VERIANOS Real Estate Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
VERIANOS Real Estate Aktiengesellschaft
Köln
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 12.06.2019

VERIANOS Real Estate Aktiengesellschaft

Köln

Aktie, ISIN DE000A0Z2Y48 / WKN A0Z2Y4, VROS

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2019

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der
VERIANOS Real Estate Aktiengesellschaft, Köln,
die am Donnerstag, 25. Juli 2019, um 13.00 Uhr,
im KOMED Zentrum für Veranstaltungen,
Im MediaPark 6, 50670 Köln,

stattfindet.

Einlass ist ab 12.00 Uhr.

TAGESORDNUNG

TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VERIANOS Real Estate Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die VERIANOS Real Estate Aktiengesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der VERIANOS Real Estate Aktiengesellschaft in 50667 Köln, Gürzenichstraße 21, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.

TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR 5.784.472,31 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 5

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer der VERIANOS Real Estate Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.

TOP 6

Beschlussfassung über die Umwandlung der VERIANOS Real Estate AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE)

Es ist vorgesehen, die VERIANOS Real Estate AG durch formwechselnde Umwandlung nach Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft („SE-VO“) in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umzuwandeln.

Der Vorstand hat mit Beschluss vom 08. Mai 2019, unter Zustimmung des Aufsichtsrats vom 16. Mai 2019, beschlossen, dass die Gesellschaft im Wege des Formwechsels in die etablierte Rechtsform der europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt werden soll. Dabei soll an die Stelle der bisherigen zweigliedrigen Organisation bestehend aus Vorstand und Aufsichtsrat eine monistische Führungsstruktur mit einem Verwaltungsrat treten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor, wobei gemäß § 124 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes nur der Aufsichtsrat den Vorschlag auf Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr sowie den Vorschlag zur Bestellung der Mitglieder des ersten Verwaltungsrats der VERIANOS SE (Ziffer 6. des Umwandlungsplans) unterbreitet:

Dem Umwandlungsplan vom 20. Mai 2019 (Urkunde des Notars Tom O. Bader, Köln, UR-Nr. B 654/2019) über die Umwandlung der VERIANOS Real Estate AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt und die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der VERIANOS SE wird genehmigt. Der Umwandlungsplan und die dem Umwandlungsplan als Anhang beigefügte Satzung haben folgenden Wortlaut:

UMWANDLUNGSPLAN
für die formwechselnde Umwandlung der
VERIANOS Real Estate Aktiengesellschaft, Köln,
in die Rechtsform der
Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE)
Präambel
A.

Die VERIANOS Real Estate Aktiengesellschaft (nachfolgend auch „VERIANOS AG“ oder Gesellschaft“ genannt) ist eine nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 56319 eingetragen. Die inländische Geschäftsadresse der VERIANOS AG lautet Gürzenichstraße 21, 50667 Köln, Deutschland.

B.

Gegenstand der Gesellschaft ist der An- und Verkauf sowie die Errichtung von Wohn- und Gewerbeimmobilien im In- und Ausland für eigene Rechnung sowie deren Verwaltung, Vermietung und Modernisierung; ferner die Vermittlung von eigenen und fremden Immobilien sowie die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen in den vorbezeichneten Bereichen. Die Gesellschaft ist zu Konzeption, Vertrieb und Management von geschlossenen Immobilienfonds berechtigt.

C.

Das Grundkapital der VERIANOS AG beträgt zum heutigen Datum EUR 11.375.000,00 (in Worten: elfmillionendreihundertfünfundsiebzigtausend Euro) und ist eingeteilt in 11.375.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00. Aktienurkunden der VERIANOS AG im Nennbetrag von DM 50,00 gelten als Sammelurkunden über 15 Stückaktien. Soweit mehrere Nennbetragsaktien in einer Sammelurkunde zusammengefasst sind, gilt diese Aktienurkunde als Sammelurkunde über die 15-fache Zahl. Angaben zum Nennwert auf Aktienurkunden gelten als nicht geschrieben.

D.

Die VERIANOS AG ist die Obergesellschaft der VERIANOS-Gruppe („VERIANOS-Gruppe“) und hält direkt bzw. indirekt Anteile an insgesamt 33 zur VERIANOS-Gruppe gehörenden Gesellschaften (darunter fünf Investmentfonds). Von der zur VERIANOS-Gruppe gehörenden Gesellschaften haben – einschließlich der VERIANOS AG – 26 ihren Sitz in Deutschland, fünf ihren Sitz in Spanien, zwei Gesellschaften ihren Sitz in Luxemburg und eine Gesellschaft ihren Sitz in Italien.

E.

Es ist beabsichtigt, die VERIANOS AG gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 vom 10. November 2001) („SE-VO“) durch Formwechsel in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) mit der Firma VERIANOS SE umzuwandeln. Bei dieser Umwandlung kommen darüber hinaus insbesondere das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 22. Dezember 2004 („SEAG“) sowie das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 („SEBG“) zur Anwendung.

F.

Mit der SE hat der europäische Gesetzgeber eine Rechtsform geschaffen, die eine einheitliche Struktur und Funktionsweise in allen Mitgliedstaaten der EU aufweist; als solche fördert sie die offene und internationale Unternehmenskultur. Ebenso wie bei der deutschen Aktiengesellschaft handelt es sich bei der SE um eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1 Abs. 3 SE-VO), wobei das Kapital in Aktien aufgeteilt ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 SE-VO) und mindestens EUR 120.000,00 betragen muss (vgl. Art. 4 Abs. 2 SE-VO). Damit ist die SE derzeit die einzige auf Gemeinschaftsrecht gegründete Rechtsform, die börsennotierten Gesellschaften mit Sitz in Deutschland zur Verfügung steht. Von der Rechtsformumwandlung erhofft sich die Gesellschaft auch eine weitere Verbesserung des Kapitalmarktzugangs; insbesondere im europäischen Ausland erwartet die Gesellschaft aufgrund der europäischen Rechtsform verbesserte Akzeptanz. Der Wechsel der Rechtsform von einer deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft trägt auch der wachsenden Bedeutung der europaweiten Geschäftsaktivitäten der VERIANOS AG Rechnung und ist Ausdruck der zunehmenden Internationalität der VERIANOS-Gruppe. Darüber hinaus bietet die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft die Chance, die Corporate Governance-Struktur der Gesellschaft, insbesondere durch den Übergang von der bisherigen dualistischen hin zu einer monistischen Verwaltungsstruktur, weiterzuentwickeln und die Arbeit der Gesellschaftsorgane weiter zu optimieren.

Dies vorausgeschickt, stellt der der Vorstand der VERIANOS AG den folgenden Umwandlungsplan gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO auf:

1.

Umwandlung der VERIANOS AG in die VERIANOS SE

1.1

Die VERIANOS AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) durch Formwechsel umgewandelt.

1.2

Die VERIANOS AG hält seit dem 09. Mai 2017 mittelbar über ihre 100%ige und im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 57034 eingetragene Tochtergesellschaft VERIANOS Investment Management GmbH mit Sitz in Köln sämtliche Gesellschaftsanteile an der VERIANOS España Real Estate S.L. mit Sitz in Madrid, Spanien. Die VERIANOS España Real Estate S.L. ist eingetragen im Handelsregister in Madrid (Registro Mercantil de Madrid) unter der Registernummer 081622704. Damit hat die VERIANOS AG sowohl zu dem vorgesehenen Zeitpunkt am 25. Juli 2019, zu dem die Hauptversammlung der VERIANOS AG über die Zustimmung zum Formwechsel Beschluss fasst, als auch zu dem Zeitpunkt der Anmeldung der formwechselnden Umwandlung zum Handelsregister nach Art. 2 Abs. 4 SE-VO eine seit mindestens zwei Jahren bestehende und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft. Die Voraussetzungen gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO für eine Umwandlung der VERIANOS AG in die VERIANOS SE sind damit erfüllt. Die Gesellschaft wird auch nach dem Formwechsel in die neue Rechtsform ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Köln, Deutschland, beibehalten.

1.3

Die formwechselnde Umwandlung der VERIANOS AG in eine SE führt weder zur Auflösung der VERIANOS AG noch zur Gründung einer neuen juristischen Person. Eine Vermögensübertragung findet aufgrund der Wahrung der Identität der Rechtsträger nicht statt. Die Gesellschaft besteht in der Rechtsform der VERIANOS SE weiter. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht ebenfalls aufgrund der Identität des Rechtsträgers unverändert fort. Soweit Rechte Dritter an den Aktien der VERIANOS AG bestehen, setzen sich diese Rechte an den Aktien der VERIANOS SE fort.

1.4

Die Beschlüsse der Hauptversammlung der VERIANOS AG bestehen nach Wirksamwerden der Umwandlung unverändert fort, soweit sie noch nicht erledigt sind.

2.

Wirksamwerden der Umwandlung

2.1

Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam („Umwandlungszeitpunkt“).

2.2

Anders als bei einer Verschmelzung bleibt die Identität des Rechtsträgers bei der Gründung einer SE im Wege der formwechselnden Umwandlung unverändert erhalten. Ein Stichtag, von dem an die Handlungen der umwandelnden Aktiengesellschaft für Rechnung der umgewandelten Europäischen Gesellschaft vorgenommen gelten, ist deshalb nicht erforderlich.

3.

Firma, Sitz und Satzung der VERIANOS SE

3.1

Nach der formwechselnden Umwandlung lautet die Firma der entstehenden SE „VERIANOS SE“.

3.2

Der Sitz der VERIANOS SE wird weiterhin Köln, Deutschland sein; dort befindet sich auch die Hauptverwaltung.

3.3

Die VERIANOS SE erhält die dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Satzung. Sie ist Bestandteil dieses Umwandlungsplans. Aus ihr ergeben sich zugleich Art und Umfang der Mitgliedschaftsrechte, die die Aktionäre der Gesellschaft durch den Formwechsel erlangen.

4.

Grundkapital, Beteiligungsverhältnisse, genehmigtes Kapital, keine Barabfindung

4.1

Das gesamte Grundkapital der VERIANOS AG in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeit EUR 11.375.000,00) und in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (derzeitige Stückzahl 11.375.000) wird zum Grundkapital der VERIANOS SE. Die Personen und Gesellschaften, die zum Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der VERIANOS AG sind, werden Aktionäre der VERIANOS SE. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der VERIANOS SE beteiligt, wie sie es unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung am Grundkapital der VERIANOS AG waren. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital (derzeit EUR 1,00) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung besteht.

4.2

Bei der VERIANOS AG besteht ein genehmigtes Kapital. Gemäß § 4 Abs. 6 der aktuell geltenden Satzung der VERIANOS AG ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. Juli 2023 einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 5.687.500,00 durch Ausgabe von bis zu 5.687.500 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („genehmigtes Kapital 2018“). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsengehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten;

bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zu Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder Immobilien.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingung der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung anzupassen, soweit von dem genehmigten Kapital Gebrauch gemacht bzw. dieses gegenstandslos wird.

4.3

Auch die als Anlage beigefügte Satzung der VERIANOS SE sieht in § 4 Abs. 6 ein genehmigtes Kapital vor, das dem genehmigten Kapital 2018 der VERIANOS AG im Wesentlichen entspricht. Danach ist der Verwaltungsrat ermächtigt, das Grundkapital der VERIANOS SE bis zum 19. Juli 2023 ein- oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 5.687.500,00 durch Ausgabe von bis zu 5.687.500 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („genehmigtes Kapital 2018“). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;

um in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen, gegen Überlassung von Aktien zu erwerben;

soweit bei einer Barkapitalerhöhung der Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf diese Zehn-vom-Hundert-Grenze ist anzurechnen (i) der Anteil des Grundkapitals, der auf eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie (ii) derjenige Anteil des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen und anderen von § 221 AktG erfassten Instrumenten beziehen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben werden.

Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im Übrigen der Verwaltungsrat.

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.

4.4

Sollte die VERIANOS AG vor Eintragung ihrer formwechselnden Umwandlung in eine SE von dem genehmigten Kapital Gebrauch machen, so reduziert sich der Ermächtigungsrahmen für die Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der VERIANOS SE und erhöht sich die Grundkapitalziffer in § 4 Abs. 1 der Satzung der VERIANOS SE sowie die Angaben zur Zahl der Aktien in § 4 Abs. 2 der Satzung der VERIANOS SE entsprechend. Sofern die Hauptversammlung vor dem Umwandlungszeitpunkt weitere Kapitalmaßnahmen beschließt, gelten diese gleichermaßen für die VERIANOS SE; Entsprechendes gilt für die Einziehung eigener Aktien. Der Aufsichtsrat der VERIANOS AG wird ermächtigt, etwaige sich aus dem Vorstehenden ergebende Änderungen hinsichtlich der Beträge und Einteilung der Kapitalia in der Fassung der als Anlage beigefügten Satzung der VERIANOS SE vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister vorzunehmen.

4.5

Die Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, erhalten kein Angebot auf Barabfindung, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.

5.

Organe der VERIANOS SE, geschäftsführende Direktoren

5.1

Die derzeitige dualistische Struktur der VERIANOS AG mit Vorstand als Leitungs- und Aufsichtsrat als Aufsichtsorgan wird in der VERIANOS SE gemäß § 5 der als Anlage beigefügten Satzung durch eine monistische Struktur ersetzt. Die Organe der VERIANOS SE sind der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung. Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung.

5.2

Die Geschäfte der VERIANOS SE führen die geschäftsführenden Direktoren, indem sie die Grundlinien und Vorgaben umsetzen, die der Verwaltungsrat aufstellt. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, solange die Mehrheit des Verwaltungsrats aus nichtgeschäftsführenden Direktoren besteht.

6.

Verwaltungsrat

6.1

Gemäß § 5 Abs. 2 lit. a), § 6 Abs. 1 der als Anlage beigefügten Satzung wird bei der VERIANOS SE ein Verwaltungsrat gebildet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die ohne Bindung an Wahlvorschläge von der Hauptversammlung gewählt werden.

6.2

Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der VERIANOS SE erfolgt vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Bestellung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, hierbei nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

6.3

Zu Mitgliedern des ersten Verwaltungsrats der VERIANOS SE werden bestellt:

a)

Herr Dr. Giulio Beretti, Kaufmann, wohnhaft in Mailand/Italien;

b)

Herr Tobias Bodamer, Diplom-Ökonom, wohnhaft in Düsseldorf;

c)

Herr Diego Fernández Reumann, Kaufmann, wohnhaft in Bonn;

d)

Herr Piero Munari, Kaufmann, wohnhaft in Mailand/Italien;

e)

Herr Jost-Albrecht Nies, Diplom-Ingenieur, wohnhaft in Frankfurt am Main.

Ihre Amtszeit endet mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der VERIANOS SE beschließt, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag der Eintragung der VERIANOS SE im Handelsregister der Gesellschaft.

6.4

Herr Dr. Giulio Beretti gehört derzeit dem von den Anteilseignern gewählten und aus drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat der VERIANOS AG als stellvertretender Vorsitzender an. Herr Diego Fernández Reumann und Herr Jost-Albrecht Nies gehören derzeit dem Vorstand der VERIANOS AG an. Herr Tobias Bodamer wird voraussichtlich zum 01. Juli 2019 zum Mitglied des Vorstands der VERIANOS AG bestellt. Herr Piero Munari ist Unternehmensberater und Gesellschafter der Arwin & Partners S.r.l. mit Sitz in Mailand, Italien, und ist bislang nicht als Organmitglied der VERIANOS AG tätig gewesen.

6.5

Im Falle ihrer Bestellung zu Mitgliedern des ersten Verwaltungsrats soll das jetzige Vorstandsmitglied der VERIANOS AG, Herr Diego Fernández Reumann, als Kandidat für den Verwaltungsratsvorsitz und der jetzige stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der VERIANOS AG, Herr Dr. Giulio Beretti, als Kandidat für den stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitz in der VERIANOS SE vorgeschlagen werden.

6.6

Die Ämter der Mitglieder des Aufsichtsrats der VERIANOS AG enden mit Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung in die VERIANOS SE.

7.

Geschäftsführende Direktoren

7.1

Die VERIANOS SE hat einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren, die vom Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwaltungsrat bestimmt auch die Zahl der geschäftsführenden Direktoren und deren Amtsdauer.

7.2

Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des Verwaltungsrats gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 2 SE-VO i.V.m. § 40 SEAG ist davon auszugehen, dass das derzeitige Mitglied des Vorstands der VERIANOS AG, Herr Jost-Albrecht Nies, und Herr Tobias Bodamer, der voraussichtlich zum 01. Juli 2019 zum Mitglied des Vorstands der VERIANOS AG bestellt werden wird, zu geschäftsführenden Direktoren der VERIANOS SE bestellt werden.

7.3

Die Ämter der Mitglieder des Vorstands der VERIANOS AG enden mit Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung in die VERIANOS SE.

8.

Verhandlungen über Arbeitnehmerbeteiligung

8.1

Bestandteil des Umwandlungsprozesses ist die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens über die Beteiligung der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („Mitgliedstaaten“) beschäftigten Arbeitnehmer der VERIANOS AG und ihrer Tochtergesellschaften in der künftigen VERIANOS SE. Das Verfahren richtet sich nach dem SEBG, welches die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 08. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer („SE-Beteiligungsrichtlinie“) in deutsches Recht umsetzt. Ergänzend hierzu sind die jeweiligen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der SE-Beteiligungsrichtlinie in den jeweiligen Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Aspekte des Verfahrens anzuwenden. Das SEBG sieht Verhandlungen zwischen der Unternehmensleitung der formwechselnden Gesellschaft – hier: dem Vorstand der VERIANOS AG – und den Arbeitnehmern vor, die dabei durch ein von ihnen oder ihren Vertretungen bestimmtes sogenanntes besonderes Verhandlungsgremium („BVG“) repräsentiert werden. Das BVG setzt sich aus Vertretern der in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der VERIANOS AG und deren betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe zusammen. Die Anzahl der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden Sitze im BVG richtet sich gemäß den Bestimmungen des SEBG nach der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer (siehe dazu auch nachfolgend Ziffer 8.6).

8.2

Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von § 21 SEBG über die künftige Beteiligung der Arbeitnehmer in der VERIANOS SE („VERIANOS-Beteiligungsvereinbarung“). Zum möglichen Inhalt einer solchen Beteiligungsvereinbarung siehe nachfolgend Ziffer 8.9.

Gemäß § 2 Abs. 8 bis 12 SEBG bezeichnen die nachfolgenden Begrifflichkeiten Folgendes:

Beteiligung der Arbeitnehmer: jedes Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung –, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss nehmen können.

Beteiligungsrechte: Rechte, die den Arbeitnehmern und ihren Vertretern im Bereich der Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und der sonstigen Beteiligung zustehen.

Unterrichtung: die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung sind so zu wählen, dass es den Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu erwartende Auswirkungen eingehend zu prüfen und gegebenenfalls eine Anhörung mit der Leitung der SE vorzubereiten.

Anhörung: die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustausches zwischen dem SE-Betriebsrat oder anderer Arbeitnehmervertreter und der Leitung der SE oder einer anderen zuständigen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem SE-Betriebsrat auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen der Leitung der SE ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der SE berücksichtigt werden kann.

Mitbestimmung: die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch (i) die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen oder (ii) die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen.

8.3

Das Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer wird nach den Vorschriften des SEBG eingeleitet. Einzuleiten ist das Verfahren nach § 4 Abs. 1 und 2 SEBG unaufgefordert und unverzüglich, spätestens nachdem der Vorstand der VERIANOS AG den aufgestellten Umwandlungsplan offengelegt hat. Die Offenlegung erfolgt durch Einreichung des notariell beurkundeten Umwandlungsplans beim Handelsregister des Amtsgerichts Köln. Der Vorstand der VERIANOS AG muss zur Bildung des BVG auffordern und die Arbeitnehmer der VERIANOS AG, der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe über das Umwandlungsvorhaben nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SEBG informieren, da in der VERIANOS-Gruppe keine Arbeitnehmervertretungen bestehen.

8.4

Die Information erstreckt sich gemäß § 4 Abs. 3 SEBG insbesondere auf (i) die Identität und Struktur der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft – hier also der VERIANOS AG – sowie der von der Umwandlung betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der zum Zeitpunkt der Information in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen zum Zeitpunkt der Information Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.

8.5

Das BVG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen Mitgliedstaaten zusammen, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bildung und Zusammensetzung des BVG richten sich im Grundsatz nach deutschem Recht (§§ 4-7 SEBG). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SEBG soll die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des BVG innerhalb von zehn Wochen nach der in § 4 Abs. 2 und 3 SEBG vorgeschriebenen Information erfolgen. Die Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder) des BVG sind der Leitung, d.h. dem Vorstand der VERIANOS AG, unverzüglich mitzuteilen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SEBG). Das Verhandlungsverfahren findet auch statt, wenn diese Frist für die Wahl oder die Bestellung einzelner oder aller Mitglieder des BVG aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG). Die Einhaltung der Frist liegt daher im Interesse der Arbeitnehmer. Nach Ablauf der 10-Wochen-Frist gewählte oder bestellte Mitglieder können sich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SEBG jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen. Unverzüglich nachdem der Leitung alle Mitglieder des BVG benannt worden sind, spätestens aber nach Ablauf der Frist von zehn Wochen nach der Information der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 und 3 SEBG, wird der Vorstand der VERIANOS AG zur konstituierenden Sitzung des BVG einladen (§ 12 Abs. 1 SEBG). Mit der konstituierenden Sitzung beginnt die sechsmonatige Verhandlungsfrist zu laufen, die einvernehmlich auf zwölf Monate verlängert werden kann, § 20 Abs. 1 und 2 SEBG.

8.6

Die Verteilung der Sitze im BVG auf die einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die VERIANOS-Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt, ist für eine SE-Gründung mit Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Gemäß § 5 Abs. 1 SEBG entfällt auf jeden Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer beschäftigt sind, mindestens ein Sitz im BVG. Die Anzahl der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze erhöht sich um jeweils einen weiteren Sitz, sofern die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer die Schwelle von 10%, 20%, 30% usw. aller in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer überschreitet. Zur Bestimmung der Sitzverteilung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Information der Arbeitnehmer abzustellen (§ 4 Abs. 4 SEBG). Ausgehend von den Beschäftigungszahlen zum 20. Mai 2019 ergibt sich die nachfolgende Sitzverteilung:

Mitgliedstaat Anzahl Arbeitnehmer Prozentualer Anteil Delegierte
Deutschland 24 82,76 % 9
Spanien 5 17,24 % 2
Gesamt: 29 100,00 % 11
8.7

Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des BVG aus den einzelnen Mitgliedstaaten gelten gemäß § 7 Abs. 1 SEBG die jeweiligen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der SE-Beteiligungsrichtlinie der Mitgliedstaaten.

Bestehen – wie in der VERIANOS-Gruppe – keine Arbeitnehmervertretungen, findet hinsichtlich der auf Deutschland entfallenden Sitze § 8 Abs. 7 SEBG Anwendung. Danach wählen die Arbeitnehmer die Mitglieder des BVG in einer Versammlung der Arbeitnehmer, zu der die inländische Konzernleitung, Unternehmensleitung oder Betriebsleitung einlädt. In dieser Versammlung der Arbeitnehmer wird zunächst ein Wahlvorstand gewählt, der die Wahl der Mitglieder des BVG einleitet und durchführt. Die geheime und unmittelbare Wahl der Mitglieder des BVG erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bzw. – wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird – nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gehören dem BVG mehr als sechs Mitglieder aus Deutschland an, ist auf Vorschlag der Sprecherausschüsse, oder sollten keine Sprecherausschüsse bestehen, auf Vorschlag der leitenden Angestellten mindestens jedes siebte Mitglied aus dem Kreis der leitenden Angestellten zu wählen (§ 8 Abs. 1 Sätze 5 und 6 i. V. m. § 6 Abs. 4 SEBG).

8.8

Treten während der Tätigkeitsdauer des BVG solche Änderungen in der Struktur oder der Arbeitnehmerzahl der VERIANOS AG, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe ein, dass sich die konkrete Zusammensetzung des BVG ändern würde, ist das BVG gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 SEBG entsprechend neu zusammenzusetzen.

8.9

Der Abschluss des Verhandlungsverfahrens ist nach Art. 12 Abs. 2 SE-VO Voraussetzung für die Eintragung der VERIANOS SE in das Handelsregister. Die Verhandlungen können alternativ zu folgenden Ergebnissen führen:

a)

Es wird eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Vorstand der VERIANOS AG und dem BVG geschlossen:

In diesem Fall richten sich die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer bei der VERIANOS SE nach dieser Vereinbarung. Dabei legt § 21 SEBG bestimmte Mindestinhalte für die Beteiligungsvereinbarung fest. Unter anderem sieht § 21 Abs. 1 SEBG vor, dass für den Fall, dass die Parteien die Einrichtung eines SE-Betriebsrats vereinbaren, festzulegen sind: dessen Zusammensetzung, die Zahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, Befugnisse und das Verfahren zu seiner Unterrichtung und Anhörung, Häufigkeit seiner Sitzungen und die bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel. Wird kein SE-Betriebsrat gebildet, haben die Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung in entsprechendem Umfang festzulegen (§ 21 Abs. 2 SEBG). Die Beteiligungsvereinbarung muss gemäß § 21 Abs. 6 SEBG im Hinblick auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleisten, das in der VERIANOS AG als formwechselnder Gesellschaft besteht.

b)

Im Verhandlungsverfahren wird innerhalb der gesetzlichen Verhandlungsfrist, die gemäß § 20 SEBG sechs Monate ab Einsetzung des BVG beträgt und einvernehmlich auf zwölf Monate verlängert werden kann, keine Einigung erzielt:

In diesem Fall gilt die gesetzliche Auffangregelung gemäß der §§ 23 bis 33 SEBG über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes sowie der §§ 35 bis 38 SEBG über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes (§§ 22 Abs. 1 ggf. i.V.m. § 34 Abs. 1 SEBG). Danach wäre gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 SEBG bei der VERIANOS SE ein SE-Betriebsrat kraft Gesetzes einzurichten. Der Verwaltungsrat der VERIANOS SE bestünde in diesem Fall wie der Aufsichtsrat der VERIANOS AG nur aus Vertretern der Aktionäre. Eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der VERIANOS SE fände gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SEBG nicht statt, weil in der Gesellschaft vor der Umwandlung ebenfalls keine Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan galten. Insbesondere ist das Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz, DrittelbG) nicht auf die Gesellschaft anzuwenden. Selbst wenn der Gesellschaft die von ihren inländischen Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer zuzurechnen wären – was nach den Bestimmungen des DrittelbG nicht der Fall ist –, würde die Gesellschaft immer noch nicht in der Regel mehr als fünfhundert Arbeitnehmer beschäftigen, so dass der Schwellenwert des § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG nicht erreicht ist.

Die Leitung der VERIANOS SE hätte gemäß § 25 Satz 1 SEBG alle zwei Jahre zu prüfen, ob Änderungen in der VERIANOS SE, ihren Tochtergesellschaften oder Betrieben eingetreten sind und ob diese Änderungen eine andere Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen. Zudem hätte der SE-Betriebsrat vier Jahre nach seiner Einsetzung darüber Beschluss zu fassen, ob über eine Beteiligungsvereinbarung verhandelt oder die bisherige Regelung weitergelten soll (§ 26 Abs. 1 SEBG).

c)

Vereinbarung der Auffangregelung:

Die Leitung und das BVG vereinbaren gemäß § 21 Abs. 5 SEBG ausdrücklich die Geltung der zuvor unter b) beschriebenen Auffangregelung mit den entsprechenden Rechtsfolgen (d.h. Errichtung eines SE-Betriebsrats, keine Anwendung der §§ 35-38 SEBG).

d)

Das BVG beschließt gemäß § 16 Abs. 1 SEBG, keine Verhandlungen aufzunehmen oder begonnene Verhandlungen abzubrechen:

Ein solcher Beschluss würde das Verhandlungsverfahren beenden, ohne dass die gesetzliche Auffangregelung Anwendung findet, so dass bei der VERIANOS SE kein SE-Betriebsrat einzurichten wäre. Der Verwaltungsrat der VERIANOS SE bestünde auch in diesem Fall wie der Aufsichtsrat der VERIANOS AG nur aus Vertretern der Aktionäre.

Gemäß § 18 Abs. 1 SEBG könnte frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß § 16 Abs. 1 SEBG unter bestimmten Voraussetzungen erneut ein BVG gebildet werden, das sodann die Verhandlungen mit der Leitung der SE über eine Beteiligungsvereinbarung wieder aufnehmen könnte.

8.10

Die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG entstehenden Kosten trägt die VERIANOS AG sowie nach dem Umwandlungszeitpunkt die VERIANOS SE.

9.

Sonstige Folgen für die Arbeitnehmer

9.1

Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der VERIANOS-Gruppe bleiben von der Umwandlung in die Rechtsform der SE unberührt; sie werden nach der Umwandlung unverändert fortgeführt. § 613a BGB ist auf die Umwandlung nicht anzuwenden, da aufgrund der Identität der Rechtsträger kein Betriebsübergang stattfindet.

9.2

Die Arbeitsverhältnisse der von der VERIANOS AG beschäftigten Arbeitnehmer werden von der VERIANOS SE zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt. Eine Mitgliedschaft der Gesellschaft in Arbeitgeberverbänden besteht nicht. Die Gesellschaft ist auch nicht tarifgebunden. Gleiches gilt für die betroffenen Tochtergesellschaften. Arbeitnehmervertretungen auf Betriebs- oder Unternehmensebene bestehen nicht. Ebenso wenig sind die Arbeitnehmer auf Konzernebene oder auf europäischer Ebene derzeit organisiert. Es bestehen auch in keiner Tochtergesellschaft in der VERIANOS-Gruppe Arbeitnehmervertretungen auf Betriebs- oder Unternehmensebene.

9.3

Im Zusammenhang mit oder aufgrund der Umwandlung sind keine weiteren Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer haben.

10.

Abschlussprüfer und erstes Geschäftsjahr

10.1

Zum Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der VERIANOS SE wird die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, vorgeschlagen.

10.2

Das erste (Rumpf-)Geschäftsjahr der VERIANOS SE ist das Kalenderjahr, in dem die Umwandlung der VERIANOS AG in die VERIANOS SE in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft eingetragen wird.

11.

Keine weiteren Rechte oder Sondervorteile

11.1

Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO werden über die in Ziffer 4.1 genannten Aktien hinaus keine Rechte gewährt und besondere Maßnahmen für diese Personen sind nicht vorgesehen.

11.2

Im Rahmen der Umwandlung werden keine Sondervorteile an Aktionäre der VERIANOS AG, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats oder VERIANOS AG, Mitglieder des Verwaltungsrats oder geschäftsführenden Direktoren der VERIANOS SE oder die Sachverständigen, die den Umwandlungsvorgang prüfen, gewährt.

11.3

Höchst vorsorglich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, unbeschadet der gesetzlichen Kompetenzen des Verwaltungsrats der VERIANOS SE zur Bestellung der geschäftsführenden Direktoren, davon ausgegangen wird, dass mit Herrn Jost-Albrecht Nies eines der beiden aktuell amtierenden Mitglieder des Vorstands der VERIANOS AG und mit Herrn Tobias Bodamer eine voraussichtlich noch vor der Umwandlung zu einem Mitglied des Vorstands der VERIANOS AG zu bestellende Person zu geschäftsführenden Direktoren der VERIANOS SE bestellt werden.

11.4

Weiterhin wird höchst vorsorglich darauf hingewiesen, dass die in Ziffer 6 Abs. 3 genannten Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. des Vorstands der VERIANOS AG zu Mitgliedern des ersten Verwaltungsrats der VERIANOS SE bestellt werden sollen. Ebenfalls wird höchst vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Falle ihrer Bestellung zu Mitgliedern des ersten Verwaltungsrats Herr Diego Fernández Reumann als Kandidat für den Verwaltungsratsvorsitz und Herr Dr. Giulio Beretti als Kandidat für den stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitz in der VERIANOS SE vorgeschlagen werden sollen.

11.5

Schließlich wird höchst vorsorglich darauf hingewiesen, dass die VERIANOS AG dem Landgericht Köln als gerichtlich bestellten unabhängigen Sachverständigen im Sinne des Art. 37 Abs. 6 SE-VO die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, vorgeschlagen hat. Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, war in den letzten Jahren Abschlussprüfer der VERIANOS AG und soll gemäß vorstehender Ziffer 10.1 zum Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der VERIANOS SE bestellt werden.

12.

Kosten

Die Gesellschaft trägt die mit der Beurkundung dieses Umwandlungsplans und seiner Vorbereitung und Durchführung entstandenen Kosten bis zu dem in § 20 Abs. 2 der Satzung der VERIANOS SE festgelegten Betrag von EUR 250.000,00.

13.

Durchführungsvollmacht

Hierdurch werden der Notar Dr. Tom O. Bader und die Notarin Dr. Julia Saß in Köln, deren Vertreter und die Mitarbeiter

Janine Zillig, Ute Kaddatz und Michael Faißt
– jeweils einzeln und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit –

bevollmächtigt, alles zu erklären und zu beschließen, was nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zum Vollzug dieser Urkunde und zur Eintragung dieser Urkunde im Handelsregister, insbesondere bei gerichtlichen Zwischenverfügungen, noch notwendig oder zweckmäßig ist.

SATZUNG DER VERIANOS SE
(die „Gesellschaft“)

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr
1.

Die Gesellschaft ist eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE). Die Firma der Gesellschaft lautet:

VERIANOS SE.
2.

Der Sitz der Gesellschaft ist Köln.

3.

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens
1.

Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung von privatwirtschaftlichen Unternehmen und der öffentlichen Hand in immobilienbezogenen Angelegenheiten, das Management von und entsprechende Dienstleistungen für Immobilienbestände und Bestände an Immobiliendarlehen, die Strukturierung, Auflage und das Management von Immobilienanlageprodukten und Fonds für institutionelle und private Anleger, die Strukturierung von immobilienbezogenem Eigen- und Fremdkapital, die Beratung von Immobilieninvestoren und Eigentümern beim Erwerb sowie bei der Veräußerung von Immobilienbeständen und -unternehmen.

2.

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gründen oder erwerben, sich an anderen Unternehmen beteiligen und Unternehmensverträge, insbesondere Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge, abschließen. Sie ist berechtigt, in den in Abs. 1 genannten Tätigkeitsbereichen selbst oder durch Tochtergesellschaften tätig zu werden.

§ 3
Bekanntmachungen
1.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Freiwillige Bekanntmachungen können auch ausschließlich auf der Website der Gesellschaft im Internet veröffentlicht werden.

2.

Informationen an die Aktionäre können unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen auch im Wege der Datenfernübertragung über elektronische Medien oder jeder anderen Form übermittelt werden.

II.

Grundkapital und Aktien

§ 4
Grundkapital, Aktien
1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 11.375.000,00 (in Worten: Euro elfmillionendreihundertfünfundsiebzigtausend).

2.

Das Grundkapital ist eingeteilt in 11.375.000 Stückaktien.

3.

Die Aktien lauten auf den Inhaber. Von der Rechtsvorgängerin der Gesellschaft ausgestellte Aktienurkunden im Nennbetrag von DM 50,– gelten als Sammelurkunden über 15 Stückaktien. Soweit bisher mehrere Nennbetragsaktien in einer Sammelurkunde zusammengefasst sind, gilt diese Aktienurkunde als Sammelurkunde über die 15-fache Zahl. Angaben zum Nennwert auf Aktienurkunden gelten als nicht geschrieben.

4.

Die Gewinnberechtigung neuer Aktien kann in einem Kapitalerhöhungsbeschluss abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes geregelt werden.

5.

Der Verwaltungsrat kann mehrere Aktien eines Aktionärs oder die Aktien aller Aktionäre in einer Sammelurkunde zusammenfassen. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile sowie auf etwaige Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine ist ausgeschlossen.

6.

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. Juli 2023 ein- oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 5.687.500,00 durch Ausgabe von bis zu 5.687.500 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („genehmigtes Kapital 2018“). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

a)

soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;

b)

um in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen, gegen Überlassung von Aktien zu erwerben;

c)

soweit bei einer Barkapitalerhöhung der Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf diese Zehn-vom-Hundert-Grenze ist anzurechnen (i) der Anteil des Grundkapitals, der auf eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie (ii) derjenige Anteil des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen und anderen von § 221 AktG erfassten Instrumenten beziehen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben werden.

Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im Übrigen der Verwaltungsrat.

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.

III.

Unternehmensführung

§ 5
Monistisches System, Organe der Gesellschaft
1.

Die Gesellschaft hat eine monistische Unternehmensführungsstruktur.

2.

Die Organe der Gesellschaft sind

a)

der Verwaltungsrat und

b)

die Hauptversammlung.

3.

Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Gesellschaft, indem sie die Grundlinien und Vorgaben umsetzen, die der Verwaltungsrat aufstellt.

IV.

Verwaltungsrat

§ 6
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
1.

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats wird von der Hauptversammlung bestimmt.

2.

Die Verwaltungsratsmitglieder, die nicht gleichzeitig geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft sind (die „nichtgeschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder”), müssen immer die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder stellen.

3.

Zu den Mitgliedern des ersten Verwaltungsrats werden bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der VERIANOS SE beschließt, bestellt, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren ab dem Tag der Eintragung der VERIANOS SE im Handelsregister der Gesellschaft:

a)

Herr Dr. Giulio Beretti, Kaufmann, wohnhaft in Mailand/Italien;

b)

Herr Tobias Bodamer, Diplom-Ökonom, wohnhaft in Düsseldorf;

c)

Herr Diego Fernández Reumann, Kaufmann, wohnhaft in Bonn;

d)

Herr Piero Munari, Kaufmann, wohnhaft in Mailand/Italien;

e)

Herr Jost-Albrecht Nies, Diplom-Ingenieur, wohnhaft in Frankfurt am Main.

4.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden vorbehaltlich der Regelung im vorstehendem Abs. 3 längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit bestimmt, längstens jedoch für sechs Jahre. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem sie ihr Amt antreten, nicht mitgerechnet. Wiederbestellungen sind zulässig.

5.

Die Verwaltungsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag bestellt wurden, können aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

6.

Ein Verwaltungsratsmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch eine an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen.

7.

Die Hauptversammlung ist berechtigt, für jedes Verwaltungsratsmitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das Verwaltungsratsmitglied wird, wenn das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Das Amt des Ersatzmitglieds endet mit der Beendigung der Hauptversammlung, die einen Nachfolger bestellt, spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Verwaltungsratsmitglieds. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern für diejenigen Verwaltungsratsmitglieder, die aufgrund bindender Wahlvorschläge bestellt werden, erfolgt auch aufgrund bindender Wahlvorschläge.

§ 7
Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Geschäftsordnung
1.

Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder gewählt wurden, findet eine Verwaltungsratssitzung statt. Einer besonderen Einladung bedarf es dazu nicht. Der Verwaltungsrat wählt in dieser Sitzung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeiten des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden entsprechen, soweit bei der Wahl nicht kürzere Amtszeiten bestimmt werden, ihren jeweiligen Amtszeiten als Verwaltungsratsmitglied. Die Wahl des ersten Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt schon vor der Anmeldung der Umwandlung der Gesellschaft.

2.

Wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt ausscheiden, hat der Verwaltungsrat unverzüglich eine Neuwahl für die verbleibende Amtszeit der ausgeschiedenen Person durchzuführen.

3.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8
Zuständigkeit des Verwaltungsrats
1.

Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Der Verwaltungsrat handelt nach Maßgabe geltenden Rechts, dieser Satzung und seiner Geschäftsordnung. Seine Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten und sind an Weisungen nicht gebunden.

2.

Der Verwaltungsrat überwacht die geschäftsführenden Direktoren und erlässt eine Geschäftsordnung für sie.

3.

Für die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Hauptversammlung gilt § 83 AktG entsprechend; der Verwaltungsrat kann einzelne damit verbundene Aufgaben auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen.

4.

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen.

§ 9
Sitzungen und Abstimmungen
1.

Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle drei Monate zusammen, um über den Gang der Geschäfte der Gesellschaft und deren voraussichtliche Entwicklung zu beschließen.

2.

Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich, durch Fax oder E-Mail, unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einberufen. Der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung werden bei der Berechnung der Einberufungsfrist nicht mitgerechnet. Bei dringenden Angelegenheiten kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich oder fernmündlich einberufen. § 37 Abs. 1 und 2 SEAG bleiben unberührt.

3.

Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten, die nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sind, können nur gefasst werden, wenn kein Mitglied des Verwaltungsrats der Beschlussfassung widerspricht. Die abwesenden Verwaltungsratsmitglieder können dem Beschluss innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Kopie der Niederschrift gemäß § 9 Abs. 8 widersprechen, wenn sie ihre Stimme nicht schriftlich abgegeben haben. Der Tag des Erhalts der Kopie der Niederschrift gemäß § 9 Abs. 8 und der Tag des Widerspruchs werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Der Beschluss wird wirksam, wenn keines der abwesenden Verwaltungsratsmitglieder innerhalb der Frist widerspricht.

4.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden, oder, bei seiner Abwesenheit, des stellvertretenden Vorsitzenden persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Abstimmung teilnehmen. Die Übermittlung der Stimmabgabe per Fax oder E-Mail von einem Verwaltungsratsmitglied an ein anderes Verwaltungsratsmitglied zur Abgabe in der Verwaltungsratssitzung gilt als schriftliche Stimmabgabe. Enthält sich ein Verwaltungsratsmitglied der Stimme, zählt für die Frage der Beschlussfähigkeit die Enthaltung als eine Stimme. Wenn in einer Sitzung des Verwaltungsrats die Beschlussfähigkeit nicht erreicht wird, ist eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb einer Woche nach der ursprünglich geplanten Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen nach der ursprünglich geplanten Sitzung stattzufinden hat. Der Tag der ursprünglich geplanten Verwaltungsratssitzung und der Tag der Neueinberufung werden für die Berechnung der einwöchigen Frist und der Tag der neuen Verwaltungsratssitzung für die Berechnung der Drei-Wochen-Frist nicht mitgerechnet. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder, von denen die Mehrheit nichtgeschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder ist, an der Abstimmung in der neu einberufenen Sitzung teilnehmen.

5.

Die Verwaltungsratssitzung führt der Vorsitzende oder, wenn er tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende.

6.

Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Verwaltungsratsmitglieder können auf Anordnung des Vorsitzenden oder, bei seiner Abwesenheit, des stellvertretenden Vorsitzenden an Sitzungen des Verwaltungsrats per Video- oder Telefonkonferenz oder mittels elektronischer Medien, die es den Verwaltungsratsmitgliedern ermöglichen, sich gegenseitig zu hören, teilnehmen; Verwaltungsratsmitglieder, die mittels eines dieser Kommunikationsmittel teilnehmen, gelten als anwesend. Ein Verwaltungsratsmitglied, das nicht an einer Verwaltungsratssitzung teilnimmt, kann an der Beschlussfassung teilnehmen, indem es seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied überreichen lässt. Die Übermittlung der Stimmabgabe per Fax oder E-Mail von einem Verwaltungsratsmitglied an ein anderes Verwaltungsratsmitglied zur Abgabe in der Verwaltungsratssitzung gilt als schriftliche Stimmabgabe. Außerhalb von Verwaltungsratssitzungen können Beschlüsse schriftlich, per Fax, per E-Mail, per Telefon oder mittels elektronischer Medien oder durch eine Kombination der vorgenannten Kommunikationsmittel gefasst werden, wenn der Vorsitzende oder, bei seiner Abwesenheit, der stellvertretende Vorsitzende dies anordnet. Der Vorsitzende oder, bei seiner Abwesenheit, der stellvertretende Vorsitzende hat sämtliche Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden, festzustellen und Kopien der Beschlussfeststellungen an sämtliche Verwaltungsratsmitglieder zu senden.

7.

Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung nichts anderes vorsehen, werden Beschlüsse des Verwaltungsrats mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden oder, wenn er tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, die des stellvertretenden Vorsitzenden doppelt.

8.

Über die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats werden Niederschriften angefertigt. Der Protokollant wird vom Vorsitzenden, oder, wenn er tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, von dem stellvertretenden Vorsitzenden ernannt. Der Vorsitzende oder, wenn er abwesend ist, der stellvertretende Vorsitzende hat die Niederschrift zu unterzeichnen und Kopien an sämtliche Verwaltungsratsmitglieder zu senden.

9.

Erklärungen, die der Verwaltungsrat abgibt oder empfängt, um Beschlüsse des Verwaltungsrats umzusetzen, und andere Dokumente, Ankündigungen und Maßnahmen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden, oder, wenn er tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, vom stellvertretenden Vorsitzenden abgegeben.

§ 10
Ausschüsse des Verwaltungsrats
1.

Der Verwaltungsrat ist, soweit gesetzlich zulässig, berechtigt, die auf ihn entfallenden Aufgaben und Pflichten an aus seiner Mitte bestellte Ausschüsse zu übertragen.

2.

Die Aufgaben und Pflichten sowie die Verfahrensordnung für die Ausschüsse bestimmt der Verwaltungsrat, z.B. durch Erlass von Geschäftsordnungen für Ausschüsse. Soweit gesetzlich zulässig, kann der Verwaltungsrat auch Befugnisse zur Beschlussfassung auf Ausschüsse übertragen.

3.

Bei Stimmengleichheit bei einer Abstimmung im Ausschuss, dem der Vorsitzende des Verwaltungsrats angehört, zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

§ 11
Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder
1.

Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 75.000,00. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter erhalten das Doppelte dieser Vergütung. Die Mitglieder eines Ausschusses erhalten darüber hinaus eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 12.500,00, sofern der Ausschuss zumindest einmal im Geschäftsjahr getagt hat; sofern ein Mitglied mehreren Ausschüssen angehört, erhält es diese Vergütung für jeden Ausschuss. Der Vorsitz in einem der Ausschüsse wird mit dem Doppelten des vorstehenden Betrages vergütet. Verwaltungsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat oder einem seiner Ausschüsse angehören, erhalten die Vergütung insoweit, als es dem Verhältnis ihrer Zugehörigkeitsdauer zum gesamten Geschäftsjahr entspricht. Die Gesellschaft kann für die Mitglieder des Verwaltungsrats eine angemessene Organhaftpflichtversicherung abschließen.

2.

Die Gesellschaft erstattet den Verwaltungsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen. Zudem erstattet die Gesellschaft eine etwaig auf Vergütung und Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.

3.

Sofern und solange ein Mitglied des Verwaltungsrats zugleich geschäftsführender Direktor der Gesellschaft ist, ruht seine Vergütung als Mitglied des Verwaltungsrats.

V.

Geschäftsführende Direktoren

§ 12
Bestellung, Zuständigkeiten, zustimmungspflichtige Geschäfte, Abberufung
1.

Der Verwaltungsrat bestellt einen geschäftsführenden Direktor oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, sofern die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nichtgeschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern besteht.

2.

Der Verwaltungsrat kann einen der geschäftsführenden Direktoren auch zum Vorsitzenden der Geschäftsleitung oder Chief Executive Officer (CEO) ernennen.

3.

Der Verwaltungsrat kann auch stellvertretende geschäftsführende Direktoren bestellen.

4.

Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte nach Maßgabe des geltenden Rechts, dieser Satzung, der Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren und der Weisungen des Verwaltungsrats.

5.

Die geschäftsführenden Direktoren dürfen die folgenden Arten von Geschäften nur mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrats ausführen:

a)

Billigung des Jahresbudgets einschließlich Investition- und Finanzplan sowie der zugrundeliegenden Teilpläne in konsolidierter Form für die Gesellschaft und ihre Tochterunternehmen;

b)

Geschäfte und Maßnahmen, die die Unternehmensstruktur oder die Grundsätze der Unternehmensstrategie betreffen oder die zu einer wesentlichen Änderung der Unternehmensentwicklung führen, insbesondere die Aufnahme neuer Geschäftszweige und die Einstellung oder wesentliche Einschränkung bisheriger Geschäftszweige;

c)

Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne von §§ 291 ff. AktG.

Der Verwaltungsrat kann weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen; insbesondere kann er in der Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren weitere Geschäfte bestimmen, die die geschäftsführenden Direktoren nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats vornehmen dürfen. Er kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis oder einer bestimmten Art von Geschäften allgemein im Voraus erteilen.

6.

Geschäftsführende Direktoren können jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

§ 13
Vertretung
1.

Die Gesellschaft wird durch zwei geschäftsführende Direktoren oder durch einen geschäftsführenden Direktor gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Wenn nur ein geschäftsführender Direktor bestellt ist, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Der Verwaltungsrat kann einzelne geschäftsführende Direktoren von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreien. § 41 Abs. 5 SEAG bleibt unberührt.

2.

Bei der Vertretung haben stellvertretende geschäftsführende Direktoren die gleichen Rechte wie geschäftsführende Direktoren.

VI.

Hauptversammlung

§ 14
Ordentliche Hauptversammlung
1.

Die ordentliche Hauptversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.

2.

Die ordentliche Hauptversammlung beschließt über die Entlastung des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren, über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Wahl des Abschlussprüfers und in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.

§ 15
Einberufung, Ort, Übertragung durch Bild und Ton
1.

Die Hauptversammlung wird, vorbehaltlich der Einberufungsrechte von Aktionären, durch den Verwaltungsrat einberufen. Sie findet am Sitz der Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder in einer Großstadt mit mehr als 200.000 Einwohnern in der Bundesrepublik Deutschland statt. Der Hauptversammlungsort ist in der Einladung anzugeben.

2.

Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem letzten Anmeldetag (§ 16 Abs. 1) einzuberufen. Der Tag der Bekanntmachung der Einladung und der letzte Anmeldetag sind dabei nicht mitzurechnen.

3.

Die Hauptversammlung kann auf Anordnung des Versammlungsleiters in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise auszugsweise oder vollständig in Ton und Bild übertragen werden.

§ 16
Teilnahme an der Hauptversammlung
1.

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Die Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorsehen, die drei Tage nicht unterschreiten darf. Der Tag des Zugangs der Anmeldung und des Nachweises der Berechtigung sind nicht mitzurechnen.

2.

Als Nachweis der Berechtigung nach Abs. 1 reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung (00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) beziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.

3.

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder in englischer Sprache erfolgen.

4.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren sollen an der Hauptversammlung teilnehmen. Ist einem nichtgeschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, weil es aus dienstlichen Gründen verhindert ist oder wegen der großen Entfernung des Wohnortes des Verwaltungsratsmitglieds vom Versammlungsort, so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Zuschaltung durch Bild- und Tonübertragung teilnehmen; Gleiches gilt für einen geschäftsführenden Direktor.

§ 17
Durchführung der Hauptversammlung
1.

Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Verwaltungsrats, sofern dieser nicht zugleich geschäftsführender Direktor ist. Ist dieser zugleich geschäftsführender Direktor, leitet die Hauptversammlung der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats. Bei dessen Verhinderung bestimmt der Verwaltungsrat ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Dritten zum Versammlungsleiter. Ein geschäftsführender Direktor darf nicht zum Versammlungsleiter bestimmt werden.

2.

Der Versammlungsleiter regelt den Ablauf der Hauptversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Redner. Er hat das Recht, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken; er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den Versammlungsverlauf, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.

3.

Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt ferner die Art und Form der Abstimmung.

§ 18
Abstimmungen
1.

Eine Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

2.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; soweit nach dem Gesetz eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Dies gilt nicht, soweit nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder nach der Satzung eine größere Mehrheit erforderlich ist.

3.

Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist diese beim ersten Wahlgang nicht erreicht, so sind in einem weiteren Wahlgang diejenigen Personen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.

4.

Jeder Aktionär kann sich in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

VII.

Jahresabschluss und Verwendung des Bilanzgewinns

§ 19
Jahresabschluss, Lagebericht und Geschäftsbericht
1.

Die geschäftsführenden Direktoren haben in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht sowie den Konzernabschluss aufzustellen.

2.

Unverzüglich nach ihrer Aufstellung haben die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Vorschlag vorzulegen, den der Verwaltungsrat der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen soll.

§ 20
Verwendung des Bilanzgewinns
1.

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.

2.

Stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest, so kann er einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in freie Rücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.

VIII.

Schlussbestimmungen

§ 21
Gründungskosten
1.

Die Gesellschaft trägt die Gründungskosten ihrer Rechtsvorgängerin in der Rechtsform der Aktiengesellschaft bis zu einem Betrag von DM 75.000,00 (in Worten: Deutsche Mark fünfundsiebzigtausend).

2.

Die Gesellschaft trägt die Gründungskosten in Bezug auf ihren Formwechsel in die Rechtsform der SE bis zu einem Betrag von EUR 250.000,00 (in Worten: Euro zweihundertfünfzigtausend).

§ 22
Kapitalaufbringung

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe EUR 11.375.000,00 ist im Wege der Umwandlung der VERIANOS Real Estate Aktiengesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE) erbracht worden.

§ 23
Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären und der Aktionäre untereinander ist der Sitz der Gesellschaft.

§ 24
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

ADRESSE FÜR DIE ANMELDUNG, DIE ÜBERSENDUNG DES ANTEILSBESITZNACHWEISES UND EVENTUELLE GEGENANTRÄGE BZW. WAHLVORSCHLÄGE

Wir geben folgende Adresse für die Anmeldung und die Übersendung des Anteilsbesitznachweises an:

VERIANOS Real Estate Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Wir geben folgende Adresse für eventuelle Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge an:

VERIANOS Real Estate Aktiengesellschaft
Gürzenichstraße 21
50667 Köln
Telefax: +49 221 20046-140
E-Mail: ir@verianos.com

FREIWILLIGE HINWEISE ZUR TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND ZUR AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

Nichtbörsennotierte Gesellschaften sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung und der Adressen für die Anmeldung bzw. Übersendung des Anteilsbesitznachweises sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen verpflichtet.

Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, der sich auf den Beginn des 21. Tag vor der Hauptversammlung, also auf den 04. Juli 2019, 00.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), zu beziehen hat, müssen der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 18. Juli 2019, 24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), zugehen.

Angabe nach § 125 Abs. 1 Satz 4 AktG

Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.

 

Köln, im Juni 2019

VERIANOS Real Estate Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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