USU Software AG, Möglingen – Dividendenbekanntmachung (International Security Identification Number (ISIN): DE000A0BVU28 – Dividende von EUR 0,50 je Stückaktie)

USU Software AG

Möglingen

International Security Identification Number (ISIN):
DE000A0BVU28

Dividendenbekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 1. Juli 2022 hat beschlossen, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von EUR 15.931.104,00 eine Dividende von EUR 0,50 je Stückaktie auf die 10.523.770 dividendenberechtigten Stückaktien, somit insgesamt EUR 5.261.885,00 auszuschütten. Der verbleibende Gewinn in Höhe von EUR 10.669.219,00 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Die Dividende wird am 6. Juli 2022 unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (somit insgesamt 26,375 %) sowie abzüglich etwaiger Kirchensteuer ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt über die Clearstream Banking AG durch die depotführenden Kreditinstitute. Zahlstelle ist die Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart.

Den im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären, die ihrer Depotbank eine hierfür gültige „Nichtveranlagungsbescheinigung“ ihres zuständigen Finanzamtes vorgelegt haben, wird die Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer ausgezahlt. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen „Freistellungsauftrag“ eingereicht haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Mit dem Steuerabzug gilt die deutsche Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer für private Kapitalerträge grundsätzlich als abgegolten. Unabhängig davon kann auf Antrag die Dividende zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommensteuer führt.

Bei ausländischen Aktionären kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags insbesondere aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ggf. ganz oder teilweise zu erstatten sein. Erstattungsanträge müssen spätestens bis zum 31.12.2026 beim Bundeszentralamt für Steuern, 53225 Bonn, eingegangen sein.

 

Möglingen, den 1. Juli 2022

USU Software AG, Möglingen

Der Vorstand

 

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