Vossloh Aktiengesellschaft – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022

Vossloh Aktiengesellschaft

Werdohl

Wertpapier-Kenn-Nr.: 766 710
ISIN: DE 000 766 710 7

Hinweis:

Die ordentliche Hauptversammlung der Vossloh Aktiengesellschaft findet auch in diesem
Jahr aufgrund der COVID-19-Pandemie zum Schutz aller Beteiligten als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Anwesenheit der Aktionärinnen und Aktionäre statt.

Bitte beachten Sie die besonderen Hinweise zur Ausübung Ihrer Aktionärsrechte und
zur elektronischen Zuschaltung zur Übertragung der Hauptversammlung im Internet.

Einladung zur Hauptversammlung der Vossloh AG
18. Mai 2022

Wir laden unsere Aktionäre zu der am 18. Mai 2022 um 10:00 Uhr MESZ stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten im Congress Center Ost
(CCD Ost), Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf statt. Die gesamte Hauptversammlung
wird für die Aktionärinnen und Aktionäre in Bild und Ton live im Internet übertragen.

Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU)
2018/​1212 {,,EU-DVO“)

 
A

Inhalt der Mitteilung

1.

Ordentliche Hauptversammlung der Vossloh Aktiengesellschaft
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: b69c3c30139aec11812c005056888925)

2.

Einberufung der Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM)

B

Angaben zum Emittenten

1.

ISIN: DE0007667107

2.

Name des Emittenten: Vossloh Aktiengesellschaft

C

Angaben zur Hauptversammlung

1.

Datum der Hauptversammlung: 18. Mai 2022 (Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20220518)

2.

Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr MESZ (Formale Angabe gemäß EU-DVO: 8:00 Uhr
UTC)

3.

Art der Hauptversammlung:

Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz der
Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET)

4.

Ort der Hauptversammlung:

URL zum lnvestorPortal:
www.hauptversammlung.vossloh.com

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes:
Congress Center Ost (CCD Ost), Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, Deutschland

5.

Aufzeichnungsdatum (Technical Record Date):

27. April 2022, 00:00 Uhr MESZ (entspricht 26. April 2022, 22:00 Uhr UTC)
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20220426)

6.

Uniform Resource Locator (URL)/​lnternetseite zur Hauptversammlung:

www.hauptversammlung.vossloh.com

Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle
3 des Anhangs der EU-DVO):

Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung
(Block E) sowie die Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block
F) sind auf folgender Internetseite zu finden:

www.hauptversammlung.vossloh.com

Überblick über die Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses,
des Zusammengefassten Lageberichts für die Vossloh Aktiengesellschaft und den Konzern
zum 31. Dezember 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 und für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2022

6.

Billigung des Vergütungsberichts

Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom
27. März 2020, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021″ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 10. September 2021 (.. C19-AuswBekG „), eröffnet weiterhin die Möglichkeit, bis
Ende August 2022 stattfindende Hauptversammlungen nach dem Aktiengesetz ohne physische
Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten (..virtuelle
Hauptversammlung“). Angesichts der auf unabsehbare Zeit weiter andauernden COVID-19-Pandemie,
der bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf etwaige zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
geltenden Versammlungsbeschränkungen sowie der vom Bundesland Nordrhein-Westfalen
insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und der in der Vergangenheit üblichen Teilnehmerzahl
bei Präsenz-Hauptversammlungen der Gesellschaft hat der Vorstand der Vossloh Aktiengesellschaft,
mit dem primären Ziel, Gesundheitsrisiken für die Aktionärinnen und Aktionäre, die
internen und externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Organmitglieder
der Gesellschaft zu vermeiden, nach sorgfältiger Abwägung möglicher Alternativen mit
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung
auch im Jahr 2022 Gebrauch zu machen.

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022 (virtuelle Hauptversammlung)

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Mittwoch, den 18. Mai 2022,
10:00 Uhr MESZ, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten im Congress Center Ost
(CCD Ost), Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, statt. Die gesamte Hauptversammlung
wird nach § 1 Absatz 2 Satz 1 C19-AuswBekG unter der Internetadresse

www.hauptversammlung.vossloh.com

für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
in Bild und Ton live übertragen (siehe hierzu die weiteren Hinweise nach der Wiedergabe
der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen).

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses,
des zusammengefassten Lageberichts für die Vossloh Aktiengesellschaft und den Konzern
zum 31. Dezember 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht über die Angaben
nach §§ 289a Absatz 1, 31Sa Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie die Erklärung zur
Unternehmensführung (Corporate Governance Bericht) nach §§ 289f Absatz 1, 31Sd des
Handelsgesetzbuchs und sind sämtlich über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.hauptversammlung.vossloh.com

zugänglich. Mit Ausnahme des Jahresabschlusses für die Vossloh Aktiengesellschaft
(Einzelabschluss) sind diese Unterlagen im Geschäftsbericht 2021 enthalten. Abschriften
aller genannten Unterlagen werden den Aktionärinnen und Aktionären auf Anfrage kostenlos
und unverzüglich zugesandt. Ferner werden die genannten Unterlagen in der Hauptversammlung
erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss
am 16. März 2022 gebilligt und den Jahresabschluss für die Vossloh Aktiengesellschaft
damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher
unter Tagesordnungspunkt 1 nicht.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Vossloh Aktiengesellschaft
des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von 68.318.863, 56 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie 17.564.180,00 €
Vortrag auf neue Rechnung 50.754.683,56 €
Bilanzgewinn 68.318.863,56 €

Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung
verändern, wird der Hauptversammlung ein angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet
werden, welcher unverändert eine Dividende von Euro 1,00 je dividendenberechtigter
Stückaktie vorsieht.

Eine von der Hauptversammlung beschlossene Dividende wird gemäß § 58 Absatz 4 Satz
2 Aktiengesetz am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 und für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2022

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses
– vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz München, Niederlassung
Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022
sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten
Abschlussprüfers im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nummer 537 /​
2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
zur Aufhebung des Beschlusses 2005 /​ 909 /​ EG der Kommission auferlegt wurde.

6.

Billigung des Vergütungsberichts

Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) ist erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 ein den neuen Anforderungen des
§ 162 Aktiengesetz entsprechender Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat
zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz zur Billigung
vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer
daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absätze 1 und
2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der gesetzliche Prüfungsmaßstab bezieht sich dabei
nur auf eine formelle Prüfung. Darüber hinaus hat die Gesellschaft auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer veranlasst.

Der Vergütungsbericht 2021 und der beigefügte Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
über dessen Prüfung sind im Anschluss an die Tagesordnung im folgenden Abschnitt „Berichte
und Hinweise“ (Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Billigung des Vergütungsberichts)
abgedruckt und sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.hauptversammlung.vossloh.com

abrufbar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und
geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

Berichte und Hinweise

Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Billigung des Vergütungsberichts

Vergütungsbericht

Der Bericht beschreibt die Grundsätze der Vergütung des Vorstands sowie des Aufsichtsrats
der Vossloh AG und erläutert gemäß § 162 AktG unter zusätzlicher Berücksichtigung
der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember
2019 (,,DCGK“) die gewährte und geschuldete Vergütung aller gegenwärtigen und früheren
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2021.

Vergütung des Vorstands

Vergütungssystem und Grundsätze der Vergütung

Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Vossloh AG gilt
seit dem 1. Januar 2021 und wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 19. Mai
2021 mit einer Mehrheit von 84,97 % gebilligt (das„ Vergütungssystem“). Das Vergütungssystem
wurde in den Anstellungsverträgen der zum November 2020 neu bestellten Vorstandsmitglieder
bereits berücksichtigt. Auf den im Jahr 2019 abgeschlossenen Anstellungsvertrag des
amtierenden Vorstandsvorsitzenden findet das Vergütungssystem keine Anwendung, während
einzelne Bestandteile des Vergütungssystems auf dessen Anstellungsverhältnis anwendbar
sind. Im Rahmen seines Anwendungsbereichs wurde das Vergütungssystem ohne Einschränkung
auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021 angewendet.

Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder gemäß ihrem Tätigkeits-
und Verantwortungsbereich im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung
der Empfehlungen des DCGK angemessen zu vergüten und dabei einen wesentlichen Beitrag
zur Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie der Vossloh AG zu leisten, namentlich
zur Stärkung des Produktionsgeschäfts und zum weiteren Ausbau des konventionellen
und digitalen Servicegeschäfts mit dem Ziel einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts.

Kriterien für die Angemessenheit der Vorstandsvergütung sind die Aufgaben der einzelnen
Vorstandsmitglieder, ihre individuellen Leistungen, die wirtschaftliche Lage sowie
der Erfolg und die nachhaltigen Zukunftsaussichten des Unternehmens, ferner die Üblichkeit
der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds (horizontaler Vergleich)
und der unternehmensinternen Vergütungsstruktur (vertikaler Vergleich) auch in der
zeitlichen Entwicklung.

Im Rahmen des horizontalen Vergleichs zieht der Aufsichtsrat eine im Hinblick auf
die Marktstellung, Branche und geografische Lage der Vossloh AG geeignete Gruppe von
Unternehmen heran (Peer Group). Die Peer Group besteht schwerpunktmäßig aus im MDAX
und SDAX notierten Unternehmen der fertigenden Industrie, die national und international
tätig sind. Der Aufsichtsrat strebt an, dass die Vergütung des Vorstands stets marktgerecht
und attraktiv ist. Im vertikalen Vergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat insbesondere
die absolute Höhe und Entwicklung der Vergütung des oberen Führungskreises und der
relevanten Gesamtbelegschaft im Unternehmen. Der Aufsichtsrat hat ferner den oberen
Führungskreis in diesem Zusammenhang wie folgt abgegrenzt: Er besteht aus den Bereichsleitern
der Gesellschaft und den Geschäftsführern der einzelnen Geschäftsfelder. Die relevante
Gesamtbelegschaft umfasst alle Mitarbeitenden im Konzern einschließlich Teilzeitarbeitskräften.

Systematik der Vorstandsvergütung

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Vossloh AG setzt sich aus festen und variablen
Bestandteilen zusammen. Dabei umfasst die feste, erfolgsunabhängige Vergütung die
Grundvergütung sowie Nebenleistungen und – nur für den amtierenden Vorstandsvorsitzenden
– Altersversorgungszusagen. Erfolgsabhängig und somit variabel werden die kurzfristig
variable Vergütung (,,Einjährige Tantieme“) sowie die langfristig variable Vergütung
(,,Mehrjährige Tantieme“) gewährt.

Im relativen Vergleich zwischen den festen Vergütungskomponenten und den variablen
Vergütungskomponenten macht der Anteil der variablen Vergütung bei einer jeweils 100-prozentigen
Zielerreichung für den amtierenden Vorstandsvorsitzenden ca. 58,8 % (unter Einbeziehung
des Versorgungsaufwands ca. 47 %) und für die weiteren Vorstandsmitglieder ca. 61,9
% der Ziel-Gesamtvergütung aus. Auf die erfolgsunabhängige Vergütung entfallen demnach
für den amtierenden Vorstandsvorsitzenden ca. 41,2 % (unter Einbeziehung des Versorgungsaufwands
ca. 53 %) und für die weiteren Vorstandsmitglieder ca. 38,1 % der Ziel-Gesamtvergütung.

Grundvergütung

Die Grundvergütung besteht aus einer jährlichen Festvergütung in zwölf gleichen Monatsraten
und Nebenleistungen wie insbesondere der Bereitstellung eines Dienstwagens und Zuschüssen
zur Kranken-, Unfall- und Reisegepäckversicherung. Das Vergütungssystem sieht grundsätzlich
keine weiteren Bestandteile der Grundvergütung, insbesondere keine betriebliche Altersvorsorge,
vor. Auf Basis seines Altvertrags besteht für den amtierenden Vorstandsvorsitzenden
allerdings als Bestandteil der Grundvergütung eine Versorgungszusage für Pensionszahlungen
bei Erreichen einer Altersgrenze von 63 Jahren.

Variable Vergütung

Einjährige Tantieme. Die Einjährige Tantieme ist abhängig von der Erreichung kurzfristiger
Erfolgsziele, die objektiv messbar und für den wirtschaftlichen Erfolg des Vossloh
Konzerns maßgeblich sind. Der Aufsichtsrat vereinbart mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied
die Kennziffern der kurzfristigen Erfolgsziele sowie deren Gewichtung zueinander grundsätzlich
im Rahmen des Anstellungsvertrags. Die konkreten Zielwerte für die einzelnen kurzfristigen
Erfolgsziele werden jährlich auf Basis der jeweils aktuellen Planung vor Beginn des
Vergütungsjahres vom Aufsichtsrat festgelegt. Die Zielerreichung wird nach Ablauf
des Geschäftsjahres auf Basis des geprüften Konzernabschlusses der Vossloh AG ermittelt.
Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte ist ausgeschlossen. Allerdings kann der
Aufsichtsrat den Zielbonus bei Vorliegen außergewöhnlicher Entwicklungen nach pflichtgemäßem
Ermessen um bis zu 20% reduzieren oder um bis zu 30% erhöhen.

Im Geschäftsjahr 2021 waren die kurzfristigen Erfolgsziele das Konzern-EBIT, der Konzernumsatz
und das durchschnittlich gebundene Working Capital, welche bereits in den Anstellungsverträgen
der Vorstandsmitglieder festgelegt waren.

Mehrjährige Tantieme. Die Mehrjährige Tantieme ist nach dem Vergütungssystem abhängig
von der Erreichung mehrjähriger Erfolgsziele über einen Bemessungszeitraum von drei
Jahren. Für den amtierenden Vorstandsvorsitzenden gilt auf Basis seines Altvertrags
noch ein zweijähriger Bemessungszeitraum. Die mehrjährigen Erfolgsziele sind in der
Regel drei objektiv messbare Kriterien mit etwa gleicher Gewichtung. Die konkreten
Zielwerte werden gemäß dem Vergütungssystem entweder allgemein im Anstellungsvertrag
oder vor Beginn des jeweiligen Bemessungszeitraums vereinbart. Die Ermittlung der
Zielerreichung erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraums.

Wie in den Anstellungsverträgen vorgesehen, sind die Erfolgsziele der Mehrjährigen
Tantieme für das Geschäftsjahr 2021 der Return on Capital Employed (ROCE) sowie die
absolute und die relative Performance der Vossloh Aktie. Bei der relativen Kursentwicklung
wird ein Vergleich zur gewichteten durchschnittlichen Kursentwicklung von DAX, MDAX
und SDAX angestellt.

Sonderzuwendungen. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat nach seinem Ermessen eine
Sonderzuwendung bei außerordentlichen Leistungen im jeweiligen Betrachtungszeitraum
festsetzen. Die Höhe dieser möglichen Sonderzuwendungen ist gemäß dem Vergütungssystem
der Höhe nach auf den Zielbetrag der Einjährigen Tantieme begrenzt.

Im Geschäftsjahr 2021 wurden den Vorstandsmitgliedern keine Sonderzuwendungen gewährt
oder zugesagt.

Malus- und Clawback-Regelungen. Das Vergütungssystem sieht sogenannte Malus- und Clawback-Regelungen
vor, die es dem Aufsichtsrat ermöglichen, in begründeten Fällen, insbesondere im Fall
bestimmter wesentlicher Pflichtverletzungen oder im Fall eines fehlerhaften Konzernabschlusses,
variable Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise einzubehalten oder zurückzufordern.

Der Aufsichtsrat hatte im Geschäftsjahr 2021 keinen Anlass, von dieser Möglichkeit
Gebrauch zu machen.

Maximalvergütung. Die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder ist gemäß dem Vergütungssystem
der Höhe nach begrenzt. Die vom Aufsichtsrat festgelegte Maximalvergütung beträgt
für den Vorstandsvorsitzenden 2.923.000 € brutto p.a. und für die weiteren Vorstandsmitglieder
jeweils 1.812.800 € brutto p.a. In Anwendung der Vorgaben des Vergütungssystems wird
die Maximalvergütung in den Anstellungsverträgen der Vorstandsmitglieder, die im Geltungsbereich
des Vergütungssystems abgeschlossen worden sind, jeweils als betragsmäßige Obergrenze
der jährlichen Gesamtvergütung vereinbart. Hierdurch ist die Einhaltung der Maximalvergütung
gewährleistet.

Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021

Die nachfolgende Tabelle, die sich an den Mustertabellen der Europäischen Kommission
(Draft Guidelines on the Standardised Presentation of the Remuneration Report) orientiert,
enthält Angaben über die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 gewährte und
geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 S. 1 AktG.

Die „gewährte Vergütung“ erfasst dabei Vergütungsbestandteile, die dem jeweiligen
Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2021 über die Grundvergütung tatsächlich zugeflossen
sind, sowie – entsprechend dem Begriffsverständnis der Gesellschaft – variable Vergütungsbestandteile
für Zeiträume, in denen die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit vollständig
erbracht wurde. Die „geschuldete Vergütung“ erfasst dagegen solche Vergütungsansprüche,
die im abgelaufenen Geschäftsjahr fällig geworden, aber noch nicht erfüllt sind. Insofern
werden in den Spalten „ Einjährige Tantieme“ sowie „ Mehrjährige Tantieme“ jeweils
die Vergütungen als gewährt und geschuldet ausgewiesen, für die der jeweilige Leistungszeitraum
das Geschäftsjahr 2021 war, da die zugrundeliegende Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds
zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2021 vollständig erbracht wurde. Die Bemessungszeiträume
bei der mehrjährigen Tantieme betragen im Fall des amtierenden Vorstandsvorsitzenden
(aufgrund des vor der Geltung des aktuellen Vergütungssystems abgeschlossenen Altvertrags)
zwei Jahre und bei den übrigen Vorstandsmitgliedern drei Jahre. Der Bemessungszeitraum
für die für ein bestimmtes Geschäftsjahr ausgewiesene mehrjährige Tantieme erstreckt
sich daher auch auf das Folgejahr beziehungsweise die Folgejahre. Insofern handelt
es sich bei den in der Spalte zur mehrjährigen Tantieme ausgewiesenen Beträgen um
vorläufige Beträge, die sich gemäß der tatsächlichen Zielerreichung bis zum Abschluss
der jeweiligen Bemessungszeitraums noch ändern können. Rückstellungen für Versorgungszusagen
werden mangels Zufluss und Fälligkeit nicht an dieser Stelle, sondern nachfolgend
separat ausgewiesen.

Die nachfolgende Tabelle, die sich an der Mustertabelle „Gewährte Zuwendungen“ des
Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung von 2017 (DCGK a. F.) orientiert,
enthält Angaben über die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 „gewährten
Zuwendungen“ im Sinne des DCGK a. F. Zur Vermeidung von Wiederholungen werden in der
Tabelle lediglich die Bestandteile der mehrjährigen Tantieme aufgeführt; die Grundvergütung
sowie die einjährige Tantieme entsprechen der vorstehenden Tabelle. Die „gewährten
Zuwendungen“ im Sinne des DCGK a. F. umfassen – ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der
Auszahlung oder die Fälligkeit – alle Vergütungsbestandteile, die einem Vorstandsmitglied
im Geschäftsjahr 2021 wenigstens dem Grunde nach zugesagt wurden und deren (zukünftige)
Höhe zumindest geschätzt werden kann. Es handelt sich mithin nicht um den Begriff
„geschuldete Vergütung“ im Sinne von § 162 Abs. 1 S. 1 AktG. Vielmehr sind in der
nachfolgenden Übersicht die auf die jeweiligen Laufzeitbänder der Mehrjährigen Tantieme
entfallenden Beträge aufgeführt, die im Berichtsjahr sowie im Vorjahr gewährt wurden,
um freiwillig – über die Anforderungen von § 162 AktG hinaus – die Transparenz und
Vergleichbarkeit der Angaben mit dem Vergütungssystem zu erhöhen. Die Beträge für
die Mehrjährige Tantieme sind bei noch nicht beendeten Bemessungszeiträumen auf Basis
der aktuellsten Kenntnisse geschätzt worden.

Die in den vorstehenden Tabellen dargestellte Vergütung des Vorstands entspricht den
Zielsetzungen des Vergütungssystems. Die Vergütung fördert die langfristige Entwicklung
der Gesellschaft, indem Anreize für ein langfristiges und nachhaltiges Unternehmenswachstum
gesetzt werden. An dem Unternehmenserfolg partizipieren die Mitglieder des Vorstands
durch entsprechende Leistungskriterien und ambitionierte Zielvereinbarungen. Die mehrheitlich
an der Entwicklung der Vossloh Aktie orientierten Leistungskriterien innerhalb der
Mehrjährigen Tantieme, die wiederum bei 100 prozentiger Zielerreichung stets den überwiegenden
Teil der variablen Vergütung ausmacht, bewirken zudem auch eine Angleichung an die
Interessen der Aktionäre der Vossloh AG. Die Erfolgsziele, deren Gewichtung sowie
die Zielwerte für die aktienkursorientierten Erfolgsziele der Mehrjährigen Tantieme
sind in den Anstellungsverträgen der Vorstandsmitglieder vereinbart worden. Die übrigen
Zielwerte der Erfolgsziele der Einjährigen Tantieme und der Mehrjährigen Tantieme
für das Geschäftsjahr 2021 wurden vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegt. Die Einzelheiten
hierzu sind in der nachfolgenden Übersicht angegeben:

Soweit die Zielerreichungen von Bestandteilen der mehrjährigen Tantieme 2021 in der
vorstehenden Tabelle ausgewiesen sind, berücksichtigen die in der Tabelle angegebenen
Werte die tatsächliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2021 sowie eine vorläufige Schätzung
hinsichtlich des weiteren Bemessungszeitraums.

Frühere Mitglieder des Vorstands

Herr Werner Andree hat als früheres Vorstandsmitglied der Vossloh AG im Geschäftsjahr
2021 sowie im Vorjahr gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
in Form von Ruhegeld in Höhe von 258.135 € bezogen. Im Einklang mit § 162 Abs. 5 AktG
werden personenbezogene Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder unterlassen, sofern
sie vor dem 31. Dezember 2011 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.

Altersversorgung

Auf Basis seines Altvertrags besteht zugunsten des amtierenden Vorstandsvorsitzenden
eine Versorgungszusage, die Pensionszahlungen bei Erreichen einer Altersgrenze von
63 Jahren vorsieht. Abhängig von der Dauer der Vorstandstätigkeit beträgt der jährliche
Ruhegeldanspruch nach drei Jahren der Zugehörigkeit jeweils 1 % pro vollem Dienstjahr
Zugehörigkeit, im Falle der ersten Vertragsverlängerung jeweils 2 % pro weiterem vollen
Dienstjahr Zugehörigkeit und im weiteren Verlauf bis maximal 40 % der zugrunde zu
legenden jährlichen Grundvergütung. Nach dem Tod eines aktiven oder ehemaligen Vorstandsmitglieds
reduziert sich die Rentenanwartschaft beziehungsweise das zuletzt gezahlte Ruhegeld
an den hinterbliebenen Ehepartner auf 60 %.

Der Barwert der Versorgungszusage und die Zuführung nach handelsrechtlichen Vorschriften
sowie der Versorgungsaufwand gemäß IFRS ergeben sich aus der folgenden Tabelle:

Zusagen bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit

Für den Fall der einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses enthalten
die Vorstandsverträge Zusagen auf Auszahlung der voraussichtlichen Vergütung für die
reguläre Restlaufzeit des Vertrags, sofern die Beendigung nicht auf einer einseitigen
und ohne wichtigen Grund erfolgten Niederlegung durch das Vorstandsmitglied oder einem
Widerruf der Bestellung aus einem Grund beruht, der auch einen wichtigen Grund für
die Beendigung des Dienstverhältnisses darstellt. Die Zusagen sind jedoch in jedem
Fall auf maximal zwei Jahresvergütungen begrenzt (sogenannter Abfindungs-Cap). Bereits
erdiente variable Vergütungen werden unter dem Vergütungssystem nach den ursprünglich
vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten
Fälligkeitszeitpunkten ausgezahlt. Eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen
Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change-of-Control-Regelung)
besteht nicht.

Kredite an Vorstandsmitglieder

Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Vorschüsse oder Kredite an Vorstandsmitglieder
der Vossloh AG gewährt.

Vergütung des Aufsichtsrats

Vergütung des Aufsichtsrats im Jahr 2021

Die Vergütung des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung festgelegt und ist in
§ 17 der Satzung des Unternehmens geregelt. Das Vergütungssystem für die Mitglieder
des Aufsichtsrats trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder
Rechnung und entspricht der Anregung G.18 des DCGK, indem durch die ausschließliche
Festvergütung eine unabhängige und effektive Erfüllung der Überwachungsaufgaben des
Aufsichtsrats sichergestellt wird. Das von Vorstand und Aufsichtsrat entwickelte Vergütungssystem
für die Aufsichtsratsmitglieder ist von der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 mit einer
Mehrheit von 99,87 % bestätigt worden.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit außer dem Ersatz ihrer
Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 40.000
€ brutto jährlich. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache und sein
Stellvertreter das Eineinhalbfache der genannten Vergütung. Die Mitgliedschaft je
Ausschuss wird durch einen Zuschlag von einem Viertel der Grundvergütung abgegolten.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Dreifache des Zuschlags für die
Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Soweit der Aufsichtsratsvorsitzende Mitglied
in Ausschüssen ist, erhält er keine zusätzliche Vergütung für die Ausschusstätigkeit.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur einen Teil des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder
einem Ausschuss angehören, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.

Die nachfolgende Tabelle enthält Angaben über die den Aufsichtsratsmitgliedern im
Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 AktG.

Beraterverträge

Im Geschäftsjahr 2021 bestanden keine Beraterverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern.

Kredite an Aufsichtsratsmitglieder

Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Vorschüsse oder Kredite an Aufsichtsratsmitglieder
gewährt.

Vergleichende Darstellung der Entwicklung der Organvergütung, der Ertragslage und
der Arbeitnehmervergütung

Die nachfolgende Tabelle vergleicht die Entwicklung der Vergütung der Mitglieder von
Vorstand und Aufsichtsrat mit der Entwicklung der Ertragslage der Vossloh AG beziehungsweise
des Vossloh Konzerns und der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung.

Die angegebene Vergütung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat entspricht dabei
jeweils der im Geschäftsjahr 2021 im Sinne des § 162 AktG gewährten und geschuldeten
Vergütung. Hierbei sind bei den Mitgliedern des Vorstands neben der Grundvergütung
die für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte einjährige variable Vergütung sowie die
mehrjährige Vergütung für den Bemessungszeitraum, der mit dem jeweiligen Geschäftsjahr
endete, berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Ertragslage wird auf die im jeweiligen
Einzelabschluss der Vossloh AG ausgewiesenen Jahresergebnisse gemäß § 275 Abs. 2 Nr.
17 HGB und zusätzlich auf das EBIT des Vossloh Konzerns abgestellt. Bezüglich der
Arbeitnehmervergütung wird die durchschnittliche Vergütung ohne Lohnnebenkosten aller
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Vossloh Konzerns auf Vollzeitäquivalentbasis
einschließlich der leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG und der Teilzeitarbeitskräfte,
herangezogen. Der Bonus ist spiegelbildlich zum Ausweis der einjährigen Tantieme bei
den Mitgliedern des Vorstands in dem Geschäftsjahr enthalten, in dem die Tätigkeit,
die der Vergütung zugrunde liegt, vollständig erbracht wurde. Soweit Arbeitnehmer
zugleich eine Vergütung als Mitglied des Aufsichtsrats der Vossloh AG erhalten, bleibt
diese Vergütung unberücksichtigt. Zur Vergleichbarkeit der Angaben zur Ertragsentwicklung
und zur Arbeitnehmervergütung sind auch bei Letzterer keine Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer berücksichtigt, die in Tochtergesellschaften beschäftigt waren, die im
Konzernabschluss des betreffenden Geschäftsjahres als „nicht fortgeführte Aktivität“
ausgewiesen wurden.

Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers

„An die Vossloh Aktiengesellschaft, Werdohl

Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht
der Vossloh Aktiengesellschaft, Werdohl, (,,die Gesellschaft“) für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Vossloh Aktiengesellschaft, Werdohl,
sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen,
die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit
darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise
für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen
Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter
oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Vergütungsbericht einschließlich
der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der
Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist
es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems
des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten
Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und
dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung
der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend
und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht
der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021
einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des§ 162 AktG.

Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts
umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts,
einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt
dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen
wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

Verwendungszweck des Prüfungsvermerks

Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage der mit der Gesellschaft geschlossenen
Auftragsvereinbarung. Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und
der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der
Prüfung bestimmt.

Haftung

Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Vermögens-)Entscheidungen
treffen. Unsere Verantwortung besteht allein der Vossloh Aktiengesellschaft, Werdohl,
gegenüber und ist auch nach Maßgabe der mit der Gesellschaft getroffenen Auftragsvereinbarung
vom 10. Dezember 2021 sowie der „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ vom 1. Januar 2017 des Instituts der Wirtschaftsprüfer
in Deutschland e.V. beschränkt. Dritten gegenüber übernehmen wir dagegen keine Verantwortung.

Düsseldorf, den 28. Februar 2022

Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
Rene Kadlubowski

Wirtschaftsprüfer

Christian Siepe

Wirtschaftsprüfer“

 

Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung über das lnvestorPortal

Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung
am 18. Mai 2022 auf Grundlage des C19-AuswBekG als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten durchgeführt,
jedoch mit der Möglichkeit zur elektronischen Zuschaltung zu der Bild- und Tonübertragung
der Versammlung.

Die Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch
an der Hauptversammlung teilnehmen. Es handelt sich bei der elektronischen Zuschaltung
auch nicht um eine vollumfängliche elektronische Teilnahme im Sinne von § 118 Absatz
1 Satz 2 Aktiengesetz. Sie können jedoch die gesamte Hauptversammlung per Bild- und
Tonübertragung verfolgen, indem sie sich im internetgestützten lnvestorPortal elektronisch
zuschalten. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionären wird anstelle
der herkömmlichen Eintrittskarte eine Stimmkarte (teilweise in den Unterlagen für
die virtuelle Hauptversammlung noch als „Eintrittskarte“ bezeichnet) mit weiteren
Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Stimmkarte enthält unter anderem
die Daten, mit denen die Aktionärinnen und Aktionäre das über die Internetseite der
Gesellschaft unter

www.hauptversammlung.vossloh.com

zugängliche internetbasierte lnvestorPortal der Gesellschaft nutzen können.

Über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.hauptversammlung.vossloh.com

unterhält die Gesellschaft ab dem 27. April 2022 das lnvestorPortal. Über das lnvestorPortal
können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte
unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen und
Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das lnvestorPortal nutzen zu können, müssen
die Aktionärinnen und Aktionäre sich mit der Stimmkartennummer und der Prüfziffer
(die jeweils mit der Stimmkarte verschickt werden) und einem selbst generierten Passwort
anmelden. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte erscheinen
dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des lnvestorPortals.

Weitere Einzelheiten zum lnvestorPortal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten
die Aktionärinnen und Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmkarte. Sie sind zusätzlich
über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.hauptversammlung.vossloh.com

abrufbar.

Voraussetzungen für die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

Für die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung über das lnvestorPortal und
zur Ausübung der Aktionärsrechte, einschließlich der Fragemöglichkeit und des Stimmrechts,
sind diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen Nachweis über die Berechtigung
übermitteln:

Vossloh Aktiengesellschaft
c/​o Deutsche Bank AG
Securities Production General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 69/​12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com

Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch)
erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz durch den Letztintermediär gemäߧ 67c Absatz
3 Aktiengesetz aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, also den 27. April 2022, 00:00 Uhr MESZ, (,,Nachweisstichtag“)
zu beziehen.

Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft
bis spätestens zum Ablauf des 11. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ) unter der vorstehend genannten
Adresse zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die elektronische Zuschaltung
zur Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionärin oder als Aktionär
nur, wer den Nachweis der Berechtigung fristgerecht erbracht hat. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die elektronische Zuschaltung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz der Aktionärin und des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben mithin keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur elektronischen Zuschaltung und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionärin
oder Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur zuschaltungs-,
frage- und stimmberechtigt, wenn sie sich von der Person, die zum Nachweisstichtag
Inhaber der Aktien ist, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihrer Berechtigung bei der Gesellschaft
werden den Aktionärinnen und Aktionären Stimmkarten mit weiteren Informationen zur
Rechtsausübung (anstelle der herkömmlichen Eintrittskarten) für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmkarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionärinnen und Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung des Nachweises
ihrer Berechtigung an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Vossloh Aktiengesellschaft
insgesamt 17.564.180 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten
ausgegeben. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beläuft sich daher
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 17.564.180 Stück.

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht – anstelle der herkömmlichen Stimmabgabe
mittels physischer Abgabe der Stimmkarte in der Hauptversammlung – im Wege der elektronischen
Briefwahl ausüben. Die elektronische Briefwahl erfolgt ausschließlich über das lnvestorPortal
und ist vom 27. April 2022 bis zum Eintritt in die Abstimmung am Tag der Hauptversammlung
möglich. Aktionärinnen und Aktionäre können über das lnvestorPortal auch zuvor abgegebene
Briefwahlstimmen bis zum Eintritt in die Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung
ändern oder widerrufen.

Weitere Hinweise zur elektronischen Briefwahl können die Aktionärinnen und Aktionäre
ihrer Stimmkarte entnehmen, die nach der ordnungsgemäßen Anmeldung zugeschickt wird.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten
(zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen von§
135 Aktiengesetz erfassten Intermediär) ausüben lassen. Auch bei Erteilung einer Vollmacht
sind eine fristgemäße Anmeldung durch die Aktionärin bzw. den Aktionär oder den Bevollmächtigten
und der Nachweis der Berechtigung erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch). Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts,
einer Aktionärsvereinigung oder eines sonstigen von § 135 Aktiengesetz erfassten lntermediärs,
sehen weder das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft eine besondere Form vor.
Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution
oder Person eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 Aktiengesetz die
Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Die Besonderheiten sind bei dem jeweils zu
Bevollmächtigenden zu erfragen.

Aktionärinnen und Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten,
zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür
bereithält. Es findet sich auf der Rückseite der Stimmkarte, die die Aktionärinnen
und Aktionäre bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhalten. Zudem wird
das Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht auf der Internetseite der
Gesellschaft unter

www.hauptversammlung.vossloh.com

bereitgestellt. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft
an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden:

anmeldestelle@computershare.de

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionärinnen und Aktionären an, ihre Stimmrechte in
der virtuellen Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
ausüben zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und besondere
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aktionärinnen und Aktionäre, die den
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen,
benötigen hierzu eine Stimmkarte für die Hauptversammlung. Auf der Stimmkarte ist
ein entsprechendes Vollmachts- und Weisungsformular abgedruckt, in dem die Einzelheiten
zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
näher erläutert werden; diese Informationen können vor der Hauptversammlung auch auf
der Internetseite der Gesellschaft unter

www.hauptversammlung.vossloh.com

abgerufen werden.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen – sofern nicht das lnvestorPortal genutzt wird – in Textform (§ 126b Bürgerliches
Gesetzbuch) und unter Verwendung des hierfür auf den Stimmkarten vorgesehenen oder
des auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.hauptversammlung.vossloh.com

vor der Hauptversammlung zur Verfügung gestellten Vollmachts- und Weisungsformulars
erteilt werden.

Wenn Aktionärinnen und Aktionäre für Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft oder bei der Bevollmächtigung eines Dritten das Vollmachts- und Weisungsformular
verwenden oder sonst eine Bevollmächtigung eines Dritten bzw. den Nachweis hierüber
auf dem Postweg an die Gesellschaft übermitteln, müssen der Gesellschaft die entsprechenden
Unterlagen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 17. Mai 2022
(24:00 Uhr MESZ) unter nachfolgender Adresse vorliegen. Wir bitten um Verständnis,
dass später auf dem Postweg eingehende Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
nicht mehr berücksichtigt werden können.

Vossloh Aktiengesellschaft
c/​o Computershare Operations Center 80249 München
Fax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter oder an Dritte sowie der Nachweis
der Bevollmächtigung Dritter können auch noch bis zum Eintritt in die Abstimmung am
Tag der Hauptversammlung (Zugang bei der Gesellschaft) per E-Mail oder Telefax (an
vorstehende Adressen) oder elektronisch über das lnvestorPortal erteilt bzw. erbracht
werden. Die elektronische Zuschaltung eines Bevollmächtigten zur Hauptversammlung
über das lnvestorPortal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte von der Aktionärin
oder dem Aktionär die mit der Stimmkarte übersandten Zugangsdaten (bzw. das von der
Aktionärin oder vom Aktionär selbst generierte Passwort) erhält.

Bevollmächtigt die Aktionärin oder der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen Intermediären und anderen Bevollmächtigten,
die eine Mehrzahl von Aktionärinnen bzw. Aktionären vertreten bzw. zusätzlich zu Aktien
im Eigenbesitz auch mindestens eine andere Aktionärin bzw. einen anderen Aktionär
vertreten und ihr Stimmrecht über das lnvestorPortal ausüben wollen, wird empfohlen,
sich im Vorfeld der Hauptversammlung mit dem Dienstleister der Hauptversammlung unter
folgender Adresse in Verbindung zu setzen:

Vossloh Aktiengesellschaft
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über
das lnvestorPortal oder gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung
mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/​1212) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden,
werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. elektronisch über das lnvestorPortal, 2. gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz
3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/​1212), 3. per E-Mail, 4. per Fax und 5. per Brief.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung
eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht
und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer
diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß §
134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung
nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung
entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt
2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung
des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionärinnen und Aktionäre und Aktionärsvertreter

Wenn Aktionärinnen und Aktionäre oder Aktionärsvertreter sich für die Hauptversammlung
anmelden, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, das lnvestorPortal nutzen oder sich
zur virtuellen Hauptversammlung zuschalten, erhebt die Gesellschaft personenbezogene
Daten über die Aktionärinnen und Aktionäre und/​oder etwaige Bevollmächtigte (z.B.
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien
und Nummer der Stimmkarte). Dies geschieht, um Aktionärinnen und Aktionären oder ihren
Bevollmächtigten die Teilnahme an und die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung zu ermöglichen.

Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die

Vossloh Aktiengesellschaft
Vosslohstraße 4
58791 Werdohl
Fax: +49 2392/​52-219
E-Mail: hauptversammlung@vossloh.com

Soweit sich die Gesellschaft zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Dienstleister
bedient, verarbeiten diese personenbezogene Daten der Aktionärinnen und Aktionäre
nur im Auftrag der Gesellschaft und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges
Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht
bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung
und ein Recht auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu.

Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der
virtuellen Hauptversammlung und zu den Betroffenenrechten nach der Datenschutzgrundverordnung
können jederzeit auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.hauptversammlung.vossloh.com

abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden:

Vossloh Aktiengesellschaft
Vosslohstraße 4
58791 Werdohl
E-Mail: hauptversammlung@vossloh.com

Angaben zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz
1, 127 und 131

Absatz 1 Aktiengesetz sowie § 1 Absatz 2 C19-AuswBekG

Ergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 Aktiengesetz)

Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 am Grundkapital erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft in Schriftform spätestens zum Ablauf des
17. April 2022 (24:00 Uhr MESZ), unter nachfolgender Adresse zugegangen sein. Später
zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen
zur Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union
verbreiten.

Vossloh Aktiengesellschaft
– Vorstand –
Vosslohstraße 4
58791 Werdohl

Gegenanträge und Wahlvorschläge

(§§ 126 Absatz 1, 127 Aktiengesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 3 C19-AuswBekG)

Anträge von Aktionärinnen und Aktionären, einschließlich des Namens der Aktionärin
oder des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung,
sind den in § 125 Absätze 1 bis 3 Aktiengesetz genannten Berechtigten unter den dortigen
Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn die Aktionärin oder der Aktionär mindestens
14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung
an nachstehende Adresse übersandt hat.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären, die nach § 126 oder §
127 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt,
wenn die bzw. der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionärin
bzw. Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Das
Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung grundsätzlich zuerst über
die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten
in diesem Fall die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen
werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder Wahlvorschläge erledigt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu
richten:

Vossloh Aktiengesellschaft
Vosslohstraße 4
58791 Werdohl
Fax: +49 2392/​52-219
E-Mail: hauptversammlung@vossloh.com

Bis spätestens zum Ablauf des 3. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ) unter vorstehender Adresse
bei der Gesellschaft mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge
(nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge werden – unter Nennung des Namens der
Aktionärin bzw. des Aktionärs – einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.hauptversammlung.vossloh.com

zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht vorab veröffentlicht.

Fragerecht (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Cl 9-AuswBekG)

Aktionärinnen und Aktionären steht in der virtuellen Hauptversammlung auf Grundlage
des C19-AuswBekG kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 Absatz 1 Aktiengesetz zu.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre erhalten jedoch das Recht, im
Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer
3 C19-AuswBekG). Etwaige Fragen sind bis spätestens zum Ablauf des 16. Mai 2022 (24:00
Uhr MESZ), über das lnvestorPortal der Gesellschaft einzureichen. Hierfür steht das
lnvestorPortal ab dem 27. April 2022 zur Verfügung. Nach Ablauf der vorgenannten Frist
können Fragen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Vorstand entscheidet gemäß § 1
Absatz 2 Satz 2 C19-AuswBekG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen
beantwortet, beispielsweise durch eine Zusammenfassung und Sortierung der Fragen nach
Themenblöcken. Der Vorstand behält sich vor, die Namen der Fragesteller im Rahmen
der Fragebeantwortung zu nennen, sofern diese ihrer namentlichen Nennung nicht ausdrücklich
widersprochen haben.

Es ist beabsichtigt, Auszüge bzw. Kernaussagen aus den Reden des Vorstands bereits
im Vorfeld der Hauptversammlung ab dem 12. Mai 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

www.hauptversammlung.vossloh.com

zu veröffentlichen. Hierdurch soll den Aktionärinnen und Aktionären Gelegenheit gegeben
werden, die angesprochenen Inhalte auch bei der Ausübung ihres Fragerechts berücksichtigen
zu können.

Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Cl 9-AuswBekG)

Aktionärinnen und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können ab Beginn der
Hauptversammlung über das lnvestorPortal, unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens
in der Hauptversammlung, bis zum Ende der Hauptversammlung auf elektronischem Weg
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars im Sinne
von § 245 Nummer 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 C19-AuswBekG
erklären.

Möglichkeit zur Einreichung von Videobotschaften

Bei der Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der
Aktionärinnen und Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten haben diese grundsätzlich
nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung zur Tagesordnung zu äußern. Der
Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, den zur Hauptversammlung
angemeldeten Aktionärinnen und Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten – über die Vorgaben
des C19-AuswBekG hinaus – die Möglichkeit zu geben, mittels Videobotschaften zur Tagesordnung
Stellung zu nehmen.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben
daher die Möglichkeit, elektronisch mittels der mit der Stimmkarte übersandten Zugangsdaten
(bzw. dem vom Aktionär bzw. der Aktionärin selbst generierten Passwort) über das lnvestorPortal
der Gesellschaft bis zum 13. Mai 2022, 17:00 Uhr MESZ, Stellungnahmen mit Bezug zur
Tagesordnung als Videobotschaft einzureichen. Die Dauer einer solchen Videobotschaft
soll drei Minuten nicht überschreiten und in einem von der Gesellschaft zugelassenen
Dateiformat übermittelt werden. Es sind nur solche Videobotschaften zulässig, in denen
die Aktionärin oder der Aktionär oder ihr bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung
tritt. Mit dem Einreichen erklärt sich die Aktionärin oder der Aktionär oder ihr bzw.
sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Videobotschaft unter Nennung seines
Namens im lnvestorPortal der Gesellschaft veröffentlicht wird.

Einzelheiten zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das Einreichen
von Videobotschaften sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.hauptversammlung.vossloh.com

abrufbar.

Es ist beabsichtigt, die eingereichten Videobotschaften vor der Hauptversammlung im
nur für Aktionärinnen und Aktionäre mittels individueller Zugangsdaten unter

www.hauptversammlung.vossloh.com

erreichbaren lnvestorPortal der Gesellschaft zu veröffentlichen. Von der Gesellschaft
ist nicht beabsichtigt, die zugänglich gemachten Videobotschaften während der virtuellen
Hauptversammlung ein- bzw. abzuspielen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass kein
Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Videobotschaft besteht. Die Gesellschaft
behält sich vor, insbesondere Videobotschaften mit strafrechtlich relevantem, beleidigendem,
diskriminierendem oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche
ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung oder in anderer als deutscher Sprache nicht
zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Videobotschaften mit einer Dauer von über drei
Minuten oder solche, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen. Pro Aktionärin
und Aktionär wird nur eine Videobotschaft veröffentlicht.

Mit den Videobotschaften soll den Aktionärinnen und Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
eine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Für Fragen sowie Gegenanträge und
Wahlvorschläge gelten dagegen ausschließlich die oben unter den jeweiligen Punkten
beschriebenen Verfahren. Die Gesellschaft weist darauf hin, dass Fragen, Gegenanträge
oder Wahlvorschläge, die in einer Videobotschaft enthalten sind, aber nicht wie oben
unter den jeweiligen Punkten beschrieben eingereicht wurden, unberücksichtigt bleiben.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a Aktiengesetz)

Diese Einberufung, die zugänglich zu machenden Berichte und Unterlagen sowie weitere
Informationen zur Hauptversammlung einschließlich der weitergehenden Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1
und 127 Aktiengesetz sowie nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 C19-AuswBekG finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.hauptversammlung.vossloh.com

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse
bekannt gegeben.

Technische Hinweise

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des lnvestorPortals
und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Aktionärinnen und Aktionäre eine Internetverbindung
und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. Nutzen Aktionärinnen und Aktionäre zum Empfang
der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, werden
ein Browser und ein Lautsprecher oder Kopfhörer benötigt.

Für den Zugang zum internetgestützten lnvestorPortal der Gesellschaft benötigen Aktionärinnen
und Aktionäre ihre Stimmkarte, welche nach ordnungsgemäßer Anmeldung zugeschickt wird.
Auf dieser Stimmkarte befinden sich die individuellen Daten für die Anmeldung im lnvestorPortal.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische
Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit
möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der
Hauptversammlung auszuüben. Im lnvestorPortal ist die Ausübung des Stimmrechts ab
dem 27. April 2022 möglich.

Weitere Einzelheiten zum lnvestorPortal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten
die Aktionärinnen und Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmkarte bzw. über die Internetseite
der Gesellschaft unter

www.hauptversammlung.vossloh.com

Hinweise zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die Aktionärinnen und Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und
Tonübertragung im Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
und die Verfügbarkeit des internetgestützten lnvestorPortals kann nach dem heutigen
Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes
und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen
unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann
daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit
der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente
Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum lnvestorPortal und dessen
generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung
für Fehler und Mängel der für die Durchführung der Hauptversammlung über das Internet
eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen,
soweit nicht Vorsatz vorliegt. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend
erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die
Durchführung der Hauptversammlung zu unterbrechen oder einzustellen.

 

Werdohl, im April 2022

Vossloh Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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