WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

ISIN DE000A1X3X33
WKN A1X3X3

Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 29. Dezember 2021, um 10:00 Uhr (MEZ) unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

virtuell abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung 2021 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten eingeladen („virtuelleHauptversammlung“).

Versammlungsort im Sinne des Aktiengesetzes wird der Aufenthaltsort des Versammlungsleiters in den Geschäftsräumen der Grünebaum Gesellschaft für Event Logistik mbH an der Adresse Leibnizstraße 38, 10625 Berlin, sein.

Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung

Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. September 2021 geändert worden ist, („GesRuaCOVBekG“) beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft 2021 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.

Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Die teilnehmenden Mitglieder des Vorstands, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und der die Niederschrift der Hauptversammlung aufnehmende Notar werden am Aufenthaltsort des Versammlungsleiters physisch zugegen sein.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f Absatz 1 und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches in der auf das Geschäftsjahr 2020 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand beziehungsweise – im Falle des Berichts des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu stellen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020 der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 31.001.901,06 wie folgt zu verwenden:

Verteilung an die Aktionäre:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,11 je Stückaktie,
die für das Geschäftsjahr 2020 dividendenberechtigt ist;
bei 150.482.807 dividendenberechtigten Stückaktien entspricht dies insgesamt

EUR

16.553.108,77

Gewinnvortrag EUR 14.448.792,29
Bilanzgewinn EUR 31.001.901,06

Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden die am 17. November 2021 vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien zugrunde gelegt. Sollte sich die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2020 dividendenberechtigten Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung erhöhen, werden der Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen an diese Erhöhung angepassten Beschlussvorschlag unterbreiten, der unverändert einen Dividendenbetrag je dividendenberechtigter Stückaktie von EUR 0,11 vorsieht. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien und damit die Gesamtsumme der ausgeschütteten Dividende um EUR 0,11 je ausgegebener neuer Aktie erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend.

Die Dividende wird in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet. Daher wird sie ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt. Bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien.

Bei entsprechender Beschlussfassung ist der Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 4. Januar 2022, fällig.

Die unter diesem Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagene Dividende ist auf den unter dem bestehenden Beherrschungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der TLG IMMOBILIEN AG von der TLG IMMOBILIEN AG für das zum 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr zu zahlenden Ausgleichsbetrag anzurechnen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Büro Berlin,

a)

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie

b)

für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2022 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht

zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/​2014) auferlegt wurde.

Die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

6.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Gemäß § 113 Absatz 3 Aktiengesetz hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig. Die erstmalige Beschlussfassung hat gemäß der gesetzlichen Übergangsregelungen spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 11 der Satzung der Gesellschaft geregelt und wurde zuletzt durch die außerordentliche Hauptversammlung vom 17. November 2017 geändert. § 11 der Satzung sowie das der darin geregelten Vergütung zugrundeliegende Vergütungssystem finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer III.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 11 der Satzung der Gesellschaft einschließlich des Vergütungssystems, welches dieser zugrunde liegt, und das in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer III zu finden ist, zu bestätigen.

7.

Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß § 95 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist nicht mitbestimmt.

Das derzeitige Mitglied des Aufsichtsrats Herr Eran Amir wurde durch Beschluss vom 7. Januar 2021 gerichtlich für eine Amtszeit bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung, d.h der für den 29. Dezember 2021 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung, zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Die Amtszeiten der Mitglieder des Aufsichtsrats Herr Helmut Ullrich und Herr Frank D. Masuhr enden mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Dezember 2021.

Der Aufsichtsrat schlägt unter Berücksichtigung der Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats vor, die nachfolgend genannten Personen für eine Amtszeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 29. Dezember 2021 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, zu bestellen:

a)

Herrn Eran Amir, Ingenieur und Vorstandsmitglied der TLG Immobilien AG, wohnhaft in Berlin;

b)

Herrn Frank Roseen, Mitglied des Verwaltungsrats der Aroundtown SA, wohnhaft in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg sowie

c)

Herrn David Maimon, Kaufmann und Geschäftsführer, wohnhaft in Amsterdam, Niederlande.

Über jeden der Wahlvorschläge in vorstehenden Buchstaben a) bis c) soll einzeln abgestimmt werden.

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu diesem Tagesordnungspunkt 7 berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und tragen damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt.

Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften im Sinne von § 264d des Handelsgesetzbuchs („HGB“), zu denen die Gesellschaft wegen der Börsenzulassung ihrer Aktien am regulierten Markt gehört, muss gemäß § 100 Absatz 5 Halbsatz 1 Aktiengesetz mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen. Diese Anforderungen werden von den vorgeschlagenen Kandidaten David Maimon und Frank Roseen erfüllt. Wenn die Hauptversammlung den vorstehenden Wahlvorschlägen folgt, sind nach der Überzeugung des Aufsichtsrats die Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100 Absatz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist.

Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere der Lebenslauf der Kandidaten, die Angaben zu anderen Mandaten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz sowie zu den Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex, finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer IV.

8.

Beschlussfassung über die Anpassung von § 3 Absatz 2 der Satzung

Der in § 3 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Verweis auf § 30b Absatz 3 WpHG ist gegenstandslos geworden. Die früher in § 30b Absatz 3 WpHG enthaltene Regelung ist nunmehr in § 49 Absatz 3 WpHG enthalten.

Derzeit lautet § 3 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt:

Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des § 30b Absatz 3 WpHG berechtigt, den Aktionären Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher folgenden Beschluss vor:

§ 3 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neugefasst:

Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des § 49 Absatz 3 WpHG berechtigt, den Aktionären Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

Der Vorstand wird angewiesen, die zu Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Satzungsänderung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zum Handelsregister anzumelden.

9.

Beschlussfassung über die Anpassung von § 15 Absatz 3 der Satzung

§ 15 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft sollte der Gesellschaft Flexibilität bei der Auswahl des Versammlungsleiters der Hauptversammlung gewähren. Es soll daher klargestellt werden, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats – und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats – an seiner Stelle ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats, einen Aktionär oder Aktionärsvertreter oder eine sonstige qualifizierte Person zum Versammlungsleiter bestimmen kann.

Derzeit lautet § 15 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wie folgt:

Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Wenn er verhindert ist, wird die Hauptversammlung von einem anderen Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner geleitet, das vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmt wird. Unterbleibt eine solche Bestimmung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wird ein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner unmittelbar vor der Hauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrats mit einfacher Stimmenmehrheit zum Versammlungsleiter gewählt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher folgenden Beschluss vor:

§ 15 Absatz 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats – und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats – kann an seiner Stelle ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats, einen Aktionär oder Aktionärsvertreter oder eine sonstige qualifizierte Person zum Versammlungsleiter bestimmen. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats anwesend sind und keine andere Person nach Satz 2 bestimmt haben, wird der Versammlungsleiter durch die anwesenden Aktionäre mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Der Vorstand wird angewiesen, die zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Satzungsänderung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zum Handelsregister anzumelden.

II.

Ergänzende Hinweise zur Tagesordnung

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde das Aktiengesetz unter anderem um die Vorschriften der §§ 87a und 120a Aktiengesetz ergänzt. § 87a Aktiengesetz sieht vor, dass der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft ein klares verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt, welches gemäß § 120a Absatz 1 Aktiengesetz der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, zur Beschlussfassung über die Billigung vorzulegen ist. Die erstmalige Beschlussfassung hat nach Maßgabe der gesetzlichen Übergangsregelungen spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020 folgt.

Sämtliche Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sind allerdings gegenwärtig und werden auch auf absehbare Zukunft zugleich Angestellte der TLG IMMOBILIEN AG sein und erhalten ausschließlich von der TLG IMMOBILIEN AG eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die von der TLG IMMOBILIEN AG gewährte Vergütung kompensiert auch die Übernahme des Vorstandsamtes bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft zahlt den Mitgliedern ihres Vorstands keine eigene Vergütung. Die Vergütung wird vielmehr durch den Vorstand der TLG IMMOBILIEN AG eigenständig festgesetzt und unterliegt somit nicht den Anforderungen nach §§ 87a und 120a Aktiengesetz. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung der Gesellschaft über das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft kann mithin nicht erfolgen.

III.

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Tagesordnungspunkt 6)

1.

Zielsetzung der Vergütung und Bezug zur Geschäftsstrategie

Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen, wobei auch die Vergütungsregelungen anderer großer börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt werden sollen. Zugleich leistet eine angemessene und sachgerechte Vergütung einen wichtigen Beitrag im Wettbewerb um herausragende Persönlichkeiten zur Besetzung des Aufsichtsrats und damit für die bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands. Diese wiederum sind Voraussetzung für einen langfristigen Unternehmenserfolg.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten entsprechend der Empfehlung G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex eine rein funktionsbezogene Festvergütung. Eine erfolgsorientierte Vergütung sowie finanzielle oder nichtfinanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen. Hierdurch wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist, am besten Rechnung getragen. Der Umfang der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos der Aufsichtsratsmitglieder entwickelt sich in aller Regel unabhängig vom geschäftlichen Erfolg des Unternehmens beziehungsweise von der Ertragslage der Gesellschaft.

2.

Festsetzung und Verfahren zur Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, der das hier beschriebene Vergütungssystem zugrunde liegt, ist in § 11 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Dieser lautet wie folgt:

§ 11 Vergütung

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ab dem 1. Januar 2018 eine feste jährliche Vergütung von EUR 20.000,00, der stellvertretende Vorsitzende das Doppelte und der Vorsitzende das Dreifache des vorgenannten Betrages.

Die vorgenannten Vergütungen sind jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören, erhalten für dieses Geschäftsjahr eine zeitanteilige Vergütung.

(2) Daneben werden dem Aufsichtsrat Auslagen, die mit der Aufsichtsratstätigkeit zusammenhängen, sowie die auf die einzelne Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entfallende Umsatzsteuer erstattet.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die einem Ausschuss im Sinne des § 7 Absatz 4 der Satzung angehören, erhalten über die Vergütung nach Absatz 1 hinaus keine zusätzliche Vergütung.

Das Vergütungssystem und die Regelungen zur Vergütung im Einzelnen werden anlassbezogen durch den Aufsichtsrat und den Vorstand auf ihre Angemessenheit überprüft. Zu der Überprüfung können unabhängige externe Vergütungsberater hinzugezogen werden. Bei Bedarf schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung eine geeignete Anpassung der Vergütung vor. Mindestens alle vier Jahre sowie im Fall von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregelungen beschließt die Hauptversammlung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung fassen. Der Hauptversammlung obliegt die Entscheidung über die Ausgestaltung des Vergütungssystems und die Vergütung. Findet die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegte Aufsichtsratsvergütung nicht die erforderliche Mehrheit, so ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung eine überprüfte Aufsichtsratsvergütung vorzulegen.

Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß der gesetzlichen Kompetenzordnung von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet um eine wechselseitige Kontrolle der beiden Gesellschaftsorgane zu ermöglichen.

Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des WCM-Konzerns unterscheidet, kommt bei der Überprüfung und Festsetzung der Vergütung ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Dementsprechend ist auch die Festlegung eines Kreises von Arbeitnehmern, die in einen solchen Vergleich einzubeziehen sind, entbehrlich.

Seit der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ergibt sich aus § 113 Absatz 3 Satz 1 Aktiengesetz, dass die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder Beschluss zu fassen hat, wobei auch ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Vorstand und Aufsichtsrat werden daher der Hauptversammlung spätestens alle vier Jahre die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zur Beschlussfassung vorlegen und in diesem Rahmen eine Analyse der Vergütung vornehmen. Sofern Anlass besteht, die Vergütung zu ändern, wird die Verwaltung der Hauptversammlung in diesem Zusammenhang auch einen Vorschlag für eine entsprechende Änderung von § 11 der Satzung der Gesellschaft vorlegen. Findet die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegte Vergütung nicht die erforderliche Mehrheit, so ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung eine überprüfte Vergütung vorzulegen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung der für sie maßgeblichen Vergütung und des dieser zugrundeliegenden Vergütungssystems eingebunden sind. Dem sich daraus ergebenden Interessenkonflikt wirkt aber entgegen, dass die endgültige Entscheidung über die Ausgestaltung der Vergütung, einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems, kraft Gesetzes der Hauptversammlung zugewiesen ist und zudem auch der Vorstand der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag unterbreitet.

3.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte, Bestelldauer

Der Vergütungsanspruch des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds ergibt sich aus dem kooperationsrechtlichen Verhältnis, das zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied durch dessen Wahl in den Aufsichtsrat sowie die Annahme der Wahl zustande kommt und das durch die Satzung zur Aufsichtsratsvergütung ausgestaltet wird. Es bestehen dementsprechend keine auf die Aufsichtsratsvergütung bezogenen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Aufsichtsratsmitgliedern.

Die Bestelldauer der Aufsichtsratsmitglieder regelt § 6 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt:

Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für Mitglieder der Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen.

Speziell für Nachwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern, die für vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedene Mitglieder nachgewählt werden bestimmt § 6 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft:

Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.

Eine Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern ist nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen möglich. Die Aufsichtsratsmitglieder können ihr Amt gemäß § 6 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft zudem unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem Vorstand niederlegen. Das Recht zur Niederlegung des Amtes aus wichtigem Grund werden hiervon nicht berührt.

4.

Bestandteile, Höhe und Struktur der Aufsichtsratsvergütung

Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 20.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter erhalten für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen höheren Organisations- und Verwaltungsaufwand sowie ihre besondere Verantwortung für die erfolgreiche und effiziente Zusammenarbeit des Gesamtgremiums – und im Einklang mit der Empfehlung in G.17 DCGK – eine erhöhte Vergütung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält EUR 60.000 und sein Stellvertreter EUR 40.000. Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss wird nicht zusätzlich vergütet, sondern ist mit der vorgenannten Fixvergütung abgegolten.

Daneben werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats Auslagen, die mit der Aufsichtsratstätigkeit zusammenhängen, sowie die auf die einzelne Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer erstattet. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere im Interesse der Gesellschaft in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Prämien werden von der Gesellschaft bezahlt.

IV.

Weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

1.

Herr Eran Amir, Ingenieur und Vorstandsmitglied der TLG Immobilien AG, wohnhaft in Berlin

Persönliche Daten:

Herr Eran Amir wurde 1971 in Haifa, Israel, geboren und ist Israelischer Staatsbürger.

Beruflicher Werdegang:

Seit 2020 Mitglied des Vorstands der TLG IMMOBILIEN AG
2018 bis 2019 ADO Properties SA
COO und operativer Berater
2014 bis 2018 Plaza Tshuva Group
Vizepräsident Technik
2009 bis 2014 FC Hotels Group Germany
CTO
2007 bis 2009 Ashtrom International Group
Projekt Manager
2005 bis 2006 Nitzan Inbar Project
Projektleiter
2001 bis 2005 Kaban Engineering – Airport City
Projektleiter

Ausbildung /​ Akademischer Werdegang:

1994 bis 1998 B.SC Ingenieur – Fakultät Bau- und Umweltingenieurwesen Technion Israel Institute of Technology, Haifa, Israel

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

Wesentliche weitere Tätigkeiten im Sinne von Ziffer III C. 14 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Keine

Weitere Angaben zu Ziffer III C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Herr Amir ist Mitglied des Vorstands der TLG IMMOBILIEN AG, welche die Gesellschaft beherrscht. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Amir einerseits und den Gesellschaften des WCM Beteiligungs- und Grundbesitz Aktiengesellschaft- bzw. des TLG IMMOBILIEN AG-Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.

2.

Herr Frank Roseen, Mitglied des Verwaltungsrats der Aroundtown SA, wohnhaft in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg

Persönliche Daten:

Herr Frank Roseen wurde 1962 in Athen, Griechenland, geboren und ist Schwedischer Staatsbürger.

Beruflicher Werdegang:

Seit 2018 Bonava AB
Unabhängiges Mitglied des Verwaltungsrats
Seit 2016 Aroundtown SA
Mitglied des Verwaltungsrats
2015 bis 2016 WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Mitglied des Vorstands (CFO und Leiter Investment)
2012 bis 2015 GE Capital Real Estate
CEO für Deutschland und Zentral-Osteuropa
2008 bis 2012 GE Capital Real Estate Central & Eastern Europe
CEO
2005 bis 2008 GE Capital Real Estate Asia Pacific
CFO
2002 bis 2005 GE Capital Real Estate Nordic
CFO
1998 bis 2002 Xerox Sweden
CFO
1996 bis 1998 Philips Nordic
Leiter interne Revision
1990 bis 1996 Folksam Insurance Group, Schweden
Stellv. Leiter Interne Revision
1987 bis 1990 Scandic Hotelkette, Schweden
Management Trainee

Ausbildung /​ Akademischer Werdegang:

Business Administration MBA
Universität Stockholm, Schweden

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:

TLG Immobilien AG, Berlin (Vorsitzender)

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Mitglied des Verwaltungsrats der Aroundtown SA

Mitglied des Verwaltungsrats der Bonava SA

Wesentliche weitere Tätigkeiten im Sinne von Ziffer III C. 14 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Keine

Weitere Angaben zu Ziffer III C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Herr Roseen ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der TLG IMMOBILIEN AG, welche die Gesellschaft beherrscht. Ferner ist Herr Roseen Verwaltungsratsmitglied der Aroundtown SA, welche ausweislich der Stimmrechtsmitteilung der Aroundtown SA vom 20. Februar 2020 mit 77,48 % der Aktien unmittelbar und mit 0,28 % der Aktien mittelbar maßgeblich an der TLG IMMOBILIEN AG und mithin mittelbar auch an der Gesellschaft beteiligt ist. Von 2015 bis 2016 war Herr Roseen zudem Mitglied des Vorstands der Gesellschaft. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Roseen einerseits und den Gesellschaften des WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft- bzw. des TLG IMMOBILIEN AG-Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.

3.

Herr David Maimon, Kaufmann und Geschäftsführer, wohnhaft in Amsterdam, Niederlande

Persönliche Daten:

Herr David Maimon wurde 1960 in Israel geboren und ist israelischer Staatsbürger.

Beruflicher Werdegang:

Seit Juli 2021 Tevat Limited
Geschäftsführer
Seit Juli 2021 Zakiono Enterprises Limited
Geschäftsführer
Seit 2020 Globalworth Real Estate Investments Limited
Nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats
Seit 2018 Grand City Properties SA und Aroundtown SA
Mitglied des Beirats
2003 bis 2020 Rosario Capital Underwriting Company
Geschäftsführer
2011 bis 2018 Sun D’Or International Airways Ltd.
Geschäftsführer
2014 bis 2018 EL AL Israel Airlines Ltd.
Präsident & CEO
2010 bis 2014 EL AL Israel Airlines Ltd.
Vizepräsident Commercial and Industrial Affairs
2009 EL AL Israel Airlines Ltd.
Vizepräsident Sales and Service
2005 EL AL Israel Airlines Ltd.
Vizepräsident Service
2003 bis 2008 Rosh Ha’Ayin Economic Company
Geschäftsführer
2003 bis 2005 Association for the Wellbeing of Israel’s Soldiers
Präsident und Geschäftsführer der Economic Company der Association
2002 bis 2003 Privat-Verwaltung der Vermögen privater Investoren
2001 bis 2003 Capital-Berger Investments
Geschäftsführer
2000 bis 2001 Tevel-Telecom cable company
Vizepräsident
1999 bis 2001 Leumi Gemel Ltd.
Geschäftsführer und Mitglied des Investment Committee
1996 bis 2000 Hever Permanent Army Soldiers and Pensioners Organization Ltd.
Geschäftsführer, Mitglied des Kontroll- und des Liegenschaftsausschusses
1978 bis 2000 Militärdienst in Israel
Ehrenhafte Entlassung im Rang eines Colonel

Ausbildung /​ Akademischer Werdegang:

1998 bis 1999 M.B.A.
Derby University, Vereinigtes Königreich
1984 bis 1986 B.A. Soziologie und Politikwissenschaften
Bar Ilan University, Israel

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:

TLG Immobilien AG, Berlin

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats der Globalworth Real Estate Investments Limited

Wesentliche weitere Tätigkeiten im Sinne von Ziffer III C. 14 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Mitglied des Beirats der Grand City Properties SA

Mitglied des Beirats der Aroundtown SA

Weitere Angaben zu Ziffer III C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Herr Maimon ist Mitglied des Aufsichtsrats der TLG IMMOBILIEN AG, welche die Gesellschaft beherrscht. Herr Maimon ist zudem Mitglied des Beirats der Aroundtown SA sowie Mitglied in Verwaltungs- und Beiräten von Unternehmen, an denen die Aroundtown SA beteiligt ist. Ausweislich der Stimmrechtsmitteilung der Aroundtown SA vom 20. Februar 2020 ist die Aroundtown SA mit 77,48 % der Aktien unmittelbar und mit 0,28 % der Aktien mittelbar maßgeblich an der TLG IMMOBILIEN AG beteiligt. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Maimon einerseits und den Gesellschaften des WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft- bzw. TLG IMMOBILIEN AG Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.

V.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung (Angabe gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 WpHG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 150.482.807,00 und ist eingeteilt in 150.482.807 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 150.482.807. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

2.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft 2021 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Dieser Beschluss erfolgte auf Grundlage des GesRuaCOVBekG.

Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Die Aktionäre haben die Möglichkeit, selbst oder durch Bevollmächtigte ihr Stimmrecht, ihr Fragerecht sowie ihr Widerspruchsrecht im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben. Sie können die gesamte Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung auf der dafür von der Gesellschaft bereitgestellten passwortgeschützten Internetseite (das „Online-Portal“) unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

verfolgen.

3.

Voraussetzungen für die Ausübung des Stimm- und Fragerechts

Zur Ausübung des Fragerechts im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung (siehe unten), zur Ausübung des Stimmrechts per Briefwahl sowie zur Vollmachtserteilung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am Mittwoch, den 22. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ, unter der nachstehenden Adresse

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also am Mittwoch, den 8. Dezember 2021, 0:00 Uhr MEZ, (Nachweisstichtag) Aktionär der Gesellschaft waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch den Letztintermediär erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass in den Mitteilungen nach § 125 Aktiengesetz, welche in Form und Inhalt gemäß EU-DVO 2018/​1212 aufzustellen sind, in Feld C5 der Tabelle 3 der EU-DVO ein Aufzeichnungsdatum anzugeben ist. Dieses Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden Fall der 7. Dezember 2021, 23:00 Uhr (UTC) (koordinierte Weltzeit)) ist nicht identisch mit dem nach § 123 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz zu benennenden Nachweisstichtag (im vorliegenden Fall der 8. Dezember 2021, 0:00 Uhr). Die Gesellschaft folgt hier einer Empfehlung des Umsetzungsleitfadens des Bundesverbands Deutscher Banken zur Zweiten Aktionärsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/​828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/​36/​EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre) für den deutschen Markt.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Mittwoch, den 22. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung werden Stimmrechtskarten für die Hauptversammlung inklusive der Zugangsdaten für das passwortgeschützte Online-Portal von der Gesellschaft übersandt. Um einen rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten zu gewährleisten, werden Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

wird die Gesellschaft ab Mittwoch, den 8. Dezember 2021, ein Online-Portal unterhalten. Über das Online-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen und Fragen einreichen. Um das Online-Portal nutzen zu können, müssen Aktionäre sich mit dem Zugangscode einloggen, den sie mit ihrer Stimmrechtskarte erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung von Rechten erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des Online-Portals.

4.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich (das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts). Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

5.

Verfahren für die Stimmabgabe durch die Aktionäre

Aktionäre oder ihre Vertreter können ihr Stimmrecht nur im Wege der Briefwahl und zwar im Wege elektronischer Kommunikation per E Mail oder durch Nutzung des Online Portals sowie durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre im Wege der Briefwahl sowie zur Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am Mittwoch, den 22. Dezember 2021, 24:00 Uhr (MEZ), ordnungsgemäß angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben (wie oben angegeben). Für die ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich.

Vorbehaltlich der Stimmabgabe im Online-Portal kann die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl in Textform in deutscher oder englischer Sprache im Wege elektronischer Kommunikation (per E-Mail) unter folgender E-Mail-Adresse

inhaberaktien@linkmarketservices.de

erfolgen. Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl per E-Mail steht den Aktionären das mit der Stimmrechtskarte übersandte Briefwahlformular zur Verfügung. Das Briefwahlformular kann zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

heruntergeladen werden.

Auf diese Weise abgegebene Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des Dienstag, 28. Dezember 2021, 24:00 MEZ, zugehen. Bis zu diesem Datum können sie auch in der vorgenannten Weise geändert oder widerrufen werden.

Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl kann auch ab Mittwoch, dem 8. Dezember 2021, unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

erfolgen. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche „Briefwahl“ vorgesehen. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche Erklärungen zuletzt abgegeben wurde, werden die per E-Mail abgegebenen Erklärungen berücksichtigt, soweit nicht am Tag der Hauptversammlung eine Stimmabgabe im Online-Portal erfolgt.

Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat und auf etwaige Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft als eine Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 Aktiengesetz oder als Wahlvorschlag nach § 127 Aktiengesetz bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. Eine Stimmabgabe per Briefwahl zu Tagesordnungspunkt 2 gilt auch für einen angepassten Gewinnverwendungsvorschlag infolge einer etwaigen Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

6.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet („geschäftsmäßig Handelnder“), ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.

Auch Bevollmächtige können nicht selbst physisch an der Hauptversammlung teilnehmen, sondern sind auf die Ausübung des Stimmrechts wie unter Ziffer V.5 dieser Einberufung beschrieben beschränkt. Sie müssen ihre Stimmen daher wie vorstehend für die Aktionäre selbst beschrieben per Briefwahl oder durch Stimmrechtsuntervollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Im Hinblick auf die Ausübung des Frage- und Widerspruchsrechts finden Ziffer V.8.d) bzw. Ziffer V.10 dieser Einberufung für Bevollmächtigte von Aktionären gleichermaßen Anwendung.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär noch nach § 135 Absatz 8 Aktiengesetz eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein geschäftsmäßig Handelnder zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig Handelnden erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig Handelnden bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem Vollmachtnehmer über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auch diese Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl, wie unter Ziffer V.5 dieser Einberufung beschrieben, oder Untervollmacht bedienen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen Bevollmächtigten zurückweisen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Stimmrechtskarte, die dem Aktionär nach erfolgreicher Anmeldung übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

zum Download bereitgehalten.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation per E-Mail unter der folgenden Adresse zugehen:

WCM Beteiligungs und Grundbesitz Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
oder per E Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft kann ab Mittwoch, den 8. Dezember 2021, zum anderen auch unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche „Vollmacht an Dritte“ vorgesehen. Auf diesem Weg können bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung die vorgenannten Erklärungen in Bezug zur Vollmacht vorgenommen werden.

Die elektronische Zuschaltung des Bevollmächtigten über das Online-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangscode erhält. Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderen Personen im Sinne von § 135 Absatz 8 Aktiengesetz, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts mit der Gesellschaft unter der oben genannten Kontaktadresse in Verbindung zu setzen.

7.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen und dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.

Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung nur mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

zum Download bereit.

Die Bevollmächtigung, die Weisungserteilung und ihr Widerruf an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des Dienstags, 28. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ, per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter der folgenden Adresse zugehen:

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihr Widerruf sowie die Erteilung von Weisungen kann auch ab Mittwoch, den 8. Dezember 2021, unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

erfolgen. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche „Vollmacht und Weisungen“ vorgesehen. Auf diesem Wege können bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Stimmrechtsvollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erfolgen.

8.

Weitere Rechte der Aktionäre

a)

Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz

Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Sonntag, der 28. November 2021, 24:00 Uhr MEZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten, wobei § 70 Aktiengesetz für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine Verlegung des vorgenannten Stichtags von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Vorstand
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

bekannt gemacht und den Aktionären nach § 125 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Aktiengesetz mitgeteilt.

b)

Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz

Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen.

Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, den 14. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung und/​oder Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

zugänglich gemacht (vgl. § 126 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz).

In § 126 Absatz 2 Aktiengesetz nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

beschrieben. Eine etwaige Begründung braucht insbesondere dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen nebst etwaiger Begründung ist ausschließlich folgende Adresse maßgeblich:

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E Mail: antraege@linkmarketservices.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags oder Wahlvorschlags bestehende Aktionärseigenschaft nachzuweisen.

Gegenanträge von Aktionären, die nach § 126 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende Aktionär seinen Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen hat und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

c)

Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 Aktiengesetz

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) sowie zu den Wahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 7) zu unterbreiten.

Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, den 14. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ, zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

In § 127 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Aktiengesetz sowie in § 127 Satz 3 Aktiengesetz in Verbindung mit §§ 124 Absatz 3 Satz 4, 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz sind weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge von Aktionären nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

beschrieben.

Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E Mail: antraege@linkmarketservices.de

Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Während der Hauptversammlung können keine Wahlvorschläge unterbreitet werden.

Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 126, 127 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär seinen Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen hat und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

d)

Fragemöglichkeit gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 GesRuaCOVBekG

Gemäß den Vorgaben des GesRuaCOVBekG besteht für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, im Zusammenhang mit der Hauptversammlung die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass alle Fragen vor der Hauptversammlung und bis spätestens Montag, den 27. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ, im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen sind.

Das Stellen von Fragen nach Ablauf der Frist und während der Hauptversammlung ist nicht vorgesehen. Die Beantwortung der Fragen erfolgt „in“ der Versammlung, sofern nicht Fragen schon vorab auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

beantwortet worden sind.

Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 GesRuaCOVBekG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung kann der Name des Fragestellers nur genannt werden, wenn eine Einwilligung hierzu bei der Frageneinreichung erteilt wurde. Die einmal erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere per E-Mail an

wcm_​hv2021@linkmarketservices.de

möglich.

e)

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, §§ 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz und § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 GesRuaCOVBekG stehen auf der folgenden Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

zur Verfügung.

Dort finden sich auch Hinweise zur Erteilung einer Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Absatz 5 Aktiengesetz, die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann.

9.

Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung

Die Aktionäre der Gesellschaft können die gesamte Hauptversammlung (einschließlich der Fragenbeantwortung und Abstimmungen) am Mittwoch, den 29. Dezember 2021, ab 10:00 Uhr MEZ nach Eingabe der Zugangsdaten im passwortgeschützten Online-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

verfolgen.

Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß § 118 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen, besteht nicht. Insbesondere ermöglicht die Liveübertragung keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz.

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Online-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten sind eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät erforderlich. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Für den Zugang zum Online-Portal benötigen Aktionäre ihre Stimmrechtskarte, die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung übermittelt wird. Auf dieser Stimmrechtskarte befinden sich individuelle Zugangsdaten, mit denen sich Aktionäre im Online-Portal anmelden können.

Weitere Einzelheiten zum Online-Portal erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

Die Gesellschaft kann keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie für die jederzeitige Verfügbarkeit des Online-Portals übernehmen. Die Gesellschaft empfiehlt den Aktionären daher, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.

10.

Widerspruch gegen Beschlüsse

Aktionären, die ihr Stimmrecht gemäß vorstehender Ziffer V.5 bis 7 ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung eingeräumt. Der Widerspruch ist bis zum Ende der Hauptversammlung über das Online-Portal zugänglich unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

im Wege der elektronischen Kommunikation zu Protokoll des Notars zu erklären. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche „Widerspruch einlegen“ vorgesehen.

11.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a Satz 1 Nr. 3 Aktiengesetz

Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

abrufbar:

Zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2:

Der festgestellte Jahresabschluss und der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020, der Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f Absatz 1 und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches in der auf das Geschäftsjahr 2020 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019.

Zu dem Tagesordnungspunkt 6:

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Mittwoch, den 29. Dezember 2021, auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

zugänglich sein.

Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.

12.

Aktionärshotline

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die Aktionäre und Intermediäre per E-Mail an

wcm_​hv2021@linkmarketservices.de

wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr (MEZ) die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (89) 21027-220 zur Verfügung.

13.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/​679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/​46/​EG (Datenschutz-Grundverordnung) („DSGVO“), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, ist:

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Hausvogteiplatz 12
10117 Berlin
Deutschland
Tel.: +49 (0)30 – 2470 50
E-Mail: kontakt@tlg.de

Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Aktionäre (auch für Fragen zum Datenschutz) wie folgt:

WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
c/​o TLG IMMOBILIEN AG
Datenschutzbeauftragter
Jörg Ohst
Hausvogteiplatz. 12
10117 Berlin
Deutschland
E Mail: datenschutz@tlg.de

Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung werden regelmäßig folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet:

Vor- und Nachname, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse;

Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte, einschließlich der Zugangsdaten zur virtuellen Hauptversammlung;

bei einem von einem Aktionär etwaig benannten Stimmrechtsvertreter auch dessen personenbezogene Daten (insbesondere dessen Name und Wohnort sowie die im Rahmen der Stimmabgabe angegebenen Kontaktdaten);

sofern ein Aktionär oder ein Vertreter mit der Gesellschaft in Kontakt tritt, zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel Telefonnummern und E-Mail-Adressen) sowie

Informationen zu Präsenz, Anträgen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären zu der Hauptversammlung.

Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder Ergänzungsverlangen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem im Internet unter

https:/​/​ir.wcm.de/​#hauptversammlung

veröffentlicht. Sofern Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen zu stellen und ihre Fragen dort behandelt werden, kann dies unter Nennung ihres Namens erfolgen. Der Nennung des Namens können Aktionäre jedoch widersprechen.

Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung (§ 129 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz) eingesehen werden.

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. c DSGVO die Vorschriften des Aktiengesetzes und des GesRuaCOVBekG, insbesondere §§ 118 ff. Aktiengesetz sowie die relevanten Vorschriften des GesRuaCOVBekG (§ 1), um die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten sowie um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Zudem erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO aufgrund des berechtigten Interesses der Gesellschaft an der ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung, einschließlich der Ermöglichung der Ausübung von Aktionärsrechten sowie der Kommunikation mit den Aktionären. Darüber hinaus erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten in bestimmten Fällen (z.B. bei der namentlichen Nennung von Fragestellern in der Hauptversammlung) gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. a DSGVO aufgrund einer Einwilligung des betroffenen Aktionärs.

Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Die Gesellschaft beziehungsweise die damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten eines Aktionärs in der Regel über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den der Aktionär mit der Verwahrung seiner Aktien der Gesellschaft beauftragt hat (sog. Depotbank).

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO). Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO sowie nach Artikel 7 Absatz 3 das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich geltend machen, indem sie den oben genannten Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft kontaktieren.

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DGSVO zu.

Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:

Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Friedrichstraße 219
10969 Berlin
Deutschland
Tel.: +49 30 13889 0
Fax: +49 30 2155050
E-Mail: mailbox@datenschutz berlin.de

Diese Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

 

Berlin, im November 2021


WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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