VEREINIGTE BONNER WOHNUNGSBAU AKTIENGESELLSCHAFT
Bonn
Einberufung
Die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Mittwoch, den 27. Juni 2018, 11.00 Uhr
im Ratssaal des Stadthauses, 53111 Bonn, Berliner Platz 2, stattfindenden
48. ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung:
1. |
Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 und der Lageberichte für die Vereinigte Bonner Wohnungsbau Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 der Vereinigte Bonner Wohnungsbau Aktiengesellschaft und des Konzerns |
||
2. |
Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung aus dem Jahresabschluss 2017
|
||
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017
|
||
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017
|
||
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018
|
Teilnahme- und stimmberechtigt sind diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre, die als solche im Aktienregister eingetragen sind. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, der bei der Hauptversammlung eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person können Besonderheiten gelten; diese sind bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären nach §§ 126, 127 AktG sind der Gesellschaft zu übersenden unter der Anschrift Vereinigte Bonner Wohnungsbau Aktiengesellschaft, Baunscheidtstraße 15, 53113 Bonn, per Post oder Telefax unter der Telefaxnummer 0228/9158-137. Möglich ist auch eine Übersendung per E-Mail unter der Anschrift Info@vebowag.de. Etwaige Anträge für einen bestimmten Punkt der Tagesordnung und ihre Begründung sowie Wahlvorschläge sind durch die Gesellschaft vor der Hauptversammlung nach Maßgabe der §§ 126,127 AktG nur dann zugänglich zu machen, wenn diese mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum Ablauf des 12. Juni 2018 (24.00 Uhr), der Gesellschaft übersandt wurden. Wahlvorschläge brauchen u.a. auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.
Bonn, den 22. Mai 2018
DER VORSTAND
(Dr. Kleine-Hartlage)