ZOO Duisburg AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
ZOO Duisburg AG
Duisburg
Gesellschaftsbekanntmachungen 61. außerordentliche Hauptversammlung 07.06.2019

ZOO Duisburg AG

Duisburg

An die
Aktionäre der
Zoo Duisburg AG

61. außerordentliche Hauptversammlung der Zoo Duisburg AG am 11.07.2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit laden wir Sie zu der am

11. Juli 2019, 13.15 Uhr,
im Aufsichtsratssitzungszimmer
des Verwaltungssitzes des Hauptaktionärs DVV,
Bungertstraße 27 in 47053 Duisburg,

stattfindenden 61. außerordentlichen Hauptversammlung ein.

Anbei erhalten Sie die Tagesordnung sowie die Vorlagen Nr. 08/2019 bis Nr. 09/2019.

Wir würden uns freuen, Sie am 11. Juli 2019 begrüßen zu können und bitten um Rücksendung der beiliegenden Antwortkarte.

Mit freundlichen Grüßen

Zoo Duisburg AG

Astrid Stewin
Vorstand

Tagesordnung
für die 61. (außerordentliche) Hauptversammlung der Zoo Duisburg AG am 11. Juli 2019

01. Vorlage Nr. 08/2019 Beschlussfassung über die Umwandlung der Gesellschaft nach den Vorschriften des UmwG durch Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
02. Vorlage Nr. 09/2019 Bestellung einer Geschäftsführerin der umgewandelten GmbH
03. Verschiedenes

Vorlage Nr. 08/2019

TOP 1: Beschlussfassung über die Umwandlung der Gesellschaft nach den Vorschriften des UmwG durch Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Mit dem vorliegenden Umwandlungsbeschluss wird ein weiterer Teil des Konzepts zur Weiterentwicklung des Zoos umgesetzt. Der entsprechende Umwandlungsbericht ist der Anlage beigefügt. Durch den Formwechsel wird die Zoo Duisburg AG in eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) auf der Grundlage des beigefügten Gesellschaftsvertrags umgewandelt. Der Gesellschaftsvertrag ist mit der Finanzverwaltung auf Konformität mit den Anforderungen der Abgabenordnung an die Gemeinnützigkeit abgestimmt worden. Der Gesellschaftsvertrag ist als Anlage des Umwandlungsberichtes beigefügt.

Durch die Umwandlung werden die Aktien der Zoo Duisburg AG zu Stammkapital der Zoo Duisburg gGmbH. Dabei wurde die in der Hauptversammlung vom 21.05.2019 beschlossene Kapitalerhöhung in Höhe von 0,60 Euro bereits berücksichtigt, da davon auszugehen ist, dass diese bis zum Tag der Hauptversammlung, die über die Umwandlung beschließt, eingetragen ist. Widersprechen die bisherigen Aktionäre nicht der Umwandlung, werden sie Gesellschafter der GmbH und halten dann Geschäftsanteile. Bei Widerspruch gegen die Umwandlung bietet die Gesellschaft den Aktionären den Erwerb der im Zuge des Formwechsels neu geschaffenen jeweiligen Geschäftsanteile gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1,– Euro / Geschäftsanteil an.

Der Formwechsel hat keine Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen der Gesellschaft, insbesondere auf die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer, da die Gesellschaft ihre eigenständige Rechtspersönlichkeit, nunmehr nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, behält.

Beschlussentwurf:

1.

Die Firma Zoo Duisburg Aktiengesellschaft (nachstehend AG) wird formwechselnd gemäß den §§ 190 ff. UmwG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt.

2.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma Zoo Duisburg gGmbH und hat ihren Sitz in Duisburg (nachstehend GmbH).

3.

Am Stammkapital der GmbH von 1.738.393,– Euro sind die nachstehenden Gesellschafter wie folgt beteiligt:

a)

Wilhelm Decher, geb. 05.02.1935, Parkstraße 6, 47058 Duisburg, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 1-10) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

b)

Paul Gerd Döhler, geb. 30.07.1921, Platanenallee 41A, 45478 Mülheim an der Ruhr, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 11) zu 52,– Euro,

c)

Susanne Doese, geb. 09.07.1963, Bärenkampallee 15, 46935 Dinslaken, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 12) zu 52,– Euro,

d)

Constanze Drews, geb. 26.06.1974, Habichtweg 5, 45478 Mülheim an der Ruhr, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 13) zu 52,– Euro,

e)

Duisburger Verkehrsgesellschaft Aktiengesellschaft mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 50, mit 150 Geschäftsanteilen (Nr. 14-163) zu je 52,– Euro, insgesamt 7.800,– Euro,

f)

Heinr. Elkes GmbH & Co. KG mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRA 1041, mit 20 Geschäftsanteilen (Nr. 164-183) zu je 52,– Euro, insgesamt 1.040,– Euro,

g)

Helga Espey, Oberdüssel 5a, 42489 Wülfrath, mit 5 Geschäftsanteilen (Nr. 184-188) zu je 52,– Euro, insgesamt 260,– Euro,

h)

Barbara Petra Freund, geb. 01.11.1963, An Heldsmühle 14, 41352 Korschenbroich, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 189) zu 52,– Euro,

i)

Ilse Herta Elisabeth Gewalt, geb. 22.02.1930, Obergebisbach 32, 79737 Herrischried, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 190) zu 52,– Euro,

j)

Wilhelm Grillo Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 5050, mit 20 Geschäftsanteilen (Nr. 191-210) zu je 52,– Euro, insgesamt 1.040,– Euro,

k)

Grillo-Werke AG mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 105, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 211- 220) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

l)

Irmela Haberkorn, geb. 22.02.1933, Albrecht-Dürer-Straße 32, 40489 Düsseldorf, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 221) zu 52,– Euro,

m)

Änne Hegemann, geb. 22.12.1886, Gustav-Freytag-Straße 28, 47057 Duisburg, mit 20 Geschäftsanteilen (Nr. 222-241) zu je 52,– Euro, insgesamt 1.040,– Euro,

n)

Maria Hermann, Friedenstr. 92, 47053 Duisburg, mit 2 Geschäftsanteilen (Nr. 242-243) zu je 52,– Euro, insgesamt 104,– Euro,

o)

Alwin Hilger, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 244) zu 52,– Euro,

p)

Friedrich Hümbs, Zeppelinstr. 19, 47053 Duisburg, mit 3 Geschäftsanteilen (Nr. 245-247) zu je 52,– Euro, insgesamt 156,– Euro,

q)

Klöckner & Co SE mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 20486, mit 60 Geschäftsanteilen (Nr. 248-307) zu je 52,– Euro, insgesamt 3.120,– Euro,

r)

F.A. Klucken mit Sitz in Duisburg, eingetragen unter HRA 1204, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 308-317) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

s)

König-Brauerei GmbH mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 17216 mit 50 Geschäftsanteilen (Nr. 318-367) zu je 52,– Euro, insgesamt 2.600,– Euro,

t)

Dr. Hartmut Körbs, An der Dellen 10, 40885 Ratingen, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 368-377) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

u)

Siegrid Krüger-Topolinski, geb. 19.09.1942, Hermannstraße 5, 31812 Bad Pyrmont, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 378) zu 52,– Euro,

v)

Dr. Christa Kühne, Einsteinstraße 104, 81675 München, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 379) zu 52,– Euro,

w)

Elfriede Maßelter, Lauenburger Allee 52, 47269 Duisburg, mit 2 Geschäftsanteilen (Nr. 380-381) zu je 52,– Euro, insgesamt 104,– Euro,

x)

Heinz Menke, Schliersee, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 382) zu 52,– Euro,

y)

Nationalbank AG mit Sitz in Essen, eingetragen beim Amtsgericht Essen unter HRB 820, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 383-392) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

z)

Schloss-Quelle Mellis GmbH mit Sitz in Mülheim an der Ruhr, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 14879, mit 20 Geschäftsanteilen (Nr. 393-412) zu je 52,– Euro, insgesamt 1.040,– Euro,

aa)

Tilde Berchem, geb. 16.02.1925, Jahnstr. 18, 47228 Duisburg, mit 3 Geschäftsanteilen (Nr. 413-415) zu je 52,– Euro, insgesamt 156,– Euro,

bb)

Helmut Horten GmbH mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 7995, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 416-425) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

cc)

Annemarie Sprunck, Hohenzollernstr. 23, 47058 Duisburg, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 426) zu 52,– Euro,

dd)

Erbengemeinschaft nach Maria Stiegler, bestehend aus Hugo Stiegler, geb. 06.08.1947, Giradetstr. 48, 45131 Essen, und Jürgen Stiegler, geb. 22.02.1950, Brandhoveweg 116, 48167 Münster, mit 5 Geschäftsanteilen (Nr. 427-431) zu je 52,– Euro, insgesamt 260,– Euro,

ee)

Thyssengas GmbH mit Sitz in Dortmund, eingetragen beim Amtsgericht Dortmund unter HRB 21273, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 432-441) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

ff)

thyssenkrupp AG mit Sitz in Duisburg und Essen, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 9092, mit 205 Geschäftsanteilen (Nr. 442-646) zu je 52,– Euro, insgesamt 10.660,– Euro,

gg)

Verein der Freunde des Duisburger Tierparks e.V. mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter VR 1225, mit 8.501 Geschäftsanteilen (Nr. 647-9.147) zu je 52,– Euro, insgesamt 442.052,– Euro,

hh)

Rhenus PartnerShip GmbH & Co. KG mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRA 6871, mit 5 Geschäftsanteilen (Nr. 9.148-9.152) zu je 52,– Euro, insgesamt 260,– Euro,

ii)

Christa Maria Weisweiler, Kaulbachstr. 63A, 80539 München, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 9.153) zu 52,– Euro,

jj)

Jürgen-Evert Westermann, geb. 16.05.1935, Prinzenstr. 9, 47058 Duisburg, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 9.154-9.163) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

kk)

Wohnungsbau AG mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 213, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 9.164-9.173) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

ll)

Zoo Duisburg AG (nach Eintragung der Umwandlung Zoo Duisburg gGmbH) mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 248, mit 56 Geschäftsanteilen (Nr. 9.174-9.229),

mm)

Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 1171, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 9.300) zu 1.258.485,– Euro.

Die bisherigen Aktien der Aktionäre der AG werden zum Stammkapital der GmbH.

4.

Art und Umfang der Beteiligung an der GmbH sowie die Rechte der Gesellschafter im Einzelnen ergeben sich aus dem hiermit festgestellten Gesellschaftsvertrag der GmbH, der ein Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist.

5.

Einzelnen Gesellschaftern werden keine Sonderrechte oder Vorzüge gewährt. Stimmrechtslose Aktien, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen, Genussrechte oder sonstige besondere Rechte oder Vorzüge bestehen bei der AG nicht.

6.

Für den Fall, dass ein Gesellschafter gegen diesen Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, bietet die AG – vertreten durch den Vorstand – hiermit an, den im Zuge des Formwechsels neu geschaffenen Geschäftsanteil eines widersprechenden Gesellschafters an der GmbH gegen eine Barabfindung in Höhe von 1,– Euro / Geschäftsanteil zu erwerben. Falls auf Antrag eines widersprechenden Gesellschafters das Gericht eine abweichende Barabfindung bestimmt, gilt diese als angeboten. Die Barabfindung ist zahlbar gegen Übertragung des Geschäftsanteils des widersprechenden Gesellschafters auf die GmbH. Der Abfindungsbetrag ist nach Ablauf des Tages, an dem das Registergericht die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register nach § 10 HGB bekannt macht, mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Das Angebot kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Register bekannt gemacht wurde. Ist nach § 212 UmwG ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Im Falle der Annahme dieses Angebots trägt die GmbH die für die Übertragung des Geschäftsanteils entstehenden Kosten.

7.

Auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen wirkt sich der Formwechsel wie folgt aus:

a)

Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus den bestehenden Anstellungs- und Arbeitsverträgen bleiben unberührt. § 613 a BGB ist auf den Formwechsel nicht anwendbar. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel von den Geschäftsführern der GmbH ausgeübt.

b)

Die bestehenden Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge bleiben nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen bestehen.

c)

Die Betriebsverfassung nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleibt unberührt, der Betriebsrat und die übrigen Organe und sonstigen Institutionen nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben bestehen.

d)

Bei der GmbH wird ein Aufsichtsrat, bestehend aus 17 Mitgliedern, gebildet. Darunter befinden sich 5 Arbeitnehmervertreter, die gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe f) des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit § 108a GO NW auf Vorschlag der Beschäftigten der Gesellschaft vom Rat der Stadt Duisburg in seiner Sitzung am 01.07.2019 bestimmt worden sind.

8.

Die Kosten des Formwechsels übernimmt die GmbH bis zu einem Betrag von 70.000,– Euro.

Anlage
Umwandlungsbericht nebst Gesellschaftsvertrag

Umwandlungsbericht nach § 192 UmwG

Ich, der Vorstand der Zoo Duisburg Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in Duisburg, erstatte hiermit über die beabsichtigte formwechselnde Umwandlung der AG in die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unter der Firma Zoo Duisburg gGmbH gemäß § 192 Umwandlungsgesetz (UmwG) den nachstehenden Bericht. Ihm sind folgende Anlagen beigefügt, die Gegenstand dieses Berichtes sind:

Anlage 1: Entwurf des Umwandlungsbeschlusses

Anlage 2: Entwurf des Gesellschaftsvertrages

1. Gründe des Formwechsels

Der Duisburger Zoo wird u.a. wegen des Bildungswertes und des Natur- und Tierschutzes zugunsten der Bürger und Bürgerinnen im Interesse der Allgemeinheit unterhalten. Von daher leistete die frühere Aktionärin Stadt Duisburg seit Jahren einen Ausgleich zu dem defizitären Geschäftsbetrieb der Zoo Duisburg AG (Zoo).

Bei dem Zoo ist jedoch im Zeitablauf ein erheblicher Investitionsstau entstanden, den der Zoo unter anderem im Hinblick auf die langfristige Modernisierung der Gebäude und sonstigen Anlagen und den derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aus eigener Kraft nicht oder nicht vollständig beseitigen kann.

Vor diesem Hintergrund wurde mit der Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (DVV) im Frühjahr 2017 ein Projekt zur Neustrukturierung des Zoos initiiert. Ziel war es, den Zoo als eines der traditionellen Aushängeschilder der Stadt Duisburg dauerhaft zukunftssicher aufzustellen.

Das Investitionsniveau im Zoo lag in den letzten zehn Jahren bei durchschnittlich 1,72 Mio. Euro p.a.. Würde dieses Investitionsniveau fortgeschrieben, beliefe sich die Gesamtinvestitionssumme in den nächsten 25 Jahren rein rechnerisch auf ca. 43 Mio. Euro. Dies reicht allerdings nicht aus, um den Zoo in seiner heutigen Form weiter zu betreiben.

So ergeben sich bspw. aus dem Gutachten über die Mindestanforderungen zur Haltung von Säugetieren des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Säugetiergutachten) u.a. Vorgaben, die größere Gehege zur Haltung bestimmter Tierarten bedingen. Würden keine Investitionen vorgenommen, um Maßnahmen zur Einhaltung dieser Anforderungen zu treffen, könnten bestimmte Tiere (wie Elefanten oder Menschenaffen) mittelfristig nicht mehr im Zoo gehalten werden.

Zudem ist die Infrastruktur des Zoos (Ver- und Entsorgung, Verkehrsflächen) dringend sanierungsbedürftig und kann auf Dauer nicht ohne Risiken weiter genutzt werden.

Darüber hinaus bestehen gesetzliche Anforderungen, die zum weiteren Betrieb des Zoos zwingend einzuhalten sind, z. B. in der Verordnung über Arbeitsstätten, der Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) sowie dem Gesetz des Landes NRW zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz NRW).

Auf dieser Grundlage wurde ein Investitionsplan entwickelt und durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF FASSELT SCHLAGE, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ∙ Steuerberatungsgesellschaft ∙ Rechtsanwälte, Duisburg, (PKF) plausibilisiert.

Der Auswahl der notwendigen Investitionen lagen die folgenden Kriterien zugrunde:

Vorgaben durch das Säugetiergutachten sowie zur Gehegesicherung,

Maßnahmen aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW oder der Arbeitsstätten- bzw. Hygieneverordnung,

wesentliche Infrastrukturmaßnahmen wie Wirtschaftshof, Versorgung (Wärme und Gas), Entsorgung (Entwässerung), Oberflächen (Straßen und Wege) sowie die Verwaltung,

attraktivitätssteigernde Großinvestitionen, sofern die Gehege ohnehin aufgrund anderer Kriterien (z. B. Säugetiergutachten) umgebaut werden müssen.

Im Hinblick auf bereits bekannte Fördermaßnahmen (wie z. B. die KIDU-Maßnahme Wirtschaftshof) wurde – sofern vorhanden – der jeweilige Eigenanteil des Zoos berücksichtigt. Auf diese Weise wurde ein Investitionsvolumen für die nächsten 25 Jahre ermittelt, welches sich auf mindestens 76 Mio. Euro beläuft.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF hat in einem nächsten Schritt berechnet, wie sich die Jahresergebnisse des Zoos bei Durchführung der Investitionsmaßnahmen entwickeln. Dabei wurde vorausgesetzt, dass die Investitionen zu den plausibilisierten Kosten durchgeführt werden und zu Umsatzsteigerungen führen. Aus dieser Berechnung ergeben sich bei finanzmathematischer Barwert-Betrachtung gleichbleibende Verlustabdeckungsbedarfe von rd. 3,243 Mio. Euro p.a..

Für das Alternativszenario „Fortführung des bisherigen Investitionsniveaus“ beläuft sich dieser Betrag auf gleicher Bewertungsgrundlage auf rd. 6,441 Mio. Euro p.a. Wesentliche Ursache hierfür ist, dass mangels Investitionen die Attraktivität des Zoos sinkt. Als Folge werden geringere Besucherzahlen und somit geringere Umsatzerlöse erwartet.

Die prognostizierte Zuschussentwicklung in beiden Szenarien untermauert die Notwendigkeit der Neuaufstellung des Zoos auch mit Blick auf die künftige Ergebnissituation.

Im Rahmen des Projektes wurde daher ermittelt, welche ergebnisentlastenden Potenziale sich aus einer Integration des Zoos in den DVV-Konzern ergeben könnten. Die DVV bietet als Holding ein breites Leistungsspektrum für ihre Tochtergesellschaften. Außerdem finden sich unter dem Dach der DVV diverse Bereiche, die bereits heute schon als Dienstleister des Zoos agieren (z. B. octeo MULTISERVICES GmbH, DU-IT Gesellschaft für Informationstechnologie Duisburg mbH). Bisher wurden im Wesentlichen kaufmännische, technische sowie Personalprozesse näher betrachtet. Zum 01.01.2018 wurde bereits ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Zoo und der DVV abgeschlossen. Dieser beinhaltet die Durchführung diverser kaufmännischer Aufgaben (z. B. Rechnungswesen) sowie aller Personaldienstleistungen. So kann der Zoo bereits ab 2018 vom Know-how der DVV profitieren.

Mit dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages wurden erste Optimierungsprozesse eingeleitet, die durch eine vollständige Integration des Zoos in den DVV-Konzern weiter ausgebaut werden sollen. Zu diesem Zweck wurden die städtischen Geschäftsanteile des Zoos auf die DVV übertragen. Die strategisch-wirtschaftliche Weiterentwicklung des Zoos liegt damit in der Hand einer auf Kundendienstleistungen fokussierten städtischen Gesellschaft.

Synergiepotenziale innerhalb der DVV-Konzern-Struktur ergeben sich insbesondere durch:

die Nutzung von Konzern-Ressourcen,

die Ausgestaltung einer schlanken Organisation,

die Optimierung der Grundprozesse durch Standardisierung.

Hinzu kommt, dass die Ausweitung der Leistungen bei der Integration in den DVV-Konzern vor allem im technischen Bereich (dies gilt grundsätzlich auch für alle anderen Konzernleistungen) durch eine umsatzsteuerliche Organschaft zu Einsparungen führen wird (steuerfreie Innenumsätze).

Im Jahr 2018 wurde eine weiterführende Prüfung der materialwirtschaftlichen Prozesse und deren Integration in das DVV-System gestartet. Weitere Potenziale bspw. bei Werkstätten, IT- und Telekommunikation, Reparaturdienstleistungen, Services, Druckereiaufträgen und Ingenieurleistungen etc. werden überprüft und umgesetzt.

Auf Basis der aufgezeigten Investitionsbedarfe und des Bewertungsgutachtens sowie der möglichen Synergieeffekte wurde die Wirtschafts- und Mittelfristplanung des Zoos 2019 ff. unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse aufgestellt.

Dabei wurden sowohl in der PKF-Bewertung als auch in der Wirtschafts- und Mittelfristplanung die Gegebenheiten (wie z. B. Artenvielfalt, Standorte o.ä.) beibehalten.

Die Investitionsmaßnahmen wurden hierbei über die ersten zehn Jahre umsetzbar verteilt und die Investitionssummen der Planungs- und Bauphase zugeordnet. Außerdem wurde angenommen, dass der bestehende Investitionsstau in den Jahren bis 2028 zunächst durch deutlich erhöhte Investitionen abgebaut wird, bevor ab 2029 ein „eingeschwungener“ Zustand vorliegt. Auch in der PKF-Bewertung wurden die Investitionen ratierlich verteilt. In den ersten Jahren wären danach folgende größere Maßnahmen geplant:

Neubau Wirtschaftshof,

Neubau Elefantenhaus,

Neubau Affenhaus.

Dabei zeigt sich:

Der bei Nichtdurchführung der Investitionen zu erwartende Umsatzrückgang sowie die Aufwendungen für Instandhaltungen etc. führen zukünftig zu höheren Jahresfehlbeträgen des Zoos. Es wird jedoch erwartet, dass dieser Anstieg durch Umsetzung der oben beschriebenen Maßnahmen – einhergehend mit einer Attraktivitätssteigerung des Zoos – begrenzt werden kann. Der durch die höheren Investitionen entstehende Aufwand aus Abschreibungen und Zinsen ist dabei berücksichtigt.

Bei der Neustrukturierung betragen die Jahresfehlbeträge gemäß Mittelfristplanung (in Mio. Euro):

2019 2020 2021 2022 2023
-4.144 -4.065 -3.969 -4.219 -4.003

Ohne Umsetzung der Neustrukturierung würden sich folgende Jahresfehlbeträge (in Mio. Euro) ergeben:

2019 2020 2021 2022 2023
-4.501 -4.783 -5.037 -5.392 -5.752

Der Zoo wird das Zukunftskonzept nach der Integration in den DVV-Konzern auch mit Blick auf weitergehende Optimierungspotenziale fortschreiben und strategische Entwicklungen aufzeigen. Somit wird sich voraussichtlich auch die Investitionsplanung verändern.

Die weitere Planung geht davon aus, dass die Stadt Duisburg weiterhin einen jährlichen Zuschuss direkt an den Zoo Duisburg leisten wird. Als Handlungsgrundlage für die EU-beihilferechtskonforme Zuschussgewährung wird der Zoo durch die Stadt Duisburg mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) betraut.

Die Stadt leistet diesen Zuschuss – wie bisher – ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit, da sie nur auf diese Weise den Bildungswert und den Natur- und Tierschutz des Zoos zugunsten ihrer Bürger und Bürgerinnen weiter sichern und erhalten kann. Dieser städtische Zuschuss wird auch bei Umsetzung der dargestellten Investitionsmaßnahmen in Zukunft notwendig sein, um die Existenz des Zoos in Duisburg zu sichern und zu erhalten.

Der städtische Zuschuss wird aber beim Eintritt der erwarteten Attraktivitäts- und Einnahmesteigerungen in der geplanten Höhe begrenzt werden können und damit dazu führen, die Existenz des Zoos für und in Duisburg dauerhaft zu erhalten.

Um die mit der Neustrukturierung verbundenen Ziele (inkl. der Schaffung einer umsatzsteuerlichen Organschaft) zu erreichen, ist eine integrierte Geschäftsleitung von Zoo und DVV mit der Kompetenz notwendig, die geplanten Maßnahmen vorantreiben zu können. Dies ist aufgrund der weitgehend eigenverantwortlichen Stellung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft nur mittels Anpassung der Rechtsform des Zoos möglich. Daher soll die gemeinnützige Zoo Duisburg AG in die gemeinnützige Zoo Duisburg gGmbH umgewandelt werden. Die Geschäftsführung der gGmbH unterliegt dann grundsätzlich den Weisungen der Gesellschafter. Die Stadt Duisburg kann zukünftig über ihre Tochter DVV ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf den Zoo wahren.

Andere Alternativen, die zu einem ähnlichen Ergebnis führen, sind nicht ersichtlich.

2. Ablauf der Umwandlung

Die Hauptversammlung der Zoo Duisburg AG beschließt über die Umwandlung durch Beschluss. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Vorstand und Aufsichtsrat der Zoo Duisburg AG legen daher den Beschlussantrag zur Umwandlung einschließlich der GmbH-Satzung der Zoo Duisburg gGmbH der außerordentlichen Hauptversammlung der Zoo Duisburg AG am 11.07.2019 zur Beschlussfassung vor.

Der Umwandlungsbericht ist spätestens einen Monat vor der über die Umwandlung beschließenden Hauptversammlung dem zuständigen Betriebsrat entsprechend § 194 Abs. 2 UmwG zuzuleiten. Zuständiger Betriebsrat ist hier der Betriebsrat der Zoo Duisburg AG.

Um Wirksamkeit zu erlangen, muss die Umwandlung der Zoo Duisburg AG in die Zoo Duisburg gGmbH in das Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen werden. Die Anmeldung zur Eintragung erfolgt, nachdem die Hauptversammlung den Umwandlungsbeschluss gefasst hat.

Die Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister ist vom Vorstand der Zoo Duisburg AG vorzunehmen. Bei der Anmeldung haben die Anmeldenden zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist (Negativerklärung, §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 2 UmwG). Im Fall einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung kann ein Freigabeverfahren nach §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 3 UmwG durchgeführt werden. Danach kann auf Antrag der Zoo Duisburg AG die Registersperre überwunden werden, wenn die erhobene Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, das zur Erhebung der Klage erforderliche Quorum der Anteile nicht erreicht wird, oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Umwandlung nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Gesellschaft und ihre Anteilsinhaber vorrangig erscheinen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 UmwG).

Liegen sämtliche Eintragungsvoraussetzungen vor, ist die Umwandlung im Handelsregister am Sitz der Zoo Duisburg AG einzutragen.

Derzeit ergibt sich folgende Gesellschafterstruktur vor Umwandlung:

DVV inkl. eigene Anteile Zoo und DVG 73,46 %
Freunde des Duisburger Tierpark e.V. 25,00 %
Sonstige 1,54 %
Gesamt: 100,00 %

3. Erhalt der Identität

Durch den Formwechsel der Zoo Duisburg AG in die Zoo Duisburg gGmbH bleibt die rechtliche Identität der Gesellschaft gewahrt. Die Aktionäre der Zoo Duisburg AG werden zu Gesellschaftern der Zoo Duisburg gGmbH.

Die Rechtsstellung der Gesellschafter ähnelt der Rechtsstellung von Aktionären und ergibt sich insbesondere aus den §§ 13 ff. GmbHG und dem Gesellschaftsvertrag der Zoo Duisburg gGmbH, dort insbesondere aus § 12.

Organe der gGmbH sind:

die Geschäftsführung,

der Aufsichtsrat,

die Gesellschafterversammlung.

Die Geschäftsführung vertritt die gGmbH gerichtlich und außergerichtlich. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Die Geschäftsführer unterliegen, in Abweichung zum Recht der Aktiengesellschaft, den Weisungen der Gesellschafter, § 37 Abs. 1 GmbHG.

Bei der gGmbH ist kein obligatorischer Aufsichtsrat zu bilden. Es soll jedoch ein fakultativer Aufsichtsrat eingerichtet werden.

Der fakultative Aufsichtsrat wird aus 17 Mitgliedern bestehen, von denen 15 der „Sphäre Stadt“ zuzurechnen sind. Dazu gehören:

der Oberbürgermeister der Stadt Duisburg oder der/die von ihm bestimmte Vertreter*in,

zwei Mitglieder der Geschäftsführung der DVV oder der/die von ihnen bestimmten Vertreter*innen (aus diesem Kreis soll der/die Aufsichtsratsvorsitzende gewählt werden).

Sieben weitere Mitglieder werden vom Rat der Stadt entsandt. Fünf Arbeitnehmervertreter*innen werden vom Rat der Stadt nach Maßgabe des § 108a GO NRW aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gewählten Vorschlagsliste bestellt. Die Beschlussfassung über die vom Rat der Stadt zu entsendenden Aufsichtsratsmitglieder sowie die Arbeitnehmervertreter*innen erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt durch eine gesonderte Beschlussvorlage.

Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Förderverein entsandt.

Die Gesellschafterversammlung der gGmbH ersetzt die Hauptversammlung der AG. Die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung ergeben sich insbesondere aus § 12 des Gesellschaftsvertrages der gGmbH.

4. Kapitalbeteiligungsverhältnis

Das Grundkapital der Zoo Duisburg AG wird zum Stammkapital der Zoo Duisburg gGmbH, nach § 247 Abs. 1 UmwG. Die Höhe des Grund- bzw. Stammkapitals ändert sich durch den Formwechsel nicht.

Nach § 243 Abs. 3 UmwG können die Anteile am Stammkapital der Zoo Duisburg gGmbH abweichend von den Anteilen am Grundkapital an der Zoo Duisburg AG festgesetzt werden, wobei die Geschäftsanteile der Gesellschafter am Stammkapital der Zoo Duisburg gGmbH zwingend auf volle Euro lauten müssen. Das Grundkapital der Zoo Duisburg AG beträgt (Stand 20.05.2019) 1.738.392,40 Euro und ist eingeteilt in 34.000 Stückaktien, die auf den Namen lauten. In der Hauptversammlung vom 21.05.2019 wurde eine Kapitalerhöhung um 0,60 Euro auf 1.738.393,–Euro aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien beschlossen, die noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Unter Berücksichtigung dieser Kapitalerhöhung beträgt der auf die einzelne Aktie entfallende Anteil am Grundkapital 51,13 Euro, mithin keinen auf volle Euro lautenden Betrag. Um die Vorgaben des § 243 Abs. 3 UmwG zu erfüllen, wird der auf die Geschäftsanteile entfallende Betrag am Stammkapital für eine einzelne Aktie auf 52,00 Euro festgesetzt. Ausgenommen hiervon sind die auf die DVV entfallenden 24.771 Aktien. Diese werden zu einem Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 1.258.485,– Euro zusammengelegt. Hierfür ist die Zustimmung der DVV erforderlich, § 242 UmwG. Im Einzelnen verweise ich auf § 5 des Gesellschaftsvertrages der künftigen gGmbH, der Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses ist.

5. Kapitalaufbringung

Das Grundkapital der Zoo Duisburg AG wird zum Stammkapital der Zoo Duisburg gGmbH, § 247 Abs. 1 UmwG. Ein Sachgründungsbericht ist nicht erforderlich, § 245 Abs. 4 UmwG.

6. Haftung der Gesellschafter

Im Rahmen der gGmbH ergibt sich für die künftigen Gesellschafter keine weitergehende Haftung als die bisherige Haftung als Aktionäre der AG.

7. Rechte Dritter an den Geschäftsanteilen

Soweit an den Anteilen der Zoo Duisburg AG Rechte Dritter bestanden haben, setzen sich diese an den GmbH-Anteilen fort, § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG.

8. Abfindungsangebot

Im Zuge der Umwandlung ist Aktionären, die nicht Gesellschafter der gGmbH werden möchten, ein Abfindungsangebot zu unterbreiten. Die Anteile würden dann in den Besitz des Zoos übergehen.

Wie unter 1. beschrieben weist die Gesellschaft kontinuierlich Jahresfehlbeträge aus, die in der Planung ohne Neustrukturierung sogar noch erheblich steigen würden. Ohne die Zuschüsse der Stadt Duisburg wäre das Ergebnis je Aktie negativ.

In der bisherigen Rechtsform war die Zoo Duisburg AG durchweg gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung tätig. Auf Grund dieses Status und wegen der steuerrechtlichen Vorgaben zur Gemeinnützigkeit bestand zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, bei positiven Jahresergebnissen Ausschüttungen auf die Aktien zu erhalten.

Auch in der Zukunft wird die Gesellschaft angesichts der vorliegenden Wirtschaftsplanung keinerlei Gewinn erwirtschaften. Da sie auch weiterhin nach den steuerrechtlichen Vorgaben gemeinnützig tätig werden soll, wird es auch zukünftig nicht zu Ausschüttungen an die Gesellschafter kommen können.

Der Wert der Abfindung wurde von der PKF vor diesem Hintergrund ermittelt. Im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit und die oben dargestellten Geschäftszahlen wurde das Abfindungsangebot mit 1,– Euro bewertet.

9. Folgen für die Arbeitnehmer

Auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen wirkt sich die Umwandlung wie folgt aus:

a)

Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer der Zoo Duisburg AG aus den bestehenden Anstellungs- und Arbeitsverträgen bleiben unverändert bestehen. § 613a BGB ist auf die Umwandlung nicht anzuwenden, da aufgrund der Identität der Rechtsträger kein Betriebsübergang stattfindet.

b)

Für die Arbeitnehmer der Zoo Duisburg AG geltende Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und sonstige kollektivrechtliche Regelungen gelten für die Arbeitnehmer der Zoo Duisburg gGmbH unverändert nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen fort.

c)

Schließlich sind aufgrund der Umwandlung keine Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer hätten.

10. Mitbestimmungsrechtliche Konsequenzen

Die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder der Zoo Duisburg AG enden mit der Wirksamkeit der Umwandlung, § 203 UmwG. Der bei der Zoo Duisburg gGmbH eingerichtete freiwillige Aufsichtsrat ist kein „in gleicher Weise“ gebildeter Aufsichtsrat im Sinne des § 203 UmwG.

11. Erläuterung des Umwandlungsbeschlusses

Aufgrund des Formwechsels in eine gemeinnützige GmbH ändert sich die Firma. Die Firma lautet dann „Zoo Duisburg gGmbH“. Der Sitz bleibt unverändert und ist Duisburg.

Die Aktien wandeln sich in Geschäftsanteile um. Aufgrund der Vorgabe des § 243 Abs. 3 UmwG können die Aktien nicht unverändert in Geschäftsanteile umgewandelt werden. Es wird deshalb jede Aktie in einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 52,– Euro umgewandelt mit Ausnahme der von der Aktionärin Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (DVV) gehaltenen 24.771 Aktien. Diese werden zu einem Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 1.258.485,– Euro zusammengelegt.

Einzelnen Gesellschaftern werden keine Sonderrechte oder Vorzüge gewährt. Stimmrechtslose Aktien, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen, Genussrechte oder sonstige besondere Rechte oder Vorzüge bestehen bei der AG nicht.

Den Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, wird ein Abfindungsangebot in Höhe von 1,– Euro für jeden Geschäftsanteil unterbreitet. Zur Wertermittlung verweise ich auf vorstehende Nummer 8. Abfindungsangebot.

Änderungen für die Arbeitnehmer ergeben sich aufgrund der Umwandlung nicht, jedoch enden die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder. Bei der gGmbH wird ein freiwilliger (fakultativer) Aufsichtsrat eingerichtet.

12. Steuerliche Folgen

Ertragsteuern

Für den nicht steuerrelevanten ideellen Bereich des Zoos ist die Umwandlung steuerlich ohne Bedeutung. Steuerliche Auswirkungen können sich nur für den deutlich kleineren steuerlich relevanten Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ergeben. Das Umwandlungssteuergesetz enthält keine Regelungen, zum Formwechsel einer AG in eine GmbH. Der Formwechsel beschränkt sich auf die Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner Identität. Zivilrechtlich findet beim Formwechsel keine Vermögensübertragung statt. Das Steuerrecht folgt der handelsrechtlichen Regelung zur Identität des Rechtsträgers. Es findet kein Wechsel des Körperschaftsteuersubjekts statt, so dass für das Umwandlungsjahr 2019 einheitliche Körperschaftsteuer (KSt) und Gewerbesteuer (GewSt) festzusetzen sind. Das zu versteuernde Einkommen entspricht in Summe dem Einkommen vor und nach dem Formwechsel. In der Steuerbilanz werden die Buchwerte fortgeführt, eine Aufdeckung der stillen Reserven ist nicht vorgesehen.

Umsatzsteuer

Der Formwechsel beschränkt sich auf die Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner Identität. Zivilrechtlich findet beim Formwechsel keine Vermögensübertragung statt, deshalb fehlt es beim Formwechsel an einem steuerbaren Leistungsaustausch zwischen einem Unternehmer und einem Abnehmer. Aus diesem Grund gibt es auch bei der Umsatzsteuer keine Auswirkungen aufgrund des Formwechsels.

Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer entsteht beim Formwechsel ebenfalls nicht, da das Grunderwerbsteuergesetz nur Vorgänge zwischen verschiedenen Rechtsträgern erfasst.

Duisburg, den 05. Juni 2019

Astrid Stewin

2 Anlagen

Anlage 1: Entwurf des Umwandlungsbeschlusses

Anlage 2: Entwurf des Gesellschaftsvertrages

Beschlussentwurf:

1.

Die Firma Zoo Duisburg Aktiengesellschaft (nachstehend AG) wird formwechselnd gemäß den §§ 190 ff. UmwG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt.

2.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma Zoo Duisburg gGmbH und hat ihren Sitz in Duisburg (nachstehend GmbH).

3.

Am Stammkapital der GmbH von 1.738.393,– Euro sind die nachstehenden Gesellschafter wie folgt beteiligt:

a)

Wilhelm Decher, geb. 05.02.1935, Parkstraße 6, 47058 Duisburg, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 1-10) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

b)

Paul Gerd Döhler, geb. 30.07.1921, Platanenallee 41A, 45478 Mülheim an der Ruhr, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 11) zu 52,– Euro,

c)

Susanne Doese, geb. 09.07.1963, Bärenkampallee 15, 46935 Dinslaken, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 12) zu 52,– Euro,

d)

Constanze Drews, geb. 26.06.1974, Habichtweg 5, 45478 Mülheim an der Ruhr, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 13) zu 52,– Euro,

e)

Duisburger Verkehrsgesellschaft Aktiengesellschaft mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 50, mit 150 Geschäftsanteilen (Nr. 14-163) zu je 52,– Euro, insgesamt 7.800,– Euro,

f)

Heinr. Elkes GmbH & Co. KG mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRA 1041, mit 20 Geschäftsanteilen (Nr. 164-183) zu je 52,– Euro, insgesamt 1.040,– Euro,

g)

Helga Espey, Oberdüssel 5a, 42489 Wülfrath, mit 5 Geschäftsanteilen (Nr. 184-188) zu je 52,– Euro, insgesamt 260,– Euro,

h)

Barbara Petra Freund, geb. 01.11.1963, An Heldsmühle 14, 41352 Korschenbroich, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 189) zu 52,– Euro,

i)

Ilse Herta Elisabeth Gewalt, geb. 22.02.1930, Obergebisbach 32, 79737 Herrischried, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 190) zu 52,– Euro,

j)

Wilhelm Grillo Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 5050, mit 20 Geschäftsanteilen (Nr. 191-210) zu je 52,– Euro, insgesamt 1.040,– Euro,

k)

Grillo-Werke AG mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 105, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 211- 220) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

l)

Irmela Haberkorn, geb. 22.02.1933, Albrecht-Dürer-Straße 32, 40489 Düsseldorf, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 221) zu 52,– Euro,

m)

Änne Hegemann, geb. 22.12.1886, Gustav-Freytag-Straße 28, 47057 Duisburg, mit 20 Geschäftsanteilen (Nr. 222-241) zu je 52,– Euro, insgesamt 1.040,– Euro,

n)

Maria Hermann, Friedenstr. 92, 47053 Duisburg, mit 2 Geschäftsanteilen (Nr. 242-243) zu je 52,– Euro, insgesamt 104,– Euro,

o)

Alwin Hilger, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 244) zu 52,– Euro,

p)

Friedrich Hümbs, Zeppelinstr. 19, 47053 Duisburg, mit 3 Geschäftsanteilen (Nr. 245-247) zu je 52,– Euro, insgesamt 156,– Euro,

q)

Klöckner & Co SE mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 20486, mit 60 Geschäftsanteilen (Nr. 248-307) zu je 52,– Euro, insgesamt 3.120,– Euro,

r)

F.A. Klucken mit Sitz in Duisburg, eingetragen unter HRA 1204, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 308-317) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

s)

König-Brauerei GmbH mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 17216 mit 50 Geschäftsanteilen (Nr. 318-367) zu je 52,– Euro, insgesamt 2.600,– Euro,

t)

Dr. Hartmut Körbs, An der Dellen 10, 40885 Ratingen, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 368-377) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

u)

Siegrid Krüger-Topolinski, geb. 19.09.1942, Hermannstraße 5, 31812 Bad Pyrmont, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 378) zu 52,– Euro,

v)

Dr. Christa Kühne, Einsteinstraße 104, 81675 München, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 379) zu 52,– Euro,

w)

Elfriede Maßelter, Lauenburger Allee 52, 47269 Duisburg, mit 2 Geschäftsanteilen (Nr. 380-381) zu je 52,– Euro, insgesamt 104,– Euro,

x)

Heinz Menke, Schliersee, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 382) zu 52,– Euro,

y)

Nationalbank AG mit Sitz in Essen, eingetragen beim Amtsgericht Essen unter HRB 820, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 383-392) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

z)

Schloss-Quelle Mellis GmbH mit Sitz in Mülheim an der Ruhr, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 14879, mit 20 Geschäftsanteilen (Nr. 393-412) zu je 52,– Euro, insgesamt 1.040,– Euro,

aa)

Tilde Berchem, geb. 16.02.1925, Jahnstr. 18, 47228 Duisburg, mit 3 Geschäftsanteilen (Nr. 413-415) zu je 52,– Euro, insgesamt 156,– Euro,

bb)

Helmut Horten GmbH mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 7995, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 416-425) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

cc)

Annemarie Sprunck, Hohenzollernstr. 23, 47058 Duisburg, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 426) zu 52,– Euro,

dd)

Erbengemeinschaft nach Maria Stiegler, bestehend aus Hugo Stiegler, geb. 06.08.1947, Giradetstr. 48, 45131 Essen und Jürgen Stiegler, geb. 22.02.1950, Brandhoveweg 116, 48167 Münster, mit 5 Geschäftsanteilen (Nr. 427-431) zu je 52,– Euro, insgesamt 260,– Euro,

ee)

Thyssengas GmbH mit Sitz in Dortmund, eingetragen beim Amtsgericht Dortmund unter HRB 21273, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 432-441) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

ff)

thyssenkrupp AG mit Sitz in Duisburg und Essen, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 9092, mit 205 Geschäftsanteilen (Nr. 442-646) zu je 52,– Euro, insgesamt 10.660,– Euro,

gg)

Verein der Freunde des Duisburger Tierparks e.V. mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter VR 1225, mit 8.501 Geschäftsanteilen (Nr. 647-9.147) zu je 52,– Euro, insgesamt 442.052,– Euro,

hh)

Rhenus PartnerShip GmbH & Co. KG mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRA 6871, mit 5 Geschäftsanteilen (Nr. 9.148-9.152) zu je 52,– Euro, insgesamt 260,– Euro,

ii)

Christa Maria Weisweiler, Kaulbachstr. 63A, 80539 München, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 9.153) zu 52,– Euro,

jj)

Jürgen-Evert Westermann, geb. 16.05.1935, Prinzenstr. 9, 47058 Duisburg, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 9.154-9.163) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

kk)

Wohnungsbau AG mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 213, mit 10 Geschäftsanteilen (Nr. 9.164-9.173) zu je 52,– Euro, insgesamt 520,– Euro,

ll)

Zoo Duisburg AG (nach Eintragung der Umwandlung Zoo Duisburg gGmbH) mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 248, mit 56 Geschäftsanteilen (Nr. 9.174-9.229),

mm)

Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH mit Sitz in Duisburg, eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 1171, mit einem Geschäftsanteil (Nr. 9.300) zu 1.258.485,– Euro.

Die bisherigen Aktien der Aktionäre der AG werden zum Stammkapital der GmbH.

4.

Art und Umfang der Beteiligung an der GmbH sowie die Rechte der Gesellschafter im Einzelnen ergeben sich aus dem hiermit festgestellten Gesellschaftsvertrag der GmbH, der ein Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist.

5.

Einzelnen Gesellschaftern werden keine Sonderrechte oder Vorzüge gewährt. Stimmrechtslose Aktien, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen, Genussrechte oder sonstige besondere Rechte oder Vorzüge bestehen bei der AG nicht.

6.

Für den Fall, dass ein Gesellschafter gegen diesen Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, bietet die AG – vertreten durch den Vorstand – hiermit an, den im Zuge des Formwechsels neu geschaffenen Geschäftsanteil eines widersprechenden Gesellschafters an der GmbH gegen eine Barabfindung in Höhe von 1,– Euro / Geschäftsanteil zu erwerben. Falls auf Antrag eines widersprechenden Gesellschafters das Gericht eine abweichende Barabfindung bestimmt, gilt diese als angeboten. Die Barabfindung ist zahlbar gegen Übertragung des Geschäftsanteils des widersprechenden Gesellschafters auf die GmbH. Der Abfindungsbetrag ist nach Ablauf des Tages, an dem das Registergericht die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register nach § 10 HGB bekannt macht, mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Das Angebot kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Register bekannt gemacht wurde. Ist nach § 212 UmwG ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Im Falle der Annahme dieses Angebots trägt die GmbH die für die Übertragung des Geschäftsanteils entstehenden Kosten.

7.

Auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen wirkt sich der Formwechsel wie folgt aus:

a)

Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus den bestehenden Anstellungs- und Arbeitsverträgen bleiben unberührt. § 613 a BGB ist auf den Formwechsel nicht anwendbar. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel von den Geschäftsführern der GmbH ausgeübt.

b)

Die bestehenden Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge bleiben nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen bestehen.

c)

Die Betriebsverfassung nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleibt unberührt, der Betriebsrat und die übrigen Organe und sonstigen Institutionen nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben bestehen.

d)

Bei der GmbH wird ein Aufsichtsrat, bestehend aus 17 Mitgliedern, gebildet. Darunter befinden sich 5 Arbeitnehmervertreter, die gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe f) des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit § 108a GO NW auf Vorschlag der Beschäftigten der Gesellschaft vom Rat der Stadt Duisburg in seiner Sitzung am 01.07.2019 bestimmt worden sind.

8.

Die Kosten des Formwechsels übernimmt die GmbH bis zu einem Betrag von 70.000,– Euro.

Gesellschaftsvertrag

§ 1
Firma und Sitz

Die Gesellschaft führt die Firma:

„Zoo Duisburg gGmbH“.

Sie hat ihren Sitz in Duisburg.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens, Gemeinnützigkeit

(1)

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es sind dies die Förderung des Tierschutzes, die Förderung von Bildung und Erziehung, die Förderung des Naturschutzes, die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung von Kunst und Kultur.

(2)

Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb eines zoologischen Gartens und der Einrichtungen, die erforderlich erscheinen, um den Gesellschaftszweck zu erreichen, einschließlich der Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben und der Vergabe von Forschungsaufträgen, der Ausstellung und Vergabe von Kunstwerken sowie der Durchführung kultureller Veranstaltungen oder der Beteiligung an anderen gemeinnützigen Einrichtungen gleicher Zielrichtung.

(3)

Darüber hinaus will die Gesellschaft den Artenschutz fördern, indem sie zur Erhaltung und Vermehrung bedrohter Arten beiträgt, die Verhaltensweisen und Lebensbedingungen solcher Arten im Rahmen der Tiergartenbiologie wissenschaftlich erforscht und mit anderen Institutionen gleicher Zielrichtung global zusammenarbeitet.

(4)

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die gesellschaftsvertraglich festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)

Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen.

(6)

Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird.

§ 3
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr

(1)

Die Dauer der Gesellschaft ist unbefristet.

(2)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Bekanntmachung der Gesellschaft

Die notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen Bundesanzeiger und im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Duisburg veröffentlicht.

§ 5
Stammkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1.738.393,- Euro (in Worten: einemillionsiebenhundertachtundreißigtausenddreihundertdreiundneunzig) und ist eingeteilt in 9.229 Geschäftsanteile zu je 52,- Euro (Geschäftsanteile Nr. 1 bis 9229) und einen Geschäftsanteil zu 1.258.485,- Euro (Geschäftsanteil Nr. 9300). Das Stammkapital ist vollständig erbracht durch die formwechselnde Umwandlung der Zoo Duisburg Aktiengesellschaft mit Sitz in Duisburg.

§ 6
Verfügungen über Geschäftsanteile

(1)

Verfügungen über Geschäftsanteile oder Teile der Geschäftsanteile bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

(2)

Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die DVV beabsichtigt, vorgenannte Verfügungen zugunsten von i.S.v. § 15 AktG mit der DVV oder der Stadt Duisburg verbundenen Unternehmen vorzunehmen. Beabsichtigt die DVV Geschäftsanteile der Gesellschaft an Dritte verkaufen, die nicht i.S.v. § 15 AktG mit der DVV oder der Stadt Duisburg verbunden sind, so ist hierfür nur die Zustimmung des Fördervereins erforderlich. In diesem Fall wird die DVV den Förderverein rechtzeitig vorher informieren und über die wesentlichen Überlegungen zum geplanten Verkauf in Kenntnis setzen.

(3)

Die Zustimmung des Fördervereins ist ebenso erforderlich, soweit der Einfluss der DVV auf die Gesellschaft in vergleichbarer Weise, etwa durch Verpachtung des Betriebs des Zoos an einen fremden Dritten gemindert wird.

§ 7
Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

1.

die Geschäftsführung,

2.

der Aufsichtsrat,

3.

die Gesellschafterversammlung.

§ 8
Geschäftsführung und Vertretung

(1)

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

(2)

Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie der Abschluss, die Änderungen und die Beendigung der Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern obliegen der Gesellschafterversammlung.

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Zudem bestellt die Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer zum Vorsitzenden der Geschäftsführung. Dieser ist berechtigt, den Titel „Zoodirektor“ zu führen. Auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer kann die Gesellschafterversammlung einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen; sie kann außerdem Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft einzeln.

Generelle Vollmachten (Prokura, Handlungsvollmacht) zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gesellschaft sind in der Weise zu erteilen, dass die Gesellschaft durch zwei Personen vertreten wird.

Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Gleiches gilt für Änderungen der Geschäftsordnung.

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Funktionen diejenigen Beschränkungen einzuhalten, die ihnen durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag, durch eine gemäß Absatz 7 erlassene Geschäftsordnung oder durch die Gesellschafterversammlung auferlegt sind.

Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat sowie der (Beteiligungs-)Verwaltung der Stadt Duisburg regelmäßig und zeitnah über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens zu berichten. Zudem haben die Geschäftsführer dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, bei wichtigem Anlass unverzüglich zu berichten; der Aufsichtsrat ist sodann schnellstmöglich zu informieren. Sämtliche der Gesellschafterversammlung zu unterbreitenden Angelegenheiten hat die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt zur Kenntnis zu bringen. Die jeweilige Berichterstattung kann schriftlich, per E-Mail (in Eilfällen gemäß Satz 2 auch ausnahmsweise telefonisch) erfolgen oder auf elektronischem Wege zugänglich gemacht werden. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben haben die Geschäftsführer dem Aufsichtsrat oder seinem hiermit beauftragten Mitglied (oder im Einzelfall einem beauftragten Sachverständigen) jederzeit unbeschränkt Einblick in alle Angelegenheiten und Geschäftspapiere der Gesellschaft zu gewähren und einen gewünschten Bericht zu erstatten.

§ 9
Aufsichtsrat
Zusammensetzung und Regularien

(1)

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Die in § 52 Abs. 1 GmbHG genannten Bestimmungen des Aktiengesetzes finden keine Anwendung, sofern in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2)

Der Aufsichtsrat besteht aus 17 Mitgliedern. Dazu gehören:

a)

der Oberbürgermeister der Stadt Duisburg oder der von ihm bestimmte Vertreter,

b)

der Vorsitzende der Geschäftsführung der Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH oder der von ihm bestimmte Vertreter,

c)

der nach Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH bestimmte Vertreter des Vorsitzenden der Geschäftsführung oder der von ihm bestimmte Vertreter sowie

d)

zwei weitere Mitglieder, die vom Förderverein entsandt werden.

e)

Sieben weitere Mitglieder, die vom Rat der Stadt Duisburg entsandt werden.

f)

Fünf Arbeitnehmervertreter, die vom Rat der Stadt Duisburg nach Maßgabe des § 108a GO NRW aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt werden.

(3)

Die Amtszeit der Mitglieder endet spätestens mit Ablauf der ordentlichen Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Der betreffende Gesellschafter kann bei der Entsendung jeweils eine kürzere Amtszeit bestimmen. War für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat die Zugehörigkeit zum Rat oder zur Verwaltung der Stadt Duisburg oder zum Betrieb der Gesellschaft bestimmend, so endet – soweit das Mitglied nicht nach gesetzlichen Vorschriften ausscheidet – das Amt drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Rat, der Verwaltung oder dem Arbeitsverhältnis.

(4)

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Wahlhandlung leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrats. Der Vorsitzende wird auf Vorschlag der Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH aus dem Kreis der von ihr entsandten Mitglieder gewählt. Bei mehreren Stellvertretern gilt die bei ihrer Wahl bestimmte Reihenfolge: Der Erste Stellvertreter hat die Rechte und Pflichten des Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn dieser verhindert ist; ist auch dieser verhindert, stehen die Rechte und Pflichten des Aufsichtsratsvorsitzenden dem Zweiten Stellvertreter zu. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der Gewählten oder einen kürzeren, vom Aufsichtsrat im Wahlbeschluss bestimmten Zeitraum. Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl nach Maßgabe des vorstehenden Satzes 1 für die restliche Amtszeit des bzw. der Ausgeschiedenen vorzunehmen.

(5)

Alle Erklärungen des Aufsichtsrates werden in seinem Namen von dem Vorsitzenden und in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter abgegeben. Der Vorsitzende und in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter, nicht jedoch jedes Aufsichtsratsmitglied, sind befugt, Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.

(6)

Der Aufsichtsrat wird von seinem Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder in dessen Auftrag von den Geschäftsführern in Schriftform, per im Original unterschriebenem Telefax oder per E-Mail mit einer Frist von zwei (2) Wochen einberufen; im Übrigen gilt § 110 AktG. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. Mit der Einberufung sind den Aufsichtsratsmitgliedern und den Gesellschaftern Ort, Tag und Zeit der Sitzung, die Gegenstände der Tagesordnung und die für die Beschlussfassungen erforderlichen Unterlagen zu übersenden (z.B. per E-Mail) oder auf elektronischem Wege zugänglich zu machen.

(7)

Der Aufsichtsratsvorsitzende oder in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter leitet die Sitzungen des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung geladen und mindestens neun (9) Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an einer Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von einer (1) Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung abgehalten werden. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn mindestens sechs (6) Mitglieder anwesend sind; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(8)

Der Aufsichtsrat entscheidet, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Wahlen genügt die verhältnismäßige Mehrheit. Tritt Stimmengleichheit ein, gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates den Ausschlag dafür, wie in der Angelegenheit zu verfahren ist; dies gilt auch für Wahlen. Nimmt der Aufsichtsratsvorsitzende nicht an der Abstimmung teil, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.

(9)

Beschlussfassungen außerhalb von Aufsichtsratssitzungen können auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall seines Stellvertreters in Schriftform, per im Original unterschriebenem Telefax oder per E-Mail oder mittels anderer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere in Telefon-, Videokonferenzen oder Online-Chat-Konferenzen, erfolgen. Es ist auch eine Kombination der vorgenannten Wege der Beschlussfassung möglich. Für Beschlussfassungen außerhalb von Präsenzsitzungen gelten die Vorschriften über die Sitzungsleitung und die Beschlussfassung in Sitzungen entsprechend. Gegen die Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen steht den Aufsichtsratsmitgliedern kein Widerspruchsrecht zu. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat sämtliche Mitglieder schnellstmöglich über das Abstimmungsergebnis in der Form gemäß vorstehendem Absatz 6 Satz 1 zu unterrichten.

(10)

Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates in einer Präsenzsitzung teilnehmen, indem sie durch anwesende Mitglieder Stimmabgaben in Schriftform, per im Original unterschriebenem Telefax oder per E-Mail überreichen lassen; abwesende Aufsichtsratsmitglieder können auch per Videoübertragung, Online-Chat-Übertragung oder Telefon an einer Sitzung und Beschlussfassung teilnehmen. Eine nachträgliche Stimmabgabe eines bei der Beschlussfassung abwesenden Mitgliedes ist in der vorbezeichneten Form nur dann möglich, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende oder in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine angemessene Frist hierfür in der Sitzung bestimmt. Gegen Beschlussfassungen gemäß diesem Absatz steht den Aufsichtsratsmitgliedern kein Widerspruchsrecht zu. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat sämtliche Mitglieder schnellstmöglich über das Abstimmungsergebnis in der Form gemäß vorstehendem Absatz 6 Satz 1 zu unterrichten.

(11)

Die Vertreter der Gesellschafter und die Geschäftsführung nehmen an den Aufsichtsratssitzungen teil, sofern der Aufsichtsratsvorsitzende oder in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

(12)

Der Aufsichtsrat muss einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden.

(13)

Über die Sitzungen und Beschlussfassungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter als Sitzungs- bzw. Abstimmungsleiter (außerhalb von Präsenzsitzungen) zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Aufsichtsrates schnellstmöglich zu übermitteln (z.B. per E-Mail) oder elektronisch zugänglich zu machen. Niederschriften gelten als genehmigt, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats, das an der Sitzung beziehungsweise an der Beschlussfassung teilgenommen hat, innerhalb eines (1) Monats nach Übermittlung beziehungsweise Zurverfügungstellung der Niederschrift schriftlich beim Aufsichtsratsvorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall bei seinem Stellvertreter widerspricht.

(14)

Der Rat der Stadt Duisburg darf den von der Gemeinde bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates, soweit rechtlich zulässig, Weisungen erteilen.

§ 10
Aufgaben des Aufsichtsrates

(1)

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen und die Geschäftsführer zu beraten.

(2)

Der Aufsichtsrat hat die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten. Der Aufsichtsrat bereitet die Gesellschafterversammlungen vor.

Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist für folgende Angelegenheiten erforderlich:

a)

Bestellung des Abschlussprüfers,

b)

Erteilung des Prüfungsauftrages,

c)

Vorlage des Wirtschaftsplans (Erfolgs-, Investitions-, Finanzierungs- und Stellenplan) an die Gesellschafterversammlung,

d)

Abschluss wichtiger nicht regelmäßig wiederkehrender Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht wegen ihrer besonderen Bedeutung gemäß § 12 der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind.

Dem Aufsichtsrat werden Angelegenheiten gemäß § 12 Abs. 2 Buchstaben a), b), c), d), e), g), l), m), n), und o) zur Kenntnis vorgelegt.

Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11
Gesellschafterversammlung

(1)

Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen oder durch Abstimmungen in Schriftform, per im Original unterschriebenem Telefax oder per E-Mail gefasst.

(2)

Zu einer Gesellschafterversammlung sind die Gesellschafter durch die Geschäftsführer in Schriftform, per im Original unterschriebenem Telefax oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen einzuladen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Mit der Einberufung sind den Gesellschaftern Ort, Tag und Zeit der Versammlung, die Gegenstände der Tagesordnung und die für die Beschlussfassungen erforderlichen Unterlagen (z.B. Jahresabschluss) zu übersenden. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. Mit der Einberufung sind den Aufsichtsratsmitgliedern und den Gesellschaftern Ort und Zeit der Sitzung, die Gegenstände der Tagesordnung und die für die Beschlussfassungen erforderlichen Unterlagen zu übersenden (z.B. per E-Mail) oder auf elektronischem Wege zugänglich zu machen.

(3)

Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist alljährlich durch die Geschäftsführer in den ersten acht (8) Monaten des Geschäftsjahres einzuberufen. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen haben die Geschäftsführer einzuberufen, wenn immer es im Interesse der Gesellschaft als erforderlich erscheint. Die Gesellschafterversammlungen finden in der Regel am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen in der Einberufung genannten Ort statt.

(4)

Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser nicht anwesend, so wählt die Versammlung den Vorsitzenden für diese Versammlung.

(5)

Der Vorsitzende der Versammlung leitet die Versammlung. Er bestimmt einen Schriftführer, die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung. Er kann zu der Gesellschafterversammlung auch Sachverständige und Auskunftspersonen zuziehen, soweit er deren Anhörung zur Unterrichtung der Gesellschafter für erforderlich hält.

(6)

Über die von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse ist, soweit nicht eine notarielle Beurkundung erfolgt, eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung unterzeichnet wird. Eine Abschrift der Niederschrift oder des notariellen Protokolls ist der Geschäftsführung zu übersenden (z.B. per E-Mail). Diese hat Abschriften in der erforderlichen Anzahl allen Gesellschaftern (z.B. per E-Mail) und den Mitgliedern des Aufsichtsrates (z.B. per E-Mail oder in elektronisch zugänglicher Form) zuzuleiten.

(7)

Diese Niederschrift, die mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen ist, muss mindestens enthalten:

a)

Ort, Tag und Zeit der Versammlung,

b)

Tagesordnung und Anträge,

c)

Ergebnisse und Abstimmungen sowie Wortlaut der gefassten Beschlüsse.

Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, die als Bestandteil der Niederschrift gilt.

(8)

Einwendungen gegen die Niederschrift müssen binnen einem (1) Monat nach Übermittlung beziehungsweise Zurverfügungstellung der Niederschrift schriftlich bei der Geschäftsführung geltend gemacht werden; der Tag der Übermittlung wird nicht mitgerechnet.

(9)

Die Geschäftsführer und die Aufsichtsratsmitglieder sind berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Soweit Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglieder von einem Beratungsgegenstand persönlich betroffen sind, können sie ausgeschlossen werden.

§ 12
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

(1)

Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für die Entscheidungen über die ihr nach diesem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz obliegenden Angelegenheiten.

(2)

Insbesondere hat die Gesellschafterversammlung über folgende Angelegenheiten Beschluss zu fassen:

a)

Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer,

b)

Erteilung und Widerruf von Prokuren,

c)

Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses, Gewährung von Abschlussvergütungen,

d)

Zustimmung zum Wirtschafts- und Investitionsplan einschließlich deren wesentlicher Änderungen,

e)

Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Absatz 1 AktG, inklusive Betriebspacht-, Betriebsführungs- und Betriebsüberlassungsverträgen,

f)

Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder,

g)

Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages,

h)

Zustimmung zum Abschluss und zur Kündigung von Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen mit Dritten außerhalb des DVV-Konzerns, wenn im Einzelfall ein Betrag von 50.000,00 € überschritten wird,

i)

Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile oder über Teile von Geschäftsanteilen,

j)

Ausschluss vorhandener und Aufnahme neuer Gesellschafter,

k)

Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,

l)

Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,

m)

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,

n)

Gewährung und Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen sowie die Bestellung sonstiger Sicherheiten, wenn im Einzelfall ein Betrag oder ein Wert von 100.000,00 € überschritten wird,

o)

Übernahme von vertraglichen Verpflichtungen für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Belegschaft oder von Geschäftsführern,

p)

die Stimmabgabe in Organen von Beteiligungen und Unternehmen,

q)

Auflösung der Gesellschaft.

§ 13
Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung

(1)

Für die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung oder bei außerhalb von Versammlungen gefassten Beschlüssen gewähren je 1 EURO eines Geschäftsanteiles eine Stimme.

(2)

Außer in Gesellschafterversammlungen können Gesellschafterbeschlüsse auch in Schriftform, per im Original unterschriebenem Telefax oder per E-Mail gefasst werden. Die Herbeiführung solcher Beschlüsse und die Art und Weise der Beschlussfassung obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter und bei dessen Abwesenheit der Geschäftsführung. Für die Abstimmungsleitung, die Beschlussfeststellung und eine unverzügliche Niederschrift und deren Verteilung unter Beachtung sind die Vorschriften des § 11 Absatz 6 und 7 zu beachten. Derartige Beschlüsse sind in die Niederschrift über die jeweils nächste Gesellschafterversammlung aufzunehmen.

§ 14
Vertretung in der Gesellschafterversammlung

Die Vollmacht zur Vertretung bedarf der Schriftform und ist der Gesellschaft in Verwahrung zu geben.

§ 15
Jahresabschluss

(1)

Die Geschäftsführer haben in den ersten drei (3) Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.

(2)

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und ebenso zu prüfen. In dem Lagebericht muss zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung genommen werden. Die den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe der GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.

(3)

Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Geschäftsführung sind unter Einbeziehung der Buchführung alljährlich auf Kosten der Gesellschaft durch einen vom Aufsichtsrat bestellten Abschlussprüfer zu prüfen. Dabei sind die „Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)“ anzuwenden. Die Gesellschafterin Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH ist befugt, darüber hinaus Richtlinien für die Prüfung festzusetzen.

(4)

Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mit dem Bericht des Abschlussprüfers, der Stellungnahme der Geschäftsführer zu dem Prüfungsbericht und einem Vorschlag für die Ergebnisverwendung dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(5)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Vorschlag für die Ergebnisverwendung sowie den Lagebericht zu prüfen und der Gesellschafterversammlung darüber schriftlich zu berichten.

(6)

In dem Bericht hat der Aufsichtsrat zum Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen und mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahres geprüft hat, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob der Jahresabschluss gebilligt wird.

(7)

Die Gesellschafter erhalten den Jahresabschluss mit Lagebericht, Prüfungsbericht des Abschlussprüfers, Stellungnahme der Geschäftsführer zu dem Prüfungsbericht, Vorschlag für die Ergebnisverwendung sowie den Bericht des Aufsichtsrates mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung.

(8)

Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht sowie ihren Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses der Stadt Duisburg vorzulegen.

(9)

Der Jahresabschluss ist gemäß §§ 325 ff. HGB offen zu legen. Entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO) NRW ist zusätzlich die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ortsüblich bekannt zu machen und der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses verfügbar zu halten.

§ 16
Gewinnverwendung

Ein etwaiger Reingewinn darf nur für die in § 2 genannten Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

§ 17
Wirtschaftsplan

(1)

Die Geschäftsführung hat der Gesellschafterversammlung bis spätestens 30.11. eines jeden Jahres für das folgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan bestehend aus Erfolgsplan sowie Investitions-, Finanzierungs- und Stellenplan (Jahresplanung) vorzulegen.

(2)

Die Geschäftsführung hat jährlich für die bevorstehenden fünf Jahre eine Strategiekonzeption sowie eine Wirtschaftsplanung, die den Rahmen sowie die Eckdaten für die Jahresplanung vorgeben, zu erstellen und der Gesellschafterversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen. Jährlich ist der Gesellschafterversammlung über Änderung und Abweichung vom ursprünglich erarbeiteten mittelfristigen Plankonzept zu berichten.

§ 18
Landesgleichstellungsgesetz

Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) ist anzuwenden. Soweit in diesem Vertrag personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wurde diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf alle Geschlechter.

§ 19

Der Public Corporate Governance Kodex der Stadt Duisburg in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

§ 20
Liquidation, Ausscheiden von Gesellschaftern

(1)

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, soweit sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2)

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei ihrem Ausscheiden haben die Gesellschafter keinen Anspruch gegen die Gesellschaft auf ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

§ 21
Recht auf Einsichtnahme

Die Stadt Duisburg ist befugt, durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb sowie in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu nehmen. Außerdem hat das Rechnungsprüfungsamt die Befugnisse aus § 54 HGrG, §§ 101, 102 und 104 GO NRW sowie der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Duisburg. Die Gesellschaft ist verpflichtet, der Stadt Duisburg auf Verlangen Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen.

§ 22
Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

In diesem Fall sind solche rechtsunwirksamen Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen, die dem beabsichtigten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg nahekommen.

Vorlage Nr. 09/2019

TOP 2: Bestellung einer Geschäftsführerin der umgewandelten GmbH

Gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der umgewandelten Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer. Die bisherige Vorstandsvorsitzende der Zoo Duisburg AG soll zur einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der umgewandelten Gesellschaft bestellt werden.

Zugleich soll sie im Vorgriff auf etwaige weitere Bestellungen zur Vorsitzenden der Geschäftsführung bestimmt werden sowie wie bisher auch den branchenüblichen Titel „Zoodirektorin“ tragen dürfen. Auf die Regelungen gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrags wird im Übrigen verwiesen.

Beschlussentwurf:

Zur stets einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin und Vorsitzenden der Geschäftsführung der in die Zoo Duisburg gGmbH umgewandelten Gesellschaft wird Frau Astrid Stewin bestellt. Sie ist berechtigt, den Titel „Zoodirektorin“ zu tragen.

Abfindungsangebot gemäß § 207 UmwG

Zoo Duisburg AG, Duisburg, den 05.06.2019

An alle Aktionäre der Aktiengesellschaft Zoo Duisburg AG mit Sitz in Duisburg, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 248

Es ist beabsichtigt, die vorgenannte Gesellschaft (nachstehend „AG“ genannt) formwechselnd nach den §§ 190 ff. UmwG in eine GmbH umzuwandeln. Ich verweise hierzu auf den gleichzeitig mit diesem Angebot veröffentlichten Umwandlungsbericht. In meiner Eigenschaft als Vorstand der AG unterbreite ich allen Aktionären, die in der Hauptversammlung, in der über den Umwandlungsbeschluss beschlossen wird, gegen diesen Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklären, das nachfolgende Angebot. Dieses Angebot wird auch Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses sein.

1. Für den Fall, dass ein Gesellschafter gegen diesen Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, bietet die AG – vertreten durch den Vorstand – hiermit an, den im Zuge des Formwechsels neu geschaffenen Geschäftsanteil eines widersprechenden Gesellschafters an der GmbH gegen eine Barabfindung in Höhe von 1,– € zu erwerben. Falls auf Antrag eines widersprechenden Gesellschafters das Gericht eine abweichende Barabfindung bestimmt, gilt diese als angeboten.

2. Die Barabfindung ist zahlbar gegen Übertragung des Geschäftsanteils des widersprechenden Gesellschafters auf die GmbH. Der Abfindungsbetrag ist nach Ablauf des Tages, an dem das Registergericht die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register nach § 10 HGB bekannt macht, mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

3. Das Angebot kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Register bekannt gemacht wurde. Ist nach § 212 UmwG ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Im Falle der Annahme dieses Angebots trägt die GmbH die für die Übertragung des Geschäftsanteils entstehenden Kosten.

 

Astrid Stewin

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