Viscom AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Viscom AG

Hannover

ISIN DE0007846867
WKN 784 686

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022

Wir laden unsere Aktionäre (m/​w/​d) zu der am Mittwoch, dem 8. Juni 2022, um 10:00
Uhr (MESZ) ausschließlich virtuell stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2022 der Viscom AG ein.

Die Hauptversammlung findet gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Carl-Buderus-Straße 9-15, 30455 Hannover,
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) im Wege der elektronischen
Zuschaltung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt.

I. Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Viscom AG und des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021 sowie der Lageberichte der Viscom
AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2021, des Berichts des Aufsichtsrats, des
Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a
Abs. 1 HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gemäß § 172 AktG am 18. März 2022 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt.
Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Der Vorstand und, soweit
der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich
zu machenden Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben
gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes im Vorfeld der Hauptversammlung
das Recht, Fragen hierzu zu stellen (siehe näher unter „Fragerecht gemäß § 1 Abs.
2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes“). Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns
wird unter Punkt 2 der Tagesordnung gefasst.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der
Viscom AG zum 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 2.960.802,33
€ wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,20 € je dividendenberechtigter Stückaktie 1.777.012,00 €
Gewinnvortrag 1.183.790,33 €
Bilanzgewinn 2.960.802,33 €

Der Vorschlag berücksichtigt die im Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen Stück 134.940
eigenen Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von 0,20 € je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.

Der Anspruch auf die Dividende ist am 13. Juni 2022 fällig und wird ab diesem Tag
ausgezahlt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

Es ist vorgesehen, über diesen Tagesordnungspunkt im Wege der Einzelentlastung wie
folgt abstimmen zu lassen:

1.

Dr. Martin Heuser

2.

Dipl.-Ing. Peter Krippner

3.

Dipl.-Ing. Carsten Salewski

4.

Dipl.-Kfm. Dirk Schwingel

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

Es ist vorgesehen, über diesen Tagesordnungspunkt im Wege der Einzelentlastung wie
folgt abstimmen zu lassen:

1.

Prof. Dr. Michèle Morner

2.

Dipl.-Ing. Volker Pape

3.

Prof. Dr. Ludger Overmeyer

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2022 sowie etwaiger Zwischenfinanzberichte

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Niederlassung Hannover, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2022, zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht
von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2023, die vor der ordentlichen Hauptversammlung
2023 erstellt werden, zu wählen.

Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags eine Erklärung der PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Hannover, zu deren Unabhängigkeit
eingeholt.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2021

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 und der Vermerk über dessen Prüfung
durch den Abschlussprüfer sind dieser Einberufung unter „II. Berichte, Anlagen und
weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung“ beigefügt. Sie finden die Unterlagen
überdies im Internet unter

www.viscom.com/​de

unter der Rubrik “Unternehmen/​Investor Relations/​Hauptversammlung”.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

II. Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung

Zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht nach § 162 AktG

Einführung

Vorstand und Aufsichtsrat der Viscom AG erstellen gemäß § 162 Aktiengesetz jährlich
einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft
und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuchs) gewährte und
geschuldete Vergütung. Der vorliegende Vergütungsbericht betrifft die in 2021 gewährte
und geschuldete Vergütung und wurde gemäß § 162 Absatz 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer
geprüft.

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Vergütungsmodelle und Anwendungsbereich

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 AktG ein neues Vergütungssystem nach Maßgabe
der neu eingeführten Anforderungen des ARUG II und unter Berücksichtigung der neuen
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes in seiner Fassung vom 16.
Dezember 2019 ausgearbeitet und legte dieses beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung
am 8. Juni 2021 gemäß § 120a Abs. 1 S. 1 AktG zur Billigung vor.

Die Hauptversammlung hat das neue Vergütungssystem mit einer Mehrheit von 91,72 %
(gerundet) der abgegebenen Stimmen gebilligt.

Das neue Vergütungssystem gilt seit dem 1. April 2021 für Neuabschlüsse und Änderungen
von Vorstandsverträgen.

Die bisherigen Vorstandsverträge der Herren Salewski, Krippner und Schwingel unterliegen
noch dem vorherigen Vergütungssystem, während der aktuelle Anstellungsvertrag von
Herrn Dr. Heuser nach dem aktuellen Vergütungssystem geschlossen wurde.

Grundstruktur der Vergütungsmodelle

Die Vergütungssysteme werden vom Aufsichtsrat beschlossen und die Vergütung der Vorstandsmitglieder
auf Grundlage des jeweils geltenden Vergütungssystems vereinbart. Die Vergütungssysteme
der Viscom AG weisen die folgende Grundstruktur auf (zu den Einzelheiten wird auf
die untenstehende Erläuterung der Festsetzung der einzelnen Vergütungsbestandteile
sowie auf das Vergütungssystem verwiesen, das auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

www.viscom.com

unter der Rubrik Unternehmen/​Investor Relations/​Corporate Governance abrufbar ist).

Ehemaliges System zur Vergütung für die Vorstandsmitglieder (derzeit noch gültig für
die Herren Salewski, Krippner und Schwingel)

Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands besteht aus einem jährlichen Fixgehalt,
das in zwölf monatlich gleichen Raten und einem 13. Monatsgehalt zahlbar ist, sowie
einer erfolgsorientierten Tantieme.

Die erfolgsorientierte Gesamttantieme setzt sich aus einer, sich auf das abgelaufene
Geschäftsjahr beziehenden, Tantieme I und einer langfristig orientierten Tantieme
II zusammen. Die Höhe der Gesamttantieme ist für alle Vorstandsmitglieder auf 100
% der jährlichen festen Tätigkeitsvergütung begrenzt.

Die Tantieme I liegt linear ermittelt zwischen einem festen Monatsgehalt bei einem
Ergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) von 1 Mio. EUR und dreizehn festen Monatsgehältern
bei einem Ergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) von 15 Mio. EUR. Das EBIT muss dabei
mindestens 1 Mio. EUR erreichen. Wird dieser Wert nicht erreicht, entfällt ein Anspruch
des Vorstandsmitglieds auf eine Tantieme I.

Die Tantieme II liegt linear ermittelt zwischen einem festen Monatsgehalt bei einem
durchschnittlichen Ergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) von 1 Mio. EUR und dreizehn
festen Monatsgehältern bei einem Ergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) von 15 Mio.
EUR. Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche, in den jeweils letzten drei Geschäftsjahren
(d. h. das abgelaufene sowie zwei weitere) erzielte Durchschnitts-EBIT. Das Durchschnitts-EBIT
muss dabei mindestens 1 Mio. EUR betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, entfällt
ein Anspruch des Vorstandsmitglieds auf die Tantieme II. Der Anspruch auf die Tantieme
II entfällt auch dann, wenn im abgelaufenen Geschäftsjahr das EBIT negativ war. Rückwirkend
kann dieser Anspruch wieder aufleben, wenn im Folgegeschäftsjahr ein EBIT wieder größer
Null erzielt wird.

Bei der Viscom AG besteht kein Aktienoptionsprogramm für Führungskräfte und Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter.

Wesentliche Änderungen durch das aktuelle Vergütungssystem (derzeit gültig für Herrn
Dr. Martin Heuser)

Das aktuelle Vergütungssystem baut auf dem vorstehenden Grundkonzept auf.

Hinsichtlich des Fixgehalts sowie der Tantieme I ergeben sich keine Änderungen.

Die langfristige Tantieme (also die Tantieme II) wurde dahingehend angepasst, dass
neben wirtschaftlichen auch andere Faktoren Einfluss auf die Berechnung der Höhe der
variablen Vergütung nehmen.

Das neue Vergütungssystem setzt diese Überlegungen um, indem es die Tantieme II nicht
allein in Abhängigkeit zum wirtschaftlichen Ergebnis stellt, sondern daneben weitere
Faktoren für die Erreichung des vollen Bonus heranzieht:

 

Ein Teil der Tantieme II wird an das Erreichen einer Zielvorgabe zur Reduzierung der
Mitarbeiterfluktuation geknüpft, um langjährige Erfahrung und Kompetenzen im Unternehmen
auch für die Zukunft halten zu können (S Komponente).

Ein Teil der Tantieme II wird an das Erreichen einer Zielvorgabe zur Reduzierung des
Stromverbrauches der Viscom AG geknüpft. Dies soll Anreize bieten, den Energieverbrauch
und die damit verbundenen Kosten der Gesellschaft zu senken. Ausgenommen von den Berechnungen
ist dabei Energie, die aufgrund einer Umstellung des Fuhrparks auf Elektrofahrzeuge
zusätzlich aufgewendet wird und Energie, die aufgrund eigener Produktionsanlagen der
Gesellschaft (bspw. Photovoltaikanlagen) hergestellt wird (E Komponente).

Darüber hinaus kann die variable Vergütung bei schwerwiegenden Pflichtverstößen der
Vorstandsmitglieder ganz oder teilweise zurückbehalten oder nachträglich zurückgefordert
werden. Dies soll gewährleisten, dass sich Vorstandsmitglieder an interne Richtlinien
und die geltende Gesetzeslage halten (G Komponente).

Tabellarische Darstellung der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021

Die nachfolgenden Tabellen bilden die gewährte und geschuldete Vergütung für die Vorstandsmitglieder
im Geschäftsjahr im Sinne von § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG ab.

Die gewährte Vergütung umfasst hierbei grundsätzlich jede Vergütung, für die die zugrundeliegende
(ein- oder mehrjährige) Tätigkeit im Geschäftsjahr vollständig erbracht wurde. Die
geschuldete Vergütung bezeichnet grundsätzlich alle fälligen, aber noch nicht zugeflossenen
Vergütungsbestandteile.

Für die Tantieme I und Tantieme II der Viscom AG bedeutet dies, dass die auf das abgelaufene
Geschäftsjahr (bzw. auf das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die zwei vorhergehenden
Geschäftsjahre) bezogene Tantieme I und II jeweils bereits im auf das abgelaufene
Geschäftsjahr bezogene Berichtsjahr als gewährte Vergütung anzugeben ist. Die Auszahlung
der Tantieme I und II erst im Folgegeschäftsjahr wird sodann nicht erneut als gewährte
Vergütung berücksichtigt.

 
Gewährte und geschuldete Vergütung Dr. Martin Heuser
Vorstand Entwicklung
in T€ 2020 2021 Relativer Anteil 2021 2021 (Min) 2021 (Max)
Festvergütung 208 208 65,20 % 208 208
Freiweilliger Verzicht auf Festvergütung -36 -12 -3,76 % -12 -12
Nebenleistungen* 9 9 2,82 % 9 9
Versorgungsleistungen** 16 20 6,27 % 16 16
Summe Festvergütung 197 225 70,53 % 221 221
Einjährige variable Vergütung*** 0 60 18,81 % 0 208
Mehrjährige variable Vergütung (gesamt)*** 43 34 10,66 % 0 208
Durchschnitts-Konzern-EBIT der letzten drei Jahre 43 0 0,00 % 0 124
E Komponente n.a. 0 0,00 % 0 42
S Komponente n.a. 34 10,66 % 0 42
Summe variable Vergütung*** 43 94 29,47 % 0 208
Gesamtvergütung 240 319 100,00 % 221 429
 
Gewährte und geschuldete Vergütung Dirk Schwingel
Vorstand Finanzen
in T€ 2020 2021 Relativer Anteil 2021 2021 (Min) 2021 (Max)
Festvergütung 208 208 71,23 % 208 208
Freiweilliger Verzicht auf Festvergütung -36 -12 -4,11 % -12 -12
Nebenleistungen* 16 18 6,16 % 18 18
Versorgungsleistungen** 17 18 6,17 % 18 18
Summe Festvergütung 205 232 79,45 % 232 232
Einjährige variable Vergütung*** 0 60 20,55 % 0 208
Mehrjährige variable Vergütung (gesamt)*** 43 0 0,00 % 0 208
Durchschnitts-Konzern-EBIT der letzten drei Jahre 43 0 0,00 % 0 208
E Komponente n.a. n.a. n.a. n.a. n.a.
S Komponente n.a. n.a. n.a. n.a. n.a.
Summe variable Vergütung*** 43 60 20,55 % 0 208
Gesamtvergütung 248 292 100,00 % 232 440
 
Gewährte und geschuldete Vergütung Carsten Salewski
Vorstand Vertrieb
in T€ 2020 2021 Relativer Anteil 2021 2021 (Min) 2021 (Max)
Festvergütung 208 208 72,47 % 208 208
Freiweilliger Verzicht auf Festvergütung -36 -12 -4,18 % -12 -12
Nebenleistungen* 7 12 4,18 % 12 12
Versorgungsleistungen** 19 19 6,62 % 19 19
Summe Festvergütung 198 227 79,09 % 227 227
Einjährige variable Vergütung*** 0 60 20,91 % 0 208
Mehrjährige variable Vergütung (gesamt)*** 43 0 0,00 % 0 208
Durchschnitts-Konzern-EBIT der letzten drei Jahre 43 0 0,00 % 0 208
E Komponente n.a. n.a. n.a. n.a. n.a.
S Komponente n.a. n.a. n.a. n.a. n.a.
Summe variable Vergütung*** 43 60 20,91 % 0 208
Gesamtvergütung 241 287 100,00 % 227 435
 
Gewährte und geschuldete Vergütung Peter Krippner
Vorstand Operations
in T€ 2020 2021 Relativer Anteil 2021 2021 (Min) 2021 (Max)
Festvergütung 208 208 73,50 % 208 208
Freiweilliger Verzicht auf Festvergütung -36 -12 -4,24 % -12 -12
Nebenleistungen* 8 8 2,83 % 8 8
Versorgungsleistungen** 19 19 6,71 % 19 19
Summe Festvergütung 199 223 78,80 % 223 223
Einjährige variable Vergütung*** 0 60 21,20 % 0 208
Mehrjährige variable Vergütung (gesamt)*** 43 0 0,00 % 0 208
Durchschnitts-Konzern-EBIT der letzten drei Jahre 43 0 0,00 % 0 208
E Komponente n.a. n.a. n.a. n.a. n.a.
S Komponente n.a. n.a. n.a. n.a. n.a.
Summe variable Vergütung*** 43 60 21,20 % 0 208
Gesamtvergütung 242 283 100,00 % 223 431

* Die Nebenleistungen umfassen insbesondere die dienstliche und private Nutzung eines
Dienstwagens, Zuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen und eine Telefonkostenpauschale.

** Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung, Direktversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträgen.

*** Die Höhe der Gesamttantieme für den Vorstand ist auf 100 % der jährlichen festen
Tätigkeitsvergütung begrenzt.

Aus Informationszwecken wird dieses Jahr über die Anforderungen des § 162 AktG hinaus
noch über die Zuflüsse im Sinne der Mustertabelle 2 zu Nummer 4.2.5 Absatz 3 DCGK
a.F. im Geschäftsjahr 2021 berichtet:

 
Zufluss Dirk Schwingel Carsten Salewski Peter Krippner Dr. Martin Heuser
Vorstand
Finanzen
Vorstand
Vertrieb
Vorstand
Operations
Vorstand
Entwicklung
in T€ 2020 2021 2020 2021 2020 2021 2020 2021
Festvergütung* 172 196 172 196 172 196 172 196
Nebenleistungen** 16 18 7 12 8 8 9 9
Summe 188 214 179 208 180 204 181 205
Einjährige variable Vergütung 57 0 57 0 57 0 57 0
Mehrjährige variable Vergütung 134 0 134 0 134 0 134 0
Durchschnitts-Konzern-EBIT der letzten drei Jahre 134 0 134 0 134 0 134 0
E Komponente n.a. n.a. n.a. n.a. n.a. n.a. n.a n.a.
S Komponente n.a. n.a. n.a. n.a. n.a. n.a. n.a n.a.
Sonstiges 0 0 0 0 0 0 0 0
Summe*** 191 0 191 0 191 0 191 0
Versorgungsaufwand**** 17 18 19 19 19 19 16 20
Gesamtvergütung 396 232 389 227 390 223 388 225

* Aufgrund des freiwilligen Verzichtes des Vorstands auf einen Teil seiner Festvergütung
im Geschäftsjahr 2021 beträgt die Festvergütung entsprechend im Zufluss 196 T€ (Vj.:
172 T€) statt der gewährten 208 T€.

** Die Nebenleistungen umfassen insbesondere die dienstliche und private Nutzung eines
Dienstwagens, Zuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen und eine Telefonkostenpauschale.

*** Die Höhe der Gesamttantieme für den Vorstand ist auf 100 % der jährlichen festen
Tätigkeitsvergütung begrenzt.

**** Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung, Direktversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträgen.

Erläuterung der Vergütungsbestandteile des aktuellen Vergütungssystems im Einzelnen

Der Aufsichtsrat hat mit Wirkung zum 1. April 2021 ein neues Vergütungssystem für
die Vorstandsmitglieder beschlossen, um die Vorgaben des ARUG II umzusetzen. Der Anstellungsvertrag
von Dr. Martin Heuser liegt dem aktuellen Vergütungssystem zugrunde.

In Abweichung von dem Nachstehenden liegt den Vorstandsverträgen von Herrn Krippner,
Herrn Salewski und Herrn Schwingel noch das vorherige Vergütungssystem zugrunde. Die
Tantieme II richtet sich dort ausschließlich nach dem durchschnittlichen Konzern-EBIT
(siehe näher oben).

Grundzüge des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Viscom AG

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Viscom AG wird nach Maßgabe des Aktiengesetzes
festgesetzt und ist auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft
ausgerichtet. Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder hat sich dabei neben den
Aufgaben und Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds an der Größe, Komplexität
und Lage des Unternehmens zu orientieren.

Bei Festlegung und Überprüfung der Vergütung stellt der Aufsichtsrat die Vergütung
der Vorstandsmitglieder der Viscom AG mit der Vorstandsvergütung von unter Berücksichtigung
der Größenkriterien Umsatz, Zahl der Mitarbeiter und Marktkapitalisierung vergleichbaren
Technologieunternehmen gegenüber.

Die Vergütung setzt sich aus erfolgsunabhängigen Gehalts- und Sachleistungen sowie
Versorgungszusagen und aus erfolgsabhängigen (variablen) Komponenten zusammen.

Zu den erfolgsunabhängigen Komponenten zählen ein festes Jahresgehalt (Grundgehalt) sowie Nebenleistungen (bspw. Zuschuss zur Sozial- und Krankenversicherung; siehe
im Einzelnen unten) und Sachbezüge (bspw. Dienstwagen; siehe im Einzelnen unten).

Die erfolgsabhängigen Komponenten bestehen aus einer jährlichen variablen Vergütung
(Tantieme I, STI), die sich auf wirtschaftliche Zielerreichung innerhalb eines Jahres
bezieht und einer variablen Vergütung (Tantieme II, LTI), die sich auf wirtschaftliche,
soziale und ökologische Zielerreichung innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei
Jahren bezieht.

Die in den erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen verankerten finanziellen, wirtschaftlichen,
sozialen und ökologischen Ziele stehen im Einklang mit der Geschäftsstrategie und
der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Es werden sowohl
im Rahmen der kurzfristigen als auch der langfristigen variablen Vergütung für die
Vorstandsmitglieder Anreize für eine nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft gesetzt.

Der Aufsichtsrat legt einen Schwerpunkt auf die Langfristigkeit der Unternehmensentwicklung
und hat daher den Anteil der langfristigen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile
(Tantieme II) entsprechend hoch gewichtet. Zudem hat der Aufsichtsrat in das neue
Vergütungssystem ESG-Ziele einbezogen, die eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
incentivieren sollen. Unter ESG versteht man die Berücksichtigung von Kriterien aus
den Bereich Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung
(Governance). Neben rein wirtschaftlichen Zielfaktoren richten sich die ESG-Ziele
auf das Erreichen von sozialen und ökologischen Faktoren und sollen eine rechtstreue
Unternehmensführung gewährleisten. Die Platzierung solcher ESG-Ziele im LTI macht
deutlich, dass die Viscom AG für die Zukunft an der Einhaltung solcher Vorgaben interessiert
ist.

Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben sieht das Vergütungssystem auch Höchstgrenzen
der Vergütung vor, zum einen durch eine Begrenzung der variablen Vergütung auf den
Betrag der jährlichen Fixvergütung und zum anderen durch die Festlegung einer betragsmäßigen
Maximalvergütung (unter Berücksichtigung sämtlicher Vergütungsbestandteile einschließlich
Nebenleistungen).

Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf 100 % der Fixvergütung und können – je
nach Erreichung der Ziele – Anspruch auf eine variable Vergütung haben, die jedoch
insgesamt auf den Betrag der jährlichen Fixvergütung begrenzt ist. Der Höchstbetrag
der Vergütung liegt demnach bei 200 % der jährlichen Fixvergütung zuzüglich betragsmäßig
untergeordneter Nebenleistungen. Bei Zugrundelegung des derzeitig vereinbarten Fixgehalts
von EUR 208.000,00 führt dies bei Erreichen der vorgenannten Grenze aktuell zu einer
Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder in Höhe von EUR 416.000,00 zuzüglich Nebenleistungen.

Der Aufsichtsrat hat im Vergütungssystem zusätzlich eine betragsmäßige Maximalvergütung
i.S.d. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG (unter Einschluss sämtlicher Vergütungsbestandteile
einschließlich Nebenleistungen) für Vorstandsmitglieder von jeweils EUR 450.000,00
festgelegt.

Einzelne Vergütungsbestandteile – Erläuternder Teil

a. Festes Monatsgehalt und Nebenleistungen

Die Vorstandsmitglieder der Viscom AG erhalten Bezüge in Form eines festen Monatsgehaltes
(Grundgehalt) sowie Nebenleistungen. Das Grundgehalt wird jeweils zum Ende eines Monats
gezahlt. Es wird in regelmäßigen Abständen vom Aufsichtsrat überprüft und gegebenenfalls
in zukünftigen Verträgen angepasst. Außerdem erhalten die Vorstandsmitglieder ein
13. Monatsgehalt. Das Grundgehalt und das 13. Monatsgehalt stellen die Fixvergütung
des Vorstandes dar. Die 13 Grundgehälter werden zusammen als jährliche Fixvergütung
bezeichnet.

Die jährliche Fixvergütung aller Vorstandsmitglieder liegt im Geschäftsjahr 2021 bei
jeweils EUR 208.000,00.

b. Sachbezüge und sonstige Zusatzvergütungen (Nebenleistungen)

Daneben können jedem Vorstandsmitglied Nebenleistungen gewährt werden. Zu diesen Leistungen
zählen firmenseitig gewährte übliche Sachbezüge, namentlich die Nutzung eines Dienstwagens,
marktübliche Zuschüsse zu Versicherungen und sonstige marktübliche Kostenübernahmen,
einschließlich des Abschlusses einer D&O-Versicherung durch die Viscom AG mit einem
Selbstbehalt für das Vorstandsmitglied gemäß Aktiengesetz.

Die Viscom AG stellt den Vorstandsmitgliedern, auch zur privaten Nutzung, einen Personenkraftwagen
mit einem maximalen Bruttolistenpreis in Höhe von EUR 130.000,00 zur Verfügung. Darüber
hinaus trägt die Viscom AG die Kosten für Telekommunikation und die Auslagen, die
Vorstandsmitglieder im Rahmen der Tätigkeit leisten.

c. Lebensversicherung

Die Viscom AG schließt für die Vorstandsmitglieder eine Lebensversicherung in Form
einer Direktversicherung ab. Die Beitragszahlungen zu dieser Lebensversicherung erhalten
die Vorstandsmitglieder zusätzlich zum Fixgehalt.

d. Insbesondere: Erfolgsorientierte Vergütung (Tantiemen)

Die erfolgsorientierte Vergütung des Vorstands besteht aus einer jährlichen erfolgsorientierten
Gesamttantieme. Die Gesamttantieme setzt sich zusammen aus Tantieme I und Tantieme
II. Sie ist auf 100 % der jährlichen Fixvergütung begrenzt und vom Erreichen verschiedener
Faktoren abhängig.

Bei der Tantieme I handelt es sich um eine Kurzfrist-Tantieme. Der Bemessungszeitraum
beträgt ein Jahr. Die Tantieme I wird anhand rein wirtschaftlicher Faktoren bemessen
(Konzern-EBIT des jeweiligen Jahres). Hierdurch trägt die Vergütung zur Förderung
einer erfolgreichen Geschäftsstrategie bei, die sich insbesondere in einem erfolgreichen
Konzernergebnis niederschlägt.

Bei der Tantieme II handelt es sich um eine Langfrist-Tantieme. Auch diese wird jährlich
ausgezahlt. Der Bemessungszeitraum beträgt allerdings drei Jahre. Die Tantieme II
bezieht sich sowohl auf wirtschaftliche (Konzern-EBIT der letzten drei Jahre), als
auch auf soziale (Fluktuation der Beschäftigten) und ökologische Ziele (Energieverbrauch).
Durch den mehrjährigen Bemessungszeitraum der Tantieme II wird sichergestellt, dass
nicht nur eine kurzfristige positive Entwicklung der Gesellschaft incentiviert wird.
Neben der Abbildung einer erfolgreichen Geschäftsstrategie im EBIT werden mit einer
geringen Beschäftigungsfluktuation und einem relativ zum Umsatz gesunkenen Energieverbrauch
konkrete strategische Ziele belohnt, die für eine zukunftsorientierte, langfristige
und nachhaltig positive Entwicklung der Gesellschaft sprechen.

Im Einzelnen:

(1) Tantieme I

Die Höhe der Tantieme I bestimmt sich nach dem Konzernergebnis. Zur Berechnung der
Tantieme I werden jeweils die Werte des Jahres verwendet, für das der Anspruch auf
die Tantieme I entsteht. Dieser Zeitraum wird als Bemessungszeitraum I bezeichnet.

Die Tantieme I wird jährlich ausgezahlt. Sie beträgt zwischen einem und 13 Grundgehältern.
Die exakte Höhe der Tantieme I hängt vom erreichten Konzernergebnis vor Steuern und
Zinsen (EBIT) im jeweiligen Berechnungszeitraum I ab. Beträgt dieses 1 Mio. EUR, so
erhält das Vorstandsmitglied ein Grundgehalt. Beträgt das EBIT 15 Mio. EUR oder mehr,
so erhält das Vorstandsmitglied 13 zusätzliche Grundgehälter. Beträgt das EBIT weniger
als 1 Mio. EUR, so besteht kein Anspruch auf die Tantieme I.

Die Tantieme I wird linear ermittelt. Liegt das EBIT demnach zwischen 1 Mio. EUR und
15 Mio. EUR, ergibt sich die Anzahl der Grundgehälter wie folgt:

Anzahl Grundgehälter = 0,8571 * EBIT in Mio. EUR + 0,1429

(2) Tantieme II

Die Höhe der Tantieme II bestimmt sich nach dem Konzernergebnis, der Fluktuation der
Beschäftigten sowie dem Energieverbrauch. Zur Berechnung der Tantieme II werden jeweils
die Werte der drei Jahre vor Auszahlung verwendet. Dieser Zeitraum wird als Bemessungszeitraum
II bezeichnet.

Die Tantieme II wird jährlich ausgezahlt. Sie beträgt zwischen einem und 13 Grundgehältern.
Die Tantieme II setzt sich aus folgenden drei Komponenten zusammen:

(a) EBIT Komponente

Die EBIT Komponente der Tantieme II wird jährlich ausgezahlt. Sie beträgt zwischen
0,6 und 7,8 Grundgehältern. Die exakte Höhe der EBIT Komponente der Tantieme II hängt
vom erreichten durchschnittlichen Konzernergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) im
jeweiligen Berechnungszeitraum II (die letzten drei Jahre vor Auszahlung) ab. Beträgt
dieses 1 Mio. EUR, so erhält das Vorstandsmitglied 0,6 Grundgehälter. Beträgt das
EBIT 15 Mio. EUR oder mehr, so erhält das Vorstandsmitglied 7,8 Grundgehälter. Beträgt
das EBIT weniger als 1 Mio. EUR, so besteht kein Anspruch auf die EBIT Komponente
der Tantieme II. Ein Anspruch auf die EBIT Komponente der Tantieme II besteht auch
dann nicht, wenn im abgelaufenen Geschäftsjahr das EBIT negativ ist. Dies ändert nichts
daran, dass für die nachfolgenden Jahre ein Anspruch auf die EBIT Komponente der Tantieme
II wieder bestehen kann, wenn wieder ein EBIT größer Null erzielt wird.

Die Tantieme II wird linear ermittelt. Liegt das EBIT demnach zwischen 1 Mio. EUR
und 15 Mio. EUR, ergibt sich die Anzahl der Grundgehälter wie folgt:

Anzahl Grundgehälter = 0,5143 * EBIT in Mio. EUR + 0,0857

(b) Tantieme II S Komponente

Eine weitere Komponente der Tantieme II ist die sog. S Komponente. Das S steht für
„Social“. Auch die S Komponente wird jährlich ausbezahlt und bemisst sich nach einem
dreijährigen Bemessungszeitraum.

Unabhängig davon, ob ein Anspruch auf die EBIT Komponente der Tantieme II besteht,
kann das Vorstandsmitglied eine S Komponente der Tantieme II von bis zu 20 % der jährlichen
Fixvergütung erhalten. Dies entspricht 2,6 Grundgehältern.

Für den Erhalt dieser Komponente darf im Bemessungszeitraum II für alle Beschäftigten
der Gesellschaft ein Fluktuationswert von maximal 30 % vorliegen.

Der Fluktuationswert lässt sich anhand folgender Formel berechnen:

Für die Berechnung ermittelt der Aufsichtsrat den Ausgangswert und den Endwert wie
folgt:

 

Der Ausgangswert ist die Gesamtzahl der Arbeitsverhältnisse der Viscom AG und Tochtergesellschaften
nach §§ 15 ff. AktG, die zu Beginn des Bemessungszeitraums II, also 3 Jahre zuvor,
bestanden.

Der Endwert ist die Gesamtzahl der Arbeitsverhältnisse der Viscom AG und Tochtergesellschaften
nach §§ 15 ff. AktG, von Mitarbeitern, die zum Beginn des Bemessungszeitraums II bereits
bei der Viscom AG oder verbundenen Unternehmen beschäftigt waren und die am letzten
Tag des Bemessungszeitraums II noch bestanden, zuzüglich der Anzahl der Mitarbeiter,
die während des Bemessungszeitraums aufgrund Renteneintritts ausgeschieden sind.

Der exakte Wert der S Komponente berechnet sich wie folgt:

 

Ist der Fluktuationswert kleiner oder gleich 10 %, beträgt die S Komponente der Tantieme
II 20 % der jährlichen Fixvergütung.

Bei einem Fluktuationswert ab 10,1 % sinkt die S Komponente linear um 1 % der jährlichen
Fixvergütung pro angefangenem Prozentpunkt.

Liegt der Fluktuationswert für den jeweiligen Bemessungszeitraum II über 30 %, besteht
kein Anspruch auf eine S Komponente.

Liegt der Fluktuationswert zwischen 10 % und 30 %, wird die S Komponente wie folgt
berechnet:

Prozentualer Anteil an der jährlichen Fixvergütung =
30 – Fluktuationswert in %

(c) Tantieme II E Komponente

Eine weitere Komponente der Tantieme II ist die sog. E Komponente. Das E steht für
„Environmental“. Auch die E Komponente wird jährlich ausbezahlt und bemisst sich nach
einem dreijährigen Bemessungszeitraum.

Unabhängig davon, ob ein Anspruch auf die EBIT Komponente und/​oder eine S Komponente
der Tantieme II besteht, kann das Vorstandsmitglied eine E Komponente der Tantieme
II von bis zu 20 % der jährlichen Fixvergütung erhalten. Dies entspricht 2,6 Grundgehältern.

Für den Erhalt dieser Komponente muss sich im Bemessungszeitraum II der relative Energieverbrauch der Viscom AG um
einen Wert zwischen 1 % und 5 % verringert haben. Zur Feststellung der Verringerung
des relativen Energieverbrauches wird der relative Energieverbrauch des ersten Jahres
des Bemessungszeitraums II mit dem relativen Energieverbrauch des dritten Jahres des
Bemessungszeitraums II verglichen.

Der relative Energieverbrauch bemisst sich nach der folgenden Formel:

Für die Berechnung des relativen Energieverbrauchs wird der absolute Strombezugswert
in kWh wie folgt berechnet:

 

Der absolute Strombezugswert entspricht dem fremdbezogenen Strom aller Betriebe und
Betriebsteile der Viscom AG in dem betreffenden Jahr, wie im nichtkommerziellen Geschäftsbericht
wiedergegeben, normalisiert um die folgenden Größen:

Vom absoluten Strombezugswert wird der Stromverbrauch der Gesellschaft abgezogen,
der auf den Verbrauch durch elektrische Dienstwagen entfällt.

Zur Klarstellung: Der absolute Strombezugswert errechnet sich aus dem fremdbezogenen
Strom. Der Teil des verbrauchten Stroms, der durch Stromproduktionsanlagen im Besitz
der Gesellschaft (bspw. Photovoltaikanlagen) hergestellt wurde, erhöht den absoluten
Stromverbrauch nicht.

Der Umsatz entspricht dem Gesamtumsatz des Konzerns, wie im Konzernabschlussbericht
für das jeweilige Jahr wiedergegeben.

Die E Komponente wird linear ermittelt. Der exakte Wert der E Komponente berechnet
sich wie folgt:

 

Beträgt die Verringerung des relativen Energieverbrauchs gegenüber dem ersten Jahr
des jeweiligen Bemessungszeitraums II 1 %, so erhält das Vorstandsmitglied eine E
Komponente in Höhe von 4 % der jährlichen Fixvergütung.

Beträgt die Verringerung des relativen Energieverbrauchs gegenüber dem ersten Jahr
des jeweiligen Bemessungszeitraums II 5 %, so erhält das Vorstandsmitglied eine E
Komponente in Höhe von 20 % der jährlichen Fixvergütung.

Reduziert sich der relative Energieverbrauch im Bemessungszeitraum II um weniger als
1 % oder steigt der relative Energieverbrauch, besteht kein Anspruch auf eine E Komponente
der Tantieme II.

Liegt der relative Energieverbrauchswert zwischen 1 % und 5 %, wird die E Komponente
wie folgt berechnet:

Prozentualer Anteil an der jährlichen Fixvergütung =
Verringerung des relativen Energieverbrauchswertes in % * 4

Feststellung der leistungsabhängigen Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr 2021

Auf Grundlage der vorstehend beschriebenen Mechanismen zur Bemessung der variablen
Vergütungsbestandteile hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 18. März 2022 die
nachstehenden Leistungsparameter im Geschäftsjahr 2021 nebst korrespondierender Vergütung
festgestellt. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder Krippner, Salewski und Schwingel
beruht noch auf dem vorhergehenden Vergütungssystem, so dass die Tantieme II dort
ausschließlich aus einer EBIT-Komponente besteht (siehe oben).

 
Vorstandsmitglied Leistungs-

kriterium

a) Grenzwert (min)

b) Korrespondierende Vergütung

a) Grenzwert (max)

b) Korrespondierende Vergütung

a) Festgestellter Wert

b) Korrespondierende Vergütung

Relativer Anteil an der variablen Vergütung
Dr. Martin Heuser Tantieme I
EBIT 2021 b) EBIT 1 Mio. €
b) 16 T€
a) EBIT 15 Mio. €
b) 208 T€
a) 4,2 Mio. €
b) 60 T€
64 %
Tantieme II
ø-EBIT 2019-2021 a) EBIT 1 Mio. €
b) 9,6 T€
a) EBIT 15 Mio. €
b) 124,8 T€
a) 0,7 Mio. €
b) 0 T€
0 %
S
Komponente
a) Fluktuationswert 30 %
b) 0 T€
a) Fluktuationswert 10 %
b) 41,6 T€
a) Fluktuationswert 14 %
b) 33,6 T€
36 %
E
Komponente
a) Energieverringerung 1 %
b) 8,32 T€
a) Energieverringerung 5 %
b) 41,6 T€
a) Energieverringerung 0 %
b) 0 T€
0 %
Summe 208 T€ (Gesamtcap variable Vergütung) 94 T€ 100 %
Dirk
Schwingel
Tantieme I
EBIT 2021 a) EBIT 1 Mio. €
b) 16 T€
a) EBIT 15 Mio. €
b) 208 T€
a) 4,2 Mio. €
b) 60 T€
100 %
Tantieme II
ø-EBIT 2019-2021 a) ø-EBIT 1 Mio. €
b) 16 T€
a) ø-EBIT 15 Mio. €
b) 208 T€
a) 0,7 Mio. €
b) 0 T€
0 %
Summe 208 T€ (Gesamtcap variable Vergütung) 60 T€ 100 %
Carsten Salewski Tantieme I
EBIT 2021 a) EBIT 1 Mio €
b) 16 T€
a) EBIT 15 Mio. €
b) 208 T€
a) 4,2 Mio. €
b) 60 T€
100 %
Tantieme II
ø-EBIT 2019-2021 a) ø-EBIT 1 Mio. €
b) 16 T€
a) ø-EBIT 15 Mio. €
b) 208 T€
a) 0,7 Mio. €
b) 0 T€
0 %
Summe 208 T€ (Gesamtcap variable Vergütung) 60 T€ 100 %
Peter Krippner Tantieme I
EBIT 2021 a) EBIT 1 Mio. €
b) 16 T€
a) EBIT 15 Mio. €
b) 208 T€
a) 4,2 Mio. €
b) 60 T€
100 %
Tantieme II
ø-EBIT 2019-2021 a) ø-EBIT 1 Mio. €
b) 16 T€
a) ø-EBIT 15 Mio. €
b) 208 T€
a) 0,7 Mio. €
b) 0 T€
0 %
Summe 208 T€ (Gesamtcap variable Vergütung) 60 T€ 100 %

Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung

Gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG hat der Vergütungsbericht eine vergleichende Darstellung
der jährlichen Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft
sowie der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen Vergütung
von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis, einschließlich einer Erläuterung, welcher
Kreis von Arbeitnehmern einbezogen wurde, zu enthalten.

Gemäß § 26j Abs. 2 S. 2 EGAktG ist § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG mit der Maßgabe anzuwenden,
dass nicht die durchschnittliche Vergütung der letzten fünf Geschäftsjahre in die
vergleichende Betrachtung einbezogen wird, sondern lediglich die durchschnittliche
Vergütung über den Zeitraum seit dem Geschäftsjahr, in dem erstmalig ein Vergütungsbericht
nach § 162 AktG zu erstellen war, d.h. dem Geschäftsjahr 2021.

 
Position Veränderung 2020-2021
Dr. Martin Heuser, Vorstand Entwicklung +33 %
Dirk Schwingel, Vorstand Finanzen +18 %
Carsten Salewski, Vorstand Vertrieb +19 %
Peter Krippner, Vorstand Operations +17 %
Prof. Dr. Michèle Morner, Aufsichtsratsvorsitzende 0 %
Volker Pape, Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender 0 %
Prof. Dr. Ludger Overmeyer, Aufsichtsratsmitglied 0 %

Ertragsentwicklung

 
Jahresüberschuss Viscom AG +12.705 T€*
EBIT Konzern +10.176 T€*

Durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern

 
Viscom AG +12 %

*keine Angabe der prozentualen Veränderung, da Ergebnis in 2020 negativ und in 2021
positiv war.

Keine Rückforderung oder Einbehalt variabler Vergütungsbestandteile

Im Geschäftsjahr 2021 wurde kein Gebrauch davon gemacht, variable Vergütungsbestandteile
einzubehalten oder zurückzufordern.

Keine Abweichung vom Vergütungssystem

Im Geschäftsjahr 2021 wurde nicht von den jeweils geltenden Vergütungssystemen abgewichen.

Die Vorstandsverträge der Herren Schwingel, Krippner und Salewski richten sich noch
nach dem vorherigen Vergütungssystem, da sie vor Inkrafttreten des neuen Vergütungssystems
geschlossen wurden.

Einhaltung der Maximalvergütung

Die variable Vergütung ist insgesamt auf den Betrag des jährlichen Fixgehalts, d.h.
derzeit EUR 208.000,00 beschränkt. Wie sich aus der nachstehenden Übersicht ergibt,
wurde dieser Höchstbetrag im Geschäftsjahr 2021 nicht erreicht.

 
Vorstandsmitglied Summe von Tantieme I und II ohne Cap Summe von Tantieme I und II mit Cap
Dr. Martin Heuser 94 T€ 94 T€
Dirk Schwingel 60 T€ 60 T€
Carsten Salewski 60 T€ 60 T€
Peter Krippner 60 T€ 60 T€

Der Aufsichtsrat hat für die Vorstandsmitglieder überdies eine Maximalvergütung im
Sinne der § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 i.V.m. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG in Höhe von
EUR 450.000,00 festgelegt.

Wie sich aus der nachstehenden Gegenüberstellung ergibt, wurde diese Höchstgrenze
eingehalten.

Vorstandsmitglied Gesamtvergütung 2021*
Dr. Martin Heuser 319 T€
Dirk Schwingel 292 T€
Carsten Salewski 287 T€
Peter Krippner 283 T€

* Ermittlung siehe oben unter „Tabellarische Darstellung der Vorstandsvergütung im
Geschäftsjahr 2021“.

Leistungen durch Dritte sowie im Falle der Beendigung der Tätigkeit

Im Geschäftsjahr 2021 wurden den Vorstandsmitgliedern keine Leistungen durch Dritte
im Hinblick auf ihre Tätigkeiten als Vorstandsmitglieder zugesagt oder gewährt.

Im Falle der Beendigung der Vorstandsverträge stehen allen Vorstandsmitgliedern folgende
Leistungen zu:

a. Abfindung

Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit wird der Aufsichtsrat dem Vorstandsmitglied
mitteilen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Bestellung zum Vorstandsmitglied
und das Anstellungsverhältnis verlängert werden sollen.

Erfolgt diese Mitteilung seitens des Aufsichtsrats nicht rechtzeitig, steht dem Vorstandsmitglied
für den Fall, dass der Anstellungsvertrag nicht über die jeweilige Amtszeit hinaus
verlängert wird, eine Abfindung zu, die mit der Beendigung des Anstellungsvertrags
fällig ist.

Die Höhe der Abfindung beträgt ein Zwölftel der fixen Jahresvergütung für jeden angefangenen
Monat, um den sich die Mitteilung des Aufsichtsrats verzögert. Die Abfindung kann
höchstens sechs Zwölftel eines Jahresgehalts betragen.

b. Freistellung

Für den Fall einer Beendigung der Bestellung zum Vorstandsmitglied oder einer Beendigung
der Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands aus wichtigem Grund nach § 84 Abs. 2
AktG bzw. der Amtsniederlegung kann die Gesellschaft das Vorstandsmitglied sofort
unter Fortzahlung der Bezüge von seiner Verpflichtung zur Erbringung seiner Leistung
freistellen. In diesem Fall entsteht für das Vorstandsmitglied kein Anspruch auf Zahlung
der variablen Vergütung für die Zeit der Freistellung (Tantieme I und Tantieme II).
Wird auch der Anstellungsvertrag wirksam gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund gekündigt,
gelten die gesetzlichen Regelungen. Hiernach besteht ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung
(ggf. pro rata) grundsätzlich kein Vergütungsanspruch mehr.

c. Karenzentschädigung

Alle Vorstandsmitglieder unterliegen einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot von
einer Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrags, es sei denn,
das Vorstandsmitglied vollendet in dieser Zeit das 65. Lebensjahr.

Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist die Viscom AG verpflichtet,
an das Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des
Verbots die Hälfte der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen beträgt.

Die Zahlung der Entschädigung pro Jahr wird in zwölf gleichen Monatsraten am Ende
eines Monats fällig. Auf die Karenzentschädigung sind sonstige Zahlungen der Viscom
AG an das Vorstandsmitglied wie Übergangsgelder und Abfindung anzurechnen.

Auf die Karenzentschädigung sind zudem die Einkünfte angerechnet, welcher das Vorstandsmitglied
während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbstständiger, unselbstständiger
oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder zu erzielen unterlässt, soweit die Entschädigung
unter Hinzuziehung der Einkünfte den Betrag der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen übersteigt. Zu den Einkünften zählt auch etwaiges von dem Vorstandsmitglied
bezogenes Arbeitslosengeld. Das Vorstandsmitglied ist verpflichtet, der Gesellschaft
auf Verlangen über die Höhe seiner Einkünfte Auskunft zu erteilen und Nachweise hierüber
beizubringen.

Hauptversammlungsbeschluss zum Vergütungsbericht

Die Viscom AG berichtet mit dem diesjährigen Vergütungsbericht zum Geschäftsjahr 2021
erstmalig gemäß § 162 AktG zur Vergütung und legt den Vergütungsbericht in der ordentlichen
Hauptversammlung 2022 erstmalig gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor. Der Beschluss
der Hauptversammlung wird bei der zukünftigen Vergütungsberichterstattung berücksichtigt.

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Die Vergütung des Aufsichtsrats ergibt sich unmittelbar aus der Satzung.

Satzungswortlaut

§ 20 Vergütung des Aufsichtsrats

20.1 Ab Beginn des Geschäftsjahres 2015 der Gesellschaft erhält jedes Mitglied des
Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat
eine feste Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres
dem Aufsichtsrat angehören, erhalten die feste Vergütung zeitanteilig.

20.2 Die feste Vergütung beträgt 18.000,00 € je Geschäftsjahr und Aufsichtsratsmitglied.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache
der festen Vergütung; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ab dem 1. Juni 2018 erhält
der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Dreifache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache
der festen Vergütung; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

20.3 Die Aufsichtsratsvergütung ist fällig am Tag nach der Hauptversammlung, die über
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das abgelaufene Geschäftsjahr
zu beschließen hat.

20.4 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie
Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.

20.5 Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft
von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter (D&O-Versicherung) einbezogen, soweit
eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2021

Auf dieser Grundlage ergibt sich für das Geschäftsjahr die folgende gewährte und geschuldete
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder:

 
Gewährte und geschuldete Vergütung Prof. Dr. Michèle Morner Volker Pape Prof. Dr. Ludger Overmeyer
AR-Vorsitzende Stellvertretender AR-Vorsitzender AR-Mitglied
in T€ 2020 2021 Relativer Anteil 2020 2021 Relativer Anteil 2020 2021 Relativer Anteil
Festvergütung 54 54 100 % 27 27 100 % 18 18 100 %
Gesamtvergütung 54 54 100 % 27 27 100 % 18 18 100 %

Für die vergleichende Darstellung der Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung
der Gesellschaft und der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird nach oben
verwiesen.

Da die Aufsichtsratsmitglieder keine variablen Vergütungsbestandteile erhalten, können
solche auch nicht einbehalten oder zurückgefordert werden und wurden dies auch nicht.

Weitere Erläuterungen

Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung

Der Aufsichtsrat ist in erster Linie für die Beratung und Überwachung des Vorstands
zuständig, weshalb entsprechend der Anregung in G.18 S. 1 DCGK ausschließlich, also
zu 100 %, fixe Vergütungsbestandteile nebst Auslagenersatz, nicht aber variable Vergütungselemente
vorgesehen sind.

Die Fixvergütung stärkt die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder bei Wahrnehmung
ihrer Überwachungsaufgabe und leistet so einen mittelbaren Beitrag „zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft“ (vgl. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG).

Das Vergütungssystem incentiviert Aufsichtsratsmitglieder zugleich, sich proaktiv
für die „Förderung der Geschäftsstrategie“ (vgl. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG) einzusetzen,
indem entsprechend G.17 DCGK der höhere zeitliche Aufwand der Vorsitzenden, die besonders
eng an der Besprechung strategischer Fragen beteiligt ist (D.6 DCGK), und des stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrats berücksichtigt wird.

Vergütungsbestandteile und weitere Informationen

Gemäß § 20 der Satzung haben die Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf eine feste Vergütung
und Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu
entrichtenden Umsatzsteuer. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Auslagenersatz
nicht um eine Vergütung im Sinne von § 162 AktG handelt, so dass dieser in der vorstehenden
tabellarischen Übersicht nicht enthalten ist. Die Gesellschaft entrichtet zudem die
Prämien für eine im Interesse der Gesellschaft abgeschlossene D&O-Versicherung, in
die die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen sind.

Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

An die Viscom AG, Hannover

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Viscom AG, Hannover, für das Geschäftsjahr vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach
§ 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen
des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen,
die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Hannover, den 11. März 2022

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
Jens Wedekind

Wirtschaftsprüfer

ppa. Martin Sochor

Wirtschaftsprüfer

 

III. Weitere Angaben zur Hauptversammlung

Vorlagen an die Aktionäre

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen zur
Einsichtnahme der Aktionäre im Internet unter

www.viscom.com/​de

unter der Rubrik „Unternehmen/​Investor Relations/​Hauptversammlung“ zugänglich:

 
a)

die in Punkt 1 der Tagesordnung genannten Unterlagen;

b)

der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 und der Vermerk des Abschlussprüfers
über die Prüfung des Vergütungsberichts.

Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen Service die vorgenannten Unterlagen
auf Anforderung übersenden. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung
mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist.
Daher wird die Gesellschaft lediglich einen Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen.
Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung im Internet unter

www.viscom.com/​de

unter der Rubrik „Unternehmen/​Investor Relations/​Hauptversammlung“ sowie über das
Aktionärsportal als Download zugänglich sein.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft insgesamt Stück
9.020.000 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten ausgegeben.

Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt somit 9.020.000. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien.

Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 134.940 eigene
Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Der Vorstand der Viscom AG hat aufgrund der fortdauernden Pandemielage gemäß § 1 Abs.
2 des COVID-19-Gesetzes mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, auch die diesjährige
Hauptversammlung ausschließlich virtuell ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) im
Wege der elektronischen Zuschaltung durchzuführen. Hierbei musste der Vorstand zur
Sicherstellung der logistischen Abläufe und Veranlassung der notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen
die Entscheidung bereits im Dezember 2021 und der zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden
Pandemielage mit ungewissem Verlauf treffen. Ein Recht der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) zur physischen Teilnahme
an der Hauptversammlung an deren Einberufungsort besteht infolgedessen nicht. Die
Hauptversammlung findet unter Anwesenheit der Vorsitzenden des Aufsichtsrats und der
Vorstandsmitglieder sowie weiterer Mitglieder des Aufsichtsrats – teils unter Hinzuschaltung
durch Videokonferenz –, sowie der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in den Geschäftsräumen
der Viscom AG statt. Ein mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragter Notar
wird dort ebenfalls anwesend sein.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung
nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung
sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird für unter Nachweis
ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte
vollständig in Bild und Ton über das Aktionärsportal übertragen, die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre insbesondere auch über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie
Vollmachtserteilung wird ermöglicht, den Aktionären steht ein Fragerecht im Wege der
elektronischen Kommunikation zu und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben,
können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
erklären. Des Weiteren haben ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre eine Möglichkeit,
unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge und Wahlvorschläge zur
Abstimmung stellen zu lassen. Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden
Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu
weiteren Aktionärsrechten.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG)

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
im Wege der Briefwahl (siehe „Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“) oder
durch einen Bevollmächtigten (siehe „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“)
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der
Gesellschaft anmelden und die ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Für die Berechtigung zur Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis
gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (§
126b BGB), haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und müssen der Gesellschaft
unter der nachstehenden Adresse (die Anmeldeadresse) spätestens bis zum 1. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

Viscom AG

c/​o Computershare Operations Center

80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages
vor der Hauptversammlung, demnach auf den 18. Mai 2022, 00:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) beziehen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten Zugangskarten, auf denen die Zahl ihrer Stimmen
verzeichnet und die erforderlichen Zugangsdaten für das internetbasierte Aktionärsportal
abgedruckt sind, das sie unter der Internetadresse

www.viscom.com/​de/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

(vorstehend und nachfolgend „Aktionärsportal“ genannt) erreichen. Diese werden auf dem Postweg zugesandt.

Am 8. Juni 2022 können die unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten die Hauptversammlung über das Aktionärsportal
unter Eingabe ihrer Zugangsdaten ab deren Beginn und bis zu deren Beendigung verfolgen.
Erforderliche Zugangsdaten sind die Zugangskartennummer und das auf der Zugangskarte
abgedruckte Passwort. Das Aktionärsportal ermöglicht insbesondere, die Hauptversammlung
in ihrer gesamten Länge zu verfolgen, die Stimmen im Wege elektronischer Briefwahl
(siehe „Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“) abzugeben, Vollmachten an
Dritte (siehe „Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten“)
oder Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe
„Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“) zu erteilen,
das Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben (siehe „Fragerecht gemäß
§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes“) und Widerspruch gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären (siehe „Widerspruch
zur Niederschrift des Notars“). Des Weiteren besteht für ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung eine Möglichkeit, unter den Voraussetzungen
der §§ 126, 127 AktG über das Aktionärsportal Gegenanträge und Wahlvorschläge zur
Abstimmung stellen zu lassen (siehe „Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
nach § 126 Abs. 1, 127 AktG“).

Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Anmeldeadresse Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für das Recht zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung sowie den Umfang
und die Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Der Umfang
des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind nicht stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können vorbehaltlich der Möglichkeit der Bevollmächtigung (siehe dazu nachstehend)
ihre Stimmen ausschließlich schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
über das Aktionärsportal abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen („Briefwahl“). Hierzu ist eine rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich
(siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts“). Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf
die Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von
Vorstand und/​oder Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge oder gemäß §§ 126, 127 AktG
zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt.

Unbeschadet der notwendigen Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes bis Mittwoch,
den 1. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) muss die Stimmabgabe
im Wege der schriftlichen Briefwahl (zur weitergehenden elektronischen Briefwahl über
das Aktionärsportal siehe sogleich) aus organisatorischen Gründen bis Dienstag, 7. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden postalischen Anschrift zugegangen sein.

Viscom AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

Für die Stimmabgabe im Wege der schriftlichen Briefwahl können die angemeldeten Aktionäre
oder ihre Bevollmächtigten das ihnen mit der Zugangskarte zugesandte sowie auf der
Internetseite der Gesellschaft unter

www.viscom.com/​de

unter der Rubrik „Unternehmen/​Investor Relations/​Hauptversammlung“ zum Download bereitgestellte
Formular verwenden.

Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann auch elektronisch über das Aktionärsportal erfolgen.
Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis Mittwoch, den 1. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
(siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts“) ist die elektronische Stimmabgabe über das Aktionärsportal
in der virtuellen Hauptversammlung am 8. Juni 2022 bis zum vom Versammlungsleiter
angeordneten Ende der elektronischen Stimmabgabemöglichkeit kurz vor Schließung der
Abstimmung möglich.

Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben
zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. Eine Änderung
von Abstimmungsentscheidungen im Wege der Briefwahl ist nach dem 7. Juni 2022, 24:00
Uhr (MESZ), nur elektronisch über das Aktionärsportal möglich. Auch bei einer schriftlichen
Ausübung von Briefwahlstimmen ist eine Änderung der Stimmabgabe noch nach Ablauf der
vorgenannten Frist über das Aktionärsportal bis zu dem vom Versammlungsleiter angeordneten
Ende der elektronischen Stimmabgabemöglichkeit kurz vor Schließung der Abstimmung
möglich.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß
§ 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich
nach den vorstehend beschriebenen Regeln unter Einhaltung der genannten Fristen der
Briefwahl bedienen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform, vorbehaltlich abweichender Formerfordernisse
für die Vollmachtserteilung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder an eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen
oder Institutionen.

Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit
dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht abzustimmen.

Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann per Post
bis zum 7. Juni 2022, 24:00 Uhr (Zugang), an die folgende Adresse übermittelt werden:

Viscom AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung
an folgende E-Mail-Adresse zu übersenden:

anmeldestelle@computershare.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung
der Vollmacht und etwaigen Weisungen das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft
hierfür bereithält. Es wird den unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß
angemeldeten Personen zusammen mit der Zugangskarte zugesendet und steht auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

www.viscom.com/​de

unter der Rubrik „Unternehmen/​Investor Relations/​Hauptversammlung“ zum Herunterladen
bereit.

Das Aktionärsportal ermöglicht zudem bereits mit Versand der Zugangskarten, aber auch
zu einem späteren Zeitpunkt, eine Vollmachtserteilung an Dritte sowie eine Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Die Nutzung des Aktionärsportals durch einen Dritten als Bevollmächtigten setzt voraus,
dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung
versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten
versandt wurden. Aktionäre sind angehalten, Bevollmächtigte auf die Weitergabe und
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung und
Bundesdatenschutzgesetz hinzuweisen.

Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen
wollen, werden darauf hingewiesen, dass von einem Aktionär bevollmächtigte Dritte
ebenfalls kein Recht zur physischen Präsenz in der Hauptversammlung haben. Auch der
von einem Aktionär auf einem der vorstehenden Wege bevollmächtigte Dritte ist auf
die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl (siehe „Verfahren für die Stimmabgabe durch
Briefwahl“) beschränkt. Von einem Aktionär bevollmächtigte Dritte können einen weiteren
Dritten oder die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterbevollmächtigen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Wir bieten unseren Aktionären, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen unter Nachweis
ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß angemeldet haben, an, von der Gesellschaft benannte,
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
Die Vollmachten mit Weisungen müssen ebenfalls in Textform oder über das Aktionärsportal
(siehe dazu sogleich) erteilt werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen
oder zum Stellen von Fragen, Anträgen, oder, zur Unterbreitung von Wahlvorschlägen
entgegen.

Für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
kann ebenfalls das den Aktionären zusammen mit der Zugangskarte zugesandte sowie auf
der Internetseite der Gesellschaft unter

www.viscom.com/​de

unter der Rubrik „Unternehmen/​Investor Relations/​Hauptversammlung“ verfügbare Vollmachts-
und Weisungsformular verwendet werden.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen
möchten, können die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 7. Juni 2022, 24:00 Uhr (Zugang), an folgende Adresse übermitteln (zur weitergehenden Möglichkeit der Erteilung
von Vollmachten und Weisungen über das Aktionärsportal siehe sogleich):

Viscom AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft folgende E-Mail-Adresse
an:

anmeldestelle@computershare.de

Alternativ können Aktionäre Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter auch noch während der Hauptversammlung am 8. Juni 2022 elektronisch
über das Aktionärsportal bis zum vom Versammlungsleiter angeordneten Ende der elektronischen
Stimmabgabemöglichkeit kurz vor Schließung der Abstimmung abgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt
können bereits erteilte Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft elektronisch über das Aktionärsportal geändert und widerrufen werden.
Die vorstehend genannten Fristen für die Übermittlung von Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf anderen Wegen als über
das Aktionärsportal bleiben unberührt.

Maßgeblichkeit der Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über
das Aktionärsportal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit
Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU)
2018/​1212)) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden,
werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3
AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/​1212), 3. per E-Mail, und 4. per Brief.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung
eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht
und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß §
134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung
nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung
entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt
2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung
des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, § 1 Abs.
2 des COVID-19-Gesetzes

Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entsprechend
451.000,00 € oder Stück 451.000 Aktien) erreichen (die Mindestbeteiligung), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine
Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller haben ferner nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen
halten (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG). Bei der Berechnung dieser
Frist ist § 70 AktG zu beachten.

Das Verlangen ist schriftlich an die durch den Vorstand vertretene Gesellschaft zu
richten, wobei jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen muss. Das Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen Diskussionspunkt
zielen. Es muss der Gesellschaft spätestens bis zum 8. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, ein derartiges Verlangen ausschließlich an folgende Adresse
zu richten:

Viscom AG

Vorstand

Carl-Buderus-Straße 9-15

30455 Hannover

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

www.viscom.com/​de

unter der Rubrik „Unternehmen/​Investor Relations/​Hauptversammlung“ bekannt gemacht
und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m.
§ 1 Abs. 2 S. 3 COVID-19-Gesetz

Aktionäre haben auch in der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 COVID-19-Gesetz
die Möglichkeit, gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers
zu unterbreiten. Hierzu sind die Gegenanträge und Wahlvorschläge innerhalb der nachstehenden
Frist an folgende Adresse zu übermitteln:

Viscom AG

Investor Relations

Carl-Buderus-Straße 9-15

30455 Hannover

E-Mail: investor.relations@viscom.de

Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung mit Begründung und Vorschläge von
Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers, wobei letztere keiner Begründung bedürfen,
die bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 24. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse eingehen, werden einschließlich
des Namens des Aktionärs und der Begründung des Antrags – vorbehaltlich § 126 Abs.
2 und 3 sowie § 127 Satz 1 und 3 AktG – unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet
unter

www.viscom.com/​de

unter der Rubrik „Unternehmen/​Investor Relations/​Hauptversammlung“ zugänglich gemacht.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht.

Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
in der virtuellen Hauptversammlung als gestellt behandelt, wenn der antragstellende
Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist. Das Recht des Versammlungsleiters,
zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären können ausschließlich auf dem vorstehenden
Weg und innerhalb der vorgenannten Frist zur Abstimmung gestellt werden. Eine Antragstellung
nach Ablauf der vorgenannten Frist ist aufgrund der Besonderheiten der präsenzlosen
virtuellen Hauptversammlung unter Beschränkung der Stimmrechtsausübung der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
auf die Briefwahl nicht vorgesehen, insbesondere auch nicht während der Hauptversammlung.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Ein Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG besteht in der präsenzlosen
Hauptversammlung nicht. Unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre haben jedoch das Recht, Fragen im Wege elektronischer Kommunikation zu stellen
(siehe sogleich unter „Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes“).

Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; S. 2 des COVID-19-Gesetzes haben unter
Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (siehe „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“)
oder deren Bevollmächtigte das Recht, Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu
stellen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Das Fragerecht umfasst die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt
1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt
werden.

Fragen sind ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über das
Aktionärsportal zu stellen. Sie müssen der Gesellschaft in jedem Fall spätestens bis
zum Ablauf des 6. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 des COVID-19-Gesetzes nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Hierbei kann er insbesondere Fragen
und deren Beantwortung zusammenfassen. Fragen, die im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
nach den vorstehenden Regelungen beantwortet werden, werden in der Hauptversammlung
grundsätzlich ohne Nennung des Namens des Aktionärs verlesen, es sei denn der Fragensteller
hat seine Namensnennung bei seiner Fragenübermittlung ausdrücklich gewünscht, und
in einem Schrift-, Bild- oder Tonformat beantwortet.

Widerspruch zur Niederschrift des Notars

Unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ab Beginn der virtuellen Hauptversammlung
bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter elektronisch Widerspruch zur
Niederschrift des beurkundenden Notars zu erklären. Der Widerspruch ist elektronisch
über das Aktionärsportal zu erklären. Es sind nur solche Widersprüche rechtlich erheblich
und werden nur solche Widersprüche berücksichtigt, die von Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten
erklärt werden, die ihr Stimmrecht nach den vorstehend beschriebenen Möglichkeiten
ausgeübt haben (siehe oben unter Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl bzw.
durch einen Bevollmächtigten bzw. durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter).

Übertragung der Hauptversammlung im Internet in Bild und Ton

Die virtuelle Hauptversammlung wird für unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge im Aktionärsportal
unter der Website

www.viscom.com/​de/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

übertragen. Die Zugangsdaten erhalten die angemeldeten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
mit den Zugangskarten. Für eine Bevollmächtigung Dritter kann der Aktionär seine Zugangskarte
mit den Zugangsdaten dem Bevollmächtigten übergeben. Dies gilt zugleich als Nachweis
der Bevollmächtigung.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

www.viscom.com/​de

unter der Rubrik „Unternehmen/​Investor Relations/​Hauptversammlung“.

Ergänzende Erläuterungen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​2012

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen
mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte
Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl
oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
wie nachstehend näher bestimmt auszuüben. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag
unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe
dort). Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 haben verbindlichen
Charakter, derjenige zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter. Die Aktionäre
können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung)
abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).

Information zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter

Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir unsere Aktionäre sowie die Aktionärsvertreter
(nachfolgend jeweils auch „Sie“) über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
und über ihre Datenschutzrechte im Zusammenhang mit der Durchführung der virtuellen
Hauptversammlung. Mit den Daten von Gästen der Hauptversammlung wird entsprechend
verfahren. Für sonstige Datenverarbeitungen durch die Viscom AG gelten die jeweils
gesondert erteilten Datenschutzhinweise.

1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des betrieblichen
Datenschutzbeauftragten

Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die:

Viscom AG
Vorstand
Carl-Buderus-Straße 9-15
30455 Hannover

Telefax: +49 511 94996-555
E-Mail: investor.relations@viscom.de

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie wie folgt:

Viscom AG
Herrn Thomas Krause (Datenschutzbeauftragter)
Carl-Buderus-Straße 9-15
30455 Hannover
Telefax: +49 511 94996-900
E-Mail: Datenschutz@viscom.de

2. Gegenstand des Datenschutzes

Gegenstand des Datenschutzes sind „personenbezogene Daten“. Dies sind alle Informationen,
die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (sog. betroffene
Person) beziehen. Von unseren Aktionären und Aktionärsvertretern verarbeiten wir folgende
personenbezogene Daten

 
a)

Name und Vorname

b)

Anschrift

c)

E-Mail-Adresse (soweit von dem Aktionär freiwillig angegeben)

d)

Aktienanzahl (nur der Aktionäre)

e)

Besitzart der Aktien (nur der Aktionäre)

f)

Aktiengattung

g)

Nummer der Zugangskarte und Zugangscode (PIN)

3. Art und Zweck von deren Verarbeitung

Nachfolgend gewähren wir unseren Aktionären und Aktionärsvertretern einen Überblick
über Art und Zwecke sowie Rechtsgrundlagen der Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten durch uns.

a. Vorbereitung und Durchführung des Vertrages

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit dies für die Durchführung des
Vertrages und ggf. die Vorbereitung eines Vertragsverhältnisses mit Ihnen erforderlich
ist. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere, um den Aktionären und Aktionärsvertretern
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Datenverarbeitung
erfolgt auf Basis des Artikels 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Wir verarbeiten insofern diejenigen
personenbezogenen Daten, die für die Durchführung des Vertrages und ggf. die Vorbereitung
des Vertragsverhältnisses erforderlich sind.

b. Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auch, um gesetzliche Verpflichtungen,
denen wir unterliegen, einzuhalten. Die Verpflichtungen können sich z. B. aus dem
Aktien-, dem Handels-, dem Steuer-, dem Geldwäsche-, oder dem Strafrecht ergeben.
Die Zwecke der Verarbeitung ergeben sich dabei aus der jeweiligen gesetzlichen Verpflichtung;
die Verarbeitung dient in der Regel dem Zweck, staatlichen Kontroll- und Auskunftspflichten
nachzukommen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis des Artikels 6 Abs. 1 lit. c)
DSGVO. Wenn wir aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung Daten erheben, verarbeiten
wir dabei diejenigen personenbezogenen Daten, die für die Erfüllung der rechtlichen
Verpflichtung erforderlich sind.

c. Wahrung berechtigter Interessen

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auch zur Wahrung berechtigter Interessen
von uns oder Dritten. Dies ist beschränkt auf den Fall der Verarbeitung der Daten
der Aktionärsvertreter, mit denen keine direkte Vertragsbeziehung besteht. Diese Daten
verarbeiten wir nur zur Durchführung des Vertrages mit dem Aktionär. Die Datenverarbeitung
erfolgt auf Basis des Artikels 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

d. Einwilligung

Sollten Sie eine Einwilligung für bestimmte Zwecke erteilt haben, so ergeben sich
die Zwecke aus dem jeweils abgegebenen Inhalt dieser Einwilligung. Die Datenverarbeitung
erfolgt auf Basis des Artikels 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Eine Einwilligung können Sie
jederzeit widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis
zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.

4. Dauer der Speicherung

Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für die Erfüllung
der oben genannten Zwecke erforderlich ist oder – im Falle einer Einwilligung – solange
Sie die Einwilligung nicht widerrufen haben (und keine anderweitige Rechtsgrundlage
eingreift). Im Falle eines berechtigten Widerspruchs löschen wir Ihre personenbezogenen
Daten, es sei denn, ihre Weiterverarbeitung ist nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen erlaubt. Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten auch dann, wenn wir
hierzu aus gesetzlichen Gründen verpflichtet sind.

5. Weitergabe von Daten

Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nur an Dritte (Empfänger) weiter, wenn:

 
1.

Sie nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO Ihre ausdrückliche Einwilligung für einen
oder mehrere bestimmte Zwecke erteilt haben,

2.

die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht,
dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten
haben,

3.

für den Fall, dass für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO eine gesetzliche
Verpflichtung besteht, sowie

4.

dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung
von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist,

5.

wir die Daten unter Einhaltung von Art. 28 DSGVO im Auftrag verarbeiten lassen.

Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten in sog. Drittländer oder an internationale
Organisationen findet nicht statt.

6. Zweckänderung

Wir weisen Sie gemäß Art. 13 Abs. 3 DSGVO auf Folgendes hin:

Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten zu anderen als den oben aufgeführten
Zwecken findet grundsätzlich nicht statt. Falls wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen
Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den Ihre personenbezogenen
Daten erhoben wurden, so stellen wir Ihnen vor dieser Weiterverarbeitung Informationen
über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Art. 13
Abs. 2 DSGVO zur Verfügung.

7. Betroffenenrechte

Sie haben das Recht:

 
1.

auf Auskunft, also gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen
Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke,
die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber
denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen
eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch,
das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht
bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten
verlangen;

2.

auf Berichtigung, also gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung
Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;

3.

auf Löschung, also gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen
Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie
Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus
Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
von Rechtsansprüchen erforderlich ist;

4.

auf Einschränkung der Verarbeitung, also gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die
Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten
nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die
Verarbeitung eingelegt haben;

5.

auf Datenportabilität, also gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt
haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten
oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen;

6.

auf Widerruf, also gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber
uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser
Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen und

7.

auf Beschwerde, also gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel
können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder
Arbeitsplatzes oder unseres Firmensitzes wenden.

6. Widerspruchsrecht

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß
Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art.
21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen,
soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder
sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein
generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt
wird. Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt
eine E-Mail an

Datenschutz@viscom.de

7. Quellen und Datenkategorien bei Dritterhebung

Wir verarbeiten nicht nur personenbezogene Daten, die wir direkt von Ihnen erhalten.
Manche personenbezogenen Daten erhalten wir von Dritten.

Soweit die oben genannten personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen
der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die ihr Depot führende
Bank deren personenbezogenen Daten an die Viscom AG bzw. an Computershare.

8. Weitere Hinweise

Wir weisen Sie gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. e) DSGVO auf Folgendes hin:

Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung zwingend erforderlich.

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nicht für die Zwecke einer automatisierten
Entscheidungsfindung.

 

Hannover, im April 2022

Viscom AG

Der Vorstand

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