HAGRA Handelsgesellschaft für Agrarbedarf AG – Hauptversammlung 2017

HAGRA Handelsgesellschaft für Agrarbedarf AG

Marktbergel

Wertpapier-Kenn-Nr. 600 510

Einladung und Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung

am Dienstag, den 5.12.2017, 15.00 Uhr

in den Geschäftsräumen der HAGRA AG

Bachbrunnweg 8, 91613 Marktbergel

 

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, 5.12.2017, 15:00 Uhr, in den Geschäftsräumen der HAGRA AG, Bachbrunnweg 8, 91613 Marktbergel stattfindenden

24. ordentlichen Hauptversammlung

ein.

I.

TAGESORDNUNG

1.

Begrüßung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden

2.

Vorlage und Erläuterung des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016/2017 (Wirtschaftsjahr vom 01.07.2016 bis 30.06.2017) und Bericht des Aufsichtsrats

Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Bachbrunnweg 8, 91613 Marktbergel, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind im Aktionärsbereich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.hagra.de/login.htm

zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Entsprechend ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung erforderlich.

3.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016/2017 in Höhe von 219.840,82 € eine Dividende in Höhe von 1,30 € je Stückaktie, das sind insgesamt 65.000 € bezogen auf das dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von 250.000 € und eingeteilt in 50.000 Stückaktien, an die Aktionäre auszuschütten und den verbleibenden Bilanzgewinn von 154.840,82 € auf neue Rechnung vorzutragen.

Zur Illustration:

Bilanzgewinn 2016/2017: 219.840,82 €
Ausschüttung an die Aktionäre 1,30 € je Stückaktie (fällig am 20.12.2017): 65.000,00 €
Vortrag auf neue Rechnung: 154.840,82 €
Gewinnvortrag aus Vorjahren: 3.192.867,25 €
Bilanzgewinn (einschl. Vorjahre): 3.347.708,07 €
4.

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/17

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2016/17 Entlastung zu erteilen.

5.

Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/17

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/17 Entlastung zu erteilen.

6.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung (Satzungsneufassung)

Um den Antrag der Hauptversammlung vom 27.01.2016, die Anzahl der ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder von drei auf sechs zu erweitern, nachzukommen, ist eine Satzungsänderung erforderlich.

Die Satzung für die HAGRA AG wurde in diesem Zusammenhang insgesamt überarbeitet und der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung angepasst sowie modernisiert (z.B. soll die grundsätzliche Möglichkeit zur Teilnahme an der Hauptversammlung per Briefwahl oder Online-Wahlverfahren und zur Ton- und Bildübertragung der Hauptversammlung eröffnet werden), um die Gesellschaft zukunftssicher aufzustellen.

Unter anderem wurde der Gegenstand des Unternehmens um „die Erbringung von Beratungs- und Serviceleistungen im Agrar-, Forst- und Gartenbereich“ erweitert, um dieses Marktsegment entsprechend berücksichtigen zu können. Auf Wunsch der Hauptversammlung vom 27.01.2016 wurde zudem die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats von drei auf sechs Mitglieder erweitert. Darüber hinaus können zukünftig nur Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Zum besseren Verständnis wird eine Vergleichsfassung der aktuell gültigen Satzung mit der vorgeschlagenen Satzungsneufassung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Bachbrunnweg 8, 91613 Marktbergel, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausgelegt und im Aktionärsbereich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.hagra.de/login.htm

zugänglich gemacht.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die neue Satzung für die HAGRA AG wie folgt zu verabschieden:

Satzung
der
HAGRA Handelsgesellschaft für Agrarbedarf AG
mit dem Sitz in Marktbergel

I. Allgemeine Bestimmungen

1   Firma, Sitz, Geschäftsjahr und Bekanntmachungen

1.1

Die Gesellschaft führt die Firma

1.2

„HAGRA Handelsgesellschaft für Agrarbedarf AG“.

1.3

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 91613 Marktbergel.

1.4

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines Kalenderjahres und endet am 30. Juni des Folgejahres.

1.5

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.

2   Gegenstand des Unternehmens

2.1

Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Bedarfsartikeln, ferner die Übernahme von Kommissionsgeschäften bezüglich der vorgenannten Waren und Artikel sowie die Vermittlung von Versicherungsverträgen und Finanzierungen und die Erbringung von Beratungs- und Serviceleistungen im Agrar-, Forst- und Gartenbereich.

2.2

Die Gesellschaft darf Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sich an solchen beteiligen, deren Geschäftsführung übernehmen, Zweigniederlassungen errichten sowie ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern und alle Geschäfte und Dienstleistungen tätigen, die die Gesellschaft zu fördern geeignet sind. Sie kann ihre Tätigkeit auf einen Teil der in Ziffer 2.1 bezeichneten Arbeitsgebiete beschränken.

II. Grundkapital und Aktien

3   Höhe und Einteilung des Grundkapitals

3.1

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 250.000,00 (in Worten: Euro zweihundertfünfzigtausend).

3.2

Das Grundkapital ist eingeteilt in 50.000 Stückaktien.

3.3

Die Aktien lauten auf den Namen.

3.4

Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.

3.5

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.

III. Vorstand

4   Zusammensetzung und Geschäftsordnung

4.1

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern; die Zahl der Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsberechtigung bestimmt der Aufsichtsrat.

4.2

Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

4.3

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

4.4

Falls nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt, gibt sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

5   Vertretung der Gesellschaft

5.1

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so ist dies einzelvertretungsberechtigt. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, ist jeder einzeln zur Vertretung der Gesellschaft befugt, sofern der Aufsichtsrat nicht die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen beschließt.

5.2

Der oder die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

IV. Aufsichtsrat

6   Zusammensetzung, Amtsdauer und Amtsniederlegung

6.1

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.

6.2

Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

6.3

Mitglied des Aufsichtsrats, sofern das Mitglied durch die Hauptversammlung ohne Bindung gewählt wird, darf nicht sein, wer zum Zeitpunkt der Wahl bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.

6.4

Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

6.5

Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.

7   Vorsitzender und Stellvertreter

7.1

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats. Die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats soll in einer Sitzung im Anschluss an die Hauptversammlung erfolgen, mit deren Beendigung auch die Amtszeit des Vorsitzenden endet; diese Sitzung bedarf keiner besonderen Einberufung.

7.2

Wenn der Vorsitzende oder der Stellvertreter vorzeitig aus diesem Amt ausscheidet, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

8   Einberufung und Beschlussfassung

8.1

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vierzehn Tagen in Textform (z.B. Telefax oder E-Mail) einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich oder in Textform einberufen. Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen.

8.2

Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch in einer Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb einer Sitzung durch schriftliche, fernmündliche oder in Textform (z.B. Telefax oder E-Mail) übermittelte Stimmabgaben erfolgen, wenn sich alle Mitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen.

8.3

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht. Dabei gilt eine Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; dem Stellvertreter steht das Recht zum Stichentscheid nicht zu.

8.4

Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen ist die Niederschrift vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten.

8.5

Der Vorsitzende oder – bei Verhinderung des Vorsitzenden – sein Stellvertreter ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben.

9   Geschäftsordnung und Änderungen der Satzungsfassung

9.1

Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung kann sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben.

9.2

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen.

V. Hauptversammlung

10   Ort und Einberufung

10.1

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder nach Wahl des einberufenden Organs an einem anderen Ort in den Regierungsbezirken Unter-, Mittel- oder Oberfranken statt.

10.2

Die Hauptversammlung wird, vorbehaltlich der gesetzlichen Einberufungsrechte des Aufsichtsrats und einer Aktionärsminderheit, durch den Vorstand einberufen.

10.3

Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tage der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Dabei sind der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit einfachem Brief, ferner auch per E-Mail und Telefax einberufen werden. Der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die §§ 125 bis 127 AktG gelten entsprechend.

11   Teilnahme an der Hauptversammlung

11.1

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Umfang und Verfahren der Briefwahl im Einzelnen zu regeln. Eine etwaige Ermöglichung der Briefwahl und die dazu getroffenen Regelungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.

11.2

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren der Online-Teilnahme zu treffen. Eine etwaige Ermöglichung der Online-Teilnahme und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.

12   Vorsitz in der Hauptversammlung

12.1

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrats als auch sein Stellvertreter verhindert sind, wird der Versammlungsleiter durch den Aufsichtsrat gewählt.

12.2

Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.

12.3

Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Versammlung oder für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie die Rede- und Fragezeit generell oder für den einzelnen Redner festsetzen.

13   Beschlussfassung

13.1

Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

13.2

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausüben, wobei die Vollmachtserteilung schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann.

13.3

Beschlüsse der Versammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.

13.4

Zur Beschlussfassung sind nur die am Tag der Versammlung im Aktienbuch bei der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre mit den auf sie lautenden Anteilen zugelassen.

14   Ton- und Bildübertragung

Die Hauptversammlung kann auf Anordnung des Vorstands in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton übertragen werden. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Die Anordnung der Übertragung, ihr Umfang und ihre Form ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

VI. Jahresabschluss

15   Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung

15.1

Der Vorstand hat den Jahresabschluss und, sofern gesetzlich vorgeschrieben, einen Lagebericht zusammen mit dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.

15.2

Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie beschließt über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns und wählt den Abschlussprüfer.

VII. Schlussbestimmungen

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nur insoweit, als nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt. Soweit keine Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

VIII.

Die Kosten der Beurkundung der Satzung, der Bekanntmachung, der Anmeldung der Gesellschaft und ihre Eintragung im Handelsregister trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von 12.782,30 EUR.

7.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Im Fall einer positiven Beschlussfassung über Ziffer 6 der Tagesordnung und der Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat auf sechs Mitglieder erweitert. Die bisherigen drei Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben weiterhin Mitglieder des Aufsichtsrats. Ihre Wahl – und damit auch ihre Amtszeit – in der Hauptversammlung am 20.02.2015 bleibt von der Satzungsänderung unberührt.

Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen.

Der Aufsichtsrat schlägt als weitere drei ordentliche Aufsichtsratsmitglieder, unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschlusses der zu Ziffer 6 der Tagesordnung vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister, jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt (wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird), alternativ zur Wahl in den Aufsichtsrat vor:

a.

Karlheinz Brand, Gailroth/Schnelldorf, Landwirt;

b.

Jürgen Pfänder, Ohrenbach, Landwirt;

c.

Armin Haspel, Gösseldorf/Ansbach, kaufmännischer Geschäftsleiter;

d.

Thomas Münch, Kallert/Bechhofen, Unternehmer;

e.

Reiner Mertens, Gießen, Geschäftsführer;

f.

Thomas Schneider, Neu-Ulm, Prokurist.

Herr Haspel ist Mitglied des Aufsichtsrats der hapa AG mit Sitz in Herrieden und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ansbach unter HRB 2972. Bei den übrigen vorgeschlagenen Kandidaten liegen keine Mandate in vergleichbaren Kontrollgremien vor.

Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass Herr Brand, Herr Pfänder und Herr Münch jeweils Kunden der HAGRA AG sind. Die Beiselen GmbH, bei der Herr Schneider als Prokurist tätig ist, ist Lieferant der HAGRA AG mit den Schwerpunkten Pflanzenschutz und Saatgut.

Der Vorschlag zur Wahl von Herrn Mertens und Herrn Schneider geht auf einen Vorschlag der Aktionärin Gerda Popp zurück. Der Aufsichtsrat hat sich diesen Vorschlag zu eigen gemacht.

II.

WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 250.000 € und ist in 50.000 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit jeweils 50.000. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung gem. § 9 Nr. 1 der Satzung auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder eine Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Vollmachtserteilung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären übersandt wird und auch im Aktionärsbereich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.hagra.de/login.htm

zur Verfügung gestellt wird. Mangels anderer Willenskundgabe des Aktionärs gilt das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.

Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an folgende Adresse (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

HAGRA AG
Bachbrunnweg 8
91613 Marktbergel

Telefax: 09843 9833-55
E-Mail: info@hagra.de

Die vorgenannte Adresse kann auch genutzt werden, wenn die Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft abgegeben werden soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über die vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

3.

RECHTE DER AKTIONÄRE

Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jeder Gegenstand bedarf einer Begründung oder Beschlussvorlage. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 10. November 2017, 24 Uhr unter nachfolgender Adresse zugegangen sein:

HAGRA AG
Der Vorstand
Bachbrunnweg 8
91613 Marktbergel

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Aktionärsbereich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.hagra.de/login.htm

zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden.

Solche Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail ausschließlich an folgende Adresse zu richten (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

HAGRA AG
Der Vorstand
Bachbrunnweg 8
91613 Marktbergel

Telefax: 09843 9833-55
E-Mail: info@hagra.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden. Zugängig zu machende Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.

Die Gesellschaft wird bis spätestens am 19. November 2017, 24 Uhr eingehende, zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Aktionärsbereich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.hagra.de/login.htm

zugänglich machen.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens 7 Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Wird einem Aktionär die Auskunft verweigert, so kann dieser gemäß § 131 Abs. 5 AktG die Aufnahmen der Frage und des Grundes für die Auskunftsverweigerung in die Niederschrift über die Hauptversammlung verlangen und gegebenenfalls gemäß § 132 AktG eine gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht beantragen.

Die Bilanzunterlagen und der Anhang sind nach § 326 HGB beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, der Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln, eingereicht.

 

Marktbergel, im November 2017

HAGRA AG

Der Vorstand

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