V-Bank AG, München – Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung (V-Check GmbH mit dem Sitz in München auf V-Bank AG)

V-Bank AG

München

Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung

Es ist beabsichtigt, die

V-Check GmbH
mit dem Sitz in München
als übertragende Gesellschaft auf die

V-Bank AG
mit dem Sitz in München
als aufnehmende Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu verschmelzen.

Da sich das gesamte Stammkapital der V-Check GmbH in der Hand der übernehmenden V-Bank AG befindet, ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Aktiengesellschaft gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.

Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin.

Danach gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der Gesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringen Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG).

 

 

V-Bank AG

Der Vorstand

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