TURBINA ENERGY AG – Hauptversammlung

TURBINA ENERGY AG
Unterhaching
Wertpapierkennnummer A1TNTC/ISIN DE000A1TNTC5
Einladung zur Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie zur
ordentlichen Hauptversammlung
der TURBINA ENERGY AG

am Dienstag, den 28.04.2015
um 11:00 Uhr (Einlass: 10:30 Uhr)

in die Geschäftsräume der TURBINA ENERGY AG
Grünwalder Weg 13, 82008 Unterhaching ein.
I.
Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2014 und des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2014 mit Beschluss vom 23.03.2015 gebilligt, so dass der Jahresabschluss festgestellt wurde. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 vorgesehen.
2.

Bericht des Vorstands über das Geschäftsjahr 2014

Gegenstand von Tagesordnungspunkt 2 ist der mündliche Bericht des Vorstands zum Geschäftsverlauf und zur Lage der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2014. Eine Beschlussfassung hierzu ist nicht vorgesehen.
3.

Bericht des Vorstands zum Business Plan der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2015 bis einschließlich 2017

Gegenstand von Tagesordnungspunkt 3 ist der mündliche Bericht des Vorstands zum Business Plan der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2015 bis einschließlich 2017. Eine Beschlussfassung hierzu ist nicht vorgesehen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
5.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
6.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

die VEDA WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (AG München HRB 195317), München, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2014/I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 in Höhe von bis zu EUR 528.101 zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge und bei Sacheinlagen und entsprechende Satzungsänderung (einschließlich der Aufhebung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 02.04.2014 zu Tagesordnungspunkt 12)

Die von der Hauptversammlung am 02.04.2014 beschlossene und in § 5 Abs. 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/I), wurde bis auf EUR 158.797 ausgenutzt. Um dem Vorstand auch künftig die Möglichkeit zu erhalten, schnell und flexibel die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken, soll das Genehmigte Kapital 2014/I durch ein neues Genehmigtes Kapital 2015 ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a)

Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2014/I

Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 02.04.2014 erteilte und bis zum 01.04.2019 befristete Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2014/I) wird zum Zeitpunkt der Eintragung des unter nachfolgend lit. b) und c) vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2015 im Handelsregister der Gesellschaft in dem vom Vorstand noch nicht ausgenutzten Umfang von EUR 158.797 aufgehoben.
b)

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27.04.2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 528.101 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 S. 1 AktG) anzubieten.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den nachfolgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
(i)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen, oder
(ii)

bei Ausgabe von Aktien gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und bei Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen sowie anderen Wirtschaftsgütern.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 zu ändern.
c)

Satzungsänderung

Unter Aufhebung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 02.04.2014 zu Tagesordnungspunkt 12 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen) erhält § 5 der Satzung einen neuen Abs. 4 mit nachfolgender Fassung; § 5 Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen:
„(4)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27.04.2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 528.101 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 S. 1 AktG) anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den nachfolgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
(i)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; oder
(ii)

bei Ausgabe von Aktien gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und bei Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen sowie anderen Wirtschaftsgütern.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 zu ändern.“
8.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft unterhalb der Vorstandsebene, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015/I in Höhe von bis zu EUR 105.620 zur Bedienung der Aktienoptionen und entsprechende Satzungsänderung

Es ist beabsichtigt, ein Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu beschließen, um Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählten Arbeitnehmern der Gesellschaft unterhalb der Vorstandsebene Optionen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft gewähren zu können („Langfristiges Aktienoptionsprogramm“). Das Programm dient einer zielgerichteten Incentivierung der Programmteilnehmer und soll gleichzeitig eine Bindungswirkung der Teilnehmer an die Gesellschaft erreichen. Das zur Durchführung des Langfristigen Aktienoptionsprogramms vorgesehene Bedingte Kapital 2015/I und der damit verbundene Bezugsrechtsausschluss ist entsprechend der gesetzlichen Regelung auf maximal 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung beschränkt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a)

Langfristiges Aktienoptionsprogramm

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des Langfristigen Aktienoptionsprogramms bis zu 105.620 Bezugsrechte („Aktienoptionsrechte“) auf bis zu 105.620 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Zur Gewährung von Aktienoptionsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist allein der Aufsichtsrat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermächtigt.

Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte und der Aktien zur Bedienung der Aktienoptionsrechte nach deren Ausübung erfolgt nach Maßgabe der folgenden Eckpunkte:
aa)

Aktienoptionsrecht

Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das Recht, nach näherer Maßgabe der Aktienoptionsbedingungen gegen Zahlung des unter lit. ff) bestimmten maßgeblichen Ausübungspreises eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 zu erwerben.

Anstelle von Namensaktien kann die Gesellschaft auch Inhaberaktien zur Erfüllung der Aktienoptionsrechte ausgeben, sollte die Hauptversammlung der Gesellschaft nach Beschlussfassung über das Langfristige Aktienoptionsprogramm die Umstellung von Namens- auf Inhaberaktien beschließen.

Die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, und bei Optionsgewährung an Mitglieder des Vorstands vom Aufsichtsrat auf Grundlage dieser Ermächtigung nach lit. a) festgelegten Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft den Berechtigten zur Bedienung der Aktienoptionsrechte wahlweise statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital eigene Aktien oder eine Barzahlung gewähren kann. Soweit es sich bei den Berechtigten um Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft handelt, hat hierüber der Aufsichtsrat zu entscheiden. Der Erwerb eigener Aktien zur alternativen Erfüllung der Aktienoptionsrechte muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist durch diesen Beschluss nicht erteilt. Die Barzahlung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ausübungswert und dem – ggf. nach Maßgabe dieser Ermächtigung angepassten – Ausübungspreis.

Der „Ausübungswert“ bestimmt sich nach folgender Maßgabe:
(i)

Für den Fall, dass die Aktien der Gesellschaft zur Zeit der Optionsausübung nicht an einer Börse (weder im Freiverkehr noch im regulierten Markt, oder einem damit vergleichbaren ausländischen Marktsegment) gehandelt werden, entspricht der Ausübungswert dem Verkehrswert der Aktien. Für die Bestimmung des Verkehrswerts ist allein derjenige Wert maßgeblich, der im Rahmen der letzten, vor der betreffenden Optionsausübung beschlossenen Kapitalerhöhung für Aktien der Gesellschaft durchschnittlich bezahlt worden ist (durchschnittlicher Bezugspreis bestehend aus Ausgabebetrag und etwaigem Aufgeld), oder der Wert, der sich aus dem letzten, vor der betreffenden Optionsausübung liegenden, der Gesellschaft bekannt gewordenen wirksamen Verkauf einer Beteiligung an der Gesellschaft in Höhe von mindestens 5 % des im Verkaufszeitpunkt (maßgebend ist hier das schuldrechtliche Geschäft) eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft ergibt, je nachdem, welches der beiden genannten Ereignisse zuletzt vor der betreffenden Optionsausübung eingetreten ist.
(ii)

Für den Fall, dass die Aktien der Gesellschaft zur Zeit der Optionsausübung im Freiverkehr und/oder regulierten Markt einer deutschen Börse (oder in einem vergleichbaren Marktsegment einer ausländischen Börse) gehandelt werden, entspricht der Ausübungswert dem durchschnittlichen Schlusskurs (arithmetisches Mittel) für eine Aktie der Gesellschaft an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Optionsausübung; für den Schlusskurs ist das Marktsegment und der Börsenplatz maßgebend, in dem die Handelsliquidität während des vorstehenden Referenzzeitraums am größten ist.

Der Ausübungswert entspricht mindestens dem auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital (§ 9 Abs. 1 AktG).

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.

Die Aktienoptionsrechte haben eine maximale Laufzeit von sieben Jahren ab dem Tag ihrer jeweiligen Ausgabe („Höchstlaufzeit“) und verfallen hiernach entschädigungslos.
bb)

Kreis der Bezugsberechtigten und Aufteilung der Aktienoptionsrechte

Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Arbeitnehmer unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft. Die Festlegung des genauen Kreises der Bezugsberechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Aktienoptionsrechte obliegen dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionsrechte erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der Aktienoptionsrechte ausschließlich dem Aufsichtsrat.

Den Aktionären steht kein gesetzliches Bezugsrecht auf die Aktienoptionsrechte zu.

Das Gesamtvolumen der bis zu 105.620 Aktienoptionsrechte verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:
(i)

insgesamt bis zu Stück 40.000 Aktienoptionsrechte (37,87 %) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft („Gruppe 1“),
(ii)

insgesamt bis zu Stück 65.620 Aktienoptionsrechte (62,13 %) an Arbeitnehmer der Gesellschaft („Gruppe 2“).

Die Bezugsberechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Aktienoptionsrechte in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen oder Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (jeweils „Beschäftigungsverhältnis“) sein.
cc)

Ausgabezeiträume, Gewährung der Aktienoptionsrechte

Die Aktienoptionsrechte können in einer oder mehreren Tranchen ausgegeben werden.

Eine erstmalige Ausgabe ist innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eintragung des unter nachstehender lit. b) und c) vorgeschlagenen Bedingten Kapitals 2015/I im Handelsregister der Gesellschaft zulässig; der Tag der Handelsregistereintragung wird dabei nicht mitgerechnet.

Weitere Tranchen können in den darauf folgenden Jahren jeweils innerhalb von 60 Tagen nach der im jeweiligen Jahr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ausgegeben werden, wobei der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet wird.

Die Aktienoptionsrechte können auch von einem in § 186 Abs. 5 AktG genannten Dritten übernommen werden mit der Verpflichtung, sie nach Weisung der Gesellschaft an die Bezugsberechtigten der verschiedenen Gruppen zu übertragen, die allein zur Ausübung der Bezugsrechte berechtigt sind.

Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte erfolgt durch die Übermittlung eines Zuteilungsschreibens durch die Gesellschaft bzw. dem beauftragten Dritten an den Berechtigten. Dem Zuteilungsschreiben werden die Optionsbedingungen beigefügt. Die Ausgabe von Aktienoptionsrechten ist nur wirksam erfolgt, wenn das vom Berechtigten zum Zeichen der Annahme eigenhändig unterzeichnete Zuteilungsschreiben ohne Streichungen oder Zusätze im Original innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem Datum des Zuteilungsschreibens, der Gesellschaft zugeht. In diesem Fall gilt das Datum des Zuteilungsschreibens als Tag der Ausgabe der Aktienoptionsrechte.
dd)

Wartezeit, Zeitraum der Optionsrechtsausübung, Laufzeit der Aktienoptionsrechte, depotmäßige Buchung

Die Aktienoptionsrechte können frühestens vier Jahre nach dem Tag ihrer Ausgabe ausgeübt werden („Wartezeit“). Nach Ablauf der Wartezeit können die Aktienoptionsrechte, für die die Erfolgsziele gemäß lit. ee) erreicht sind, außerhalb der Ausübungssperrfristen jederzeit ausgeübt werden. Ausübungssperrfristen sind jeweils die folgenden Zeiträume:
(i)

der Zeitraum ab dem Tag der Einberufung zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft bis zum Ablauf des Tages der Hauptversammlung,
(ii)

der Zeitraum ab dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von neuen Aktien veröffentlicht bis zum Ablauf der Bezugsfrist,
(iii)

der Zeitraum vom 15. Dezember eines Jahres bis zum Ablauf des 15. Januar des Folgejahres.

Die vorstehend genannten Ausübungssperrfristen verstehen sich jeweils einschließlich der bezeichneten Anfangs- und Endzeitpunkte. Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die sich aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere, falls anwendbar, dem Insiderhandelsverbot (§ 14 WpHG) ergeben. Sofern der Vorstand der Gesellschaft betroffen ist, kann der Aufsichtsrat, und sofern die übrigen Berechtigten betroffen sind, der Vorstand der Gesellschaft in begründeten Ausnahmefällen weitere Ausübungssperrfristen festlegen, deren Beginn den Berechtigten jeweils rechtzeitig vorher mitgeteilt wird; ein solcher Ausnahmefall ist insbesondere die Aufnahme der Aktien der Gesellschaft in den Börsenhandel.

Die Ausübung der Aktienoptionsrechte ist – unter Beachtung der Wartezeit, der Ausübungssperrfristen und der Erfolgsziele – innerhalb der Höchstlaufzeit möglich, soweit die Aktienoptionsrechte nicht bereits vorher verfallen sind.

Die Aktienoptionsrechte können nur ausgeübt werden, wenn in der entsprechenden Bezugserklärung ein Wertpapierdepot benannt wird, auf das die bezogenen Aktien der Gesellschaft zulässigerweise und ordnungsgemäß geliefert und gebucht werden können.
ee)

Erfolgsziele, Ausübungsvoraussetzungen und Ausgabekurs

Die Aktienoptionsrechte können nur ausgeübt werden, wenn und soweit die nachfolgenden Erfolgsziele kumulativ erreicht wurden:
(i)

Der Ausübungswert liegt mindestens 20 % über dem Ausgabewert. Der „Ausgabewert“ bestimmt sich nach Maßgabe der für den Ausübungswert nach lit. aa) geltenden Regelungen; statt dem Tag der Optionsausübung ist jedoch der Tag der Optionsausgabe maßgebend.
(ii)

Die Umsatzerlöse der Gesellschaft für das vor Ablauf der jeweiligen Wartezeit endende Geschäftsjahr sind gegenüber den Umsatzerlösen für das vor Ausgabe der entsprechenden Aktienoptionsrechte endende Geschäftsjahr um mindestens 20 % gestiegen. Grundlage für die Umsatzermittlung ist der geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft für das jeweilige Geschäftsjahr.
ff)

Ausübungspreis

Der bei Erwerb einer Aktie der Gesellschaft infolge der Ausübung eines Aktienoptionsrechts zu zahlende Preis („Ausübungspreis“) entspricht dem Ausgabewert

Der durch die Ausübung der Aktienoptionsrechte erzielbare Gewinn des Optionsinhabers in Form der Differenz zwischen dem Ausübungswert und dem Ausübungspreis darf das Dreifache des Ausgabewerts nicht überschreiten („Cap“). Im Falle einer Überschreitung des Cap wird der Ausübungspreis der so angepasst, dass die Differenz zwischen dem Ausübungswert und dem angepassten Ausübungspreis das Dreifache des Ausgabewerts nicht übersteigt.
gg)

Verwässerungsschutz

Führt die Gesellschaft innerhalb der Laufzeit der Aktienoptionsrechte Kapital- und/oder Strukturmaßnahmen durch, ist der Vorstand der Gesellschaft oder, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, der Aufsichtsrat ermächtigt die Berechtigten wirtschaftlich gleichzustellen. Dies gilt insbesondere, sofern die Gesellschaft unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an die Aktionäre das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen erhöht oder Teilschuldverschreibungen mit Options- oder Wandelrechten begibt. Die Gleichstellung kann durch die Herabsetzung des Ausübungspreises oder durch die Anpassung des Bezugsverhältnisses oder durch eine Kombination von beidem erfolgen. Ein Anspruch der Berechtigten auf wirtschaftliche Gleichstellung besteht jedoch nicht. Im Falle der Ausgabe von Aktien, Wandelschuldverschreibungen oder Optionsrechten im Rahmen von aktienbasierten Vergütungsprogrammen einschließlich dieses Langfristigen Aktienoptionsprogramms wird kein Ausgleich gewährt.

Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien erhöht sich die Anzahl der Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen werden können, im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Der Ausübungspreis mindert sich entsprechend dem Verhältnis der Kapitalerhöhung. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien (§ 207 Abs. 2 S. 2 AktG), bleiben das Bezugsverhältnis und der Ausübungspreis unverändert.

Im Falle einer Kapitalherabsetzung im Wege der Zusammenlegung oder Einziehung von Aktien vermindert sich die Anzahl von Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen werden können, in dem Verhältnis, das dem Verhältnis des Herabsetzungsbetrages des Grundkapitals zum Grundkapital der Gesellschaft vor der Kapitalherabsetzung entspricht. Der Ausübungspreis je Aktie wird bei einer nominellen Kapitalherabsetzung im Wege der Zusammenlegung von Aktien entsprechend dem Verhältnis der Kapitalherabsetzung erhöht. Wird das Kapital gegen Rückzahlung von Einlagen herabgesetzt oder erworbene eigene Aktien eingezogen, findet keine Anpassung des Ausübungspreises und des Bezugsverhältnisses statt.

Im Falle eines Aktiensplits ohne Änderung des Grundkapitals erhöht sich die Anzahl der Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen werden können, in dem Verhältnis, in dem eine alte Aktie gegen neue Aktien eingetauscht wird. Der Ausübungspreis mindert sich entsprechend dem Verhältnis, in dem alte Aktien gegen neue Aktien eingetauscht werden. Entsprechend verringert sich die Anzahl der Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen werden können im Falle der Zusammenlegung von Aktien. Der Ausübungspreis wird in dem Verhältnis erhöht, in dem alte Aktien gegen neue Aktien eingetauscht werden.

Bruchteile von Aktien werden nicht geliefert und nicht ausgeglichen. Bei Erklärung der Ausübung mehrerer Aktienoptionsrechte durch einen Berechtigten werden jedoch Bruchteile von Aktien zusammengelegt.
hh)

Nichtübertragbarkeit und Verfall

Die Aktienoptionsrechte werden als nicht übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die Aktienoptionsrechte sind mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar.

Die Aktienoptionsrechte verfallen entschädigungslos, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Optionsinhaber und der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen gekündigt wird oder auf sonstige Weise endet.

Für die Fälle, dass das Beschäftigungsverhältnis durch Todesfall, verminderte Erwerbsfähigkeit, Pensionierung, Kündigung oder anderweitig nicht kündigungsbedingt endet oder für den Fall, dass der Optionsinhaber nach Kündigung seines alten Beschäftigungsverhältnisses ein neues Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem etwaigen Tochterunternehmen der Gesellschaft eingeht, können in den Aktienoptionsbedingungen Sonderregelungen für den Verfall der Aktienoptionsrechte vorgesehen werden.

In jedem Fall verfallen sämtliche nicht ausgeübten Aktienoptionsrechte entschädigungslos spätestens nach Ablauf der Höchstlaufzeit von sieben Jahren nach ihrer Ausgabe.
ii)

Regelung der Einzelheiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Bedingungen des Langfristigen Aktienoptionsprogramms einschließlich der Optionsbedingungen für die berechtigten Personengruppen festzulegen; abweichend hiervon entscheidet für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft der Aufsichtsrat. Zu den wichtigsten Einzelheiten gehören insbesondere der Umfang der zu gewährenden Aktienoptionsrechte, weitere Einzelheiten über die Anpassung des Ausübungspreises und/oder des Bezugsverhältnisses bei Kapital- und/oder Strukturmaßnahmen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes, Bestimmungen über die Aufteilung der Aktienoptionsrechte innerhalb der berechtigten Personengruppen, den Ausgabetag innerhalb der vorgesehenen Zeiträume, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten Personen, das Verfahren zur Ausübung der Aktienoptionsrechte, Regelungen über die Verfallbarkeit der Aktienoptionen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie weitere Verfahrensregelungen, insbesondere die technische Abwicklung der Ausgabe der entsprechenden Aktien der Gesellschaft bzw. Leistung der Barzahlung nach Optionsausübung.
b)

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015/I

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 105.620 durch Ausgabe von bis zu Stück 105.620 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionsrechten aus dem Langfristigen Aktienoptionsprogramm, zu deren Ausgabe der Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung vom heutigen Tage gemäß vorstehender lit. a) ermächtigt wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom heutigen Tage gewährt wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben und die Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht durch Lieferung eigener Aktien oder durch Barzahlung erfüllt.

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte und Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2015/I zu ändern.
c)

Satzungsänderung

Die Satzung der Gesellschaft erhält in § 4 einen neuen Abs. 5 oder, sofern der gegenwärtig geltende Abs. 5 nicht nach Maßgabe des Beschlussvorschlags unter Tagesordnungspunkt 7 lit. c) aufgehoben wird, einen neuen Abs. 6 mit folgender Fassung:

„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 105.620 durch Ausgabe von bis zu Stück 105.620 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionsrechten aus dem Langfristigen Aktienoptionsprogramm, zu deren Ausgabe der Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung vom 28.04.2015 ermächtigt wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28.04.2015 gewährt wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben und die Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht durch Lieferung eigener Aktien oder durch Barzahlung erfüllt.

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.

Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte und Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2015/I zu ändern.“
9.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss, Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015/II zur Bedienung dieser Instrumente und entsprechende Satzungsänderung

Um die Flexibilität der Gesellschaft bei der Aufnahme zinsgünstiger Fremdfinanzierung zu erhöhen, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) zu beschließen. Zur Bedienung der in der Ermächtigung vorgesehenen Instrumente soll zudem ein Bedingtes Kapital 2015/II geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a)

Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
aa)

Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27.04.2018 einmal oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Kombinationen dieser Instrumente (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 4.224.810 auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern (zusammen „Inhaber“) der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte für insgesamt bis zu 422.481 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 422.481 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren oder entsprechende Wandlungs- oder Optionspflichten aufzuerlegen.

Anstelle von Namensaktien kann die Gesellschaft auch Inhaberaktien zur Erfüllung der vorstehenden Rechte und Pflichten ausgeben, sollte die Hauptversammlung der Gesellschaft nach Beschlussfassung über Ermächtigung die Umstellung von Namens- auf Inhaberaktien beschließen.

Die Schuldverschreibungen sowie die Wandlungs- und Optionsrechte und -pflichten werden mit einer Laufzeitbegrenzung von bis zu fünf Jahren und einer jährlichen Verzinsung von bis zu 10 % ausgegeben. Sie können innerhalb dieser Grenzen auch vollständig oder teilweise von Gewinnkennzahlen der Gesellschaft abhängig sein. Ferner können die Bedingungen der Schuldverschreibungen eine Nachzahlung für in Vorjahren ausgefallene Leistungen vorsehen.
bb)

Bezugsrechtsgewährung, Ausschluss des Bezugsrechts

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 S. 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
(i)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
(ii)

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder den zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft begeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde;
(iii)

bei gegen Barzahlung ausgegebenen Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Verkehrswert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auf Aktien mit einem Anteil am Grundkapital, der insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls dieser Betrag geringer ist, des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden; oder
(iv)

bei Ausgabe gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und bei Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen sowie anderen Wirtschaftsgütern.
cc)

Wandlungs- und Optionsrecht

Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht erhalten die Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden.

Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrecht werden jeder Teilschuldverschreibung ein Optionsschein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen (Inzahlungnahme) und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.

§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
dd)

Wandlungspreis, Optionspreis, wertwahrende Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises

Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die Wandlungs- oder Optionsrechte gewähren, muss der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie – mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Wandlungs- oder Optionspflicht vorgesehen ist (siehe nachstehend unter lit. ff) – mindestens 80 % des Werts einer Aktie der Gesellschaft zur Zeit der Ausgabe der jeweiligen Schuldverschreibung („Ausgabewert“) betragen

Der Ausgabewert bestimmt sich nach folgender Maßgabe:
(i)

Für den Fall, dass die Aktien der Gesellschaft zur Zeit der Ausgabe der Schuldverschreibungen nicht an einer Börse (weder im Freiverkehr noch im regulierten Markt, oder einem damit vergleichbaren ausländischen Marktsegment) gehandelt werden, entspricht der Ausgabewert dem Verkehrswert der Aktien. Für die Bestimmung des Verkehrswerts ist allein derjenige Wert maßgeblich, der im Rahmen der letzten, vor der Ausgabe der betreffenden Schuldverschreibungen beschlossenen Kapitalerhöhung für Aktien der Gesellschaft durchschnittlich bezahlt worden ist (durchschnittlicher Bezugspreis bestehend aus Ausgabebetrag und etwaigem Aufgeld), oder der Wert, der sich aus dem letzten, vor der Ausgabe der betreffenden Schuldverschreibungen liegenden, der Gesellschaft bekannt gewordenen wirksamen Verkauf einer Beteiligung an der Gesellschaft in Höhe von mindestens 5 % des im Verkaufszeitpunkt (maßgebend ist hier das schuldrechtliche Geschäft) eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft ergibt, je nachdem, welches der beiden genannten Ereignisse zuletzt vor der betreffenden Schuldverschreibungsausgabe eingetreten ist.
(ii)

Für den Fall, dass die Aktien der Gesellschaft zur Zeit der Ausgabe der betreffenden Schuldverschreibungen im Freiverkehr und/oder regulierten Markt einer deutschen Börse (oder in einem vergleichbaren Marktsegment einer ausländischen Börse) gehandelt werden, entspricht der Ausgabewert dem durchschnittlichen Schlusskurs (arithmetisches Mittel) für eine Aktie der Gesellschaft an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Ausgabe der betreffenden Schuldverschreibungen; für den Schlusskurs ist das Marktsegment und der Börsenplatz maßgebend, in dem die Handelsliquidität während des vorstehenden Referenzzeitraums am größten ist.

§ 9 Abs. 1 und § 199 AktG bleiben unberührt.

Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder mit Wandlungs- oder Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Wandlungs- oder Optionspreis, unbeschadet der §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG, im Fall der wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte oder -pflichten nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Schuldverschreibungen wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist, insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, der Veränderung des Wandlungs- oder Optionspreises oder durch Einräumung von Barkomponenten.
ee)

Geldzahlung, Gewährung neuer oder bestehender Aktien

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen.

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien aus genehmigtem Kapital oder in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können oder ein Optionsrecht oder eine Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Kombination dieser Erfüllungsformen vorsehen.
ff)

Wandlungs- oder Optionspflicht, Ersetzungsbefugnis

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können eine Wandlungs- oder eine Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch „Fälligkeit“) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie dem Aktienwert am Vortag der Fälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter lit. dd) genannten Mindestpreises liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
gg)

Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wässerungsschutz sowie Wandlungs- oder Optionszeitraum und eine mögliche Variabilität des Umtauschverhältnisses zu bestimmen.
b)

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015/II

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 422.481 durch Ausgabe von bis zu 422.481 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) jeweils mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder mit Wandlungs- oder Optionspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 28.04.2015 beschlossenen Ermächtigung bis zum 27.04.2018 von der Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder Wandlungs- oder Optionspflichten erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden.

Die aufgrund der Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2015/II zu ändern.
c)

Satzungsänderung

Die Satzung der Gesellschaft erhält in § 4 einen neuen Abs. 6 oder, sofern sich die Gliederungsreihenfolge nach Maßgabe des Beschlussvorschlags unter Tagesordnungspunkt 8 lit. c) von Abs. 5 nach Abs. 6 verschiebt, einen neuen Abs. 7 mit folgender Fassung:

„Das Grundkapital ist um bis zu Euro 422.481 durch Ausgabe von bis zu 422.481 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) jeweils mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder mit Wandlungs- oder Optionspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 28.04.2015 beschlossenen Ermächtigung bis zum 27.04.2018 von der Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder Wandlungs- oder Optionspflichten erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden.

Die aufgrund der Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2015/II zu ändern.“
10.

Vorsorgliche Anzeige eines Verlustes in Höhe des hälftigen Grundkapitals nach § 92 Abs. 1 AktG

Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen (§ 92 Abs. 1 AktG). Dieser Gesetzeswortlaut ist nach allgemeiner Ansicht jedoch nicht so zu verstehen, dass ein Verlust in Höhe eines dem halben Grundkapital entsprechenden Betrages genügt. Gemeint ist vielmehr, dass das Gesellschaftsvermögen nur noch die Hälfte (oder weniger) des Grundkapitals deckt. Dazu ist nach herrschender Meinung der Verlust dem gesamten offen ausgewiesenen Eigenkapital einschließlich Rücklagen gegenüberzustellen.

Die Bilanz des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 weist ein gezeichnetes Kapital von EUR 1.056.203,00 und eine Kapitalrücklage von EUR 8.263.028,38 aus, damit ein offen ausgewiesenes Eigenkapital von insgesamt EUR 9.319.231,38. Dagegen steht ein Bilanzverlust (Verlustvortrag und Jahresfehlbetrag in 2014) von EUR 7.342.853,27. Es verbleibt eine Differenz von EUR 1.976.378,11. Sollte dieser noch vorhandene Puffer durch die laufenden Verluste im Geschäftsjahr 2015 unter einen Betrag von EUR 528.101,50 (d.h. des halben Grundkapitals) sinken, wäre der Vorstand der Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, eine Hauptversammlung einzuberufen und ihr einen Verlust nach § 92 Abs. 1 AktG anzuzeigen.

Nach derzeitiger Prognose kann nicht ausgeschlossen werden, dass am 28.04.2015 bereits laufende Verluste in solcher Höhe entstanden sind, die den Vorstand verpflichten, der Hauptversammlung eine Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 AktG zu erstatten. Für diesen Fall erfolgt unter Tagesordnungspunkt 10 vorsorglich die Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 AktG, um in der Hauptversammlung über geeignete Abhilfemaßnahmen beraten zu können.
II.
Berichte zu den Tagesordnungspunkten 7 und 9
1.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2015 gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu insgesamt EUR 528.101 zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung vor (Genehmigtes Kapital 2015).

Das derzeitige Genehmigte Kapital 2014/I nach § 4 Abs. 5 (§ 4 Abs. 4 ist derzeit unbesetzt) besteht nach entsprechender Ausnutzung noch in Höhe von EUR 583.218 und läuft am 24. März 2015 aus. Mit Blick auf die strategische Weiterentwicklung der Gesellschaft soll der Vorstand auch künftig die Möglichkeit haben, bei Bedarf die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken und im Interesse der Gesellschaft und deren Aktionäre schnell und flexibel auf günstige Marktgelegenheiten reagieren zu können. Dazu muss die Gesellschaft stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht von der Einberufung und Abhaltung einer gesonderten Hauptversammlung abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Das derzeitige Genehmigte Kapital 2014/I soll daher aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2015 ersetzt werden.

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die Abwicklung zu erleichtern, können die Aktien im Rahmen dieses gesetzlichen Bezugsrechts den Aktionären gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch mittelbar gewährt werden.

Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Umfangs des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Dies ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und in Folge eine erleichterte Abwicklung einer Bezugsrechtsemission.

Zudem soll die Möglichkeit bestehen, Aktien gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen sowie anderen Wirtschaftsgütern anzubieten. Die Gesellschaft muss in der Lage sein, in liquiditätsschonender Weise Sachleistungen zu erwerben und sich zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen zusammen zu schließen und Unternehmen, Unternehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben. In der Praxis wird die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft als Gegenleistung für das Akquisitionsobjekt nicht selten ausdrücklich verlangt. Darüber hinaus kann es in weiteren Fällen für die Gesellschaft wirtschaftlich sinnvoll sein, Aktien als liquiditätsschonende Gegenleistung zu gewähren. Die Möglichkeit, Aktien als Gegenleistung anbieten zu können, schafft einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Aktien als Akquisitionswährung können auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 berichten.
2.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Kombinationen dieser Instrumente (zusammen auch „Schuldverschreibungen“) im Nennbetrag von bis zu EUR 4.224.810 und die Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals in Höhe von EUR 422.481 sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Zur Bedienung der in der Ermächtigung vorgesehenen Instrumente soll ein bedingtes Kapital geschaffen werden.

Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung soll den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung. Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, können die Schuldverschreibungen im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts den Aktionären gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. Hierbei handelt es sich letztlich nicht um eine Beschränkung des Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären werden im Ergebnis die gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten Bezug. Durch die Zwischenschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute oder diesen gleichstehenden Unternehmen wird lediglich die Abwicklung der Ausgabe der Schuldverschreibungen technisch erleichtert.

Der Vorstand soll allerdings die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
a)

Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszunehmen. Dies ermöglicht die erleichterte Abwicklung einer Emission, wenn sich aufgrund des Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben.
b)

Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, soweit dies erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder den zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft begeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht sind zur erleichterten Platzierung häufig mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet, der vorsieht, dass bei nachfolgenden Emissionen von Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf diese neuen Schuldverschreibungen eingeräumt wird, wie es den Aktionären zusteht. Die Inhaber oder Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten werden damit so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen der Gesellschaft mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden können. Dies dient der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen und damit letztlich den Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, derartige Finanzierungsinstrumente zur Optimierung der Finanzstruktur der Gesellschaft bestmöglich einsetzen zu können.
c)

Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei gegen Barzahlung ausgegebenen Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden, auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Durch diese Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 S. 4 AktG soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, günstige Entwicklungen des Werts der Aktien der Gesellschaft kurzfristig und schnell zu nutzen. Aus §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 S. 4 AktG ergibt sich, dass der Ausgabepreis den aktuellen Verkehrswert nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der Aktien der Gesellschaft nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder -pflichten eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Verkehrswert der Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts sinkt in diesem Fall auf beinahe Null, sodass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entsteht.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auf Aktien mit einem Anteil am Grundkapital, der insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls dieser Betrag geringer ist, des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Durch diese Anrechnungsklausel wird sichergestellt, dass die in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG geregelte Grenze von 10 % des Grundkapitals während der Laufzeit der Ermächtigung unter Zusammenrechnung aller Maßnahmen, für die § 186 Abs. 3 S. 4 AktG direkt oder entsprechend gilt, nicht überschritten wird. Hierdurch wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes weiter Rechnung getragen.
d)

Zudem soll die Möglichkeit bestehen, Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen sowie anderen Wirtschaftsgütern anzubieten. Die Gesellschaft muss in der Lage sein, in liquiditätsschonender Weise Sachleistungen zu erwerben und sich zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen zusammen zu schließen und Unternehmen, Unternehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben. In der Praxis wird die Gewährung von Schuldverschreibungen der erwerbenden Gesellschaft als Gegenleistung für das Akquisitionsobjekt nicht selten ausdrücklich verlangt. Darüber hinaus kann es in weiteren Fällen für die Gesellschaft wirtschaftlich sinnvoll sein, Schuldverschreibungen als liquiditätsschonende Gegenleistung zu gewähren. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können, schafft einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Schuldverschreibungen als Akquisitionswährung können auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden.

Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden entsprechenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
III.
Hinweise
1.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder sonstige Personen – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen und nur einen Vertreter zulassen. Eine Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform nach § 126b BGB (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt werden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in den zuletzt genannten Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht von ihr gemäß § 135 Abs. 1 S. 2 AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Die Aktionäre sollten sich daher rechtzeitig mit der Institution oder Person, die sie bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen.

Bitte richten Sie entsprechende Vollmachten an folgende Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse:

TURBINA ENERGY AG
z.Hd. des Vorstands
Grünwalder Weg 13
82008 Unterhaching
Fax: 089 / 614 66 22 18
E-Mail: info@turbina.de
2.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der TURBINA ENERGY AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 03.04.2014, 24.00 Uhr zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

TURBINA ENERGY AG
z.Hd. des Vorstands
Grünwalder Weg 13
82008 Unterhaching

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem den Aktionären mitgeteilt.
3.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern (§ 127 AktG).

Aktionäre können aber auch bereits vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Solche Anträge sind ausschließlich an folgende Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

TURBINA ENERGY AG
z.Hd. des Vorstands
Grünwalder Weg 13
82008 Unterhaching
Fax: 089 / 614 66 22 18
E-Mail: info@turbina.de

Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 13. April 2015, 24:00 Uhr, unter diesen Kontaktdaten zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, wird die Gesellschaft – vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3, 127 AktG – einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der Begründungen und ggf. der Stellungnahmen des Vorstands und Aufsichtsrats den anderen Aktionären gemäß § 125 Abs. 2 AktG zugänglich machen. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
4.

Unterlagen

Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 2 sowie die schriftlichen Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 7 und 9 liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Grünwalder Weg 13, 82008 Unterhaching) zur Einsichtnahme aus und werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen zugesandt.

Im März 2015

TURBINA ENERGY AG

Der Vorstand

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