Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft

Stuttgart

– ISIN: DE0008405028 /​ WKN: 840502 (Namensaktien) –
– ISIN: DE0008405002 /​ WKN: 840500 (Inhaberaktien) –

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

 

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft

zu der ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 19. Mai 2021, um 10:00 Uhr (MESZ),

ein. Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) durchgeführt und für die Aktionäre der Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft und ihre Bevollmächtigten live im passwortgeschützten Online-Service übertragen. Die entsprechenden Zugangsdaten erhält jeder im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktionär mit seiner persönlichen Einladung. Die Inhaber von Inhaberaktien erhalten die Zugangsdaten übersandt, sobald sie sich – wie nachstehend in Teil B. unter 2. dargestellt – ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und den Berechtigungsnachweis erbracht haben. Inhabern von Inhaberaktien empfehlen wir daher, ihre Anmeldung und die Übermittlung des Berechtigungsnachweises möglichst frühzeitig zu veranlassen, um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Große Sitzungssaal der Wüstenrot & Württembergische AG, Gutenbergstr. 30 in 70176 Stuttgart.

 

Teil A
Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des zusammengefassten Lageberichts für die Württembergische Lebensversicherung Aktiengesellschaft und den Konzern, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2020 beendete Geschäftsjahr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen am 26. März 2021 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die übrigen Unterlagen sind der Hauptversammlung ebenfalls nur zugänglich zu machen. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung bedarf es daher nicht.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2020

Gemäß § 139 Versicherungsaufsichtsgesetz darf eine Lebensversicherung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ihren Bilanzgewinn nur ausschütten, soweit der Bilanzgewinn einen etwaigen Sicherungsbedarf überschreitet. Überschreitet der Bilanzgewinn diesen Sicherungsbedarf nicht, ist eine Ausschüttung des Bilanzgewinns an die Aktionäre nicht möglich. Das ist bei der Gesellschaft der Fall, so dass sie aus aufsichtsrechtlichen Gründen gehindert ist, für das Geschäftsjahr 2020 eine Dividende an die Aktionäre zu zahlen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 von EUR 53.000.000 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Neufassung von § 13 der Satzung (Vergütung)

Die Regelungen über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind seit 2010 unverändert. Sie sollen daher modernisiert werden.

Insbesondere soll die Vergütung für die Mitgliedschaft in Aufsichtsratsausschüssen nicht mehr wie bislang für alle Aufsichtsratsausschüsse gleich sein. Vielmehr soll die Hauptversammlung über die Vergütung für die Mitgliedschaft in Aufsichtsratsausschüssen entscheiden und dabei die Möglichkeit haben, die Vergütung individuell für die einzelnen Ausschüsse festzulegen. Ferner soll eine klarstellende Regelung aufgenommen werden, dass bei unterjährigem Ein- oder Austritt die Aufsichtsrats- und Ausschussvergütung nur zeitanteilig gewährt wird. Darüber hinaus soll ein von der Hauptversammlung festzulegendes Sitzungsgeld für die Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung eingeführt werden. Das Sitzungsgeld ist für jede physische Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung sowie dann zu zahlen, wenn ein Aufsichtsratsmitglied per Telefon oder Video an einer Aufsichtsratssitzung (unabhängig davon, ob die Aufsichtsratssitzung ihrerseits als Präsenzsitzung oder per Telefon bzw. Video durchgeführt wird) teilnimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

§ 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 13
Vergütung
(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, deren Höhe die Hauptversammlung festsetzt; setzt die Hauptversammlung keinen Betrag fest, gilt der Betrag des Vorjahres. Die Auslagen und die auf die Aufsichtsratsvergütung entfallende Mehrwertsteuer werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats erstattet. Die feste Vergütung beträgt für den Vorsitzenden das Doppelte und für seinen Stellvertreter das Eineinhalbfache des von der Hauptversammlung festgesetzten Betrages.

(2)

Aufsichtsratsmitglieder, die einem oder mehreren Ausschüssen angehören, erhalten für ihre Tätigkeit in dem jeweiligen Ausschuss eine zusätzliche feste Vergütung, deren Höhe die Hauptversammlung festsetzt; setzt die Hauptversammlung keinen Betrag fest, gilt der Betrag des Vorjahres. Für Ausschussvorsitzende und ihre Stellvertreter beträgt die zusätzliche Vergütung für die Ausschusstätigkeit jeweils das Doppelte bzw. das Eineinhalbfache des Erhöhungsbetrages gemäß Satz 1.

(3)

Gehören Aufsichtsratsmitglieder dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nur während eines Teils des Geschäftsjahres an, verringert sich ihre Vergütung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 zeitanteilig.

(4)

Für die Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung erhält jedes Aufsichtsratsmitglied ein Sitzungsgeld, dessen Höhe die Hauptversammlung festlegt; setzt die Hauptversammlung keinen Betrag fest, gilt der Betrag des Vorjahres. Als Teilnahme im Sinne von Satz 1 gilt auch die Teilnahme per Telefon oder Video an einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats oder an einer im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführten Aufsichtsratssitzung.

(5)

Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.“

b)

Die Neuregelung der Vergütung durch die Neufassung von § 13 der Satzung gemäß Buchstabe a) gilt ab dem Geschäftsjahr 2021.

6.

Beschlussfassung über die Festsetzung der Höhe der Vergütungskomponenten der Mitglieder des Aufsichtsrats und der Aufsichtsratsausschüsse

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist seit 2010 unverändert. Damals setzte die ordentliche Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats auf EUR 12.000 fest. Seitdem sind die rechtlichen und regulatorischen Anforderungen an die Tätigkeit im Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen stetig angestiegen. Mit Blick auf die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und die Lage der Gesellschaft halten es Vorstand und Aufsichtsrat daher für angemessen, dass die seit 2010 unveränderte Vergütung mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2021 moderat erhöht wird.

Ferner beschließt die Hauptversammlung gemäß § 13 der Satzung in der zu Punkt 5 der Tagesordnung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Fassung nicht mehr nur über die konkrete Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (§ 13 Abs. 1 der Satzung) sondern auch über die konkrete Höhe der Vergütung für Ausschussmitglieder (§ 13 Abs. 2 der Satzung) und des Sitzungsgelds (§ 13 Abs. 4 der Satzung). Daher soll die Hauptversammlung auch diese Beträge festsetzen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Die Vergütungskomponenten der Mitglieder des Aufsichtsrats und von Aufsichtsratsausschüssen werden mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:

Vergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat EUR 13.200
Vergütung für vom Aufsichtsrat eingerichtete Ausschüsse EUR 5.000
Sitzungsgeld pro Aufsichtsratssitzung EUR 500
b)

Bzgl. der Vergütung für vom Aufsichtsrat eingerichtete Ausschüsse und des Sitzungsgelds stehen die vorstehend zu Buchstabe a) beschlossenen Festsetzungen unter dem Vorbehalt, dass die unter Punkt 5 der Tagesordnung zur Beschlussfassung vorgeschlagene Neufassung von § 13 der Satzung in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam geworden ist.

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 10 der Satzung (Einberufung, Beschlussfassung)

Mit der COVID-19-Pandemie sind erhebliche Einschränkungen im persönlichen Umgang verbunden. Damit korrespondierend hat der Austausch per technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per Telefon- und Videokonferenz, deutlich zugenommen. Die Verwendung solcher Kommunikationsmittel soll daher auch für den Aufsichtsrat erleichtert und zu diesem Zweck das bislang bestehende Widerspruchsrecht der Aufsichtsratsmitglieder gegen Beschlussfassungen außerhalb von physischen Sitzungen ausgeschlossen werden, soweit die Beschlussfassung im Wege von Telefon-, Videokonferenzen oder einer Kombination von beidem erfolgt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 10 Abs. 4 der Satzung wie folgt zu ändern:

„(4)

Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates kann auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden auch durch mündliche, fernmündliche, schriftliche, durch Telefax oder unter Verwendung eines anderen gebräuchlichen Kommunikationsmittels übermittelte Stimmabgaben erfolgen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Ordnet der Aufsichtsratsvorsitzende gemäß Satz 1 eine Beschlussfassung im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz oder einer Kombination aus beidem an, steht den Aufsichtsratsmitgliedern hiergegen kein Widerspruchsrecht zu.“

Teil B.
Weitere Angaben und Hinweise

1.      Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569; „COVID-19-Gesetz“), das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (Bundesgesetzblatt I 2020, S. 3328) geändert worden ist, als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Das bedeutet:

Keine physische Teilnahme. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist ausgeschlossen.

Übertragung im Internet (Online-Service). Die Hauptversammlung wird vielmehr am 19. Mai 2021 ab 10:00 Uhr (MESZ) live im Internet für Aktionäre über den von der Gesellschaft eingerichteten passwortgeschützten Online-Service

https:/​/​www.ww-ag.com/​go/​ir/​hv-wl

übertragen. Die Liveübertragung über den Online-Service erlaubt keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Nutzung des Online-Service. Die Nutzung des Online-Service – diese ist insbesondere erforderlich, um die virtuelle Hauptversammlung vollständig live im Internet zu verfolgen, um Fragen zu stellen und um gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung Widerspruch zu erklären – setzt eine Zugangsberechtigung voraus. Die hierfür notwendigen Angaben erhalten die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre mit der Einladung übersandt. Die Inhaber von Inhaberaktien erhalten diese übersandt, sobald sie sich – wie nachstehend unter 2. dargestellt – ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und den Berechtigungsnachweis erbracht haben. Inhabern von Inhaberaktien empfehlen wir daher, ihre Anmeldung und die Übermittlung des Berechtigungsnachweises möglichst frühzeitig zu veranlassen, um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen.

Anmeldeerfordernis. Für das bloße Verfolgen der Übertragung der Hauptversammlung im passwortgeschützten Online-Service genügt der Zugang zum Online-Service und ist keine Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Aktionäre, die über das bloße Verfolgen der Hauptversammlung im Online-Service hinaus an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen (und zum Beispiel das Stimmrecht ausüben, Fragen stellen oder Widersprüche erklären) wollen, müssen die nachstehend unter 2. dargestellten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen.

Stimmrechtsausübung. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl (siehe nachstehend unter 4.) oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe nachstehend unter 5.). Darüber hinaus ist auch eine Vollmachtserteilung an Dritte möglich. Auch bevollmächtigte Dritte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können jedoch nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen, und auch sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung einer (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe nachstehend unter 6.).

Fragen. Fragen der Aktionäre sind im Wege der elektronischen Kommunikation über den Online-Service bis spätestens Montag, den 17. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), an den Vorstand zu richten (siehe nachstehend unter 7.3).

Erklärung von Widersprüchen. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über den Online-Service Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären (siehe nachstehend unter 8.).

2.      Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind berechtigt:

bei Namensstückaktien (WKN 840502) die Personen, die als Aktionäre im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Mittwoch, den 12. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft

unter der Adresse Württembergische Lebensversicherung AG, Frau Dr. Margret Obladen, Leiterin Konzernrecht, Postanschrift: 71630 Ludwigsburg,

per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de

oder per Telefax an die Nr. 07141 16-815164

in deutscher oder englischer Sprache oder elektronisch über den Online-Service im Internet unter

https:/​/​www.ww-ag.com/​go/​ir/​hv-wl

zugegangen sein. Für die Anmeldung über den Online-Service benötigen die Inhaber von Namensaktien ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort, welches die Inhaber von Namensaktien zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung erhalten;

bei Inhaberstückaktien (WKN 840500) die Aktionäre, die sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein vom Letztintermediär ersteller Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG oder vom Letztintermediär in Textform erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz. Über nicht girosammelverwahrte Aktien kann der Nachweis auch von der Gesellschaft oder einem Intermediär gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Dementsprechend hat sich der Nachweis vorliegend auf Mittwoch, den 28. April 2021, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Nur Personen, die zu diesem Nachweiszeitpunkt, d. h. am 28. April 2021, 0:00 Uhr (MESZ), Aktionär der Gesellschaft sind und ferner fristgemäß den entsprechenden Nachweis erbracht und sich angemeldet haben, sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Ferner kann ein Aktionär Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung nur für diejenigen Aktien ausüben, die er im Nachweiszeitpunkt besessen hat und über die er den entsprechenden Nachweis fristgemäß erbracht hat. Auch nach dem Nachweiszeitpunkt sind Änderungen des Aktienbesitzes, insbesondere Veräußerungen von Aktien, möglich; solche Änderungen lassen jedoch die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung von Aktionärsrechten in der virtuellen Hauptversammlung unberührt.

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Mittwoch, den 12. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ),

unter der Adresse Württembergische Lebensversicherung AG, Frau Dr. Margret Obladen, Leiterin Konzernrecht, Postanschrift: 71630 Ludwigsburg,

per E-Mail: hauptversammlung@wuerttembergische.de

oder per Telefax an die Nr. 07141 16-815164

in deutscher oder englischer Sprache zugehen.

3.      Umschreibung im Aktienregister

Bei Namensstückaktien ist – wie vorstehend unter 2. dargestellt – für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts neben der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung die Eintragung als Aktionär im Aktienregister erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die Eintragung im Aktienregister im Zeitpunkt der virtuellen Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die Gesellschaft Umschreibungen im Aktienregister, d. h. Löschungen und Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf Umschreibung bei der Gesellschaft nach Ablauf des 12. Mai 2021, d. h. nach dem 12. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), eingeht. Geht ein Umschreibungsantrag der Gesellschaft erst nach dem 12. Mai 2021 zu, erfolgt die Umschreibung im Aktienregister erst nach Ablauf der virtuellen Hauptversammlung; Teilnahme- und Stimmrechte aus den von der Umschreibung betroffenen Aktien verbleiben bei der Person, die aufgrund eines solchen Umschreibungsantrags im Aktienregister ausgetragen werden soll.

Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor der virtuellen Hauptversammlung zu stellen.

4.      Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Aktionäre sich – wie vorstehend unter 2. dargestellt – bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung spätestens bis Mittwoch, den 12. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ) angemeldet haben und ihre Berechtigung wie dargestellt nachgewiesen haben (Inhaberaktien) bzw. im Zeitpunkt der virtuellen Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind (Namensaktien).

Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen der Stimmabgabe können zum einen postalisch vorgenommen werden und müssen, um berücksichtigt zu werden, der Gesellschaft in diesem Fall bis zum Montag, den 17. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ),

unter der Adresse: Württembergische Lebensversicherung AG, Frau Dr. Margret Obladen, Leiterin Konzernrecht, 71630 Ludwigsburg,

in deutscher oder englischer Sprache zugehen. Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann das Anmelde-, Vollmachts- und/​oder Briefwahlformular verwendet werden, welches den Aktionären per Post zusammen mit der Einladung übersandt und ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.ww-ag.com/​go/​ir/​hv-wl

zugänglich gemacht wird.

Die Stimmabgabe per Briefwahl kann auch über den von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Online-Service unter

https:/​/​www.ww-ag.com/​go/​ir/​hv-wl

erfolgen. Abgabe und Änderung der Briefwahlstimmen können über den Online-Service bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 19. Mai 2021 erfolgen.

Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Stimmabgaben per Briefwahl oder Änderungen von Stimmabgaben ein, hat jeweils die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang. Ist die Reihenfolge der Erklärungen nicht erkennbar, werden vorrangig die über den Online-Service abgegebenen Erklärungen, danach die Erklärungen in Papierform berücksichtigt.

Sofern von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmacht/​Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, hat ebenfalls jeweils die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang. Ist die Reihenfolge nicht erkennbar, werden vorrangig die Briefwahlstimmen berücksichtigt.

5.      Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in oder bereits vor der virtuellen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sind die oben unter 2. dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten.

Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Wir bitten daher zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen sie Weisung erhalten. Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf einer Vollmacht und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Widerruf oder Änderung können zum einen postalisch, vorgenommen werden und müssen, um berücksichtigt zu werden, der Gesellschaft in diesem Fall bis zum Montag, den 17. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ),

unter der Adresse: Württembergische Lebensversicherung AG, Frau Dr. Margret Obladen, Leiterin Konzernrecht, 71630 Ludwigsburg,

in deutscher oder englischer Sprache zugehen. Vollmacht und Stimmrechtsweisungen können unter Nutzung des Anmelde-, Vollmachts- und/​oder Briefwahlformulars erteilt werden, das die Aktionäre zusammen mit der Einladung erhalten und das ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.ww-ag.com/​go/​ir/​hv-wl

zugänglich gemacht wird.

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung können auch über den von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Online-Service unter

https:/​/​www.ww-ag.com/​go/​ir/​hv-wl

erfolgen. In diesem Fall können die Erteilung und die Änderung von Weisungen bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 19. Mai 2021 erfolgen.

Auch nach der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre entscheiden, die Rechte in der virtuellen Hauptversammlung selbst wahrzunehmen oder durch einen anderen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen; in diesem Fall gilt die den von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht als widerrufen und die von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertreter werden aufgrund der ihnen erteilten Vollmacht dementsprechend keine Stimmrechte ausüben.

Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen hinsichtlich der Erteilung und des Widerrufs einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. hinsichtlich der Erteilung, der Änderung und des Widerrufs von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ein, hat jeweils die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang. Ist die Reihenfolge der Erklärungen nicht erkennbar, werden vorrangig die über den Online-Service abgegebenen Erklärungen, danach die Erklärungen in Papierform berücksichtigt.

6.      Bevollmächtigung Dritter

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen Stimmrechtsberater, ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsvertretung sind die oben unter 2. dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten.

Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl – wie vorstehend unter 4. beschrieben – oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft – wie vorstehend unter 5. beschrieben – ausüben.

Die Teilnahme des Bevollmächtigten über den Online-Service setzt voraus, dass der vom Bevollmächtigten vertretene Aktionär dem Bevollmächtigten seine Aktionärsnummer und sein Zugangspasswort zur Verfügung stellt. Die Nutzung der Aktionärsnummer und des Zugangspassworts des Aktionärs durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Für die Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG – das sind insbesondere Kreditinstitute und Wertpapierfirmen – und von Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG – dazu zählen insbesondere Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater – ist § 135 AktG zu beachten. Danach ist unter anderem die Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ferner sollten etwaige vom jeweiligen Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung vorgesehene Regelungen mit diesem abgeklärt werden.

Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung des Anmelde-, Vollmachts- und/​oder Briefwahlformulars erfolgen, das die Gesellschaft bereitstellt. Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre per Post zusammen mit der Einladung.

Das Anmelde-, Vollmachts- und/​oder Briefwahlformular wird ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.ww-ag.com/​go/​ir/​hv-wl

zugänglich gemacht.

Die Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises der Vollmacht sowie die Übermittlung eines etwaigen Widerrufs der Vollmacht an die Gesellschaft können postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die vorstehend unter 2. genannte Adresse, Telefax-Nr. bzw. E-Mail-Adresse erfolgen.

7.      Rechte der Aktionäre

7.1      Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 190.115 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Dabei müssen die Aktionäre nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Im Übrigen findet § 121 Abs. 7 AktG entsprechend Anwendung. Danach ist der Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, Sonnabend oder Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den

Vorstand der Württembergische Lebensversicherung AG, z. Hd. Frau Dr. Margret Obladen, Leiterin Konzernrecht, Postanschrift: 71630 Ludwigsburg

zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Samstag, den 24. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

https:/​/​www.ww-ag.com/​go/​ir/​hv-wl

zugänglich gemacht und nach Maßgabe von § 125 AktG mitgeteilt.

7.2      Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden.

Jeder Aktionär der Gesellschaft hat jedoch das Recht, vor der Hauptversammlung Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft nach näherer Maßgabe von § 126 AktG, § 127 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Dienstag, den 4. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ),

bei postalischer Übersendung unter der Adresse: Württembergische Lebensversicherung AG, Frau Dr. Margret Obladen, Leiterin Konzernrecht, 71630 Ludwigsburg,

bei Übermittlung per Telefax unter der Nr.: 07141 /​ 16-815164

und bei Übermittlung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse: hauptversammlung@wuerttembergische.de

zugehen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln unter der Internetadresse

https:/​/​www.ww-ag.com/​go/​ir/​hv-wl

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Gegenanträge brauchen gemäß § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden,

soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,

wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,

wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält,

wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,

wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder

wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Bei Vorliegen eines vorstehend genannten Grundes gemäß § 126 Abs. 2 AktG brauchen auch Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht zu werden. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand darüber hinaus auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf, Wohnort und Angaben zur Mitgliedschaft der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Gegenantrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär – wie oben unter 2. dargestellt – ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und seine Berechtigung ordnungsgemäß nachgewiesen hat (Inhaberaktien) bzw. im Aktienregister eingetragen ist (Namensaktien).

7.3      Fragerecht gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz

Aktionäre, die zur Hauptversammlung angemeldet sind, können ab Mittwoch, den 22. April 2021 im Wege der elektronischen Kommunikation über den Online-Service unter

https:/​/​www.ww-ag.com/​go/​ir/​hv-wl

Fragen stellen.

Fragen der angemeldeten Aktionäre müssen der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 17. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), über den Online-Service unter

https:/​/​www.ww-ag.com/​go/​ir/​hv-wl

zugehen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Aus technischen Gründen ist der Umfang der einzelnen Frage auf 5.000 Zeichen begrenzt, die Zahl der möglichen Fragen wird dadurch jedoch nicht beschränkt.

Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Dabei ist er insbesondere berechtigt, Fragen und deren Beantwortung zusammenzufassen, wenn ihm dies sinnvoll erscheint.

Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird die Gesellschaft die Namen der Fragesteller nur dann offenlegen, wenn diese bei Übersendung der Fragen ausdrücklich darum gebeten bzw. einer Offenlegung ausdrücklich zugestimmt haben.

Aktionäre, die Fragen stellen wollen, werden gebeten, diese möglichst frühzeitig über den Online-Service zu stellen, um die Beantwortung der Fragen zu erleichtern.

8.      Widersprüche gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung

Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben, haben die Möglichkeit, über den Online-Service unter

https:/​/​www.ww-ag.com/​go/​ir/​hv-wl

gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung Widerspruch zu erklären. Die Erklärung ist über den Online-Service von Beginn der virtuellen Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich.

9.      Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten

Die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten einschließlich der Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.ww-ag.com/​go/​ir/​hv-wl

zugänglich.

10.      Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte

Die Gesellschaft hat im Zeitpunkt der Einberufung dieser virtuellen Hauptversammlung insgesamt 12.177.920 Aktien – 40.000 Inhaberstückaktien und 12.137.920 Namensstückaktien – ausgegeben. Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser virtuellen Hauptversammlung beträgt daher 12.177.920. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

11.      Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Württembergische Lebensversicherung AG verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene Daten der Aktionäre (z. B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Aktionärsnummer) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Gesellschaft ist hinsichtlich der ausgegebenen Namensaktien zur Führung eines Aktienregisters verpflichtet.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für die Verfolgung im Wege elektronischer Zuschaltung und die Führung des Aktienregisters rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/​679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/​46/​EG (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO) i. V. m. §§ 67, 118 ff. sowie i. V. m. Art. 2 § 1 COVID-19-Gesetz. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DS-GVO). Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die Gesellschaft diese in der Regel über die Anmeldestelle und gegebenenfalls von dem Letztintermediär, der die Aktien für den Aktionär verwahrt.

Die von der Württembergische Lebensversicherung AG für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/​oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen. Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird die Gesellschaft die Namen der Fragesteller nur dann offenlegen, wenn diese bei Übersendung der Fragen ausdrücklich darum gebeten bzw. einer Offenlegung ausdrücklich zugestimmt haben.

Die Gesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre und Aktionärsvertreter den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft unter: Wüstenrot & Württembergische AG, Datenschutzbeauftragter, Wüstenrotstr. 1, 71638 Ludwigsburg, 07141 16-0, E-Mail: dsb@ww-ag.com.

Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http:/​/​www.ww-ag.com/​de/​datenschutz

 

Stuttgart, im April 2021

Der Vorstand

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