Vectron Systems AG – Hauptversammlung 2015

Vectron Systems AG
Münster
Wertpapier-Kenn-Nr.: A0KEXC / ISIN: DE000A0KEXC7

Einladung

Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
am 12. Juni 2015,
10.00 Uhr,
im Hilton Hotel Frankfurt, Hochstraße 4, 60313 Frankfurt
ein.

Tagesordnung
1)

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 und des Lageberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 mit dem Bericht des Aufsichtsrates
2)

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 951.612 (in Worten: Euro neunhunderteinundfünfzigtausendsechshundertundzwölf)
a)

einen Teilbetrag in Höhe von EUR 450.000 (in Worten: Euro vierhundertfünzigtausend) zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden,
b)

den verbleibenden Teilbetrag von EUR 501.612 (in Worten: Euro fünfhundertundeintausendsechshundertundzwölf) auf neue Rechnung vorzutragen.
3)

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
4)

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
5)

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KJP TreuConsult GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Gütersloh (Standort Münster), zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
6)

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts

Die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Mai 2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist auf den 26. Mai 2015 befristet und somit bei Stattfinden dieser Hauptversammlung abgelaufen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen und folgenden Beschluss zu fassen:
a)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für 5 Jahre, also bis zum 12. Juni 2020 ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben, jedoch insgesamt begrenzt auf eine Stückzahl, die einem Anteil von zehn Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals entspricht.
b)

Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) als Kauf über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
(1)

Erfolgt der Erwerb der Vectron Systems-Aktien als Kauf über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Vectron Systems-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Vectron Systems-Aktie im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel) oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem um nicht mehr als 10 v. H. überschreiten und um nicht mehr als 10 v. H. unterschreiten.
(2)

Beim Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebotes legt die Gesellschaft einen Kaufpreis fest. Der Kaufpreis je Vectron Systems-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs einer Vectron Systems-Aktie im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel) oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem während der letzten zehn Börsentage vor dem Tag der Veröffentlichung des formellen Kaufangebots um nicht mehr als 10 v. H. überschreiten und um nicht mehr als 10 v. H. unterschreiten.

Sofern die Anzahl der angedienten Vectron Systems-Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Vectron Systems-Aktien erfolgt.
c)

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden:
(1)

Eigene Aktien können ohne Kapitalherabsetzung eingezogen werden, so dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand wird ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend dem Umfang der Einziehung zu ändern.
(2)

Eigene Aktien können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, über die Börse oder in anderer Form des Verkaufes veräußert werden. Bei einem Verkauf über die Börse ist die Veräußerung zum jeweils aktuellen Börsenkurs zulässig.
Der Vorstand ist gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 2. Halbsatz, 186 Abs. 3 Satz 1 AktG ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Veräußerung unter folgenden Voraussetzungen erfolgt:
(i)

als Gegenleistung für den Erwerb eines Unternehmens, einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstiger Wirtschaftsgüter;
(ii)

im Rahmen eines Verkaufs, bei dem der Kaufpreis oder der Wert der Gegenleistung nicht wesentlich unter dem durchschnittlichen Schlusskurs einer Vectron Systems-Aktie im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn Börsentage vor dem Verkauf liegt;
(iii)

im Zuge der Umsetzung von strategischen Kooperationen mit anderen in- und/oder ausländischen Unternehmen;
(iv)

an Arbeitnehmer, Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen, freie Mitarbeiter sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Vorstände der Vectron Systems AG und der mit ihr im Sinne von § 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen.
d)

Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Einziehung und Wiederveräußerung kann innerhalb der vorbezeichneten Höchstgrenze jeweils ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft oder nach Wahl des Vorstands auch durch Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft oder für Rechnung der Gesellschaft oder der Beteiligungsgesellschaften durch Dritte ausgeübt werden.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf insgesamt 1.500.000 Stückaktien. Alle ausgegebenen Stückaktien gewähren je eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 1.500.000.

Teilnahmebedingungen

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum 05. Juni 2015 in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend angegebenen Adresse zugehen.

Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 22. Mai 2015, 0.00 Uhr beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 05. Juni 2015 zugehen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich ausschließlich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre zur Veräußerung von Aktien verbunden.

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind zu übermitteln an:

Vectron Systems AG
c/o Bankhaus Neelmeyer AG
Postfach 10 74 80
28074 Bremen
Fax-Nr.: (+49) (0) 421 – 3603153

E-Mail: hv@neelmeyer.de

Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehenden Mitteilungspflichten und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht wird hingewiesen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Wir weisen unsere Aktionäre darauf hin, dass sie ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen können.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform (§ 126b BGB), kann also insbesondere auch fernschriftlich (Telefax) oder per elektronischer Post (E-Mail) erfolgen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen in §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen können zu ihrer Bevollmächtigung abweichende Erfordernisse vorsehen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Zur Erteilung der Vollmacht kann jeder Aktionär ein durch die Vectron Systems AG vorbereitetes Vollmachtsformular verwenden, das auf der Internetseite der Gesellschaft (www.vectron.de) zum Herunterladen bereitgehalten wird.

Die Übersendung der Vollmacht zum Zwecke des Nachweises wird erbeten an

Vectron Systems AG
Willy-Brandt-Weg 41
48155 Münster

Telefax: (+49) (0) 251 – 2856 – 565

oder im Wege der elektronischen Kommunikation über folgende E-Mail-Adresse:

info@vectron.de

Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären weiterhin die Möglichkeit, sich durch einen von ihr benannten Stimmrechtsvertreter, der das Stimmrecht des Aktionärs weisungsgebunden ausübt, in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um

Frau Ramona Kremer, erreichbar unter
Willy-Brandt-Weg 41, 48155 Münster,
Telefax: (+49) (0) 251 – 2856 – 565.

Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter stimmt dann aufgrund der Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung.

Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter zusammen mit der Eintrittskarte. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte zur Hauptversammlung sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 11. Juni 2015 bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.

Auch im Falle einer Bevollmächtigung ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG:

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

1. Erweiterung der Tagesordnung:

Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 18. Mai 2015 zugehen. Die betreffenden Aktionäre haben gem. § 122 Abs. 2 i.V.m. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit dem 12. März 2015 Inhaber der Aktien sind.

2. Gegenanträge, Wahlvorschläge §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär ist gem. § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 28. Mai 2015 an unten stehende Adresse der Gesellschaft zu richten.

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter www.vectron.de veröffentlichen.

Diese Regelungen gelten gem. § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag u. a. auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG beigefügt sind.

3. Auskunftsrecht gem. 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gem. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Vectron Systems AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen.

Hinweis auf die Internetseite

Die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG können im Internet unter

www.vectron.de

eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Wenn Sie Fragen zur Hauptversammlung haben bitten wir Sie, diese zu richten an

Vectron Systems AG
Investor Relations
Willy-Brandt-Weg 41
48155 Münster
Telefax: (+49) (0) 251 – 2856 – 565

Münster, im April 2015

Vectron Systems AG

Der Vorstand

Bericht des Vorstands

Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Punkt 6 der Tagesordnung):

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6) (Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien) Maßnahmen vor, die im Wesentlichen dem Ziel dienen, vor dem Hintergrund der bestehenden und sich abzeichnenden Wettbewerbssituation die Handlungsspielräume und Flexibilität der Gesellschaft zu erhalten und weiter auszubauen. Der Vorstand wird jeweils eingehend prüfen, von welchen Maßnahmen er im Einzelfall Gebrauch machen wird. Im Mittelpunkt der Entscheidung wird das Interesse des Unternehmens stehen, namentlich die Wirkungen auf seine Stellung im Wettbewerb sowie auf die bilanzielle und steuerliche Situation. Soweit erforderlich und zweckmäßig, wird sich der Vorstand bei diesen Entscheidungen der Hilfe kompetenter externer Berater bedienen. Große Beachtung wird der Vorstand aber vor allem auch den Interessen der Aktionäre schenken, insbesondere deren Vermögensinteressen und ihren Mitgliedschaftsrechten. Ein besonderes Augenmerk wird der Vorstand auf die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung aller Aktionäre gemäß § 53a AktG richten. Unter den zur Verfügung stehenden Maßnahmen wird der Vorstand diejenige auswählen, die für die Gesellschaft zweckmäßig und erforderlich ist und dabei den geringsten Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte und Vermögensinteressen der Aktionäre bedeutet. Dies kann auch Maßnahmen einschließen, die den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien erfordern. Vorstand und Aufsichtsrat halten es für zweckmäßig, angemessen und im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegend, den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates hierzu zu ermächtigen. In Erfüllung der gesetzlichen Pflichten gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 2. Halbs. AktG) und um den Aktionären den rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund der vorgeschlagenen Maßnahmen in transparenter Weise darzulegen, erstattet der Vorstand zu dem vorbezeichneten Tagesordnungspunkt und der darin enthaltenen Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts den folgenden Bericht:

Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien versetzt den Vorstand in die Lage, eigene Aktien der Gesellschaft im Rahmen des gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Zulässigen zu erwerben. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist aus unternehmerischer Sicht für die Gesellschaft nur dann von wirtschaftlichem Wert, wenn die erworbenen eigenen Aktien vom Vorstand bei sich bietenden Gelegenheiten zweckmäßig verwandt werden können. Daher sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass der Vorstand das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ausschließen kann. Nur so kann die Gesellschaft in ihrem eigenen Interesse und dem Interesse der Aktionäre in die Lage versetzt werden, sich bietende Chancen zur Akquisition von Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern schnell und effizient zu nutzen und in geeigneten Fällen Aktien der Gesellschaft als Vergütungsinstrument einzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist zu den Fällen, in denen der Vorstand zur Veräußerung zurückgekaufter Aktien ermächtigt werden soll, das Bezugsrecht auszuschließen, im Einzelnen Folgendes anzumerken:

Die in Tagesordnungspunkt 6. lit. c) (2) (i) enthaltene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss beim Erwerb eines Unternehmens, einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstiger Wirtschaftsgüter soll der Gesellschaft insbesondere die Möglichkeit einräumen, im Rahmen ihrer Akquisitionspolitik in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen sowie sonstige Wirtschaftsgüter nicht nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung, sondern unter Schonung ihrer Liquidität und ohne Beanspruchung des Kapitalmarkts kurzfristig auch im Wege einer Sachgegenleistung durch die Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Dies geschieht nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Vectron Systems AG in nationalem und internationalem Wettbewerb steht und daher in der Lage sein muss, schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört es auch, Unternehmen oder Beteiligungen zum Erhalt bzw. zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Erfahrungsgemäß können Akquisitionen sehr häufig aufgrund der damit verbundenen Liquiditätsbelastung für den Erwerber und eventuell negativer steuerlicher Konsequenzen für den Verkäufer nicht oder zumindest nicht ausschließlich im Wege eines Barkaufs abgewickelt werden. Zudem bieten sich Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung auch an, um den Veräußerer des Unternehmens oder der Beteiligung, der häufig auch nach der Akquisition noch im Unternehmen tätig sein soll, über die erhaltenen Vectron Systems Aktien (z.B. durch Vereinbarung einer Haltefrist) längerfristig an das Unternehmen zu binden. Aber auch über den Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen hinaus kann im Einzelfall der Erwerb eines sonstigen Wirtschaftsguts (z.B. Sachgesamtheiten, Produktionsanlagen, Produktionstechnologien, gewerbliche Schutzrechte und Forderungen) im Interesse der Gesellschaft liegen. Um der Gesellschaft auch in diesen Fällen die zweckmäßige Flexibilität zu gewähren, wird diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in Tagesordnungspunkt 6. lit. c) (2) (i) vorgeschlagen. Der Ausgabebetrag der Aktien wird stets unter Beachtung der in § 255 Abs. 2 Satz 1 AktG niedergelegten Maßstäbe festgesetzt.

Die in Tagesordnungspunkt 6. lit. c) (2) (ii) enthaltene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen eines Verkaufs, bei dem der Kaufpreis oder der Wert der Gegenleistung nicht wesentlich unter dem Börsenkurs liegt, kann erforderlich oder zweckmäßig sein, um weitere Aktionäre im Interesse der Gesellschaft an der Gesellschaft im Wege der Veräußerung eigener Aktien zu beteiligen und der Gesellschaft Liquidität zuzuführen. Auch in diesen Fällen ist somit die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zweckmäßig. Darüber hinaus ist diese Ermächtigung zum teilweisen Bezugsrechtsausschluss auch bereits in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehen und damit sachlich gerechtfertigt.

Die unter Tagesordnungspunkt 6. lit. c) (2) (iii) enthaltene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Zuge der Umsetzung von strategischen Kooperationen mit anderen in- und/oder ausländischen Unternehmen soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, im Bedarfsfall schnell reagieren zu können und Kooperationen mit strategischen Partnern im Interesse der Gesellschaft einzugehen. Der Gesellschaft soll ermöglicht werden, strategische Partner im Wege der Veräußerung eigener Aktien an der Gesellschaft zu beteiligen, soweit dies sinnvoll und erforderlich ist. Der Verkaufspreis der Aktien wird unter Beachtung der Maßstäbe des § 255 Abs. 2 Satz 1 AktG vom Vorstand festgesetzt werden, wobei jedoch im Einzelfall unter Berücksichtigung der strategischen Beiträge des Partners und der sich aus der Kooperation ergebenden positiven Effekte für die Gesellschaft ein moderater Abschlag vom Wert der Aktie der Gesellschaft möglich sein kann, um im Interesse der Gesellschaft wichtige strategische Partner an die Gesellschaft zu binden.

Die unter Tagesordnungspunkt 6. lit. c) (2) (iv) enthaltene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für die Fälle, in denen die Aktien an Arbeitnehmer, Vorstände, Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen sowie freie Mitarbeiter der Vectron Systems AG und der mit ihr im Sinne von § 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen veräußert werden, soll es der Gesellschaft ermöglichen, durch die Ausgabe von Aktien in geeigneten Fällen Mitarbeitern des Unternehmens eine zusätzliche Form der leistungsorientierten Vergütung zu gewähren und so stärker an das Unternehmen zu binden bzw. qualifizierte neue Mitarbeiter für das Unternehmen zu gewinnen. Ein für die Gesellschaft und ihre Aktionäre damit verbundener positiver Effekt ist die Schonung der Liquiditätslage der Gesellschaft. Sofern von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, wird der Verkaufspreis ebenfalls unter Beachtung der in § 255 Abs. 2 Satz 1 AktG niedergelegten Maßstäbe festgesetzt werden, wobei jedoch je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles ein moderater Abschlag vom Wert der Aktie der Gesellschaft möglich sein kann, um die angestrebten Ziele (Motivations- und Bindungswirkung) zu erreichen.

Bei allen aufgeführten Fällen, in denen der Vorstand zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt ist, wird er im Einzelfall stets sorgfältig prüfen, ob sich andere mildere Alternativen, insbesondere andere Finanzierungsmittel, im konkreten Fall anbieten, die ebenso geeignet sind, den im Interesse der Gesellschaft verfolgten Zweck zu erreichen.

Soweit eigene Aktien veräußert werden sollen und nicht für die vorstehend beschriebenen Zwecke eingesetzt werden, stehen sie für den Verkauf an die Aktionäre unter Beachtung des gesetzlichen Bezugsrechts zur Verfügung.

Derzeit bestehen keine konkreten Absichten von Vorstand und Aufsichtsrat, eigene Aktien zu erwerben oder zu veräußern.

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