Waag & Zübert Value AG-Hauptversammlung

von Red. TB

Artikel

Waag & Zübert Value AG

Nürnberg

Einladung

zur ordentlichen Hauptversammlung der Waag & Zübert Value AG, Nürnberg,
am Freitag, den 18. Juli 2014, um 14:00 Uhr,
im Notariat Dr. Wahl und Dr. Adrian, Königstr. 21, 90402 Nürnberg.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die Waag & Zübert Value AG sowie des Berichtes des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 160.210,77 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien, die Schaffung eines genehmigten Kapitals und in diesem Zusammenhang die Ergänzung der Satzung um § 4 Abs. 5 und die vollständige Neufassung der Satzung

a)

Die Aktien werden von Inhaberaktien auf Namensaktien umgestellt.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft von 2.750.000,00 EUR um bis zu 1.375.000,00 EUR in der Zeit bis zum 02. Juli 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung nebst Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 02. Juli 2019 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

c)

§ 4 Abs. 5 der Satzung wird neu hinzugefügt und die Satzung wird aufgrund der Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien vollständig neu gefasst. Die entsprechenden Änderungen sind in dem als Anlage beigefügten Satzungswortlaut unterstrichen.

Der neu hinzugefügte § 4 Abs. 5 der Satzung lautet, die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien bereits berücksichtigt, wie folgt:

„Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft von 2.750.000,00 EUR um bis zu 1.375.000,00 EUR in der Zeit bis zum 02. Juli 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung nebst Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 02. Juli 2019 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 11. Juli 2014 bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung hat in Textform unter der nachstehenden Adresse der Gesellschaft zu erfolgen:

 

Waag & Zübert Value AG
Brunnengasse 13
90402 Nürnberg

 

Anlage Satzung der Waag & Zübert Value AG

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr

1.

Die Firma der Gesellschaft lautet: „Waag & Zübert Value AG“.

2.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Nürnberg.

3.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

1.

Der Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von

Wertpapieren

Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen, insbesondere an Kapital- und Personengesellschaften (einschließlich der Beteiligung an börsennotierten Aktiengesellschaften im In- und Ausland).

2.

Gegenstand des Unternehmens ist ferner die Verwaltung eigenen Vermögens, die Beratung anderer oder verbundener Unternehmen, mit Ausnahme der Rechts- und Steuerberatung sowie die Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit den in diesem § 2 genannten Tätigkeiten.

3.

Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen.

4.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmen gleicher oder verwandter Art zu gründen, zu erwerben oder sich an ihnen zu beteiligen sowie Unternehmensverträge abzuschließen. Die Gesellschaft kann Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung von Beteiligungen beschränken.

§ 3 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.

II. Grundkapital und Aktien

§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals

1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 2.750.000,00 (in Worten: zwei Million siebenhundertfünfzigtausend) und ist eingeteilt in 27.500 Stückaktien.

2.

Die Aktien lauten auf den Namen.

3.

Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Gesellschaft gibt keine Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine aus.

4.

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Aktiengesetz bestimmt werden.

5.
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft von 2.750.000,00 EUR um bis zu 1.375.000,00 EUR in der Zeit bis zum 02. Juli 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung nebst Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 02. Juli 2019 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

III. Vorstand

§ 5 Zusammensetzung des Vorstandes

1.

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Vorstandsmitglieder und etwaiger stellvertretender Vorstandsmitglieder.

2.
Die Vorstandsmitglieder werden durch den Aufsichtsrat bestellt. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstandes sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes ernennen.

§ 6 Geschäftsführung und Vertretung

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne oder alle Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt sind, und/oder ob das Vorstandsmitglied berechtigt ist, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten zu vertreten.

IV. Aufsichtsrat

§ 7 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung

1.

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

2.

Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes, soweit die Hauptversammlung nichts Abweichendes bestimmt.

3.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Vorstandes und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates niederlegen.

§ 8 Vorsitzender und Stellvertreter

1.

Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, die keiner besonderen Einberufung bedarf, in der der Aufsichtsrat für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählt. Der Stellvertreter tritt in allen Fällen an die Stelle des Vorsitzenden, in denen dieser verhindert ist, sofern sich nicht aus dieser Satzung etwas Abweichendes ergibt. Er hat in allen Fällen, in denen er in Vertretung des Vorsitzenden handelt, die gleichen Rechte wie der Vorsitzende.

2.
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, findet unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.

§ 9 Ausschüsse

Soweit das Gesetz es zulässt, kann der Aufsichtsrat ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse auf seinen Vorsitzenden, einzelne seiner Mitglieder oder auf die aus seiner Mitte bestellten Ausschüsse übertragen. Gehört der Aufsichtsratsvorsitzende einem Ausschuss als Ausschussvorsitzender an und ergibt eine Abstimmung im Ausschuss Stimmengleichheit, so hat er, nicht aber sein Stellvertreter, bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch diese Stimmengleichheit ergibt, zwei Stimmen.

§ 10 Einberufung und Beschlussfassung

1.

In jedem Kalenderhalbjahr muss der Aufsichtsrat zwei Sitzungen abhalten, sofern der Aufsichtsrat nicht beschließt, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist.

2.

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, durch seinen Stellvertreter schriftlich, durch Telefax oder durch E-Mail mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Mitteilung des Ortes und der Zeit der Sitzung einberufen. Dabei werden der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und die Sitzung auch mündlich oder fernmündlich einberufen. Die Vorschriften des § 110 Abs. 1 und 2 AktG bleiben hiervon unberührt.

3.

Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen mitzuteilen. Die zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung erforderlichen Unterlagen sind den Mitgliedern des Aufsichtsrats möglichst frühzeitig zu übersenden. Wurde ein Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekündigt, so darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht und den abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern Gelegenheit gegeben wird, binnen drei Kalendertagen der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Beschluss wird wirksam, wenn keines der abwesenden Mitglieder innerhalb der Frist widersprochen hat.

4.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn seine drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Beschlussfassungen des Aufsichtsrats teilnehmen, indem sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; dies gilt nicht für die Wiederwahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.

5.

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst. Der Aufsichtsrat kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich, telegrafisch, fernmündlich, per Telefax, Videokonferenz oder per e-mail abstimmen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht; ein Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Beschlussfassung in der Weise durchgeführt wird, dass die daran teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Telekommunikation im Sinne allseitigen und gleichzeitigen Sehens und Hörens miteinander in Verbindung stehen und den Beschlussgegenstand erörtern können. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats teilt die Form der Beschlussfassung in der Einberufung mit.

6.

Aufsichtsratsmitglieder können in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden auch per Telefon oder Videokonferenz an der Sitzung des Aufsichtsrats teilnehmen.

7.

Über die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind jeweils Niederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen und allen Aufsichtsratsmitgliedern in Abschrift zuzuleiten. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen ist die Niederschrift vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen und unverzüglich allen Aufsichtsratsmitgliedern zuzuleiten.

8.
Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärung in Empfang zu nehmen.

§ 11 Geschäftsordnung

Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

1.

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.

2.

Der Aufsichtsrat ist zu Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.

3.
Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Geschäftsordnung des Vorstandes hat zu bestimmen, dass besondere Arten von Geschäften, insbesondere Geschäfte, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft oder Risikoexpositionen der Gesellschaft grundlegend verändern, nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen.

§ 13 Aufsichtsratsvergütung

1.

Den Aufsichtsratsmitgliedern steht für ihre Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung zu. Diese beträgt für jeden Aufsichtsrat, sofern sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt, EUR 1.000,00 für jedes Geschäftsjahr ihrer vollen Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat. Die Vergütung vermindert sich entsprechend bei nur zeitweiser Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat während eines Geschäftsjahres. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält den doppelten, sein Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag der vorgenannten Vergütung. Ferner kann die Hauptversammlung beschließen, dass die Gesellschaft zugunsten der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung (D & O-Versicherung) zu marktüblichen und angemessenen Konditionen abschließen darf, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.

2.

Neben der in Abs. 1 genannten Vergütung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese erforderlich waren.

3.
Die auf die Vergütung und gegebenenfalls Auslagen zu zahlende Mehrwertsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.

V. Hauptversammlung

§ 14 Ort und Einberufung

1.

Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten 8 Monate eines jeden Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer Niederlassung oder Tochtergesellschaft der Gesellschaft oder in jeder anderen deutschen Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohner statt.

2.

Die Hauptversammlung wird, vorbehaltlich der gesetzlichen Einberufungsrechte des Aufsichtsrats und einer Aktionärsminderheit, durch den Vorstand einberufen.

3.

Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen. Der Tag der Einberufung und der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben, werden nicht mitgerechnet.

4.
Die Hauptversammlung kann Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen der §§ 121 bis 128 AktG fassen, wenn alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind und kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht.

§ 15 Vorsitz in der Hauptversammlung, Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder

1.

Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das übrige Mitglied des Aufsichtsrats. Ist keiner von diesen erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so eröffnet der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung und lässt von dieser einen Versammlungsleiter wählen.

2.

Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung.

3.
Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn die persönliche Teilnahme am Ort der Hauptversammlung nicht möglich ist, weil sich das Aufsichtsratsmitglied aus wichtigem Grund im Ausland aufhält.

§ 16 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung, Niederschrift

1.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend eine größere Mehrheit vorschreiben.

2.

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage.

3.

Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, findet eine Wahl unter den Personen statt, denen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei der engeren Wahl entscheidet die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das durch den Vorsitzenden der Hauptversammlung zu ziehende Los.

4.

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht ist schriftlich oder auf anderem Wege, insbesondere per Fax oder per e-mail, zu erteilen. Die Einzelheiten bestimmt die Gesellschaft. Sie werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

5.
Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist, soweit nicht nach den gesetzlichen Vorschriften eine notarielle Niederschrift zu erfolgen hat.

VI. Jahresabschluss

§ 17 Jahresabschluss

1.

Der Vorstand hat gemäß den gesetzlichen Vorschriften und innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und – soweit erforderlich – den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

2.

Der Vorstand hat den Jahresabschluss und einen etwaigen Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung mit seinem Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, dem Aufsichtsrat vorzulegen. Ist der Jahresabschluss und ein etwaiger Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat dem Abschlussprüfer unverzüglich den Prüfungsauftrag zu erteilen. Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorzulegen, nachdem er dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

3.
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den etwaigen Lagebericht des Vorstands und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten und dabei auch zu dem Ergebnis der etwaigen Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.

§ 18 Gewinnverwendung

1.

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns.

2.

Die Gewinnanteile der Aktionäre bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital

3.

Im Falle der Erhöhung des Grundkapitals kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden.

4.
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie von dem Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines etwaigen Verlustvortrags verbleibt, bis zu 50% in andere Gewinnrücklagen insoweit einstellen, als diese die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen.

VII. Schlussbestimmungen

§ 19 Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt den mit der Gründung verbundenen Kostenaufwand (insbesondere Notarkosten, Kosten der anwaltlichen und steuerlichen Beratung, Kosten der Gründungsprüfung, Kosten der Handelsregistereintragung und Bekanntmachung) bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von EUR 5.000,00.

Ende der Anlage

 

Nürnberg im Juni 2014

Waag & Zübert Value AG

Der Vorstand

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