ZEAG Energie AG – 133. ordentliche Hauptversammlung

ZEAG Energie AG

Heilbronn

ISIN: DE0007816001 (WKN: 781 600)

Einberufung der Hauptversammlung

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur

133. ordentlichen Hauptversammlung

am

Dienstag, den 17. Mai 2022, um 10:30 Uhr (MESZ)

als

virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter).

Hinweis: Der Begriff Aktionäre steht hier nicht für das Plural der männlichen Form,
sondern bezeichnet hier und nachfolgend geschlechtsneutral die Personengesamtheit
aller Aktionäre unabhängig davon, welches Geschlecht Aktionäre haben. Zur besseren
Lesbarkeit wird nachfolgend auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet.
Alle nachfolgend verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten stets
gleichermaßen für natürliche Personen jedes Geschlechts sowie jegliche juristischen
Personen und sind immer geschlechtsneutral zu verstehen.

I. Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ZEAG Energie AG zum 31. Dezember
2021, des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr
2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss entsprechend §
172 AktG am 22. März 2022 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich
nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt
genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.zeag-energie.de/​hauptversammlung

zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der virtuellen Hauptversammlung näher
erläutert werden.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der
ZEAG Energie AG zum 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres
2021 in Höhe von 1.764.688,13 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von 0,40 €
je dividendenberechtigter Stückaktie
1.511.200,00 €
Vortrag auf neue Rechnung 253.488,13 €
Bilanzgewinn 1.764.688,13 €

Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am
20. Mai 2022.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglied
des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst
& Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, für das Geschäftsjahr 2022
zum Abschlussprüfer zu wählen.

II. Weitere Angaben zur Einberufung

Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung
lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung
sowie der Tagesordnung verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen daher freiwillig,
um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für
Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht
mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei
Stunden.

 
1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten wird. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) an der diesjährigen
ordentlichen Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung
wird online über ein passwortgeschütztes InvestorPortal unter

https:/​/​www.zeag-energie.de/​hauptversammlung

in Bild und Ton übertragen.

Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 74076 Heilbronn,
Weipertstraße 41, statt.

Rechtsgrundlage hierfür sind § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der durch
Gesetz vom 22. Dezember 2020 geänderten Fassung („COVID-19-Maßnahmengesetz“), dessen
Anwendbarkeit durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde.
Die Gefährdungslage hat sich allerdings durch die Delta-Variante und vor allem durch
die Omikron-Variante Anfang Januar 2022 deutlich erhöht. Der Gesetzgeber hat hierauf
erneut reagiert und die durch das COVID-19-Maßnahmengesetz geschaffene Möglichkeit
zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen durch Gesetz vom 10. September 2021 für
bis zum 31. August 2022 stattfindende Hauptversammlungen verlängert.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung
nach Maßgabe des COVID-19-Maßnahmengesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen
der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre.

Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte

erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung,

wird die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation (Briefwahl über das
InvestorPortal) sowie Vollmachtserteilung ermöglicht,

wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und

den Aktionären, die ihr Stimmrecht – auch durch Bevollmächtigte – nach dem vorstehenden
zweiten Spiegelstrich ausgeübt haben, wird in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter
Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit
zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt.

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen.

Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen auf den Beginn des 26. April 2022
(d. h. 26.04.2022, 0:00 Uhr MESZ – sog. „Nachweisstichtag“) bezogenen Nachweis des
Anteilsbesitzes in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu führen, wobei
ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreicht. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes kann auch durch eine sonstige von dem Letztintermediär in Textform
(§ 126b BGB) erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung
erbracht werden. Hinsichtlich solcher Aktien, die zum Nachweisstichtag nicht von einem
Letztintermediär verwahrt werden, kann der Nachweis auch von der Gesellschaft, von
einem deutschen Notar sowie von einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut
innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht
oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der
Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der
Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis
zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Hauptversammlungsteilnahme
und auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen
Aktien in der virtuellen Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn
der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis
des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder
zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Dividendenberechtigung.

Die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes
müssen der Gesellschaft spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufs des 10. Mai 2022 (d.
h. 10.05.2022, 24:00 Uhr MESZ) unter einer der folgenden Adressen zugehen:

ZEAG Energie AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes werden in der
Regel durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig die
für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen über
ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen.

Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob
dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang
der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer
der vorgenannten Adressen werden den Aktionären oder den Bevollmächtigten, die für
eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen (insbesondere
eine Anmeldebestätigung und der für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderliche
Zugangscode) ausgestellt und zugesandt.

2.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Die Möglichkeit
zur Briefwahl umfasst sowohl die textliche Stimmabgabe, die vorab per Post oder elektronisch
übermittelt werden kann, als auch die Online-Stimmabgabe über das InvestorPortal.
Diese Möglichkeiten sind nachfolgend näher beschrieben.

Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis
nach den oben im Abschnitt II. 1. genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte
Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder
diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls
der Briefwahl bedienen.

Briefwahlstimmen können der Gesellschaft auf dem Postweg an die im Abschnitt II. 3.
genannte Adresse oder online über das InvestorPortal übermittelt werden. Ein Formular
wird automatisch mit der Anmeldebestätigung zugesandt.

Briefwahlstimmen können auf dem Postweg bis spätestens zum Ablauf des 16. Mai 2022
(d. h. 16.05.2022, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang bei der Gesellschaft) an die im Abschnitt
II. 3. genannte Adresse übermittelt werden. Später per Post eingehende Briefwahlstimmen
werden nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus haben rechtzeitig angemeldete Aktionäre – auch über den 16. Mai 2022
(24:00 Uhr MESZ) hinaus – die Möglichkeit der Übermittlung, Abgabe, Änderung und des
Widerruf von Briefwahlstimmen unter Nutzung des Online-Zugangs zum InvestorPortal
unter

https:/​/​www.zeag-energie.de/​hauptversammlung

Diese Möglichkeit besteht bis zu dem Zeitpunkt, den der Versammlungsleiter in der
virtuellen Hauptversammlung für die späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der virtuellen Hauptversammlung
nach entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung
zur virtuellen Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Textform. Für den Fall,
dass ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater
oder ein diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden
soll, sehen weder das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis
vor. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet,
die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind
in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
können ebenso wie die Aktionäre selbst nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.
Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der
Briefwahl (siehe Abschnitt II. 2.) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe Abschnitt II. 4.) ausüben. Die Nutzung
des Online-Zugangs über das InvestorPortal durch den Bevollmächtigten setzt voraus,
dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung
versandten Zugangscode erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten
versandt wurde.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der
Gesellschaft erfolgen.

Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft
Formulare bereit, die die Aktionäre verwenden können, aber nicht müssen. Ein Vollmachtsformular
wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung bedarf der
Textform. Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten Erläuterungen
entnehmen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung
auch an die folgende Adresse übermitteln:

ZEAG Energie AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in
Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Werden Vollmachten, deren Änderung, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung
der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, müssen diese der Gesellschaft bis zum
Ablauf des 16. Mai 2022 (d. h. 16.05.2022, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Eine Übermittlung
an die Gesellschaft ist online über das InvestorPortal auch noch am Tag der Hauptversammlung
bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung möglich.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Allen Aktionären und deren Bevollmächtigten bieten wir an, bereits vor oder während
der virtuellen Hauptversammlung von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, jeweils nur nach Weisung
des die Vollmacht erteilenden Aktionärs abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht
nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, werden
gebeten, sich über ihren Letztintermediär (z. B. depotführendes Institut) zur virtuellen
Hauptversammlung anzumelden und den erforderlichen Nachweis des Aktienbesitzes (siehe
Abschnitt II. 1.) zu erbringen.

Es gibt zwei Möglichkeiten, die von der Gesellschaft bereitgestellten Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen und diesen Weisungen, wie sie abstimmen sollen, zu erteilen:

a)

Bevollmächtigung auf dem Postweg im Vorfeld der Hauptversammlung

Zusammen mit der Anmeldebestätigung wird ein Vollmachtsformular übersandt. Auf dem
Vollmachtsformular kann der Aktionär seine Vollmacht nebst Weisungen zur Ausübung
des Stimmrechts erteilen. Die Vollmacht nebst Weisung für den Stimmrechtsvertreter
ist bis spätestens zum Ablauf des 16. Mai 2022 (d. h. 16.05.2022, 24:00 Uhr MESZ)
(Zugang bei der Gesellschaft) per Post an die im vorhergehenden Abschnitt II. 3. genannte
Adresse zu übermitteln. Später auf dem Postweg eingehende Bevollmächtigungen und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden nicht berücksichtigt.

b)

Bevollmächtigung bis zur spätesten Stimmabgabe in der virtuellen Hauptversammlung

Des Weiteren können rechtzeitig angemeldete Aktionäre – auch über den Ablauf des 16.
Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ) hinaus – Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter online über das InvestorPortal unter

https:/​/​www.zeag-energie.de/​hauptversammlung

erteilen, ändern oder widerrufen. Diese Möglichkeiten sind bis zu dem Zeitpunkt möglich,
den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste Stimmenabgabe
bei den Abstimmungen bestimmt.

Auf der vorgenannten Internetseite sind alle wesentlichen Informationen zur Vollmachts-
und Weisungserteilung über das Internet verfügbar.

5.

Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und Fragerecht im
Wege der elektronischen Kommunikation

a)

Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen
anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 € (das entspricht mindestens 97.372
Aktien an der ZEAG Energie AG) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz
3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach
§ 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich hingewiesen wird.
Bei der Fristberechnung sind ferner die Bestimmungen des § 121 Abs. 7 AktG entsprechend
anzuwenden.

Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in
elektronischer Form, d. h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
(§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 22. April 2022 (d. h. 22.04.2022, 24:00 Uhr MESZ) zugehen.
Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Postanschrift
bzw., bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse
zu verwenden:

ZEAG Energie AG
Vorstand
Weipertstraße 41
74076 Heilbronn
oder E-Mail: info@zeag-energie.de

b)

Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung richten und die
zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss.
Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127
AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:

ZEAG Energie AG
Vorstand
Weipertstraße 41
74076 Heilbronn
oder E-Mail: info@zeag-energie.de

Bis spätestens zum Ablauf des 2. Mai 2022 (d. h. 02.05.2022, 24:00 Uhr MESZ) unter
einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter

https:/​/​www.zeag-energie.de/​hauptversammlung

kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft
adressiert sind oder zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers
bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der
Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der
Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag unter anderem
dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen
strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw.
Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen ferner nicht zugänglich gemacht werden,
wenn sie die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG nicht
enthalten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG
zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den
Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert
und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

c)

Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz wird den Aktionären ein Fragerecht
im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben,
dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation
einzureichen sind.

Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre, die den erforderlichen Nachweis des Aktienbesitzes
erbracht haben (siehe Abschnitt II. 1.), können der Gesellschaft ihre Fragen bis spätestens
zum Ablauf des 15. Mai 2022 (d. h. 15.05.2022, 24:00 Uhr MESZ) ausschließlich online
über das InvestorPortal unter

https:/​/​www.zeag-energie.de/​hauptversammlung

übermitteln.

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz wird der Vorstand nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet. Von einer Beantwortung einzelner
Fragen kann der Vorstand insbesondere – aber nicht nur – aus den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem
etwa verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen
nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit der Vorstand sich durch die Erteilung
der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit
sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht, oder
wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens
sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

6.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über
das InvestorPortal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit
Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU)
2018/​1212)) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden,
werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. elektronisch über das InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG
in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
((EU) 2018/​1212), 3. per E-Mail und 4. per Brief.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung
eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht
und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß §
134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung
nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung
entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt
2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung
des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

7.

Hinweis auf zugängliche Informationen

Die Gesellschaft hat für die Hauptversammlung unter der Adresse

https:/​/​www.zeag-energie.de/​hauptversammlung

eine Internetseite eingerichtet.

Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und mindestens
bis zu deren Ablauf zahlreiche Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
zugänglich. Insbesondere sind hier der Text der Einberufung mit den gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben und Erläuterungen, darunter weitergehende Erläuterungen zu den in Abschnitt
II. 5. dargestellten Rechten der Aktionäre, abrufbar. Dort sind auch alle für die
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Formulare bereitgestellt.

8.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Für Aktionäre der Gesellschaft wird die gesamte Hauptversammlung am 17. Mai 2022,
ab 10:30 Uhr MESZ, im Wege der Bild- und Tonübertragung live im Internet übertragen
(https:/​/​www.zeag-energie.de/​hauptversammlung). Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen wollen, müssen sie sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz
nachweisen (siehe Abschnitt II. 1.). Den für den Online-Zugang über das InvestorPortal
erforderlichen Zugangscode erhalten sie mit ihrer Anmeldebestätigung. Die hier angebotene
Möglichkeit ermöglicht den Aktionären die Verfolgung der gesamten Hauptversammlung
über das Internet. Die Zuschaltung ermöglicht aber keine Online-Teilnahme im Sinne
des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Entsprechendes gilt für eine Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung durch Bevollmächtigte.
Die Nutzung des Online-Zugangs über das InvestorPortal durch einen Bevollmächtigten
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung
zur Hauptversammlung versandten Zugangscode erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt
an den Bevollmächtigten versandt wurde.

9.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über
Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter
Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit
eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende
Erklärungen zu Protokoll des Notars sind im Wege elektronischer Kommunikation über
das InvestorPortal unter

https:/​/​www.zeag-energie.de/​hauptversammlung

zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung
durch den Versammlungsleiter möglich. Den für den Online-Zugang über das InvestorPortal
erforderlichen Zugangscode erhalten sie mit ihrer Anmeldebestätigung. Der Notar hat
die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den passwortgeschützten
Internetservice ermächtigt und erhält die Widersprüche hierüber.

 

Heilbronn, im April 2022

ZEAG Energie AG

Der Vorstand

 

Hinweise zum Datenschutz
für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die ZEAG Energie AG nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Die
Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Vorname, Nachname, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Vollmachten, Weisungen,
Anträge, Wahlvorschläge und Fragen) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über das InvestorPortal
nutzen, gelten hierfür zusätzliche Datenschutzhinweise, die im InvestorPortal jederzeit
aufgerufen werden können.

Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an
der Hauptversammlung zwingend erforderlich und erfolgt zu dem Zweck der Ermöglichung
einer Teilnahme für jeden sich anmeldenden Aktionär oder Aktionärsvertreter. Die Gesellschaft
ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung,
eine Hauptversammlung durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen.
Hierfür müssen wir die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
sind das Aktiengesetz (AktG), insbesondere § 123 Absatz 2 und 3 AktG in Verbindung
mit § 17 Absatz 1 der Satzung der ZEAG Energie AG und § 129 Absatz 1 Satz 2 AktG,
sowie Artikel 6 Absatz 1 c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Daneben verarbeiten
wir personenbezogene Daten zur Wahrung der folgenden berechtigten Interessen im Sinne
von Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO: Organisation und geordnete Durchführung der Hauptversammlung.
Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über das InvestorPortal
nutzen, verarbeiten wir insoweit personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen
Person gemäß Art. 6 Absatz 1 a) und Art. 7 DSGVO. Die Erteilung der Einwilligung ist
freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Alle Aktionäre und Aktionärsvertreter haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der
DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich
über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

ZEAG Energie AG
Vorstand
Weipertstraße 41
74076 Heilbronn
oder E-Mail: info@zeag-energie.de

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter

datenschutz@zeag-energie.de

Er steht Ihnen für Fragen zum Datenschutz gerne zur Verfügung.

Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die wir beim Besuch unserer Internetseiten
erheben, verweisen wir auf unsere Informationen zum Datenschutz unter der Internetadresse

https:/​/​www.zeag-energie.de/​datenschutz.html

Ausführliche Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung
finden Sie in dem Dokument „Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
der ZEAG-Hauptversammlung“, welches unter der Internetadresse

https:/​/​www.zeag-energie.de/​hauptversammlung

zugänglich ist.

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