VAG Verkehrs- Aktiengesellschaft: Bekanntmachung des Vorstands der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 97 Abs. 1 Aktiengesetz

VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft

Nürnberg

Bekanntmachung des Vorstands der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 97 Abs. 1 Aktiengesetz

Der Aufsichtsrat der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft mit Sitz in Nürnberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg HRB 1072, setzt sich bisher gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz, §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz i. V. m. § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft zu zwei Dritteln aus Vertretern/-innen der Anteilseignerin und zu einem Drittel aus Vertretern/-innen der Arbeitnehmer/-innen zusammen, wobei vorliegend aufgrund eines Beschlusses des Nürnberger Stadtrats zwei Mandate der Anteilseignerin mit Arbeitnehmervertretern besetzt sind.

Mittlerweile beschäftigt das Unternehmen in der Regel mehr als 2.000 (jedoch nicht mehr als 10.000) Arbeitnehmer/-innen.

Der Vorstand ist deshalb der Ansicht, dass der Aufsichtsrat nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zusammengesetzt ist.

Grundsätzlich wäre der Aufsichtsrat gemäß §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz i. V. m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz aus je sechs Mitgliedern der Anteilseignerin und der Arbeitnehmer/-innen zusammenzusetzen. Es wurde allerdings von der Möglichkeit einer Abweichung bei der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Mitbestimmungsgesetz Gebrauch gemacht, sodass sich der Aufsichtsrat nach § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, dessen Regelung im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung angepasst wurde, künftig aus 20 Mitgliedern zusammensetzen soll, wovon jeweils zehn Mitglieder von der Hauptversammlung und zehn Mitglieder von den Arbeitnehmern/-innen nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu wählen sind.

Der Vorstand weist darauf hin, dass der Aufsichtsrat nach den vorgenannten Vorschriften zusammengesetzt wird, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 Aktiengesetz innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 Aktiengesetz zuständige Gericht anrufen.

 

Nürnberg, 9. November 2020

VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Josef Hasler               Tim Dahlmann-Resing               Magdalena Weigel

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