ZOLL POOL HAFEN HAMBURG AG – Hauptversammlung 2018

ZOLL POOL HAFEN HAMBURG AG

Hamburg

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 30. Mai 2018, 11:00 Uhr, im Hotel
Grand Elysée Hamburg, Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung:

1.

Bericht des Vorstandes über das Geschäftsjahr 2017

2.

Bericht des Vorstandes über geplante Aktivitäten im begonnenen Geschäftsjahr 2018 und Ausblick

3.

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der ZOLL POOL HAFEN HAMBURG AG zum 31. Dezember 2017 und Gewinnverwendung

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

6.

Neuwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrates

Herr Reinhard Peschel hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrates mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2018 niedergelegt. Der Hauptversammlung soll vorgeschlagen werden, Herrn Peter Wolf als Nachfolger von Herrn Reinhard Peschel in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 95 des Aktiengesetzes aus drei Mitgliedern; die Satzung der Gesellschaft setzt keine höhere Zahl fest. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Absatz 1 des Aktiengesetzes nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:

Herr Peter Wolf, CMA CGM Deutschland GmbH, Schifffahrtskaufmann, Hamburg,

wird gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 der Satzung für die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 30. Mai 2018 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 entscheidet, als Nachfolger für Herrn Reinhard Peschel in den Aufsichtsrat gewählt.

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals, über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und Satzungsänderung

Gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung war der Vorstand ermächtigt, bis zum 31.12.2014 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch um höchstens € 148.750,00 auf € 446.250,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Hierbei stand den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht zu. Da diese Ermächtigung nicht mehr gültig ist, schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, eine neue Ermächtigung mit einem genehmigten Kapital zu beschließen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Mai 2023 durch Ausgabe von bis zu 175.000 neuer, auf den Namen lautender Aktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt € 175.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital) und über den Inhalt der Aktien und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden. Den Aktionären soll ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates auszuschließen.

b)

Der derzeit geltende Wortlaut des § 5 Abs. 4 der Satzung, der wegen Ablauf der Ermächtigungsfrist am 31.12.2014 gegenstandslos geworden ist, wird durch folgenden neuen Wortlaut ersetzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 30. Mai 2023 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Aktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch um höchstens € 175.000,00 zu erhöhen. Den Aktionären soll ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates auszuschließen.

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 Abs. 1 und Abs. 4 der Satzung entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu dem unter Punkt 7 der Tagesordnung vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 2 Satz 2 AktG

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich künftig weitere Unternehmen aus dem Bereich Transport und Logistik der ZOLL POOL HAFEN HAMBURG AG anschließen und ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchten. In diesen Fällen möchte der Vorstand flexibel reagieren und zum Zweck der Beteiligung neuer Aktionäre neue Aktien ausgeben können. Dazu ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

8.

Beschlussfassung über die Neuregelung der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters und Satzungsänderung

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Amtszeit des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie das Wahlverfahren abweichend von den bisherigen Regelungen neu festzulegen:

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seines Stellvertreters durch den Aufsichtsrat findet im Rahmen einer konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates unmittelbar nach der Hauptversammlung, die die zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt hat, statt. Die Aufsichtsratssitzung bedarf keiner besonderen Einberufung. Die Aufsichtsratssitzung und die Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seines Stellvertreters wird von dem ältesten der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates geleitet. Der Stellvertreter tritt in Fällen, in denen der Aufsichtsratsvorsitzende verhindert ist, an dessen Stelle. Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, findet unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes statt.

b)

Der derzeit geltende Wortlaut des § 10 der Satzung wird durch folgenden neuen Wortlaut ersetzt:

㤠10
Wahl des Vorsitzenden
und seines Stellvertreters
(1)

Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, die keiner besonderen Einberufung bedarf, in der der Aufsichtsrat aus seiner Mitte unter dem Vorsitz des ältesten von der Hauptversammlung gewählten Mitglieds den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt. Der Stellvertreter tritt in allen Fällen, in denen der Vorsitzende verhindert ist, an dessen Stelle.

(2)

Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, findet unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.“

9.

Beschlussfassung über die Anpassung der Formerfordernisse an die Einberufung von Aufsichtsratssitzungen und die Beschlussfassung des Aufsichtsrates und Satzungsänderungen

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, künftig für die Einberufung von Aufsichtsratssitzungen und die Beschlussfassung des Aufsichtsrates zusätzlich auch eine Kommunikation per E-Mail zuzulassen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Die Einberufung von Aufsichtsratssitzungen und die Beschlussfassung des Aufsichtsrates können schriftlich, per E-Mail, per Telefax oder fernmündlich erfolgen.

b)

Der derzeit geltende Wortlaut des § 11 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Sie können schriftlich, per E-Mail, per Telefax oder fernmündlich erfolgen.“

c)

Der derzeit geltende Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch schriftlich, per E-Mail, per Telefax oder fernmündlich gefasst werden.“

d)

Der derzeit geltende Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Bei einer Abstimmung nach Abs. 1 Satz 2 gilt diese Bestimmung entsprechend.“

10.

Beschlussfassung über die Neufestsetzung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates mit Beginn des Geschäftsjahres 2018 sowie die Einführung der Möglichkeit einer Anpassung der Aufsichtsratsvergütung durch Beschluss der Hauptversammlung und Satzungsänderung

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates zum Beginn des Geschäftsjahres 2018 zu erhöhen und die Hauptversammlung zu ermächtigen, künftige Anpassungen der Aufsichtsratsvergütung ohne die bislang erforderliche zusätzliche Änderung der Satzung zu beschließen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält eine jährliche Vergütung in Höhe von mindestens € 3.600,00 zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung umfasst den Ersatz seiner angemessenen Auslagen für seine Tätigkeit. Die neue Vergütung soll mit Beginn des Geschäftsjahres 2018 wirksam werden.

b)

Der derzeit geltende Wortlaut des § 15 der Satzung wird durch folgenden neuen Wortlaut ersetzt:

㤠15
Vergütung
(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält eine angemessene jährliche Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, die den Ersatz seiner angemessenen Auslagen für seine Tätigkeit mit umfasst. Die Höhe der jährlichen Vergütung beträgt mindestens € 3.600,00 (in Worten: Euro dreitausendsechshundert) zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres zahlbar.

(2)

Die Hauptversammlung ist berechtigt, durch Beschluss eine höhere Vergütung oder den Ersatz angemessener Auslagen abweichend von Abs. 1 festzulegen.“

11.

Sonstiges

 

Hamburg, im April 2018

ZOLL POOL HAFEN HAMBURG AG

Der Vorstand

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