Agroma Bäuerliche Aktiengesellschaft Kalteneber – Bekanntmachung der Verschmelzung nach § 62 Abs. 3 UmwG bei der aufnehmenden AG ( Agroma – Bäuerliche Aktiengesellschaft Kalteneber )

Agroma – Bäuerliche Aktiengesellschaft Kalteneber

Heilbad Heiligenstadt

Bekanntmachung der Verschmelzung nach § 62 Abs. 3 UmwG bei der aufnehmenden AG ( Agroma – Bäuerliche Aktiengesellschaft Kalteneber )



Gemäß § 62 Abs. 3 UmwG wird bekannt gemacht, dass eine Verschmelzung der Agroma-Fleisch- und Wurstwaren Kalteneber GmbH als übertragende Gesellschaft auf die Agroma – Bäuerliche Aktiengesellschaft Kalteneber als übernehmende Gesellschaft erfolgen soll. Dadurch überträgt die Agroma-Fleisch- und Wurstwaren Kalteneber GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Liquidation auf die Agroma – Bäuerliche Aktiengesellschaft Kalteneber im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zu Beginn des 01.01.2015 (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der Agroma-Fleisch- und Wurstwaren Kalteneber GmbH zum 31.12.2014 als Schlussbilanz zugrunde.

Die Gesellschafterversammlung der Agroma-Fleisch- und Wurstwaren Kalteneber GmbH soll am 27.08.2015 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen.

Ein Beschluss der Hauptversammlung der Agroma – Bäuerliche Aktiengesellschaft Kalteneber über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag ist nicht erforderlich, weil die Agroma – Bäuerliche Aktiengesellschaft Kalteneber als übernehmende Gesellschaft das Stammkapital der Agroma-Fleisch- und Wurstwaren Kalteneber GmbH vollständig hält. Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 8 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 Abs. 1 UmwG).

Aktionäre der Agroma – Bäuerliche Aktiengesellschaft Kalteneber, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, können jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 UmwG).

Ab dem 27.07.2015 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der der Agroma – Bäuerliche Aktiengesellschaft Kalteneber mit dem Sitz in Heiligenstadt (Geschäftsanschrift: 37308 Heiligenstadt, Kalteneber, Am Bahnhof 2) der Entwurf des Verschmelzungsvertrages sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der beteiligten Gesellschaften, die Zwischenbilanz der AG zur Einsicht durch die Aktionäre der Agroma – Bäuerliche Aktiengesellschaft Kalteneber aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.

Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister der Agroma – Bäuerliche Aktiengesellschaft Kalteneber eingereicht.

 

Heilbad Heiligenstadt, den 27.07.2015

Der Vorstand

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