Webac Holding Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2018

Webac Holding Aktiengesellschaft

München

ISIN DE0008103102
WKN 810310

Einladung und Tagesordnung
zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 13. November 2018, um 11.00 Uhr, im Mariott Courtyard München, Schwanthalerstraße. 37, 80336 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern zum Geschäftsjahr 2017, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 14. Juni 2018 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt hat.

Jahresabschluss und Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht des Vorstands mit den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Webac Holding Aktiengesellschaft, Rosenheimer Str. 12, 81669 München, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.webac-ag.com

über die Links „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ sowie während der Hauptversammlung zugänglich. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglied des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Crowe Kleeberg GmbH, München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.

5.

Satzungsänderung Anzahl Mitglieder des Aufsichtsrats

Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat benötigt die Gesellschaft keinen aus sechs Personen bestehenden Aufsichtsrat mehr, weshalb er fortan lediglich die nach dem Aktiengesetz vorgesehene Mindestgröße von drei Mitgliedern haben soll. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert: „Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.“

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtsdauer der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat endet zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. Es sind deshalb Neuwahlen erforderlich.

Der Aufsichtsrat besteht nach Änderung der Satzung der Gesellschaft gemäß vorstehendem Tagesordnungspunkt 5 aus 3 Mitgliedern. Er setzt sich gem. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft im Wege der Einzelwahl zu wählen:

a)

Herrn Thomas Esterl, wohnhaft in München, Bankkaufmann/Dipl. Bankbetriebswirt (BA) und selbständiger Unternehmensberater,

b)

Herrn John Gajland, wohnhaft in Stockholm, Schweden, Maschinenbauingenieur, D.I.B. Svenska AB, Stockholm, Schweden,

c)

Herrn Siegfried Anczikowski, wohnhaft in Bad Münstereifel, Geschäftsführer der Webac Gesellschaft für Vibrationstechnik mbH.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen bei keinem der zur Wahl vorgeschlagenen Personen persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur Webac Holding AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Webac Holding AG oder einem wesentlich an der Webac Holding Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Corporate Governance Kodex offenzulegen wären.

Die vorgeschlagenen Vertreter sind Mitglieder in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien folgender Gesellschaften:

Herr Thomas Esterl:
Herr Esterl gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften an und ist kein Mitglied vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Herr John Gajland:
• D.I.B. Svenska AB, Stockholm, Schweden, Mitglied des Aufsichtsrats

Herr Siegfried Anczikowski:
Herr Anczikowski gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften an und ist kein Mitglied vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 DCGK vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Weitere Informationen zum vorgeschlagenen Kandidaten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.webac-ag.com

über die Links „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ zugänglich.

7.

Beschlussfassung über eine ordentliche Kapitalherabsetzung und Satzungsänderungen

Da die Gesellschaft nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat kein Grundkapital im Umfang von EUR 5.000.000,00 mehr benötigt, soll eine ordentliche Kapitalherabsetzung nach den §§ 222 ff. AktG in Höhe von EUR 4.000.000,00 stattfinden. Der durch die Kapitalherabsetzung freiwerdende Betrag soll in einer Höhe von EUR 0,20 je Aktie an die Aktionäre zurückgezahlt werden. Der übrige, durch die Kapitalherabsetzung freiwerdende Betrag in Höhe von bis zu EUR 3.840.392,20 soll in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingestellt werden. Die Auszahlung des an die Aktionäre zurückzuzahlenden Betrags darf aus rechtlichen Gründen, insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes, erst erfolgen, nachdem seit der Bekanntmachung der Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister sechs Monate verstrichen sind und nachdem den Gläubigern, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Ordentliche Kapitalherabsetzung

„Das Grundkapital in Höhe von EUR 5.000.000,00, eingeteilt in 851.133 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um EUR 4.000.000,00 auf EUR 1.000.000,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung um EUR 4.000.000,00 erfolgt gemäß den Vorschriften des Aktiengesetzes über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) durch Herabsetzung des auf jede Aktie entfallenden Anteils am Grundkapital zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils des durch die Kapitalherabsetzung frei werdenden Kapitals an die Aktionäre in Höhe von voraussichtlich EUR 0,20 je Aktie und zum Zwecke der Einstellung des unter Berücksichtigung der Auszahlung an die Aktionäre verbleibenden, durch die Kapitalherabsetzung frei werdenden Kapitals in Höhe von bis zu 3.840.392,20 in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Eine Zusammenlegung oder Einziehung der Aktien erfolgt nicht. Der auf jede Stückaktie entfallende anteilige Betrag am Grundkapital verringert sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital. Der Vorstand wird ermächtigt, über die weiteren Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu entscheiden.“

b)

Anpassung von § 4 Abs. 1 der Satzung

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.000.000,00 (i. W.: Eine Million).“

II.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 5.000.000,00 und ist in 851.133 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie ist stimmberechtigt und gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 53.094 eigene Stückaktien. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft jedoch keine Stimmrechte zu. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 798.039.

2.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

a)

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Dienstag, den 23. Oktober 2018, 00.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft (Nachweisstichtag), beziehen und der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung für die Hauptversammlung unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens Dienstag, den 6. November 2018, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen:

Webac Holding AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS51DS/GM
80311 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89/5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch kein Aktionär sind, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar.

b)

Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch). § 135 AktG bleibt unberührt. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Instituten, Unternehmen und Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der nach § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Institute, Unternehmen und Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

Webac Holding Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: webac@better-orange.de

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter

http://www.webac-ag.com

über die Links „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung.

c)

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs ausüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie der Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht möglich.

Zu beachten ist weiter, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Hinblick auf Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge nicht bevollmächtigt sind und ihnen diesbezüglich auch keine Weisungen erteilt werden können.

Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter

http://www.webac-ag.com

über die Links „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft soll aus organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des 12. November 2018 in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) bei der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

3.

Rechte der Aktionäre

a)

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals (das entspricht 250.000,00 € oder aufgerundet auf die nächst höhere ganze Aktienzahl 42.557 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000 € des Grundkapitals (dies entspricht 85.114 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Webac Holding Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 13. Oktober 2018, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:

Webac Holding AG
Vorstand
Rosenheimer Str. 12
81669 München
Deutschland

Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

http://www.webac-ag.com

über die Links „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung nebst einer etwaigen Begründung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) und/oder Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 6) übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

Webac Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 666
E-Mail: webac@better-orange.de

Die Gesellschaft wird Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 Aktiengesetz nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter

http://www.webac-ag.com

über die Links „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ unverzüglich veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, spätestens also bis zum 29. Oktober 2018, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zugehen.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung kann unter den in § 126 Abs. 2 Aktiengesetz genannten Voraussetzungen abgesehen werden. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen zusätzlich zu den Fällen des § 126 Abs. 2 Aktiengesetz nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn diese nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person oder – soweit eine Aufsichtsratswahl Gegenstand der Tagesordnung ist – keine Angaben zur Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

c)

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann gemäß § 131 Abs.1 AktG jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 Aktiengesetz genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Gemäß § 21 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken.

d)

Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten

Weitere Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz) der Aktionäre können im Internet unter

http://www.webac-ag.com

über die Links „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ eingesehen werden.

III.

Weitere Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die übrigen der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft

http://www.webac-ag.com

über die Links „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ zur Verfügung.

Abstimmungsergebnisse

Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der vorgenannten Internetseite veröffentlicht.

IV.

Informationen zum Datenschutz

Die Webac Holding Aktiengesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogenen Daten: Kontaktdaten (z.B. Name, Adresse oder die E-Mail-Adresse, ggf. Name, Adresse oder die E-Mail-Adresse einer bevollmächtigten Person), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Webac Holding Aktiengesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Für die Datenverarbeitung ist die Webac Holding Aktiengesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:

Helmut Häck
Viktoriastr. 2
53879 Euskirchen
Tel.: 02251 – 929 95 20
E-Mail: info@datapro.de

Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Webac Holding Aktiengesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.

Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu 3 Jahre (aber nicht weniger als 2 Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.

Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“). Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an: info@datapro.de

Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. Den Datenschutzbeauftragten der Webac Holding Aktiengesellschaft erreichen Sie unter folgender Adresse:

Webac Holding AG
Rosenheimer Str. 12
81669 München
Deutschland

 

München, im Oktober 2018

Webac Holding AG

Der Vorstand

Comments are closed.