Villeroy & Boch Aktiengesellschaft – Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Mettlach
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung einer Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn 09.07.2020

Villeroy & Boch Aktiengesellschaft

Mettlach

Bekanntmachung einer Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG)

ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720
ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723

Der Vorstand und Aufsichtsrat der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft haben auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 und 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Maßnahmengesetz) in Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 14, Seite 569 ff.) und § 59 Abs. 2 AktG am 08. Juli 2020 beschlossen, an die Aktionäre auf den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 47.305.798,82 EUR, der in dem vom Aufsichtsrat am 04. Februar 2020 gebilligten Jahresabschluss der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen ist, einen Abschlag in Höhe von

0,15 EUR je dividendenberechtigter Stamm-Stückaktie (ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720) = 2.106.720,00 EUR und

0,20 EUR je dividendenberechtigter Vorzugs-Stückaktie (ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723), d.h. nach Abzug der von der Gesellschaft gehaltenen 1.683.029 Vorzugs-Stückaktien = 2.472.354,20 EUR

zu zahlen (Abschlagsdividende). Dies entspricht einem Gesamtbetrag von 4.579.074,20 EUR.

Stichtag für die Berechtigung zum Erhalt des Abschlags auf den Bilanzgewinn (Abschlagsdividende) ist der 08. Juli 2020.

Die Auszahlung des Abschlags auf den Bilanzgewinn (Abschlagsdividende) erfolgt am 13. Juli 2020 über die Clearstream Banking AG durch die Depotbanken. Zahlstelle ist die Deutsche Bank AG.

Die Auszahlung der Abschlagsdividende erfolgt grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer. Bei Aktionären, die gegenüber ihrem depotführenden Institut ihre Kirchensteuerpflicht erklärt haben, wird zusätzlich die Kirchensteuer einbehalten. Von ihrem depotführenden Institut erhalten die Aktionäre jeweils eine Bescheinigung über die einbehaltenen Steuern.

Vom Steuerabzug wird abgesehen, wenn unbeschränkt steuerpflichtige Aktionäre dem depotführenden Institut bereits eine Nichtveranlagungsbescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt haben. Entsprechendes gilt, soweit der unbeschränkt steuerpflichtige Aktionär seinem depotführenden Institut einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Aktionären kann sich der Steuerabzug auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern unter Vorlage der Steuerbescheinigung nach Maßgabe des zwischen dem Wohnsitzstaat des Aktionärs und Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens ermäßigen.

Im Ausland ansässigen Aktionären wird empfohlen, sich wegen der steuerlichen Behandlung der Dividende beraten zu lassen.

 

Mettlach, im Juli 2020

Villeroy & Boch Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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