Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung Aktiengesellschaft Bonn |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gem. § 97 Abs. 1 AktG | 17.09.2019 |
Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AktiengesellschaftBonnBekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
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1. |
Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG beschäftigt keine Mitarbeiter mehr. |
2. |
Der Vorstand der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG ist daher der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG nicht mehr korrekt besetzt ist. Die bisherige Besetzung des Aufsichtsrats der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG richtete sich nach § 95, 96 Abs.1 UAbs. 4 AktG iVm § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Drittelbeteiligungsgesetz. Dies ist nicht mehr zutreffend. Der Aufsichtsrat der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG ist künftig nach § 96 Abs. 1 AktG lediglich aus Anteilseigner-Vertretern zusammenzusetzen. |
3. |
Der Aufsichtsrat wird daher künftig, wie vorstehend erläutert, gemäß § 96 Abs. 1 AktG lediglich aus Anteilseigner-Vertretern zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das Landgericht Bonn als das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen. |
4. |
Diese Bekanntmachung wird gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 AktG im Bundesanzeiger und gleichzeitig durch Aushang in allen inländischen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen veröffentlicht. |
Bonn, im September 2019
Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG
Der Vorstand