Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft – Bekanntmachung über die Ausgleichszahlung an die außenstehenden Aktionäre

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
Giengen an der Brenz
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung über die Ausgleichszahlung an die außenstehenden Aktionäre 23.08.2019

Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft

Giengen an der Brenz

ISIN DE0007617003 / Wertpapier-Kenn-Nr. 761 700

Bekanntmachung über die Ausgleichszahlung an die außenstehenden Aktionäre

Als angemessene Ausgleichszahlung gem. § 304 Abs. 1 AktG aus dem zwischen der Wirth Fulda GmbH, Fulda, und der Vereinigte Filzfabriken AG, Giengen (Brenz), am 25. Oktober 1990 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erhalten die außenstehenden Aktionäre der Vereinigte Filzfabriken AG einen Betrag von 18,61 € (brutto) je Aktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung.

Die Ausgleichszahlung wird vom 21. August 2019 an unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375 %) über die Clearstream Banking AG durch die depotführenden Kreditinstitute ausgezahlt. Die Steuerbeträge können unter Vorlage der Steuerbescheinigung auf die im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung festgesetzte Steuer angerechnet werden.

Zahlstelle ist die Deutsche Bank Aktiengesellschaft.

Den unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären, die ihrer Depotbank eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ihres Wohnsitzfinanzamts vorgelegt haben, wird die Dividende im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag gutgeschrieben. Das Gleiche gilt für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag eingereicht haben, soweit das in diesem Auftrag angegebene Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Beschränkt steuerpflichtigen Aktionären wird der Steuerabzug nach Maßgabe des zwischen dem Wohnsitzstaat des Aktionärs und Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens vom Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag und unter Vorlage der Steuerbescheinigung erstattet; eine Dividendenabrechnung ist nicht mehr ausreichend.

 

Giengen, 20. August 2019

Der Vorstand

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