WASGAU Produktions & Handels AG – Einberufung der Hauptversammlung

WASGAU Produktions & Handels AG

Pirmasens

WKN 701600
ISIN DE0007016008

Einberufung der Hauptversammlung

Hiermit berufen wir die ordentliche Hauptversammlung der WASGAU Produktions & Handels
AG mit Sitz in Pirmasens ein. Sie findet statt

am Donnerstag, 2. Juni 2022, um 13:00 Uhr (MESZ).

Die Hauptversammlung wird aufgrund einer Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung
des Aufsichtsrats gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (im folgenden abgekürzt „COVID-19-Gesetz“), dessen Geltung durch Artikel 15 des am 15. September 2021 in Kraft getretenen
„Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli
2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – im folgenden abgekürzt
AufbhG 2021“)“ bis zum 31. August 2022 verlängert worden ist, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete
Aktionäre aus den Geschäftsräumen der Gesellschaft Blocksbergstraße 183, 66955 Pirmasens
– dies ist auch der Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes -, unter

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

live im Internet übertragen.

Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten nicht vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können.

Einzelheiten zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten
aufgrund der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1
Covid-19-Gesetz und § 14 der Satzung entnehmen Sie bitte den „Weiteren Angaben zur
Einberufung“, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind.

TAGESORDNUNG

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2021, der Lageberichte für die WASGAU Produktions & Handels AG und
den Konzern, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a bzw.
§ 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB), der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht
2021 nach §§ 315b, 315c i.V.m. 289c bis 289e HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2021

Die vorgenannten Unterlagen (einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns) liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft, Blocksbergstraße 183, 66955 Pirmasens zur Einsicht durch die Aktionäre
aus. Sie sind zudem gemäß § 124a Aktiengesetz (AktG) im Internet unter

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

zugänglich. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.
Ferner werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen
zugänglich sein und mündlich erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
nach § 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt daher keine Beschlussfassung
erforderlich.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021
in Höhe von EUR 10.552.960,89 wie folgt zu verwenden:

– Zahlung einer Dividende von EUR 0,24 je dividendenberechtigte Aktie EUR 1.584.000,00
– Einstellung in die Gewinnrücklage EUR 3.000.000,00
– Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns auf neue Rechnung EUR 5.968.960,89
Bilanzgewinn EUR 10.552.960,89

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten
auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 8. Juni
2022.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes im Geschäftsjahr
2021 für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr
2021 für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie
des Prüfers für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30.
Juni 2022 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses,
vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Zweigniederlassung Saarbrücken, Saarbrücken
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum
Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni
2022 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zu wählen.

Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat erklärt,
dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel
der in Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537 /​ 2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 („EU-Abschlussprüferverordnung“) genannten Art auferlegt
wurde.

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Zweigniederlassung Saarbrücken, Saarbrücken
hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen
oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits
und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel
an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie
(ARUG II) ist jährlich ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat
zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft
und mit einem Prüfungsvermerk versehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach §162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 sowie der Vermerk über dessen Prüfung
durch den Abschlussprüfer lauten im vollen Wortlaut

Einführung

Über diesen Bericht

Der Vergütungsbericht erläutert im Wesentlichen die Vergütung der Mitglieder des Vorstands
der WASGAU Produktions & Handels AG („WASGAU“) sowie die satzungsmäßige Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Vergütungsbericht orientiert sich an den Anforderungen
des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) sowie des deutschen Aktienrechts (AktG), insbesondere
enthält der Vergütungsbericht die Angaben gemäß § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes
zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (A-RUG II).

Die WASGAU Produktions & Handels AG hat ihren Sitz in 66955 Pirmasens. Gegenstand
des Unternehmens ist der Betrieb eines Handelsunternehmens mit Konsumgütern aller
Art (Einzelhandel und Großhandel), die Herstellung und der Vertrieb von Konsumgütern
aller Art sowie der Handel mit Investitionsgütern für die Ausstattung von Handels-
und Dienstleistungsbetrieben, die Förderung, Beratung und Betreuung von Einzelhandelsunternehmen
auf betriebswirtschaftlichen, finanzwirtschaftlichen, technischen und anderen Gebieten.
Die Gesellschaft unterhält selbst oder durch verschiedene Tochterunternehmen sechs
Großverbrauchermärkte sowie 71 Einkaufsmärkte, in denen sich mehrheitlich auch Verkaufsfilialen
der konzerneigenen Bäckerei und Metzgerei befinden. Die Einkaufsmärkte befinden sich
alle in Deutschland.

Ertragsentwicklung des Konzerns

Der Konzern der WASGAU Produktions & Handels AG („WASGAU Konzern“) erzielte im Jahr
2021 Umsatzerlöse in Höhe von 565 Mio. Euro, gegenüber 584 Mio. Euro im Vorjahreszeitraum.
Das Konzern-EBIT lag zum Ende des Geschäftsjahres bei 14,8 Mio. Euro und somit um
2,1 Mio. Euro unterhalb des Vorjahres-EBIT von 16,9 Mio. Euro. Beide Geschäftsjahre
waren durch die Beschränkungen aufgrund der Covid-19 Pandemie stark beeinflusst. Während
das Segment Großhandel aufgrund der Beschränkungen in beiden Jahren negativ beeinflusst
war, konnte das Segment Einzelhandel von den Auswirkungen profitieren. Auf Konzernebene
konnten die positiven Effekte des Einzelhandels die Belastungen im Großhandelsgeschäft
überkompensieren.

Vorstandsvergütung

System zur Vergütung des Vorstands

Die Hauptversammlung hat am 2. Juni 2021 das vom Aufsichtsrat am 3. Dezember 2020
beschlossene Vergütungssystem gebilligt. Das Vergütungssystem ist abrufbar unter

https:/​/​www.wasgau.com/​konzern/​verguetungssystem-berichte/​

Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands orientiert sich an einem angemessenen Verhältnis
zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandmitglieds sowie der wirtschaftlichen
Lage der Gesellschaft. Das Vergütungssystem belässt dem Aufsichtsrat die Flexibilität,
bei der Höhe der Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich des einzelnen
Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen. Das System erlaubt funktionsspezifische Differenzierungen
– beispielsweise für den Vorstandsvorsitzenden – nach pflichtgemäßem Ermessen des
Aufsichtsrats, auch unter Berücksichtigung von weiteren Kriterien wie Erfahrung sowie
Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand. Unbeschadet der Differenzierung unter den Vorstandsressorts
steht die individuelle Vergütung jedes Einzelnen nicht nur in einem angemessenen Verhältnis
zu seinen Aufgaben und Leistungen, sondern die Vergütung der Vorstandsmitglieder orientiert
sich auch an der Lage des Unternehmens.

Bestandteile des Vergütungssystems

Das Vergütungssystem besteht grundsätzlich aus festen erfolgsunabhängigen und variablen
erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen. Die Summe aller Vergütungsbestandteile
bestimmt die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds. Die für ein Geschäftsjahr erreichbare
Maximalvergütung für den Gesamtvorstand der WASGAU beträgt 2.500.000,00 Euro.

Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich dabei aus dem festen Bruttojahresgehalt,
den Nebenleistungen sowie den Versorgungsleistungen eines jeden Vorstandsmitglieds
zusammen.

Die Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen aus der Stellung eines Fahrzeugs zur
dienstlichen und privaten Nutzung.

Die Versorgungsleistungen bestehen grundsätzlich aus einem jährlichen Beitrag in Höhe
von insgesamt zehn Prozent des festen jährlichen Bruttogehalts für Zwecke einer Altersversorgung,
die das Vorstandsmitglied – auf eigene Rechnung handelnd – selbst auswählt. Der Aufsichtsrat
kann neben diesen Versorgungsleistungen auch monatliche Arbeitgeberzuschüsse zu den
Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Pflegeversicherung
und zur gesetzlichen Rentenversicherung bewilligen, und zwar begrenzt auf die Hälfte
des Versicherungsbeitrages, der sich bei Anwendung der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze
insgesamt ergibt, wenn diese Arbeitgeberzuschüsse die nach dem Vergütungssystem vorgesehenen
Versorgungsleistungen mindern.

Die variable, erfolgsabhängige Vergütung besteht grundsätzlich ausschließlich aus
einer erfolgsabhängigen Tantieme, die an das sich aus der Rechnungslegung nach IFRS
ergebende EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) des WASGAU-Konzerns anknüpft. Bemessungsgrundlage
der Tantieme ist das erreichte, gegebenenfalls bereinigte EBIT in jeweils drei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren.

Eine feste Gewichtung der einzelnen Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen; sie
verändert sich alljährlich nach der Höhe der variablen Vergütung in Relation zu den
festen Vergütungsbestandteilen sowie den Neben- und Versorgungsleistungen.

Der Vorstand wird im Vergütungssystem über das EBIT incentiviert, weil dieses nicht
nur die jeweilige Stärke des Kerngeschäfts unterstreicht, sondern insbesondere in
der mehrjährigen Anknüpfung auch die finanziellen Grundlagen für eine Umsetzung der
Unternehmensstrategie im Sinne einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des
Unternehmens sicherstellen soll – ganz im Sinne der Konzernstrategie „Mehr Ertrag
für mehr Wert“. Dieser Ansatz soll den Konzern für die Zukunft stärken und helfen,
die Position am Markt weiter auszubauen.

Aus diesem Grunde wird auch nicht eine jährliche Festlegung eines bestimmten EBIT-Zieles
in Euro zur Bestimmung einer Zielerreichung genutzt, sondern in der Vergütung wird
auf einen bestimmten, festen Prozentsatz des in drei Geschäftsjahren erreichten, gegebenenfalls
bereinigten durchschnittlichen EBIT abgestellt, dessen Höhe für die einzelnen Vorstandsressorts
unterschiedlich sein kann, aber für kein Vorstandsmitglied zwei Prozent übersteigen
soll.

Sogenannte „Clawback“-Regelungen über eine Rückforderung bereits gezahlter variabler
Vergütungen, namentlich bei Verletzung der Pflichten eines Vorstandsmitglieds, sind
in das Vergütungssystem nicht implementiert.

Vergütungsbestandteile der Mitglieder des Vorstands (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 1)

Die Vergütung besteht entsprechend dem Vergütungssystem grundsätzlich aus festen erfolgsunabhängigen
und variablen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen. Die Summe aller Vergütungsbestandteile
bestimmt die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds.

Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich dabei entsprechend dem Vergütungssystem
aus dem festen Bruttojahresgehalt, den Nebenleistungen sowie den Versorgungsleistungen
eines jeden Vorstandsmitglieds zusammen. Die Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen
aus der Stellung eines Fahrzeugs zur dienstlichen und privaten Nutzung.

Die Versorgungsleistungen bestehen bei den Vorstandsmitgliedern Forssman-Trevedy,
Promberger und Bings aus einem jährlichen Betrag in Höhe von insgesamt zehn Prozent
des festen jährlichen Bruttogehalts für Zwecke einer Altersversorgung, die das Vorstandsmitglied
– auf eigene Rechnung handelnd – selbst auswählt. Beim Vorstandsmitglied Grüber hat
der Aufsichtsrat hingegen von der Möglichkeit im Vergütungssystem Gebrauch gemacht,
monatliche Arbeitgeberzuschüsse zu den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung,
zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bewilligen,
und zwar begrenzt auf die Hälfte des Versicherungsbeitrages, der sich bei Anwendung
der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze insgesamt ergibt und die Versorgungsleistung
entsprechend gemindert. Beim Vorstandsmitglied Bings wird die Versorgungsleistung
für die Monate Oktober bis Dezember 2021 erst im November 2022 zur Auszahlung kommen.
Dem „Zuflussprinzip“ entsprechend werden diese Werte daher im nächstjährigen Bericht
für das Jahr 2022 aufgeführt werden.

Der Vorstand wird entsprechend dem Vergütungssystem über das EBIT incentiviert, weil
dieses nicht nur die jeweilige Stärke des Kerngeschäfts unterstreicht, sondern insbesondere
in der mehrjährigen Anknüpfung auch die finanziellen Grundlagen für eine Umsetzung
der Unternehmensstrategie im Sinne einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung
des Unternehmens sicherstellen soll – ganz im Sinne der Konzernstrategie „Mehr Ertrag
für mehr Wert“. Dieser Ansatz soll den Konzern für die Zukunft stärken und helfen,
die Position am Markt weiter auszubauen.

Aus diesem Grunde wird auch nicht eine jährliche Festlegung eines bestimmten EBIT-Zieles
in Euro zur Bestimmung einer Zielerreichung genutzt, sondern in der Vergütung wird
auf einen bestimmten, festen Prozentsatz des in drei Geschäftsjahren erreichten, gegebenenfalls
bereinigten durchschnittlichen EBIT abgestellt, dessen Höhe für die einzelnen Vorstandsressorts
unterschiedlich ist, aber für kein Vorstandsmitglied zwei Prozent übersteigt.

Im Vorhinein können nach dem Vergütungssystem auch Bereinigungen des EBIT vereinbart
werden, beispielsweise um EBIT-Einflüsse durch einmalige und nicht mit dem operativen
Ergebnis in Zusammenhang stehende OC-Rückstellungen/​-auflösungen, Asset Impairments
und Zuschreibungen. Hiervon wurde Gebrauch gemacht, damit die geleistete Arbeit der
Vorstandsmitglieder nachvollziehbar und ergebnisorientiert vergütet werden kann.

Die Vorstandsanstellungsverträge der im Berichtszeitraum tätigen Vorstandsmitglieder
enthalten grundsätzlich Vereinbarungen zur Vergütung, die dem Vergütungssystem entsprechen.
Hierdurch wird das Vergütungssystem auf vertraglicher Ebene umgesetzt.

Die variable erfolgsabhängige Vergütung (Tantieme) wird am Ende des Kalendermonats
der Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft und der Billigung des Konzernabschlusses
für das Geschäftsjahr und für die beiden ihm folgenden Geschäftsjahre zur Zahlung
fällig. Die Gesellschaft zahlt am Ende des Kalendermonats der Feststellung des Jahresabschlusses
der Gesellschaft und der Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr einen
Abschlag auf die Tantiemezahlung in Höhe von 45 Prozent der Tantieme, die sich ergäbe,
wenn sich die Tantieme nach dem in diesem Geschäftsjahr erreichten EBIT des Konzerns
bestimmen würde. Sollte die spätere Abrechnung der Tantieme eine Überzahlung der Gesellschaft
ergeben, ist der Differenzbetrag binnen eines Monats nach Fälligkeit der Tantieme
vollständig zurückzuzahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Rechtsgrund,
ist ausgeschlossen.

Bereinigungen des EBIT auf Grundlage der in den Anstellungsverträgen mit den im Geschäftsjahr
2021 tätigen Vorstandsmitgliedern getroffenen Vereinbarungen wurden im Berichtszeitraum
bei Herrn Forssman-Trevedy vorgenommen. Entsprechend seiner bis 2020 gültigen Vereinbarung
ist für die Ermittlung der Tantieme für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 das um IFRS
16 Effekte bereinigte EBIT heranzuziehen. Diese Vereinbarung stellt sicher, dass die
mit IFRS 16 einhergehenden Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften, welche maßgeblichen
Einfluss auf die ausgewiesenen Ergebnisse hatte ohne die nachhaltige Entwicklung des
Unternehmens zu repräsentieren, keinen Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Tantieme
hat.

Eine feste Gewichtung der einzelnen Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen; sie
verändert sich alljährlich nach der Höhe der variablen Vergütung in Relation zu den
festen Vergütungsbestandteilen sowie den Neben- und Versorgungsleistungen. Der derzeitige
Stand ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.

Die im nachfolgenden dargestellten gewährten und geschuldeten Vergütungen sind nach
den Zuflussprinzip ermittelt, d.h. sie werden in dem Jahr dargestellt in welchem sie
dem Organmitglied faktisch zufließen und in sein Vermögen übergehen. Vergütungen an
die Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit wurden ausschließlich durch die Wasgau
Produktions und Handels AG geleistet.

Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder
des Vorstands

 

Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung früherer Mitglieder des Vorstands

Vergleichende Darstellung der Vorstandsvergütung (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2)

Der Vergütungsbericht ist derzeit nach der Übergangsregelung durch § 26j Abs. 2 EGAktG
zu erstatten und umfasst daher für das Geschäftsjahr 2021 abweichend von § 162 Abs.
1 S. 2 Nr. 2 AktG noch keine fünf Jahre Betrachtungszeitraum.

Die Durchschnittsvergütungen wurden jeweils auf Basis von Äquivalenten zu Vollzeit
beschäftigten Arbeitnehmern ermittelt, um die Vergleichbarkeit mit den sämtlich in
Vollzeit tätigen Vorstandsmitgliedern herzustellen. Zusätzlich zu allen Arbeitnehmern
wird die durchschnittliche Vergütung des oberen Führungskreises gezeigt, die der Aufsichtsrat
für den vertikalen Vergütungsvergleich im Rahmen seiner Entscheidungen über die Vergütung
des Vorstandes heranzieht und hierfür derzeit wie folgt definiert hat:

Der obere Führungskreis besteht aus Geschäftsführern der Tochtergesellschaften WASGAU
Frischwaren GmbH, WASGAU C+C Großhandel GmbH, WASGAU Metzgerei GmbH, WASGAU Bäckerei
GmbH und WASGAU Einzelhandels GmbH (soweit nicht zugleich Vorstand der WASGAU Produktions
& Handels AG) sowie Leitern der Abteilungen Personal, Marketing, Recht und Compliance,
Vertrieb, Category Management, Logistik, EDV, Rechnungswesen und Controlling, Bauabteilung,
Standortentwicklung.

Zusätzlich zur Ertragslage der Gesellschaft wird das Konzern-EBIT (IFRS) dargestellt,
da dieses die Bezugsgröße für die erfolgsabhängige variable Vergütung der Mitglieder
des Vorstands darstellt. Die Ertragslage des Konzerns und deren Entwicklung wird im
Übrigen auf Seite 4 dieses Berichts noch anhand weiterer Kennzahlen beschrieben; auf
diese Angaben wird ebenfalls ergänzend Bezug genommen.

Abweichungen vom Vergütungssystem (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 5)

Das durch die Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem ermächtigt den Aufsichtsrat
in Abschnitt F. ausdrücklich zu bestimmten Abweichungen und Gestaltungen. Die Nutzung
dieser Ermächtigung ist nach Ansicht der Gesellschaft keine Abweichung im Sinne des
§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AktG, sondern bloße Ausübung von durch das System selbst erteilten
Rechten.

Gleichwohl hat der Aufsichtsrat höchstvorsorglich im Juli 2021 im Hinblick auf das
Ausscheiden von Herrn Grüber zum Jahresende eine Abweichung von dem am 2. Juni 2021
durch die Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstandes
nach dessen Buchstabe F.1 festgestellt:

Weder das Vergütungssystem, noch die Vorstandsverträge der Gesellschaft enthalten
nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Aufgrund der Tätigkeit von Herrn Grüber über
Jahrzehnte für den Konzern und seinem Ressort heute, das neben den Aufgaben des Finanzvorstandes
auch die Bereiche Bau /​ Expansion, Lager /​ Logistik und EDV /​ Informationssysteme
und -technologien einschließt, drohen der Gesellschaft nach Ansicht des Aufsichtsrats
erhebliche Nachteile, sollte er nach Wegfall der gesundheitlichen Gründe, die zu seinem
Ausscheiden führen, zum Wettbewerb wechseln. Deren Auswirkungen können auch über die
Dauer seines nachlaufenden Wettbewerbsverbotes hinaus deutlich länger wirken. Daher
wird im Unternehmensinteresse ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer
eines Jahres mit einer Karenzentschädigung vereinbart.

Eine weitere höchstvorsorgliche Abweichung von dem am 2. Juni 2021 durch die Hauptversammlung
gebilligten Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstandes nach dessen Buchstabe F.3
wurde anlässlich der Anstellung von Herrn Thomas Bings festgestellt:

Im Unternehmensinteresse an der Gewinnung des Kandidaten wird dem bislang nicht in
der Region wohnhaften Herrn Bings entsprechend der im Vergütungssystem vorgesehenen
Öffnung hierfür eine Umzugskostenzusage erteilt und für einen Übergangszeitraum die
Zusage der Erstattung von den Kosten notwendiger Hotelübernachtungen in Pirmasens
oder der näheren Umgebung bis zu einem Tageshöchstbetrag von EUR 100,00 (inklusive
Umsatzsteuer) erteilt.

Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 7)

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf eine jährliche Maximalvergütung für
den Gesamtvorstand in Höhe von 2.500.000,00 Euro begrenzt.

Die Maximalvergütung kann jedoch stets erst (rückwirkend) überprüft werden, wenn die
Auszahlungen aus der erfolgsabhängig bemessenen Tantieme aus den Vorjahren berechnet
werden kann, da die Bemessungsgrundlage der Tantieme das erreichte, gegebenenfalls
bereinigte EBIT in jeweils drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ist. Die Tantieme
ist am Ende des Kalendermonats der Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft
und der Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr und für die beiden
ihm folgenden Geschäftsjahre zur Zahlung fällig. Die Gesellschaft zahlt am Ende des
Kalendermonats der Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft und der Billigung
des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr lediglich (und das nur unter dem Vorbehalt
der Rückforderung stehend) einen Abschlag auf die Tantiemezahlung.

Mit diesem Vorbehalt liegt die Gesamtvergütung des Vorstands bei 1.341 Tsd € im Jahr
2021 und 1.081 Tsd € im Jahr 2020 im Vergleich zur festgelegten Maximalvergütung von
2.500 Tsd €. Nach § 26j Abs. 1 letzter Satz EGAktG lässt das gebilligte Vergütungssystem
die bestehende Vorstandsvergütung und die Vorstandsanstellungsverträge unberührt;
insoweit findet die festgelegte Maximalvergütung auf Verträge aus der Vorzeit keine
Anwendung.

Allerdings enthielten auch die Verträge aus der Vorzeit der Vorstandsmitglieder Forssman-Trevedy,
Grüber und Promberger bereits eine absolute Begrenzung der Vergütung für ein Geschäftsjahr
auf das zweieinhalbfache des in § 3 Abs. 1 des Vertrages vereinbarten Bruttogehaltes.

Weitere Angaben (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 3-4 sowie § 162 Abs. 2 Nr. 1)

Es wurde keinem Vorstandsmitglied Aktien, Aktienoptionen oder sonstige Formen einer
aktienbasierten Vergütung gewährt oder zugesagt. Das Vergütungssystem sieht solche
auch nicht vor.

Ebenso wurden keine variablen Vergütungsbestandteile im Berichtszeitraum von einem
Vorstandsmitglied zurückgefordert. Die Vorstandsverträge sehen in Übereinstimmung
mit dem Vergütungssystem auch keine Rückforderungsvereinbarungen („claw back“) vor.

Für keines der Vorstandsmitglieder wurde von einem Dritten im Hinblick auf die jeweilige
Tätigkeit als Vorstandsmitglied eine Leistung zugesagt oder gewährt.

Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit (§ 162 Abs. 2 Nr. 2 und
4)

Mit dem Vorstandsmitglied Grüber wurde 2021 im Zuge der vorzeitigen Beendigung seiner
Tätigkeit, eine Wettbewerbsverbotsperiode für die Dauer von einem Jahr ab dem Beendigungszeitpunkt
vereinbart. Während dieser Dauer erhält Herr Grüber eine Karenzentschädigung von monatlich
Euro 8.333,34 €, also insgesamt 100 Tsd € im Jahr 2022. Damit verbundene steuerliche
Belastungen sind ausschließlich durch Herrn Grüber zu tragen. Im Übrigen erhält er
für die Tätigkeit bis zum Ablauf des 31.12.2021 seine vertraglich geschuldete Vergütung;
insbesondere wird die Tantieme (nur) vertragsgemäß und nicht vorzeitig zum Beendigungszeitpunkt
ausgezahlt.

Mit dem früheren Vorstandsmitglied Dr. Eugen Heim wurde 2019 im Zuge der vorzeitigen
Beendigung seiner Tätigkeit eine Wettbewerbsverbotsperiode für die Dauer von einem
Jahr ab dem Beendigungszeitpunkt vereinbart. Während dieser Dauer erhielt Herr Dr.
Heim eine Karenzentschädigung von monatlich Euro 12.000 €, also insgesamt 24 Tsd €
im Jahr 2020 sowie 120 Tsd € im Jahr 2021. Damit verbundene steuerliche Belastungen
sind ausschließlich durch Herrn Dr. Heim zu tragen. Im Übrigen erhielt er für die
Tätigkeit bis zum Beendigungszeitpunkt seine vertraglich geschuldete Vergütung; insbesondere
wurde und wird die Tantieme (nur) vertragsgemäß und nicht vorzeitig zum Beendigungszeitpunkt
ausgezahlt. Im Übrigen wurde klargestellt, dass die Ausscheidensvereinbarung den Bestand
der Versorgungsleistungen nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 5 des Vorstandsvertrages nicht
berührt und das gemeinsame Verständnis dieser Regelungen klargestellt.

Im Übrigen wurde keinem aktiven Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen Beendigung
seiner Tätigkeit eine Leistung zugesagt oder solche Zusagen im abgelaufenen Geschäftsjahr
verändert.

Leistungen im Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit (§ 162 Abs. 2 Nr. 3)

Die Vorstandsverträge der Vorstandsmitglieder Forssman-Trevedy, Promberger, Grüber
und Bings enthalten keine Zusage einer Altersversorgung für den Fall der regulären
Beendigung ihrer Tätigkeit; sie erhalten lediglich, wie vorstehend bereits näher ausgeführt,
eine Zahlung zur Eigenvorsorge. Diese ist für jedes Vorstandsmitglied bereits vorstehend
nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ausgewiesen. Entsprechendes gilt für das frühere
Vorstandsmitglied Johns.

Lediglich ältere Vorstandsverträge früherer Vorstandsmitglieder enthalten Altersversorgungszusagen,
verbunden auch mit der Zusage von Hinterbliebenenversorgung. Dies betrifft Herrn Dr.
Heim, Herrn Kettern sowie weitere nach § 162 Abs. 4 und 5 nicht namentlich zu nennende
frühere Vorstandsmitglieder, da deren Ausscheiden bereits länger als 10 Jahre vergangen
ist.

Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Versorgungsleistungen früherer Mitglieder
des Vorstands

Im Übrigen wurden in 2021 keine Änderungen dieser Altzusagen gegenüber früheren Vorstandsmitgliedern
vereinbart.

Aufsichtsratsvergütung

Grundsätze zur Vergütung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung
des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft. Die Vergütung trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang
der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sachgerecht Rechnung.

Die Vergütung des Aufsichtsrats der WASGAU Produktions & Handels AG wurde bis 31.
Dezember 2020 durch § 13 der Satzung als auch durch einen auf dieser Satzungsregelung
beruhenden Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juni 2008 geregelt.

Auch aus Gründen der Transparenz wurde die Vergütung des Aufsichtsrats im Zusammenhang
mit dem Beschluss der Hauptversammlung vom 2. Juni 2021 über die Billigung der Vergütung
durch entsprechende Änderung der Satzung insgesamt in die Satzung übernommen, die
nunmehr lautet:

§ 13 Vergütung des Aufsichtsrates

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine
Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00 je Mitglied und Geschäftsjahr. Der Vorsitzende
erhält das Doppelte und dessen Stellvertreter das Eineinhalbfache des für die übrigen
Aufsichtsratsmitglieder festgesetzten Betrages.

(2) Als Vergütung für die Tätigkeit des Aufsichtsratsmitgliedes in besonders gebildeten
Ausschüssen wird dem Aufsichtsratsmitglied die unter Ziffer 1, Satz 1 festgelegte
Vergütung um erhöht. Soweit das Aufsichtsratsmitglied in dieser Funktion als Ausschussvorsitzender
fungiert, erhöht sich die unter Ziffer 1, Satz 1 genannte Vergütung um .Im Übrigen
wird die Höhe der Aufsichtsratsvergütungen und Zusatzvergütungen für die Ausschusstätigkeit
dahingehend begrenzt, dass die Gesamthöhe der jährlich gezahlten Aufsichtsratsvergütung
das Zweieinhalbfache der unter Ziffer 1, Satz 1 geregelten Vergütungen nicht übersteigen
darf.

(3) Aufsichtsratsmitglieder, die nicht während des gesamten Geschäftsjahres im Amt
waren, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Amtstätigkeit ein Zwölftel der
Vergütung

(4) Die auf die Vergütung etwa anfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft in
der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich gezahlt, wenn und soweit diese von einem
Aufsichtsratsmitglied in Rechnung gestellt oder in einer die Rechnung ersetzenden
Gutschrift ausgewiesen wird.

Das am 2. Juni 2021 durch die Hauptversammlung beschlossene Vergütungssystem ist abrufbar
unter

https:/​/​www.wasgau.com/​konzern/​verguetungssystem-berichte/​

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen nach
Ablauf des Geschäftsjahres jeweils eine feste jährliche Vergütung und gegebenenfalls
eine anfallende Umsatzsteuer darauf.

Diese Vergütung trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder
im Aufsichtsrat Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung
der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.

Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorhanden. Sie ist vor dem Hintergrund
der durch das Aktiengesetz vorgegebenen unterschiedlichen Aufgaben von Vorstand und
Aufsichtsrat nicht sinnvoll.

Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gegenwärtiger Mitglieder
des Aufsichtsrats

 

 

 

 

 

 

Vergleichende Darstellung der Aufsichtsratsvergütung (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2)

Der Vergütungsbericht ist derzeit nach der Übergangsregelung durch § 26j Abs. 2 EGAktG
zu erstatten und umfasst daher für das Geschäftsjahr 2021 abweichend von § 162 Abs.
1 S. 2 Nr. 2 AktG noch keine fünf Jahre Betrachtungszeitraum.

Die Vergleichswerte wurden auf identische Art und Weise ermittelt wie auch die Vergleichstabelle
mit den Vorstandsvergütungen. Entsprechend wird auf die dort bereits erfolgten Erläuterungen
im Hinblick auf die ermittelten Vergleichswerte verwiesen.

Veränderungen an den Vergütungen ergeben sich ausschließlich aufgrund des Ausscheidens
des Aufsichtsratsmitgliedes Sontheimer im Geschäftsjahr 2021 und die daraus resultierende
Berufung von Herrn Reiser innerhalb des Jahres und die damit einhergehende Nachbesetzung
derjenigen Ausschüsse, denen bisher das Mitglied Sontheimer angehörte.

Weitere Angaben (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 3-5)

Satzungsgemäß wurde keinem der Aufsichtsratsmitglieder eine aktienbasierte oder variable
Vergütung gewährt oder zugesagt. Entsprechend wurde auch keine variable Vergütung
zurückgefordert („claw back“). Es gab keine Abweichungen zur in der Satzung unter
§ 13 geregelten Vergütung.

Beschluss der Hauptversammlung

Dieser Vergütungsbericht ist der erste Bericht der Gesellschaft nach § 162 AktG. Eine
erstmalige Beschlussfassung nach § 120a Abs. 4 AktG wird daher erst in der ordentlichen
Hauptversammlung 2022 erfolgen.

Pirmasens, 23. März 2022

Vorstand                                              Aufsichtsrat

 

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers

An die WASGAU Produktions & Handels AG, Pirmasens

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der WASGAU Produktions & Handels AG, Pirmasens, für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft,
ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer /​ vereidigte
Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere
Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht
gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht
geprüft.

Saarbrücken, den 23. März 2022

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
Geis-Sändig

Wirtschaftsprüfer

Palm

Wirtschaftsprüfer

 

WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

I. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
6.600.000 Stück. Sämtliche der ausgegebenen Aktien sind stimmberechtigt und gehören
derselben Aktiengattung an. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der
Stimmrechte beträgt also 6.600.000 Stimmen. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die
Gesellschaft keine eigenen Aktien.

II. Hinweise zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung
der Gesellschaft am 2. Juni 2022 gemäß § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.
Sie haben jedoch die Möglichkeit die Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung
zu verfolgen. Dies stellt keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG dar.

Die gesamte Hauptversammlung wird für die angemeldeten Aktionäre der WASGAU Produktions
& Handels AG oder deren Bevollmächtigte am 2. Juni 2022 ab 13:00 Uhr (MESZ) live im
Internet im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung können sich die Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen unter anderem

 

zur Hauptversammlung anmelden,

ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl ausüben,

Vollmachten an Dritte sowie Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erteilen,

das ihnen eingeräumte Fragerecht (näher dazu nachstehend VI. 3.) ausüben oder

Widerspruch zu Protokoll erklären.

Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung ist eine Zugangsberechtigung erforderlich.

Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten
bzw. eine Bevollmächtigte setzt voraus, dass der bzw. die Bevollmächtigte die entsprechenden
Zugangsdaten erhält.

Einzelheiten hierzu finden sich unten im Abschnitt „Voraussetzungen für die Verfolgung
der virtuellen Hauptversammlung im Internet und Ausübung des Stimmrechts“.

III. Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet
und Ausübung des Stimmrechts

Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
nach § 15 der Satzung der Gesellschaft i.V.m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Covid-19-Gesetz
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig
angemeldet sind. Die Anmeldung muss spätestens bis zum Ablauf des 26. Mai 2022, 24:00
Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

 

WASGAU Produktions & Handels AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder Telefax: +49 (0) 89 /​ 889 690 633
oder E-Mail: wasgau@better-orange.de

oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung unter der Internetadresse

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur
virtuellen Hauptversammlung ein Anmeldeformular übersandt. Dieses Anmeldeformular
steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

zum Download bereit.

Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung ist eine Zugangsberechtigung erforderlich.

Aktionären, die spätestens am 12. Mai 2022, 0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der
Gesellschaft eingetragen sind, werden die individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung
und Passwort) zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt.
Bei Eintragungen erst nach diesem Zeitpunkt stehen für die Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung jedoch die anderweitig eröffneten Möglichkeiten der Anmeldung zur
Verfügung. Die individuellen Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice
zur Hauptversammlung werden diesen Aktionären nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft
zugesandt.

Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten
bzw. eine Bevollmächtigte setzt voraus, dass der bzw. die Bevollmächtigte die entsprechenden
Zugangsdaten erhält.

Anmeldungen, die – gleich aus welchem Grund – erst nach dem 26. Mai 2022, 24:00 Uhr
(MESZ), bei der o.a. Anschrift bzw. im Internetservice zur Hauptversammlung eingehen, können aus rechtlichen Gründen leider nicht mehr berücksichtigt werden.
Wir empfehlen Ihnen daher nach Möglichkeit die Anmeldung per E-Mail oder unter Nutzung
des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung unter der Internetadresse

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister
eingetragen ist. Für das Recht zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
die Anzahl der einem Aktionär in der virtuellen Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte
ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der virtuellen Hauptversammlung
maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden jedoch am Tag der virtuellen
Hauptversammlung und in den letzten sechs Tagen vor dem Tag der virtuellen Hauptversammlung,
d.h. vom 27. Mai 2022, 0:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 2. Juni 2022, 24.00 Uhr
(MESZ), Löschungen und Eintragungen im Aktienregister nicht vorgenommen (sog. Umschreibestopp).
Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der virtuellen
Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, dem 26. Mai 2022, 24:00
Uhr (MESZ). Durch den Umschreibestopp ist der Handel der Aktien nicht eingeschränkt.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht
gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund
einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 AktG.

IV. Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch
im Falle einer Bevollmächtigung ist für eine fristgemäße Anmeldung durch den Aktionär
oder den Bevollmächtigten entsprechend den oben im Abschnitt „Voraussetzungen für
die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und Ausübung des Stimmrechts“
genannten Bestimmungen Sorge zu tragen.

Erteilung und Widerruf der Vollmacht bedürfen ebenso wie der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär noch
eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird.

Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden. Ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird
den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt.
Entsprechende Formulare stehen ferner unter

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

zum Download bereit.

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt, bedarf
es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann der Gesellschaft postalisch,
per Telefax oder per E-Mail bis spätestens 1. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
übermittelt werden:

 

WASGAU Produktions & Handels AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder Telefax: +49 (0) 89 /​ 889 690 633
oder E-Mail: wasgau@better-orange.de

Zudem kann der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bis zum Beginn
der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 2. Juni 2022 auch über den
passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung unter der Internetadresse

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

erbracht werden. Hinsichtlich der für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
zur Hauptversammlung erforderlichen individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und
Passwort) siehe oben Abschnitt „Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen
Hauptversammlung im Internet und Ausübung des Stimmrechts“.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten
auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis der Bevollmächtigung ist in diesem
Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann
auf den vorgenannten Übermittlungswegen bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten
unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Bei mehrfacher Bevollmächtigung
bzw. paralleler oder mehrfacher Ausübung des Stimmrechts (zum Beispiel Briefwahl und
Vollmacht) wird jeweils nur die zuletzt abgegebene Erklärung berücksichtigt. Ist eine
Reihenfolge der Abgabe der Erklärungen nicht ersichtlich, ist der Zugang bei der Gesellschaft
maßgebend.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstige gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende
Regelungen vorsehen. § 135 AktG sieht unter anderem vor, dass die Vollmacht einem
bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten wird.
Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigen
wollen, werden daher gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über das Verfahren
der Vollmachtserteilung und die möglicherweise geforderte Form der Vollmacht rechtzeitig
abzustimmen.

Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.
In der Hauptversammlung können auch Bevollmächtigte das Stimmrecht nur durch Briefwahl
oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben.

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten an, für die Ausübung
des Stimmrechts die von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem vorstehenden
Abschnitt „Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet
und Ausübung des Stimmrechts“ erforderlich.

Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung
zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. Es steht auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

zum Download bereit.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter kann postalisch, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens 1. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
erfolgen:

 

WASGAU Produktions & Handels AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder Telefax: +49 (0) 89 /​ 889 690 633
oder E-Mail: wasgau@better-orange.de

Zudem können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

erteilt werden. Diese Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht bis zum Beginn der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung am 2. Juni 2022 zur Verfügung. Hinsichtlich der
für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung erforderlichen
individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) siehe oben Abschnitt „Voraussetzungen
für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und Ausübung des Stimmrechts“.

Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
oder die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten
der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. Ein Widerruf der Vollmachtserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Änderung von Weisungen
kann bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 2. Juni
2022 über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

erfolgen.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur
Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.

V. Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen per elektronischer Briefwahl im Wege elektronischer
Kommunikation, auch ohne an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen, unter Nutzung
des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren abgeben. Diese Möglichkeit der Briefwahl steht
bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 02. Juni 2022
zur Verfügung.

Entsprechendes gilt für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe durch Briefwahl.

Zur Ausübung des Stimmrechts ist eine fristgemäße Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
entsprechend den oben im Abschnitt „Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen
Hauptversammlung im Internet und Ausübung des Stimmrechts“ genannten Bestimmungen
erforderlich.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme insgesamt auch als Briefwahlstimme
für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder
sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der elektronischen
Briefwahl bedienen.

VI. Rechte der Aktionäre

1.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs.
2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
der Gesellschaft oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies
entspricht 166.667 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (Ergänzungsverlangen). Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten
und muss ihm spätestens bis zum Ablauf des 2. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen an folgende Adresse:

WASGAU Produktions & Handels AG
– Vorstand –
Blocksbergstraße 183
66955 Pirmasens

Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind (wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend
anzuwenden.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits
mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach
Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Sie werden außerdem unter der Internetadresse

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

bekannt gemacht und den im Aktienregister eingetragenen Aktionären mitgeteilt.

2.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung stellen. Aktionäre, die Anträge zur Hauptversammlung ankündigen
wollen, haben diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

WASGAU Produktions & Handels AG
– Vorstand –
Blocksbergstraße 183
66955 Pirmasens
E-Mail: vorstand.hv@wasgau-ag.de

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen der
Verwaltung zu den Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs,
einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

zugänglich, wenn der Gegenantrag mit Begründung unter der vorstehend angegebenen Adresse
bis spätestens zum 18. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen ist.

Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag
und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall,

 

soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,

wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde,

wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende
Angaben oder Beleidigungen enthält,

wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu
einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden
ist, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in
den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger
als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen
und von seinem Stimmrecht keinen Gebrauch machen wird oder

wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von
ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der Gesellschaft behält
sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre
zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.

Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl eines Abschlussprüfers gelten die vorstehenden
Absätze sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Wahlvorschlag nicht begründet werden muss
(§ 127 Satz 1 und 2 AktG). Die Gesellschaft ist über die vorgenannten Gründe hinaus
auch dann nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht
die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthalten.

In der virtuellen Hauptversammlung selbst können keine Anträge oder Wahlvorschläge
gestellt oder unterbreitet werden.

Jedoch gelten gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz und §§ 126, 127 AktG zugänglich
zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge in der virtuellen Hauptversammlung als
gestellt, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (siehe hierzu oben).

Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge
der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge
der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit
Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.

3.

Fragerecht

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in einer Präsenzhauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen,
der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Da die ordentliche Hauptversammlung am 2. Juni 2022 als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten wird und eine physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können
die Aktionäre am Ort der Hauptversammlung kein Auskunftsverlangen stellen; auch die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen hierfür nicht zur Verfügung.

In der vorliegenden virtuellen Hauptversammlung findet deshalb die Sonderregelung
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Covid-19-Gesetz Anwendung. Den Aktionären muss
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Covid-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt werden.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er kann nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz
auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer
Kommunikation einzureichen sind. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Covid-19-Gesetz bedürfen
die Entscheidungen des Vorstands nach § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz der Zustimmung des
Aufsichtsrats.

Vorliegend können ordnungsgemäß legitimierte und zur Hauptversammlung angemeldete
Aktionäre selbst oder durch einen Bevollmächtigten Fragen einreichen. Die Fragen müssen
bis spätestens 31. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice zur Hauptversammlung unter der Internetadresse

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

eingereicht werden.

Diese Vorgabe basiert auf einer Entscheidung, die der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 Covid-19-Gesetz getroffen hat.
Es werden ausschließlich Fragen in deutscher Sprache berücksichtigt.

Die Rede des Vorstands ist unter der vorgenannten Adresse mindestens 7 Tage vor Beginn
der Hauptversammlung und bis zum Ende der Hauptversammlung durchgängig zugänglich.
Hierdurch können binnen der vorgenannten Frist auch Fragen zu diesen Ausführungen
gestellt werden.

Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers
genannt werden. Die Fragenbeantwortung erfolgt durch den Vorstand in der Hauptversammlung.
Dabei entscheidet der Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

VII. Veröffentlichungen auf der Internetseite, Übertragung der Hauptversammlung im
Internet

Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden
Informationen und Dokumente, darunter diese Einberufung der Hauptversammlung, Anträge
von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und zum Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Covid-19-Gesetz finden sich im Internet unter

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen
zudem in der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus.

Die Abstimmungsergebnisse sowie die nach § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG erforderlichen Angaben
werden nach der Hauptversammlung ebenfalls im Internet unter

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

bekannt gegeben.

Angemeldete Aktionäre der WASGAU Produktions & Handels AG sowie ihre Bevollmächtigten
können die gesamte Hauptversammlung am 2. Juni 2022 ab 13:00 Uhr (MESZ) live im Internet
in Bild und Ton im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

verfolgen.

Die Rede des Vorstands ist unter der vorgenannten Adresse mindestens 7 Tage vor Beginn
der Hauptversammlung und bis zum Ende der Hauptversammlung durchgängig zugänglich.

Für die Freischaltung der Internetübertragung über den passwortgeschützten Internetservice
zur Hauptversammlung ist die fristgemäße Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
entsprechend den oben im Abschnitt „Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen
Hauptversammlung im Internet und Ausübung des Stimmrechts“ genannten Bestimmungen
erforderlich. Hinsichtlich der für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
zur Hauptversammlung erforderlichen individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und
Passwort) siehe oben Abschnitt „Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen
Hauptversammlung im Internet und Ausübung des Stimmrechts“.

Die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet ermöglicht keine Teilnahme an der
Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

VIII. Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung ausgeübt
haben, haben die Möglichkeit, elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
zur Hauptversammlung unter der Internetadresse

https:/​/​www.wasgau.com/​hauptversammlung/​

gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zu erklären.

Die Erklärung ist ausschließlich über den vorgenannten passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung vom Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Ende möglich.

IX. Informationen zum Datenschutz

Die WASGAU Produktions & Handels AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktionärsnummer, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien
und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung der WASGAU Produktions
& Handels AG zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Stimmabgabe und die Verfolgung
der Hauptversammlung der WASGAU Produktions & Handels AG zwingend erforderlich. Für
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die WASGAU Produktions & Handels
AG die verantwortliche Stelle, Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1)
c) Datenschutz-Grundverordnung.

Der Dienstleister der WASGAU Produktions & Handels AG, welcher zum Zwecke der Ausrichtung
der Hauptversammlung beauftragt wurde, erhält von der WASGAU Produktions & Handels
AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind und verarbeitet die Daten ausschließlich nach Weisung
der WASGAU Produktions & Handels AG.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie
ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese
Rechte können Sie gegenüber der WASGAU Produktions & Handels AG unentgeltlich über
die E-Mail-Adresse

datenschutz@wasgau-ag.de

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

WASGAU Produktions & Handels AG
– Datenschutzbeauftragter –
Blocksbergstraße 183
66955 Pirmasens

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art.
77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der WASGAU Produktions
& Handels AG unter

https:/​/​www.wasgau.com/​datenschutz/​

zu finden. Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie bei Bedarf
über die vorstehend wiedergegebene E-Mail-Adresse bzw. die vorstehend angegebenen
Kontaktdaten.

 

Pirmasens, im März 2022

WASGAU Produktions & Handels AG

Der Vorstand

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