IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft

Düsseldorf

ISIN DE0008063306

Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,

unsere ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie hiermit einladen, findet statt am

Donnerstag, den 1. September 2016, 10.00 Uhr,

in 40474 Düsseldorf, CCD Stadthalle, Congress Center Düsseldorf, Rotterdamer Straße.

Tagesordnung

1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015/2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die vorstehend genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte

zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 ist nicht vorgesehen. Die Vorlage der genannten Unterlagen ist nach geltendem Recht ein rein informatorischer Pflichtbestandteil der Tagesordnung einer ordentlichen Hauptversammlung.

2

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.

3

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.

4

Wahl des Abschlussprüfers

Auf Empfehlung seines Risiko- und Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor,

(a)

die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016/2017 zu wählen,

(b)

die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder eine etwaige Prüfung des Zwischenabschlusses bzw. Konzernzwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts bzw. Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2016/2017 zu wählen,

(c)

die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für etwaige prüferische Durchsichten oder etwaige Prüfungen aller weiteren Zwischenabschlüsse bzw. Konzernzwischenabschlüsse und Zwischenlageberichte bzw. Konzernzwischenlageberichte des Geschäftsjahres 2016/2017 zu wählen.

5

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG, §§ 1, 4 Abs. 1 DrittelbG und gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung und drei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Auf Vorschlag seines Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor,

(a)

Herrn Mark Coker, Managing Director und General Counsel – Europe der Hudson Advisors UK Ltd., wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich, der mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2016 gerichtlich in den Aufsichtsrat bestellt worden ist und dessen Amtszeit mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet, anstelle des mit Wirkung zum Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung ausscheidenden Herrn Stefan A. Baustert für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen,

(b)

Herrn Dr. Karl-Gerhard Eick, selbständiger Unternehmensberater in eigener Unternehmensberatungspraxis, wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich, dessen Amtszeit mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen,

(c)

Herrn Dr. Lutz-Christian Funke, Leiter des Bereichs Vorstandsstab/Kommunikation der KfW Bankengruppe, wohnhaft in Oberursel, dessen Amtszeit mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Es ist vorgesehen, über die Wahlvorschläge im Wege der Einzelwahl abstimmen zu lassen. Herr Dr. Karl-Gerhard Eick ist als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgesehen.

6

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Capital Raising GmbH sowie einer Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung mit der Capital Raising GmbH

(a)

Am 9./10. Dezember 2002 haben die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft und die Capital Raising GmbH, Koogstraat 4, 25870 Norderfriedrichskoog, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 1810 HU, einen Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft geschlossen (Teilgewinnabführungsvertrag gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG). Auf dieser Grundlage hat sich die Capital Raising GmbH am Handelsgewerbe der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft mit einer Vermögenseinlage in Höhe von 200.000.000,00 Euro (Einlagenennbetrag) beteiligt. Die Capital Raising GmbH hat die stille Einlage durch eine Emission von Teilschuldverschreibungen (ISIN: DE0007490724) im Gesamtnennbetrag von 200.000.000,00 Euro refinanziert. Infolge von Verlustbeteiligungen in den vergangenen Jahren hat sich der Buchwert der stillen Einlage der Capital Raising GmbH auf derzeit 0,00 Euro (in Worten: null Euro) verringert.

Die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, beabsichtigt, mit der Capital Raising GmbH eine Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft abzuschließen. Wesentlicher Inhalt dieser beabsichtigten Vereinbarung ist:

(i)

Die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Zeit zu Zeit einzelne oder sämtliche der von der Capital Raising GmbH ausgegebenen Teilschuldverschreibungen auf die Capital Raising GmbH zu übertragen. Unverzüglich nach der Übertragung sind die Teilschuldverschreibungen von der Capital Raising GmbH zu entwerten.

(ii)

Mit der Entwertung der jeweils von der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft auf die Capital Raising GmbH übertragenen Teilschuldverschreibungen verringert sich der Einlagenennbetrag der stillen Beteiligung der Capital Raising GmbH in Höhe der Summe der Nennbeträge der so übertragenen Teilschuldverschreibungen.

(iii)

Eine inhaltliche Änderung der Stillen Gesellschaft im Übrigen ist damit nicht verbunden. Der Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Capital Raising GmbH besteht in Bezug auf den jeweils verbleibenden Einlagenennbetrag unverändert fort.

(iv)

Die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft ersetzt dem Stillen Gesellschafter, dessen Geschäftsführern und dessen Gesellschafter im Zusammenhang mit der Vereinbarung entstandene und entstehende Aufwendungen. Ferner stellt die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft den Stillen Gesellschafter, dessen Gesellschafter und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Geschäftsführer, Mitarbeiter und Vertreter (jeweils eine freigestellte Person), von allen Ansprüchen Dritter frei, welche aufgrund des Abschlusses oder der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Vereinbarung geltend gemacht werden, es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf Vorsatz. Der freigestellten Person werden sämtliche erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen, welche der freigestellten Person im Zusammenhang mit der Geltendmachung dieser Ansprüche entstehen, ersetzt. Die freigestellte Person kann angemessene Vorschüsse auf Aufwendungsersatz von der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft verlangen.

(v)

Die Vereinbarung tritt vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

(b)

Am 9./10. Dezember 2002 haben die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft und die Capital Raising GmbH zudem eine Aufwendungsersatzvereinbarung geschlossen. Zum Zwecke der Finanzierung der sich aus dem Geschäftsbetrieb der Capital Raising GmbH ergebenden laufenden und notwendigen Aufwendungen wurde vereinbart, dass die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft der Capital Raising GmbH eine jährliche Aufwandsentschädigung entrichtet. Darüber hinaus steht der Capital Raising GmbH aus einer auf die stille Beteiligung zu zahlenden Gewinnbeteiligung eine Marge zu, die sie als eigene Einkünfte erhält (sogenannte Gewinnbeteiligungsmarge).

Die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, beabsichtigt ferner, mit der Capital Raising GmbH eine Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung abzuschließen. Wesentlicher Inhalt dieser beabsichtigten Vereinbarung ist:

(i)

Soweit es zukünftig zur Zahlung einer Gewinnbeteiligung an die Capital Raising GmbH kommt und die Gewinnbeteiligungsmarge infolge einer Verringerung des Einlagenennbetrags der stillen Beteiligung nicht mehr ausreicht, Kosten oder Aufwendungen der Capital Raising GmbH zu decken, ersetzt die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft der Capital Raising GmbH die erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen. Dieser Aufwendungsersatz ist der Höhe nach auf die auf den ursprünglichen Einlagennennbetrag geschuldete Gewinnbeteiligungsmarge beschränkt.

(ii)

Von der Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung werden solche Kosten und Aufwendungen nicht erfasst, die bereits durch die Aufwendungsersatzvereinbarung vom 9./10. Dezember 2002 abgedeckt sind.

(iii)

Die Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung tritt vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass die Hauptversammlung dem beabsichtigten Abschluss der Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Capital Raising GmbH sowie der Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung mit der Capital Raising GmbH zustimmt.

Die beabsichtigte Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Capital Raising GmbH ist durch die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin Warth & Klein Grant Thornton AG gutachtlich geprüft worden.

Ab der Einberufung der Hauptversammlung liegen in den Geschäftsräumen der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft die folgenden Unterlagen zur Einsicht aus:

Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Capital Raising GmbH vom 9./10. Dezember 2002

Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Capital Raising GmbH (Entwurf)

Aufwendungsersatzvereinbarung mit der Capital Raising GmbH vom 9./10. Dezember 2002

Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung mit der Capital Raising GmbH (Entwurf)

Jahresabschlüsse und Lageberichte der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft und der Capital Raising GmbH der jeweils letzten drei Geschäftsjahre

Bericht des Vorstands der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft über die Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Capital Raising GmbH sowie über die Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung mit der Capital Raising GmbH

Bericht der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin Warth & Klein Grant Thornton AG über die Prüfung der Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Capital Raising GmbH

Die vorgenannten Unterlagen können zudem auf der Internetseite der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft unter

http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlung

abgerufen werden und werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Auf Wunsch erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen. Der Wortlaut der (Teil-)Aufhebungsvereinbarung mit der Capital Raising GmbH sowie der Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung mit der Capital Raising GmbH ist auch im Anhang dieser Einberufungsunterlage abgedruckt.

7

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Hybrid Raising GmbH sowie einer Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung mit der Hybrid Raising GmbH

(a)

Am 30. Januar/2. Februar 2004 haben die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft und die Hybrid Raising GmbH, Koogstraat 4, 25870 Norderfriedrichskoog, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 1982 HU, einen Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft geschlossen (Teilgewinnabführungsvertrag gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG). Auf dieser Grundlage hat sich die Hybrid Raising GmbH am Handelsgewerbe der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft mit einer Vermögenseinlage in Höhe von 200.000.000,00 Euro (Einlagenennbetrag) beteiligt. Die Hybrid Raising GmbH hat die stille Einlage durch eine Emission von Teilschuldverschreibungen (ISIN: DE000A0AMCG6) im Gesamtnennbetrag von 200.000.000,00 Euro refinanziert. Infolge von Verlustbeteiligungen in den vergangenen Jahren hat sich der Buchwert der stillen Einlage der Hybrid Raising GmbH auf derzeit 0,00 Euro (in Worten: null Euro) verringert.

Die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, beabsichtigt, mit der Hybrid Raising GmbH eine Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft abzuschließen. Wesentlicher Inhalt dieser beabsichtigten Vereinbarung ist:

(i)

Die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Zeit zu Zeit einzelne oder sämtliche der von der Hybrid Raising GmbH ausgegebenen Teilschuldverschreibungen auf die Hybrid Raising GmbH zu übertragen. Unverzüglich nach der Übertragung sind die Teilschuldverschreibungen von der Hybrid Raising GmbH zu entwerten.

(ii)

Mit der Entwertung der jeweils von der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft auf die Hybrid Raising GmbH übertragenen Teilschuldverschreibungen verringert sich der Einlagenennbetrag der stillen Beteiligung der Hybrid Raising GmbH in Höhe der Summe der Nennbeträge der so übertragenen Teilschuldverschreibungen.

(iii)

Eine inhaltliche Änderung der Stillen Gesellschaft im Übrigen ist damit nicht verbunden. Der Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Hybrid Raising GmbH besteht in Bezug auf den jeweils verbleibenden Einlagenennbetrag unverändert fort.

(iv)

Die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft ersetzt dem Stillen Gesellschafter, dessen Geschäftsführern und dessen Gesellschafter im Zusammenhang mit der Vereinbarung entstandene und entstehende Aufwendungen. Ferner stellt die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft den Stillen Gesellschafter, dessen Gesellschafter und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Geschäftsführer, Mitarbeiter und Vertreter (jeweils eine freigestellte Person), von allen Ansprüchen Dritter frei, welche aufgrund des Abschlusses oder der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Vereinbarung geltend gemacht werden, es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf Vorsatz. Der freigestellten Person werden sämtliche erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen, welche der freigestellten Person im Zusammenhang mit der Geltendmachung dieser Ansprüche entstehen, ersetzt. Die freigestellte Person kann angemessene Vorschüsse auf Aufwendungsersatz von der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft verlangen.

(v)

Die Vereinbarung tritt vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

(b)

Am 30. Januar/2. Februar 2004 haben die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft und die Hybrid Raising GmbH zudem eine Aufwendungsersatzvereinbarung geschlossen. Zum Zwecke der Finanzierung der sich aus dem Geschäftsbetrieb der Hybrid Raising GmbH ergebenden laufenden und notwendigen Aufwendungen wurde vereinbart, dass die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft der Hybrid Raising GmbH eine jährliche Aufwandsentschädigung entrichtet. Darüber hinaus steht der Hybrid Raising GmbH aus einer auf die stille Beteiligung zu zahlenden Gewinnbeteiligung eine Marge zu, u.a. zur Begleichung anfallender Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschläge (sogenannte Gewinnbeteiligungsmarge).

Die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, beabsichtigt ferner, mit der Hybrid Raising GmbH eine Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung abzuschließen. Wesentlicher Inhalt dieser beabsichtigten Vereinbarung ist:

(i)

Soweit es zukünftig zur Zahlung einer Gewinnbeteiligung an die Hybrid Raising GmbH kommt und die Gewinnbeteiligungsmarge infolge einer Verringerung des Einlagenennbetrags der stillen Beteiligung nicht mehr ausreicht, Kosten oder Aufwendungen der Hybrid Raising GmbH zu decken, ersetzt die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft der Hybrid Raising GmbH die erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen. Dieser Aufwendungsersatz ist der Höhe nach auf die auf den ursprünglichen Einlagenennbetrag geschuldete Gewinnbeteiligungsmarge beschränkt.

(ii)

Von der Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung werden solche Kosten und Aufwendungen nicht erfasst, die bereits durch die Aufwendungsersatzvereinbarung vom 30. Januar/2. Februar 2004 abgedeckt sind.

(iii)

Die Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung tritt vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass die Hauptversammlung dem beabsichtigten Abschluss der Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Hybrid Raising GmbH sowie der Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung mit der Hybrid Raising GmbH zustimmt.

Die beabsichtigte Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Hybrid Raising GmbH ist durch die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin Warth & Klein Grant Thornton AG gutachtlich geprüft worden.

Ab der Einberufung der Hauptversammlung liegen in den Geschäftsräumen der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft die folgenden Unterlagen zur Einsicht aus:

Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Hybrid Raising GmbH vom 30. Januar/2. Februar 2004

Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Hybrid Raising GmbH (Entwurf)

Aufwendungsersatzvereinbarung mit der Hybrid Raising GmbH vom 30. Januar/2. Februar 2004

Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung mit der Hybrid Raising GmbH (Entwurf)

Jahresabschlüsse und Lageberichte der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft und der Hybrid Raising GmbH der jeweils letzten drei Geschäftsjahre

Bericht des Vorstands der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft über die Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Hybrid Raising GmbH sowie über die Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung mit der Hybrid Raising GmbH

Bericht der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin Warth & Klein Grant Thornton AG über die Prüfung der Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Hybrid Raising GmbH

Die vorgenannten Unterlagen können zudem auf der Internetseite der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft unter

http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlung

abgerufen werden und werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Auf Wunsch erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen. Der Wortlaut der (Teil-)Aufhebungsvereinbarung mit der Hybrid Raising GmbH sowie der Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung mit der Hybrid Raising GmbH ist auch im Anhang dieser Einberufungsunterlage abgedruckt.

8

Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit Ausschluss des Bezugsrechts

Die von der Hauptversammlung am 5. September 2013 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG stellt mehrfach auf den Aktienkurs im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse ab. Da die Aktien der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft nicht mehr in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen sind, geht die Ermächtigung vom 5. September 2013 nunmehr ins Leere. Vor diesem Hintergrund soll sie aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

(a)

Die von der Hauptversammlung am 5. September 2013 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG (nebst der daran angelehnten Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) wird aufgehoben.

(b)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 31. August 2021 eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10% des Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel zu erwerben. Zusammen mit aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.

Der Erwerb der Aktien erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG. Überschreitet die Zahl der angebotenen Aktien die von der Gesellschaft zum Rückkauf vorgegebene Höchstzahl an Aktien, so erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden.

Der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) beträgt mindestens 0,05 Euro und höchstens 2,00 Euro.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre unmittelbaren oder mittelbaren 100%igen Beteiligungsgesellschaften oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft ausgenutzt werden.

(c)

Die aufgrund der Ermächtigung nach lit. (b) oder einer vorangegangenen Ermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft dürfen zu folgenden Zwecken verwendet werden:

(i)

Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre oder – falls der Börsenhandel mit Aktien der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft wieder aufgenommen wird – über die Börse;

(ii)

Übertragung gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen;

(iii)

Lieferung gemäß den Wandlungs- oder Optionsbedingungen an die Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren unmittelbaren und mittelbaren 100%igen Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussscheinen oder Optionsscheinen mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten;

(iv)

Ausgabe als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer mindestens 50%igen Beteiligungsgesellschaften;

(v)

Einziehung, ohne dass die Einziehung und die Durchführung der Einziehung eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung bedürfen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Für diesen Fall wird er auch zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.

Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre unmittelbaren oder mittelbaren 100%igen Beteiligungsgesellschaften oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft ausgenutzt werden. Die Verwendung eigener Aktien gemäß der Ermächtigung in Ziffer (ii) bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats, sofern der Gegenstand des jeweiligen Geschäfts 5% des haftenden Eigenkapitals der Gesellschaft nach dem Kreditwesengesetz übersteigt. Bei Verwendung eigener Aktien gemäß den Ermächtigungen in Ziffern (i) (mit Ausnahme des Angebots an alle Aktionäre), (ii), (iii) und (iv) wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.

(d)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung nach lit. (b) erworbenen Aktien den Mitgliedern des Vorstands der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft in Erfüllung der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarungen zu übertragen. Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen ausgenutzt werden. Insoweit wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.

Der Vorstand wird die Hauptversammlung jeweils unterrichten über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert der Aktien.

9

Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Schaffung eines bedingten Kapitals mit entsprechender Satzungsänderung

Die von der Hauptversammlung am 4. September 2014 und am 27. August 2015 beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen stellen jeweils auf den Aktienkurs im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse ab. Da die Aktien der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft nicht mehr in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen sind, gehen die Ermächtigungen vom 4. September 2014 und vom 27. August 2015 nunmehr ins Leere. Vor diesem Hintergrund sollen sie aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

(a)

Die von der Hauptversammlung am 4. September 2014 und am 27. August 2015 beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen werden aufgehoben.

(b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. August 2021 einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (nachfolgend zusammenfassend: „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 1.600.000.000,00 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 312.500.000 neue, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 800.000.000,00 Euro nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachfolgend: „Anleihebedingungen“) einzuräumen. Die jeweiligen Anleihebedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts. Ebenso können sie ein Wandlungs- oder Optionsrecht der Gesellschaft vorsehen, für das die Bestimmungen dieser Ermächtigung zum Wandlungs- bzw. Optionsrecht der Inhaber von Schuldverschreibungen entsprechend gelten. Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung und/oder gegen Sachleistung ausgegeben werden.

Die Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften mit Sitz im In- und Ausland begeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist (nachstehend: „Konzerngesellschaften“). Für den Fall der Begebung über eine Konzerngesellschaft wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft einzuräumen sowie weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen.

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Für durch die Gesellschaft begebene Optionsschuldverschreibungen können die Anleihebedingungen vorsehen, dass der nach Maßgabe dieser Ermächtigung festgelegte Optionspreis auch durch Übertragung von Teiloptionsschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teiloptionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag dieser Teiloptionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden.

Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht bzw., sofern eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, übernehmen die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen die Pflicht, die Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags bzw., sofern der Ausgabebetrag unter dem Nennbetrag liegt, des Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf oder abgerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden; ferner kann die Leistung einer baren Zuzahlung vorgesehen werden. In den Anleihebedingungen kann außerdem bestimmt werden, dass das Umtauschverhältnis variabel und der Wandlungspreis anhand (etwaiger) künftiger Börsenkurse innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist.

Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss unbeschadet § 9 Abs. 1 und § 199 AktG stets mindestens 2,56 Euro betragen. Er kann unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.

Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. der Wandlung keine oder nur teilweise Aktien zu gewähren, sondern stattdessen einen Geldbetrag zu zahlen. Die Anleihebedingungen können ferner der Gesellschaft das Recht einräumen, den Gläubigern von Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Erfüllung der Bezugs- bzw. Wandlungsrechte der Inhaber von Schuldverschreibungen bzw. die Erfüllung von Ansprüchen nach erfolgter Pflichtwandlung oder Pflichtoptionsausübung kann im Übrigen durch Hingabe von eigenen Aktien der Gesellschaft sowie durch Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft und/oder einem zu einem späteren Zeitpunkt zu beschließenden bedingten Kapital und/oder genehmigten Kapital und/oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung erfolgen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den exakten Options- oder Wandlungspreis sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen sowie die Anleihebedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen jeweils begebenden Konzerngesellschaft festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung einer Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Lieferung existierender statt Ausgabe neuer Aktien sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

um den Inhabern von Wandlungs-/Optionsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte zustünden;

soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden.

(c)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 800.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 312.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016).

Das Bedingte Kapital 2016 dient der Gewährung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 1. September 2016 von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehend unter Tagesordnungspunkt 9 lit. (b) beschriebenen Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Bezugs- bzw. Wandlungsrechten oder die Gesellschaft von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

(d)

§ 5 Abs. 8 der Satzung (Bedingtes Kapital 2015) und § 5 Abs. 10 der Satzung (Bedingtes Kapital 2014) werden aufgehoben; § 5 der Satzung wird am Ende um folgenden neuen Absatz ergänzt:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 800.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 312.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016).

Das Bedingte Kapital 2016 dient der Gewährung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 1. September 2016 von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des im Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 1. September 2016 zu Tagesordnungspunkt 9 lit. (b) jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Bezugs- bzw. Wandlungsrechten oder die Gesellschaft von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung

Nachstehend erstattet der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung, bei der Veräußerung von eigenen Aktien der Gesellschaft in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dieser Bericht liegt ab der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und ist überdies auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich. Er liegt darüber hinaus während der Dauer der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme aus.

Ermächtigung des Vorstands

Die von der Hauptversammlung am 5. September 2013 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG stellt mehrfach auf den Aktienkurs im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse ab. Insbesondere sieht sie vor, dass bei einem Erwerb über die Börse der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse der Gesellschaft im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag des Erwerbs um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten darf. Ferner sieht sie vor, dass bei einem öffentlichen Kaufangebot an alle Aktionäre der gebotene Kaufpreis je Aktie den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse der Gesellschaft im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Vorstandsentscheidung über das Angebot um nicht mehr als 10% (ohne Erwerbsnebenkosten) über- oder unterschreiten darf. Da die Aktien der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft nicht mehr in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen sind, geht die Ermächtigung vom 5. September 2013 nunmehr ins Leere.

Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen, um die damit verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre nutzen zu können. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, bis zum Ablauf des 31. August 2021 eigene Aktien in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals zu erwerben. Damit ist die gesetzlich zulässige Höchstgrenze gewahrt. Der Erwerb der Aktien erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, soll eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien möglich sein. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung zu erwerbender Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

Die erworbenen eigenen Aktien sollen durch Angebot an alle Aktionäre oder – falls der Börsenhandel mit Aktien der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft wieder aufgenommen wird – über die Börse veräußert werden können.

Aktien als Akquisitionswährung

Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, in geeigneten Einzelfällen eigene Aktien zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen einzusetzen. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien anzubieten. Diese Möglichkeit schafft einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen liquiditätsschonend zu nutzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Der Vorstand wird sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und eine angemessene Gegenleistung für die Hingabe der eigenen Aktien erzielt wird. Eine solche Verwendung der eigenen Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats, wenn der Gegenstand des jeweiligen Geschäfts 5% des haftenden Eigenkapitals der Gesellschaft nach dem Kreditwesengesetz übersteigt.

Bedienung anderer Bezugsrechte

Die Ermächtigung soll es der Gesellschaft ferner ermöglichen, eigene Aktien zur Bedienung der von der Gesellschaft oder ihren Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandel- bzw. Optionsgenussscheine zu verwenden. Im Interesse einer flexiblen Handhabung ist es sinnvoll, die Möglichkeit zu schaffen, aus den Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandel- bzw. Optionsgenussscheinen resultierende Pflichten durch eigene Aktien zu befriedigen. Auch kann auf diese Weise der bei Ausnutzung eines bedingten Kapitals zur Bedienung der ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandel- bzw. Optionsgenussscheine eintretende Verwässerungseffekt ausgeschlossen werden.

Ausgabe von Belegschaftsaktien

Darüber hinaus wird die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts für den Fall vorgesehen, dass die erworbenen Aktien der Gesellschaft als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer mindestens 50%igen Beteiligungsgesellschaften ausgegeben werden. Belegschaftsaktien stellen ein wichtiges Instrument dar, um qualifizierte Arbeitnehmer für die Gesellschaft zu gewinnen und an diese zu binden. Durch Belegschaftsaktien können zudem die Ausrichtung der Mitarbeiter auf die Unternehmensstrategie sowie die Motivation gefördert werden, konsequent an der Wertsteigerung des Unternehmens zu arbeiten. Aktien der Gesellschaft dürfen in diesem Rahmen Mitarbeitern unter anderem als Teil ihrer variablen Vergütung übertragen werden.

Einziehung erworbener Aktien

Die Einziehung erworbener eigener Aktien ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung ermöglicht es der Gesellschaft, ihr Eigenkapital durch die mit der Einziehung verbundene Herabsetzung des Grundkapitals den jeweiligen Erfordernissen des Kapitalmarkts rasch und flexibel anzupassen. Da das Grundkapital der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft in Stückaktien eingeteilt ist, kann der Vorstand abweichend davon auch eine Einziehung ohne Kapitalherabsetzung beschließen. In diesem Fall erhöht sich der anteilige Betrag der verbleibenden Aktien am Grundkapital nach näherer Maßgabe von § 8 Abs. 3 AktG.

Vorstandsvergütung

Schließlich räumt die vorgeschlagene Ermächtigung dem Aufsichtsrat die Möglichkeit ein, die aufgrund der Ermächtigung erworbenen Aktien den Mitgliedern des Vorstands der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft in Erfüllung der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarungen zu übertragen. Mit anderen Worten können die erworbenen Aktien verwendet werden, um schuldrechtliche Ansprüche zu bedienen, die den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung zukünftig möglicherweise gewährt werden. Derzeit sieht die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft kein aktienbasiertes Vergütungssystem für den Vorstand vor. Auch bei einer eventuellen Gewährung von Aktien an Vorstandsmitglieder ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Durch die Gewährung von Aktien an Vorstandsmitglieder wird die Bindung der Vorstandsmitglieder an die Gesellschaft erhöht, da sie an einer Wertsteigerung des Unternehmens partizipieren. Es können variable Vergütungsbestandteile geschaffen werden, die einen Anreiz für eine langfristige, auf Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung setzen. So kann z.B. ein Teil der variablen Vergütung (variabler Bonus) statt in Geld in Zusagen auf Aktien gewährt werden. In der Regel wird dann vereinbart, dass das Vorstandsmitglied die empfangenen Aktien erst nach Ablauf einer Haltefrist wieder veräußern darf. Auf diese Weise nimmt das Vorstandsmitglied während der Haltefrist für die Aktien nicht nur an positiven, sondern auch an negativen Entwicklungen des Aktienwerts teil. Es kann somit neben dem Bonus- auch ein Maluseffekt für die Vorstandsmitglieder eintreten. Die für die variablen Vergütungskomponenten festzulegenden Erfolgsziele, die dazu gehörenden Bemessungsfaktoren, das Steigen und Sinken des Bonus bei Zielüberschreitung und Zielunterschreitung sowie das Verhältnis der Zahlung in Geld und in Aktien und alle weiteren Einzelheiten bestimmen sich nach den Anstellungsverträgen bzw. Vergütungsvereinbarungen, die der Aufsichtsrat namens der Gesellschaft mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern in Zukunft schließen könnte. Entsprechend seiner gesetzlichen Pflicht aus § 87 AktG sorgt der Aufsichtsrat dabei dafür, dass die Gesamtvergütung (einschließlich der in Aktien gewährten Komponenten) in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt.

Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob der Erwerb und die Veräußerung eigener Aktien und ggf. ein Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sind. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Bericht des Vorstands zu Punkt 9 der Tagesordnung

Nachstehend erstattet der Vorstand gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung, bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. von Kombinationen dieser Instrumente (nachstehend gemeinsam: „Schuldverschreibungen“) in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dieser Bericht liegt ab der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und ist überdies auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich. Er liegt darüber hinaus während der Dauer der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme aus.

Ermächtigung des Vorstands

Die von der Hauptversammlung am 4. September 2014 und am 27. August 2015 erteilten Ermächtigungen zur Ausgabe von Schuldverschreibungen stellen jeweils auf den Aktienkurs im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse ab. Insbesondere sehen sie vor, dass der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis unbeschadet § 9 Abs. 1 und § 199 AktG mindestens 80% des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Festsetzung der Konditionen der Schuldverschreibungen zwischen Handelsbeginn und dem Zeitpunkt der endgültigen Festlegung der Konditionen betragen muss. Da die Aktien der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft nicht mehr in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen sind, gehen die Ermächtigungen vom 4. September 2014 und vom 27. August 2015 nunmehr ins Leere.

Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen zu erteilen, um die damit verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre nutzen zu können. Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, etwa um dem Unternehmen zinsgünstig Fremdkapital zukommen zu lassen.

Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung entsprechen. Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss unbeschadet § 9 Abs. 1 und § 199 AktG mindestens 2,56 Euro betragen. Er kann unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutz- bzw. Anpassungsklausel nach näherer Bestimmung der der jeweiligen Schuldverschreibung zugrunde liegenden Bedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.

Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand soll jedoch dazu ermächtigt werden, das Bezugsrecht in bestimmten, im Beschlussvorschlag einzeln benannten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.

Ausgleich von Spitzenbeträgen

Der Vorstand soll dazu ermächtigt werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen, um ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Hierdurch wird die technische Durchführung der Ausgabe von Schuldverschreibungen erleichtert. Diejenigen Schuldverschreibungen, die auf freie Spitzen entfallen, würden im Falle eines Bezugsrechtsausschlusses bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher Verwässerungseffekt gering.

Bedienung anderer Bezugsrechte

Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bereits ausgegebener Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen und regelmäßig mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht ermäßigt werden muss. Dadurch können die Schuldverschreibungen in mehreren Tranchen attraktiver platziert werden, und es wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht.

Ausgabe gegen Sachleistung

Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, um Schuldverschreibungen gegen Sachleistung auszugeben. Dies eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit, beim Erwerb von Vermögensgegenständen flexibel, schnell und zugleich liquiditätsschonend zu handeln. Insbesondere eröffnet dies die Möglichkeit, Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung einzusetzen, etwa im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern. Auch kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, die Gegenleistung ganz oder teilweise nicht in Geld, sondern in anderer Form bereitzustellen. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anzubieten, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte und erweitert den Spielraum für liquiditätsschonende Zukäufe. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimierten Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem Fall sicherstellen, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Schuldverschreibungen steht.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung und ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sind. Er wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung sowie über die konkreten Gründe für einen etwaigen Bezugsrechtsausschluss berichten. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Außerdem müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Dazu ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Donnerstag, 11. August 2016, 0.00 Uhr MESZ) durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform in deutscher oder in englischer Sprache erfolgen (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Sie müssen der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis Donnerstag, 25. August 2016, 24.00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:

IKB Deutsche Industriebank AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
D-80637 München
Telefax: +49 (0)89/210 27 289
E-Mail: meldedaten@hce.de

Die Gesellschaft kann solchen Aktionären, die den Nachweis nicht oder nicht fristgemäß erbracht haben, die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts verweigern. Die Aktien werden nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt, sondern bleiben frei verfügbar. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Befugnis zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind umgekehrt nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern, bitten wir die Aktionäre, für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft frühzeitig Sorge zu tragen.

Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes – wie vorstehend ausgeführt – erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen bzw. Institutionen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG).

Wenn nicht ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG, § 14 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Die Erteilung der Vollmacht und ihr etwaiger Widerruf können auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen: Zum einen haben die Aktionäre die Möglichkeit, Vollmacht an einen Dritten durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft in Textform zu erteilen bzw. zu widerrufen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung bedarf es in diesem Fall nicht. Die Erklärung ist an folgende Adresse zu richten:

IKB Deutsche Industriebank AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
D-80637 München
Telefax: +49 (0)89/210 27 289
E-Mail: vollmacht@hce.de

Zum anderen können die Aktionäre die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten in Textform erteilen bzw. widerrufen. In diesem Fall bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Zu diesem Zweck kann der Nachweis am Tag der Hauptversammlung an der Eingangskontrolle vorgelegt werden. Alternativ kann er der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse übermittelt werden.

Soll ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt werden, verlangt die zu bevollmächtigende Person bzw. Institution möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht. Deshalb bitten wir darum, die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. Institution abzustimmen. Für den Nachweis der Bevollmächtigung durch den Vertreter gilt in diesem Fall § 135 Abs. 5 Satz 4 AktG.

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Aktionäre, die diesen Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls – wie vorstehend ausgeführt – zur Hauptversammlung anmelden und ihre Teilnahmeberechtigung nachweisen. Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung von Weisungen müssen die Aktionäre das entsprechende Vollmachtsformular verwenden, das sie zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte und des Vollmachtsformulars sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht und der zugehörigen Weisungen sowie ein etwaiger Widerruf der Vollmacht sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

IKB Deutsche Industriebank AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
D-80637 München
Telefax: +49 (0)89/210 27 289
E-Mail: vollmacht@hce.de

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich gemäß den Weisungen abstimmen, die sie von den Aktionären erhalten haben. Ohne die Erteilung genauer Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Zu Anträgen, die in der Hauptversammlung ohne vorherige Ankündigung gestellt werden, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, können schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Ein Tagesordnungsergänzungsverlangen ist an den Vorstand unter folgender Adresse zu richten:

IKB Deutsche Industriebank AG
– Vorstand –
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
D-80637 München

Es muss der Gesellschaft mit allen gesetzlich erforderlichen Angaben und Nachweisen mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Sonntag, 7. August 2016, 24.00 Uhr MESZ, zugehen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung im Sinne der §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

IKB Deutsche Industriebank AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
D-80637 München
Telefax: +49 (0)89/210 27 298
E-Mail: gegenantraege@hce.de

Sie müssen unter dieser Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung eingehen, also bis Mittwoch, 17. August 2016, 24.00 Uhr MESZ.

 

Düsseldorf, im Juli 2016

IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

Anhang zu Punkt 6 der Tagesordnung

Die beabsichtigte (Teil-)Aufhebungsvereinbarung mit der Capital Raising GmbH hat den folgenden Wortlaut:

Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des
Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft
vom 9./10. Dezember 2002
(Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG)
zwischen
Capital Raising GmbH,
Norderfriedrichskoog
und
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
Düsseldorf

Präambel

(1)

Die Capital Raising GmbH (der „Stille Gesellschafter„), Koogstraat 4, 25870 Norderfriedrichskoog, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 1810 HU, und die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft (die „Bank„; zusammen mit dem Stillen Gesellschafter die „Parteien„), Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 1130, schlossen am 9./10. Dezember 2002 einen Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft (der „Beteiligungsvertrag„; die auf dieser Grundlage errichtete stille Gesellschaft die „Stille Gesellschaft„; die damit verbundene stille Beteiligung die „Stille Beteiligung„).

(2)

Gemäß § 1 Abs. 1 des Beteiligungsvertrags ist der Stille Gesellschafter berechtigt, sich am Handelsgewerbe der Bank als typischer stiller Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage in Höhe von mindestens EUR 150.000.000,00 (in Worten: einhundertfünfzig Millionen Euro) und höchstens EUR 250.000.000,00 (in Worten: zweihundertfünfzig Millionen Euro) zu beteiligen. Auf dieser Grundlage beteiligte sich der Stille Gesellschafter am Handelsgewerbe der Bank mit einer Vermögenseinlage (die „Stille Einlage„) in Höhe von EUR 200.000.000,00 (in Worten: zweihundert Millionen Euro) (der „Einlagenennbetrag„). In dieser Höhe wurde der Beteiligungsvertrag als Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zur Eintragung in das Handelsregister der Bank angemeldet und am 16. Dezember 2002 eingetragen.

(3)

Der Stille Gesellschafter hat die Stille Einlage durch eine Emission im Gesamtnennbetrag von EUR 200.000.000,00 (in Worten: zweihundert Millionen Euro), eingeteilt in 2.000.000 (in Worten: zwei Millionen) untereinander gleichrangige Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 100,00 (in Worten: einhundert Euro) (die „Teilschuldverschreibungen„) refinanziert.

(4)

Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 der Emissionsbedingungen der Teilschuldverschreibungen (die „Emissionsbedingungen„) verbriefen die Teilschuldverschreibungen die Verpflichtung des Stillen Gesellschafters, den Erlös aus der Ausgabe der Teilschuldverschreibungen zur Begründung der Stillen Gesellschaft zu verwenden und die jährlichen Gewinnbeteiligungen aus der Stillen Gesellschaft oder die Rückzahlung des Einlagenennbetrags, welche dem Stillen Gesellschafter nach Maßgabe des Beteiligungsvertrags zustehen, zu verwenden, um seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Inhabern der Teilschuldverschreibungen nach Maßgabe der Emissionsbedingungen zu erfüllen. Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 der Emissionsbedingungen ist der Stille Gesellschafter unter keinen Umständen verpflichtet, Zahlungen an die Inhaber der Teilschuldverschreibungen zu leisten, wenn nicht die Treuhänderin (wie in den Emissionsbedingungen definiert) die entsprechenden, dem Stillen Gesellschafter nach Maßgabe des Beteiligungsvertrags oder des Forderungskaufvertrags (wie in den Emissionsbedingungen definiert) zustehenden Beträge zuvor tatsächlich erhalten hat.

(5)

Die Teilschuldverschreibungen haben die International Securities Identification Number (ISIN) DE0007490724. Die Teilschuldverschreibungen werden durch eine auf den Inhaber lautende Globalurkunde (die „Globalurkunde„) verbrieft. Die Globalurkunde ist bei der Clearstream Banking Aktiengesellschaft hinterlegt.

(6)

Infolge von Verlustbeteiligungen in den vergangenen Jahren hat sich der Buchwert der Stillen Einlage gemäß § 5 Absatz 1 des Beteiligungsvertrags auf derzeit EUR 0,00 (in Worten: null Euro) verringert.

(7)

Die Parteien beabsichtigen, eine Vereinbarung zu schließen, aufgrund derer die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, von Zeit zu Zeit einzelne oder sämtliche unter Umständen von ihr erworbenen oder gehaltenen Teilschuldverschreibungen auf den Stillen Gesellschafter zu übertragen. Ob die Bank dieses Recht in Anspruch nehmen wird, wird die Bank jeweils im Einzelfall entscheiden.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:

Artikel 1
Übertragung von Teilschuldverschreibungen auf den Stillen Gesellschafter;
Verringerung des Einlagenennbetrags
(1)

Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Zeit zu Zeit einzelne oder sämtliche Teilschuldverschreibungen auf den Stillen Gesellschafter zu übertragen. Die Bank teilt dem Stillen Gesellschafter eine beabsichtigte Übertragung von Teilschuldverschreibungen mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Umfangs sowie des Tages der beabsichtigten Übertragung mit. Eine Übertragung darf nicht öfter als einmal pro Kalendermonat und nicht innerhalb eines Zeitraums von jeweils 45 Kalendertagen vor dem jeweiligen Fälligkeitstag einer Zahlung auf die Teilschuldverschreibungen gemäß den Emissionsbedingungen stattfinden.

(2)

Der Stille Gesellschafter ist damit einverstanden, dass das Eigentum an den ihm von der Bank jeweils zur Übertragung angebotenen Teilschuldverschreibungen mit der Übertragung dieser Teilschuldverschreibungen nach Maßgabe des Absatzes 3 dieses Artikels 1 und unter der aufschiebenden Bedingung der Entwertung gemäß Absatz 4 dieses Artikels 1 auf ihn übergeht. Die Bank stimmt der Entwertung der jeweils auf den Stillen Gesellschafter übertragenen Teilschuldverschreibungen hiermit im Voraus zu.

(3)

Das Übertragungsangebot und die Übergabe der Teilschuldverschreibungen erfolgen durch Übertragung der Teilschuldverschreibungen auf ein Wertpapierdepot des Stillen Gesellschafters. Der Stille Gesellschafter ist verpflichtet, zum Zwecke der Übertragung der Teilschuldverschreibungen unverzüglich ein Wertpapierdepot bei einem deutschen Kreditinstitut zu eröffnen und dieses Wertpapierdepot bis zur Beendigung der Stillen Gesellschaft zu unterhalten. Der Stille Gesellschafter wird der Bank unverzüglich nach Eröffnung des Wertpapierdepots die Wertpapierdepot Nr. und das depotführende Kreditinstitut mitteilen. Ändern sich die Angaben zu diesem Wertpapierdepot oder eröffnet der Stille Gesellschafter ein neues Wertpapierdepot, auf welches die Teilschuldverschreibungen übertragen werden sollen, teilt er dies der Bank unter Angabe der Wertpapierdepotnummer sowie des depotführenden Kreditinstituts unverzüglich mit.

(4)

Unverzüglich nach jeder Mitteilung einer beabsichtigten Übertragung von Teilschuldverschreibungen auf den Stillen Gesellschafter gemäß Absatz 1 dieses Artikels 1 veranlasst der Stille Gesellschafter, dass diese Teilschuldverschreibungen unverzüglich nach der Übertragung entwertet werden. Der Stille Gesellschafter ist verpflichtet, die Bank jeweils unverzüglich nach einer Entwertung von auf ihn übertragenen Teilschuldverschreibungen über die erfolgte Entwertung und deren Zeitpunkt zu informieren. Bis zur Entwertung der übertragenen Teilschuldverschreibungen sind etwaige Zahlungen unter den Teilschuldverschreibungen an die Bank als deren Eigentümerin (Artikel 1 Absatz 2) zu leisten.

(5)

Mit der Entwertung der jeweils von der Bank auf den Stillen Gesellschafter gemäß diesem Artikel 1 übertragenen Teilschuldverschreibungen verringert sich der Einlagenennbetrag im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Beteiligungsvertrags in Höhe der Summe der Nennbeträge der so übertragenen Teilschuldverschreibungen.

(6)

Mit jeder Übertragung von Teilschuldverschreibungen auf den Stillen Gesellschafter gemäß diesem Artikel 1 sichert die Bank dem Stillen Gesellschafter das Vorliegen der jeweils geltenden rechtlichen, insbesondere bankaufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verringerung des Einlagenennbetrags gemäß des Absatzes 4 dieses Artikels 1 zu.

Artikel 2
Keine inhaltliche Änderung des Beteiligungsvertrags

Eine inhaltliche Änderung der Stillen Gesellschaft in Höhe des nach Maßgabe des Artikels 1 dieser Vereinbarung jeweils verringerten Einlagenennbetrags im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Beteiligungsvertrags ist mit dieser Vereinbarung nicht verbunden. Der Beteiligungsvertrag besteht in Bezug auf den jeweils verbleibenden Einlagenennbetrag unverändert fort.

Artikel 3
Kostenübernahme und Anspruch auf Freistellung
(1)

Die Bank ersetzt dem Stillen Gesellschafter, dessen Geschäftsführern und dessen Gesellschafter unverzüglich nach Geltendmachung

(a)

sämtliche bis zum Abschluss dieser Vereinbarung entstandenen Aufwendungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf etwaige zusätzliche Steuern sowie Kosten für Steuer- oder Rechtsberater); sowie

(b)

nach Abschluss dieser Vereinbarung entstehende, erforderliche und nachgewiesene Aufwendungen,

welche dem Stillen Gesellschafter, dessen Geschäftsführern bzw. dessen Gesellschafter jeweils im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstanden sind bzw. entstehen, soweit diese nicht bereits durch Leistungen unter der Aufwendungsersatzvereinbarung zwischen der Bank und dem Stillen Gesellschafter vom 9./10. Dezember 2002 abgedeckt sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Zahlungen des Stillen Gesellschafters auf die Teilschuldverschreibungen gemäß § 1. lit. i. der vorgenannten Aufwendungsersatzvereinbarung nicht zu den nach den vorstehenden Bestimmungen zu ersetzenden Aufwendungen gehören.

(2)

Die Bank stellt den Stillen Gesellschafter, dessen Gesellschafter und die Treuhänderin (wie in den Emissionsbedingungen definiert) sowie deren jeweilige Geschäftsführer, Mitarbeiter und Vertreter (jeweils eine freigestellte Person) zudem von allen Ansprüchen Dritter frei, welche aufgrund des Abschlusses oder der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Vereinbarung geltend gemacht werden, es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf Vorsatz einer freigestellten Person, und ersetzt der freigestellten Person sämtliche erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen, welche der freigestellten Person im Zusammenhang mit der Geltendmachung dieser Ansprüche entstehen. Die betroffene freigestellte Person informiert die Bank unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter im Sinne des Satzes 1 und bindet die Bank umfassend in die Verteidigung gegen solche Ansprüche ein. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bank gibt keine freigestellte Person Anerkenntnis-, Verzichts-, Vergleichs-, oder vergleichbare Erklärungen ab.

(3)

In Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels 3 genannten Aufwendungen ist der Stille Gesellschafter, dessen Geschäftsführer und Gesellschafter sowie jede weitere freigestellte Person berechtigt, von der Bank angemessene Vorschüsse zu verlangen.

(4)

Eine inhaltliche Änderung der Bestimmungen der Aufwendungsersatzvereinbarung zwischen der Bank und dem Stillen Gesellschafter vom 9./10. Dezember 2002 ist mit dieser Vereinbarung nicht verbunden.

Artikel 4
Sonstige Bestimmungen
(1)

Die Bestimmungen in § 13 und § 14 des Beteiligungsvertrags gelten auch für diese Vereinbarung.

(2)

Diese Vereinbarung tritt vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung der Bank am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.“

Die beabsichtigte Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung mit der Capital Raising GmbH hat den folgenden Wortlaut:

Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung
vom 9./10. Dezember 2002
zwischen
Capital Raising GmbH,
Norderfriedrichskoog
und
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft,
Düsseldorf

Präambel

(1)

Die Capital Raising GmbH (der „Stille Gesellschafter„), Koogstraat 4, 25870 Norderfriedrichskoog, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 1810 HU, und die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft (die „Bank„; zusammen mit dem Stillen Gesellschafter die „Parteien„), Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 1130, schlossen am 9./10. Dezember 2002 einen Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft (der „Beteiligungsvertrag„; die auf dieser Grundlage errichtete stille Gesellschaft die „Stille Gesellschaft„; die damit verbundene stille Beteiligung die „Stille Beteiligung„).

(2)

Gemäß § 1 Abs. 1 des Beteiligungsvertrags ist der Stille Gesellschafter berechtigt, sich am Handelsgewerbe der Bank als typischer stiller Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage in Höhe von mindestens EUR 150.000.000,00 (in Worten: einhundertfünfzig Millionen Euro) und höchstens EUR 250.000.000,00 (in Worten: zweihundertfünfzig Millionen Euro) zu beteiligen. Auf dieser Grundlage beteiligte sich der Stille Gesellschafter am Handelsgewerbe der Bank mit einer Vermögenseinlage (die „Stille Einlage„) in Höhe von EUR 200.000.000,00 (in Worten: zweihundert Millionen Euro) (der „Einlagenennbetrag„). In dieser Höhe wurde der Beteiligungsvertrag als Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zur Eintragung in das Handelsregister der Bank angemeldet und am 16. Dezember 2002 eingetragen.

(3)

Der Stille Gesellschafter hat die Stille Einlage durch eine Emission im Gesamtnennbetrag von EUR 200.000.000,00 (in Worten: zweihundert Millionen Euro), eingeteilt in 2.000.000 (in Worten: zwei Millionen) untereinander gleichrangige Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 100,00 (in Worten: einhundert Euro) (die „Teilschuldverschreibungen„) refinanziert.

(4)

Infolge von Verlustbeteiligungen in den vergangenen Jahren hat sich der Buchwert der Stillen Einlage gemäß § 5 Absatz 1 des Beteiligungsvertrags auf derzeit EUR 0,00 (in Worten: null Euro) verringert.

(5)

Der auf die Teilschuldverschreibungen gemäß den Emissionsbedingungen zu zahlende Zinssatz entspricht 7,5% p.a. Der für die Ermittlung der Höhe der Gewinnbeteiligungen unter dem Beteiligungsvertrag anwendbare Zinssatz entspricht ausweislich der Bestätigungserklärung der Bank und des Stillen Gesellschafters vom 9./10. Dezember 2002 sowie des Prospekts der Teilschuldverschreibungen vom 19. Dezember 2002 diesem Zinssatz zuzüglich einer Marge in Höhe von 0,00125% p.a. des Einlagenennbetrags, welche der Stille Gesellschafter als eigene Einkünfte erhält (die „Gewinnbeteiligungsmarge„).

(6)

Die Parteien beabsichtigen, eine Vereinbarung zur (Teil-)Aufhebung des Beteiligungsvertrags (die „(Teil-)Aufhebungsvereinbarung„) zu schließen, aufgrund derer die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, von Zeit zu Zeit einzelne oder sämtliche unter Umständen von ihr erworbenen oder gehaltenen Teilschuldverschreibungen auf den Stillen Gesellschafter zu übertragen. Unverzüglich nach jeder Übertragung von Teilschuldverschreibungen soll der Stille Gesellschafter die Entwertung der jeweils übertragenen Teilschuldverschreibungen veranlassen. Mit der Entwertung der Teilschuldverschreibungen soll sich der Einlagenennbetrag im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Beteiligungsvertrags jeweils in Höhe der Nennbeträge der von der Bank auf den Stillen Gesellschafter übertragenen Teilschuldverschreibungen verringern.

(7)

Der Stille Gesellschafter und die Bank schlossen am 9./10. Dezember 2002 zudem eine Aufwendungsersatzvereinbarung (die „Aufwendungsersatzvereinbarung„). Die Parteien beabsichtigen nunmehr, die Aufwendungsersatzvereinbarung an eine zukünftig gegebenenfalls erfolgende Verringerung des Einlagenennbetrags im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Beteiligungsvertrags anzupassen.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:

Artikel 1
Zusätzlicher Aufwendungsersatz
(1)

Wenn und soweit die Bank dem Stillen Gesellschafter eine nach § 3 des Beteiligungsvertrags zur Auszahlung fällige Gewinnbeteiligung im Sinne des § 2 des Beteiligungsvertrags zahlt und diese Zahlung in Höhe der jeweils gezahlten Gewinnbeteiligungsmarge nicht ausreicht, Kosten oder Aufwendungen des Stillen Gesellschafters, welche nicht auf Grundlage der Aufwendungsersatzvereinbarung zwischen der Bank und dem Stillen Gesellschafter vom 9./10. Dezember 2002 ersetzbar sind, zu decken, ersetzt die Bank dem Stillen Gesellschafter sämtliche erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen. Der nach Satz 1 dieses Absatzes 1 geschuldete Kosten- und Aufwendungsersatz ist der Höhe nach auf die auf den ursprünglichen Einlagenennbetrag in Höhe von EUR 200.000.000,00 geschuldete Gewinnbeteiligungsmarge beschränkt.

(2)

Absatz 1 dieses Artikels 1 gilt nicht für Kosten und Aufwendungen, die bereits durch Leistungen unter der Aufwendungsersatzvereinbarung zwischen der Bank und dem Stillen Gesellschafter vom 9./10. Dezember 2002 abgedeckt sind. Die Ansprüche des Stillen Gesellschafters aus der vorgenannten Aufwendungsersatzvereinbarung bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

(3)

Die Parteien sind sich darüber einig, dass Zahlungen des Stillen Gesellschafters auf die Teilschuldverschreibungen gemäß § 1. lit. i. der vorgenannten Aufwendungsersatzvereinbarung nicht zu den nach den vorstehenden Bestimmungen zu ersetzenden Aufwendungen gehören.

Artikel 2
Sonstige Bestimmungen
(1)

Die Bestimmungen in § 2, § 3 und § 4 der Aufwendungsersatzvereinbarung gelten auch für diese Vereinbarung.

(2)

Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.“

Anhang zu Punkt 7 der Tagesordnung

Die beabsichtigte (Teil-)Aufhebungsvereinbarung mit der Hybrid Raising GmbH hat den folgenden Wortlaut:

Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des
Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft
vom 30. Januar/2. Februar 2004
(Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG)
zwischen
Hybrid Raising GmbH,
Norderfriedrichskoog
und
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft,
Düsseldorf

Präambel

(1)

Die Hybrid Raising GmbH (der „Stille Gesellschafter„), Koogstraat 4, 25870 Norderfriedrichskoog, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 1982 HU, und die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft (die „Bank„; zusammen mit dem Stillen Gesellschafter die „Parteien„), Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 1130, schlossen am 30. Januar/2. Februar 2004 einen Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft (der „Beteiligungsvertrag„; die auf dieser Grundlage errichtete stille Gesellschaft die „Stille Gesellschaft„; die damit verbundene stille Beteiligung die „Stille Beteiligung„).

(2)

Gemäß § 1 Abs. 1 des Beteiligungsvertrags ist der Stille Gesellschafter berechtigt, sich am Handelsgewerbe der Bank als typischer stiller Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage in Höhe von mindestens EUR 100.000.000,00 (in Worten: einhundert Millionen Euro) und höchstens EUR 200.000.000,00 (in Worten: zweihundert Millionen Euro) zu beteiligen. Auf dieser Grundlage beteiligte sich der Stille Gesellschafter am Handelsgewerbe der Bank mit einer Vermögenseinlage (die „Stille Einlage„) in Höhe von EUR 200.000.000,00 (in Worten: zweihundert Millionen Euro) (der „Einlagenennbetrag„). In dieser Höhe wurde der Beteiligungsvertrag als Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zur Eintragung in das Handelsregister der Bank angemeldet und am 11. Februar 2004 sowie – aus systemtechnischen Gründen erneut – am 10. November 2008 eingetragen.

(3)

Der Stille Gesellschafter hat die Stille Einlage durch eine Emission im Gesamtnennbetrag von EUR 200.000.000,00 (in Worten: zweihundert Millionen Euro), eingeteilt in 2.000.000 (in Worten: zwei Millionen) untereinander gleichrangige Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 100,00 (in Worten: einhundert Euro) (die „Teilschuldverschreibungen„) refinanziert.

(4)

Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 der Emissionsbedingungen der Teilschuldverschreibungen (die „Emissionsbedingungen„) verbriefen die Teilschuldverschreibungen die Verpflichtung des Stillen Gesellschafters, den Erlös aus der Ausgabe der Teilschuldverschreibungen zur Begründung der Stillen Gesellschaft zu verwenden und die jährlichen Gewinnbeteiligungen aus der Stillen Gesellschaft oder die Rückzahlung des Einlagenennbetrags, welche dem Stillen Gesellschafter nach Maßgabe des Beteiligungsvertrags zustehen, zu verwenden, um seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Inhabern der Teilschuldverschreibungen nach Maßgabe der Emissionsbedingungen zu erfüllen. Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 der Emissionsbedingungen ist der Stille Gesellschafter unter keinen Umständen verpflichtet, Zahlungen an die Inhaber der Teilschuldverschreibungen zu leisten, wenn nicht die Treuhänderin (wie in den Emissionsbedingungen definiert) die entsprechenden, dem Stillen Gesellschafter nach Maßgabe des Beteiligungsvertrags oder des Forderungskaufvertrags (wie in den Emissionsbedingungen definiert) zustehenden Beträge zuvor tatsächlich erhalten hat.

(5)

Die Teilschuldverschreibungen haben die International Securities Identification Number (ISIN) DE000A0AMCG6. Die Teilschuldverschreibungen werden durch eine auf den Inhaber lautende Globalurkunde (die „Globalurkunde„) verbrieft. Die Globalurkunde ist bei der Clearstream Banking Aktiengesellschaft hinterlegt.

(6)

Infolge von Verlustbeteiligungen in den vergangenen Jahren hat sich der Buchwert der Stillen Einlage gemäß § 5 Absatz 1 des Beteiligungsvertrags auf derzeit EUR 0,00 (in Worten: null Euro) verringert.

(7)

Die Parteien beabsichtigen, eine Vereinbarung zu schließen, aufgrund derer die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, von Zeit zu Zeit einzelne oder sämtliche unter Umständen von ihr erworbenen oder gehaltenen Teilschuldverschreibungen auf den Stillen Gesellschafter zu übertragen. Ob die Bank dieses Recht in Anspruch nehmen wird, wird die Bank jeweils im Einzelfall entscheiden.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:

Artikel 1
Übertragung von Teilschuldverschreibungen auf den Stillen Gesellschafter;
Verringerung des Einlagenennbetrags
(1)

Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Zeit zu Zeit einzelne oder sämtliche Teilschuldverschreibungen auf den Stillen Gesellschafter zu übertragen. Die Bank teilt dem Stillen Gesellschafter eine beabsichtigte Übertragung von Teilschuldverschreibungen mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Umfangs sowie des Tages der beabsichtigten Übertragung mit. Eine Übertragung darf nicht öfter als einmal pro Kalendermonat und nicht innerhalb eines Zeitraums von jeweils 45 Kalendertagen vor dem jeweiligen Fälligkeitstag einer Zahlung auf die Teilschuldverschreibungen gemäß den Emissionsbedingungen stattfinden.

(2)

Der Stille Gesellschafter ist damit einverstanden, dass das Eigentum an den ihm von der Bank jeweils zur Übertragung angebotenen Teilschuldverschreibungen mit der Übertragung dieser Teilschuldverschreibungen nach Maßgabe des Absatzes 3 dieses Artikels 1 und unter der aufschiebenden Bedingung der Entwertung gemäß Absatz 4 dieses Artikels 1 auf ihn übergeht. Die Bank stimmt der Entwertung der jeweils auf den Stillen Gesellschafter übertragenen Teilschuldverschreibungen hiermit im Voraus zu.

(3)

Das Übertragungsangebot und die Übergabe der Teilschuldverschreibungen erfolgen durch Übertragung der Teilschuldverschreibungen auf ein Wertpapierdepot des Stillen Gesellschafters. Der Stille Gesellschafter ist verpflichtet, zum Zwecke der Übertragung der Teilschuldverschreibungen unverzüglich ein Wertpapierdepot bei einem deutschen Kreditinstitut zu eröffnen und dieses Wertpapierdepot bis zur Beendigung der Stillen Gesellschaft zu unterhalten. Der Stille Gesellschafter wird der Bank unverzüglich nach Eröffnung des Wertpapierdepots die Wertpapierdepot Nr. und das depotführende Kreditinstitut mitteilen. Ändern sich die Angaben zu diesem Wertpapierdepot oder eröffnet der Stille Gesellschafter ein neues Wertpapierdepot, auf welches die Teilschuldverschreibungen übertragen werden sollen, teilt er dies der Bank unter Angabe der Wertpapierdepotnummer sowie des depotführenden Kreditinstituts unverzüglich mit.

(4)

Unverzüglich nach jeder Mitteilung einer beabsichtigten Übertragung von Teilschuldverschreibungen auf den Stillen Gesellschafter gemäß Absatz 1 dieses Artikels 1 veranlasst der Stille Gesellschafter, dass diese Teilschuldverschreibungen unverzüglich nach der Übertragung entwertet werden. Der Stille Gesellschafter ist verpflichtet, die Bank jeweils unverzüglich nach einer Entwertung von auf ihn übertragenen Teilschuldverschreibungen über die erfolgte Entwertung und deren Zeitpunkt zu informieren. Bis zur Entwertung der übertragenen Teilschuldverschreibungen sind etwaige Zahlungen unter den Teilschuldverschreibungen an die Bank als deren Eigentümerin (Artikel 1 Absatz 2) zu leisten.

(5)

Mit der Entwertung der jeweils von der Bank auf den Stillen Gesellschafter gemäß diesem Artikel 1 übertragenen Teilschuldverschreibungen verringert sich der Einlagenennbetrag im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Beteiligungsvertrags in Höhe der Summe der Nennbeträge der so übertragenen Teilschuldverschreibungen.

(6)

Mit jeder Übertragung von Teilschuldverschreibungen auf den Stillen Gesellschafter gemäß diesem Artikel 1 sichert die Bank dem Stillen Gesellschafter das Vorliegen der jeweils geltenden rechtlichen, insbesondere bankaufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verringerung des Einlagenennbetrags gemäß des Absatzes 4 dieses Artikels 1 zu.

Artikel 2
Keine inhaltliche Änderung des Beteiligungsvertrags

Eine inhaltliche Änderung der Stillen Gesellschaft in Höhe des nach Maßgabe des Artikels 1 dieser Vereinbarung jeweils verringerten Einlagenennbetrags im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Beteiligungsvertrags ist mit dieser Vereinbarung nicht verbunden. Der Beteiligungsvertrag besteht in Bezug auf den jeweils verbleibenden Einlagenennbetrag unverändert fort.

Artikel 3
Kostenübernahme und Anspruch auf Freistellung
(1)

Die Bank ersetzt dem Stillen Gesellschafter, dessen Geschäftsführern und dessen Gesellschafter unverzüglich nach Geltendmachung

a)

sämtliche bis zum Abschluss dieser Vereinbarung entstandenen Aufwendungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf etwaige zusätzliche Steuern sowie Kosten für Steuer- oder Rechtsberater); sowie

b)

nach Abschluss dieser Vereinbarung entstehende, erforderliche und nachgewiesene Aufwendungen,

welche dem Stillen Gesellschafter, dessen Geschäftsführern bzw. dessen Gesellschafter jeweils im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstanden sind bzw. entstehen, soweit diese nicht bereits durch Leistungen unter der Aufwendungsersatzvereinbarung zwischen der Bank und dem Stillen Gesellschafter vom 30. Januar/2. Februar 2004 abgedeckt sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Zahlungen des Stillen Gesellschafters auf die Teilschuldverschreibungen gemäß § 1. lit. i. der vorgenannten Aufwendungsersatzvereinbarung nicht zu den nach den vorstehenden Bestimmungen zu ersetzenden Aufwendungen gehören.

(2)

Die Bank stellt den Stillen Gesellschafter, dessen Gesellschafter und die Treuhänderin (wie in den Emissionsbedingungen definiert) sowie deren jeweilige Geschäftsführer, Mitarbeiter und Vertreter (jeweils eine freigestellte Person) zudem von allen Ansprüchen Dritter frei, welche aufgrund des Abschlusses oder der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Vereinbarung geltend gemacht werden, es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf Vorsatz einer freigestellten Person, und ersetzt der freigestellten Person sämtliche erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen, welche der freigestellten Person im Zusammenhang mit der Geltendmachung dieser Ansprüche entstehen. Die betroffene freigestellte Person informiert die Bank unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter im Sinne des Satzes 1 und bindet die Bank umfassend in die Verteidigung gegen solche Ansprüche ein. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bank gibt keine freigestellte Person Anerkenntnis-, Verzichts-, Vergleichs-, oder vergleichbare Erklärungen ab.

(3)

In Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels 3 genannten Aufwendungen ist der Stille Gesellschafter, dessen Geschäftsführer und Gesellschafter sowie jede weitere freigestellte Person berechtigt, von der Bank angemessene Vorschüsse zu verlangen.

(4)

Eine inhaltliche Änderung der Bestimmungen der Aufwendungsersatzvereinbarung zwischen der Bank und dem Stillen Gesellschafter vom 30. Januar/2. Februar 2004 ist mit dieser Vereinbarung nicht verbunden.

Artikel 4
Sonstige Bestimmungen
(1)

Die Bestimmungen in § 13 und § 14 des Beteiligungsvertrags gelten auch für diese Vereinbarung.

(2)

Diese Vereinbarung tritt vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung der Bank am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.“

Die beabsichtigte Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung mit der Hybrid Raising GmbH hat den folgenden Wortlaut:

Vereinbarung über die Anpassung der Aufwendungsersatzvereinbarung
vom 30. Januar/2. Februar 2004
zwischen
Hybrid Raising GmbH,
Norderfriedrichskoog
und
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft,
Düsseldorf

Präambel

(1)

Die Hybrid Raising GmbH (der „Stille Gesellschafter„), Koogstraat 4, 25870 Norderfriedrichskoog, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 1982 HU, und die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft (die „Bank„; zusammen mit dem Stillen Gesellschafter die „Parteien„), Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 1130, schlossen am 30. Januar/2. Februar 2004 einen Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft (der „Beteiligungsvertrag„; die auf dieser Grundlage errichtete stille Gesellschaft die „Stille Gesellschaft„; die damit verbundene stille Beteiligung die „Stille Beteiligung„).

(2)

Gemäß § 1 Abs. 1 des Beteiligungsvertrags ist der Stille Gesellschafter berechtigt, sich am Handelsgewerbe der Bank als typischer stiller Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage in Höhe von mindestens EUR 100.000.000,00 (in Worten: einhundert Millionen Euro) und höchstens EUR 200.000.000,00 (in Worten: zweihundert Millionen Euro) zu beteiligen. Auf dieser Grundlage beteiligte sich der Stille Gesellschafter am Handelsgewerbe der Bank mit einer Vermögenseinlage (die „Stille Einlage„) in Höhe von EUR 200.000.000,00 (in Worten: zweihundert Millionen Euro) (der „Einlagenennbetrag„). In dieser Höhe wurde der Beteiligungsvertrag als Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zur Eintragung in das Handelsregister der Bank angemeldet und am 11. Februar 2004 sowie – aus systemtechnischen Gründen erneut – am 10. November 2008 eingetragen.

(3)

Der Stille Gesellschafter hat die Stille Einlage durch eine Emission im Gesamtnennbetrag von EUR 200.000.000,00 (in Worten: zweihundert Millionen Euro), eingeteilt in 2.000.000 (in Worten: zwei Millionen) untereinander gleichrangige Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 100,00 (in Worten: einhundert Euro) (die „Teilschuldverschreibungen„) refinanziert.

(4)

Infolge von Verlustbeteiligungen in den vergangenen Jahren hat sich der Buchwert der Stillen Einlage gemäß § 5 Absatz 1 des Beteiligungsvertrags auf derzeit EUR 0,00 (in Worten: null Euro) verringert.

(5)

Der auf die Teilschuldverschreibungen gemäß den Emissionsbedingungen zu zahlende Zinssatz entspricht 6,625% p.a. Der für die Ermittlung der Höhe der Gewinnbeteiligungen unter dem Beteiligungsvertrag anwendbare Zinssatz entspricht ausweislich der Bestätigungserklärung der Bank und des Stillen Gesellschafters vom 30. Januar/2. Februar 2004 sowie des Prospekts der Teilschuldverschreibungen vom 20. Februar 2004 diesem Zinssatz zuzüglich einer Marge in Höhe von 0,00125% p.a. des Einlagenennbetrags, welche der Stille Gesellschafter als eigene Einkünfte erhält, und einer weiteren Marge in Höhe von 0,33187% p.a. des Einlagenennbetrags für Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag, welche der Stille Gesellschafter auf die aus der Stillen Beteiligung erhaltenen Gewinnbeteiligungen zu entrichten hat (die Marge in Höhe von 0,00125% p.a. sowie die Marge in Höhe von 0,33187% p.a. zusammen die „Gewinnbeteiligungsmarge„).

(6)

Die Parteien beabsichtigen, eine Vereinbarung zur (Teil-)Aufhebung des Beteiligungsvertrags (die „(Teil-)Aufhebungsvereinbarung„) zu schließen, aufgrund derer die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, von Zeit zu Zeit einzelne oder sämtliche unter Umständen von ihr erworbenen oder gehaltenen Teilschuldverschreibungen auf den Stillen Gesellschafter zu übertragen. Unverzüglich nach jeder Übertragung von Teilschuldverschreibungen soll der Stille Gesellschafter die Entwertung der jeweils übertragenen Teilschuldverschreibungen veranlassen. Mit der Entwertung der Teilschuldverschreibungen soll sich der Einlagenennbetrag im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Beteiligungsvertrags jeweils in Höhe der Nennbeträge der von der Bank auf den Stillen Gesellschafter übertragenen Teilschuldverschreibungen verringern.

(7)

Der Stille Gesellschafter und die Bank schlossen am 30. Januar/2. Februar 2004 zudem eine Aufwendungsersatzvereinbarung (die „Aufwendungsersatzvereinbarung„). Die Parteien beabsichtigen nunmehr, die Aufwendungsersatzvereinbarung an eine zukünftig gegebenenfalls erfolgende Verringerung des Einlagenennbetrags im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Beteiligungsvertrags anzupassen.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:

Artikel 1
Zusätzlicher Aufwendungsersatz
(1)

Wenn und soweit die Bank dem Stillen Gesellschafter eine nach § 3 des Beteiligungsvertrags zur Auszahlung fällige Gewinnbeteiligung im Sinne des § 2 des Beteiligungsvertrags zahlt und diese Zahlung in Höhe der jeweils gezahlten Gewinnbeteiligungsmarge nicht ausreicht, Kosten oder Aufwendungen des Stillen Gesellschafters, welche nicht auf Grundlage der Aufwendungsersatzvereinbarung zwischen der Bank und dem Stillen Gesellschafter vom 30. Januar/2. Februar 2004 ersetzbar sind, zu decken, ersetzt die Bank dem Stillen Gesellschafter sämtliche erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen. Der nach Satz 1 dieses Absatzes 1 geschuldete Kosten- und Aufwendungsersatz ist der Höhe nach auf die auf den ursprünglichen Einlagenennbetrag in Höhe von EUR 200.000.000,00 geschuldete Gewinnbeteiligungsmarge beschränkt.

(2)

Absatz 1 dieses Artikels 1 gilt nicht für Kosten und Aufwendungen, die bereits durch Leistungen unter der Aufwendungsersatzvereinbarung zwischen der Bank und dem Stillen Gesellschafter vom 30. Januar/2. Februar 2004 abgedeckt sind. Die Ansprüche des Stillen Gesellschafters aus der vorgenannten Aufwendungsersatzvereinbarung bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

(3)

Die Parteien sind sich darüber einig, dass Zahlungen des Stillen Gesellschafters auf die Teilschuldverschreibungen gemäß § 1. lit. i. der vorgenannten Aufwendungsersatzvereinbarung nicht zu den nach den vorstehenden Bestimmungen zu ersetzenden Aufwendungen gehören.

Artikel 2
Sonstige Bestimmungen
(1)

Die Bestimmungen in § 2, § 3 und § 4 der Aufwendungsersatzvereinbarung gelten auch für diese Vereinbarung.

(2)

Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.“

TAGS:
Comments are closed.