Zapf Creation AG Rödental – Hauptversammlung 2016

Zapf Creation AG

Rödental

Wertpapier-Kenn-Nummer A11 QU7
ISIN DE 000 A11 QU78

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am

Dienstag, den 28. Juni 2016, 10:00 Uhr

im

Gesellschaftshaus
Charlottenstraße 5
96515 Sonneberg

stattfindenden

17. ordentlichen Hauptversammlung

ein.

 

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015.

2.

Beschlussfassung über die Gewinnverwendung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Zapf Creation AG in Höhe von EUR 9.243.998,03 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands, Herrn Thomas Eichhorn und Frau Hannelore Schalast, im Wege der Einzelbeschlussfassung für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats, den Herren Dr. Paul-Stefan Freiling, Isaac Larian und Jason Larian, im Wege der Einzelbeschlussfassung für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Aufsichtsrats.

Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Isaac Larian endet mit der Beendigung dieser Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Isaac Larian, Chief Executive Officer, MGA Entertainment, Inc., Van Nuys, Kalifornien, USA, wohnhaft in Los Angeles, Kalifornien, USA, erneut durch die Hauptversammlung in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für eine Amtszeit beginnend mit Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 2016 und endend mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt (das Geschäftsjahr 2016), nicht mitgerechnet wird.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 (letzte Alternative), 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung aus drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen.

6.

Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Abschlussprüfers für eine etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht des Zwischenberichtes im Geschäftsjahr 2017.

a)

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Maxtorgraben 13, 90409 Nürnberg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

b)

Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Maxtorgraben 13, 90409 Nürnberg, für den Fall einer Prüfung oder einer prüferischen Durchsicht des Zwischenberichtes für das Geschäftsjahr 2017 auch zu diesem Zweck zum Abschlussprüfer zu wählen.

II. Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 22 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis ihres Aktienbesitzes an diese Adresse übermitteln:

Zapf Creation AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Telefax: +49 (0) 9628 / 9299 871
E-Mail: info@c-hv.com

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten (21.) Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. auf

Dienstag, den 7. Juni 2016, 0:00 Uhr (sog. Nachweisstichtag),

und muss der Gesellschaft bis spätestens am

Dienstag, den 21. Juni 2016, 24:00 Uhr

unter der o.g. Adresse zugehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Anmeldung hat bis zum Dienstag, den 21. Juni 2016, 24:00 Uhr unter oben genannter Adresse zu erfolgen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer sich fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben teilweise oder vollständige Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.

III. Unterlagen

Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 können vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter

www.zapf-creation.de (Investor Relations/Hauptversammlung)

eingesehen werden. Sie liegen außerdem während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

IV. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 6.431.951,00 und ist eingeteilt in 6.431.951 Inhaberstückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.431.951 beträgt.

Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

V. Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre, die den Nachweis des Anteilsbesitzes geführt und sich fristgerecht angemeldet haben, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin oder einen sonstigen Bevollmächtigten ihrer Wahl, ausüben lassen.

Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts von einem anderen Bevollmächtigten als der von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreterin vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.

Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung der Textform.

Sofern Vertreter von Aktionären gegenüber der Gesellschaft ihre Bevollmächtigung nachzuweisen haben, also nicht der für Kreditinstitute, geschäftsmäßig Handelnde und Vereinigungen von Aktionären geltenden Ausnahmevorschrift des § 135 AktG unterfallen, kann der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten per Post an die Anschrift Zapf Creation AG, c/o Investor Relations, Mönchrödener Str. 13, 96472 Rödental, per Telefax an die Telefax-Nummer +49 (0) 9563 / 7251-107 und auch durch Übersendung per E-Mail an die E-Mail-Adresse investor.relations@zapf-creation.de erfolgen.

Der Nachweis sollte außer der Kopie der Vollmacht selbst bzw. der Bestätigung, dass Vollmacht erteilt wurde, mindestens Angaben über den Namen des Aktionärs und die Nummer der Eintrittskarte sowie den Namen und den Wohnort des Vertreters enthalten.

Für die Erteilung oder den Widerruf der Bevollmächtigung gelten die vorstehend genannten Bedingungen entsprechend.

Für die Bevollmächtigung und Stimmrechtsausübung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und diesen gleichgestellten Personen gelten die speziellen Regelungen in § 135 AktG. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin gelten die nachstehenden Besonderheiten.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

VI. Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, eine von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben.

Die Vollmachten sind in Textform zu erteilen. Soweit die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin bevollmächtigt wurde, muss dieser in jedem Fall Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisung ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreterin ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreterin wird jeder Eintrittskarte beigefügt. Die Vollmachten nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft sind möglichst bis zum Montag, den 27. Juni 2016, 12:00 Uhr (bei der Gesellschaft eingehend) an die unter Punkt V. Stimmrechtsvertretung genannte Adresse postalisch, per Telefax oder E-Mail zu übersenden.

VII. Tagesordnungsergänzungsanträge gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, können in gleicher Weise wie gemäß § 122 Abs. 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Freitag, den 3. Juni 2016, 24:00 Uhr, in schriftlicher Form unter der Adresse Zapf Creation AG, Vorstand, Mönchrödener Straße 13, 96472 Rödental, zugegangen sein.

Für Ergänzungsverlangen, die der Gesellschaft vor dem 1. Juni 2016 zugehen, haben die Aktionäre nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Tagesordnungsverlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Tagesordnungsergänzungsverlangen halten.

Für Ergänzungsverlangen, die der Gesellschaft ab dem 1. Juni 2016 zugehen, haben die Aktionäre nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Tagesordnungsergänzungsverlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Tagesordnungsergänzungsverlangen halten.

VIII. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG

Gegenanträge mit Begründung zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und die Wahl des Abschlussprüfers sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten.

Zapf Creation AG
Investor Relations
Mönchrödener Str. 13
96472 Rödental
Telefax +49 (0) 9563 / 7251-107
E-Mail: HV@zapf-creation.de

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht nach §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht.

Bis spätestens Montag, den 13. Juni 2016, 24:00 Uhr, mit Nachweis der Aktionärseigenschaft bei vorstehender Adresse eingegangene und zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung – wenn diese nicht mehr als 5.000 Zeichen beträgt – und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse www.zapf-creation.de (Investor Relations/Hauptversammlung) veröffentlicht.

IX. Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Zapf Creation AG zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere, soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft in der Hauptversammlung und über mindestens sieben (7) Tage vor deren Beginn durchgängig zugänglich ist.

 

Rödental, im Mai 2016

Zapf Creation AG

Der Vorstand

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