ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft Hannover – Bekanntmachung über die Hinterlegung von nach § 73 AktG für kraftlos erklärte Aktienurkunden

ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft

Hannover

Bekanntmachung über die Hinterlegung von nach § 73 AktG für kraftlos erklärte Aktienurkunden

Die ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft mit Sitz in Hannover („ÜSTRA“) hat nach dreimaliger Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 27. Januar 2022, 28. Februar 2022 und 31. März 2022 sämtliche unrichtig gewordenen Aktienurkunden der ÜSTRA („ÜSTRA-Aktienalturkunden“), welche nicht bis zum Ablauf des 2. Mai 2022 zum Umtausch eingereicht worden sind, nebst zugehöriger Erneuerungsscheine, für kraftlos erklärt. Die Kraftloserklärung wurde am 3. Mai 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit gemäß § 73 Abs. 2 S. 3 AktG wirksam geworden.

Die Kraftloserklärung erfolgte auf der Grundlage einer entsprechenden Genehmigung des Amtsgerichts Hannover, die mit Beschluss vom 5. Januar 2022 erteilt wurde.

Anstelle der nicht eingereichten und für kraftlos erklärten ÜSTRA-Aktienalturkunden sind Miteigentumsanteile an dem von der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, gehaltenen Sammelbestand an ÜSTRA-Aktien getreten. Diese girosammelverwahrten ÜSTRA-Aktien wurden von der ÜSTRA gemäß § 73 Abs. 3 S. 1 AktG bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hannover durch Gutschrift auf einem von der Deutschen Bundesbank für die Hinterlegungsstelle geführten Wertpapierdepot hinterlegt. Die Hinterlegung erfolgte unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme mit schuldbefreiender Wirkung für die jeweiligen Inhaber der für kraftlos erklärten ÜSTRA-Aktienalturkunden auf deren Kosten.

Inhaber der für kraftlos erklärten ÜSTRA-Aktienalturkunden müssen sich ab sofort unter Angabe des Aktenzeichens 84 HL 272/​22 an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hannover wenden.

Nach Einreichung ihrer ÜSTRA-Aktienalturkunden im Original erhalten diese dann entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung am Grundkapital der ÜSTRA eine entsprechende Anzahl von girosammelverwahrten Aktien, worüber den Aktionären eine Depotgutschrift erteilt wird. Hierfür ist ein Wertpapierdepot bei einem Kreditinstitut zwingend erforderlich, dessen Nummer der Hinterlegungsstelle mitgeteilt werden muss. Kosten, die bei der Eröffnung, Einrichtung und Führung des notwendigen Wertpapierdepots anfallen können, sind von den einreichenden Aktionären selbst zu tragen.

 

Hannover, im September 2022

ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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