voxeljet AG: Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der voxeljet AG zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

voxeljet AG

Augsburg

Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der voxeljet AG zu den
Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance
Kodex gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der voxeljet AG haben die letzte jährliche Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 22. Dezember 2020 abgegeben, die am 12. April aktualisiert wurde. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft erklären, dass die voxeljet AG seit der letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen des „Deutschen Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 16. Dezember 2019 („Kodex“) mit Ausnahme der im Folgenden genannten und begründeten Abweichungen entsprochen hat und künftig auch entsprechen wird.

1. Kodex B.1; Besetzung des Vorstands

Die voxeljet AG misst dem Thema Vielfalt (Diversity) bei der Besetzung des Vorstands eine hohe Bedeutung bei. Wichtigste Kriterien bei der Auswahl von Mitgliedern des Vorstands sind Fähigkeiten und Qualifikation. Da angesichts der derzeitigen Größe der Gesellschaft der Vorstand nur aus zwei Personen besteht, die über langjährige Erfahrung in dem Unternehmen verfügen und die den Börsengang der Gesellschaft aktiv gesteuert und umgesetzt haben, war es nicht im Interesse der Gesellschaft, andere Kandidat*innen aus Gründen der Vielfalt (Diversity) vorzuziehen. Soweit in der Zukunft neue Vorstände berufen werden sollten, wird der Aufsichtsrat auf Vielfalt (Diversity) achten, wobei dies keine Selbstbindung der Gesellschaft bedeutet, dass ein weiterer Vorstand der Gesellschaft notwendigerweise eine Person anderen Geschlechts sein müsste.

2. Kodex D.4 Satz 2; Arbeitsweise des Aufsichtsrats; Ausschüsse des Aufsichtsrates

Der derzeitige Aufsichtsratsvorsitzende der voxeljet AG verfügt im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats über die größte Fachkompetenz in den Themen, die in den Zuständigkeitsbereich des Prüfungsausschusses (Audit Committee) fallen. Vor diesem Hintergrund ist der amtierende Aufsichtsratsvorsitzende am besten geeignet, auch den Vorsitz im Prüfungsausschuss (Audit Committee) wahrzunehmen. Es liegt deshalb nach Auffassung der voxeljet AG im Interesse der Gesellschaft, von der Empfehlung des Kodex D.4 Satz 2 abzuweichen.

3. Kodex G.7; Festsetzung der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile

G.7 Satz 1 des Kodex empfiehlt u. a., dass der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied und für alle variablen Vergütungsbestandteile die Leistungskriterien festlegen soll. Hiervon abweichend werden die Leistungskriterien für die langfristig variable Vergütung einmalig und zu Beginn des dreijährigen Bemessungszeitraumes festgelegt. Die langfristig variable Vergütung wird für die Erreichung langfristig orientierter Ziele gewährt. Vor diesem Hintergrund hält es die Gesellschaft nicht für erforderlich, die mehrjährig ausgelegten Ziele jährlich zu modifizieren.

4. Kodex G.10; Festsetzung der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile

Nach G.10 Satz 1 des Kodex sollen die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbestandteile überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder aktienbasiert gewährt werden. Ferner soll das Vorstandsmitglied nach Satz 2 der Empfehlung G.10 über die langfristigen Gewährungsbeiträge erst nach vier Jahren verfügen können.

Abweichend von Satz 1 werden die den Vorstandsmitgliedern gewährten variablen Vergütungsbeträge weder überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt noch aktienbasiert gewährt. Sollte der Aufsichtsrat von der im neuen Vergütungssystem vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und einen Teil der langfristig variablen Vergütung in Form von virtuellen oder echten Aktienoptionen gewähren, so wird die variable Vergütung jedenfalls nicht überwiegend aktienbasiert gewährt werden. Die für ein Unternehmen wie die voxeljet AG ohnehin nicht zu unterschätzende Komplexität eines aktienbasierten Vergütungssystems verkompliziert sich durch die amerikanische Notierung einer deutschen Gesellschaft erheblich. Aus Sicht der Gesellschaft genügt es, den Vorstand durch eine zwar nicht aktienbasierte, dafür aber an sorgfältig ausgewählten und ambitionierten Zielen ausgerichtete variable Vergütung zu einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft anzuhalten.

Abweichend von Satz 2 können die Vorstandsmitglieder über die langfristig variablen Gewährungsbeträge schon nach Ablauf von drei Jahren verfügen. Die Gesellschaft hält es nicht für erforderlich, den Vorstand durch eine vierjährige Wartefrist zu nachhaltigem Wirtschaften anzuhalten. Vielmehr erscheint eine Wartefrist von drei Jahren für die langfristig variablen Gewährungsbeträge ausreichend, schon weil die Vorstandsverträge bei der Gesellschaft typischerweise lediglich über drei Jahre geschlossen werden.

 

Augsburg, den 20.12.2021

 

Für den Aufsichtsrat Für den Vorstand

Peter Nietzer
Aufsichtsratsvorsitzender
Dr. Ingo Ederer
Vorstand
Rudolf Franz
Vorstand
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