UmweltBank Aktiengesellschaft – Einladung zur Hauptversammlung

UmweltBank Aktiengesellschaft

Nürnberg

WKN: 557 080 /​ ISIN: DE0005570808

Eindeutige Kennung des Ereignisses: GMET0UBK0623

Einladung zur Hauptversammlung

Herzlich laden wir Sie, liebe Aktionäre*, zur ordentlichen Hauptversammlung der UmweltBank Aktiengesellschaft, mit Sitz in Nürnberg ein,

am Donnerstag, den 29. Juni 2023, 11:00 Uhr**.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der UmweltBank AG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) sowie des § 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG).

Ort der Hauptversammlung, an welchem sich der Versammlungsleiter, die Mitglieder des Vorstands sowie des Aufsichtsrats und die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft aufhalten werden, sind die Konferenzräume der Meistersingerhalle Nürnberg, Münchener Straße 21, 90478 Nürnberg. Für Aktionäre und deren Bevollmächtigte besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit vor Ort.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können sich im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung unter

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

zuschalten. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Zu weiteren Einzelheiten vgl. die weiteren Angaben und Hinweise am Ende der Einladung im Anschluss an die Tagesordnung unter „Weitere Angaben zur Einberufung – Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung“.

*Hier und nachfolgend männlich/​weiblich/​divers.

** Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022, des Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des Umweltrats jeweils für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 des AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der UmweltBank Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von 12.511.324,94 Euro wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,33 Euro je ausschüttungsberechtigter Stückaktie 11.764.992,03 Euro
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen 746.332,91 Euro

Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder ausschließlich in bar oder teilweise in bar und teilweise in Form von Aktien der UmweltBank Aktiengesellschaft geleistet. Von dem Dividendenanspruch in Höhe von 0,33 Euro pro Stückaktie unterliegt ein Teilbetrag in Höhe von 0,10 Euro pro Stückaktie nicht dem Wahlrecht des Aktionärs und wird in jedem Fall in bar ausbezahlt. Dieser Teilbetrag dient dazu, die Steuerpflicht (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) hinsichtlich des Dividendenanspruchs zu begleichen.

Die Einzelheiten zu der Wahlmöglichkeit der Aktionäre, die Dividende vollständig in bar oder teilweise in bar und teilweise in Form von Aktien zu beziehen, werden in einem gesonderten Dokument erläutert, das den Aktionären zur Verfügung gestellt wird und insbesondere Informationen über die Anzahl und Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden.

Die Dividendensumme und der in andere Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung bestehenden dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von 35.651.491,00 Euro, eingeteilt in 35.651.491 Stückaktien. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von 0,33 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der in andere Gewinnrücklagen einzustellende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der in andere Gewinnrücklagen einzustellende Betrag entsprechend.

Die Dividende wird am 26. Juli 2023 zur Auszahlung fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 zu entlasten.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 zu entlasten.

5.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Nürnberg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer des Konzernabschlusses 2023 sofern ein solcher aufzustellen ist und zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen.

6.

Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten und Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses, Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderungen; Aufhebung der unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 23. Juni 2022 geschaffenen Ermächtigung des Vorstands zur Begebung von Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie des bedingten Kapitals gemäß § 5 Abs. 7 der Satzung

Die Hauptversammlung vom 23. Juni 2022 hat eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Genussrechten und Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von höchstens 250 Millionen Euro bis zum 22. Juni 2027 beschlossen. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand bislang keinen Gebrauch gemacht. Dieser Ermächtigungsbeschluss sah keine Möglichkeit zum erleichterten Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vor. Um zukünftig der Gesellschaft auch diese Option zur erleichterten Kapitalbeschaffung zu eröffnen, soll die Ermächtigung aufgehoben und mit einer entsprechenden Erweiterung sinngemäß neu beschlossen werden. Um das dafür benötigte bedingte Kapital schaffen zu können, soll das derzeitige bedingte Kapital gemäß § 5 Abs. 7 der Satzung aufgehoben und ein neues bedingtes Kapital geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:

6.1

Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten und Wandelschuldverschreibungen und des bestehenden bedingten Kapitals

Die von der Hauptversammlung am 23. Juni 2022 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten und Wandelschuldverschreibungen sowie das bestehende bedingte Kapital in § 5 Abs. 7 der Satzung werden mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der gemäß Ziffer 6.3 beschlossenen bedingten Kapitalerhöhung im Handelsregister aufgehoben.

6.2

Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten und Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 28. Juni 2028, insbesondere zum Zweck der Gewinnung von Eigenmitteln einmalig oder mehrmals Wandelschuldverschreibungen und Genussrechte (zusammen „Schuldverschreibungen“) jeglicher Ausgestaltung, auf den Inhaber oder Namen lautend, verbrieft oder unverbrieft, mit fester oder unbegrenzter Laufzeit, mit oder ohne einem Recht und bzw. oder einer Pflicht zur Wandlung gegen Aktien der UmweltBank Aktiengesellschaft (zusammen „Wandlungsrecht“) zu begeben. Die Wandlungsrechte berechtigen beziehungsweise verpflichten nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen, Aktien der UmweltBank Aktiengesellschaft zu beziehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen. Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Schuldverschreibungen darf insgesamt 250 Millionen Euro nicht übersteigen. Wandlungsrechte dürfen nur auf Aktien der UmweltBank Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 12.831.356,00 Euro ausgegeben werden.

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können zudem regeln, ob und wie auf ein volles Umtauschverhältnis gerundet wird, ob eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird und ob ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden kann, bis zu dem die Wandlungsrechte ausgeübt werden können oder müssen.

Der Wandlungspreis darf 50 Prozent des Kurses der UmweltBank-Aktie an dem Börsenplatz nicht unterschreiten, an dem im Durchschnitt der letzten drei Monate vor der Entscheidung des Vorstands über die Veröffentlichung eines Angebots zur Zeichnung von mit Wandlungsrechten ausgestatteten Schuldverschreibungen die höchsten Umsätze mit Aktien der UmweltBank Aktiengesellschaft erzielt wurden. Maßgeblich für die Berechnung des Kurses ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor der Entscheidung des Vorstands über die Veröffentlichung eines Angebots zur Zeichnung der Schuldverschreibungen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt; dessen unbeschadet können die Schuldverschreibungsbedingungen in einer Verwässerungsschutzklausel die Ermäßigung des Wandlungspreises durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in bar bei Ausübung des Wandlungsrechts beziehungsweise durch Herabsetzung der Zuzahlung für den Fall vorsehen, dass die UmweltBank Aktiengesellschaft unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre während der Wandlungsfrist das Grundkapital erhöht, weitere Schuldverschreibungen begibt oder sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern von Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts zustehen würde. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung eine Anpassung des Wandlungspreises vorsehen.

Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können dabei auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist in folgenden Fällen ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:

• für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

• soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungsrechten beziehungsweise den Inhabern von mit Wandlungspflicht ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen beziehungsweise Wandelgenussscheinen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungsrechte beziehungsweise nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde;

• bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gegen Barzahlung, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Wandelschuldverschreibungen mit einem Wandlungsrecht mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung insgesamt 10 % des Grundkapitals übersteigen darf. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden eigene Aktien angerechnet, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe der betreffenden Wandelschuldverschreibungen veräußert werden. Ferner sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die im Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe der betreffenden Wandelschuldverschreibungen im Rahmen einer ordentlichen Kapitalerhöhung oder aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. gemäß § 203 Abs. 1 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Schließlich sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze Aktien anzurechnen, für die aufgrund von Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Options- oder Wandlungspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein auf Aktien der Gesellschaft gerichtetes Aktienlieferungsrecht besteht;

• wenn Genussrechte obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht in Abhängigkeit von der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird (wobei die Kappung einer Verzinsung nach Maßgabe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns, der Dividende oder einer an diese Größen angelehnten Kennzahl nicht als abhängige Berechnung in diesem Sinn gilt). Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen im Wesentlichen entsprechen;

• zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der jeweiligen Emission, insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, Ausgabekurs und Laufzeit (die auch unbegrenzt sein kann), festzulegen.

6.3

Schaffung eines neuen bedingten Kapitals

Das Grundkapital wird um bis zu 12.831.356,00 Euro bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 12.831.356 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je 1,00 Euro. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Schuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 6.2 bis zum 28. Juni 2028 von der UmweltBank Aktiengesellschaft begeben werden, sowie an die Inhaber von Schuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 29. Juni 2012 unter Tagesordnungspunkt 8.2 erteilten Ermächtigung oder aufgrund der von der Hauptversammlung vom 29. Juni 2017 unter Tagesordnungspunkt 6 bereits begeben wurden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den gemäß den vorgenannten Ermächtigungsbeschlüssen jeweils zu berechnenden Wandlungspreisen. Die bedingte Kapitalerhöhung kann nur insoweit durchgeführt werden, wie von diesen Rechten Gebrauch gemacht wird oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen.

Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2023 und nach Ablauf sämtlicher Wandlungsfristen zu ändern.

6.4

Änderung von § 5 Abs. 7 der Satzung

§ 5 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„7. Das Grundkapital ist um bis zu 12.831.356,00 Euro bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 12.831.356 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je 1,00 Euro (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung kann nur insoweit durchgeführt werden, wie

a) die Inhaber von Wandlungsrechten, die mit den (i) von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Juni 2023 unter Tagesordnungspunkt 6.2 bis zum 28. Juni 2028 auszugebenden oder (ii) aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juni 2017 unter Tagesordnungspunkt 6 bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen oder (iii) von der Gesellschaft aufgrund der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Juni 2012 unter Tagesordnungspunkt 8.2 erteilten Ermächtigung bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen verbunden sind, von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen oder

b) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der von der Gesellschaft aufgrund der vorstehend genannten Ermächtigung bis zum 28. Juni 2028 auszugebenden oder aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juni 2017 unter Tagesordnungspunkt 6 oder aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juni 2012 unter Tagesordnungspunkt 8.2 bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen.

Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2023 und nach Ablauf sämtlicher Wandlungsfristen zu ändern.“

7.

Beschlussfassung über die Anpassung von § 16 der Satzung

Der durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, Seite 1166 ff) neu eingeführte § 118a AktG ermöglicht es, in der Satzung vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Die Satzung kann den Vorstand auch ermächtigen, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden, wobei die maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass sowohl die Durchführung der Hauptversammlung in Präsenz wie auch die virtuelle Durchführung mit Vor- und Nachteilen verbunden sind, und dass situativ entschieden werden sollte, inwieweit die Vorteile der Vor-Ort-Präsenz oder die Vorteile einer Wahrnehmung von Rechten ohne Anwesenheit vor Ort im Rahmen der jeweils anstehenden Hauptversammlung voraussichtlich überwiegen. Es soll daher ein flexibler Ausgestaltungsspielraum eröffnet werden, der Hauptversammlungen sowohl in Präsenz, als auch virtuell, als auch hybride Ausgestaltungen ermöglicht, einschließlich der Bild- und Ton-Übertragung einer Hauptversammlung in Präsenz.

Die vom Gesetzgeber vorgesehene maximale Geltungsdauer der Ermächtigung zur Durchführung einer rein virtuellen Hauptversammlung von fünf Jahren soll nicht ausgereizt, sondern zunächst auf vier Jahre begrenzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Überschrift und die Absätze 1 und 2 von § 16 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„§ 16 Ort und Einberufung; Durchführung

1. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 2 zu treffen. Eine etwaige Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren nach Satz 5 zu treffen. Eine etwaige Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.

2. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton zuzulassen. Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung nach Satz 3 gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen, die vor dem 1. September 2027 stattfinden. Den Mitgliedern des Aufsichtsrats ist es gestattet, an virtuellen Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen; dies gilt nicht für ein Mitglied des Aufsichtsrats, das den Vorsitz in der Hauptversammlung führt.“

Im Übrigen bleibt § 16 unverändert.

8.

Änderung der Präambel der Satzung

Die UmweltBank bekennt sich in der Präambel ihrer Satzung zu den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen. Dabei werden die Ziele der Verwirklichung von nachhaltigen Städten und Gemeinden, von bezahlbarer und sauberer Energie und der Klimaschutz besonders gefördert und die Achtung auf nachhaltige Produktion und Konsum sowie auf Geschlechtergerechtigkeit wegen der Nähe zur Geschäftstätigkeit als besonders relevant hervorgehoben. Vorstand, Aufsichtsrat und Umweltrat halten es für sinnvoll, die besonderen Förderziele um das Ziel der inklusiven, gleichberechtigten und hochwertigen Bildung zu erweitern, da die UmweltBank auch in diesem Zusammenhang in besonderer Weise in der Lage ist, einen fördernden Beitrag zu leisten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Präambel der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Die UmweltBank fördert die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft mit dem Ziel, eine lebenswerte Welt für kommende Generationen zu erhalten und zu schaffen. Die Bank orientiert sich bei ihrer Geschäftstätigkeit an den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen. Insbesondere leistet sie Beiträge zur Verwirklichung von nachhaltigen Städten und Gemeinden, von bezahlbarer und sauberer Energie und zum Klimaschutz, und setzt sich für inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung ein.

Dabei achtet sie auf nachhaltige Produktion und Konsum sowie auf Geschlechtergerechtigkeit. Ehrlichkeit und Transparenz sowie Menschenorientierung sind handlungsleitende Werte. Ein stabiles ökonomisches Fundament ist die Voraussetzung für eine erfolgreiche Arbeit.“

9.

Änderung von § 23 Abs. 2 der Satzung

§ 23 Abs. 2 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass der Vorstand unverzüglich nach Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis von dessen Prüfung des Jahresabschlusses die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat, welche innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Diese Satzungsregelung verkürzt damit die gesetzliche Frist für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung, welche nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG acht Monate beträgt. Vorstand und Aufsichtsrat erwarten, dass für das Geschäftsjahr 2023 erstmalig ein Konzernabschluss aufzustellen und zu prüfen sein wird. Dadurch verlängert sich der Zeitraum, bis zu dessen Ende die ab Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung auszulegenden Dokumente vorliegen werden. Der Vorstand strebt an, auch künftig die ordentliche Hauptversammlung wie gewohnt im ersten Halbjahr durchzuführen. Zur Vermeidung rechtlicher Risiken für den Fall, dass sich dieser Zeitplan einmal nicht halten lassen sollte, soll die Frist zur Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung vorsorglich an die gesetzliche Regelung angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 23 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der gesetzlichen Frist, d.h. innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat.“

Im Übrigen bleibt § 23 der Satzung unverändert.

Schriftlicher Bericht des Vorstands zu TOP 6 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die beantragte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zu erstatten. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an unter

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

zugänglich. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Die angemessene Ausstattung mit Eigenkapital beziehungsweise Eigenmitteln ist die Grundlage der geschäftlichen Entwicklung der Gesellschaft. Die EU-Kapitaladäquanzverordnung und das Kreditwesengesetz verlangen, dass Banken über eine angemessene Eigenmittelausstattung verfügen. Dabei wird im Wesentlichen zwischen Kernkapital und Ergänzungskapital unterschieden. Zum Kernkapital gehören Grundkapital und Rücklagen, unter Umständen auch Kapitalinstrumente in der Form von Pflichtwandelanleihen, die dem zusätzlichen Kernkapital zugerechnet werden. Zum Ergänzungskapital zählen unter anderem Verbindlichkeiten, die auf nachrangiger Basis und befristet eingegangen wurden. Genussrechte werden je nach Ausgestaltung dem Ergänzungs- oder dem (zusätzlichen) Kernkapital zugerechnet. Die gesetzlichen Anforderungen sehen unter anderem vor, dass die Eigenmittelanforderungen überwiegend durch sogenanntes hartes Kernkapital (Grundkapital und Rücklagen) zu erfüllen sind. Auch wenn die Gesellschaft zurzeit ausreichend mit Eigenmitteln ausgestattet ist, muss sie über den notwendigen Handlungsspielraum verfügen, um sich jederzeit und gemäß der jeweiligen Marktlage Eigenmittel beschaffen zu können beziehungsweise um auf zusätzliche, auch temporäre Eigenmittelanforderungen der Aufsichtsbehörden, etwa im Rahmen von Bankenstresstests, reagieren zu können. Die unter TOP 6 beantragte Ermächtigung soll der Gesellschaft für die Ausgabe von Genussrechten beziehungsweise Wandelschuldverschreibungen eine neue breite Grundlage verschaffen, welche die jederzeitige flexible Nutzung dieser Instrumente ermöglicht. Die Möglichkeit, bei Wandelgenussrechten und Wandelschuldverschreibungen gegebenenfalls auch eine Wandlungspflicht vorzusehen, erweitert die Spielräume für die Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente. Eine solche Wandlungspflicht kann sich ergeben, wenn der Fortbestand der Gesellschaft nicht mehr gesichert ist, wenn bestimmte Eigenmittelquoten unterschritten werden oder wenn die Bankenaufsicht die Wandlung anordnet. Die untere Begrenzung des Wandlungspreises auf 50 % dient der Begrenzung der Nachteile einer Pflichtwandlung, welche die Inhaber nur bei einer signifikanten Verschlechterung der Eigenmittelausstattung der Gesellschaft erleiden, ohne dass es hier zu einer unangemessenen Verwässerung der Aktionäre kommt. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge und erleichtert die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Wandlungsrechten beziehungsweise von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelgenussrechten und Wandelschuldverschreibungen hat den Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender, gegebenenfalls mit Wandlungspflichten ausgestatteter Wandelgenussrechte beziehungsweise Wandelschuldverschreibungen nicht nach den bestehenden Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht. Die Gesellschaft hat insofern die Wahl zwischen den üblicherweise in den Verwässerungsschutzklauseln vorgesehenen Mechanismen der Ermäßigung des Wandlungspreises durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in bar bei Ausübung des Wandlungsrechts beziehungsweise der Herabsetzung vereinbarter Zuzahlungen der Inhaber von Wandlungsrechten und dem (teilweisen) Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zugunsten der Inhaber bereits bestehender Wandlungsrechte. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Wandelschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Dadurch wird es der Gesellschaft ermöglicht, vorteilhafte Marktsituationen kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Wandlungspreis und Ausgabepreis, also der Konditionen der Wandelschuldverschreibungen, zu erreichen. Die marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung ist bei Bezugsrechtsemissionen nicht in gleicher Weise wie bei einem Bezugsrechtsausschluss möglich. Wegen der typischen Schwankungen von Aktienkursen werden selbst dann Sicherheitsabschläge und somit Verschlechterungen bei der Festlegung der Konditionen erforderlich, wenn eine Veröffentlichung des Bezugspreises entsprechend § 186 Abs. 2 AktG erst am drittletzten Tag einer Bezugsfrist erfolgen würde. Auch verschlechtert die Unsicherheit über die Ausübung von Bezugsrechten im Rahmen von Bezugsrechtsemissionen die Aussichten auf eine erfolgreiche Platzierung bei Dritten. Schließlich kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf die Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigeren Kapitalbeschaffung führen können.

Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für erleichterte Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur Sicherung der Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten zur Verfügung gestellt werden darf, darf 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Durch entsprechende Vorgaben im Ermächtigungsbeschluss wird ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht überschritten werden würde, da die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden eigene Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie diejenigen Aktien angerechnet, die bei einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gemäß §§ 203 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während der Laufzeit dieser Ermächtigung vor einer nach § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen erfolgt; sie vermindern damit das Volumen der Aktien, die aufgrund der Ermächtigung unter Ausnutzung eines Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden können. Selbiges gilt für Aktien, in Bezug auf die aufgrund von Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, oder auf die ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Options- oder Wandlungspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht. Auch solche Aktien werden auf die 10 %-Grenze angerechnet. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich weiterhin, dass der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Zur Feststellung, ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen eintreten würde, kann der theoretische Marktwert der Wandelschuldverschreibung nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibung verglichen werden. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis höchstens unwesentlich unter dem theoretischen Marktwert zum Zeitpunkt der Begebung der Wandelschuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt sein muss, dass der für die Wandelschuldverschreibungen vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt, da der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, sodass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Somit ist sichergestellt, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzungen, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.

Soweit Genussrechte ausgegeben werden sollen, die obligationsähnlich ausgestaltet sind, also keine Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird, soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen. Dabei gilt die Kappung einer Verzinsung nach Maßgabe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns, der Dividende oder einer an diese Größen angelehnten Kennzahl nicht als abhängige Berechnung. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte im Wesentlichen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, sondern ist die Ausgabe der Genussrechte mit der Aufnahme von Fremdkapital vergleichbar.
Das bedingte Kapital wird benötigt, um die mit den Wandelschuldverschreibungen verbundenen Wandlungsrechte beziehungsweise Wandlungspflichten auf Aktien der UmweltBank Aktiengesellschaft zu erfüllen.

Weitere Angaben zur Einberufung
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Virtuelle Hauptversammlung /​ Übertragung mit Bild und Ton /​ Zuschaltung

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG i.V.m. § 26n Abs. 1 EGAktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.

Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten am 29. Juni 2023 ab 11:00 Uhr auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen. Der passwortgeschützte Internetservice ist für die Aktionäre in diesem Jahr zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung eingerichtet worden.

Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären werden individuelle Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft übersandt.

Über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung können die Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihre Aktionärsrechte ausüben, ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben und elektronisch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, Stellungnahmen einreichen, Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung einlegen und ihr Rede- und Auskunftsrecht ausüben. Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Einzelheiten hierzu finden sich unten im nachfolgenden Abschnitt „Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts“.

Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich des passwortgeschützten Internetservices bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Zugang zur Verfügung.

Beim Betreten der virtuellen Hauptversammlung unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 29. Juni 2023 sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet. Die elektronische Zuschaltung ermöglicht jedoch weder eine Teilnahme an der Versammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG noch eine Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Teilnahme im Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.

Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes bis spätestens 22. Juni 2023, 24.00 Uhr, unter nachfolgender Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft angemeldet haben:

UmweltBank Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 89 889690633
E-Mail: umweltbank@better-orange.de

Der Anteilsbesitz ist durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform – abgefasst in deutscher oder englischer Sprache – nachzuweisen. Für den Nachweis des Aktienbesitzes ist ein Nachweis in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 8. Juni 2023, 00:00 Uhr, zu beziehen.

Für die Anmeldung zur Hauptversammlung nutzen Aktionäre bitte das Ihnen von Ihrem depotführenden Kreditinstitut übersandte Formular, sofern es ihnen von dort übermittelt wird, und senden dieses an ihr depotführendes Institut zurück. Das depotführende Kreditinstitut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die UmweltBank Aktiengesellschaft vornehmen.

Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Zugangsberechtigungen ausgestellt und übermittelt, mit denen sie den passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren nutzen können.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist zwar keine Sperre für die Veräußerung oder den Erwerb von Aktien verbunden, eine Veräußerung oder ein Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben jedoch keine Auswirkungen mehr auf die Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung. Auch bei Veräußerung sämtlicher Aktien nach dem Nachweisstichtag oder eines Teils hiervon ist für die Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend. Wer erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher keine Aktien besessen hat, ist nicht berechtigt, die Hauptversammlung zu verfolgen und ein Stimmrecht auszuüben, es sei denn, er hat sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Bild- und Ton-Übertragung der Hauptversammlung im passwortgeschützten Internetservice

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Versammlung am 29. Juni 2023 ab 11:00 Uhr MESZ live auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton verfolgen.

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

übersandt.

Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre haben, sofern die unter „Berechtigung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der elektronischen Briefwahl abzugeben. Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl kann ab dem 8. Juni 2023 ausschließlich unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 28. Juni 2023 abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Per elektronischer Briefwahl abgegebene Stimmen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Stimmrechtsvertretung

Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen ausgeübt werden kann. Auch in diesen Fällen müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig nach den vorstehenden Bestimmungen anmelden.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. § 135 AktG bleibt unberührt. Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die Gesellschaft spätestens bis zum 28. Juni 2023, 24:00 Uhr MESZ, unter der folgenden Postanschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse

UmweltBank Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 89 889690633
E-Mail: umweltbank@better-orange.de

oder ab dem 8. Juni 2023 unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.

Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des unter

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

zugänglichen passwortgeschützten Internetservice in der virtuellen Hauptversammlung am 29. Juni 2023 erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur virtuellen Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post, Fax oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt „Stimmrechtsvertretung“ genannte Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens 28. Juni 2023, 24:00 Uhr MESZ, oder ab dem 8. Juni 2023 unter Nutzung des unter

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 29. Juni 2023 erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht ab dem 8. Juni 2023 auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den jeweiligen Abstimmungsgegenständen vorliegt. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Übermittlung von Stellungnahmen oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG

Zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird.

Ab Beginn der Hauptversammlung wird über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können.

Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG (vgl. dazu auch Abschnitt „Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären“) zu stellen sowie das in der Hauptversammlung bestehende Auskunftsrecht (wie unter „Auskunftsrecht“ beschrieben) geltend zu machen. Das Rederecht kann auch von bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Rederecht nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.

Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation wird im passwortgeschützten Internetservice über das System BetterMeeting von Better Orange IR & HV AG abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag über den virtuellen Wortmeldetisch anmelden wollen, benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles Endgerät (PC, Notebook, Laptop) mit dem installierten Browser Chrome ab Version 89, Edge ab Version 88 oder Safari ab Version 13.1 oder ein mobiles Endgerät (z. B. Smartphone oder Tablet). Mobile Endgeräte mit ANDROID-Betriebssystem benötigen als installierten Browser Chrome ab Version 89; mobile Endgeräte mit iOS-Betriebssystem benötigen als installierten Browser Safari ab Version 13.1. Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im passwortgeschützten Internetservice für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Rederecht zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für Redebeiträge festzusetzen.

Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG

Ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete Aktionäre haben ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung. Auf Verlangen sind jedem Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskünfte über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.

Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht möglich. Auskunftsverlangen dürfen Bestandteil eines Redebeitrags im vorstehenden Sinne sein. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das Auskunftsrecht ausschließlich über die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im passwortgeschützten Internetservice auszuüben ist, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist. Der Versammlungsleiter wird hierzu während der Hauptversammlung weitergehende Hinweise erteilen. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. Die Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär oder sein Bevollmächtigter zuvor über die im passwortgeschützten Internetservice vorgesehene Wortmeldefunktion eine Wortmeldung abgibt. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 11:00 Uhr bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

Das Auskunftsrecht kann auch von bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Auskunftsrecht nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.

Gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Auskunftsrecht zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für Fragebeiträge festzusetzen.

Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG zu. Für dieses Nachfragerecht gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, insbesondere in Bezug auf die zeitlich angemessene Beschränkung durch den Versammlungsleiter.

§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist.

Zudem bestimmt § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG, dass dann, wenn einem Aktionär eine Auskunft verweigert wird, er verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG außer im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts und des dafür vorgesehenen Verfahrens (oben Abschnitt „Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG“), auch im Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.umweltbank.de/​hauptversammlung gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden Zugangsdaten in der Hauptversammlung übermitteln können.

Widerspruchsrecht

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über den auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

verfügbaren passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren zu erklären.

Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen. Der Widerspruch kann während der gesamten Dauer der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem Ende im Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice zu Protokoll des Notars erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche über den passwortgeschützten Internetservice. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nicht beauftragt werden, Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars zu erklären.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die gemäß § 126 AktG zugänglich gemacht werden sollen, sind bis zum 14. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an die nachstehende Adresse zu richten:

UmweltBank Aktiengesellschaft
Vorstandsreferat
Laufertorgraben 6
90489 Nürnberg

Veröffentlichungspflichtige Anträge von Aktionären werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

zugänglich gemacht.

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen auszuüben, sobald der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu Abschnitt „Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG“).

Einreichung von Stellungnahmen

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach § 130a Absatz 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache einzureichen. Dafür steht ihnen mit den entsprechenden Zugangsdaten der passwortgeschützte Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

zur Verfügung.

Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren als Datei im Dateiformat PDF mit einer empfohlenen Dateigröße von maximal 50 MB einzureichen. Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme einschließlich Nennung seines Namens im passwortgeschützten Internetservice zugänglich gemacht wird. Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum 23. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 24. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte mit den entsprechenden Zugangsdaten zugänglichen passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht. Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; die Ausübung des Auskunftsrechts das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen., sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.

Information zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet als Verantwortliche i.S. von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice; gegebenenfalls Name und Vorname sowie Anschrift und Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters; ggf. gestellte Anträge, Fragen, Stimmabgaben oder Weisungen des Aktionärs oder seines Vertreters, ggf. einschließlich der Übertragung in Bild und Ton) auf Basis des geltenden Datenschutzrechts. Die Datenverarbeitung ist erforderlich, um den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird vertreten durch den Vorstand, Herrn Goran Bašić, Herrn Jürgen Koppmann und Frau Heike Schmitz. Sie erreichen die Gesellschaft unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:

UmweltBank Aktiengesellschaft
Laufertorgraben 6
90489 Nürnberg
Telefon: +49 911 5308-0
Fax: +49 911 53 08-109
E-Mail: hallo@umweltbank.de

Soweit die genannten personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären bereitgestellt wurden, werden die Daten von der depotführenden Stelle mit der Anmeldung zur Hauptversammlung an die Gesellschaft übermittelt.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre sowie ihrer Vertreter erfolgt für die Abwicklung von deren Teilnahme an der Hauptversammlung, und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks notwendigen Umfang. Daneben werden personenbezogene Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen verarbeitet, wie aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten nur verarbeitet, soweit die Verarbeitung der Wahrung berechtigter Interessen der Gesellschaft dient (insbesondere zur Erstellung von Statistiken, z.B. für die Darstellung der Aktionärsentwicklung, Anzahl der Transaktionen und Übersicht der größten Aktionäre). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO.

Personenbezogene Daten werden gelöscht, sobald sie für die o.g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei bis zu dreißig Jahren). Zudem werden personenbezogene Daten gespeichert, soweit die Gesellschaft dazu gesetzlich verpflichtet ist. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich u.a. aus dem Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.

Dienstleister, derer sich die Gesellschaft für die Durchführung der Hauptversammlung bedient, erhalten von ihr nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung notwendig sind. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen der Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Fragen, Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die entsprechenden vorangehenden Erläuterungen verwiesen.

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Gesellschaft Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DSGVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten gemäß Art. 20 DSGVO verlangen.

Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft geltend machen. Dessen Kontaktdaten sind:

UmweltBank Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Laufertorgraben 6
90489 Nürnberg
E-Mail: datenschutz@umweltbank.de

Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht wahlweise bei der Datenschutzaufsichtsbehörde des (Bundes-) Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder – entsprechend dem Sitz der Gesellschaft – beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 18, 91522 Ansbach, offen.

 

Information auf der Internetseite der Gesellschaft

Von der Einberufung an werden die den Aktionären zugänglich zu machenden Dokumente auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.umweltbank.de/​hauptversammlung

zur Verfügung gestellt.

 

Nürnberg, im Mai 2023

UmweltBank Aktiengesellschaft, Nürnberg

Der Vorstand

Comments are closed.