensfinanzierung und die Gesellschaft verpflichtet sich, die im Rahmen der Stabilisierungsmaßnahmen erbrachten Bareinlagen nicht:

(aa)

zur Refinanzierung der nach Maßgabe der aktuellen Bestimmungen der anfänglich EUR 1.800.000.000 und nunmehr EUR 2.850.000.000 revolvierenden Kreditfazilität (Fazilität C) , welche unter dem Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ (855) der KfW unter dem revolvierenden Konsortialkreditvertrag (Revolving Credit Facilities Agreement) des Unternehmens, ursprünglich geschlossen am 15. September 2014 und zuletzt geändert am 13. August 2020, gewährt wurde, zum 1. April 2021 fällig werdenden Pflichtsondertilgung einzusetzen, welche gemäß den Bestimmungen im Rahmenvertrag durch die KfW prolongiert wird, sofern nicht der Fonds einer Refinanzierung zuvor schriftlich zugestimmt hat; oder

(bb)

zur vorzeitigen Ablöse der von der Gesellschaft im Oktober 2016 begebenen Senior Notes mit einem Volumen von EUR 300.000.000 mit einer Fälligkeit zum Oktober 2021, Wertpapierkennnummer A2BPFK, ISIN XS1504103984 (Bonds 2016) sowie der von der Gesellschaft im Juli 2018 begebenen Schuldscheindarlehen mit einem Volumen von insgesamt EUR 425.000.000 mit Fälligkeiten von Juli 2023 bis Juli 2028 (Schuldscheindarlehen 2018) einzusetzen.

(b)

Die Mittel aus den Stabilisierungsmaßnahmen (einschließlich der Bestehenden Stabilisierungsmaßnahmen) müssen insgesamt sparsam und wirtschaftlich eingesetzt werden. Die Mittel müssen mit kaufmännischer Sorgfalt und ohne Eingehung übermäßiger Risiken eingesetzt werden.

(ii)

Steueroasen: Die Gesellschaft verpflichtet sich und bestätigt, dass die gewährten Mittel aus der Stillen Einlage I und Stillen Einlage II sowie Schuldverschreibungen nicht in nicht-kooperative Jurisdiktionen im Sinne der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, Anhang I, in der jeweils gültigen Fassung, abfließen. Die Gesellschaft verpflichtet sich ferner, ab dem mit dem 1. Oktober 2020 beginnenden Geschäftsjahr, ihre länderbezogenen Berichte (soweit diese von ihr nach § 138a AO zu erstellen sind) sowie die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse (rechtlich wie wirtschaftlich im Sinne von § 39 AO) sämtlicher Unternehmensteile binnen vierzehn Tagen nach Erstellung der entsprechenden Berichte gegenüber dem Fonds offenzulegen.

(3)

Geschäftspolitik der Gruppe

(i)

Solide und umsichtige Geschäftspolitik: Die Gesellschaft verpflichtet sich, ihre Geschäftspolitik und deren wirtschaftliche Nachhaltigkeit zu überprüfen, um die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik zu bieten. Im Hinblick auf das Prinzip der Nachhaltigkeit wird die Gesellschaft alle zumutbaren und nach vorsichtigen kaufmännischen Maßstäben sinnvollen Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass

(a)

das Geschäftsmodell der Gruppe dauerhaft stabilisiert wird,

(b)

die dauerhafte Fortführung des Geschäftsbetriebs der Gruppe unter Berücksichtigung sämtlicher vernünftigerweise in Betracht zu ziehender Risiken nicht gefährdet ist, und

(c)

die einzelnen nachhaltigen Kerngeschäftsfelder gegebenenfalls nach erfolgter Neuausrichtung auf Dauer einen positiven Beitrag zu dem Konzernjahresergebnis der Gesellschaft beisteuern.

(ii)

Emissionsreduktion: Die Gesellschaft kommt ihrer umweltpolitischen und ökologischen Verantwortung nach und wird ihre Treibhausgasemissionen reduzieren. Die Gesellschaft bemüht sich nachdrücklich, mit den Stabilisierungsmitteln ihre Aktivitäten in Übereinstimmung mit den EU Vorgaben und nationalen Verpflichtungen im Zusammengang mit der grünen und digitalen Transformation, einschließlich der EU Vorgabe der Klimaneutralität bis 2050 zu fördern, und verpflichtet sich, darüber jährlich zu berichten.

(iii)

Sicherung von Arbeitsplätzen: Die Gesellschaft ist sich ihrer Verantwortung für die direkte und indirekte Sicherung von Beschäftigung in Deutschland und Europa bewusst und berichtet während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahme durch den Fonds halbjährlich über den Beitrag, den sie zur dauerhaften Sicherung von Arbeitsplätzen in Deutschland leistet.

(4)

Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

(i)

Verbot des Erwerbs von anderen Unternehmen: Die Gesellschaft verpflichtet sich, solange nicht mindestens 75 % der Summe der Gesamtstabilisierungsmaßnahmen erfüllt, zurückgezahlt bzw. abgelöst, veräußert oder durch Einbringung oder auf andere Weise vollständig beendet sind, keine Beteiligung von mehr als 10 % an Wettbewerbern oder anderen Unternehmen im selben Geschäftsfeld, einschließlich vor- und nachgelagerter Geschäftstätigkeiten, zu erwerben. Unter außergewöhnlichen Umständen und unbeschadet der Fusionskontrolle darf die Gesellschaft nach vorheriger Genehmigung durch die EU-Kommission eine Beteiligung von mehr als 10 % an vor- oder nachgelagerten Unternehmen in ihrem Geschäftsfeld erwerben, wenn die Übernahme erforderlich ist, um die Rentabilität der Gesellschaft zu erhalten, und sofern kein anderer Käufer zur Verfügung steht. Die Gesellschaft verpflichtet sich, solange nicht mindestens 75 % der Gesamtstabilisierungsmaßnahmen erfüllt, zurückgezahlt bzw. abgelöst, veräußert oder durch Einbringung oder auf andere Weise vollständig beendet sind, im Rahmen des rechtlich Zulässigen sicherzustellen, dass die Verpflichtungen dieses § 1(4)(i) auch von den übrigen Gruppengesellschaften eingehalten werden.

(ii)

Keine Quersubventionierung: Die Mittel aus den Gesamtstabilisierungsmaßnahmen dürfen nicht zur Quersubventionierung von Wirtschaftstätigkeiten von Gruppengesellschaften verwendet werden, die bereits am 31. Dezember 2019 ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU VO Nr. 651/​2014 waren. Eine Ausnahme gilt für solche Gruppengesellschaften, bei denen eine Heilung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten zum Beispiel durch Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital zur Folge hat, dass die Quersubventionierung beihilferechtlich zulässig ist. Für derartige Wirtschaftstätigkeiten in der Gesellschaft selbst oder einer Gruppengesellschaft ist eine klare Kontentrennung einzurichten, mit der die Gesellschaft jederzeit nachweisen kann, dass die Gesamtstabilisierungsmaßnahmen diesen Wirtschaftstätigkeiten nicht zugutekommen.

(5)

Werbeverbot

Die Gesellschaft wird sicherstellen, dass die Gruppe bis zur Stabilisierungsbeendigung keine Werbung zu kommerziellen Zwecken damit betreibt, dass die Gesellschaft bzw. die Gruppe Stabilisierungsmaßnahmen erhalten hat. Die Beschreibung von Stabilisierungsmaßnahmen in Wertpapierprospekten oder anderen Kapitalmarktkommunikationen (einschließlich der Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 MAR und der Finanzberichterstattung), welche die Gesellschaft oder eine andere Gruppengesellschaft, insbesondere im Zusammenhang mit gesetzlichen Offenlegungspflichten oder Wertpapieremissionen, herausgeben, sowie der nicht werbliche Hinweis auf die Stabilisierungsmaßnahmen im Rahmen der Unternehmenskommunikation bleibt unbenommen.

(6)

Vergütung der Organmitglieder

(i)

Ausgestaltung der Vergütung für Mitglieder der Geschäftsleitung der Gesellschaft: Die Gesellschaft wird ab dem Tag des ersten Mittelzuflusses im Rahmen des rechtlich Zulässigen und vorbehaltlich entgegenstehender zwingender gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten der Gesellschaft sicherstellen, dass für die einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung der Gesellschaft folgende Vorgaben umgesetzt werden:

(a)

Solange die Gesellschaft die Gesamtstabilisierungsmaßnahmen des Fonds in Anspruch nimmt, dürfen Mitgliedern der Geschäftsleitung der Gesellschaft (unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen im Fall einer Doppelbeschäftigung, auch bei einer Gruppengesellschaft, die nicht Wesentliche Gruppengesellschaft ist) Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile nicht gewährt und folglich nicht begründet werden. Ebenso dürfen Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt, sonstige in das freie Ermessen der Gesellschaft gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen nicht gewährt und folglich nicht begründet werden.

(b)

Solange nicht mindestens 75 % der Summe der Stillen Einlagen I und II (einschließlich Kupons und etwaiger Zusatzvergütung), der Schuldverschreibungen sowie nach Maßgabe des Rahmenvertrags durch den Fonds zu erwerbenden Aktien zurückgezahlt oder veräußert sind, darf kein Mitglied der Geschäftsleitung der Gesellschaft eine Grundvergütung (unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen im Fall einer Doppelbeschäftigung, auch bei einer Gruppengesellschaft, die nicht Wesentliche Gruppengesellschaft ist) erhalten und folglich nicht begründet werden, die über die Grundvergütung des Mitglieds zum 31. Dezember 2019 hinausgeht. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme oder danach Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe zum 31. Dezember 2019.

Mitglieder der Geschäftsleitung sind die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft.

Die Vergütung im Sinne dieser Verpflichtungserklärung umfasst die monetäre Vergütung sowie alle sonstigen im Hinblick auf die Tätigkeit für die Gruppe erteilten Zusagen und gewährten Leistungen und Nebenleistungen jeder Art (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie z.B. Aktien- oder Anteilsbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art, nicht aber Auslagenersatz z.B. für entstandene Reisekosten).

(ii)

Ausgestaltung der Vergütung für Mitglieder des Aufsichtsrates: Solange nicht mindestens 75 % der Summe der Stillen Einlagen I und II (einschließlich Kupons und etwaiger Zusatzvergütung), der Schuldverschreibungen sowie nach Maßgabe dieses Rahmenvertrags durch den Fonds zu erwerbenden Aktien zurückgezahlt oder veräußert sind, wird die Gesellschaft im Rahmen des rechtlich Möglichen und vorbehaltlich entgegenstehender zwingender gesetzlicher oder bereits vor dem Tag des ersten Mittelzuflusses begründeter satzungsmäßiger Pflichten der Gesellschaft sicherstellen, dass die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates nicht erhöht wird. Die Gesellschaft wird im Rahmen des rechtlich Möglichen sicherstellen, dass ein erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteil an die Mitglieder des Aufsichtsrates für den Zeitraum ab dem Tag des ersten Mittelzuflusses bis zur Stabilisierungsbeendigung nicht gewährt und folglich nicht begründet werden darf. Sofern erforderlich, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft der nächsten Hauptversammlung einen entsprechenden Beschluss zur Änderung der Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat vorschlagen.

(iii)

Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse: Die Gesellschaft ist verpflichtet, sich um die ggfs. erforderliche Anpassung bereits bestehender Dienst- oder Anstellungsverträge der Mitglieder der Geschäftsleitung der Gesellschaft ernsthaft zu bemühen. Sollte dies – soweit nicht eine einseitige Anpassung rechtlich möglich ist – aufgrund mangelnder Bereitschaft eines Mitglieds der Geschäftsleitung nicht möglich sein, ist die Gesellschaft nicht dazu verpflichtet, den bestehenden Dienst- oder Anstellungsvertrag nur aufgrund der fehlenden Anpassungsbereitschaft zu kündigen.

(iv)

Ausgestaltung der Vergütung für Organmitglieder von Wesentlichen Gruppengesellschaften: Die Gesellschaft wird im Rahmen des rechtlich Zulässigen sicherstellen, dass die Bestimmungen dieses Absatz (6) für die Organmitglieder aller im Rahmenvertrag benannten wesentlichen Gruppengesellschaften (Wesentliche Gruppengesellschaften, wobei, sofern die Genehmigungsentscheidung eine abweichende Bestimmung der Wesentlichen Gruppengesellschaften vornimmt, diese vorgeht) entsprechend gelten und umgesetzt werden.

(v)

Vergütungsbericht; Verfahren in Zweifelsfällen: Die Gesellschaft wird sicherstellen, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft jährlich im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahres- und Konzernabschlusses (für die Zwecke des Rahmenvertrages erstmalig im Zusammenhang mit den Abschlüssen zum 30. September 2021) gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht über das Vergütungssystem und die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft erstellen (Vergütungsbericht) und gemäß § 162 AktG veröffentlichen und dabei auch auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Rahmenvertrages einzugehen. Hat der Fonds Zweifel an der Einhaltung der Vorgaben für die Organvergütung aus diesem Absatz (6), wird er den Bericht der Gesellschaft über die Einhaltung dieser Vorgaben der EU-Kommission zur Zustimmung vorlegen. Die Gesellschaft wird den Vergütungsbericht dem Fonds unverzüglich nach dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft vorlegen.

(vi)

Maßgabebeschluss: Im Übrigen wird die Gesellschaft dafür Sorge tragen, dass die Vorgaben des Maßgabebeschlusses des Haushaltsausschusses des Bundestages vom 25. März 2020 zu vergütungsbezogenen Auflagen umgesetzt werden.

(7)

Ausschüttung von Dividenden

(i)

Dividendenverbot: Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft werden im Rahmen des rechtlich Zulässigen ab dem Tag des ersten Mittelzuflusses bis zur Stabilisierungsbeendigung für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr (x) bei Feststellung des Jahresabschlusses den nach Gesetz und Satzung größtmöglichen Teil des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen, soweit nicht eine anderweitige Verwendung nach den Bestimmungen des Stille Gesellschaftsvertrags I und des Stille Gesellschaftsvertrags II vereinbart ist, und (y) der Hauptversammlung der Gesellschaft keine Dividendenausschüttung, einschließlich in Form von Aktiendividenden, vorschlagen. Dies gilt nicht, soweit eine rechtliche Verpflichtung der Gesellschaft zur Ausschüttung einer Dividende besteht.

(ii)

Aktienrückkäufe: Die Gesellschaft wird nach näherer Maßgabe des Rahmenvertrages ihr Kapital nicht herabsetzen, keine Aktien oder sonstige Bestandteile der haftenden Eigenmittel der Gesellschaft selbst oder durch Gruppengesellschaften zurückkaufen und keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen an Aktionäre oder mit ihnen verbundenen Unternehmen in ihrer Eigenschaft als solche leisten.

(iii)

Nicht obligatorische Kuponzahlungen, keine Rückkäufe von sonstigen Eigenkapitalinstrumenten: Die Gesellschaft wird keine Kuponzahlungen oder sonstige Gewinnausschüttungen an andere Zahlungsempfänger als den Fonds leisten, zu denen es jeweils rechtlich nicht verpflichtet ist, und wird keine sonstigen Eigenkapitalinstrumente zurückkaufen.

(iv)

Geltung für Gruppengesellschaften: Die Gesellschaft wird im Rahmen des rechtlich Zulässigen ab dem Tag des ersten Mittelzuflusses bis zur Stabilisierungsbeendigung sicherstellen, dass die Verpflichtungen der § 1(7)(i), § 1(7)(ii) und § 1(7)(iii) auch von den übrigen Gruppengesellschaften eingehalten werden mit Ausnahme solcher Gruppengesellschaften, deren direkter oder indirekter Alleingesellschafter die Gesellschaft ist.

(v)

Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen: Die Gesellschaft wird etwaige Darlehen der vorstehenden nahestehenden Personen bzw. der mit ihnen verbundenen Unternehmen weder vollständig noch teilweise kündigen, und alle Anstrengungen unternehmen, diese nicht zurückzuzahlen oder ansonsten zurückzuführen und auch keine Maßnahmen mit vergleichbarer Wirkung vornehmen.

§ 2
Verschiedenes

(1)

Veröffentlichung: Die Gesellschaft wird diese Erklärung unverzüglich ab dem Tag des ersten Mittelzuflusses auf ihrer Homepage und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen und diese Erklärung ihren Aktionären dauerhaft und in geeigneter Form zugänglich machen.

(2)

Salvatorische Klausel: Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt bzw. die Bestimmung in Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Parteiwillen so gut wie möglich ergänzt.

 

Diese Verpflichtungserklärung wird von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands im Namen der TUI AG mit Zustimmung des Aufsichtsrates abgegeben.

 

Berlin und Hannover, den 7. Januar 2021


TUI AG

Friedrich Joussen     David Burling     Sebastian Ebel     Dr. Elke Eller     Frank Rosenberger     Peter Krüger

[Unterschriften im Original]

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