VTG Aktiengesellschaft – Dividendenbekanntmachung

VTG Aktiengesellschaft
Hamburg
WKN: VTG999 / VTG998
ISIN: DE000VTG9999 / DE000VTG9981
Mitteilung gemäß § 30 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG
Dividendenbekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft hat am 29. Mai 2015 beschlossen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von insgesamt EUR 14.404.050,21 wie folgt zu verwenden:
(1) Ausschüttung an die Aktionäre durch Zahlung einer Dividende von EUR 0,45 je dividendenberechtigter Stückaktie EUR 12.940.298,55
(2) Gewinnvortrag EUR 1.463.751,66

Die Dividende wird ab 1. Juni 2015 grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %) und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer ausgezahlt. Da sämtliche von unserer Gesellschaft ausgegebenen Aktien als Sammelbestand in Form von Globalurkunden bei der Clearstream Banking AG verwahrt werden, erfolgt die Auszahlung der Dividende an die Aktionäre ausschließlich durch Kontogutschrift seitens der jeweiligen Depotbank.

Zahlstelle ist die Deutsche Bank AG.

Inländische Aktionäre erhalten die Dividende vom depotführenden Kreditinstitut ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (und ggf. Kirchensteuer), wenn sie eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorgelegt haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Mit dem Steuerabzug ist die deutsche Einkommensteuer (sowie der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer darauf) für Aktionäre, die die Aktien im Privatvermögen halten, grundsätzlich abgegolten. Jedoch kann stattdessen auf Antrag die Dividende zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommensteuer führt.

Bei anderen inländischen Aktionären, z.B. Kapitalgesellschaften, wird die Kapitalertragsteuer gegen Vorlage der von der Depotbank ausgestellten Steuerbescheinigung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld angerechnet. Gleiches gilt für den Solidaritätszuschlag.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags unter anderem nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen. Die Anträge zur Erstattung des Ermäßigungsbetrages und die von den Depotbanken ausgestellten Steuerbescheinigungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2019 beim Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn, eingegangen sein. Ausländischen Aktionären wird daher empfohlen, sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Dividende beraten zu lassen.

Hamburg, im Juni 2015

VTG Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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