Wüstenrot & Württembergische AG, Stuttgart – Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts

Wüstenrot & Württembergische AG

Stuttgart

– ISIN: DE0008051004 /​ WKN 805100 –

Bekanntmachung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 WpHG

Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
sowie zum Ausschluss
des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts

Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft hat am 25. Mai 2022 die Aufhebung
der von der Hauptversammlung am 25. Juni 2020 unter Punkt 6 der Tagesordnung beschlossenen
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts beschlossen.

Ferner hat die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 25. Mai 2022 den
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. Mai 2027 eigene
Aktien im Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über die Ermächtigung oder – wenn das Grundkapital der Gesellschaft
dann niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung zu erwerben. Der Erwerb
von Aktien kann über die Börse erfolgen. Ferner kann er mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten vorgenommen werden; ist
das Kaufangebot überzeichnet oder überschreiten die Verkaufsangebote das vorgesehene
Rückkaufvolumen, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein etwaiges Andienungsrecht
(„umgekehrtes Bezugsrecht“) der Aktionäre nach näherer Maßgabe der Ermächtigung ausschließen.

Der Vorstand ist ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung
des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden. Soweit der
Vorstand dabei von der durch die Ermächtigung erteilten Möglichkeit Gebrauch macht,
die erworbenen Aktien zu einem der nachfolgenden Zwecke zu verwenden, ist das Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen:

 

Veräußerung der Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle
Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot, wenn die Veräußerung gegen Barzahlung
und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs der Aktien gleicher Gattung zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die vorgenannte Veräußerung ist beschränkt
auf Aktien mit einem anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ermächtigung oder
– falls geringer – zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung.

Veräußerung der Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen,
dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen oder
dem Erwerb anderer Vermögensgegenstände (einschließlich von Forderungen, auch soweit
diese gegen die Gesellschaft gerichtet sind).

Verwendung der Aktien zur Erfüllung von Bezugsrechten von Inhabern bzw. Gläubigern
aus von der Gesellschaft oder von nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Anleihen
oder Genussrechten mit Wandel- oder Optionsrechten, sowie zur Erfüllung von Aktienlieferungsrechten
oder von Wandlungs- oder Optionspflichten aus von der Gesellschaft oder von nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegebenen Anleihen, Genussrechten oder einer Kombination dieser
Instrumente.

In Fällen der Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre oder bei
einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht zur Gewährung von Bezugsrechten auf die Aktien
an Inhaber oder Gläubiger der von der Gesellschaft oder von nachgeordneten Konzernunternehmen
ausgegebenen Anleihen oder Genussrechten mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. -pflichten
bzw. Aktienlieferungsrechten der Gesellschaft in dem Umfang, wie es diesen nach Ausübung
der Wandel- bzw. Optionsrechte oder nach der Erfüllung von Wandel- bzw. Optionspflichten
oder eines Aktienlieferungsrechts der Gesellschaft zustehen würde.

Angebot der Aktien an Mitarbeiter und Handelsvertreter zum Erwerb oder anderweitige
Übertragung der Aktien, z. B. zur Bedienung von Erwerbs- oder Bezugsrechten, an Mitarbeiter
und Handelsvertreter. Als Handelsvertreter gelten dabei Personen, die als „Einfirmen“-Handelsvertreter
nach § 84 HGB ausschließlich für die Gesellschaft und/​oder nachgeordnete Konzernunternehmen
tätig sind oder waren.

 

Ferner ist der Vorstand bei einer Veräußerung der Aktien durch ein an alle Aktionäre
gerichtetes öffentliches Angebot ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen.

Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, bei einer Verwendung eigener Aktien zur
Durchführung einer Aktiendividende (scrip dividend), bei der die Aktionäre nach ihrer
Wahl (ganz oder teilweise) anstelle einer Bardividende eine Dividende in Form von
Aktien der Gesellschaft erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ganz oder teilweise auszuschließen.

Die Aktien können durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden,
ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen
Andienungsrechts ist abrufbar unter

http:/​/​www.ww-ag.com/​go/​ir/​hv-ww

sowie im elektronischen Bundesanzeiger vom 13. April 2022 (Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung, Punkt 11 der Tagesordnung).

 

Stuttgart, im Mai 2022

 

Der Vorstand

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