ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft – Bekanntmachung über die zweite Aufforderung zur Einreichung unrichtig gewordener Aktienurkunden

ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft

Hannover

Bekanntmachung über die zweite Aufforderung zur Einreichung unrichtig gewordener Aktienurkunden

Der Nennbetrag aller Aktien der ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft
mit Sitz in Hannover („ÜSTRA“) wurde im Jahr 2000 von DM auf Euro umgestellt. Im Jahr 2000 wurden auch alle Aktien
der ÜSTRA von Nennbetragsaktien in Stückaktien umgewandelt und der Anspruch der Aktionäre
auf Einzelverbriefung nach Maßgabe von § 10 Abs. 5 AktG durch eine entsprechende Satzungsregelung
ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 der Satzung). Die von der ÜSTRA begebenen effektiven Aktienurkunden
(einzelverbriefte Nennbetragsaktien und Stückaktien), bestehend aus Mantel und Bogen,
sind derzeit nur noch mit einem Erneuerungsschein ausgestattet, da sämtliche Gewinnanteilsscheine
verbraucht sind. Die effektiven Aktienurkunden sind damit nicht mehr vollständig.

Der Vorstand der ÜSTRA hat am 28. September 2021 aus Gründen der wertpapiertechnischen
Vereinfachung beschlossen, dass künftig sämtliche Anteile am Grundkapital der ÜSTRA
ausschließlich in einer bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main („CBAG“), hinterlegten Globalurkunde verbrieft und sämtliche Aktienurkunden der ÜSTRA, mit
Ausnahme der Globalurkunde, die künftig alle 26.400.000 Aktien der ÜSTRA verbrieft,
nach § 73 AktG für kraftlos erklärt werden sollen (diese für kraftlos zu erklärenden
Aktienurkunden die „ÜSTRA-Aktienalturkunden“).

Da das Grundkapital auf Euro lautet, nach der Satzung der ÜSTRA nur noch Stückaktien
existieren, der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die effektiven
Aktienurkunden unvollständig sind, sind die ÜSTRA-Aktienalturkunden unrichtig geworden.
Die unrichtigen Aktienurkunden können daher nach § 73 AktG für kraftlos erklärt werden.

Das Grundkapital der ÜSTRA in Höhe von Euro 67.490 528,32 (gerundet), eingeteilt in
26.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird künftig durch eine Globalurkunde
verbrieft, die bei der CBAG hinterlegt wird. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden
an dem von der CBAG gehaltenen Sammelbestand an Aktien der ÜSTRA entsprechend ihrem
Anteil als Miteigentümer mit einer entsprechenden Depotgutschrift beteiligt. Im Hinblick
auf den Ausschluss des Anspruchs der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihres Anteils
nach § 4 Abs. 5 der Satzung werden keine neuen Aktienurkunden (mit Ausnahme der bei
der CBAG zu hinterlegenden Globalurkunde) und auch keine neuen Gewinnanteilsscheine
ausgegeben.

Die ÜSTRA richtet daher an alle Aktionäre die

Aufforderung,

sämtliche ÜSTRA-Aktienalturkunden (wie vorstehend definiert) nebst zugehöriger Erneuerungsscheine

vom Beginn des 28. Januar 2022 bis zum Ablauf des 2. Mai 2022

kostenfrei bei der Sparkasse Hannover („Umtauschstelle“) mit dem Betreff „Umtausch ÜSTRA-Aktienalturkunden“ einzureichen. Die ÜSTRA-Aktienalturkunden
können auch auf eigene Kosten bei einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an
die Umtauschstelle, c/​o dwpbank, Abt. VPEME, Wildunger Straße 14, 60487 Frankfurt
am Main, eingereicht werden.

Zur Umstellung der unrichtig gewordenen Aktienurkunden auf eine Depotgutschrift über
die entsprechende Anzahl von ÜSTRA-Aktien ist ein Wertpapierdepot bei einem Kreditinstitut
erforderlich. Die Aktionäre, die Aktien selbst verwahren oder in einem Streifbanddepot
verwahren lassen, werden gebeten, ihre ÜSTRA-Aktienalturkunden innerhalb der oben
genannten Frist bei der Umtauschstelle einzureichen und ihre Depotnummer und das depotführende
Kreditinstitut zur Übertragung der Stückaktien im Rahmen des Girosammelverkehrs anzugeben.
Von Aktionären, deren ÜSTRA-Aktien bereits von einem Kreditinstitut in einem Girosammeldepot
verwahrt werden, ist nichts zu veranlassen.

Anstelle der eingereichten ÜSTRA-Aktienalturkunden erhalten die Aktionäre nach Prüfung
der Ordnungsmäßigkeit der eingelieferten Aktienurkunden entsprechend ihrer bisherigen
Beteiligung am Grundkapital unserer Gesellschaft Miteigentum am Sammelbestand an Aktien
unserer Gesellschaft bei der CBAG. Die entsprechende Depotgutschrift wird den Aktionären
über die Umtauschstelle verschafft.

Die Erteilung der Depotgutschrift ist für die Aktionäre der Gesellschaft kostenfrei.
Kosten, die bei der Eröffnung, Einrichtung und Führung des zwingend notwendigen Wertpapierdepots
anfallen können, sind von den einreichenden Aktionären selbst zu tragen.

Die ÜSTRA-Aktienalturkunden, die trotz dreimaliger Bekanntmachung dieser Aufforderung
nicht bis zum

Ablauf des 2. Mai 2022

zum Umtausch eingereicht wurden, werden einschließlich etwaiger Gewinnanteils- und
Erneuerungsscheine nach § 73 AktG durch noch gesondert erfolgende Bekanntmachung für
kraftlos erklärt. Das Amtsgericht Hannover – Registergericht – hat am 5. Januar 2022
unter dem Aktenzeichen 81 HRB 3791 die Genehmigung zu einer solchen Kraftloserklärung
nach § 73 Abs. 1 AktG erteilt.

Die an die Stelle der nicht umgetauschten und für kraftlos erklärten ÜSTRA-Aktienalturkunden
tretenden girosammelverwahrten ÜSTRA-Aktien werden von der ÜSTRA gemäß § 73 Abs. 3
AktG beim Amtsgericht Hannover unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme mit schuldbefreiender
Wirkung für die Berechtigten auf deren Kosten hinterlegt. Bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung
können die ÜSTRA-Aktienalturkunden bei der Umtauschstelle zur Erlangung von Miteigentumsanteilen
an dem von der CBAG gehaltenen Sammelbestand an Aktien der Gesellschaft eingereicht
werden.

 

Hannover, im Februar 2022

ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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