United Internet AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022

United Internet AG

Montabaur

ISIN DE0005089031

Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz
in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 (EU-DVO)

A. Inhalt der Mitteilung

 
1.

Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der United Internet AG 2022

(Formale Angabe gem. EU-DVO: 444af32782efeb118122005056888925)

2.

Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung

(Formale Angabe gem. EU-DVO: NEWM)

B. Angaben zum Emittenten

 
1.

ISIN: DE0005089031

2.

Name des Emittenten: United Internet AG

C. Angaben zur Hauptversammlung

 
1.

Datum der Hauptversammlung: 19. Mai 2022

(Formale Angabe gem. EU-DVO: 20220519)

2.

Uhrzeit der Hauptversammlung (Beginn): 11:00 Uhr (MESZ)

(Formale Angabe gem. EU-DVO: 09:00 Uhr UTC)

3.

Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

(Formale Angabe gem. EU-DVO: GMET)

4.

Ort der Hauptversammlung:

URL zum Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung in Bild
und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte: https:/​/​www.united-internet.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​2022.html

(Formale Angabe gem. EU-DVO: https:/​/​www.united-internet.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​2022.html)

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Alte Oper, Opernplatz 1, 60313
Frankfurt am Main, Deutschland

5.

Aufzeichnungsdatum (Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag, sog. Technical Record
Date):
12. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ)

Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist gegenüber der Gesellschaft der
am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich.
Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die in der Zeit vom 13. Mai 2022 bis
19. Mai 2022 (jeweils einschließlich) eingehen, werden jedoch erst mit Wirkung nach
der Hauptversammlung am 19. Mai 2022 verarbeitet und berücksichtigt (sogenannter Umschreibestopp).
Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung ist daher Donnerstag, 12. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (sogenanntes
Technical Record Date).

(Formale Angabe gem. EU-DVO: 20220512)

6.

Internetseite zur Hauptversammlung/​URL: https:/​/​www.united-internet.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​2022.html

Einladung zur ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung 2022

Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
laden wir unsere Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

am Donnerstag, den 19. Mai 2022, ab 11:00 Uhr (MESZ)

ein. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Alte Oper, Opernplatz
1, 60313 Frankfurt am Main.

Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit
am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Versammlung wird für die Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten live im Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 übertragen; diese Übertragung
ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses,
des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern (einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs)
zum 31. Dezember 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2021

Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über
die Internetseite der Gesellschaft unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 zugänglich. Sie werden dort auch
während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der
Gesellschaft zum 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2021
in Höhe von EUR 2.490.793.286,11 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2021
dividendenberechtigter Stückaktie (insg. 186.715.891 dividendenberechtigte Stückaktien)
EUR 93.357.945,50
Vortrag auf neue Rechnung EUR 2.397.435.340,61

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 7.284.109 zum Zeitpunkt der Aufstellung
des Jahresabschlusses durch den Vorstand von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien,
die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann
sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird der
Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,50 je dividendenberechtigter
Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 24. Mai 2022, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr
2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu
beschließen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr
2021 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum
zu beschließen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2022 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers
für unterjährige Finanzberichte des Geschäftsjahrs 2022 sowie für das erste Quartal
des Geschäftsjahrs 2023

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung und Präferenz seines Prüfungsausschusses
– der Hauptversammlung vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Frankfurt am Main zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2022 sowie – sofern eine solche erfolgt – für die prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzberichte des Geschäftsjahrs 2022 sowie für das erste Quartal des
Geschäftsjahrs 2023 zu wählen.

Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/​909/​EG der Kommission) durchgeführtes
Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat
unter Angabe von Gründen die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für das
ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, mitgeteilt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne
von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2021

Nach Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) ist ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat
zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin
geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht
wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an den Tagesordnungspunkt 8 unter „Angaben
zu Tagesordnungspunkt 6 zum Vergütungsbericht nach § 162 AktG“ abgedruckt und von
der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 zugänglich.

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Abs. 2 der Satzung betreffend die Amtszeit
von Aufsichtsratsmitgliedern

Nach § 8 Abs. 2 der Satzung werden Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der
Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
wird dabei nicht mitberechnet. Die Satzung soll zukünftig ausdrücklich regeln, dass
bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auch eine kürzere Amtszeit bestimmt werden
kann.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

§ 8 Abs. 2 der Satzung, der zurzeit wie aus der Spalte links ersichtlich lautet, wird
wie aus der Spalte rechts ersichtlich neu gefasst:

„Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
„Die Aufsichtsratsmitglieder werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der
Amtszeit bei der Wahl bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.“
8.

Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats und Beschlussfassung
über das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder

Die aktuellen Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurden zuletzt
durch die Hauptversammlung vom 27. Mai 2021 geändert und werden durch § 13 der Satzung
der United Internet AG ergänzt.

Seither beträgt die feste jährliche Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder EUR 20.000,00,
die des Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt EUR 30.000,00, der stellvertretende Vorsitzende
erhält EUR 22.500,00. Zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein Sitzungsgeld
in Höhe von EUR 1.000,00. Für die Tätigkeit im Prüfungs- und Risikoausschuss des Aufsichtsrats
erhält der Vorsitzende des Prüfungs- und Risikoausschusses zusätzlich jährlich EUR
20.000,00, jedes andere Mitglied des Prüfungs- und Risikoausschusses erhält zusätzlich
jährlich EUR 15.000,00. Zusätzlich zu der vorgenannten Vergütung erhält der Vorsitzende
des Prüfungs- und Risikoausschusses eine weitere Vergütung von bis zu EUR 15.000,00
pro Geschäftsjahr, welche für die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern und/​oder Steuerberatern
verwendet werden kann, deren Unterstützung der Vorsitzende bei der Durchführung seiner
Tätigkeit als Vorsitzender des Prüfungs- und Risikoausschusses benötigt und die nicht
bereits vorrangig durch die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und
Beratungsmöglichkeiten geleistet werden kann.

Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Überprüfung der Höhe der Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder und Prüfungs- und Risikoausschussmitglieder zu der Einschätzung
gelangt, dass die derzeit bestehende Höhe der Vergütung nicht nur angesichts der in
vielen Bereichen gestiegenen gesetzlichen Anforderungen an die Überwachungsaufgabe
des Aufsichtsrats, sondern auch im Vergleich zur Vergütung von solchen Gremien anderer
Unternehmen, die im MDAX oder im TecDAX notiert sind, angepasst werden sollte.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a) Aufhebung des Vergütungsbeschlusses von 2021

Die von der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. b) beschlossene
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2022 aufgehoben.

b) Vergütungsbeschluss ab dem Geschäftsjahr 2022 und Vergütungssystem

Ab dem Geschäftsjahr 2022 gilt für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder folgende
neue Regelung:

i)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält außer der Erstattung seiner baren Auslagen
eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00. Der Vorsitzende erhält EUR
120.000,00, der stellvertretende Vorsitzende erhält EUR 45.000,00.

ii)

Für die Tätigkeit im Prüfungs- und Risikoausschuss des Aufsichtsrats erhält der Vorsitzende
des Prüfungs- und Risikoausschusses zusätzlich jährlich EUR 65.000,00, jedes andere
Mitglied des Prüfungs- und Risikoausschusses erhält zusätzlich jährlich EUR 25.000,00.

iii)

Ein Mitglied des Aufsichtsrats, das nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem
Aufsichtsrat oder dem Prüfungs- und Risikoausschuss angehört hat, erhält je angefangenem
Monat eine zeitanteilig geringere Vergütung.

iv)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und jedes Mitglied des Prüfungs- und Risikoausschusses
erhält darüber hinaus ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 für jede Teilnahme
an physisch stattfindenden Sitzungen des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungs- und Risikoausschusses.
Soweit Sitzungen des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungs- und Risikoausschusses nicht
physisch, sondern lediglich virtuell stattfinden (insbesondere, wenn eine Sitzung
nur telefonisch oder nur per Videokonferenz stattfindet), so erhalten die Mitglieder
des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungs- und Risikoausschusses kein Sitzungsgeld, wenn
die Sitzung nicht mehr als eine Stunde gedauert hat. Mitglieder, die nicht persönlich
an physisch stattfindenden Sitzungen des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungs- und Risikoausschusses
teilnehmen (wie die zugeschaltete Teilnahme per Telefon oder per Videokonferenz),
erhalten stets lediglich 25% des Sitzungsgelds, wobei die Teilnahme allein durch die
Abgabe einer Stimmrechtsbotschaft zu keinem Anspruch auf ein Sitzungsgeld führt.

v)

Die Gesellschaft hat die Mitglieder des Aufsichtsrats bei der Wahrnehmung von notwendigen
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bzw. im Prüfungs-
und Risikoausschuss zu unterstützen und auch die dafür anfallenden Kosten in einem
angemessenen Umfang zu übernehmen.

vi)

Die Vergütung gemäß vorstehenden lit. i) bis v) ist insgesamt nach Ablauf des Geschäftsjahres
fällig. Die Erstattung der Auslagen erfolgt sofort.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich des Systems, auf dem diese
Vergütung basiert, wird beschlossen.

Der Wortlaut von § 13 der Satzung der Gesellschaft sowie die Angaben gemäß §§ 113
Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG sind im Anschluss an den Tagesordnungspunkt
8 unter „Beschreibung der Vergütung und des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder
(Tagesordnungspunkt 8)“ abgedruckt.

Angaben zum Tagesordnungspunkt 6 zum Vergütungsbericht nach § 162 AktG (Tagesordnungspunkt
6)

A. Vergütungsbericht der United Internet AG gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr
2021

Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021

Der Vorstand der United Internet AG bestand im Geschäftsjahr 2021 aus folgenden Mitgliedern:

Vorstandsmitglieder zum 31. Dezember 2021

 

Ralph Dommermuth, Unternehmensgründer und Vorstandsvorsitzender (CEO)
(seit 1988 im Unternehmen)

Martin Mildner, Finanzvorstand (CFO)
(seit 1. Oktober 2020 im Unternehmen)

Das von der Hauptversammlung vom 27. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystem der United
Internet AG bildet ab der Hauptversammlung 2021 die Grundlage für den Abschluss neuer
Vorstandsdienstverträge. Die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Dienstverträge
(„Altverträge“) mit den Vorständen Ralph Dommermuth und Martin Mildner bleiben hiervon
unberührt.

Wie im Vergütungssystem der United Internet AG festgelegt, erhalten Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft grundsätzlich eine Gesamtvergütung, bestehend aus einem festen, erfolgsunabhängigen
Grund- bzw. Festgehalt, Nebenleistungen sowie einem variablen, erfolgsabhängigen Anteil.
Der variable Anteil besteht seinerseits wiederum aus einer kurzfristigen- (STI) und
einer langfristigen (LTI) Komponente.

Eine Ausnahme stellt der Vorstandsvorsitzende Herr Ralph Dommermuth dar, der seit
dem Geschäftsjahr 2016 in Absprache mit dem Aufsichtsrat auf eine Vorstandsvergütung
verzichtet. Der Dienstvertrag von Herrn Mildner entspricht in wesentlichen Teilen
bereits den Anforderungen des neuen Vergütungssystems. Bestehende Abweichungen werden
in den jeweiligen Abschnitten erläutert.

Für das Verhältnis der einzelnen Vergütungskomponenten zur individuellen Ziel-Gesamtvergütung
gilt gemäß Vergütungssystem der United Internet AG der folgende Rahmen:

 
Relativer Anteil einzelner Vergütungselemente an der
individuellen Gesamtvergütung (berechnet p. a.)
Absoluter Anteil einzelner Vergütungselemente an der
individuellen Gesamtvergütung (berechnet p. a.)
Festvergütung: 20 % bis 40 % 400.000 EUR bis 800.000 EUR
STI (Zielbetrag): 10 % bis 30 % 200.000 EUR bis 800.000 EUR
LTI (Zielbetrag p.a.): 40 % bis 70 % 400.000 EUR bis 2.250.000 EUR

Beim Abschluss neuer Vorstandsdienstverträge ist bei der individuellen Ziel-Gesamtvergütung
dabei laut Vergütungssystem zudem sicherzustellen, dass der Anteil der variablen,
erfolgsabhängigen Vergütungen (STI und LTI) zusammen mindestens 60 % der Ziel-Gesamtvergütung
betragen muss.

Bei Zahlungen, die auf Grundlage eines LTI-Programmes erfolgen, ist bei der Berechnung
des relativen Anteils einzelner Vergütungskomponenten jeweils die Laufzeit des LTI
zu berücksichtigen. Entsprechend sind Zahlungen aus solchen Programmen bei der Beurteilung
des relativen Anteils gleichmäßig auf die Jahre der Laufzeit zu verteilen.

Individuelle Vergütung der Vorstandsmitglieder

Die folgende Tabelle zeigt die individuell gewährte und geschuldete Vergütung der
Mitglieder des Vorstands. Der Ausweis der verschiedenen Vergütungskomponenten erfolgt
dabei nach folgenden Grundsätzen:

 

Grundvergütung und Nebenleistungen werden in dem Geschäftsjahr als „gewährt“ ausgewiesen,
in dem die der Vergütung zugrundeliegende Tätigkeit /​ Leistung vollständig erbracht
wurde – unabhängig vom Zufluss- bzw. Auszahlungszeitpunkt.

Gleiches gilt für die kurzfristige variable Vergütung (STI). Auch die STI werden in
dem Geschäftsjahr als „gewährt“ ausgewiesen, in dem die der Vergütung zugrundeliegende
Tätigkeit /​ Leistung vollständig erbracht wurde – unabhängig vom Zufluss- bzw. Auszahlungszeitpunkt.

Die langfristige variable Vergütung (LTI) wird in dem Geschäftsjahr als „gewährt“
ausgewiesen, in dem die Wandlungsrechte für Stock Appreciation Rights (SARs) ausgeübt
werden – im Rahmen der festgelegten Ausübungszeitpunkte und Ausübungsumfänge sowie
unter der Voraussetzung der Erreichung der festgelegten Ausübungshürden /​ Ziele.

Entsprechend der vorgenannten Grundsätze weist United Internet für das Geschäftsjahr
2021 keine geschuldete Vergütung aus.

Gewährte Vergütung im jeweiligen Berichtsjahr

 
in TEUR Jahr Grundvergütung
(Fix)
Variable Vergütung
(Var)
Total Anteil
Fix/​Var
Festgehalt Neben-
leistungen
STI
Ralph Dommermuth (CEO)
seit 1988
2021 0 0 0 0 0
2020 0 0 0 0 0
Martin Mildner (CFO)
seit 10/​2020
2021 650 44(1) 361(2) 0 1.055 66 %/​34 %
2020 163 12(1) 88(2) 0 263 67 %/​33 %

(1) Dienstfahrzeug sowie Zuschüsse für Wohnkosten und Familienheimfahrten

(2) In den ersten 12 Monaten garantiert

Vergütungskomponenten im Detail

Erfolgsunabhängige Vergütungskomponenten

Festgehalt

Herr Mildner erhält ein Festgehalt, das monatlich in zwölf gleichen Teilbeträgen ausbezahlt
wird. Das Festgehalt von Herrn Mildner beläuft sich auf 650 TEUR p.a.

Nebenleistungen

Die Nebenleistungen bestehen in der Regel aus einem der Position angemessenen Dienstfahrzeug,
dessen geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Im Rahmen der Erstbestellung von Herrn
Mildner kamen in 2021 noch Zuschüsse für Wohnkosten und Familienheimfahrten hinzu.
Die standardmäßigen Versicherungspolicen des United Internet Konzerns für D&O und
Unfallversicherungsschutz der Vorstandsmitglieder werden nicht als Bestandteile der
Nebenleistungen ausgewiesen.

Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile

Die erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten dienen dem Ziel, die kurz- und
langfristige Entwicklung des Unternehmens zu fördern.

STI

Im Rahmen der kurzfristigen variablen Vergütung (STI) werden mit den Vorstandsmitgliedern
Ziele vereinbart, die zum einen den wirtschaftlichen Erfolg durch das Erreichen bestimmter
Kennzahlen sicherstellen. Zum anderen werden individuelle Ziele vereinbart, die auch
konkrete strategische Vorgaben enthalten können. Die Aufnahme von Zielkriterien mit
umweltbezogenen und sozialen Aspekten soll auch gesellschaftliche Erfolge honorieren.

Die Höhe der kurzfristigen variablen Vergütung ist von der Erreichung bestimmter und
zu Beginn des Geschäftsjahres fixierter Ziele abhängig. Für die kurzfristige variable
Vergütung (STI) wird eine Zielgröße (Zielbetrag) festgelegt, die bei durchschnittlich
voller Erfüllung (= 100 %) vereinbarter Ziele erreicht ist. Die Ziele werden jeweils
zu Beginn eines Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegt. Für die Zielerreichung
gilt in der Regel eine Bandbreite von 90 % bis 120 %. Werden die Ziele durchschnittlich
zu weniger als 90 % erreicht, entfällt der Anspruch auf Zahlung des STI vollständig.
Werden die Ziele insgesamt durchschnittlich zu mehr als 120 % erfüllt, wird die Übererfüllung
nur bis zu 120 % der Zielgröße des STI berücksichtigt. Im Eintrittsjahr, insbesondere
in Rumpf-Geschäftsjahren, kann dem Vorstand ein Mindestbetrag des STI für die ersten
6 bis 12 Monate der Amtszeit vom Aufsichtsrat garantiert werden. Ein Teil dieses Mindestbetrags
kann auch auf monatlicher Basis an das Vorstandsmitglied ausgezahlt werden.

Der Zielbetrag von Herrn Mildner bei der kurzfristigen variablen Vergütung belief
sich im Geschäftsjahr 2021 auf 350 TEUR p. a. (wovon im Rahmen der Erstbestellung
262,5 TEUR für die ersten drei Quartale 2021 garantiert waren).

Für das Geschäftsjahr 2021 wurden bei Herrn Mildner die folgende STI-Ziele festgelegt:

STI-Ziele Jeweiliger Anteil am STI
Wachstumsziel I: Anstieg des Konzern-Umsatzes auf 5,5 Mrd. EUR 50 %
Wachstumsziel II: Anstieg des Konzern-EBITDA auf 1,22 Mrd. EUR 50 %
Summe 100 %

Die Zielerreichung belief sich auf 102,7 % beim Wachstumsziel I (Umsatz 2021 = 5,646
Mrd. EUR) sowie 103,2 % beim Wachstumsziel II (EBITDA 2021 = 1,259 Mrd. EUR – ohne
einen periodenfremden positiven Ertrag in Höhe von 39,4 Mio. EUR und ohne nicht-cashwirksame
Bewertungseffekte aus Derivaten in Höhe von 4,9 Mio. EUR), so dass sich im Mittel
eine Zielerreichung von 103,0 % ergab und somit insgesamt 361 TEUR auszuzahlen sind.

Das Umsatz- und EBITDA-Wachstum der United Internet Gruppe sind die maßgeblichen Kriterien
zur Bewertung von deren wirtschaftlichem Erfolg im vergangenen Geschäftsjahr. Mit
den entsprechenden STIs werden der Einsatz und der Beitrag des jeweiligen Vorstandsmitglieds
zugunsten des Unternehmens und der Unternehmensgruppe honoriert. Fehlender wirtschaftlicher
Erfolg wirkt sich unmittelbar nachteilig auf die Vergütung des Vorstandsmitglieds
aus.

Die in der Zielvereinbarung 2021 (und somit vor Inkrafttreten des neuen Vergütungssystems)
mit Herrn Mildner vereinbarten STI-Ziele beziehen sich auf die Abweichungen der geplanten
Umsatz- und Ergebnisziele 2021 von den tatsächlich im Geschäftsjahr 2021 erreichten
Umsatz- und Ergebniskennzahlen und enthalten bisher keine operativen/​strategischen
Ziele, keine persönlichen Leistungsziele, keine nichtfinanziellen Leistungskriterien
und keine der im neuen Vergütungssystem festgelegten Anteilsempfehlungen für die jeweiligen
STI-Ziele. Die prozentuale Gewichtung der STI-Ziele steht damit entsprechend auch
nicht im Einklang mit den im Vergütungssystem festgelegten Anteilsempfehlungen. Diese
sehen Anteile am STI in Höhe von 50 % bis 70 % bei Wachstumszielen (Umsatz /​ Ergebnis)
und jeweils 5 % bis 20 % bei operativ /​ strategischen Zielen, persönlichen Zielen
und nichtfinanziellen Leistungskriterien vor.

Gemäß Dienstvertrag von Herrn Mildner werden die Ziele für das jeweilige Geschäftsjahr
vom Aufsichtsrat im Einvernehmen mit Herrn Mildner festgelegt. Der Aufsichtsrat und
Herrn Mildner sind sich einig, dass die Ziele für das Geschäftsjahr 2022 anhand der
Vorgaben des neuen Vergütungssystems festgelegt werden.

LTI

Im Geschäftsjahr 2021 wurden Herrn Mildner keine Optionen zugeteilt und aus der Zuteilung
von Optionen im vergangenen Geschäftsjahr 2020 ergab sich aufgrund der mehrjährigen
Bemessung keine gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021.

Sonstiges

Unternehmensfinanzierte Vorsorgezusagen gegenüber den Vorständen sowie sonstige Vergütungsbestandteile bestehen nicht. Aufsichtsratsmandate bei Tochtergesellschaften werden den Vorständen nicht vergütet. Auch wurde keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr
gewährt. Den Mitgliedern des Vorstands wurden keine Vorschüsse oder Kredite gewährt.

Claw Back-Klausel

Gemäß Vergütungssystem sollen „neue Anstellungsverträge“ auch eine so genannte Claw
Back-Klausel enthalten, mit der an das Vorstandsmitglied gewährte kurzfristige variable
Vergütung ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn sich herausstellt,
dass hierfür notwendige Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen (z. B. manipulierte
oder falsch ermittelte Kennzahlen). Entsprechendes sollen in den Verträgen zur langfristigen
variablen Vergütung integriert werden. Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche
bleiben von dieser Regelung unberührt.

In den bestehenden Altverträgen der United Internet Vorstände sind keine Claw Back-Klauseln
enthalten. Vorstand und Aufsichtsrat haben aktuell keine Kenntnis davon, dass es im
Geschäftsjahr 2021 Veranlassungen für eine Rückforderung oder Reduzierung einer variablen
Vergütung seitens der United Internet AG gab.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und Abfindungsregelungen

Die Laufzeit der Dienstverträge der Mitglieder des Vorstands ist an deren Amtszeit
gekoppelt. Wird die Bestellung eines Vorstandsmitglieds widerrufen, endet auch der
Dienstvertrag. Beruht der Widerruf nicht auf einem wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB,
so endet der Dienstvertrag erst mit Ablauf einer Frist von 12 Monaten (oder, sollte
dies früher eintreten, dem Ablauf der ursprünglichen Amtszeit). Ansprüche auf Zahlungen
von Abfindungen im Falle des Ausscheidens werden den Vorstandsmitgliedern nicht gewährt.
Im Übrigen beachtet die Gesellschaft für Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der
Tätigkeit die Anforderungen des DCGK. Danach dürfen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied
bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen
(Abfindungs-Cap) nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags
vergüten. Laut Vergütungssystem soll im Fall eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
die etwaige Abfindungszahlung zudem auf die Karenzentschädigung angerechnet werden.
Eine solche Regelung ist in den bestehenden Altverträgen der United Internet Vorstände
nicht enthalten.

Es ergaben sich im Geschäftsjahr 2021 keine Änderungen an diesen Regelungen.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Die Vorstandsverträge enthalten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einer
Laufzeit von bis zu einem Jahr. Sofern durch den Aufsichtsrat nicht auf das Wettbewerbsverbot
verzichtet wird, hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf eine Karenzentschädigung in
Höhe von 75 % bis 100 % der zuletzt gewährten festen Vergütung. Anderweitige Einkünfte
aus einer neuen Tätigkeit muss sich das Vorstandsmitglied – gemäß neuem Vergütungssystem
– auf die Karenzentschädigung vollständig anrechnen lassen.

Letztgenannte Regelung greift laut Altvertrag von Herrn Mildner nur soweit anderweitige
Einkünfte 75 % der zuletzt bezogenen festen Vergütung übersteigen.

Es ergaben sich im Geschäftsjahr 2021 keine Änderungen an diesen Regelungen.

Change of Control-Regelungen

Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags
durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) sind
nicht vereinbart.

Es ergaben sich im Geschäftsjahr 2021 keine Änderungen an diesen Regelungen.

Maximalvergütung

Das Vergütungssystem der United Internet AG sieht vor, dass die maximale Vergütung,
welche ein ordentliches Vorstandsmitglied rechnerisch aus der Summe aller Vergütungsbestandteile,
d. h. Grundgehalt, STI, LTI (Vergütung aus SAR-Programm /​ Laufzeit in Jahren) und
Nebenleistungen, erhalten kann, sich nicht auf einen höheren Betrag als 3,50 Mio.
EUR brutto p. a. (Maximalvergütung) belaufen darf.

Die Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden kann bis zum Zweifachen der Maximalvergütung
für ein ordentliches Vorstandsmitglied betragen.

Bei der Maximalvergütung handelt es sich nicht um eine vom Aufsichtsrat für angemessen
gehaltene Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder, sondern lediglich um eine
absolute Obergrenze, die in keinem Fall überschritten werden darf. Sollte es durch
die Auszahlung des LTI zu einer Überschreitung der Maximalvergütung kommen, so verfällt
der über den Betrag der Maximalvergütung hinausgehende Anspruch aus dem LTI für das
betreffende Jahr. Bei Zahlungen, die auf Grundlage des LTI erfolgen, ist bei der Berechnung
der Maximalvergütung allerdings jeweils die Laufzeit des LTI zu berücksichtigen. Zahlungen
aus dem Programm sind daher bei der Beurteilung, ob die jährliche Maximalvergütung
eingehalten wird, gleichmäßig auf die Jahre der Laufzeit zu verteilen.

Zur Sicherstellung der Maximalvergütung fungieren sowohl bei den STI als auch den
LTI jeweils eine „Obergrenze“ (Deckelung /​ Cap).

In den bestehenden Altverträgen der United Internet Vorstände sind keine Grenzen für
eine Maximalvergütung enthalten, wohl aber „Obergrenzen“ für STI als auch den LTI.
Im Geschäftsjahr 2021 wurde die Maximalvergütung (gewährte Vergütung) nicht erreicht
und die Vergütungskomponenten der Altverträge sind auch so vereinbart, dass in zukünftigen
Geschäftsjahren, in denen die Altverträge noch zur Anwendung kommen, weder eine der
im Vergütungssystem genannten Obergrenzen für die STI- und die LTI-Komponente noch
die jährliche Maximalvergütung überschritten werden kann.

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat der United Internet AG bestand im Geschäftsjahr 2021 aus folgenden
Mitgliedern:

Aufsichtsratsmitglieder zum 31. Dezember 2021

Philipp von Bismarck, Aufsichtsratsvorsitzender
(Mitglied seit Juli 2020; Vorsitz seit Mai 2021; Mitglied „Prüfungs- und Risikoausschuss“
seit Mai 2021)

Dr. Claudia Borgas-Herold
(Mitglied seit Mai 2020)

Dr. Manuel Cubero del Castillo-Olivares, stellv. Aufsichtsratsvorsitzender
(Mitglied seit Mai 2020; stellv. Vorsitz seit Mai 2021)

Stefan Rasch
(Mitglied seit Mai 2021; Mitglied „Prüfungs- und Risikoausschuss“ seit Mai 2021)

Prof. Dr. Andreas Söffing
(Mitglied seit Mai 2021; Vorsitz „Prüfungs- und Risikoausschuss“ seit Mai 2021)

Prof. Dr. Yasmin Mei-Yee Weiß
(Mitglied seit Juli 2020)

Ausgeschieden im Geschäftsjahr 2021

 

Kurt Dobitsch, Aufsichtsratsvorsitzender
(von 1998 bis Mai 2021)

Michael Scheeren, stellv. Aufsichtsratsvorsitzender
(von 2002 bis Mai 2020 und von Juli 2020 bis März 2021)

Gemäß Beschluss der Hauptversammlung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats seitens
der United Internet AG eine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes in Höhe von
1.000 EUR. Bei den Mitgliedern beläuft sich die feste Jahresvergütung auf 20.000 EUR.
Die feste jährliche Vergütung für den Vorsitz im Aufsichtsrat beträgt 30.000 EUR,
für seinen Stellvertreter 22.500 EUR. Der Vorsitzende des Prüfungs- und Risikoausschusses
erhält zusätzlich jährlich 20.000 EUR, jedes andere Mitglied des Prüfungs- und Risikoausschusses
erhält zusätzlich jährlich 15.000 EUR. Zudem erhöht sich die Vergütung im Falle der
Umsatzsteuerpflicht um die gesetzliche Umsatzsteuer.

Die Gewährung einer Festvergütung entspricht der gängigen überwiegenden Praxis in
anderen börsennotierten Gesellschaften und hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat
sind der Auffassung, dass eine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten
geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom
Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats
Rechnung zu tragen. Eine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist auch in der
Anregung G.18 Satz 1 des DCGK vorgesehen.

Einige Mitglieder des Aufsichtsrats der United Internet AG waren im Geschäftsjahr
2021 sowie in den Vorjahren zusätzlich auch in Aufsichtsräten der wichtigsten Tochtergesellschaften
der United Internet AG, d. h. in den Aufsichtsräten der 1&1 AG, der 1&1 Telecommunication
SE, der IONOS Holding SE sowie der 1&1 Mail & Media Applications SE vertreten. Die
Aufsichtsräte erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die genannten Unternehmen – zusätzlich
zu der bereits vorgestellten Vergütung der United Internet AG – jeweils eine getrennte
Vergütung.

Die Vergütung im Rahmen der Tochtergesellschaften besteht dabei ebenfalls jeweils
aus einer festen Vergütung sowie einem Sitzungsgeld. Die feste Vergütung bezieht sich
jeweils auf ein volles Geschäftsjahr. Für Teile eines Geschäftsjahres wird die Vergütung
zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate gezahlt. Die Vergütung ist insgesamt
nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig. Die Erstattung der Auslagen erfolgt sofort.
Außerdem wird den Aufsichtsratsmitgliedern die auf ihre Vergütung und Auslagen zu
entrichtende Umsatzsteuer erstattet.

Die Vergütungssysteme der Tochtergesellschaften, in deren Aufsichtsräten auch Mitglieder
des Aufsichtsrats der United Internet AG vertreten sind, sehen folgende Regelungen
vor:

 

Das von der Hauptversammlung 2021 der 1&1 AG für das Geschäftsjahr 2021 neu beschlossene
Vergütungssystem für den Aufsichtsrat sieht eine feste Vergütung für ein einfaches
Mitglied des Aufsichtsrats in Höhe von 45.000 EUR, für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden
in Höhe von 50.000 EUR und für den Aufsichtsratsvorsitzenden in Höhe von 55.000 EUR
vor. Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe
von 1.000 EUR für jede Teilnahme an physisch stattfindenden Sitzungen des Aufsichtsrats.
Soweit Sitzungen des Aufsichtsrats nicht physisch, sondern virtuell stattfinden (insbesondere,
wenn eine Sitzung nur telefonisch oder nur per Videokonferenz stattfindet), so erhalten
die Mitglieder des Aufsichtsrats kein Sitzungsgeld, wenn die Sitzung nicht mehr als
eine Stunde gedauert hat, das hälftige Sitzungsgeld, wenn die Sitzung länger als eine
Stunde, aber nicht länger als zwei Stunden gedauert hat und das volle Sitzungsgeld,
wenn die Sitzung zwei Stunden oder länger gedauert hat. Mitglieder, die nicht persönlich
an physisch stattfindenden Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen (wie die zugeschaltete
Teilnahme per Telefon oder per Videokonferenz), erhalten stets lediglich 25 % des
Sitzungsgelds, wobei die Teilnahme allein durch die Abgabe einer Stimmrechtsbotschaft
zu keinem Anspruch auf ein Sitzungsgeld führt.

Für die Tätigkeit im Prüfungs- und Risikoausschuss des Aufsichtsrats erhält der Vorsitzende
des Prüfungs- und Risikoausschusses zusätzlich jährlich 20.000 EUR, jedes andere Mitglied
des Prüfungs- und Risikoausschusses erhält zusätzlich jährlich 15.000 EUR.

Im Rahmen der Tätigkeit für die 1&1 Telecommunication SE beträgt die feste Vergütung
für ein einfaches Mitglied des Aufsichtsrats, den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden
sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden 20.000 EUR. Darüber hinaus erhält jedes Mitglied
des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000 EUR für jede Sitzungsteilnahme
als Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz oder entsprechende Zuschaltung.

Das von der Hauptversammlung 2021 der IONOS Holding SE für das Geschäftsjahr 2021
neu beschlossene Vergütungssystem für den Aufsichtsrat sieht eine feste Vergütung
für ein einfaches Mitglied des Aufsichtsrats in Höhe von 20.000 EUR, für den stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden in Höhe von 22.500 EUR und für den Aufsichtsratsvorsitzenden
in Höhe von 30.000 EUR vor. Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats
ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000 EUR für jede Teilnahme an physisch stattfindenden
Sitzungen des Aufsichtsrats. Soweit Sitzungen des Aufsichtsrats nicht physisch, sondern
virtuell stattfinden (insbesondere, wenn eine Sitzung nur telefonisch oder nur per
Videokonferenz stattfindet), so erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats kein Sitzungsgeld,
wenn die Sitzung nicht mehr als eine Stunde gedauert hat, das hälftige Sitzungsgeld,
wenn die Sitzung länger als eine Stunde, aber nicht länger als zwei Stunden gedauert
hat und das volle Sitzungsgeld, wenn die Sitzung zwei Stunden oder länger gedauert
hat. Mitglieder, die nicht persönlich an physisch stattfindenden Sitzungen des Aufsichtsrats
teilnehmen (wie die zugeschaltete Teilnahme per Telefon oder per Videokonferenz),
erhalten stets lediglich 25 % des Sitzungsgelds, wobei die Teilnahme allein durch
die Abgabe einer Stimmrechtsbotschaft zu keinem Anspruch auf ein Sitzungsgeld führt.

Im Rahmen der Tätigkeit für die 1&1 Mail & Media Applications SE beträgt die feste
Vergütung für ein einfaches Mitglied des Aufsichtsrats und den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden
jeweils 15.000 EUR sowie für den Aufsichtsratsvorsitzenden 25.000 EUR. Darüber hinaus
erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000 EUR für
jede Sitzungsteilnahme als Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz oder entsprechende
Zuschaltung.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die individuell gewährte und geschuldete Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Ausweis der Vergütungskomponenten erfolgt dabei
nach folgenden Grundsätzen:

 

Die Festvergütung im Aufsichtsrat sowie in etwaigen Ausschüssen wird in dem Geschäftsjahr
als „gewährt“ ausgewiesen, in dem die der Vergütung zugrundeliegende Tätigkeit /​ Leistung
vollständig erbracht wurde – unabhängig vom Zufluss- bzw. Auszahlungszeitpunkt.

Gleiches gilt für das Sitzungsgeld. Auch das Sitzungsgeld im Rahmen der Aufsichtsratssitzungen
wird in dem Geschäftsjahr als „gewährt“ ausgewiesen, in dem die der Vergütung zugrundeliegende
Tätigkeit /​ Leistung vollständig erbracht wurde – unabhängig vom Zufluss- bzw. Auszahlungszeitpunkt.
Das Sitzungsgeld wird dabei als variable Vergütung angesehen.

Entsprechend der vorgenannten Grundsätze weist United Internet für das Geschäftsjahr
2021 keine geschuldete Vergütung aus.

Gewährte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

 
in TEUR Jahr durch
United Internet AG
durch Tochtergesellschaften Sonstiges Total Anteil
Fix/​Var
Fix Sitzungs-
geld
Fix Sitzungs-
geld
Philipp von Bismarck 2021 35 6 0 0 0 41 85 %/​15 %
2020 10 2 0 0 0 12 83 %/​17 %
Dr. Claudia Borgas-Herold 2021 20 6 69 7 0 102 87 %/​13 %
2020 13 3 65 8 0 89 88 %/​12 %
Dr. Manuel Cubero del Castillo-Olivares 2021 21 6 0 0 0 27 78 %/​22 %
2020 13 3 0 0 0 16 81 %/​19 %
Stefan Rasch 2021 20 5 0 0 0 25 80 %/​20 %
2020
Prof. Dr. Andreas Söffing 2021 32 5 0 0 0 37 86 %/​14 %
2020
Prof. Dr. Yasmin Mei-Yee Weiß 2021 20 6 0 0 0 26 77 %/​23 %
2020 10 2 0 0 0 12 83 %/​17 %
Kurt Dobitsch 2021 13 1 105 15 0 134 88 %/​12 %
2020 30 4 112 16 0 162 88 %/​12 %
Michael Scheeren 2021 5 1 36 7 0 49 84 %/​16 %
2020 17 3 120 16 0 156 88 %/​12 %

Vergleichende Darstellung der Vergütungsentwicklung

Um den Anforderungen des § 162 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 AktG nachzukommen, stellt die
folgende Tabelle die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung
der Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder und der Zielvergütung der Gesamtbelegschaft
sowie die jährliche Veränderung der Umsatz- und der Ergebniskennzahlen des Konzerns
sowie des Ergebnisses der (Einzel-)Gesellschaft dar.

Bei der Berechnung der durchschnittlichen Vergütung der Vergleichsgruppe „Gesamtbelegschaft“
wurden die wesentlichen Tochterunternehmen in Deutschland berücksichtigt. Diese repräsentieren
87,6 % aller Mitarbeiter in Deutschland. In die Analyse einbezogen wurden dabei alle
Führungskräfte (ohne Vorstände und Geschäftsführer), Voll- und Teilzeitkräfte sowie
Volontäre und Trainees auf FTE-Basis. Nicht einbezogen wurden insbesondere inaktive
Mitarbeiter sowie Aushilfen, Auszubildende und Praktikanten. In die Berechnung fließen
alle Vergütungsbestandteile ein, welche zum jeweiligen Auswertungsstichtag der Jahreszielvergütung
der Mitarbeiter im jeweiligen Geschäftsjahr zuzuordnen sind.

Die in der folgenden Tabelle dargestellten Veränderungen zum Vorjahr sind auf den
ersten Blick sowohl bei Finanzvorstand Martin Mildner wie auch bei allen Aufsichtsratsmitgliedern
wenig aussagekräftig, insbesondere da sich die Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitgliedschaften
in 2020 bzw. 2021 auf unterschiedlich lange Zeiträume erstreckten. So stehen z. B.
bei Herrn Mildner lediglich 3 Monate in 2020 vollen 12 Monaten in 2021 gegenüber.
Ähnliches gilt auch für alle aktuellen Aufsichtsräte. Hinzu kamen bei den Aufsichtsräten
zusätzliche Vergütungen im Rahmen des 2021 neu geschaffenen Prüfungs- und Risikoausschusses
sowie z. B. bei Herrn von Bismarck der Wechsel zum Aufsichtsratsvorsitzenden oder
bei Herrn Cubero del Castillo-Olivares der Wechsel zum stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden.

Vergleichende Darstellung

 
Veränderung
2021 zu 2020
Vergütung der Vorstandsmitglieder
Ralph Dommermuth 0,0 %
Martin Mildner 301,1 %
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Philipp von Bismarck 241,7 %
Dr. Claudia Borgas-Herold 14,6 %
Dr. Manuel Cubero del Castillo-Olivares 68,8 %
Stefan Rasch
Prof. Dr. Andreas Söffing
Prof. Dr. Yasmin Mei-Yee Weiß 116,7 %
Kurt Dobitsch – 17,3 %
Michael Scheeren – 68,6 %
Vergütung der Mitarbeiter
Ø Vergütung der Gesamtbelegschaft (auf FTE-Basis) 3,0 %
Unternehmensentwicklung
Umsatz im Konzern 5,2 %
EBITDA im Konzern (operativ) 3,4 %
Jahresergebnis der Einzelgesellschaft 215,9 %

Externer (horizontaler) Vergleich

Gemäß DCGK (Empfehlung G.3) soll der Aufsichtsrat zur Beurteilung der Üblichkeit der
konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen
eine geeignete Vergleichsgruppe anderer Unternehmen heranziehen, deren Zusammensetzung
er offenlegt.

Der Aufsichtsrat der United Internet AG zieht zur Beurteilung der konkreten Gesamtvergütung
der Vorstandsmitglieder als Vergleichsunternehmen alle ebenfalls im TecDax notierten
Unternehmen (Ausnahme: Tochterunternehmen 1&1 AG) heran.

Namentlich waren dies bei der letzten Überprüfung: Aixtron SE, Bechtle AG, Cancom
SE, Carl Zeiss Meditec AG, Compugroup Medical SE &Co. KGaA, Deutsche Telekom AG, Drägerwerk
AG &Co. KGaA, Eckert & Ziegler Strahlen-und Medizintechnik AG, Evotec SE, freenet
AG, Infineon Technologies AG, Jenoptik AG, LPKF Laser & Electronics AG, MorphoSys
AG, Nemetschek SE, New Work SE, Nordex SE, Pfeiffer Vacuum Technology AG, QIAGEN NV.,
S&T AG, SAP SE, Sartorius Aktiengesellschaft, Siemens Healthineers AG, Siltronic AG,
Software Aktiengesellschaft, TeamViewer AG, Telefónica Deutschland Holding AG und
Varta AG.

B. Prüfungsvermerk der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stuttgart,
Zweigniederlassung Eschborn/​Frankfurt am Main, über die Prüfung des Vergütungsberichts
der United Internet AG gemäß § 162 Abs. 3 AktG

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die United Internet AG

Prüfungsurteile

Wir haben den Vergütungsbericht der United Internet AG, Montabaur, für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer /​ vereidigte
Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Eschborn/​Frankfurt am Main, 31. März 2022

Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
Kemmerich

Wirtschaftsprüfer

Reihl

Wirtschaftsprüfer

 

Beschreibung der Vergütung und des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder
(Tagesordnungspunkt 8)

 
1.

Auszug aus der Satzung der United Internet AG

§ 13

Vergütung

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer baren Auslagen eine
von der Hauptversammlung festzulegende Vergütung.

(2)

Den Aufsichtsratsmitgliedern wird die Umsatzsteuer erstattet.

2.

Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ab dem Geschäftsjahr 2022 mit den Angaben gemäß
§§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG

Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen
Vorgaben und berücksichtigt die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen weiterhin eine Festvergütung zuzüglich eines
Sitzungsgeldes ohne variable oder aktienbasierte Vergütung erhalten. Die Gewährung
einer Festvergütung entspricht der gängigen überwiegenden Praxis in anderen börsennotierten
Gesellschaften und hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung,
dass eine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit
des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden
Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Eine Festvergütung
der Aufsichtsratsmitglieder ist auch in der Anregung G.18 Satz 1 des DCGK vorgesehen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Jahresvergütung in Höhe von EUR
30.000,00. In Übereinstimmung mit der Empfehlung G.17 DCGK erhöht sich die Vergütung
für den Aufsichtsratsvorsitz und den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz aufgrund
des erhöhten Zeitaufwands. Die feste jährliche Vergütung für den Vorsitz im Aufsichtsrat
beträgt EUR 120.000,00, für seinen Stellvertreter EUR 45.000,00. Die Gesellschaft
hat die Mitglieder des Aufsichtsrats bei der Wahrnehmung von notwendigen Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen für ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat und im Prüfungs- und Risikoausschuss
zu unterstützen und auch die dafür anfallenden Kosten in einem angemessenen Umfang
zu übernehmen. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Empfehlung G.17 DCGK erhält der
Vorsitzende des Prüfungs- und Risikoausschusses zusätzlich jährlich EUR 65.000,00,
jedes andere Mitglied des Prüfungs- und Risikoausschusses erhält zusätzlich jährlich
EUR 25.000,00.

Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungs- und Risikoausschuss
nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehört haben, erhalten je angefangenem
Monat eine zeitanteilig geringere Vergütung.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und jedes Mitglied des Prüfungs- und Risikoausschusses
erhält darüber hinaus ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 für jede Teilnahme
an physisch stattfindenden Sitzungen des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungs- und Risikoausschusses.
Soweit Sitzungen des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungs- und Risikoausschusses nicht
physisch, sondern lediglich virtuell stattfinden (insbesondere, wenn eine Sitzung
nur telefonisch oder nur per Videokonferenz stattfindet), so erhalten die Mitglieder
des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungs- und Risikoausschusses kein Sitzungsgeld, wenn
die Sitzung nicht mehr als eine Stunde gedauert hat. Mitglieder, die nicht persönlich
an physisch stattfindenden Sitzungen des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungs- und Risikoausschusses
teilnehmen (wie die zugeschaltete Teilnahme per Telefon oder per Videokonferenz),
erhalten stets lediglich 25% des Sitzungsgelds, wobei die Teilnahme allein durch die
Abgabe einer Stimmrechtsbotschaft zu keinem Anspruch auf ein Sitzungsgeld führt.

Die Vergütung ist insgesamt nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig. Die Erstattung
der Auslagen erfolgt sofort. Außerdem erhöht sich die Vergütung um eine etwaige Umsatzsteuer.

I. Teilnahme an der Hauptversammlung

1. Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten (virtuelle Hauptversammlung)

Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, eine
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).

Die virtuelle Hauptversammlung wird für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten am
19. Mai 2022 ab 11:00 Uhr (MESZ) live im Aktionärsportal auf der Internetseite der
Gesellschaft unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 übertragen.

Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 und 7 sowie 8 haben
verbindlichen, die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden
Charakter und es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja oder Nein zu stimmen oder
auf eine Stimmabgabe zu verzichten.

2. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital
der Gesellschaft auf EUR 194.000.000,00. Es ist eingeteilt in 194.000.000 auf den
Namen lautende nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beläuft sich somit auf
194.000.000. Die Gesamtzahl der Stimmrechte schließt die im Zeitpunkt der Einberufung
der virtuellen Hauptversammlung gehaltenen 7.284.109 eigenen Aktien ein, aus denen
der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und technisch
maßgeblicher Bestandsstichtag

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 12. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet haben und am Tage der virtuellen Hauptversammlung
im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Entscheidend für
die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang.

Die Anmeldung kann über das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 gemäß dem von der Gesellschaft
festgelegten Verfahren erfolgen.

Aktionäre, die die Anmeldung über das Aktionärsportal vornehmen möchten, benötigen
hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Aktionäre, die sich
für den elektronischen Einladungsversand registriert haben, verwenden hierzu ihr selbst
gewähltes Zugangspasswort. Alle übrigen Aktionäre, die im Aktienregister verzeichnet
sind, erhalten ihre Aktionärsnummer und ein zugehöriges Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben
zur virtuellen Hauptversammlung per Post zugesandt.

Die Anmeldung kann auch unter der Anschrift

United Internet AG,
c/​o Computershare Operations Center,
80249 München,
hv2022@united-internet.de

erfolgen. Ein Formular, das hierfür verwendet werden kann, wird den Aktionären, die
sich nicht für den elektronischen Einladungsversand registriert haben, mit den Einladungsunterlagen
postalisch zugesandt.

Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich im Internet unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022.

Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag
der Hauptversammlung. Aus abwicklungstechnischen Gründen können vom 13. Mai 2022, 00:00 Uhr (MESZ) bis zum Tag der Hauptversammlung (einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister
vorgenommen werden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical
Record Date) ist daher der 12. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ).

4. Freie Verfügbarkeit der Aktien

Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen. Für
ihr Recht zur Teilnahme und das Stimmrecht ist jedoch entscheidend, dass die Aktionäre
am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft
eingetragen sind. Für den Umfang ihres Stimmrechts ist der im Aktienregister eingetragene
Bestand am Tag der virtuellen Hauptversammlung maßgeblich.

5. Stimmabgabe im Wege der Briefwahl (auch über elektronische Kommunikation)

Teilnahmeberechtigte Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege
der Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) abgeben.

Die Stimmabgabe per Briefwahl kann der Gesellschaft wahlweise per Post oder über das
Aktionärsportal übermittelt werden.

Für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl per Post kann das Formular verwendet werden,
das den Aktionären, die sich nicht für den elektronischen Einladungsversand registriert
haben, mit den Einladungsunterlagen postalisch zugesandt wird. Das Briefwahlformular
wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet
unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 abrufbar. Bitte senden Sie das
ausgefüllte Formular an die nachstehend genannte Adresse zurück. Briefwahlstimmen,
die nicht einer ordnungsgemäßen Anmeldung zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden
nicht berücksichtigt.

 

United Internet AG,
c/​o Computershare Operations Center,
80249 München

Die Stimmabgabe über das Aktionärsportal erfolgt auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 gemäß dem von der Gesellschaft
festgelegten Verfahren.

Briefwahlstimmen per Post werden berücksichtigt, soweit sie bis zum 18. Mai 2022,
24:00 Uhr (MESZ) an der oben benannten Adresse eingehen. Über das unter der oben genannten
Internetadresse erreichbare Aktionärsportal können Briefwahlstimmen bis zum Beginn
der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben werden.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder
sonstige Personen nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären
zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl
bedienen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
bereits erfolgte Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Briefwahlstimmen zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung gelten auch im Fall der
Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.

Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen
eingehen, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per Aktionärsportal,
(2) auf dem Postweg übersandte Erklärungen.

Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per Briefwahl finden sich auf dem hierzu vorgesehenen
Formular sowie im Internet unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022.

6. Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht selbst durch Briefwahl ausüben wollen, können
ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten,
z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder den
weisungsgebundenen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.

Auch im Fall der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den
Aktionär oder durch den Bevollmächtigten sowie der Eintragung des Aktionärs im Aktionärsregister
(siehe dazu oben unter I.3).

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB) oder sind über das Aktionärsportal
zu erteilen, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, und sie können der Gesellschaft
über das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 gemäß dem von der Gesellschaft
festgelegten Verfahren übermittelt werden. Dafür verwenden Aktionäre ihre Zugangsdaten.
Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung stehen auch die folgenden
Adressen (postalische Anschrift, E-Mail-Adresse) zur Verfügung:

 

United Internet AG,
c/​o Computershare Operations Center,
80249 München,
hv2022@united-internet.de

Mit den Einladungsunterlagen wird den Aktionären, die sich nicht für den elektronischen
Einladungsversand registriert haben, ein Vollmachtsformular übersandt, das zur Vollmachtserteilung
verwendet werden kann. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf
Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter

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im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 abrufbar. Die Aktionäre werden
gebeten, eine Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung
gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.

Für die Erteilung von Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder sonstige Personen nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären
zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten und deren Widerruf sowie
die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere § 135 AktG, sowie unter Umständen ergänzende, von den zu Bevollmächtigenden
aufgestellte Anforderungen. Wir bitten unsere Aktionäre, sich insoweit mit den jeweils
zu Bevollmächtigenden abzustimmen.

Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post oder per E-Mail wird
berücksichtigt, soweit sie bis zum 18. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) an der oben genannten
Adresse eingeht. Über das unter der oben genannten Internetadresse erreichbare Aktionärsportal
kann die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bis zum Beginn der Abstimmung
in der virtuellen Hauptversammlung vorgenommen werden.

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Soweit
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen
in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Weisungen
zu Verfahrensfragen nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht entgegen. Ebenso wenig nehmen die Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder
Anträgen entgegen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen;
sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Auch im Fall der Bevollmächtigung
von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter bedarf es der ordnungsgemäßen
Anmeldung durch den Aktionär oder durch den Bevollmächtigten sowie der Eintragung
des Aktionärs im Aktionärsregister (siehe dazu oben unter I.3).

Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Vollmachten und Weisungen gegenüber
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern sind nur wie folgt möglich:

 
(i)

unter dem Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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im Bereich Investor Relations/​ Hauptversammlung/​2022 bis zum Beginn der Abstimmung
in der virtuellen Hauptversammlung; oder

(ii)

unter der in diesem Abschnitt I.6. für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung
genannten postalischen Adresse bzw. E-Mail-Adresse nur bis zum 18. Mai 2022, 24:00
Uhr (MESZ). Bitte verwenden Sie hierzu das Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Dieses Formular wird den
Aktionären, die sich nicht für den elektronischen Einladungsversand registriert haben,
mit den Einberufungseinladungen übersandt und wird den Aktionären auch jederzeit auf
Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 abrufbar.

Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf dem hierzu vorgesehenen Formular sowie
im Internet unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
bereits erteilte Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung gelten
auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung
der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Wenn Briefwahlstimmen und Bevollmächtigungen/​Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig
betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander
abweichende Erklärungen eingehen, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
(1) per Aktionärsportal, (2) per E-Mail, (3) auf dem Postweg übersandte Erklärungen.

II. Rechte der Aktionäre

(Angaben nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)

1. Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG müssen der Gesellschaft
unter der nachstehenden Adresse bis zum Ablauf des 18. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ) schriftlich zugehen:

 

United Internet AG
Investor Relations
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur

Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung nach § 122 Abs.
2 AktG und deren Voraussetzungen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​ Hauptversammlung/​2022 zur Verfügung.

2. Anträge von Aktionären (§ 126 Abs. 1 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/​oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen.

Bis zum Ablauf des 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse zugegangene Gegenanträge von Aktionären
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG werden den
Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 unverzüglich zugänglich gemacht:

 

United Internet AG
Investor Relations
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur
investor-relations@united-internet.de

Weitergehende Erläuterungen zu Gegenanträgen nach § 126 Abs. 1 AktG und deren Voraussetzungen
sowie zu den Gründen, aus denen gemäß § 126 Abs. 2 AktG ein Gegenantrag und dessen
Begründung nicht über die Website zugänglich gemacht werden müssen, stehen auf der
Internetseite der Gesellschaft unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 zur Verfügung.

Ordnungsgemäß gestellte Anträge gelten als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt,
wenn der antragstellende Aktionär, wie unter I.3. beschrieben, ordnungsgemäß legitimiert
und zur Hauptversammlung angemeldet ist (§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie).

3. Wahlvorschläge von Aktionären (§ 127 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder zur Wahl von Abschlussprüfern zu machen, soweit Gegenstand der Tagesordnung eine
Wahl ist.

Bis zum Ablauf des 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) der Gesellschaft unter der unter II.2. genannten Adresse zugegangene Wahlvorschläge
von Aktionären nach § 127 AktG werden den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 unverzüglich zugänglich gemacht.

Weitergehende Erläuterungen zu Wahlvorschlägen nach § 127 AktG und deren Voraussetzungen
sowie zu den Gründen, aus denen gemäß § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 und § 127 Satz
3 AktG ein Wahlvorschlag und dessen Begründung nicht über die Internetseite zugänglich
gemacht werden müssen, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 zur Verfügung.

Ordnungsgemäß gemachte, zulässige Wahlvorschläge gelten als in der virtuellen Hauptversammlung
gemacht, wenn der den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär, wie unter I.3. beschrieben,
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (§ 1 Abs. 2 Satz
3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie).

4. Fragerecht der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten

Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
ist den Aktionären in der virtuellen Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im
Sinne des § 131 AktG, jedoch ein Fragerecht einzuräumen.

Das Fragerecht der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
wird ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über einen gesonderten
Bereich innerhalb des Aktionärsportals auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 eingeräumt.

Jeder ordnungsgemäß angemeldete Aktionär oder sein Bevollmächtigter kann der Gesellschaft
bis 17. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) Fragen zu den Gegenständen der Tagesordnung über das auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 erreichbare Aktionärsportal gemäß
dem dafür vorgesehenen Verfahren übermitteln. Während der virtuellen Hauptversammlung
können keine Fragen gestellt werden.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie
er Fragen beantwortet. Er kann dabei Fragen und deren Beantwortung zusammenfassen,
wenn ihm dies sinnvoll erscheint.

5. Widerspruchsmöglichkeit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Die Möglichkeit der Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten
ausgeübt haben, Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung einzulegen,
wird ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.

Jeder ordnungsgemäß angemeldete Aktionär oder sein Bevollmächtigter kann über einen
gesonderten Bereich innerhalb des über die Internetseite

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im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 erreichbaren Aktionärsportals
dem amtierenden Notar gegenüber bis zur Beendigung der virtuellen Hauptversammlung
durch den Versammlungsleiter Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG
i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie gegen einen Beschluss der Hauptversammlung einlegen. Die Widerspruchsmöglichkeit
besteht von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende.

Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen.

III. Informationen und Unterlagen zur virtuellen Hauptversammlung

Der Inhalt der Einberufung, die der virtuellen Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und weitere nach § 124a AktG zugänglich zu machende Informationen und Formulare
im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung sind über die Internetseite der
Gesellschaft unter

www.united-internet.de

im Bereich Investor Relations/​Hauptversammlung/​2022 zugänglich.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden dort auch während der virtuellen Hauptversammlung
zugänglich sein.

Nach der virtuellen Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen
Internetadresse bekanntgegeben.

IV. Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre

Die United Internet AG verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene Daten der
Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der
Aktien und Informationen zur Anmeldung) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten
der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Aktien
der United Internet AG sind Namensaktien. Die Gesellschaft ist zur Führung eines Aktienregisters
verpflichtet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße
Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre sowie für die Verfolgung im Wege der elektronischen Zuschaltung und
die Führung des Aktienregisters rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. §§ 67, 118 ff. AktG
sowie i.V.m. § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die der Organisation
der virtuellen Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter
Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO). Soweit die Aktionäre ihre
personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die United Internet
AG diese in der Regel von der Depotbank des Aktionärs.

Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung
beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre und
Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der United Internet AG und nur soweit
dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter
der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/​oder diese
verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus
sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht
ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis,
§ 129 AktG, soweit die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter darin aufgeführt werden)
für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar. Dies gilt auch für Fragen,
die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab gestellt haben (§ 1 Abs.
2 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie).

Die Gesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter
im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen
Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig
sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und
die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung
der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern
ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf
Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären
bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht
zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter den Datenschutzbeauftragten der United Internet
AG unter:

United Internet AG
Der Datenschutzbeauftragte
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur
info@united-internet.de

Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre und Aktionärsvertreter auf
der Internetseite der United Internet AG unter

https:/​/​www.united-internet.de/​investor-relations/​datenschutzinformationen-aktionaere.html

 

Montabaur, im April 2022

United Internet AG

Der Vorstand

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