VTG Aktiengesellschaft – Bedingtes Kapital / Genehmigtes Kapital

VTG Aktiengesellschaft
Hamburg
WKN: VTG999 / VTG998
ISIN: DE000VTG9999 / DE000VTG9981
Mitteilung gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG
(Bedingtes Kapital; Genehmigtes Kapital)
1.

Die ordentliche Hauptversammlung der VTG Aktiengesellschaft vom 29. Mai 2015 hat beschlossen, das Grundkapital um bis zu 14.378.109,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 14.378.109 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt zu erhöhen. § 4 der Satzung – Grundkapital und Aktien – ist entsprechend in seinem Absatz 4 neu gefasst worden. Die Eintragung des bedingten Kapitals in das Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg, HRB 98591 erfolgte am 14. Juli 2015. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Das bedingte Kapital dient der Gewährung von Inhaberstückaktien bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten (bzw. bei Erfüllung entsprechender Wandlungs- bzw. Optionspflichten) bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der VTG Aktiengesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der VTG Aktiengesellschaft zu gewähren, an die Inhaber von Options- oder Wandelanleihen, die von der VTG Aktiengesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den zu Punkt 7 der Tagesordnung gefassten Beschluss der Hauptversammlung Bezug genommen, der beim Handelsregister hinterlegt wurde.
2.

Die ordentliche Hauptversammlung der VTG Aktiengesellschaft vom 29. Mai 2015 hat ferner den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. Mai 2020 um bis zu 14.378.109,00 Euro durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 14.378.109 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 1,00 Euro gegen Bareinlage und/oder gegen Sacheinlage zu erhöhen, und dabei in bestimmten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage, zugunsten der Inhaber bereits begebener Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen, für Spitzenbeträge und nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Weitere Einzelheiten sowie der vollständige Wortlaut der Ermächtigung ergeben sich aus Tagesordnungspunkt 8 der im Bundesanzeiger vom 16. April 2015 veröffentlichten Einladung zur Hauptversammlung. Die entsprechende Satzungsänderung wurde am 14. Juli 2015 in das Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg, HRB 98591, eingetragen.

Hamburg, im Juli 2015

VTG Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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