Value Management & Research AG: Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat der Value Management & Research AG

Value Management & Research AG

Hamburg

Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß
§ 161 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat der Value Management & Research AG

Vorstand und Aufsichtsrat der Value Management & Research AG (VMR AG) erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ ( in der Fassung vom 07.02.2017 ) mit folgenden Einschränkungen entsprochen wurde und wird:

Kodex Ziffer 3.8

Für die Mitglieder des Aufsichtsrats der VMR AG besteht eine D&O-Versicherung, die keinen Selbstbehalt vorsieht. Bedingt durch die satzungsmäßig geringe Vergütung für den Aufsichtsrat würde eine Selbstbeteiligung bei der D&O-Versicherung die Gewinnung qualifizierter Kandidaten für den Aufsichtsrat nachhaltig erschweren.

Kodex Ziffer 4.1.5

Der Vorstand soll bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf Vielfalt (Diversity) achten und für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen festlegen. Aufgrund der aktuellen Personalstruktur der VMR AG und der Tatsache, dass es sich bei der VMR AG um eine reine Holdinggesellschaft handelt, wurden keine Zielgrößen festgelegt.

Kodex Ziffer 4.2.1

Nach dem Kodex soll der Vorstand aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. Gemäß der Satzung der VMR AG kann der Vorstand aus nur einer Person bestehen. Der Aufsichtsrat hält die Besetzung des Vorstands mit nur einer Person, auch aufgrund der Größe der Gesellschaft, für angemessen.

Kodex Ziffer 4.2.3

Die Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Die monetären Vergütungsteile sollen fixe und variable Bestandteile umfassen. Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, dass variable Vergütungsteile grundsätzlich eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Die Vergütung soll insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen. Die variablen Vergütungsteile sollen auf anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter bezogen sein. Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele oder der Vergleichsparameter soll ausgeschlossen sein.

Der Aufsichtsrat hat für die variablen Vergütungsteile des Vorstands keine mehrjährige Bemessungsgrundlage, keine betragsmäßige Höchstgrenze und keine Vergleichsparameter definiert, erachtet dies aber aufgrund der geringen absoluten Höhe des variablen Vergütungsteiles in sich und insgesamt für angemessen.

Kodex Ziffer 5.1.2

Bei der Zusammensetzung des Vorstands soll der Aufsichtsrat nach dem Kodex auch auf Vielfalt (Diversity) achten. Er soll gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen. Bei einem aus einer Person bestehenden Vorstand ist die Empfehlung der Diversity redundant. Eine langfristige Nachfolgeplanung durch den Aufsichtsrat für die Besetzung der Vorstandsposition ist aufgrund der Struktur der VMR AG nicht angezeigt.

Kodex Ziffer 5.3.1; 5.3.2 und 5.3.3

Der Kodex empfiehlt die Bildung von Ausschüssen. Der Aufsichtsrat des Unternehmens setzt sich satzungsgemäß aus drei Personen zusammen. Da ein Ausschuss aus mindestens zwei bzw. im Fall eines beschließenden Ausschusses drei Mitgliedern bestehen muss, würde die Bildung von Ausschüssen nicht zu einer effizienteren Tätigkeit des Aufsichtsrates führen. Der Aufsichtsrat bildet keinen Nominierungsausschuss.

Kodex Ziffer 5.4.1

Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder sowie eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat wurden entgegen dem Kodex nicht festgelegt. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass eine starre Altersgrenze kein geeignetes Kriterium ist, anhand dessen die Eignung für eine (weitere) Organmitgliedschaft für die Gesellschaft beurteilt werden sollte. In seiner zweiten Sitzung 2017 wird sich der Aufsichtsrat mit der Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat befassen. Dagegen ist der Aufsichtsrat bereit, künftig bei der Bestellung neuer Aufsichtsratsmitglieder auch auf Vielfalt (Diversity) zu achten, wenn sich insbesondere geeignete Kandidatinnen finden sollten.

Kodex Ziffer 5.4.6

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten keine erfolgsorientierte Vergütung. Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass eine angemessene feste Vergütung den Verhältnissen bei der Gesellschaft besser gerecht wird und die Aufsichtsfunktion in der VMR AG unabhängig vom Unternehmenserfolg der Gesellschaft zu erfüllen ist.

Kodex Ziffer 7.1.2

Die VMR AG hält sich, -abweichend von der Empfehlung des Kodexes – an die gesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften nach HGB und WpHG, die eine Veröffentlichung des Jahresabschlusses innerhalb von 4 Monaten nach dem Abschlussstichtag (zum 30.04.) die Veröffentlichung des Zwischenabschlusses innerhalb von 3 Monaten nach dem Abschlussstichtag (zum 30.09.)vorschreiben.

Kronberg, Dezember 2019

Eugen Fleck
Vorstand
Klaus Schwantge
Aufsichtsrat
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