Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft – 138. ordentliche Hauptversammlung

Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft

Giengen an der Brenz

ISIN DE0007617003
Wertpapierkenn-Nr. 761 700

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

138. ordentlichen Hauptversammlung

am
Montag, den 20. Juni 2022, 09.00 Uhr,

in den Sitzungssaal der
Vereinigte Filzfabriken AG, Giengener Weg 66,
89568 Hermaringen-Gerschweiler,

ein.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2021 und des Lageberichts für
das Geschäftsjahr 2021 und ferner des erläuternden Berichtes des Vorstands zu den
Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrats

Die genannten Unterlagen können im Internet über die Homepage der Gesellschaft

www.vfg.de

(dort Investor Relations – Geschäftsbericht 2021) und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler, Tel. 07322/​144-131, eingesehen werden.
Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen
während der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt
hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ETL AUDITAX GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Würzburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde
ein neuer § 120a Aktiengesetz eingeführt. § 120a Absatz 4 Aktiengesetz sieht vor,
dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über den nach § 162 Aktiengesetz
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer
daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz
gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.

Der Vergütungsbericht ist dieser Einberufungsunterlage einschließlich Prüfungsvermerk
als Anlage beigefügt. Er ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http:/​/​www.vfg.de/​

(dort Investor Relations) zugänglich.

Der Vergütungsbericht wird den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt und wird in der
Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht gemäß § 162 Aktiengesetz für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

WEITERE ANGABEN, HINWEISE UND BERICHTE

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126 b BGB) angemeldet haben.

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b
BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut oder ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 Aktiengesetz erforderlich. Der Nachweis muss sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, den Tag der Versammlung
nicht mitgerechnet, d.h. also auf den Beginn des Montag, den 30. Mai 2022.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung, den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht
mitgerechnet, d.h. also bis zum Montag, dem 13. Juni 2022, 24:00 Uhr, über folgende
Adresse zugehen:

Vereinigte Filzfabriken AG
c/​o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com

Bedeutung des Nachweisstichtages:

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder
die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechtes bemisst sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung
nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag
und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein von § 135 AktG
erfasster Intermediär noch ein nach § 135 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt wird,
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung
das Vollmachtsformular auf der Rückseite der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung
erhalten haben, benutzen. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten
Vollmacht in Textform.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft können per Post, per Telefax oder elektronisch an folgende Anschrift
übermittelt werden:

Vereinigte Filzfabriken AG
Hauptversammlung
Postfach 1620
89568 Hermaringen
Telefax Nummer: 07322/​144-102
E-Mail: hv.org@vfg.de

Bei Vollmachten an Kreditinstitute, Vereinigungen von Aktionären, an von § 135 AktG
erfasste Intermediäre oder nach § 135 AktG Gleichstellten genügt es jedoch, wenn die
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigen nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung
muss in diesen Fällen zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten unsere Aktionäre, sofern sie Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen, von § 135 AktG erfasste Intermediäre oder diesen nach § 135
AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigen wollen, sich bezüglich
der Einzelheiten der Vollmacht mit diesen abzustimmen. Ein Verstoß gegen die vorgenannten
und weitere in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in
diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Stimmabgabe
nicht.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und besondere
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Hierfür kann auch der
Vordruck verwendet werden, der im Internet über die Homepage der Gesellschaft

www.vfg.de

abrufbar ist. Die dergestalt benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Bitte
beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder
von Anträgen entgegennehmen. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung
ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift
per Post, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens Sonntag, den 19. Juni 2022, 24:00
Uhr, eingehen.

Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung eine ordnungsgemäße
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes notwendig sind.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder
mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 AktG).

RECHTE DER AKTIONÄRE

Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der Hauptversammlung unter anderem die
folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich auch unter der Internetadresse

www.vfg.de

(dort Investor Relations – Hauptversammlung).

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung, den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet, und damit
bis zum Freitag, dem 20. Mai 2022, 24:00 Uhr, zugehen. Das Verlangen ist an den Vorstand
zu richten. Wir bitten um Übersendung an folgende Adresse:

Per Post:

Vereinigte Filzfabriken AG
Vorstand
Hauptversammlung
Giengener Weg 66
89568 Hermaringen

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstandes über den Antrag halten. Auf § 70 Aktiengesetz wird hingewiesen.

Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet
unter

www.vfg.de

unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.

Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz bzw. Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Aufsichtsrat und/​oder
Vorstand zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zu übersenden.

Die Gesellschaft wird vorbehaltlich § 126 Absatz 2 und 3 AktG Gegenanträge von Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung über die Homepage der Gesellschaft

www.vfg.de

(dort Investor Relations – Hauptversammlung) zugänglich machen, wenn der Aktionär
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht
mitgerechnet, also bis zum Ablauf des Sonntag, den 05. Juni 2022, 24:00 Uhr, der Gesellschaft
einen zulässigen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Aufsichtsrat und/​oder Vorstand
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an unten genannte Adresse
übersandt hat.

Gemäß § 127 AktG gelten diese Regelungen sinngemäß und mit den in § 127 AktG enthaltenen
Einschränkungen für einen etwaigen Wahlvorschlag eines Aktionärs.

Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet
auf der Homepage der Gesellschaft

www.vfg.de

(dort Investor Relations – Hauptversammlung) unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft sowie die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand
die Auskunft verweigern.

Nach § 13 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, in der
Hauptversammlung das Frage- und Rederecht für den gesamten Hauptversammlungsverlauf,
für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu beschränken.

Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet
auf der Homepage der Gesellschaft

www.vfg.de

(dort Investor Relations – Hauptversammlung) unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.

Adresse für Gegenanträge und Wahlvorschläge

Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG bzw. Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG bitten
wir der Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch an folgende Anschrift
zu übersenden:

Vereinigte Filzfabriken AG
Hauptversammlung
Giengener Weg 66
89568 Hermaringen
Telefax Nummer: 07322/​144-102

E-Mail: hv.org@vfg.de

INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Gesellschaft sind über die Homepage
der Gesellschaft

www.vfg.de

unter dem Abschnitt „Investor Relations“ zugänglich und dort unter „Informationen
zum Datenschutz für Aktionäre“.

INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Folgende Informationen zur Hauptversammlung sind ab der Einberufung über die Homepage
der Gesellschaft

www.vfg.de

unter dem Abschnitt „Investor Relations“ zugänglich und dort unter „Hauptversammlung“.

 

Der Inhalt dieser Einberufung

Eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst
werden soll

Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen

Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge
bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht

ANGABEN ZUM SITZ DER GESELLSCHAFT

Der Sitz der Gesellschaft ist Giengen an der Brenz.

MITTEILUNG ÜBER DIE GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 31.500
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass 31.500 teilnahme- und stimmberechtigte
Aktien bestehen. Jede teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine
Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher
Gattung.

 

Giengen (Brenz), im Mai 2022

Der Vorstand

 

Anlagen: Vergütungsbericht

Vergütungsbericht der Vereinigte Filzfabriken Giengen für das Geschäftsjahr 2021

Dieser gemeinsame Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand richtet sich nach den Erfordernissen
des § 162 AktG. Der Bericht enthält individualisierte Angaben zu gewährten und geschuldeten
Vergütung der aktiven und ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.

I. Vergütung des Vorstands

Sämtliche der folgenden Angaben beziehen sich auf das einzige Vorstandsmitglied Karl-Ulrich
Hömann. Weitere Vorstandsmitglieder oder im Berichtszeitraum ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
existieren nicht.

1. Überblick über das Vergütungssystem

Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Vereinigte Filzfabriken
AG ist seit dem 29.03.2021 in Kraft und durch die Zustimmung der Hauptversammlung
mit 97,52 % gebilligt.

Die Vergütung setzt sich aus fixen und variablen Bestandteilen zusammen. Der feste,
erfolgsunabhängige Bestandteil besteht aus einer Grundvergütung, Nebenleistungen,
Teilbeiträge zur Sozialversicherung und sonstigen Versicherungen. Der variable, erfolgsabhängige
Teil wird anhand verschiedener Kriterien bemessen und als Tantieme gewährt.

2. Gewährte und geschuldete Vergütung

Die folgende Tabelle stellt die gewährten, geschuldeten und oben näher definierten
fixen und variablen Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr 2021 einschließlich des
relativen Anteils gemäß § 162 AktG dar.

Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 2 AktG existieren weder für Herrn Hömann, noch
für frühere Vorstandsmitglieder.

3. Bezug zum Vergütungssystem

a) Einhaltung der Kriterien des Vergütungssystems

Das von der Hauptversammlung mit überwältigender Mehrheit beschlossene Vergütungssystem
für Vorstandsmitglieder wurde mit Ausnahme einer Abweichung eingehalten. Das Vergütungssystem
enthält die oben dargelegten festen und variablen Bestandteile.

Die variable Vergütung ist an den Unternehmenserfolg gekoppelt. Sie ist anhand verschiedener
Kriterien zu bewerten und bezieht sich nur auf das Geschäftsjahr.

Der Erfolg wird anhand der Betriebsleistung, Bruttoumsatz (abzgl. IC-Umsatz), EBITDA,
Working Capital und Gesundheitsmanagement (Verbesserung Krankenquote) bemessen.

Die vier erstgenannten Kriterien bilden sowohl den Umsatz als auch das Ergebnis der
Gesellschaft realistisch ab und tragen so zu einer kurz- und langfristig gesunden
Entwicklung der Gesellschaft bei. Die Verbesserung der Krankenquote soll die Produktivität
erhöhen und spiegelt eine gesunde und motivierte Belegschaft wider, die bestmöglich
zum Unternehmenserfolg beiträgt.

Die drei erstgenannten Kriterien tragen zu jeweils 25% zu der Tantieme bei, die beiden
letztgenannten zu 20 % und 5 %.

Bei der Komponente der variablen Vergütung, die am EBITDA der Gesellschaft bemessen
wird, war eine Abweichung von dem beschlossenen Vergütungssystem erforderlich. Das
EBITDA soll die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft realistisch abbilden.
Die Gesellschaft ist jedoch Bestandteil eines Konzerns, mit dem auch ein Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag besteht und steht insofern teilweise unter fremder Leitung.
Im Zuge der Vereinheitlichung der im Konzern angewendeten Bewertungsmaßstäbe für Umlaufvermögen
ergaben sich negative Effekte auf das EBITDA der Gesellschaft, die dem einzigen Vorstandsmitglied
nicht zum Nachteil gereichen sollen. Da sich diese Komponente nur auf das konkrete
Geschäftsjahr bezieht, findet eine Glättung dieses Einmaleffektes weder über die vorangegangenen
noch die künftigen Geschäftsjahre statt. Der Aufsichtsrat ist daher der Auffassung,
dass für das Vorstandsmitglied eine Nivellierung dieses Einmaleffektes angemessen
ist.

Die Zielwerte der für die Bemessung der Tantieme wurden wie folgt erreicht:

Die „Sondertantieme Änderung Bewertung“ bildet dabei die oben genannte Abweichung
ab und sorgt im wirtschaftlichen Ergebnis dafür, dass Herr Hömann die gleiche Tantieme
wie ohne die Änderung der Bewertung erhalten hätte.

b) Maximalvergütung

Für jeden Vergütungsbestandteil wird durch den Aufsichtsrat bzw. das Vergütungssystem
eine verbindliche Obergrenze nach § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG bestimmt.

Aus der folgenden Tabelle geht hervor, dass die ausgezahlte Vergütung trotz der vorgenannten
Abweichung von dem Vergütungssystem unter der jeweils geltenden Maximalvergütung liegt.

II. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

1. Ausgestaltung der Vergütung

Die Vergütungsregeln für den Aufsichtsrat sind in § 9 der Satzung des Unternehmens
niedergelegt. Es handelt sich um eine reine Festvergütung, die der Verantwortung und
dem Tätigkeitsumfang gerecht wird.

Dies spiegelt auch das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wider, welches
die Hauptversammlung am 22.06.2021 mit einer Mehrheit von 97,52 % gebilligt hat.

Die Festvergütung in einer Gesamthöhe von 22.500,00 € jährlich wird auf Grundlage
eines Aufsichtsratsbeschlusses unter angemessener Berücksichtigung des tatsächlichen
Arbeitsaufwandes und der Funktion verteilt.

Jedem Mitglied wird neben dem Ersatz der Barauslagen die auf seine Bezüge entfallende
Umsatzsteuer vergütet.

2. Gewährte und geschuldete Vergütung

Die folgende Tabelle stellt die den Aufsichtsratsmitgliedern gewährten, geschuldeten
Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr gemäß § 162 AktG dar.

3. Bezug zum Vergütungssystem

a) Einhaltung der Kriterien des Vergütungssystems

Das von der Hauptversammlung mit überwältigender Mehrheit beschlossene Vergütungssystem
für Aufsichtsratsmitglieder wurde eingehalten und sämtliche Vergütungen wurden im
Einklang mit dem Vergütungssystem gewährt.

Die Verteilung der Vergütung auf die Mitglieder wurde in Entsprechung mit dem Vergütungssystem
nach dem tatsächlichen Aufwand verteilt. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Vergütung
des Aufsichtsrates nicht von den gleichen Kriterien wie die des Vorstandes abhängt
und keine Interessenkollisionen auftreten, sondern vielmehr für eine Konstanz im Aufsichtsrat
und dessen Tätigkeit gesorgt wird, die nicht vom Unternehmenserfolg abhängt.

b) Maximalvergütung

Angesichts der Gesamt-Fixvergütung in Höhe von 22.500,00 € jährlich, die lediglich
zwischen den Mitgliedern aufgeteilt wird, ist theoretisch eine Maximalvergütung in
Höhe von 22.500,00 € bei einem Aufsichtsratsmitglied möglich, wobei dann die anderen
Mitglieder keine Vergütung erhalten würden. Die hierauf entfallende maximale Umsatzsteuer
würde sich auf 4.275,00 € belaufen. Aus der unter II. 2 angegebenen Tabelle ist ersichtlich,
dass bei keinem einzelnen Mitglied dieser (theoretische) Maximalbetrag überschritten
wurde.

III. Vergleichende Darstellung

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten
und geschuldeten Leistung der früheren und gegenwärtigen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder,
der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie die Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis
dar.

Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne
und Gehälter, für Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie
für jegliche dem Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile.
Einbezogen wurde sowohl die Stammbelegschaft als auch Auszubildende. Leiharbeitnehmer
wurden nicht einbezogen, ebenso wenig geringfügig Beschäftigte.

Hinsichtlich der Ertragsentwicklung wurde der handelsrechtliche Jahresüberschuss bzw.
-fehlbetrag in Ansatz gebracht.

Der Aufsichtsrat Dr. Klaus Gröhn ist im GJ 2018 ausgeschieden, der Aufsichtsrat Oliver
Knöpfle im GJ 2021. Für Oliver Knöpfle ist Irini Peppa in den Aufsichtsrat als Ersatzmitglied
aufgerückt.

IV. Bezugnahme auf den letztjährigen Vergütungsbericht

Die gesetzlich in § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 vorgesehene Bezugnahme auf den letztjährigen
Vergütungsbericht unterbleibt, da vorliegend erstmalig ein Vergütungsbericht erstellt
werden muss.

Giengen, im Mai 2022

Karl Ulrich Hömann

Vorstandsvorsitzender

Martin Schäfer

Vorsitzender des Aufsichtsrates

 

Vereinigte Filzfabriken AG, Hermaringen
Vergütungsbericht 2021

VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
NACH § 162 ABS. 3 AKTG

An die VEREINIGTE FILZFABRIKEN AG, Hermaringen

PRÜFUNGSURTEIL

Wir haben den Vergütungsbericht der VEREINIGTE FILZFABRIKEN AG Hermaringen für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

GRUNDLAGE FÜR DAS PRÜFUNGSURTEIL

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW
PS 870 (08.2021))
durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist
im Abschnitt ,Verantwortung des Wirtschaftsprüfersʻ unseres Vermerks weitergehend
beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis
(IDW QS 1)
angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die
Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

VERANTWORTUNG DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

VERANTWORTUNG DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Würzburg, 05. Mai 2022

ETL Auditax GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Helmut Beck

Wirtschaftsprüfer

Nico Anders

Wirtschaftsprüfer

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