Vita 34 AG
Leipzig
ISIN DE000A0BL849 / WKN A0BL84
Ergänzungsverlangen
Ergänzungen der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
zur ordentlichen Hauptversammlung
am 15. Mai 2018 um 11:00 Uhr MESZ
Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 3. April 2018 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Vita 34 AG (die „Gesellschaft“) für Dienstag, den 15. Mai 2018, 11:00 Uhr MESZ in den Salles de Pologne, Hainstraße 18, 04109 Leipzig, einberufen.
Innerhalb der gesetzlichen Frist sind der Vita 34 AG zwei Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zugegangen, ein Antrag der Aktionärin MK Beleggingsmaatschaapij Venlo B.V. (unten I.) sowie ein weiterer Antrag des Aktionärs Dr. André Gerth (unten II.).
I. |
Mit Schreiben vom 14. April 2018 hat die Aktionärin MK Beleggingsmaatschaapij Venlo B.V. (MKB) gemäß § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der am 15. Mai 2018 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft um nachfolgenden Tagesordnungspunkt sowie um nachfolgenden Beschlussvorschlag beantragt. Die Tagesordnung der am 15. Mai 2018 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft wird daher um den folgenden neuen Tagesordnungspunkt 11 ergänzt und hiermit wie folgt bekanntgemacht:
„Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Aufdeckung von Pflichtverletzungen und Verstößen gegen das Aktienrecht, Gesellschaftsverträgen, Arbeitsvertrag sowie gegen das Strafgesetzbuch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden, Dr. André Gerth, im Zusammenhang seiner angestellten Tätigkeit bei der Vita 34, die unter anderem zu seiner sofortigen Abberufung geführt haben, aber auch möglicher weiterer Verfehlungen die im Zuge seiner Tätigkeit bei der Vita 34 vorliegen. Unter anderem soll die Sonderprüfung folgende Fragen klären:
Die voranstehenden Punkte sind nicht ausschließlich. Eine Sonderprüfung sollte weder die voranstehenden Punkte eingeschränkt betrachten noch andere – nicht genannte – Themenkomplexe ausschließen. Sollten obige Themenkomplexe oder Ausführungen rechtlich nicht zulässig oder fehlerhaft formuliert, so soll dadurch die Sonderprüfung nicht tangiert sein. Es soll statt der fehlerhaften oder rechtlich unzulässigen Formulierungen (oder Themenkomplexe) das treten, das dem am nächsten kommt, was gemeint war bzw. rechtlich zulässig ist. Als Sonderprüfer schlagen wir die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf) vor. Der Sonderprüfer kann auch Subunternehmer oder Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder von Rechtsanwaltskanzleien zur Prüfung heranziehen. Die Gesellschaft und deren Organe sollen den Sonderprüfer umfassend unterstützen. Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf) hat ihr Einverständnis mit der Bestellung erklärt und bestätigt, dass keine Bestellungshindernisse vorliegen.“ |
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II. |
Mit Schreiben vom 13. April 2018 hat der Aktionär Herr Dr. André Gerth gemäß § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der am 15. Mai 2018 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft um nachfolgenden Tagesordnungspunkt sowie um nachfolgenden Beschlussvorschlag beantragt. Die Tagesordnung der am 15. Mai 2018 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft wird daher um den folgenden weiteren neuen Tagesordnungspunkt 12 ergänzt und hiermit wie folgt bekanntgemacht:
„Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Aufdeckung von Pflichtverletzungen und Verstößen gegen das Aktienrecht von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der per ad hoc-Mitteilung vom 10.07.2017, 19:21 Uhr bekannt gemachten Bezugsrechtskapitalerhöhung gegen Bareinlagen aus Genehmigtem Kapital („Kapitalerhöhung“) und dem damit verbundenen öffentlichen Angebot zum Erwerb von Aktien, bezüglich derer das Bezugsrecht nicht ausgeübt wurde. Insbesondere soll die Sonderprüfung folgende Fragen klären:
Die vorstehenden Fragen schränken den Umfang der Sonderprüfung nicht ein, auch nicht für die Fragen- und Themenkomplexe, die in Fragen namentlich bezeichnet sind. Sollten einzelne Fragen aus rechtlichen Gründen unzulässig sein, wird davon der Sonderprüfungsantrag im Übrigen in seinem rechtlich zulässigen Teil nicht berührt. Als Sonderprüfer schlagen wir Prof. Dr. Heinz-Christian Knoll, Partner der TGS KNOLL BECK AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Leipzig, vor. Der Sonderprüfer kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Dem Sonderprüfer ist die Ausübung seiner Rechte auch unter Einschaltung von Hilfspersonen vollumfassend zu ermöglichen. Dem Sonderprüfer bzw. seinen Hilfspersonen sind sämtliche aus Sicht des Sonderprüfers zur Durchführung der Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Sonderprüfer hat sein Einverständnis mit der Bestellung erklärt und bestätigt, dass keine Bestellungshindernisse vorliegen.
Es bestehen Anhaltspunkte, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung und dem damit verbundenen öffentlichen Angebot gegen ihre gesetzlichen Pflichten verstoßen und zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt haben. Insbesondere bestehen Anhaltspunkte, dass es vor Festlegung des Bezugspreises ernsthafte Interessenten gab, die bereit waren, neue Aktien der Gesellschaft im Rahmen der Platzierung zu einem Preis zu zeichnen, der erheblich über dem festgelegten Ausgabepreis in Höhe von EUR 6,10 lag. Da Vorstand als auch Aufsichtsrat der Gesellschaft an der Kapitalerhöhung und dem damit verbundenen öffentlichen Angebot gleichermaßen beteiligt waren, ist eine ordnungsgemäße interne Aufklärung nicht gewährleistet. Eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts ist nur durch einen externen Sonderprüfer gewährleistet. Außerdem kann jederzeit eine weitere Ausnutzung der genehmigten Kapitalia der Gesellschaft erfolgen. Es steht zu befürchten, dass Vorstand und Aufsichtsrat bei einer künftigen Ausnutzung des genehmigten Kapitals entsprechend wie bei der Kapitalerhöhung verfahren und somit zum Nachteil der Gesellschaft und der Aktionäre handeln.“ |
Leipzig, im April 2018
Vita 34 AG
Der Vorstand