Volkswagen Aktiengesellschaft – Hauptversammlung

Volkswagen Aktiengesellschaft
Wolfsburg
WKN: 766400, 766403, A13ST1
ISIN: DE0007664005, DE0007664039, DE000A13ST10
Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Stamm- und Vorzugsaktionäre zu der am Dienstag, dem 5. Mai 2015, um 10:00 Uhr auf dem Messegelände der Deutsche Messe AG in 30521 Hannover, Eingang Nord 2, Hallen 2 und 3, stattfindenden Ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts des Volkswagen Konzerns und der Volkswagen AG zum 31. Dezember 2014 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts nach § 289 Absatz 5 HGB

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2.

Beschlussfassung über die Gewinnverwendung der Volkswagen Aktiengesellschaft

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, vom Bilanzgewinn der Volkswagen Aktiengesellschaft aus dem Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 2.299.045.407,94 Euro jeweils einen Teilbetrag von
a)

1.416.431.126,40 Euro zur Zahlung einer Dividende von 4,80 Euro je dividendenberechtigter Stammaktie und
b)

877.917.583,08 Euro zur Zahlung einer Dividende von 4,86 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie

zu verwenden sowie
c)

4.696.698,46 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 die Entlastung zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen zu lassen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 die Entlastung zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen zu lassen.
5.

Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats

Gemäß § 11 Absatz 2 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft endet die Amtszeit des Mitglieds des Aufsichtsrats Herrn Dr. Hussain Ali Al-Abdulla mit Beendigung der diesjährigen Ordentlichen Hauptversammlung.

Durch Niederlegung endet mit Beendigung der diesjährigen Ordentlichen Hauptversammlung das Amt von Herrn Ahmad Al-Sayed.

Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. Er setzt sich nach § 7 Absatz 1 Mitbestimmungsgesetz und den §§ 96, 101 Aktiengesetz aus 10 Vertretern der Anteilseigner und 10 Vertretern der Arbeitnehmer zusammen.

Nach § 11 Absatz 1 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft ist das Land Niedersachsen berechtigt, zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange dem Land Niedersachsen unmittelbar oder mittelbar mindestens 15 Prozent der Stammaktien der Gesellschaft gehören. Da das Land diese Voraussetzung erfüllt, werden acht Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung bestellt.

In der diesjährigen Hauptversammlung soll aufgrund des Ablaufs der Amtszeit des oben genannten Mitglieds des Aufsichtsrats Herrn Dr. Hussain Ali Al-Abdulla ein Mitglied für eine volle Amtszeit gewählt werden.

Darüber hinaus soll ein weiteres Mitglied für den aufgrund seiner Amtsniederlegung mit Beendigung der diesjährigen Ordentlichen Hauptversammlung ausscheidenden Herrn Ahmad Al-Sayed für den Rest von dessen Amtsdauer gewählt werden.

Gemäß § 11 Absatz 2 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft endet die Amtszeit des in der diesjährigen Ordentlichen Hauptversammlung für eine volle Amtszeit zu wählenden Mitglieds des Aufsichtsrats mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 entscheidet.

Gemäß § 11 Absatz 2 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft endet die Amtszeit des für den Rest von dessen Amtsdauer zu wählenden Nachfolgers von Herrn Ahmad Al-Sayed mit Beendigung der Ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 entscheidet.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende Person für eine volle Amtszeit in den Aufsichtsrat zu wählen:

Herrn Dr. Hussain Ali Al-Abdulla
Doha, Qatar
Board Member of Qatar Investment Authority und
Board Member of Qatar Holding LLC

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung weiterhin vor,

Herrn Abdullah Bin Mohammed Bin Saud Al-Thani
Doha, Qatar
Minister of State und
Chief Executive Officer of Qatar Investment Authority

für den Rest der Amtsdauer von Herrn Ahmad Al-Sayed in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelwahl durchführen zu lassen.
6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung

Da die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender stimmrechtsloser Vorzugsaktien am 2. Dezember 2014 ausgelaufen ist, schlagen Aufsichtsrat und Vorstand zum Zwecke der Erneuerung dieses Kapitals vor,
a)

den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 4. Mai 2020 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender stimmrechtsloser Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den jeweils bestehenden stimmrechtslosen Vorzugsaktien gleichstehen, gegen Geldeinlagen einmalig oder mehrmals insgesamt um bis zu 179.200.000,– Euro zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
b)

§ 4 Absatz 4 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft wie folgt zu ersetzen:

„Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 4. Mai 2020 das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender stimmrechtsloser Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den jeweils bestehenden stimmrechtslosen Vorzugsaktien gleichstehen, gegen Geldeinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 179.200.000,– Euro zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.“
c)

den Aufsichtsrat zu ermächtigen, die Fassung von § 4 Absatz 1 und 4 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Unternehmensvertrag

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,

der Anpassung und vollumfänglichen Neufassung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft und der Volkswagen Financial Services Aktiengesellschaft, Braunschweig, vom 30.11.1995

zuzustimmen.

Die Volkswagen Aktiengesellschaft ist alleinige Gesellschafterin der Volkswagen Financial Services Aktiengesellschaft.

Der Vertrag enthält folgende Regelungen:

§ 1 Beherrschung

Die Untergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Obergesellschaft. Diese ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der Untergesellschaft Weisungen zu erteilen.

§ 2 Gewinnabführung

(1) Die Untergesellschaft verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn im Sinne des § 3 dieses Vertrages unter Beachtung der nachfolgenden Absätze an die Obergesellschaft abzuführen.

(2) Die Untergesellschaft kann nur mit Zustimmung der Obergesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere Rücklagen einstellen. Die Obergesellschaft verpflichtet sich, die Zustimmung zu erteilen, wenn und soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise, insbesondere unter Beachtung bankenaufsichtsrechtlicher Anforderungen, erforderlich ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Rücklagen sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Obergesellschaft dies verlangt und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise, insbesondere unter Beachtung bankenaufsichtsrechtlicher Anforderungen, gerechtfertigt ist.

(3) Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von anderen Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.

(4) Die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG, insbesondere die §§ 300 Nr. 1 und 301 AktG, in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

§ 3 Gewinnermittlung

(1) Gewinn und Verlust der Untergesellschaft sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen über Ausschüttungssperren, und unter Beachtung der für die Körperschaftsteuer jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

(2) Hierbei sind die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG insbesondere die §§ 300 Nr. 1, 301 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.

§ 4 Verlustübernahme

Die Obergesellschaft ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft auszugleichen. Die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

§ 5 Informationsrecht

Die Obergesellschaft ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der Untergesellschaft einzusehen. Der Vorstand der Untergesellschaft ist verpflichtet, der Obergesellschaft jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über Angelegenheiten der Untergesellschaft zu erteilen.

§ 6 Dauer und Beendigung des Vertrages

(1) Diese Vertragsänderung wird mit Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2015 wirksam.

(2) Das Weisungsrecht nach § 1 ist seit der Eintragung des ursprünglich geschlossenen Vertrages in das Handelsregister der Untergesellschaft in Kraft und besteht weiterhin fort.

(3) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist nicht vor Ablauf von 10 Jahren, beginnend ab 01.01.2015, kündbar. Er kann danach zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Untergesellschaft unter Einhaltung einer Frist von 2 Jahren gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an.

(4) Eine Änderung dieses Vertrages ist möglich, wenn bankenaufsichtsrechtliche Anforderungen dies erfordern.

(5) Endet dieser Vertrag, so hat die Obergesellschaft den Gläubigern der Untergesellschaft gemäß § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

Der bisherige und der neue Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft und der Volkswagen Financial Services Aktiengesellschaft, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Vertragsparteien für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der nach § 293 a Aktiengesetz erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft und des Vorstands der Volkswagen Financial Services Aktiengesellschaft liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Vertragsparteien zur Einsicht der Aktionäre aus und sind unter der Internetadresse http://www.volkswagenag.com/ir/hv abrufbar. Weiterhin werden diese Unterlagen auch während der Hauptversammlung der Volkswagen Aktiengesellschaft am Sonderschalter ausliegen.
8.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2015

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und Zwischenlageberichts des ersten Halbjahres 2015 zu bestellen.

Weitere Angaben zur Einberufung
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 475.731.296. Hiervon sind 295.089.818 Aktien Stammaktien und 180.641.478 Aktien stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 295.089.818.
2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 14. April 2015, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem vom depotführenden Institut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des 28. April 2015 bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform (s. § 126b BGB). Anzugeben ist auch, inwiefern es sich um Stamm- oder Vorzugsaktien handelt.

Anmeldestelle:

Volkswagen Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49-89-30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

In der Regel übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Institut zu wenden und eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung anzufordern.
3.

Persönliche Teilnahme durch den Aktionär bzw. einen Bevollmächtigten

Mit dem oberen Abschnitt des Eintrittskartenformulars kann der Aktionär selbst an der Hauptversammlung teilnehmen oder sich durch einen in Textform Bevollmächtigten (siehe Punkt 4) vertreten lassen.
4.

Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte

a) Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen, allerdings nicht in dessen eigenem Namen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung sowie ihr Widerruf können auch mit den Daten der Eintrittskarte auf der Internetseite der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv erfolgen (siehe Punkt c).

Die Vollmacht gilt nur jeweils für die nächste Hauptversammlung. Der Vertreter hat die Vollmachten der von ihm vertretenen Aktionäre alphabetisch geordnet am Anmeldeschalter vorzulegen und zur Einsicht für alle Teilnehmer abzugeben.

Wer Aktionäre geschäftsmäßig vertritt, darf das Stimmrecht nur ausüben, wenn der Aktionär ihm Vollmacht erteilt hat. Weisungen dürfen eingeholt werden.

b) Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Den Aktionären wird angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur entsprechend den ihnen erteilten Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben; liegen ihnen zu Punkten der Tagesordnung keine Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme ab. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft beschränken sich auf die Vertretung von Aktionären bei Abstimmungen; deshalb nehmen sie z.B. keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Unterstützung von Anträgen (z.B. Quorenbildung) entgegen.

Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, benötigen dazu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular zugunsten der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft muss spätestens am Montag, dem 4. Mai 2015, 24:00 Uhr bei folgender Adresse eingetroffen sein:
Volkswagen Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49-89-30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der erteilten Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Die Vollmachts- und Weisungserteilung sowie ihr Widerruf können auch mit den Daten der Eintrittskarte auf der Internetseite der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv erfolgen (siehe Punkt c).

c) Zusätzliche Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung auf elektronischem Wege

Aktionäre können vor und noch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Aussprache einen Dritten oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch auf elektronischem Weg zur Ausübung ihrer Stimmrechte bevollmächtigen. Ebenso kann diese Vollmacht widerrufen und/oder Weisungen erteilt bzw. diese geändert werden. Zugang zum internetgestützten Vollmachts- und Weisungssystem erhalten die Aktionäre mit den Daten ihrer Eintrittskarte auf der Internetseite der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv unter dem Link „Proxy Voting“.

Vollmachten und Widerrufe von Vollmachten können auch

per Telefax und SMS unter +49-5361-95600100
oder per E-Mail an hvstelle@volkswagen.de

an die Gesellschaft übermittelt werden.
5.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Alle Aktionäre der Volkswagen Aktiengesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Hauptversammlung auf Anordnung des Versammlungsleiters am 5. Mai 2015 ab 10:00 Uhr live auf der Internetseite der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv verfolgen.
6.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 und § 293g Absatz 3 Aktiengesetz

a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (das entspricht 195.313 Stück Aktien), können nach Maßgabe des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Aktiengesetz verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mit dem durch das depotführende Institut ausgestellten Nachweis über das Erreichen der Mindestaktienzahl bis zum 4. April 2015, 24:00 Uhr unter folgender Adresse zugehen:

Volkswagen Aktiengesellschaft
HV-Stelle
Brieffach 1848
38436 Wolfsburg
Telefax: +49-5361-95600100
oder per E-Mail an: hvstelle@volkswagen.de

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung werden unverzüglich im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv veröffentlicht.

b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 Aktiengesetz

Gegenanträge mit Begründung gegen Vorschläge des Vorstands und/oder Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge sind mit Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum Ablauf des 20. April 2015, 24:00 Uhr ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:

Volkswagen Aktiengesellschaft
HV-Stelle
Brieffach 1848
38436 Wolfsburg
Telefax: +49-5361-95600100
oder per E-Mail an: hvstelle@volkswagen.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.

Die Veröffentlichung der Gegenanträge und der Wahlvorschläge erfolgt unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv.

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite veröffentlicht.

c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 und § 293g Absatz 3 Aktiengesetz

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Außerdem ist zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 293g Absatz 3 Aktiengesetz jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Anpassung und vollumfängliche Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wesentlichen Angelegenheiten der Volkswagen Financial Services Aktiengesellschaft zu geben.
7.

Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz auf der Internetseite der Gesellschaft

Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (auch zu den Rechten der Aktionäre) stehen auf der Internetseite der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv zur Verfügung.

Die Einberufung der Hauptversammlung ist am 12. März 2015 im Bundesanzeiger
bekannt gemacht worden.

Wolfsburg, im März 2015

VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT

Der Vorstand

Vorsitzender des Aufsichtsrats:

Hon.-Prof. Dr. techn. h.c. Dipl.-Ing. ETH Ferdinand K. Piëch

Vorstand:

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Martin Winterkorn
Dr. rer. pol. h.c. Francisco Javier Garcia Sanz
Prof. Dr. rer. pol. Dr.-Ing. E.h. Jochem Heizmann
Christian Klingler
Matthias Müller
Prof. h.c. Dr. rer. pol. Horst Neumann
Hans Dieter Pötsch
Andreas Renschler
Prof. Rupert Stadler

Sitz der Gesellschaft: Wolfsburg
Handelsregister: Amtsgericht Braunschweig HRB 100484

TAGS:
Comments are closed.