flatexDEGIRO AG – Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 ( am 04. Juni 2024, mit Beginn 10:00 Uhr)

flatexDEGIRO AG

Frankfurt am Main

WKN: FTG111
ISIN: DE000FTG1111

Einberufung der ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung 2024

Kennung des Ereignisses: FTK_​flatexDEGIRO_​AG_​AGM:062024

Wir laden unsere Aktionäre zu der als

virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Aktiengesetz ( „AktG“ )
ohne physische Präsenz der Aktionäre und deren Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)

am Dienstag, den 04. Juni 2024, mit Beginn 10:00 Uhr (MESZ),

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes, dem Geschäftssitz der flatexDEGIRO AG, Omniturm, Große Gallusstraße 16 – 18, 60312 Frankfurt am Main, ist ausgeschlossen. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte können jedoch im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“, die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton live über das Internet verfolgen und per Videokommunikation Anträge stellen, Redebeiträge leisten und Fragen stellen. Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre erfolgt – durch die Aktionäre selbst oder deren Bevollmächtigte – ausschließlich im Wege der Briefwahl (schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Rechten der Aktionäre die Hinweise am Ende dieser Einberufung im Abschnitt „III. Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung“.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2023

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt hat.

Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Handelsgesetzbuch („HGB“). Die genannten Unterlagen sind ebenso wie die zusammengefasste Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB für das Geschäftsjahr 2023 und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht für das Geschäftsjahr 2023 von der Einberufung an und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ zugänglich.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR 75.543.583,81 wird wie folgt verwendet:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,04 EUR je dividendenberechtigter
Stückaktie
EUR 4.401.301,92*
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen EUR 71.142.281,89*
Gewinnvortrag EUR 0,00
Bilanzgewinn EUR 75.543.583,81
* Die Dividendensumme und der in die anderen Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag in vorstehendem Gewinnverwendungsvorschlag basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapital in Höhe von EUR 110.032.548,00, eingeteilt in 110.032.548 dividendenberechtigten Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns aufgrund der bestehenden Aktienoptionsprogramme ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet werden, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,04 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der in die anderen Gewinnrücklagen einzustellende Betrag entsprechend.
Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, das heißt am 07. Juni 2024, fällig.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung, also für jedes Vorstandsmitglied gesondert, abgestimmt werden. Zur Entlastung stehen die folgenden im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands an:

3.1

Frank Niehage, LL.M. (University of Houston Law Center) (Vorsitzender des Vorstands)

3.2

Dr. Benon Janos (Mitglied des Vorstands)

3.3

Stephan Simmang (Mitglied des Vorstands)

3.4

Muhamad Said Chahrour (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands und COO bis einschließlich 28. Juli 2023)

Herr Niehage hat sein Amt als Vorsitzender und Mitglied des Vorstands zwischenzeitlich mit Wirkung zum Ablauf des 30. April 2024 niedergelegt.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung, also für jedes Aufsichtsratsmitglied gesondert, abgestimmt werden. Zur Entlastung stehen die folgenden im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats an:

4.1

Martin Korbmacher (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

4.2

Stefan Müller (Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

4.3

Herbert Seuling (Mitglied des Aufsichtsrats)

4.4

Aygül Özkan (Mitglied des Aufsichtsrats)

4.5

Britta Lehfeldt (Mitglied des Aufsichtsrats seit 22. Juni 2023)

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024, des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr 2024 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf eine entsprechende Empfehlung und Präferenz seines Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschusses – vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024, zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr 2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2024 und 2025 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gewählt.

Der Empfehlung und Präferenz des Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/​909/​EG der Kommission („EU-Abschlussprüferverordnung“) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Gemeinsame Risiko- und Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, und die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, mitgeteilt.

Der Gemeinsame Risiko- und Prüfungsausschuss hat zudem gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte getroffen worden ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Vertragsklausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat gegenüber dem Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die entsprechende Empfehlung seines Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschusses – vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in deutsches Recht („ CSRD-Umsetzungsgesetz „) als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 gewählt.

Der Aufsichtsrat hat den Beschluss nur zu vollziehen, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz ein für das Geschäftsjahr 2024 zu erstellender Nachhaltigkeitsbericht verpflichtend extern durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist. Weitere Voraussetzung für den Vollzug ist, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz keine Regelung für das Geschäftsjahr 2024 vorsieht, welche die Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung ohne ein sonst ersatzweise durchzuführendes gerichtliches Bestellungsverfahren entbehrlich machen würde.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023

Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung („Vergütungsbericht“) zu erstellen. Der Vergütungsbericht der flatexDEGIRO AG für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

§ 120a Abs. 4 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt.

Der nach § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht der flatexDEGIRO AG für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk über dessen Prüfung durch die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind im Anschluss an diese Tagesordnung unter „II. Ergänzende Angaben, Hinweise und Berichte an die Hauptversammlung“ in den Angaben „1. Zu Punkt 7 der Tagesordnung: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023“ wiedergegeben. Der Vergütungsbericht ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der im Anschluss an die Tagesordnung unter „II. Ergänzende Angaben, Hinweise und Berichte an die Hauptversammlung“ in den Angaben „1. Zu Punkt 7 der Tagesordnung: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023“ wiedergegebene Vergütungsbericht der flatexDEGIRO AG für das Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt.

8.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder.

Zuletzt hat die Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Juni 2023 das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gebilligt. Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem des Vorstands regelmäßig – auch hinsichtlich der Interessen der Investoren – und passt dieses bei Bedarf an.

Der Vergütungskontrollausschuss hat eine Empfehlung für die Anpassung des Vergütungssystems ausgesprochen, die im April 2024 dem Aufsichtsrat vorgelegt und von diesem beschlossen wurde. In dessen Folge wurden Veränderungen an der Ausgestaltung der erfolgsabhängigen variablen Vergütungsbestandteile sowie der weiteren vertraglichen Regelungen vorgenommen. Dies umfasst die Änderung der Bemessung der Zielerreichung der kurzfristigen variablen Vergütung (Short Term Incentive, „STI“), indem die finanziellen Leistungskriterien künftig über drei Jahre bemessen werden, sowie die Umgestaltung der langfristigen variablen Vergütung (Long Term Incentive, „LTI“).

Im STI werden neben den finanziellen Leistungskriterien auch nichtfinanzielle Kriterien einbezogen. Die nichtfinanziellen Leistungskriterien umfassen Erfolgsfaktoren des Unternehmens, die sich nicht unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. in bilanziellen Positionen ausdrücken, für den nachhaltigen Erfolg der flatexDEGIRO aber unerlässlich sind. Diese teilen sich auf in Commercials und Nachhaltigkeitskriterien, die mit jeweils 20 % – 30 % im STI gewichtet werden.

Beim LTI wird die Entwicklung des Aktienkurses innerhalb eines dreijährigen Referenzzeitraums und die Einhaltung von Schwellenwerten von risikoadjustierenden Faktoren innerhalb der vierjährigen Wartezeit betrachtet. Die risikoadjustierenden Faktoren des LTI setzen sich aus den Eigenmitteln der Gesellschaft, ihrer Liquidität und der Verschuldung des Unternehmens zusammen und werden anhand von Schwellenwerten ermittelt. Der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG hat insbesondere die im Rahmen der vergangenen Hauptversammlung 2023 von den Investoren gegebenen Hinweise aufgenommen und in die Überarbeitung des Vergütungssystems einfließen lassen.

Es wurde eine Regelung im Falle eines Kontrollwechsels der Gesellschaft („Change of Control-Klausel“) vorgesehen und die Höhe der festgelegten Maximalvergütung nach § 87a AktG für die Vorstandsmitglieder signifikant reduziert. Für den Vorstandsvorsitzenden beläuft sich die Maximalvergütung danach auf EUR 9.500.000,00 statt wie bisher EUR 15.000.000,00 und für ordentliche Vorstandsmitglieder beläuft sich die Maximalvergütung danach auf EUR 7.500.000,00 statt wie bisher EUR 12.000.000,00.

Vor dem Hintergrund der Rückäußerungen der Investoren sowie in Anbetracht der gesteigerten Fokussierung auf eine nachhaltige Anreizwirkung soll durch die Überarbeitung des LTI ein verstärkter Aktienbezug im Vergütungssystem etabliert werden. Hierzu soll als LTI ein Aktienoptionsplan („Aktienoptionsplan 2024“) als Nachfolgemodell zu den bisherigen Stock Appreciation Rights („SAR“) eingeführt werden (siehe Tagesordnungspunkt 9). Die Umstellung auf ein echtes aktienbasiertes Vergütungsinstrument wird die strategische Zielsetzung des Vorstands und die Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre noch weiter angleichen. Die Anzahl der final ausübbaren Aktienoptionen wird zusätzlich anhand eines aktienbasierten Performancekriteriums sowie mehrerer risikoadjustierender Faktoren bemessen. Durch die definierten Leistungskriterien bietet der Aktienoptionsplan eine zielsichere Steuerungsmöglichkeit zur Erreichung der Unternehmensziele und stellt eine Incentivierung sicher, die im Einklang mit der strategischen Ausrichtung des Unternehmens steht. Darüber hinaus wird insbesondere durch die risikoadjustierenden Faktoren ein ausgeglichenes Chancen- und Risikoprofil in der Zielsetzung des LTI erreicht.

Das neue, ab dem 01. Januar 2024 zur Anwendung kommende Vergütungssystem ist im Abschnitt „II. Ergänzende Angaben, Hinweise und Berichte an die Hauptversammlung“ in den Angaben „2. Zu Punkt 8 der Tagesordnung: Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder“ dargestellt. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ zugänglich.

Der Aufsichtsrat schlägt – auf Grundlage der Empfehlung des Vergütungskontrollausschusses – vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Das im Anschluss an die Tagesordnung unter „II. Ergänzende Angaben, Hinweise und Berichte an die Hauptversammlung“ in den Angaben „2. Zu Punkt 8 der Tagesordnung: Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder“ wiedergegebene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft, welches durch den Aufsichtsrat beschlossen wurde und ab dem 01. Januar 2024 zur Anwendung kommt, wird gebilligt.

9.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft (Aktienoptionsplan 2024) und die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2024 sowie über die entsprechende Satzungsänderung

Die früheren Ermächtigungen des Vorstands, Bezugsrechte an Arbeitnehmer und Vorstandsmitglieder der Gesellschaft oder an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung eines verbundenen Unternehmens der flatexDEGIRO AG auszugeben, sind seit dem 30. September 2019 (Bedingtes Kapital 2014) bzw. 27. August 2020 (Bedingtes Kapital 2015) ausgelaufen. Um die Gesellschaft auch weiterhin in die Lage zu versetzen, im Rahmen von Beteiligungsprogrammen Bezugsrechte an Arbeitnehmer und Vorstandsmitglieder der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen ausgeben zu können, soll eine neue Ermächtigung erteilt und ein neues bedingtes Kapital („Bedingtes Kapital 2024“) geschaffen werden. Das Bedingte Kapital 2024 soll insbesondere für die Bedienung von Optionsrechten genutzt werden können, die unter einem neuen Aktienoptionsplan („Aktienoptionsplan 2024„) Mitarbeitern und Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft und/​oder Mitarbeitern und Mitgliedern der Geschäftsführung eines verbundenen Unternehmens gewährt werden. Der Nennbetrag des Bedingten Kapitals 2024 soll EUR 5.501.627,00 betragen und die Ermächtigung soll für fünf Jahre gelten.

Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 03. Juni 2029 („ Ermächtigungszeitraum „), nicht jedoch vor Eintragung des Bedingten Kapitals 2024 im Handelsregister, in einmal oder mehrmals jährlich auszugebenden Tranchen bis zu 5.501.627 Bezugsrechte auf insgesamt bis zu 5.501.627 neue auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft nach Maßgabe der Bedingungen des Aktienoptionsplans 2024 zu gewähren.

Soweit nach Maßgabe des Aktienoptionsplans 2024 Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft gewährt werden, gilt diese Ermächtigung ausschließlich für den Aufsichtsrat.

(1)

Kreis der Bezugsberechtigten

Im Rahmen des Aktienoptionsplans 2024 werden insgesamt bis zu 5.501.627 Stück Aktienoptionen („ Gesamtvolumen „) ausschließlich den Arbeitnehmern und Mitgliedern des Vorstands der flatexDEGIRO AG oder den Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der flatexDEGIRO AG verbundenen Unternehmens (gemeinsam „ Berechtigte “ und jeder einzelne „ Berechtigter „) gewährt.

Das Gesamtvolumen verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:

i.

Bis zu 42,25 % des Gesamtvolumens können den Mitgliedern des Vorstands der flatexDEGIRO AG zugeteilt werden;

ii.

Bis zu 12,25 % des Gesamtvolumens können den Arbeitnehmern der flatexDEGIRO AG zugeteilt werden;

iii.

Bis zu 22,75 % des Gesamtvolumens können den Mitgliedern der Geschäftsführungen von mit der flatexDEGIRO AG verbundenen Unternehmen zugeteilt werden;

iv.

Bis zu 22,75 % des Gesamtvolumens können den Arbeitnehmern von mit der flatexDEGIRO AG verbundenen Unternehmen zugeteilt werden.

Sollten Berechtigte in dem Zeitpunkt der jeweiligen Zuteilung von Aktienoptionen mehreren Gruppen von Berechtigten angehören, erhalten sie Aktienoptionen ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Berechtigten.

Soweit Vorstandsmitgliedern der flatexDEGIRO AG Aktienoptionen gewährt werden, obliegt die Festlegung und die Ausgabe der Aktienoptionen ausschließlich dem Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG nach Maßgabe der im Aktienoptionsplan 2024 beschriebenen Bedingungen.

Nach dem Aktienoptionsplan 2024 können Aktienoptionen nur dann an Berechtigte ausgegeben werden, wenn zum Zeitpunkt der Ausgabe die Voraussetzungen gemäß § 7 der Institutsvergütungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind, keine entgegenstehende Verfügung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder einer anderen Aufsichtsbehörde vorliegt und zudem auch die maßgeblichen Schwellenwerte der risikoadjustierenden Faktoren (s.u. Ziff. (5)) zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktienoptionen nicht unterschritten sind.

(2)

Bezugsrecht

Die Aktienoptionen gewähren dem Berechtigten das bedingte Recht zum Bezug von auf den Namen lautenden stimmberechtigten Stückaktien der flatexDEGIRO AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 („ Bezugsaktien „) gegen Zahlung des im Aktienoptionsplan 2024 vorgesehenen Bezugspreises. Dabei gewährt jede Aktienoption das bedingte Recht auf den Bezug von je einer Aktie der Gesellschaft entsprechend der im Aktienoptionsplan 2024 beschriebenen Voraussetzungen. Die Bezugsaktien nehmen vom Beginn des im Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte laufenden Geschäftsjahres am Gewinn teil.

Die Gesellschaft ist berechtigt, den Berechtigten in Erfüllung eines Teils oder sämtlicher Bezugsrechte wahlweise anstelle von neuen Aktien unter Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2024 eigene Aktien zu gewähren, oder bestehende Aktien durch einen Dritten gewähren zu lassen. Die Einzelheiten regelt der Aktienoptionsplan 2024.

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, den Berechtigten in Erfüllung eines Teils oder sämtlicher Bezugsrechte wahlweise anstelle von Aktien den Differenzbetrag zwischen dem Bezugspreis und dem maßgeblichen Marktwert der Aktie der flatexDEGIRO AG in bar zu gewähren („ Barausgleich „). Die Berechtigten sind verpflichtet, diesen Barausgleich in Erfüllung ihres Bezugsrechts zu akzeptieren. Der maßgebliche Marktwert einer Aktie der flatexDEGIRO AG ist dabei der Schlusskurs der Aktie der flatexDEGIRO AG im XETRA Handel der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Tag des Zugangs der Bezugserklärung bei der flatexDEGIRO AG oder – wenn an diesem Tag kein Handel in XETRA (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) stattgefunden hat – an dem letzten der vorangegangenen Tage, an dem ein Handel in XETRA (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) stattgefunden hat. Findet ein Handel in XETRA (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht mehr statt, so ist auf den inneren Wert der Aktie der flatexDEGIRO AG abzustellen, der im Wege einer Unternehmensbewertung zu ermitteln ist. Der Aufsichtsrat und der Vorstand verständigen sich und haben das wechselseitige Interesse gleichlautende Regelungen umzusetzen und sich hierzu entsprechend abzustimmen.

(3)

Ausgabebetrag (Bezugspreis)

Der Bezugspreis (Ausgabebetrag iSv. § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG) für eine auf den Namen lautende Stückaktie der flatexDEGIRO AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 entspricht dem nicht volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 20 Handelstage vor der jeweiligen Zuteilung, mindestens jedoch dem geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG.

Die infolge der Bezugserklärung auszugebenden Aktien werden erst nach Zahlung des Ausübungspreises und einer hierfür durchzuführenden Kapitalerhöhung ausgegeben. Der Bezugspreis ist am Ausübungstag zur Zahlung an die flatexDEGIRO AG auf ein von ihr zu benennendes Konto fällig.

(4)

Laufzeit, Wartezeit, Erwerbs- und Ausübungszeiträume

Die Laufzeit der Aktienoptionen beträgt sechs Jahre ab dem Tag der Zuteilung der Aktienoptionen („ Laufzeit „). Aktienoptionen und die sich daraus ergebenden Bezugsrechte, die nicht zuvor ausgeübt wurden, erlöschen ohne Ausgleich oder Entschädigung mit Ablauf des sechsten Jahres nach dem Zuteilungstag.

Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen können frühestens nach Ablauf einer Wartezeit ausgeübt werden, die mit Ablauf von 48 Monaten nach dem Zuteilungstag endet („ Wartezeit „).

Die flatexDEGIRO AG kann die Aktienoptionen während des Ermächtigungszeitraums in jährlichen Tranchen zuteilen, jedoch nicht vor Eintragung des Bedingten Kapitals 2024 in das Handelsregister („ Erwerbszeitraum gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG „). Der Vorstand bzw., soweit es um die Zuteilung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der flatexDEGIRO AG geht, der Aufsichtsrat setzt in seiner Entscheidung über die Zuteilung von Aktienoptionen den Umfang der jeweiligen Tranche sowie den Tag der Zuteilung für die jeweilige Tranche fest („ Zuteilungstag „). Dabei kann der Umfang der gewährten Aktienoptionen je Tranche variieren. In Bezug auf die Vorstandsmitglieder der flatexDEGIRO AG berechnet sich die Anzahl der jeweils zugeteilten Aktienoptionen unter Berücksichtigung der nach dem Kreditwesengesetz und dem Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der flatexDEGIRO AG zulässigen Höchstgrenzen der variablen Vergütung auf Grundlage eines individuellen Zielbetrags, dividiert durch den Fair Value der Aktienoptionen am Zuteilungstag.

Nach Ablauf der Wartezeit können die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen – unter Voraussetzung der Prüfung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung sowie der Voraussetzungen gemäß § 7 der Institutsvergütungsverordnung bis zum Ende der zweijährigen Ausübungszeit – bis zum Ende der Laufzeit nur während der nachfolgenden Ausübungszeiträume und zu den nachfolgenden Ausübungstagen (und vorbehaltlich der Erreichung des Erfolgsziels gemäß Ziff. (5)) ausgeübt werden:

Die Ausübung von entstandenen (= Erfolgsziel bereits erreicht), nicht erloschenen und nicht gekündigten oder ausgeübten Bezugsrechten („ ausübbare Bezugsrechte „) ist grundsätzlich jederzeit nach Ablauf der Wartezeit möglich, wenn und soweit der Ausübung keine gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Vorgaben und/​oder interne Richtlinien der flatexDEGIRO AG entgegenstehen („ Ausübungszeiträume gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG „). Eine Ausübung ist nicht möglich während der folgenden Sperrzeiten:

a.

vier Wochen vor gesetzlich oder regulatorisch verbindlich vorgesehener Veröffentlichung von Finanzkennzahlen an den im Finanzkalender angegebenen Daten;

b.

vier Wochen vor Veröffentlichung der Einberufung einer Hauptversammlung bis einschließlich zum Tag der Beendigung dieser Hauptversammlung.

Jeder Bankarbeitstag innerhalb der Ausübungszeiträume ist ein Ausübungstag („ Ausübungstag „).

Unabhängig davon, ob die an eine Aktienoption geknüpften Erfolgsziele und Ausübungsbedingungen erfüllt sind bzw. wurden, kann die flatexDEGIRO AG nach billigem Ermessen, soweit gesetzlich zulässig, alle oder einen Teil der Bezugsrechte eines Berechtigten jederzeit vor dem Tag ihrer Ausübung herabsetzen oder aufheben (zur Klarstellung: dies umfasst ausdrücklich das Recht zu verhindern, dass die Aktienoptionen oder Bezugsrechte, oder ein Teil hiervon, ausübbar werden, sowie die Anzahl der Bezugsaktien, die im Rahmen einer Aktienoption gezeichnet werden können, zu verringern) oder die Ausübung eines Bezugsrechts an zusätzliche Bedingungen knüpfen, als Folge von negativen Erfolgsbeiträgen des Berechtigten. Die Einzelheiten regelt der Aktienoptionsplan 2024. Der Umfang solcher Maßnahmen durch die flatexDEGIRO AG (z.B. eine Kürzung der Bezugsrechte) bestimmt sich nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, beispielsweise der Schwere des negativen Erfolgsbeitrags, der wirtschaftlichen und reputativen Folgen hieraus für flatexDEGIRO AG sowie des Grads der Verantwortlichkeit und Beteiligung der berechtigten Person.

(5)

Erfolgsziele

Die Erfolgsziele des Aktienoptionsplans 2024 setzen sich aus einem aktienkursbasierten Faktor sowie risikoadjustierenden Faktoren zusammen. Die Aktienkursentwicklung repräsentiert dabei eine aggregierte Bündelung von Wirtschaftlichkeitsindikatoren (wie z.B. Gewinne, Einnahmen, Produktivität, Kosten und Größenmaße).

Aktienkursbasierter Faktor

Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der Aktie der flatexDEGIRO AG an einem beliebigen Handelstag innerhalb des Zeitraums vom Zuteilungstag der Aktienoptionen bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Zuteilungstag („ Referenzzeitraum „) um einen bestimmten Prozentsatz gestiegen ist („ Hurdle Rate „). Für die erste Zuteilung von Aktienoptionen unter dem Aktienoptionsplan 2024 beträgt die Hurdle Rate 40%. Das Ambitionsniveau der erforderlichen Aktienkurssteigerung wird vor jeder weiteren Zuteilung von Aktienoptionen überprüft und die Hurdle Rate, sofern erforderlich, angepasst. Insbesondere kann im Fall der positiven Kursentwicklung die Hurdle Rate reduziert werden. Der Aufsichtsrat und der Vorstand verständigen sich und haben das wechselseitige Interesse gleichlautende Regelungen umzusetzen und sich hierzu entsprechend abzustimmen.

Zur Ermittlung des Erreichens des Erfolgsziels ist einerseits der Schlusskurs der Aktie der flatexDEGIRO AG im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Zuteilungstag der jeweiligen Aktienoption maßgeblich („ Referenzkurs „) und andererseits ein Schlusskurs der Aktie der flatexDEGIRO AG im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), der während des Referenzzeitraums über der jeweils anwendbaren Hurdle Rate liegt. Bezugsrechte und die entsprechenden Aktienoptionen, die während des Referenzzeitraums das Erfolgsziel nicht erreicht haben, erloschen ohne Ausgleich oder Entschädigung.

Risikoadjustierende Faktoren

Als risikoadjustierende Faktoren werden zudem in Anlehnung an das Risk-Appetite – Statement (RAS) der flatexDEGIRO AG folgende Faktoren definiert. Die Flankierung mit risikoadjustierenden Faktoren auf Gruppenebene beugt dabei der möglichen Gefahr vor, ein Anreizsystem zu setzen, bei dem unverhältnismäßig hohe Risiken eingegangen werden könnten:

Eigenmittel : Overall Capital Ratio (OCR)

Liquidität : Liquidity Coverage Ratio (LCR)

Verschuldung : Leverage Ratio (LR)

Die Einzelheiten, insbesondere die Festlegung der maßgeblichen Grenzwerte in Anlehnung an das jeweils aktuelle Risk-Appetite-Statement der flatexDEGIRO AG, regelt der Aktienoptionsplan 2024.

Unterschreitet dabei ein risikoadjustierender Faktor die jeweils geltenden Grenzwerte (Referenzwerte Gruppenmeldung des Quartalsreportings an die Deutsche Bundesbank) einmalig während der Wartezeit, reduziert sich der kumulierte Anspruch auf die Aktienoptionen entsprechend den im Aktienoptionsplan festgelegten Prozentsätzen. Die Anzahl der zugeteilten Aktienoptionen kann sich durch die risikoadjustierenden Faktoren maximal auf null reduzieren. Die Einzelheiten regelt der Aktienoptionsplan 2024.

(6)

Weitere Einzelheiten; Übertragbarkeit

Die weiteren Einzelheiten der Gewährung und Bedienung von Aktienoptionen legt der Vorstand der flatexDEGIRO AG oder, soweit die Mitglieder des Vorstands der flatexDEGIRO AG betroffen sind, der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG im Aktienoptionsplan 2024 fest. Dazu gehören u.a. Regelungen über die Behandlung von Aktienoptionen im Fall der Beendigung oder des Ruhens des Anstellungsverhältnisses des Berechtigten sowie im Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control) oder eines Delistings. Insbesondere kann den Berechtigten im Fall des Kontrollwechsels (Change of Control) oder Delistings unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Barabfindung gewährt werden.

Die Aktienoptionen sind rechtsgeschäftlich grundsätzlich nicht übertragbar; sie sind jedoch vererblich. Ausnahmen können für die Übertragung zu Finanzierungszwecken oder an eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, an der unmittelbar oder mittelbar ausschließlich der Berechtigte beteiligt ist, zugelassen werden. Die Einzelheiten regelt der Aktienoptionsplan 2024 bzw. eine auf seiner Grundlage geschlossene Vereinbarung zwischen der flatexDEGIRO AG und dem Berechtigten.

b)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 5.501.627,00 durch Ausgabe von bis zu 5.501.627 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024). Das Bedingte Kapital 2024 dient ausschließlich der Sicherung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 04. Juni 2024 im Rahmen des Aktienoptionsplans 2024 in der Zeit bis einschließlich zum 03. Juni 2029 an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben wurden oder werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt oder Barausgleich bzw. Barabfindung leistet. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des im Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte laufenden Geschäftsjahres am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Soweit der Vorstand betroffen ist, ist ausschließlich der Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt. Der Aufsichtsrat ist des Weiteren ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2024 anzupassen.

c)

§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird folgender Absatz 7 angefügt:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 5.501.627,00 durch Ausgabe von bis zu 5.501.627 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024). Das Bedingte Kapital 2024 dient ausschließlich der Sicherung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 04. Juni 2024 im Rahmen des Aktienoptionsplans 2024 in der Zeit bis einschließlich zum 03. Juni 2029 an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben wurden oder werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt oder Barausgleich bzw. Barabfindung leistet. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des im Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte laufenden Geschäftsjahres am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Soweit der Vorstand betroffen ist, ist der ausschließlich Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt. Der Aufsichtsrat ist des Weiteren ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2024 anzupassen.“

d)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2024 anzupassen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2024 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Bezugsrechten.

10.

Beschlussfassungen über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren weiteren Verwendung ohne Möglichkeit zum Ausschluss etwaiger Bezugs- und Andienungsrechte

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum Ablauf des 03. Juni 2029 im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die vorliegende Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausübung einer anderweitigen Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien im Sinne von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben worden sind. Sofern die Hauptversammlung sowohl die Ermächtigung nach Tagesordnungspunkt 10 als auch die Ermächtigung nach Tagesordnungspunkt 11 beschließt, dürfen die Erwerbe eigener Aktien damit in der Summe 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu beachten. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden.

Die Ermächtigung unter diesem lit. a) kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Sie darf auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im mittelbaren oder unmittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften oder durch von ihr oder von diesen beauftragte Dritte ausgeübt werden.

Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall über die Börse. Dabei darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 % unterschreiten.

Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Erwerbs bestimmt der Vorstand.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund dieser oder einer früheren Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworbenen Aktien der Gesellschaft wie folgt zu verwenden:

(1)

Sie können über die Börse veräußert werden.

(2)

Sie können, sofern einer der Fälle nach § 237 Abs. 3 AktG vorliegt, eingezogen werden, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Der Vorstand kann bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung um den Anteil der eingezogenen Aktien verringert wird. In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen.

c)

Die vorstehenden Ermächtigungen im Hinblick auf die Veräußerung eigener Aktien können ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft ausgenutzt werden.

11.

Beschlussfassungen über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren weiteren Verwendung mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum Ablauf des 03. Juni 2029 zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die vorliegende Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausübung einer anderweitigen Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien im Sinne von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben worden sind. Sofern die Hauptversammlung sowohl die Ermächtigung nach Tagesordnungspunkt 10 als auch die Ermächtigung nach Tagesordnungspunkt 11 beschließt, dürfen die Erwerbe eigener Aktien damit in der Summe 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu beachten. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden.

Die Ermächtigung unter diesem lit. a) kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Sie darf auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im mittelbaren oder unmittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften oder durch von ihr oder von diesen beauftragte Dritte ausgeübt werden.

Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe einer Verkaufsofferte.

(1)

Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 % unterschreiten.

(2)

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft bzw. eine öffentliche Aufforderung an alle Aktionäre zur Abgabe einer Verkaufsofferte, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebotes bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe einer Verkaufsofferte um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 % unterschreiten.

Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe einer Verkaufsofferte erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder von den Grenzwerten einer etwaigen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe einer Verkaufsofferte angepasst werden. In diesem Fall wird auf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. In diesem Fall bezieht sich die 10 %-Grenze für das Überschreiten bzw. die 20 %-Grenze für das Unterschreiten des durchschnittlichen Schlusskurses auf diesen Betrag. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe einer Verkaufsofferte kann neben der Möglichkeit zur Anpassung des Kaufpreises bzw. der Kaufpreisspanne eine Annahme- bzw. Angebotsfrist sowie weitere Bedingungen vorsehen.

Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots bzw. der Annahme von Verkaufsofferten kann begrenzt werden. Überschreiten die bei einem öffentlichen Kaufangebot zum Kauf angedienten Aktien das von der Gesellschaft vorgesehene oder nach Ende der Angebotsfrist festgelegte Rückkaufsvolumen oder können bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten wegen der Volumenbegrenzung von mehreren gleichartigen Verkaufsofferten nicht sämtliche angenommen werden, kann unter einem diesbezüglichen partiellen Ausschluss eines eventuell bestehenden Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien je Aktionär (Andienungsquoten) erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück angedienter bzw. zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile vorgesehen werden; ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.

Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Erwerbs bestimmt der Vorstand.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund dieser oder einer früheren Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworbenen Aktien der Gesellschaft zusätzlich zu einer Veräußerung über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten gerichtetes Angebot zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch wie folgt, zu verwenden:

(1)

Sie können im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. Optionsprogrammen, einschließlich des unter Tagesordnungspunkt 9 beschriebenen Aktienoptionsplans 2024, sowohl Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen als auch Mitgliedern der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen angeboten oder zugesagt bzw. übertragen werden.

(2)

Sie können zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen mit Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten verwendet werden, die von der Gesellschaft und/​oder durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften ausgegeben werden.

(3)

Sie können als Bestandteil der variablen Vergütung in Erfüllung jeweils geltender Vergütungsvereinbarungen, einschließlich des unter Tagesordnungspunkt 9 beschriebenen Aktienoptionsplans 2024, an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden. In diesem Fall liegt die Zuständigkeit beim Aufsichtsrat der Gesellschaft und diese Ermächtigung gilt für den Aufsichtsrat.

(4)

Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften angeboten und auf diese übertragen werden.

(5)

Sie können an Dritte gegen Barleistung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien einen anteiligen Betrag von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum jeweiligen Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder verwendet werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden.

(6)

Sie können eingezogen werden, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Der Vorstand kann bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung um den Anteil der eingezogenen Aktien verringert wird. In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen.

c)

Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen, als eigene Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. b) Ziff. (1) bis (5) verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei der Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder von dieser abhängigen oder in deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- und/​oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde; in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien ausgeschlossen. Ferner kann der Vorstand im Falle der Veräußerung eigener Aktien durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen.

Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist insoweit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der so verwendeten Aktien 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen darf. Auf diese Grenze sind auch solche Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss aus einem genehmigten Kapital ausgegeben wurden. Zudem sind solche Aktien anzurechnen, die infolge einer Ausübung von Schuldverschreibungen mit Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten auszugeben sind, soweit die zugehörigen Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden.

d)

Die vorstehenden Ermächtigungen im Hinblick auf die Verwendung eigener Aktien können ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft ausgenutzt werden. Im Hinblick auf die Ermächtigungen unter lit. b) Ziff. (1), (2), (4) sowie unter lit. c) Satz 2 ist dies auch von der Gesellschaft abhängigen oder im mittelbaren oder unmittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnden Dritten vorbehalten. Erworbene eigene Aktien können auch auf von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften übertragen werden.

12.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien über multilaterale Handelssysteme und zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Bei Ausübung der unter Tagesordnungspunkt 11 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der Erwerb auch über ein oder mehrere multilaterale Handelssysteme im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz sowie unter Einsatz von Derivaten möglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 11 der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann der Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG außer auf die dort beschriebene Weise auch über ein oder mehrere multilaterale Handelssysteme im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz, die die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringen, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führen („ MTF “), sowie auch durch Einsatz von Derivaten erfolgen, das heißt unter Einsatz von Verkaufsoptionen, die die Gesellschaft bei Ausübung der Optionen durch deren Inhaber zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichten („ Put-Optionen “), von Kaufoptionen, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, bei Ausübung der Optionen Aktien an der Gesellschaft zu erwerben („ Call-Optionen “), von Terminkäufen, bei denen zwischen Abschluss des Kaufvertrags über die eigenen Aktien und der Erfüllung durch Lieferung der Aktien mehr als zwei Börsenhandelstage liegen („ Terminkäufe “), oder einer Kombination dieser Instrumente (Put-Optionen, Call-Optionen, Terminkäufe und Kombinationen aus den vorgenannten Instrumenten einzeln oder mehrere davon zusammen auch „ Derivate “). Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich im Rahmen der Höchstgrenze der Tagesordnungspunkte 10 und 11, weiter eingeschränkt durch den nachfolgenden Beschlussvorschlag und unter Anrechnung auf die in Tagesordnungspunkten 10 und 11 geregelte Höchstgrenze, weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet.

Der Einsatz von Derivaten kann auf einem der nachstehend erläuterten Wege oder einer Kombination dieser Möglichkeiten erfolgen:

a)

Die Begebung oder der Erwerb der Derivate können über die Eurex Deutschland oder vergleichbare Nachfolgesysteme durchgeführt werden. In diesem Fall hat die Gesellschaft die Aktionäre vor der geplanten Begebung bzw. vor dem geplanten Erwerb der Derivate durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern zu informieren. Es können für die Derivate auch bei zeitgleicher Begebung oder zeitgleichem Erwerb unterschiedliche Ausübungspreise (ohne Nebenkosten) zu unterschiedlichen Verfallsterminen gewählt werden.

b)

Die Begebung von Verkaufsoptionen (Put-Optionen), der Erwerb von Kaufoptionen (Call-Optionen), der Abschluss von Terminkäufen oder eine Kombination dieser Derivate sowie deren jeweilige Erfüllung können auch außerhalb der unter lit. a) genannten Börsen durchgeführt werden, wenn durch die Bedingungen dieser Derivate sichergestellt ist, dass die Derivate nur mit Aktien beliefert werden, die ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden; dem genügt der Erwerb der Aktien über die Börse.

c)

Der Abschluss von Optionsgeschäften kann auch allen Aktionären öffentlich angeboten werden, oder Optionsgeschäfte können mit einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 Kreditwesengesetz („ KWG “) tätigen Unternehmen ( „Emissionsunternehmen“ ) abgeschlossen werden mit der Verpflichtung diese Optionen allen Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der bei einem Erwerb über ein MTF vereinbarte Erwerbspreis (ohne Nebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den dem jeweiligen Erwerb vorangehenden drei Börsenhandelstagen nicht um mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten.

Der bei Ausübung der Put-Optionen bzw. bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor Abschluss des betreffenden Geschäfts nicht um mehr als 10 % überschreiten oder um 10 % unterschreiten, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen Optionsprämie. Eine Ausübung der Call-Optionen darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor Abschluss des jeweiligen Geschäfts nicht um mehr als 10 % überschreitet oder um 10 % unterschreitet.

Der von der Gesellschaft für Optionen zu zahlende Erwerbspreis darf nicht wesentlich über und der von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für Optionen darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Option liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Entsprechend darf der von der Gesellschaft bei Terminkäufen vereinbarte Terminkurs nicht wesentlich über dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Terminkurs liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der aktuelle Börsenkurs und die Laufzeit des Terminkaufs zu berücksichtigten sind.

Die Laufzeit der Derivate beträgt jeweils höchstens 18 Monate und ist so zu bestimmen, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der Derivate spätestens am 03. Juni 2029 erfolgt. Unter Einsatz von Derivaten dürfen eigene Aktien bis maximal 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals erworben werden.

Werden zum Erwerb eigener Aktien Derivate gemäß lit. a) oder b) eingesetzt, steht den Aktionären in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG kein Anspruch zu, solche Derivategeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen. Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Derivategeschäften besteht auch insoweit nicht, als beim Abschluss von Derivategeschäften gemäß lit. c) ein bevorrechtigtes Angebot bzw. eine bevorrechtigte Zuteilung für den Abschluss von Derivategeschäften bezogen auf geringe Aktienstückzahlen vorgesehen ist. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivategeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.

Die Gesellschaft kann die Ermächtigung ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke ausüben. Sie kann aber auch von abhängigen oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten ausgenutzt werden.

Im Übrigen gelten für den Erwerb und die Verwendung von Aktien, die über ein MTF oder unter Einsatz von Derivaten erworben werden, alle anderen Vorgaben der Ermächtigung und alle anderen Verwendungsmöglichkeiten des Beschlusses wie unter Tagesordnungspunkt 11 der Hauptversammlung vorgeschlagen.

II. Ergänzende Angaben, Hinweise und Berichte an die Hauptversammlung

1.

Zu Punkt 7 der Tagesordnung: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023

VERGÜTUNGSBERICHT 2023

Inhaltsverzeichnis

EINLEITUNG

VERGÜTUNGSBERICHT FÜR DEN VORSTAND UND DEN AUFSICHTSRAT

VERGÜTUNGSBERICHT FÜR DIE MITARBEITER

I. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS

1.

RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR 2023

2.

WEITERENTWICKLUNG DES VERGÜTUNGSSYSTEMS 2023

3.

ABSTIMMUNG ZUM VERGÜTUNGSBERICHT 2022 AUF DER ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2023 UND VERBESSERUNGEN

4.

VERGÜTUNGSSYSTEM 2023 IM ÜBERBLICK

4.1

Grundsätze der Vergütung des Vorstands

4.2

Grundzüge des Vergütungssystems 2023

4.3

Vorübergehende Abweichung von dem Vergütungssystem und Bestandsschutz

4.4

Angemessenheit der Vergütung

4.5

Beendigung des AnstellungsverhältnissesErstattung entgangener variabler Vergütung und sonstige Ausgleichszahlungen

5.

ZIELE UND ZIELERREICHUNG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2023

5.1

Konzernziele

5.2

Ziele des Vorstandes

5.3

Claw Back

6.

VERGÜTUNG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2023

II. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS

1.

VERGÜTUNGSREGELUNGEN UND -SYSTEM

2.

VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS IM GESCHÄFTSJAHR 2023

3.

VERGÜTUNGSKONTROLLAUSSCHUSS

III. VERGÜTUNG DER MITARBEITER

1.

FIXE VERGÜTUNG

2.

VARIABLE VERGÜTUNG

3.

ZUSATZLEISTUNGEN (BENEFITS)

IV. VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER ERTRAGSENTWICKLUNG UND DER JÄHRLICHEN VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG

1.

ERTRAGSENTWICKLUNG

2.

VORSTANDSVERGÜTUNG/​AUFSICHTSRATVERGÜTUNG

3.

DURCHSCHNITTLICHE ARBEITNEHMERVERGÜTUNG

V. GLOSSAR

Einleitung

Der Vergütungsbericht für das Jahr 2023 enthält detaillierte Informationen zur Vergütung der flatexDEGIRO AG.

Vergütungsbericht für den Vorstand und den Aufsichtsrat

In dem Abschnitt „Vergütungsbericht für den Vorstand und den Aufsichtsrat“ werden die Grundsätze der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO AG beschrieben und die Vergütungshöhe und -struktur für das Geschäftsjahr 2023 erläutert. Der Vergütungsbericht entspricht den aktuellen rechtlichen und regulatorischen Anforderungen, insbesondere des § 162 Aktiengesetzes (AktG) sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).

Mit diesem Vergütungsbericht wird die Transparenz der Berichterstattung deutlich erhöht. Kritikpunkte am Vergütungsbericht des Vorjahres werden zudem berücksichtigt. Der Fokus liegt dabei auf der detaillierteren Darstellung der Vergütungsbestandteile und Ziele der Mitglieder des Vorstands sowie der detaillierten Darstellung der finanziellen Bestandteile der Mitglieder des Aufsichtsrats.

Vergütungsbericht für die Mitarbeiter1

In dem Abschnitt „Vergütungsbericht für die Mitarbeiter“ werden Informationen über das Vergütungssystem und die Vergütungsstrukturen für die Mitarbeiter der flatexDEGIRO AG offengelegt. Der Bericht stellt das Vergütungsrahmenwerk des Konzerns dar und erläutert die Entscheidungen über die variable Vergütung für das Jahr 2023.

1 Wenn im Folgenden von Mitarbeitern die Rede ist, sind immer Mitarbeitende allen Geschlechts gemeint.

I. Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Nachfolgend wird zunächst ein Rückblick auf das Geschäftsjahr 2023 gegeben. Sodann werden die Weiterentwicklungen des Vergütungssystems 2023 und die Abstimmung zum Vergütungsbericht 2022 auf der ordentlichen Hauptversammlung 2023 sowie deren Verbesserungen dargestellt. Im Anschluss folgen ein Überblick über das Vergütungssystem 2023, eine Erläuterung der Ziele und Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2023 sowie die konkrete tabellarische Darstellung der Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023.

1. Rückblick auf das Geschäftsjahr 2023

Das Geschäftsjahr 2023 war aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – insbesondere im Zusammenhang mit der Energiekrise, der stark gestiegenen Inflation, dem nach wie vor andauernden russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und der Situation in Nahost – erneut ein besonders herausforderndes Jahr, gleichermaßen für die Kapitalmärkte wie für den Bankensektor. Trotz dieser schwierigen Rahmenbedingungen kann die flatexDEGIRO AG auf ein erfolgreiches Geschäftsjahr 2023 zurückblicken.

Ein besonderer Schwerpunkt der Tätigkeiten in 2023 war die Umsetzung der Maßnahmen zur Mitigierung der Feststellungen zur Sonderprüfung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) gemäß § 44 Kreditwesengesetz (KWG). Insgesamt zeigen sich die BaFin und die Deutsche Bundesbank im Rahmen der vorgenannten Sonderprüfung zufrieden mit den erreichten Fortschritten. Die Wiederanerkennung der Kreditrisikominderungstechnik durch die BaFin in nur zehn Monaten markiert einen wesentlichen Meilenstein. Die bisherige Abarbeitung der wesentlichen Feststellungen aus der § 44 KWG-Sonderprüfung wurde als angemessen bestätigt. Die Implementierungen werden zum Großteil im ersten Quartal 2024 umgesetzt.

Gleichzeitig wurden durch Verbesserungen, Erweiterungen und Automatisierungen unserer technischen Systemlandschaft die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns weiter gestärkt. Eines der größten Projekte, namentlich die Datenbank-Migration von dem Datenbankverwaltungssystem MySQL zu dem Datenbankmanagementsystem MariaDB, konnte noch vor Jahresausklang erfolgreich abgeschlossen werden.

Mit der Erweiterung unserer eigenen OTC-Handelsplattform L.O.X. (Limit Order Xervices) der Xervices GmbH haben wir den Ausbau der digitalen Brokerage-Plattformen vorangetrieben. Zusammen mit der Erhöhung der Skalierbarkeit unserer Cashtransaktionsplattform sind dies wichtige Faktoren, um auch zukünftig unseren Anspruch zu unterstreichen, Europas größter Online Broker zu sein. Einen weiteren wichtigen Meilenstein bildete die zunehmende Automatisierung der Wertpapierabwicklung, welche maßgeblich zur Minimierung von Buchungsfehlern und somit einer höheren Kundenzufriedenheit beiträgt.

Die Erfolge der flatexDEGIRO AG zeigen sich in den Zahlen für das Geschäftsjahr 2023: Die flatexDEGIRO AG hat im Geschäftsjahr 2023 ihr starkes Kundenwachstum fortgesetzt und ihre wesentlichen finanziellen Kennzahlen trotz des herausfordernden wirtschaftlichen Umfeldes und hoher Sonderbelastungen weiter gesteigert. Mit rund 340.000 Neukundenaccounts hat flatexDEGIRO seine Kundenbasis um weitere 13 % in 2023 auf insgesamt über 2,7 Millionen ausgebaut. Bereinigt um Effekte aus der Bildung beziehungsweise Auflösung von Rückstellungen für langfristige variable Vergütungen sind sowohl Umsatz als auch das operative Ergebnis (EBITDA) und das Konzernergebnis gegenüber dem Vorjahr gestiegen – und das trotz hoher Sonderbelastungen im niedrigen zweistelligen Millionenbereich.

2. Weiterentwicklung des Vergütungssystems 2023

Das Vorstandsvergütungssystem der flatexDEGIRO AG wurde zuletzt mit 70,75 % am 29.06.2021 von der Hauptversammlung gebilligt. Das Abstimmungsergebnis hat den Aufsichtsrat in seiner Vorgehensweise bestärkt, das Vergütungssystem des Vorstands regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Zuletzt wurde das Vergütungssystem der Gruppe am 12. Dezember 2023 durch den Vergütungskontrollausschuss überprüft und als angemessen eingestuft. Anpassungen wurden in diesem Zusammenhang keine empfohlen.

Um zukünftig die Vergütungssysteme der flatexDEGIRO AG und der flatexDEGIRO Bank AG anzugleichen und den Anforderungen der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) zu entsprechen, wird im Rahmen einer Überarbeitung des Vergütungssystems in einem ersten Schritt eine Begrenzung des Verhältnisses von fixer zu variabler Vergütung eingeführt. Demnach darf die variable Vergütung nach entsprechender Beschlussfassung der Hauptversammlung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 KWG 200 % der fixen Vergütung nicht überschreiten (d. h. ein Verhältnis von 2:1). Dies stellt die regulatorische Konformität mit den Anforderungen an eine Obergrenze für die variable Vergütung im Verhältnis zur fixen Vergütung gemäß § 6 InstitutsVergV sicher, gewährleistet ein ausgeglichenes Chancen- und Risikoprofil und erlaubt gleichzeitig eine angemessene Anreizwirkung für die Vorstandsmitglieder.

3. Abstimmung zum Vergütungsbericht 2022 auf der ordentlichen Hauptversammlung 2023 und Verbesserungen

Die Hauptversammlung hat den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 am 13.06.2023 mit 62,12 % angenommen. Um das zurückhaltende Votum besser zu verstehen hat flatexDEGIRO den direkten Dialog mit wesentlichen Investoren, die gemeinsam rund 1/​3 des Freefloats ausmachen, als auch zu führenden Stimmrechtsberatern gesucht. Neben Investor Relations auch der Finanzvorstand der flatexDEGIRO AG in eine Reihe dieser Gespräche mit einbezogen. Auf Empfehlung des Aufsichtsrats wurden ebenfalls Gespräche mit Stimmrechtsberatern geführt. Zusätzlich wurde ein auf derartige Themen spezialisierter Dienstleister zur Unterstützung und Qualitätssicherung in dem Verbesserungsprozess hinzugezogen.

Wesentliche Gründe für das zurückhaltende Votum bezogen sich nach Rückmeldung von Investoren und Stimmrechtsberatern insbesondere auf allgemeine Transparenzniveaus, die Maximalvergütung des Vorstandsvorsitzenden und die Darstellung der finanziellen Kompensation der Aufsichtsratsmitglieder. Das so erhaltene Feedback wurde gesamtheitlich in die Erstellung dieses Vergütungsberichts sowie in weitergehende Überlegungen hinsichtlich möglicher zukünftiger Anpassungen am Vergütungssystem von Vorstand und Aufsichtsrat einbezogen.

Aufsichtsrat und Vorstand haben den Aspekt der höheren Transparenz aufgenommen und werden auch in künftigen Vergütungsberichten mögliche Sonderkonstellationen zur Anwendung des Vergütungssystems ausführlich erläutern, damit Dritte insoweit die Entscheidungen des Aufsichtsrats und die Kompensation der Aufsichtsratsmitglieder besser nachvollziehen können.

Darüber hinaus haben die Investoren eine höhere Transparenz mit Blick auf die Darstellung der Leistungskriterien für das Geschäftsjahr 2023 gefordert. Auch dies wird im vorliegenden Vergütungsbericht berücksichtigt. Im Interesse unserer Aktionäre stellen wir dieses Jahr insoweit mehr Informationen zur Verfügung und erhöhen dadurch die Transparenz.

Es ist vorgesehen, der kommenden Hauptversammlung ein überarbeitetes Vergütungssystem für den Vorstand der flatexDEGIRO AG zur Abstimmung vorzulegen, welches insbesondere die theoretische Maximalvergütung aufgreift und eine Reduktion derselben von 15.000.000 Euro auf 9.500.000 Euro (Vorstandsvorsitzender) bzw. von 12.000.000 Euro auf 7.500.000 Euro (ordentliche Mitglieder des Vorstands) vorsieht.

4. Vergütungssystem 2023 im Überblick

Die Vergütungspolitik und die Vergütungssysteme der flatexDEGIRO AG folgen der Geschäfts- und Risikostrategie des Unternehmens, unterstützen diese und zielen auf Nachhaltigkeit und Konsistenz ab, um ein risikobewusstes und verantwortungsvolles Verhalten der Mitarbeitenden zu fördern und einen nachhaltigen und konsistenten Geschäftserfolg zu sichern. Ziel der Vergütungspolitik ist die Gewährleistung sowohl der qualitativ als auch der quantitativ angemessenen Personalausstattung durch eine hohe Arbeitgeberattraktivität. Geeignete Mitarbeiter sollen gewonnen und die vorhandenen Mitarbeiter an das Unternehmen gebunden werden.

Die Verantwortung für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstands der flatexDEGIRO AG obliegt dem Aufsichtsrat.

Der Aufsichtsrat hat sich in seinen sechs ordentlichen und dreizehn außerordentlichen Sitzungen des Jahres 2023 ausführlich über die Lage der Gesellschaft, über Fragen der Geschäftspolitik, die Strategie und über sonstige wichtige Anlässe von dem Vorstand berichten lassen.

Im Dezember 2022 hat der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG einen Vergütungskontrollausschuss eingerichtet. Dieses Gremium tagt mindestens 2x pro Jahr.

Vergütungs-Governance-Struktur der flatexDEGIRO AG (basierend auf § 25d Abs. 12 KWG und den Vorgaben der InstitutsVergV)

 

Abb. 1: Grafische Darstellung der Vergütungs-Governance-Struktur

4.1 Grundsätze der Vergütung des Vorstands

Die Gesamtvergütung besteht grundsätzlich aus erfolgsunabhängigen, festen und erfolgsabhängigen, variablen Vergütungsbestandteilen, die sich an den Anforderungen der Institutsvergütungs-verordnung orientieren. Den Grundsätzen des Vergütungssystems liegenden folgende Leitgedanken zugrunde:

Klare Ausrichtung auf die Unternehmensstrategie Performancekriterien werden aus der Unternehmensstrategie abgeleitet
Leistungs- und Kapitalmarktbezug Prinzip „Pay for Performance“, erfolgsabhängige variable Vergütung, auf 0 reduzierbar
Keine Bonuszusagen
Ambitionierte Performanceziele mit starkem Kapitalmarktbezug durch Zugrundelegung entsprechender Key Performance Indicators (KPI)
Angemessenheit der Vergütung Die Vorstandsvergütung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds und berücksichtigt die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft
Risikoadjustierung Drei wesentliche risikoadjustierte Faktoren – Kapital, Liquidität, Verschuldung
Regulatorische Compliance Sicherstellung der Konformität mit den Anforderungen des AktG, des DCGK sowie der IVV
Langfristige Ausrichtung Die Gewährung eines optionsbasierten LTI ist mehrjährig ausgelegt
Nachhaltigkeit /​ ESG Förderung nachhaltigen und verantwortungsvollen Handelns durch Vereinbarung von ESG-Zielen

Abb. 2: Übersicht der Vergütungsgrundsätze

Das Vergütungssystem der flatexDEGIRO AG ist weiterhin darauf ausgerichtet, einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen zu leisten. Das geschieht vor allem durch eine transparente und klare Anreizstruktur der Vorstandsvergütung. Im Rahmen der Erstellung des Vergütungssystems wurde die Expertise externer Vergütungsberater (hkp) genutzt. Mit der anstehenden Aktualisierung werden wir erneut auf externe Beratung zurückgreifen.

Durch das Vergütungssystem – namentlich durch die Gewichtung von Wirtschaftskennzahlen, Kennziffern zur sozialen und gesellschaftlichen Verantwortung (ESG-Kriterien, ESG = Environment, Social, Governance) risikoadjustierte Faktoren sowie durch die einheitliche Vergütungsstruktur für alle Vorstandsfunktionen – sollen die richtigen Anreiz-Schwerpunkte gesetzt werden. Es soll insbesondere sichergestellt werden, dass der Vorstand nur Entscheidungen trifft, die einen nachhaltigen Geschäftserfolg versprechen, ohne eine kurzfristige Optimierung seiner Bezüge im Blick zu haben.

Im Rahmen der kurzfristigen variablen Vergütung (STI /​ Jahresbonus) ohne kurzfristigen Risikoanreiz und Optimierung, werden neben den eindeutig messbaren finanziellen Zielen, wie Umsatz und Profitabilität (EBITDA-Marge/​Cost-Income-Ratio) auch kommerzielle und ESG-Kriterien berücksichtigt. Die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wird insbesondere dadurch gefördert, dass es neben dem Jahresbonus als weitere variable Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung ein auf virtuellen Aktienoptionen basierendes Beteiligungsprogramm (Stock Appreciation Right Plan, kurz: SAR Plan) gibt. Damit sollen insgesamt nachvollziehbare und nachhaltige Anreize für eine engagierte und erfolgreiche Arbeit in einem dynamischen Geschäftsumfeld geschaffen werden. Die Erreichung oder Übererfüllung der kurz- und langfristigen Performanceziele soll angemessen belohnt werden, ohne die Eingehung unangemessener Risiken zu incentivieren.

Das Vergütungssystem soll in seiner Ausgewogenheit für mehrere Jahre gelten und während dieser Zeit dazu beitragen, eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts der flatexDEGIRO zu erreichen. Das Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes, der Erwartungshaltung der Investoren und entspricht wie nachfolgend dargestellt, den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).

Die aktuelle Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Die Mitglieder des Vorstands haben auf Basis der mit ihnen geschlossenen Dienstverträge einen Anspruch auf ein festes Jahresgehalt, eine jährliche variable Erfolgsvergütung (Komponente I), eine langfristige ausgelegte variable Vergütungskomponente (Komponente II) sowie Anspruch auf Nebenleistungen. Ansprüche auf Anwartschaften aus einer betrieblichen Pensionszusage bestehen nicht.

Die Vergütung für die Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat festgelegt, der deren Struktur und Angemessenheit regelmäßig überprüft. Es ist sichergestellt, dass die Vorstandsvergütung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet ist und die variablen Vergütungsbestandteile eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Nebentätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.Kriterien für die Bemessung der Gesamtvergütung sind neben den regulären Aufgaben des Vorstandes sowie der persönlichen Leistung des jeweiligen Vorstandes ebenfalls die Leistungen des Gesamtvorstandes sowie der wirtschaftliche Erfolg der flatexDEGIRO innerhalb des Vergleichsumfeldes der flatexDEGIRO-Gruppe. Die Vergütungsstruktur soll eine nachhaltig positive Unternehmensentwicklung fördern.

 

Abb. 3: Vergütung des Vorstands

4.2 Grundzüge des Vergütungssystems 2023

Die Kernelemente des Vergütungssystems des Vorstands bestehen aus festen (erfolgsunabhängigen) und variablen (erfolgsbezogenen) Vergütungsbestandteilen.

4.2.1 Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile

Zu den erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteilen zählen das feste Jahresgrundgehalt und die Sachbezüge.

Das Jahresgrundgehalt beträgt seit November 2014 für den Vorstandsvorsitzenden 500.000 EUR brutto, für den Chief Financial Officer 300.000 EUR brutto und den Chief Technical Officer 292.811 EUR brutto. Für das niedergelegte Vorstandsmandat des COO sowie stv. CEO betrug die ratierliche Kompensation für das Kalenderjahr 2023 175.000 EUR brutto.

Das Jahresgrundgehalt wird jeweils in zwölf gleichen monatlichen Raten ausgezahlt.

Die Sachbezüge bestehen im Wesentlichen aus der Dienstwagennutzung bzw. einer entsprechend monetären Car Allowance, Sicherheitsmaßnahmen und Versicherungsbeiträgen sowie der Übernahme der darauf anfallenden Steuern.

4.2.2 Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile (variable Vergütung)

Das Vergütungssystem des Vorstands sieht zusätzlich zu den festen Vergütungsbestandteilen eine erfolgsabhängige (variable) Vergütung vor, die an die Erreichung jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres von dem Aufsichtsrat festgelegter Ziele geknüpft ist. Die erfolgsabhängige (variable) Vergütung besteht aus zwei Vergütungsbestandteilen, namentlich aus einer kurzfristigen Vergütung (Jahresbonus oder Short Term Incentive, kurz: STI) und einer langfristigen Vergütung (Long Term Incentive, kurz: LTI).

4.2.2.1 Kurzfristige, variable Vergütung (STI)

Der Anspruch auf den STI entsteht mit der Feststellung der Zielerreichung der variablen Vergütung durch den Vergütungskontrollausschuss (VKA) zur finalen Entscheidungsvorlage an den Aufsichtsrat und die schriftliche Mitteilung an die Vorstandsmitglieder.

4.2.2.1.1 Grundlage für die Ermittlung des Zielbetrages

Die Grundlage für die Bestimmung der Höhe des STI ist der Zielbetrag (STI-Zielbetrag). Der STI-Zielbetrag ist der Betrag, der einem Vorstandsmitglied zusteht, wenn es die STI-Jahresziele zu 100 % erreicht. Erfüllt das Vorstandsmitglied die vereinbarten Ziele nicht oder nur teilweise, kann der STI bis auf 0 % reduziert werden; bei einer Übererfüllung kann der STI bis zu 200 % betragen. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird dieser STI-Zielbetrag anteilig (pro rata temporis) ermittelt und festgelegt.

Der Aufsichtsrat hat im Vorstandsvergütungssystem aus dem Jahr 2021 gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine theoretische Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder definiert. Diese liegt bei 15.000.000 EUR (Vorstandsvorsitzender), respektive 12.000.000 EUR (ordentliche Mitglieder des Vorstands) für ein Geschäftsjahr. Zu diesem Zeitpunkt kam die Institutsvergütungsverordnung bei der flatexDEGIRO AG nicht zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Festlegung der Maximalvergütung wie oben beschrieben. Diese Obergrenzen wurden historisch durch kein Vorstandsmitglied ausgeschöpft.

Aufgrund geänderter regulatorischer Rahmenbedingungen (seit Mai 2022) gelten die Anforderungen der Institutsvergütungsverordnung ebenfalls für die flatexDEGIRO AG. Im Rahmen der Hauptversammlung 2023 wurde beschlossen, dass die maximale variable Vergütung (2:1) 200 % des Jahresbruttogehalts betragen kann. Die festgelegte theoretische Maximalvergütung aus dem Vorstandsvergütungssystem stellt vor diesem Hintergrund keine zu erreichende Größe dar, da sie rein rechnerisch nicht erreicht werden kann.

Wie bereits ausgeführt, soll der kommenden ordentlichen Hauptversammlung ein überarbeitetes Vergütungssystem für den Vorstand der flatexDEGIRO AG zur Abstimmung vorgelegt werden, welches insbesondere die theoretische Maximalvergütung aufgreift und eine Reduktion derselben von 15.000.000 EUR auf 9.500.000 EUR (Vorstandsvorsitzender) bzw. von 12.000.000 EUR auf 7.500.000 EUR (ordentliche Mitglieder des Vorstands) vorsieht.

4.2.2.1.2 Die Leistungskriterien

Die STI-Komponente kann bis zu 200 % der jährlichen Gesamtzielvergütung ausmachen, sofern keine weiteren Zuteilungen aus dem LTI erfolgen. Sie setzt sich aus finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien zusammen. Im Rahmen der variablen Komponenten (STI und LTI) gilt die 200 %-Grenze.

Die finanziellen Leistungskriterien orientieren sich am operativen Ergebnis des Konzerns – Umsatz, Profitabilität (EBITDA-Marge/​EBT-Marge). Umsatzsteigerung und Profitabilitäts-wachstum im Vergleich zum Vorjahr stellen bedeutsame finanzielle Leistungsindikatoren für die operative finanzielle Leistung des Konzerns dar.

Die nichtfinanziellen Leistungskriterien umfassen Erfolgsfaktoren des Unternehmens, die sich nicht unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. in bilanziellen Positionen ausdrücken, für den nachhaltigen Erfolg der flatexDEGIRO aber unerlässlich sind. Diese teilen sich auf in kommerzielle Kriterien und allgemeine Kriterien inkl. Nachhaltigkeitskriterien (ESG). Zu den kommerziellen Kriterien zählen insbesondere die Aspekte der Neukundengewinnung und die Anzahl von abgewickelten Transaktionen im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern mit vergleichbarem Geschäftsmodell. Zu den Nachhaltigkeitskriterien und ESG-Faktoren werden insbesondere die Mitarbeiterzufriedenheit und Förderung der Diversity (Durchführung eines Employee Engagement Survey), Kundenzufriedenheit (kontinuierliche Messung des Net Promoter Score) und Sustainability (CO2-Reduktion) gezählt. Diese exemplarische Aufzählung ist nicht abschließend.

Der Aufsichtsrat kann nach billigem Ermessen eine finale Auswahl und Gewichtung der Faktoren vornehmen. Die Ziele werden ex post im Vergütungsbericht beschrieben.

4.2.2.1.3 Ermittlung der Zielerreichung

Die Zielfestlegung erfolgt durch den Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen im ersten Quartal eines Geschäftsjahres. Sie orientiert sich an der Unternehmensstrategie sowie der Mehrjahresplanung und ist ausgerichtet auf eine erfolgsorientierte und nachhaltige Unternehmensführung, insbesondere die Etablierung und den Ausbau als Europas führender Online Broker.

Nach dem Ende des Geschäftsjahres/​mit Jahresabschluss ermittelt der Aufsichtsrat auf Basis der Ist-Werte, die sich bezüglich der Kennzahlen aus dem Konzernabschluss ergeben und im Übrigen separat ermittelt werden, und auf Empfehlung des Vergütungskontrollausschusses, ob die Jahresziele erreicht, übertroffen oder verfehlt wurden. Werden die Jahresziele nicht vollständig erreicht, kann der Jahresbonus auch unter dem Zielbetrag liegen oder vollständig entfallen. Die Zielwerte und ihre Erreichung werden ex post im Vergütungsbericht offengelegt.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während eines Geschäftsjahrs als sogenannter „Good Leaver“ wird der STI, wenn nach Ablauf des Geschäftsjahres die entsprechende Zielerreichung festgestellt ist, zeitanteilig (pro rata temporis) zum im Anstellungsvertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkt gewährt. Als „Good Leaver“ gilt ein Vorstandsmitglied, wenn es das Unternehmen auf Wunsch oder Veranlassung der Gesellschaft verlässt, ohne seinerseits hierfür einen Grund gegeben zu haben, oder wenn das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß ausläuft. Im Einzelfall bleibt der Aufsichtsrat befugt, die bestehenden STI-Ansprüche eines während des Geschäftsjahres ausscheidenden Vorstandsmitglieds mit einer Einmalzahlung abzufinden (in diesem Fall wird die Gesellschaft eine Abweichung von der Empfehlung G.12 des DCGK erklären).

Scheidet das Vorstandsmitglied als sogenannter „Bad Leaver“ aus den Diensten der Gesellschaft aus, entfallen sämtliche Ansprüche auf den Jahresbonus. Als „Bad Leaver“ gilt ein Vorstandsmitglied, wenn es das Unternehmen von sich aus ohne Grund verlässt oder wenn die Gesellschaft das Vertragsverhältnis aus einem vom Vorstandsmitglied verursachten, wichtigen Grund gekündigt hat.

4.2.4 Langfristige, variable Vergütung (LTI):

Zur Einrichtung einer langfristigen, erfolgsabhängigen Vergütungskomponente wurden in den Jahren 2014 und 2015 ein Aktienoptionsprogramm für aktive Vorstandsmitglieder und Key People aufgelegt. 2020 wurden diese um ein virtuelles Aktienoptionsprogramm (Stock Appreciation Right Plan) ergänzt, an dem neben Vorständen und Key People alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens teilnehmen konnten.

Die Zuteilung der Optionen an die Vorstände erfolgte durch den Aufsichtsrat. Die Teilnahme selbst ist für die Vorstände freiwillig.

Bei allen langfristigen, erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten wird die langfristige Geschäftsentwicklung der Gesellschaft honoriert. Hierbei wird historisch insbesondere auf die positive Entwicklung des Aktienkurses sowie des Gewinns je Aktie abgezielt.

Die Optionen aus dem 2014er Aktienoptionsplan sind bereits vollständig ausgeübt, daher wird im weiteren auf diesen Plan nicht mehr eingegangen.

Optionsplan 2015 2

Die langfristige variable Vergütung basiert auf einem Aktienoptionsplan, welchem folgende wesentliche Rahmenbedingungen zugrunde liegen.

2 Die Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm (AOP) aus 2014/​2015 sind weitestgehend ausgeübt. Derzeit wird ein neues AOP für die Vorstände und einen ausgewählten Kreis an Fach- und Führungskräften erarbeitet, um auch weiterhin Key People durch ein attraktives Vergütungspaket langfristig zu binden.

4.2.4.1 Anspruch

Der Vorstand erhält zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zuteilung einer gewissen Anzahl von Aktienoptionen. Der Zuteilungszeitpunkt wird als Bezugsdatum definiert. Der Bezugspreis (Strike Price) pro Option beträgt 12,79 EUR bzw. 3,1975 EUR nach Aktiensplit beim Optionsmodell 2015 und ist eine feststehende, nicht adjustierbare Komponente im Rahmen dieses Modells.

4.2.4.2 Zugrundeliegende finanzielle Leistungskriterien

Innerhalb der ersten 24 Monate ab Bezugsdatum muss sich der Wert der Aktie im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2015 um 50 % zu dem Kurs zum Zeitpunkt des Bezugsdatums steigern (Referenzzeitraum). Kurs ist der Schlusskurs XETRA am Tag der Ausgabe. Die Entwicklung des Aktienkurses hat keine Korrelation zu dem Bezugspreis (Strike Price).

4.2.4.3 Laufzeit

Nach Ablauf der ersten 24 Monate ab Zuteilungsdatum besteht eine weitere 24 – monatige Haltefrist.

Nach Ablauf der ersten 48 Monate hat der Bezugsberechtigte die Möglichkeit, seine Optionen auszuüben, sofern diese entstanden sind.

4.2.4.5 Abwicklung

Mit Ausübung der Optionen muss der Bezugsberechtigte sowohl den anfallenden Bezugspreis 3,1975 EUR je Option (Optionsprogramm 2015) sowie die anfallende Lohnsteuer zahlen.

Stock-Appreciation-Right Plan 2020

Die langfristige, variable Vergütung basiert auf einem virtuellen Aktienoptionsprogramm, dem Stock Appreciation Right Plan (SAR Plan), welchem folgende wesentliche Rahmenbedingungen zugrunde liegen:

4.2.4.6 Anspruch

Jedes sog. Stock Appreciation Right (SAR), gewährt dem Berechtigten das Recht zur Auszahlung eines Geldbetrags gegenüber der flatexDEGIRO AG (sog. Cash-Anspruch). Der Berechnung des Cash-Anspruchs pro SAR liegt jeweils die Kursentwicklung der Aktie der flatexDEGIRO AG sowie die Entwicklung des EPS zugrunde.

4.2.4.7 Laufzeit

Der Anspruch auf Auszahlung aus den jeweils zugesagten SAR kann frühestens nach Ablauf einer Wartezeit ausgeübt werden, die vier Jahre ab dem Ausgabetag beträgt (Wartezeit). Die Wartezeit endet mit Ablauf von 48 Monaten nach dem Ausgabetag. Als Wartezeit gelten Zeiten, in denen dem Berechtigten ab dem Ausgabetag Entgelt- oder Entgeltersatzansprüche aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis mit der flatexDEGIRO AG oder einem verbundenen Unternehmen zustehen. Teilzeit gilt für die Wartezeit entsprechend zeitanteilig im Verhältnis zur Vollzeittätigkeit.

Nach Ablauf der Wartezeit können die Cash-Ansprüche aus den SAR bis zum Ende der zu definierenden Laufzeit jederzeit ausgeübt werden – Ausnahmen können sich aus Black-Out-Perioden ergeben.

4.2.4.8 Zugrunde liegende finanzielle Leistungskriterien

Mit einer Gewichtung von 50 % wird die tatsächliche Aktienkursentwicklung der flatexDEGIRO-Aktie berücksichtigt. Die Wertsteigerung wird dabei als Differenz zwischen dem Ausübungskurs und dem bei Bezug des SAR festgesetzten Bezugskurs ermittelt. Durch die Berücksichtigung der absoluten Kurssteigerung wird so eine relevante Kapitalmarktgröße in die langfristige variable Vergütung integriert, die einerseits die langfristige Steigerung des Unternehmenswerts incentiviert und gleichzeitig zu einer starken Angleichung der Interessen der Aktionäre und des Vorstands führt.

Neben der absoluten Steigerung des Aktienkurses werden im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung auch die Earnings per Share (EPS) mit einer Gewichtung von 50 % berücksichtigt. Durch die Berücksichtigung des EPS wird ein langfristig profitables Wachstum incentiviert und damit die hierauf ausgerichtete Unternehmensstrategie von flatexDEGIRO gefördert. Daneben wird durch eine Berücksichtigung des EPS auch eine weitere Angleichung der Interessen von Vorstand und Aktionären erreicht, da das EPS den Gewinn pro Aktie angibt und somit eine ausschüttungsrelevante Kenngröße darstellt.

Für die Berechnung des Cash-Anspruchs pro Stock Appreciation Right liegt zu jeweils 50 % die Kursentwicklung der Aktie der flatex AG und sowie die Entwicklung des EPS zugrunde. Die Höhe des Cash-Anspruchs pro Stock Appreciation Right des Berechtigten gegenüber der flatex AG wird wie folgt berechnet (Payout Profil):

1.

(Ausübungskurs – Bezugspreis) * 0,5 + (earnings per share am Tag der Ausübung – earnings per share am Tag des Bezugs) * 0,5 * 30

2.

Der earnings per share (EPS) ist der letzte testierte Gewinn pro Aktie der flatex AG des zurückliegenden vollen Geschäftsjahres.

3.

Der Faktor 30 stellt den anzuwendenden EPS Multiple dar. Dieser bleibt über die Laufzeit des Stock Appreciation Right Plans unverändert.

4.2.4.9 Beendigung oder Ruhen des Anstellungsverhältnisses

Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem Berechtigten und der flatexDEGIRO AG während der Laufzeit der jeweiligen SAR bleiben dem Berechtigten diese erhalten, soweit die Wartezeit im Beendigungszeitpunkt des Anstellungsverhältnisses abgelaufen ist.

Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem Berechtigten und der flatexDEGIRO AG während der Wartezeit bleiben die an den Berechtigten ausgegebenen SAR und die sich daraus ergebenden Ansprüche anteilig erhalten. Der Anteil errechnet sich aus der monatsgenauen Dauer der Betriebszugehörigkeit seit Ausgabe der SAR im Verhältnis zur Wartezeit, wobei die vollen vier Jahre Wartezeit als 100 % gelten. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, von dieser „Pro-Rata-Regelung“ abzuweichen (beispielsweise Good Leaver Regelung etc.). Endet das Dienstverhältnis aufgrund des Todes des Berechtigten gehen die entsprechend zeitanteilig berechneten Cash-Ansprüche aus den SAR auf den oder die Erben über.

Die Ansprüche des Berechtigten aus den SAR verfallen mit sofortiger Wirkung, wenn das Dienstverhältnis zwischen dem Berechtigten und der flatexDEGIRO AG aufgrund von schwerwiegenden Verfehlungen des Berechtigten außerordentlich durch flatexDEGIRO gekündigt wird.

Die nachfolgende Grafik stellt den SAR Plan überblicksartig vor:

 

Abb. 4: schematische Darstellung des SAR Plan aus 2020

4.2.5 Poolvorbehaltsprüfung/​ Anpassungsvorbehalte

Der Aufsichtsrat kann die variable Vergütung herabsetzen oder sogar entfallen lassen, wenn näher definierte regulatorische oder ökonomische Faktoren nicht erreicht werden. Für eine Anpassung des Bonuspools, das heißt des Gesamtbetrages der variablen Vergütungen aller Vorstandsmitglieder, muss der Aufsichtsrat nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen gem. § 7 InstitutsVergV die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung sowie die Ertragslage berücksichtigen und die Fähigkeit des übergeordneten Unternehmens sicherstellen, eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung sowie die Kapitalpufferanforderungen des Kreditwesengesetzes dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Die flatexDEGIRO AG orientiert sich dabei grundsätzlich an ausgewählten Sanierungs-Indikatoren, wie im Rahmen eines Sanierungsplans definiert. Werden die dort definierten Quoten nicht erreicht, soll der Aufsichtsrat prüfen, inwieweit die variable Vergütung grundsätzlich entfallen gelassen werden kann (sog. „Poolvorbehaltsprüfung“).

Der Sanierungsplan ist ein aufsichtsrechtlich vorgegebener Plan, den Banken und übergeordnete Unternehmen für den Fall einer Sanierung erstellen und bei den Aufsichtsbehörden einreichen müssen. Hierbei sind nach dem Sanierungsplan der flatexDEGIRO AG Schwellenwerte gemäß einer Ampellogik (rot/​gelb/​grün) maßgeblich. Der Fokus liegt dabei auf einer auch zukünftig ausreichenden Ertrags-, Kapital- und Liquiditätslage. Im Hinblick auf die Ertragslage wird die Renditekennzahl Return on Tangible Equity (ROTE) laufend betrachtet. Ferner muss eine angemessene Kapital-/​Eigenmittelausstattung sichergestellt sein. Hierfür wird die Gesamtkapitalquote, namentlich die Overall Capital Ratio (OCR) betrachtet. Zusätzlich werden die ökonomische Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung sowie aufsichtsrechtliche Kapitalpufferanforderungen und Kapital-Empfehlungen berücksichtigt. Schließlich wird die Liquiditätsausstattung in die Bewertung einbezogen. Dabei muss in den letzten 3 Monaten der Mindestanspruch an die angemessene Liquiditätsausstattung in der Liquidity Coverage Ratio (LCR) für die von der flatexDEGIRO festgesetzte Limitierung eingehalten werden.

Sofern diese Voraussetzungen eingehalten wurden, kann der Bonuspool in der vorgesehenen Höhe verteilt werden. Anderenfalls muss der Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der nicht eingehaltenen Anforderungen den Bonuspool kürzen oder auch ganz entfallen lassen. Das Maß der Reduzierung hängt von der konkreten Lage ab und wird in einer Gesamtschau ermittelt. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat die variable Vergütung eines Vorstandsmitglieds bei Vorliegen definierter Voraussetzungen reduzieren oder entfallen lassen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich das Vorstandsmitglied bei der Ausübung seiner Tätigkeit im maßgeblichen Geschäftsjahr sitten- oder pflichtwidrig verhalten hat. Die variable Vergütung entfällt auch, wenn das Vorstandsmitglied bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Geschäftsjahr an einem Verhalten, das für den Konzern zu erheblichen Verlusten oder einer wesentlichen regulatorischen Sanktion geführt hat, maßgeblich beteiligt oder dafür verantwortlich war oder relevante externe oder interne Regelungen in Bezug auf Eignung und Verhalten in schwerwiegendem Maße verletzt hat. Sollten schließlich außergewöhnliche Rahmenbedingungen eintreten, die außerhalb des Einflussbereichs der flatexDEGIRO AG liegen, kann der Aufsichtsrat die Erreichung des Konzernzieles um bis zu 20 Prozentpunkte erhöhen oder reduzieren, um positive wie negative Auswirkungen auf die Konzernzielerreichung in angemessener Weise zu neutralisieren.

Diese Anpassungsmöglichkeit ist aufsichtsrechtlich ausdrücklich vorgesehen. Sollte der Aufsichtsrat von der Möglichkeit eines Anpassungsvorbehalts Gebrauch machen, erfolgt eine Darstellung innerhalb des Vergütungsberichts.

4.2.6 Malus und Clawback Regelungen

Die Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung und die zu Beginn des Geschäftsjahrs vom Aufsichtsrat festgelegten Jahresziele werden im Verlauf eines Geschäftsjahres in der Regel nicht bzw. nur in Ausnahmefällen geändert.

Bei Vorliegen eines schweren Pflicht- oder Compliance-Verstoßes kann der Aufsichtsrat die kurzfristige erfolgsabhängige Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen bis auf null reduzieren. Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann der Aufsichtsrat die langfristige erfolgsabhängige Vergütung ganz oder teilweise ersatzlos entfallen lassen.

Die Gesellschaft hat gegen ein Vorstandsmitglied einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten erfolgsabhängigen Vergütung, wenn sich nach Auszahlung der erfolgsabhängigen Vergütung herausstellen sollte, dass der dem Anspruch auf die erfolgsabhängige Vergütung zugrunde liegende testierte und festgestellte Konzernabschluss objektiv fehlerhaft war und daher nach den relevanten Rechnungslegungsvorschriften nachträglich korrigiert werden muss, und unter Zugrundlegung des korrigierten testierten Konzernabschlusses kein oder ein geringerer Anspruch auf die erfolgsabhängige Vergütung entstanden wäre. Ein Verschulden des Vorstandsmitglieds in Bezug auf die Notwendigkeit einer Korrektur des Konzernabschlusses ist nicht erforderlich. Der Rückforderungsanspruch wird mit der Korrektur des Konzernabschlusses fällig. Er besteht auch dann, wenn das Mandat und/​oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs bereits beendet ist. Der Rückforderungsanspruch besteht in Höhe der Differenz zwischen der ausgezahlten erfolgsabhängigen Vergütung und der erfolgsabhängigen Vergütung, die unter Zugrundelegung des korrigierten testierten Konzernabschlusses hätte ausbezahlt werden müssen. Das Vorstandsmitglied hat den Brutto-Betrag zu erstatten, also den Betrag des Rückforderungsanspruchs einschließlich der darauf von der Gesellschaft abgeführten Steuern und Sozialabgaben. Eine nachträgliche Korrektur des Konzernabschlusses führt keinesfalls zur Erhöhung des Anspruchs auf erfolgsabhängige Vergütung.

Im Geschäftsjahr 2023 erfolgte keine Rückforderung oder kompletter Entfall der variablen Vergütungsbestandteile. Jedoch wurden sowohl die kurzfristige variable Vergütung des CEO und des COO im Vergleich zum Vorjahr um 20 % reduziert. Grund dafür waren die Feststellungen zur Sonderprüfung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) gemäß § 44 Kreditwesengesetz (KWG).

4.2.7 Leistungen bei Antritt und bei Beendigung der Vorstandstätigkeit

Der Aufsichtsrat entscheidet bei Antritt der Tätigkeit durch ein Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang zusätzliche Vergütungsleistungen (z. B. Umzugsbeihilfe oder Ausgleich von Verdienstausfällen aufgrund des Wechsels zu flatexDEGIRO) individualvertraglich zugesagt werden. Der Aufsichtsrat kann anlässlich des Antritts der Vorstandstätigkeit einen Ausgleich für den Verfall von Leistungen des vorherigen Arbeitsgebers gewähren oder sich an den Kosten für einen Umzug des Vorstandsmitglieds beteiligen. Die Höhe des Ausgleichs und der Umzugskosten sind individualvertraglich festzulegen. Die Umzugskosten sollen einen angemessenen Maximalbetrag nicht überschreiten.

Im Geschäftsjahr 2023 wurden derartige Leistungen nicht gewährt.

4.2.8 Vergütung für die Übernahme von Organfunktionen bei anderen Unternehmen/​ sonstige Leistungen Dritter

Eine Vergütung, die ein Vorstandsmitglied aufgrund der Wahrnehmung von Organfunktionen bei konsolidierten Unternehmen erhält, wird auf die Gesamtbezüge des Vorstandsmitglieds angerechnet. Bei der Übernahme von Organfunktionen in nicht konsolidierten Unternehmen entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall, ob und inwieweit eine Vergütung für das Mandat auf die Vergütung des Vorstandsmitglieds angerechnet wird.

Im Geschäftsjahr 2023 erhielt kein Vorstandsmitglied eine Vergütung für die Übernahme von Organfunktionen bei Unternehmen, die in der flatexDEGIRO Gruppe konsolidiert sind.

4.2.9 Altersversorgung

Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Versorgungszusage als betriebliche Altersversorgung.

4.2.10 Maximalvergütung und Begrenzung der variablen Vergütung (Obergrenze)

Die Gesellschaft versteht unter der Maximalvergütung die maximal erreichbare Vergütung eines Vorstandsmitglieds für ein Geschäftsjahr. Die Maximalvergütung wird aus der Summe aller Bestandteile der Vorstandsvergütung bei maximaler Zielerreichung der variablen Elemente berechnet.

Die Maximalvergütung ist weder die vom Aufsichtsrat angestrebte oder zwingend als angemessen angesehene Vergütungshöhe. Sie ist deutlich von der Jahreszielvergütung zu unterscheiden. Sie setzt lediglich einen absoluten Rahmen nach oben (Cap), etwa um bei einem unvorhergesehen guten Geschäftsjahr eine unverhältnismäßig hohe Vorstandsvergütung auszuschließen.

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder definiert, die die maximale Auszahlung der für ein Geschäftsjahr gewährten Vergütung begrenzt. Bei der Festlegung dieser Maximalvergütung differenziert der Aufsichtsrat, in gleichem Maße wie bei der Festlegung der Zielvergütung, zwischen dem Vorstandsvorsitzenden und den ordentlichen Vorstandsmitgliedern. Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung 15.000.000 EUR und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder 12.000.000 EUR. Die Maximalvergütung schließt sämtliche erfolgsunabhängigen (Grundvergütung und Nebenleistungen) und erfolgsabhängigen (jährliche variable Vergütung, langfristige variable Vergütung) Vergütungskomponenten mit ein, die den Vorstandsmitgliedern für ein Geschäftsjahr gewährt werden.

Zusätzlich zur Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der Aufsichtsrat festgelegt, dass die variable Vergütung die fixe Vergütung um nicht mehr als das 2-Fache übersteigen darf (d. h. dass eine Obergrenze für die variable im Verhältnis zur fixen Vergütung von 2:1 festgelegt wird). Dies wurde im Rahmen der Hauptversammlung 2023 beschlossen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Grundvergütung der Vorstände kann damit die variable Komponente maximal das Doppelte der Grundvergütung betragen. Die Einhaltung der 2:1-Obergrenze wird nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres bzw. nach Gewährung der entsprechenden Vergütungskomponenten geprüft. Sofern die variable Vergütung diese Obergrenze überschreiten würde, wird sie entsprechend gekürzt.

4.3 Vorübergehende Abweichung von dem Vergütungssystem und Bestandsschutz

Der Aufsichtsrat hat durch das Vergütungssystem aus dem Jahr 2021 in besonderen Ausnahmefällen nach Konsultation des Vergütungskontrollausschusses die Möglichkeit, vorübergehend von den Bestandteilen des Systems der Vorstandsvergütung bezüglich Verfahren und Regelungen zu der Vergütungsstruktur und -höhe sowie den einzelnen Vergütungsbestandteilen abzuweichen. Mit dem Vergütungssystem sind vorübergehende Abweichungen von dem Vergütungssystem auf das Grundgehalt und die Höhe des Zielbetrages der variablen Vergütung beschränkt. Voraussetzung war und ist, dass eine vorübergehende Abweichung im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere vorliegen, wenn die Abweichung für die Gewinnung eines neuen Vorstandsmitglieds erforderlich ist, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit den langfristigen Erfolg der Gesellschaft gravierend positiv beeinflussen wird. Auch im Falle einer Abweichung muss die Vergütung weiterhin an der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein und mit dem Erfolg des Unternehmens und der Leistung des Vorstandsmitglieds in Einklang stehen. Ein solcher Ausnahmefall lag für das Geschäftsjahr 2023 nicht vor.

Im Jahr 2023 unterlagen – wie bereits im Vergütungssystem dargestellt – 2 Alt-Vorstandsverträge einem Bestandsschutz, wovon ein Vertrag durch Niederlegung Mitte 2023 beendet wurde.

4.4 Angemessenheit der Vergütung

Der Aufsichtsrat prüft die Vorstandsvergütung regelmäßig auf ihre Angemessenheit. Für die Beurteilung der Marktüblichkeit und Angemessenheit der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder wird der Aufsichtsrat im Jahr 2024 einen externen und unabhängigen Gutachter hinzuziehen.

4.5 Beendigung des Anstellungsverhältnisses

Für die wesentlichen Fallgestaltungen der Beendigung der Organstellung als Mitglied des Vorstands gilt Folgendes: Die Anstellungsverträge werden zeitlich befristet für die Dauer der Bestellung zum Vorstandsmitglied geschlossen und enden mit Ablauf der vereinbarten Zeit, sofern sie nicht verlängert werden. Falls die Bestellung zum Mitglied des Vorstands vorzeitig endet, enthalten die Verträge Kopplungsklauseln.

4.6 Erstattung entgangener variabler Vergütung und sonstige Ausgleichszahlungen

Im Jahr 2023 wurde keine entgangene Vergütung oder eine ähnliche Ausgleichszahlung geleistet.

5. Ziele und Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2023

5.1 Konzernziele

Die im Geschäftsbericht 2023 im Bereich der Prognose dargestellten finanziellen Ziele des Konzerns wurden von flatexDEGIRO in Bezug auf Adj. Umsatz* und Adj. EBITDA*-Marge erreicht, hinsichtlich Adj. EBT*-Marge jedoch minimal unterschritten. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Prognose waren eine Reihe von negativen Sondereffekten, die in Summe einen niedrigen zweistelligen Millionenbetrag ausmachten, noch nicht absehbar. Ohne diese Effekte hätte flatexDEGIRO trotz eines insgesamt herausfordernden Umfelds alle prognostizierten Werte übertroffen.

Aufgrund seiner geographischen Aufstellung und seinem überzeugenden Produkt-, Preis- und Serviceangebot hatte es sich flatexDEGIRO darüber hinaus zum Ziel gesetzt, die durchschnittlichen Wachstumsraten wesentlicher börsengelisteter Vergleichsunternehmen um den Faktor 1,5x bis 2,0x zu überbieten. Mit einer Ausweitung der Kundenbasis um fast 13 % (gegenüber rund 6 % im Durchschnitt der Vergleichsunternehmen) hat flatexDEGIRO dieses Ziel sogar übererfüllen können.

*ohne Effekte aus der Bildung bzw. Auflösung von Rückstellungen für langfristige, variable Vergütungen

5.2 Ziele des Vorstandes

Die persönlichen Ziele werden zu Jahresbeginn zwischen dem Aufsichtsrat und den jeweiligen Vorständen vereinbart. Dabei werden die Ziele so gewählt, dass sie herausfordernd und ambitioniert sowie hinreichend konkret gefasst sind, um so eine angemessene Verknüpfung von Leistung und Vergütung sicherzustellen und dem Pay for Performance Grundsatz (siehe dazu 4.1) Rechnung zu tragen. Sie enthalten neben finanziellen KPI-Zielen auch Ziele im Bereich kommerzieller und allgemeiner sowie nachhaltiger Themen, wobei ein Schwerpunkt bei den finanziellen Zielen liegt.

Bei den finanziellen Zielen sollen als Kriterien schwerpunktmäßig das Kundenwachstum, die Wachstumskomponenten Adjusted EBITDA bzw. EBT Marge sowie die Einhaltung der jeweiligen Resort-Budgets gelten. Bei den kommerziellen Themen liegt der Fokus auf Kostenreduktion und der Umsetzung von Personalmaßnahmen (strategische Personalentwicklung, Maßnahmen zur Steigerung des Engagement Scores). Die allgemeinen Themen enthalten strategische, organisatorische und regulatorische Zielsetzungen. Neben der kontinuierlichen Zusammenführung/​Synchronisierung der operativen Prozesse der Marken flatex und DEGIRO nach dem Merger stellt die Standardisierung und Weiterentwicklung der Prozesse, unter Berücksichtigung der regulatorischen Anforderungen, einen wesentlichen Schwerpunkt dar.

Zur Vorbereitung der Zielerreichungsgespräche zwischen den Vorstandsmitgliedern und dem Vorsitzenden des VKA evaluiert der VKA die Ziele der Vorstandsmitglieder und deren Erreichungsgrad. Im Nachgang erfolgen die Zielerreichungsgespräche zwischen dem Vorsitzenden des VKA und dem Mitglied des Vorstands sowie die Vorlage an den Aufsichtsrat zur Entscheidung.

5.2.1. Ziele 2023

Die mit dem Aufsichtsrat vereinbarten Ziele für das Jahr 2023 gliedern sich in die Themenblöcke Financials, Commercials sowie General Goals inkl. ESG-Zielen, wobei diese Themenblöcke mit jeweils 1/​3 gewichtet wurden.

Im Bereich Financials wurden neben den Kennzahlen Adjusted EBITDA Marge und Adjusted EBT Marge noch Zielwerte zum Kundenwachstum und OPEX Basis vereinbart. Die im Bereich Financials vereinbarten Ziele finden bei allen Vorständen Berücksichtigung.

Im Bereich Commercials lag der Schwerpunkt auf einer kontinuierlichen Überprüfung und Umsetzung von Einsparpotentialen in den jeweiligen Fachbereichen sowie dem Management der FTE-Entwicklung.

Die General Goals lagen in den Bereichen Governance, Organisation und ESG. So wurden neben Zielen wie der nachhaltigen Entwicklung von flatexDEGIRO zum hochprofitablen Broker vor allem Ziele definiert, die sich aus den regulatorischen Anforderungen der Sonderprüfung ergaben, wie z.B. der Aufbau einer konzernweiten Revisionsabteilung, Ausbau der gruppenweiten IKS-Struktur, Organisationsentwicklung sowie Prozessoptimierung und Umsetzung der 2F-Strukturen in der Holding. Im Bereich ESG lag der Fokus auf der Steigerung der Diversity sowie der Frauenquote insbesondere auch in Aufsichts- und Führungspositionen, vgl. hierzu Nichtfinanzieller Bericht S. 51. Hinzukommen verschiedene Formate zur Finanzbildung – mit dem Schwerpunkt Female-Finance. Klassische Ziele, wie zum Beispiel Emissionen/​Mitarbeiter würden ebenfalls berücksichtigt.

Der Aufsichtsrat bewertete in der Sitzung am 29. März 2023 alle Zielvorgaben als erreicht. Eine Über- oder Untererfüllung wurde nicht festgestellt. Gemäß Vorstandsvergütungssystem hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, eine abschließende Gewichtung und Bewertung der Ziele vorzunehmen, um besonderen Ereignissen Rechnung zu tragen. Aufgrund der Ergebnisse der Sonderprüfung kam der Aufsichtsrat zu dem Ergebnis, die Bonuszahlungen einzelner Vorstandsmitglieder um 20 % bzw. 17 % zu kürzen.

 

Abb. 5: Übersicht Gewichtung Ziele und Zielerreichung

5.3 Claw Back

Der Aufsichtsrat hat im abgelaufenen Geschäftsjahr keine Ansprüche auf Rückzahlung bereits ausgezahlter variabler Vergütung geltend gemacht.

6. Vergütung für das Geschäftsjahr 2023

Die nachfolgende Tabelle zeigt alle Zuwendungen, welche für das Geschäftsjahr 2023 an die einzelnen Vorstandsmitglieder geleistet wurden. Der Vorstand bestand zu Jahresbeginn 2023 aus den Vorständen Frank Niehage CEO, Muhamad Said Chahrour stellv. CEO & COO, Dr. Benon Janos CFO und Stephan Simmang CTO. Mit Ablauf zum 28. Juli 2023 hat Herr Muhamad Said Chahrour sein Amt niedergelegt. Alle weiteren Mitglieder des Vorstands üben ihre Ämter weiterhin aus.

Die nachfolgende Tabelle erfasst alle Leistungen, welche ein aktives oder im Geschäftsjahr 2023 ausgeschiedenes Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit innerhalb des Geschäftsjahres 2023 erhält, beziehungsweise erhalten hat. In der Spalte „Jahresgehalt“ wird das jährliche Grundgehalt (auszahlbar in 12 gleichen monatlichen Teilbeträgen) dargestellt. In der Spalte sonstige Bezüge werden die kumulierten jährlichen Nebenleistungen dargestellt.

Die Spalte erfolgsabhängige Vergütung ist unterteilt in die Komponente I – einjährige variable Vergütung und die Komponente II – langfristige variable Vergütung (siehe dazu auch 4.1). Die Darstellung bei der Komponente I erfolgt nach dem Zuflussprinzip. Bei dieser Komponente wird die jährliche variable Vergütung aufgezeigt, die für das Kalenderjahr 2022 erworben wurde.

Die Darstellung bei der Komponente II erfolgt nach dem Zuteilungsprinzip. Abgestellt wird hier auf den Fair Value zum Zeitpunkt der Zuteilung. Der Anspruch auf die Komponente II entsteht erst nach Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums und der nachträglichen Leistungsbewertung.

 

Abb. 6: Übersicht der ausgezahlten Vorstandsvergütung

II. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Nachfolgend werden die Vergütungsregelungen und das Vergütungssystem des Aufsichtsrats sowie die konkrete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 dargestellt.

1. Vergütungsregelungen und -system

Die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats wird durch die Hauptversammlung festgelegt und ist in § 14 der Satzung geregelt. Die Vergütung orientiert sich an den Aufgaben und der Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder. Bzgl. der Höhe der Vergütung gilt Folgendes:

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung in Höhe von 60.000,00 EUR. Anstelle dieser festen Vergütung nach dem vorstehenden Satz 1 erhält der/​die Vorsitzende des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung von 120.000,00 EUR, mit der auch Mitgliedschaften und der Vorsitz in Ausschüssen abgegolten sind. Anstelle der festen Vergütung nach dem vorstehenden Satz 1 erhält der/​die Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine jährliche feste Vergütung von 90.000,00 EUR, mit der auch die Mitgliedschaften und der Vorsitz in weiteren Ausschüssen abgegolten sind. Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die weiteren Aufsichtsratsmitglieder keine zusätzliche Vergütung.

Ein Sitzungsentgelt wird an die Aufsichtsratsmitglieder nicht gezahlt. Die Beträge sind nach Ablauf des Geschäftsjahres in voller Höhe fällig und werden nach Durchführung der Hauptversammlung ausbezahlt.

Die flatexDEGIRO AG erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen und eine etwaige auf die Vergütung oder den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer. Dem Aufsichtsratsvorsitzenden werden in angemessenem Umfang personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung gestellt sowie insbesondere Reisekosten für durch seine Funktion veranlasste Repräsentationsaufgaben erstattet. Die in der nachfolgenden Abb. 8 dargestellte gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG stellt alle Zahlungen dar, welche im Geschäftsjahr 2023 fällig waren. Beratungs- und Vermittlungsleistungen sowie andere persönliche Leistungen wurden durch Mitglieder des Aufsichtsrats auch im Jahr 2023 nicht erbracht. Entsprechend wurden keine zusätzlichen Vergütungen gewährt.

Aufsichtsratsmitglieder sind in den Schutz der D & O Versicherung einbezogen. Für sie wurde ein Selbstbehalt von 10 % des möglichen Schadens bis zur Höhe von insgesamt dem eineinhalbfachen der festen Aufsichtsratsvergütung eingerichtet. Kredite und Vorschüsse an Aufsichtsräte sind nicht gewährt worden. Ebenso wurden keine Haftungsverhältnisse zu ihren Gunsten eingegangen.

2. Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023

Alle vier Mitglieder des Aufsichtsrates, die bereits im Vorjahr bestellt waren, waren auch im Geschäftsjahr 2023 als Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG tätig. Dies sind Martin Korbmacher als langjähriger Vorsitzender des Aufsichtsrates, Stefan Müller als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates, Aygül Özkan und Herbert Seuling. Überdies wurde per Juni 2023 Britta Lehfeldt als fünftes Mitglied neu in den Aufsichtsrat bestellt. Mit Ihrer Bestellung gewinnt der Aufsichtsrat ein Mitglied, welches aufgrund der bisherigen Tätigkeiten das Gremium unter anderem mit der Expertise zu dem immer wichtiger werdenden Bereich IT Sicherheit (Cyber Security) unterstützen kann.

Nachfolgend sind die Aufsichtsratsmitglieder tabellarisch dargestellt inklusive der Daten der erstmaligen Bestellung, der Wahlperiode und ihrer Mitgliedschaften in Ausschüssen:

 

Abb. 7: Übersicht der Mitglieder des Aufsichtsrates

In der nachfolgenden Tabelle ist die Vergütung aller Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 tabellarisch dargestellt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhielten für das Geschäftsjahr 2023 feste Bezüge i.H.v. 365 TEUR. Überdies wurden im Jahr 2023 22 TEUR Aufwandsentschädigungen für Reisen im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit gezahlt (Vorjahr 7 TEUR). Der Anstieg resultiert unter anderem aufgrund der gestiegenen Anzahl von AR-Sitzungen in 2023 sowie der Durchführung von AR-Sitzungen an den internationalen Standorten.

 

Abb. 8: Vergütung des Aufsichtsrates in 2023

3. Vergütungskontrollausschuss

Der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG hat im Dezember 2022 einen Vergütungskontrollausschuss (VKA) eingerichtet. Der Vergütungskontrollausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Aufsichtsrats zusammen und gewährleistet damit eine enge Anknüpfung und Fokussierung des Aufsichtsrats auf Vergütungsangelegenheiten der flatexDEGIRO AG.

Er besteht aus dem Vorsitzenden (Martin Korbmacher), welcher den VKA leitet sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern (Herbert Seuling und Aygül Özkan).

Der VKA unterstützt den Aufsichtsrat bei der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstandes und überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Vorstandes und der Mitarbeiter, insbesondere die angemessene Ausgestaltung der Vergütungen für den Leiter Compliance, den Geldwäschebeauftragten sowie solche Mitarbeiter, die einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft und der Gruppe haben.

Ferner unterstützt der VKA den Aufsichtsrat bei der Überwachung der Auswirkungen der Vergütungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement und stellt sicher, dass die Vergütungssysteme sowie die Vergütungsstrategie unter Berücksichtigung der weiteren Anforderungen gemäß § 4 InstitutsVergV auf die Erreichung der Ziele ausgerichtet sind, die in den Geschäfts- und Risikostrategien der Gruppe niedergelegt sind.

Der VKA koordiniert seine Tätigkeit mit dem gemeinsamen Prüfungs- und Risikoausschuss (GRUPA) und arbeitet mit diesem zusammen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Im Geschäftsjahr 2023 tagte der VKA an folgenden Terminen: 13. März 2023/​28. März 2023/​7. September 2023/​11. Oktober 2023 und letztmalig am 12. Dezember 2023.

III. Vergütung der Mitarbeiter

Nachfolgend wird die fixe und die variable Vergütung sowie die Zusatzleistungen der Mitarbeiter dargestellt.

1. Fixe Vergütung

Die flatexDEGIRO AG unterliegt keinem Tarifvertrag. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten ein Jahresfestgehalt, welches in 12 gleichen Teilen monatlich ausbezahlt wird.

Die fixe Vergütung entlohnt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihren Qualifikationen, Erfahrungen und Kompetenzen sowie den Anforderungen, der Bedeutung und dem Umfang ihrer Funktion, unabhängig von Alter oder Geschlecht. Die angemessene Höhe der fixen Vergütung wird unter Berücksichtigung des marktüblichen Vergütungsniveaus für jede Rolle sowie auf Basis interner Vergleiche und geltender regulatorischer Vorgaben bestimmt. Die Marktüblichkeit der Mitarbeitervergütung evaluieren wir durch interne wie externe Marktanalysen. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass wir die richtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewinnen und binden können, um unsere strategischen Ziele zu erreichen. Für die Mehrzahl unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellt die fixe Vergütung den primären Vergütungsbestandteil dar. Ihr Anteil an der Gesamtvergütung liegt deutlich über 80 %. Diese Ausrichtung ist für viele Geschäftsbereiche angemessen und wird auch künftig eines der Hauptmerkmale der Gesamtvergütung sein.

Durch die Höhe der fixen Vergütung wird sichergestellt, dass für die Beschäftigten keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergütung entsteht. Die fixe und variable Vergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung genügend hoch ist, so dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann.

2. Variable Vergütung

Die variable Vergütung ermöglicht es, zwischen individuellen Leistungsbeiträgen zu differenzieren und Verhaltensweisen durch monetäre Anreizsysteme zu unterstützen, welche die Unternehmenskultur positiv beeinflussen können. Außerdem ermöglicht die variable Vergütung Kosten flexibel zu steuern. Bei der variablen Vergütung unterscheiden wir zwischen zwei Elementen – der „Gruppenkomponente der variablen Vergütung“ und der „individuellen Komponente der variablen Vergütung“, welche bei unterschiedlichen Karrierelevels zur Anwendung kommen. Wir unterscheiden 6 Level unter dem Vorstand: Analyst, Associate, Manager, Director, Executive Director und Managing Director. Die individuelle Komponente der variablen Vergütung wird entweder als „individuelle variable Vergütung“, grundsätzlich ab der Stufe Director und höher oder als Anerkennungsprämie (Recognition Award) gewährt, in Abhängigkeit von der individuellen Zielerreichung und dem Unternehmensergebnis. Die Gruppenkomponente gilt grundsätzlich für die Stufen Analyst, Associate und Manager. Als Bemessungsgrundlage der Gruppenkomponente dient das individuelle Monatsgehalt, multipliziert mit einem Faktor X, in Abhängigkeit des Unternehmensergebnisses. Der Multiplikator für die Gruppenkomponente lag die letzten Jahre unter 1.

Für die Festlegung der variablen Vergütung auf Ebene der individuellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden „Grundsätze für die Festlegung der variablen Vergütung“ eingeführt. Diese enthalten Informationen über die Faktoren und Messgrößen, die bei Entscheidungen zur individuellen variablen Vergütung berücksichtigt werden müssen.

Bei ihren Ermessensentscheidungen müssen unsere Führungskräfte sowohl die absoluten als auch die relativen Risiken würdigen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihren Tätigkeiten eingehen, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen zur individuellen Komponente der variablen Vergütung ausgewogen sind und das Eingehen von Risiken nicht in unangemessener Weise gefördert wird. Die Faktoren und Messgrößen umfassen unter anderem die risikoadjustierte bereichsspezifische finanzielle und nichtfinanzielle Leistung, Erwägungen zur Unternehmenskultur und zum Verhalten, Disziplinarmaßnahmen sowie die individuelle Leistung. Führungskräfte von Risikoträgern müssen außerdem die Faktoren und Risikoparameter dokumentieren, die sie bei der Entscheidung über die individuelle variable Vergütung herangezogen haben und aufzeigen, wie diese Faktoren die Entscheidung über die individuelle variable Vergütung beeinflusst haben.

Die Vergütungsstrukturen sind so gestaltet, dass der langfristige Erfolg der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der flatexDEGIRO Gruppe gefördert wird. Während ein Teil der variablen Vergütung direkt ausgezahlt wird, kann durch diese Vergütungsstrukturen gewährleistet werden, dass die Auszahlung eines angemessenen Teils zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird, um die Ausrichtung an der nachhaltigen Wertentwicklung des Konzerns sicherzustellen, sofern die Anforderungen vorliegen.

Generell gibt es keine Garantien für eine variable Vergütung im laufenden Beschäftigungsverhältnis.

3. Zusatzleistungen (Benefits)

Die Gesamtvergütung wird durch Zusatzleistungen (Benefits) ergänzt, die sich an Beschäftigungsort, Betriebszugehörigkeit und Seniorität orientieren können, aber nicht direkt an die Leistung gekoppelt sind. Sie werden im Einklang mit der jeweiligen lokalen Marktpraxis sowie den lokalen Vorschriften und Anforderungen gewährt. Hierunter fallen beispielsweise Kindergartenzuschüsse, Mitarbeiter-PC-Leasing, monatliche Essensgutscheine, bzw. Wertguthaben, Jubiläumsgutscheine etc. Im Übrigen steht die Altersvorsorgepolitik (Direktversicherung) mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Konzerns in Einklang.

IV. Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der Vergütung

In den folgenden Tabellen werden die Ertragsentwicklung der flatexDEGIRO AG, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG im Vergleich zum Vorjahr abgebildet. Die vergleichende Darstellung der Veränderung der Vergütung erfordert, die Veränderung der Angaben von einem zum nächsten Geschäftsjahr miteinander zu vergleichen. Das daraus resultierende Vergleichsergebnis wird in Prozent angegeben. Zudem werden die absoluten Werte angegeben, um die relativen Veränderungen besser einordnen zu können.

1. Ertragsentwicklung

Die Ertragsentwicklung der flatexDEGIRO AG ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG anzugeben. Dies erfolgt anhand des Jahresergebnisses (Jahresüberschuss/​Jahresfehlbetrag) nach Handelsgesetzbuch (HGB). Zusätzlich werden die für die Zielerreichung maßgeblichen finanziellen Leistungsindikatoren des Konzernabschlusses nach IFRS dargestellt (Umsatz, adjustierte EBITDA-Marge), da diese nach dem für das Geschäftsjahr 2023 noch einschlägigen Vergütungssystem die maßgebliche Größe zur Ermittlung der Konzernzielerreichung und folglich der Höhe der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder ist.

2. Vorstandsvergütung/​Aufsichtsratvergütung

In der vergleichenden Darstellung der Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wird die gewährte Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG angegeben. Die Einzelheiten, aus denen sich die Veränderungen gegenüber dem jeweiligen Vorjahr ergeben, können den Tabellen mit der gewährten Vergütung für Vorstand und Aufsichtsrat in den entsprechenden Vergütungsberichten entnommen werden.

3. Durchschnittliche Arbeitnehmervergütung

Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf den Personalaufwand des Konzerns auf Vollzeitäquivalentbasis abgestellt. Die Auswahl umfasst damit sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des flatexDEGIRO Konzerns. Auf diese Weise wird ein repräsentativer Durchschnitt gebildet. Die durchschnittliche Vergütung umfasst den Personalaufwand für Grundgehälter, variable Vergütung, Altersversorgung, sonstige Nebenleistungen und Sozialversicherungsbeiträge, die für ein Geschäftsjahr geleistet wurden. Die Darstellung der Arbeitnehmervergütung hat damit eine andere Basis als diejenige der Vorstands- beziehungsweise Aufsichtsratsvergütung. Die Arbeitnehmervergütung verwendet konsequenterweise die Datensätze für den Personalaufwand gemäß des Geschäftsberichts umgerechnet auf Vollzeitäquivalent. Sie ermöglicht eine bessere Vergleichbarkeit mit der dargestellten Ertragsentwicklung. Diese Darstellung unterscheidet sich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben von denen für die Organvergütung, da bei den Organmitgliedern allein die im Geschäftsjahr zugeflossenen Vergütungsbestandteile im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG dargestellt werden.

 

Abb. 9: Vergütungsvergleich nach Leveln

V. Glossar

lfd. Nr. Begriff/​ Abk. Erklärung
1 AktG Aktiengesetz
2 BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen
3 Black-Out-Periode Handelssperrzeiten, d.h. Zeiten, in denen die flatexDEGIRO AG Aktie nicht gehandelt werden darf
4 CIR Cost-Income-Ratio – Aufwands-Ertrags-Verhältnis
5 Car Allowance monatlicher, fester Geldbetrag der anstelle eines Dienstwagens gewährt wird
6 Clawback Rückforderung von bereits gezahlten Beträgen
7 Compliance Einhaltung bestimmter Anforderungen von Gesetzen und Richtlinien
8 DCGK Deutscher Corporate Governance Kodex
9 Diversity Diversität/​Vielfältigkeit im Hinblick auf Kriterien wie Geschlecht und Herkunft
10 Employee Engagement Survey Befragung zur Mitarbeiterzufriedenheit
11 EBITDA Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization, d.h. der Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen
12 EBT Earnings Before Taxes, d.h. Vorsteuergewinn
13 EPS Earnings per Share – Gewinn je Aktie. Der EPS ist eine wichtige Finanzkennzahl des Unternehmens
14 ESG Environmental Social and Governance – Kriterien und Rahmenbedingungen für die Berücksichtigung von Umwelt-, Nachhaltigkeits- und Sozialfragen innerhalb von Unternehmensführungen, öffentlichen Körperschaften, Regierungen und Behörden (Wikipedia)
15 Fair Value bezeichnet den üblichen Marktwert
16 Freefloat Streubesitz, d.h. Wertpapiere von Aktionären, die mit < 5 % beteiligt sind
17 GRUPA gemeinsamer Risiko- und Prüfungsausschuss
18 IVV /​ InstitutsVergV Institutsvergütungsverordnung
19 KPI Key Performance Indicators – wichtige betriebswirtschaftliche Leistungskennzahlen
20 KWG Kreditwesengesetz
21 LCR Liquidity Coverage Ratio – Liquiditätsdeckungsquote
22 L.O.X. Limit Order Xervices – Eigenname unserer hauseigenen OTC-Handelsplattform
23 LTI Long Term Incentive – Langzeitanreiz-System, insbesondere für Führungskräfte
24 Mitigierung gleichbedeutend mit Verkleinerung /​ Minderung /​ Abschwächung
25 Net Promoter Score (NPS) Kennzahl zur Messung der Kundenzufriedenheit
26 OCR Overall Capital Ratio – Gesamtkapitalquote
27 OTC Over the counter, bezeichnet außerbörsliche Trades, die nicht an einer klassischen Börse gehandelt werden
28 Pay for Performance meint leistungsbezogene, erfolgsabhängige Vergütung, keine feste Vergütung
29 pro rata temporis lateinisch für zeitanteilig
30 ROTE Return on Tangible Equity – Eigenkapitalrendite
31 SAR Stock Appreciation Right – Aktienkurssteigerungsrechte /​ fiktive Aktienoptionen
32 Strike Price Der bei derivativen Finanzinstrumenten festgelegte Preis, zu welchem der Inhaber von seinem Recht Gebrauch machen kann, den zugrunde liegenden Basiswert zu kaufen oder zu verkaufen (Wikipedia)
33 STI Short Term Incentive – hier Bonus für das vergangene Geschäftsjahr
34 VKA Vergütungskontrollausschuss

VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG

An die flatexDEGIRO AG, Frankfurt am Main

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der flatexDEGIRO AG, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Frankfurt am Main, 15. März 2024

BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Schmidt
Wirtschaftsprüfer
Rist
Wirtschaftsprüfer
2.

Zu Punkt 8 der Tagesordnung: Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder

Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder

Präambel

Die flatexDEGIRO AG (nachfolgend „flatexDEGIRO“ oder „Gesellschaft“) betreibt eine der führenden und am schnellsten wachsenden Online-Brokerage-Plattformen Europas. Fortschrittliche, eigenentwickelte Top-Technologie eröffnet den Kunden kostengünstige Serviceleistungen und gewährleistet die reibungslose Abwicklung papierlos ausgeführter Kundentransaktionen.

Seit der Übernahme der DeGiro B.V. im Juli 2020 ist flatexDEGIRO einer der größten Retail Online Broker Europas. In einer Zeit der Bankenkonsolidierung, niedriger Zinsen und Digitalisierung ist die flatexDEGIRO-Gruppe damit bestens für weiteres Wachstum positioniert. Bis spätestens 2025 sollen über 3 Mio. Kunden gewonnen und die Anzahl der ausgeführten Transaktionen gesteigert werden.

Dieses ambitionierte Ziel erfordert den vollen Einsatz und die Leidenschaft aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, allen voran die strategische und engagierte Leitung durch den Vorstand. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung ein System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder vor, das dieser strategischen Zielsetzung entspricht und dabei die gesetzlichen Vorgaben nach dem Aktiengesetz (AktG) und die regulatorischen Anforderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) und der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV), die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sowie die Erwartungshaltung der Investoren und Stimmrechtsberater berücksichtigt.

Das Vergütungssystem für den Vorstand der flatexDEGIRO erfüllt in seiner Ausgestaltung die Anforderungen an eine zeitgemäße, wettbewerbsfähige Vergütung von Vorstandsmitgliedern und entspricht guter Corporate Governance:

Hohe Transparenz und Nachvollziehbarkeit

Ausgewogene Auswahl von Leistungsindikatoren

Nachvollziehbare Gewichtung der einzelnen Vergütungsbestandteile

Starke Orientierung am Unternehmenserfolg und der Unternehmensperformance

Berücksichtigung langfristiger Zielsetzungen

Ausrichtung an der Unternehmensstrategie

Einbezug der Aktienkursentwicklung und Unternehmenswertsteigerung

Angemessenheit und Üblichkeit in horizontaler und vertikaler Hinsicht.

I. ÜBERBLICK ÜBER DIE WESENTLICHEN ÄNDERUNGEN AM VERGÜTUNGSSYSTEM DES VORSTANDS

Das Vergütungssystem für den Vorstand der flatexDEGIRO wurde zuletzt mit 70,80 % am 13. Juni 2023 von der Hauptversammlung gebilligt. Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem des Vorstands regelmäßig – auch hinsichtlich der Erwartungen der Investoren – und passt dieses bei Bedarf an.

In der Folge der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat Veränderungen an der Ausgestaltung der erfolgsabhängigen variablen Vergütungsbestandteile sowie der weiteren vertraglichen Regelungen vorgenommen. Dies umfasst die Änderung der Bemessung der Zielerreichung der kurzfristigen variablen Vergütung (Short Term Incentive, STI), indem die finanziellen Leistungskriterien künftig über drei Jahre bemessen werden, sowie die Umgestaltung der langfristigen variablen Vergütung (Long Term Incentive, LTI). Hier wird die Entwicklung des Aktienkurses innerhalb eines dreijährigen Referenzzeitraums und die Einhaltung von Schwellenwerten von risikoadjustierenden Faktoren innerhalb der vierjährigen Wartezeit betrachtet. Des Weiteren wurden die Höhe der festgelegten Maximalvergütung nach § 87a AktG verringert und eine Regelung im Falle eines Kontrollwechsels der Gesellschaft (Change of Control-Klausel) vorgesehen. Hierbei hat der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO die Hinweise der Investoren im Rahmen der vergangenen Hauptversammlung aufgenommen und in die Überarbeitung einfließen lassen.

Vor dem Hintergrund der Rückäußerungen der Investoren sowie in Anbetracht der gesteigerten Fokussierung auf eine nachhaltige Anreizwirkung soll durch die Überarbeitung des LTI ein verstärkter Aktienbezug im Vergütungssystem etabliert werden. Hierzu wird als LTI ein Aktienoptionsplan statt der bisherigen Stock Appreciation Rights (SAR) eingeführt. Die Umstellung auf ein echtes aktienbasiertes Vergütungsinstrument soll die strategische Zielsetzung des Vorstands und die Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre noch weiter angleichen. Die Anzahl der final ausübbaren Aktienoptionen wird zusätzlich anhand eines aktienbasierten Performancekriteriums sowie mehrerer risikoadjustierender Faktoren bemessen. Durch die definierten Leistungskriterien bietet der Aktienoptionsplan eine zielsichere Steuerungsmöglichkeit zur Erreichung der Unternehmensziele und stellt eine Incentivierung sicher, die im Einklang mit der strategischen Ausrichtung des Unternehmens steht. Darüber hinaus wird insbesondere durch die risikoadjustierenden Faktoren ein ausgeglichenes Chancen- und Risikoprofil in der Zielsetzung des LTI erreicht.

Eine vergleichende Übersicht der angepassten Bestandteile des Vergütungssystems sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

 

II. GRUNDSÄTZE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder („Vergütungssystem“) der flatexDEGIRO ist darauf ausgerichtet, einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen zu leisten. Das geschieht vor allem durch eine transparente und klare Anreizstruktur der Vorstandsvergütung.

Durch das Vergütungssystem – namentlich durch die Gewichtung von Wirtschaftskennzahlen, Kennziffern zur sozialen und gesellschaftlichen Verantwortung (ESG-Kriterien, ESG = Environment, Social & Governance), risikoadjustierenden Faktoren sowie durch die einheitliche Vergütungsstruktur für alle Vorstandsfunktionen – sollen die richtigen Anreizschwerpunkte gesetzt werden. Es soll insbesondere sichergestellt werden, dass der Vorstand nur Entscheidungen trifft, die einen nachhaltigen Geschäftserfolg versprechen, ohne eine kurzfristige Optimierung seiner Vergütung im Blick zu haben.

Im Rahmen des Short Term Incentive (STI) werden neben den eindeutig messbaren finanziellen Zielen, wie Umsatz und Profitabilität (Net Income-Marge/​Cost-Income-Ratio) auch Commercials und ESG-Kriterien berücksichtigt.

Die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wird neben dem STI insbesondere durch die mehrjährige variable Vergütung (LTI) in Form von Aktienoptionen im Vergütungssystem verankert.

Die Vorstandsvergütung soll zugleich marktüblich und wettbewerbsfähig sein, damit die Gesellschaft geeignete Vorstandsmitglieder gewinnen und halten kann. Daher soll das Vergütungssystem in dem vorgegebenen Rahmen dem Aufsichtsrat die Möglichkeit geben, flexibel auf ein sich änderndes Markt- und Wettbewerbsumfeld zu reagieren. Die Anreizstruktur soll klar und verständlich sein, für die Aktionärinnen und Aktionäre und die Vorstandsmitglieder, ebenso wie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Bonussystem sich an den Zielvorgaben der Vorstandsvergütung im Sinne einer durchgängigen Anreizstruktur orientiert.

Damit sollen insgesamt nachvollziehbare und nachhaltige Anreize für eine engagierte und erfolgreiche Arbeit in einem dynamischen Geschäftsumfeld geschaffen werden. Die Erreichung oder Übererfüllung der kurz- und langfristigen Leistungskriterien wird angemessen belohnt, ohne die Eingehung unangemessener Risiken zu incentivieren.

Das Vergütungssystem soll für mehrere Jahre gelten und während dieser Zeit dazu beitragen, eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts der flatexDEGIRO zu erreichen. Das Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des AktG, des KWG sowie der InstitutsVergV. Es berücksichtigt die Erwartungshaltung der Investoren und Stimmrechtsberater und entspricht, wie nachfolgend dargestellt, den Empfehlungen des DCGK in der am 28. April 2022 veröffentlichten Fassung.

III. MAXIMALVERGÜTUNG UND BEGRENZUNG DER VARIABLEN VERGÜTUNG (Obergrenze)

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder festgelegt, die die maximale Auszahlung der für ein Geschäftsjahr zugeteilten Vergütung, bestehend aus erfolgsunabhängigen (Festgehalt, Nebenleistungen) und erfolgsabhängigen (STI und LTI) Vergütungsbestandteilen, begrenzt.

Hinweis: Die Maximalvergütung ist weder die vom Aufsichtsrat angestrebte oder zwingend als angemessen angesehene Vergütungshöhe. Sie ist deutlich von der Jahreszielvergütung zu unterscheiden. Sie setzt lediglich einen absoluten Rahmen nach oben (Cap), etwa um bei einem unvorhergesehen guten Geschäftsjahr eine unverhältnismäßig hohe Vorstandsvergütung zu vermeiden.

Bei der Festlegung dieser Maximalvergütung differenziert der Aufsichtsrat, in gleichem Maße wie bei der Festlegung der Zielvergütung, zwischen dem Vorstandsvorsitzenden und den ordentlichen Vorstandsmitgliedern. Dabei wurde die Maximalvergütung gegenüber dem bisherigen System verringert. Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung künftig EUR 9.500.000 und für die Ordentlichen Vorstandsmitglieder EUR 7.500.000.

Zusätzlich zur Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der Aufsichtsrat gemäß § 25a Abs. 5 Satz 4 KWG bzw. § 6 Abs. 1 InstitutsVergV festgelegt, dass die variable Vergütung nicht mehr als das 2-Fache der fixen Vergütung betragen darf (d. h. dass eine Obergrenze für die variable im Verhältnis zur fixen Vergütung von 2:1 festgelegt wird). Die Hauptversammlung der flatexDEGIRO hat am 13. Juni 2023 dem Vorschlag, die Obergrenze für die variablen Vergütungskomponenten der Vorstandsmitglieder der flatexDEGIRO AG gemäß § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG auf 200 % der fixen Vergütung zu erhöhen, mit 91,5 % zugestimmt. Die Einhaltung der 2:1-Obergrenze wird nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres bzw. nach Gewährung der entsprechenden Vergütungsbestandteile bzw. nach Zuteilung der Aktienoptionen geprüft. Sofern die variable Vergütung diese Obergrenze überschreiten würde, wird sie entsprechend gekürzt.

IV. VERGÜTUNGSBESTANDTEILE UND RELATIVE ANTEILE AN DER VERGÜTUNG

Das Vergütungssystem besteht grundsätzlich aus erfolgsunabhängigen festen und erfolgsabhängigen variablen Vergütungsbestandteilen.

Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus einem Festgehalt und aus Nebenleistungen (namentlich Versicherungen, Dienstwagen). Eine betriebliche Altersversorgung besteht für die Vorstände nicht.

Im Gegensatz dazu ist die erfolgsabhängige Vergütung nicht fest, sondern an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft und damit variabel. Sie besteht aus einer kurzfristigen sowie einem langfristigen variablen Vergütungsbestandteil, dem STI und dem LTI.

Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied innerhalb des durch das Vergütungssystem vorgegebenen Rahmens eine jährliche Gesamtzielvergütung fest, die sich aus dem Festgehalt, den Nebenleistungen sowie den Zielbeträgen für den STI und den LTI bei einer unterstellten Zielerreichung von 100 % zusammensetzt. Die erfolgsunabhängige Vergütung trägt mit ca. 30 % – 40 %, der erfolgsabhängige STI mit ca. 20 % – 35 % und der erfolgsabhängige LTI mit rund 30 % – 45 % zur Zielvergütung bei.

Die erfolgsabhängige variable Vergütung für Vorstandsmitglieder (STI und LTI) macht circa 60 % – 70 % der Gesamtzielvergütung aus. Durch eine Übergewichtung des LTI gegenüber dem STI ist die Vergütungsstruktur zudem auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet. Die nachfolgende Grafik zeigt den relativen Anteil der jeweiligen Vergütungsbestandteile an der Gesamtzielvergütung sowie das prozentuale Verhältnis der festen und variablen Vergütung zueinander:

Graphische Darstellung der Vergütungsstruktur

Die Zielvergütung setzt sich aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Komponenten zusammen.

 

Im ersten Jahr der Zuteilung des LTI kann für den Fall, dass in diesem Jahr eine erhöhte Zuteilung erfolgen soll, eine abweichende Vergütungsstruktur angewendet werden. Diese kann vorsehen, dass der LTI zulasten des Anteils des STI prozentual auf maximal ca. 60 % erhöht wird (wobei weiterhin ein STI zugesagt wird). Eine mehrjährige Ausrichtung der variablen Vergütung wird hierdurch weiterhin gewährleistet und sogar verstärkt. Die prozentualen Anteile der Vergütungskomponenten werden im Vergütungsbericht transparent offengelegt. In den folgenden Jahren wird in jedem Fall die zuvor beschriebene Vergütungsstruktur angewendet.

V. ERFOLGSUNABHÄNGE FESTE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE

Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus zwei Vergütungsbestandteilen: Festgehalt sowie Nebenleistungen.

Festgehalt:

Das Festgehalt ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die sich am Verantwortungsbereich und an der Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert und in zwölf gleichen Monatsraten unter Einbehaltung gesetzlicher Abzüge jeweils zum 15. eines Monats ausbezahlt wird. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird das Festgehalt zeitanteilig (pro rata temporis) gewährt.

Nebenleistungen:

Weitere feste Vergütungsbestandteile sind vertraglich zugesicherte Nebenleistungen wie Beiträge zu Versicherungen (z. B. Gruppenunfallversicherung, Lebens- und Invaliditätsversicherung) und die Stellung eines Dienstwagens gem. der jeweils gültigen Firmenwagenrichtlinie, der auch privat genutzt werden kann.

VI. ERFOLGSABHÄNGIGE VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE

Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus den zwei Vergütungsbestandteilen STI und LTI:

Kurzfristige variable Vergütung (STI):

Zusätzlich zu den festen Vergütungsbestandteilen haben alle Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf einen STI.

Grundlage für die Bestimmung der Höhe des STI ist der Zielbetrag („STI-Zielbetrag“). Der STI-Zielbetrag ist der Betrag, der einem Vorstandsmitglied zusteht, wenn die STI-Leistungskriterien zu 100 % erreicht werden. Je nach Grad der Zielerreichung kann die Auszahlung aus dem STI zwischen 0 % und 200 % des STI-Zielbetrages betragen.

Grundsätzlich wird der Aufsichtsrat auf angemessene anspruchsvolle Zielwerte achten, die ambitioniert sind, aber für den Vorstand erreichbar bleiben und damit ihre Anreizfunktion nicht verfehlen. Der STI-Zielbetrag und die Zielwerte für die im Vergütungssystem festgelegten Leistungskriterien werden für das jeweilige Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßem Ermessen im ersten Quartal eines Geschäftsjahres festgesetzt.

Der STI incentiviert den im Geschäftsjahr geleisteten Beitrag zur operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie, insbesondere die Etablierung und den Ausbau als Europas führender Online Broker.

Die finanziellen Leistungskriterien werden mit 50 % – 60 % im STI gewichtet und orientieren sich am operativen Ergebnis des Konzerns. Umsatzsteigerung und Profitabilitätswachstum (Net Income-Marge/​Cost-Income-Ratio) im Vergleich zum Vorjahr stellen die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren für die operative finanzielle Leistung des Konzerns dar. Um eine mehrjährige Betrachtung auch für den STI sicherzustellen und zu verhindern, dass Leistungskriterien kurzfristig auf Kosten der langfristigen Unternehmensentwicklung optimiert werden, werden die finanziellen Leistungskriterien über einen Dreijahreszeitraum gemessen. Hierzu werden das aktuelle Geschäftsjahr sowie die beiden diesem vorhergehenden Geschäftsjahre für die Ermittlung der Zielerreichung der finanziellen Leistungskriterien herangezogen. Das aktuelle Geschäftsjahr wird hierbei am höchsten gewichtet.

Die nichtfinanziellen Leistungskriterien umfassen Erfolgsfaktoren des Unternehmens, die sich nicht unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. in bilanziellen Positionen ausdrücken, für den nachhaltigen Erfolg der flatexDEGIRO aber unerlässlich sind. Diese teilen sich auf in Commercials und Nachhaltigkeitskriterien, die mit jeweils 20 % – 30 % im STI gewichtet werden.

Unter die Commercials fallen bspw. Neukundengewinnung im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern mit vergleichbarem Geschäftsmodell.

Als Nachhaltigkeitskriterien werden zum Beispiel Mitarbeiterzufriedenheit und Förderung der Diversity (bspw. Durchführung eines Employee Engagement Survey), Kundenzufriedenheit (bspw. kontinuierliche Messung des Net Promoter Score) und Sustainability (bspw. CO2-Reduktion) berücksichtigt. Diese Aufzählung dient lediglich der Illustration und ist weder abschließend noch für sich genommen zwingend; der Aufsichtsrat nimmt die finale Auswahl und Gewichtung der Nachhaltigkeitskriterien nach billigem Ermessen vor. Die verwendeten Ziele werden ex post im Vergütungsbericht offengelegt.

Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird der STI-Zielbetrag zeitanteilig (pro rata temporis) ermittelt und festgelegt.

Die nachfolgende Grafik zeigt den relativen Anteil der finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien der kurzfristigen variablen Vergütung an der jährlichen Zielgesamtvergütung sowie das prozentuale Verhältnis der Leistungskriterien innerhalb des STI:

Graphische Darstellung zur Ermittlung des STI

 

Nach dem Ende des Geschäftsjahres/​mit Jahresabschluss ermittelt der Aufsichtsrat auf Basis der Ist-Werte, die sich bezüglich der Kennzahlen aus dem Konzernabschluss ergeben und im Übrigen separat ermittelt werden, ob die Leistungskriterien erreicht, übertroffen oder verfehlt wurden. Zudem erfolgt die Überprüfung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung gemäß § 7 InstitutsVergV. Werden die Leistungskriterien nicht vollständig erreicht, kann der STI auch unter dem Zielbetrag liegen oder vollständig entfallen. Die Zielwerte und ihre Erreichung werden ex-post im Vergütungsbericht offengelegt. Werden die Kriterien gemäß § 7 InstitutsVergV in einer Gesamtschau nicht erfüllt, kann die variable Vergütung ebenfalls reduziert werden oder vollständig entfallen.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während eines Geschäftsjahres als sogenannter „Good Leaver“ wird der STI, wenn nach Ablauf des Geschäftsjahres die entsprechende Zielerreichung festgestellt ist sowie die Prüfung gemäß § 7 InstitutsVergV stattgefunden hat, zeitanteilig (pro rata temporis) zum im Anstellungsvertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkt gewährt. Als „Good Leaver“ gilt ein Vorstandsmitglied inbesondere, wenn seine Bestellung aufgrund der Befristung regulär endet oder vorzeitig aus einem vom Vorstandsmitglied nicht zu vertretenden Grund endet. Im Einzelfall bleibt der Aufsichtsrat befugt, die bestehenden STI-Ansprüche eines während des Geschäftsjahres ausscheidenden Vorstandsmitglieds mit einer Einmalzahlung in Übereinstimmung mit der internen Abfindungsrichtlinie abzufinden (in diesem Fall wird die Gesellschaft eine Abweichung von der Empfehlung G.12 des DCGK erklären).

Scheidet das Vorstandsmitglied als sogenannter „Bad Leaver“ aus, entfallen sämtliche STI-Ansprüche. Als „Bad Leaver“ gilt ein Vorstandsmitglied, wenn es sein Mandat ohne einen von der Gesellschaft zu vertretenden wichtigen Grund niederlegt oder seine Bestellung aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund vorzeitig endet.

Langfristige variable Vergütung (LTI):

Der LTI basiert auf einem Aktienoptionsprogramm, um die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft sowie die mehrjährige Ausrichtung der variablen Vergütung sicherzustellen. Dem Aktienoptionsprogramm liegen die folgenden wesentlichen Rahmenbedingungen zugrunde:

1.

Anspruch und Zuteilung

Den Vorstandsmitgliedern wird jeweils jährlich eine anhand eines individuellen Zielbetrags berechnete Anzahl an Aktienoptionen zugeteilt. Die Anzahl der zugeteilten Aktienoptionen errechnet sich aus dem Zielbetrag geteilt durch den Fair Value einer Aktienoption am Tag der Zuteilung.

Aktienoptionen können nur dann zugeteilt werden, wenn zum Zeitpunkt der Zuteilung die Voraussetzungen gemäß § 7 der Institutsvergütungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind, keine entgegenstehende Verfügung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder einer anderen Aufsichtsbehörde vorliegt und zudem auch die Schwellenwerte der risikoadjustierenden Faktoren gemäß nachstehender Ziffer 4 zum Zeitpunkt der Zuteilung nicht unterschritten sind.

Jede Aktienoption gewährt dem Berechtigten vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen das bedingte Recht zum Bezug einer auf den Namen lautenden Stückaktie der flatexDEGIRO mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 (Bezugsaktien) gegen Zahlung des Bezugspreises.

Der Bezugspreis (Ausgabebetrag iSv. § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG) für eine auf den Namen lautende Stückaktie der flatexDEGIRO mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 entspricht dem nicht volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 20 Handelstage vor der jeweiligen Zuteilung, mindestens jedoch dem geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG.

2.

Laufzeit

Die Aktienoption kann frühestens nach Ablauf einer Wartezeit ausgeübt werden, die vier Jahre ab dem Zuteilungstag beträgt („Wartezeit“).

Nach Ablauf der Wartezeit können die Aktienoptionen (unter Voraussetzung der Prüfung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung gemäß § 7 InstitutsVergV) bis zum Ende der zweijährigen Ausübungszeit jederzeit ausgeübt werden – Ausnahmen bilden hierbei gesetzliche Vorschriften, behördliche Vorgaben und/​oder interne Richtlinien der flatexDEGIRO (Ausübungszeiträume gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG). Eine Ausübung ist nicht möglich während der folgenden Sperrzeiten:

‒ vier Wochen vor gesetzlich oder regulatorisch verbindlich vorgesehener Veröffentlichung von Finanzkennzahlen an den im Finanzkalender angegebenen Daten;

‒ vier Wochen vor Veröffentlichung der Einberufung zu einer Hauptversammlung bis einschließlich zum Tag der Beendigung dieser Hauptversammlung.

Eine schematische Darstellung des Aktienoptionsplan kann wie folgt dargestellt werden:

 

3.

Leistungskriterium Aktienkurs

Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der Aktie der flatexDEGIRO an einem beliebigen Handelstag innerhalb des Zeitraums vom Zuteilungstag der Aktienoptionen bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Zuteilungstag („Referenzzeitraum“) um mindestens 40 % gestiegen ist. Der Aufsichtsrat überprüft das Ambitionsniveau der erforderlichen Aktienkurssteigerung vor jeder Zuteilung des LTI und passt dieses, sofern erforderlich, an.

Zur Ermittlung des Erreichens des Leistungskriteriums ist einerseits der Schlusskurs der Aktie der flatexDEGIRO im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder Nachfolgesystem) am Zuteilungstag der jeweiligen Aktienoption maßgeblich („Referenzkurs“) und andererseits ein Schlusskurs der Aktie der flatexDEGIRO im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder Nachfolgesystem), der während des Referenzzeitraums um mindestens 40 % über dem Referenzkurs liegt, sofern der Aufsichtsrat für die entsprechende Zuteilung kein anderes Ambitionsniveau festgelegt hat. Bezugsrechte und die entsprechenden Aktienoptionen, die während des Referenzzeitraums das Leistungskriterium nicht erreicht haben, erlöschen ohne Ausgleich oder anderweitige Entschädigung.

4.

Risikoadjustierende Faktoren

Als risikoadjustierende Faktoren werden zudem in Anlehnung an das Risk-Appetite-Statement (RAS) der flatexDEGIRO folgende Faktoren festgelegt. Die Flankierung mit risikoadjustierenden Faktoren auf Gruppenebene beugt der möglichen Gefahr vor, Anreize zu setzen, unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen:

Eigenmittel: Overall Capital Ratio (OCR)

Liquidität: Liquidity Coverage Ratio (LCR)

Verschuldung: Leverage Ratio (LR)

Unterschreitet dabei ein risikoadjustierter Faktor die nachfolgend dargestellten Schwellenwerte (Referenzwerte: Gruppenmeldung des Quartalsreportings an die Deutsche Bundesbank) einmalig während der vierjährigen Wartezeit, reduziert sich der kumulierte Anspruch aus dem Aktienoptionsplan entsprechend der dargestellten Prozentsätze. Alle Reduzierungen gelten während der Wartezeit kumulativ ausgehend von der Ausgangszuteilung. Zwei Unterschreitungen des gleichen Faktors bei zwei aufeinanderfolgenden Quartalsmeldungen gelten als eine Unterschreitung und führen nur zu einer Reduzierung. Somit wird für jeden Faktor eine sechsmonatige Heilungsfrist ermöglicht. Die Schwellenwerte sind angelehnt an das jeweils aktuelle Risk Appetite Statement der Gruppe und damit auch an die Sanierungsschwellenwerte und regulatorischen Vorgaben. Maximal kann sich die Anzahl der zugeteilten Aktienoptionen durch die risikoadjustierenden Faktoren auf null reduzieren. Die Matrix zu den verschiedenen Schwellenwerten für das Abschmelzen von Aktienoptionen der risikoadjustierenden Faktoren ist wie folgt aufgebaut:

 

5.

Möglichkeit zum Barausgleich

Die flatexDEGIRO ist berechtigt, den Berechtigten in Erfüllung eines Teils oder sämtlicher Bezugsrechte wahlweise anstelle von Aktien den Differenzbetrag zwischen dem Bezugspreis und dem maßgeblichen Marktwert der Aktie der flatexDEGIRO AG in bar zu gewähren (Barausgleich). Die Berechtigten sind verpflichtet, diesen Barausgleich in Erfüllung ihres Bezugsrechts zu akzeptieren.

6.

Herabsetzung oder Aufhebung der Bezugsrechte und Berücksichtigung negativer Erfolgsbeiträge

Ungeachtet der getroffenen Bestimmungen für die Aktienoptionen innerhalb des LTI und unabhängig davon, ob die an eine Aktienoption geknüpften Leistungskriterien und Ausübungsbedingungen erfüllt sind bzw. wurden, kann die flatexDEGIRO im Fall von vorab definierten negativen Erfolgsbeiträgen nach billigem Ermessen, soweit gesetzlich zulässig, alle oder einen Teil der Bezugsrechte jederzeit vor dem Tag ihrer Ausübung herabsetzen oder aufheben oder die Ausübung eines Bezugsrechts an zusätzliche Bedingungen knüpfen. Der Umfang solcher Maßnahmen durch die flatexDEGIRO (z.B. eine Kürzung der Bezugsrechte) bestimmt sich nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, beispielsweise der Schwere des negativen Erfolgsbeitrags, der wirtschaftlichen und reputativen Folgen hieraus für flatexDEGIRO sowie des Grads der Verantwortlichkeit und Beteiligung der berechtigten Person.

Die definierten Fälle zur Berücksichtigung negativer Erfolgsbeiträge umfassen beispielsweise und nicht abschließend: die unmittelbare oder mittelbare Verursachung eines Risikoereignisses, die Feststellung fehlender fachlicher Eignung, verlustbringende Handlungen in Form von Betrug oder grober Fahrlässigkeit, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten, der wesentliche Rückgang der finanziellen Leistungsfähigkeit oder das Versagen des Risikomanagements sowie die Notwendigkeit einer wesentlichen Erhöhung der aufsichtsrechtlichen Kapitalbasis.

7.

Beendigung oder Ruhen des Anstellungsverhältnisses

Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem Berechtigten und der flatexDEGIRO während der Laufzeit der jeweiligen Aktienoptionen bleiben dem Berechtigten die Aktienoptionen erhalten, soweit die Wartezeit im Beendigungszeitpunkt des Anstellungsverhältnisses abgelaufen ist.

Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem Berechtigten und der flatexDEGIRO während der Wartezeit bleiben die an den Berechtigten ausgegebenen Aktienoptionen und die sich daraus ergebenden Ansprüche grundsätzlich (vorbehaltlich eines „Good Leaver“-Falles) in vollem Umfang erhalten, wenn das erste Jahr der Wartezeit abgelaufen ist. Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb des ersten Jahres der Wartezeit werden die ausgegebenen Aktienoptionen zeitratierlich bezogen auf das erste Jahr der Wartezeit gekürzt. Abweichend hiervon gilt für den Fall, dass im ersten Jahr der Anwendung des Vergütungssystems eine einmalig höhere Zuteilung erfolgt, dass im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der Wartezeit die zugeteilten Aktienoptionen auf Monatsbasis zeitratierlich über die gesamten vier Jahre der Wartezeit gekürzt werden. In jedem Fall ergibt sich die finale Anzahl der Aktienoptionen nach Ablauf der Wartezeit unter dem Vorbehalt der Erreichung der Leistungskriterien bzw. der Erfüllung der risikoadjustierenden Faktoren. Endet das Dienstverhältnis aufgrund des Todes des Berechtigten, gehen die entsprechend zeitanteilig berechneten Ansprüche aus den Aktienoptionen auf die Hinterbliebenen über.

Die Ansprüche des Berechtigten aus den Aktienoptionen verfallen mit sofortiger Wirkung, wenn das Dienstverhältnis zwischen dem Berechtigten und der flatexDEGIRO aufgrund von schwerwiegenden Verfehlungen des Berechtigten außerordentlich durch flatexDEGIRO gekündigt wird.

VII. AUSSERGEWÖHNLICHE ENTWICKLUNGEN

Die Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung und die zu Beginn des Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegten Leistungskriterien werden im Verlauf eines Geschäftsjahres nicht geändert. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter ist mit Ausnahme der im Folgenden beschriebenen Fälle ausgeschlossen. Um den Anforderungen des DCGK gemäß G.11 Satz 1 gerecht zu werden, kann der Aufsichtsrat außergewöhnlichen Entwicklungen, deren Effekte in der Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind, im Rahmen der Zielfeststellung für den STI in begründeten seltenen Sonderfällen angemessen berücksichtigen. Dies kann zu einer Erhöhung wie auch zu einer Verminderung des Auszahlungsbetrags des STI führen. Die Anpassung beträgt maximal 20 %.

Als außergewöhnliche, unterjährige Entwicklungen kommen z. B. außergewöhnliche Änderungen der Wirtschaftssituation (z. B. durch Wirtschaftskrisen oder Gesundheitskrisen mit Auswirkungen auf die Weltwirtschaft) in Betracht, die die ursprünglichen Unternehmensziele hinfällig werden lassen, sofern diese nicht vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten nicht als außergewöhnliche unterjährige Entwicklungen. Sofern es zu außergewöhnlichen Entwicklungen kommt, die eine Anpassung erforderlich machen, wird der Aufsichtsrat darüber ausführlich und transparent im Vergütungsbericht berichten.

VIII. MALUS UND CLAWBACK REGELUNGEN FÜR DIE VARIABLE VERGÜTUNG

In den nachfolgend beschriebenen Fallgestaltungen kann der Aufsichtsrat variable Vergütung von Vorstandsmitgliedern teilweise oder vollständig kürzen oder zurückfordern:

Bei Vorliegen von negativen Erfolgsbeiträgen und insbesondere bei Vorliegen eines schweren Pflicht- oder Compliance-Verstoßes kann der Aufsichtsrat den STI nach pflichtgemäßem Ermessen bis auf null reduzieren. Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen die Aktienoptionen des LTI ganz oder teilweise ersatzlos entfallen lassen.

Die Gesellschaft hat gegen ein Vorstandsmitglied einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils oder der gesamten gezahlten erfolgsabhängigen Vergütung, wenn sich nach Auszahlung der erfolgsabhängigen Vergütung herausstellen sollte, dass der dem Anspruch auf die erfolgsabhängige Vergütung zugrunde liegende testierte und festgestellte Konzernabschluss oder eine Quartalsmeldung an die Deutsche Bundesbank in Bezug auf die Einhaltung der Schwellenwerte der risikoadjustierenden Faktoren objektiv fehlerhaft war und daher nachträglich korrigiert werden muss und unter Zugrundlegung des korrigierten testierten Konzernabschlusses oder der korrigierten Quartalsmeldung kein oder ein geringerer Anspruch auf die erfolgsabhängige Vergütung entstanden wäre. Ein Verschulden des Vorstandsmitglieds in Bezug auf die Notwendigkeit einer Korrektur des Konzernabschlusses ist nicht erforderlich. Der Rückforderungsanspruch wird mit der Korrektur des Jahresabschlusses fällig. Er besteht auch dann, wenn das Mandat und/​oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs bereits beendet ist. Der Rückzahlungsanspruch besteht bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Ausübung der entsprechenden Aktienoptionen. Der Rückforderungsanspruch besteht in Höhe der Differenz zwischen der ausgezahlten erfolgsabhängigen Vergütung und der erfolgsabhängigen Vergütung, die unter Zugrundelegung des korrigierten testierten Konzernabschlusses hätte ausbezahlt werden müssen. Eine nachträgliche Korrektur des Konzernabschlusses führt keinesfalls zur Erhöhung des Anspruchs auf erfolgsabhängige Vergütung.

IX. ANRECHNUNG EINER VERGÜTUNG AUS EINER NEBENTÄTIGKEIT

Die Mandatsvergütung aus etwaigen konzerninternen Aufsichtsratsmandanten oder sonstigen Doppelmandaten wird auf die Vorstandsvergütung angerechnet. Sofern ein Vorstandsmitglied ein konzernexternes Aufsichtsratsmandat übernehmen will, entscheidet der Aufsichtsrat im Rahmen der erforderlichen Zustimmungsentscheidung, ob eine Anrechnung der externen Vergütung auf die Vorstandsvergütung erfolgt. Dabei wird sich der Aufsichtsrat insbesondere an dem voraussichtlichen Zeitaufwand des konzernfremden Aufsichtsratsmandats orientieren.

X. LEISTUNGEN BEI ANTRITT UND BEI BEENDIGUNG DER VORSTANDSTÄTIGKEIT

Der Aufsichtsrat entscheidet beim Antritt der Tätigkeit durch ein Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang zusätzliche Vergütungsleistungen (z. B. Umzugsbeihilfe oder Ausgleich von Verdienstausfällen aufgrund des Wechsels zu flatexDEGIRO) individualvertraglich zugesagt werden. Der Aufsichtsrat kann anlässlich des Antritts der Vorstandstätigkeit eine Antrittsprämie oder einen Ausgleich für den Verfall von Leistungen des vorherigen Arbeitsgebers gewähren (z. B. Versorgungszusagen) oder sich an den Kosten für einen Umzug des Vorstandsmitglieds beteiligen. Die Höhe der Leistungen ist individualvertraglich festzulegen. Die entsprechenden Zahlungen sollen einen angemessenen Maximalbetrag nicht überschreiten.

Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags, ohne dass ein wichtiger Grund für die Beendigung der Vorstandstätigkeit vorliegt, werden auf maximal zwei Jahresvergütungen begrenzt und betragen nicht mehr als die Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags (Abfindungs-Cap). Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit aufgrund eines wichtigen Grundes für eine Kündigung durch die Gesellschaft wird keine Abfindung gewährt. Die Festlegung und Gewährung einer etwaigen Abfindung erfolgen in Übereinstimmung mit der internen Abfindungsrichtlinie und den gesetzlichen sowie regulatorischen Vorgaben, insbesondere mit den Empfehlungen des DCGK und den Bestimmungen der InstitutsVergV, wie bspw. die Prüfung gemäß § 7 InstitutsVergV.

XI. SONSTIGE WESENTLICHE REGELUNGEN IM ANSTELLUNGSVERTRAG

Der Aufsichtsrat hat entsprechend der Empfehlung des DCGK die Möglichkeit, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.

Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder werden bei Erstbestellungen in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren nicht übersteigen. Eine ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags ist für beide Seiten ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB bleibt davon unberührt. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Mandats endet auch automatisch der Anstellungsvertrag (Koppelungsklausel).

Für den Fall eines Kontrollwechsels bei der Gesellschaft kann einem Vorstandsmitglied das Recht eingeräumt werden, innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Kontrollwechsel mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende sein Amt als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft niederzulegen und den Vorstandsvertrag zu kündigen (Sonderkündigungsrecht), es sei denn, die Stellung des Vorstandsmitglieds bei der Gesellschaft wird durch den Kontrollwechsel nicht oder nur unerheblich berührt. Ein Kontrollwechsel liegt vor, wenn ein Dritter unmittelbar oder mittelbar allein oder durch ihm gemäß § 30 WpÜG zuzurechnende Stimmrechtsanteile Kontrolle über die Gesellschaft im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG erworben hat, mit der Gesellschaft als abhängigem Unternehmen ein Unternehmensvertrag im Sinne der §§ 291 ff. AktG abgeschlossen wird oder die Gesellschaft gemäß §§ 2 ff. UmwG mit einem anderen nicht konzernverbundenen Rechtsträger verschmolzen wird, es sei denn, der Unternehmenswert des anderen Rechtsträgers zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der übertragenden Gesellschaft beträgt weniger als 50% des Unternehmenswertes der Gesellschaft.

Macht das Vorstandsmitglied von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, erhält es folgende Ausgleichzahlungen, die mit dem Beendigungszeitpunkt fällig werden:

das ansonsten zu zahlende Festgehalt,

eine Abgeltung für die variable Vergütung, die sich aus der Abfindungsrichtlinie ergibt,

jeweils für die Restlaufzeit des Vertrages, höchstens jedoch für zwei Jahre. In Bezug auf den LTI kann das Vorstandsmitglied bei einem Kontrollwechsel unter den im Aktienoptionsplan definierten Voraussetzungen einen Anspruch auf Barabfindung haben. Ein solcher Anspruch auf die vorgenannte Barabfindung besteht im Fall eines Kontrollerwerbs nach § 29 Abs. 2 WpÜG jedoch nur, wenn das Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds im Laufe eines Zeitraums von maximal 6 Monaten nach Eintritt des Kontrollwechsels endet oder die flatexDEGIRO mit einer entsprechenden Beendigungsabsicht innerhalb der 6-Monats-Frist an das Vorstandsmitglied herantritt (vorbehaltlich eines Good Leaver Events, wobei für hiesige Zwecke auch die Ausübung eines im Zusammenhang mit dem Kontrollwechsel bestehenden Sonderkündigungsrechts durch das Vorstandsmitglied als Good Leaver Event gilt). Darüber hinaus ist der unter X. beschriebene Abfindungs-Cap einzuhalten.

XII. VERFAHREN ZUR FEST- UND UMSETZUNG SOWIE ZUR ÜBERPRÜFUNG DES VERGÜTUNGSSYSTEMS

Das Vergütungssystem sowie die Struktur der Vorstandsvergütung werden vom Aufsichtsrat festgelegt und regelmäßig auf ihre Angemessenheit überprüft. Hierbei kann der Aufsichtsrat vom Vorstand und vom Unternehmen unabhängige Beratung in Anspruch nehmen. In Übereinstimmung mit § 12 InstitutsVergV werden das Vergütungssystem und die zugrunde gelegten Vergütungsparameter einmal jährlich hinsichtlich ihrer Angemessenheit, insbesondere auch ihrer Vereinbarkeit mit den Geschäfts- und Risikostrategien, überprüft.

Darüber hinaus wird sichergestellt, dass gemäß § 7 der InstitutsVergV der Gesamtbetrag der variablen Vergütung unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit, der Kapitalplanung und der Ertragslage festgestellt wird.

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 120a Abs. 1 AktG) der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Für den Fall, dass die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht billigt, hat der Aufsichtsrat spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung nach § 120a Abs. 3 AktG ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorzulegen.

Entsprechend § 120a Abs. 1 AktG wird der Aufsichtsrat bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung der flatexDEGIRO das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder erneut zur Billigung vorlegen.

Der Aufsichtsratsvorsitzende informiert in seinem Bericht an die Hauptversammlung über etwaige aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung. Falls in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds ein Interessenkonflikt auftreten sollte, wird sich dieses Mitglied jeglicher Beratung und Beschlussfassung zur Vorstandsvergütung enthalten.

Der Aufsichtsrat setzt die konkrete Gesamtzielvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder auf Basis des der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten Vergütungssystems fest. Die Gesamtzielvergütung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens und wird die übliche Vergütung dabei nicht ohne besondere Gründe übersteigen.

Der Aufsichtsrat wird nach Ablauf eines Geschäftsjahres, in aller Regel in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Feststellung der Bilanz, die jeweilige Zielerreichung feststellen und die konkrete Vergütung für die einzelnen Mitglieder des Vorstands festlegen. Dabei wird die Zielerreichung ex-post im Vergütungsbericht offengelegt und damit dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar sein.

Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen nach § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend von dem vorgelegten Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der flatexDEGIRO notwendig ist. Dies gilt insbesondere bei außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen, die nicht vom Vorstand oder von flatexDEGIRO zu beeinflussen waren. Derartige Abweichungen können z. B. zur Sicherstellung einer adäquaten Anreizsetzung im Fall einer schweren Unternehmens- oder Wirtschaftskrise erforderlich sein. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen rechtfertigen dagegen keine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem. Eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem ist nur durch Beschluss des Aufsichtsrats möglich.

In solchen Fällen darf vorübergehend von den Bestandteilen des Vergütungssystems abgewichen werden: die finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung sowie deren Gewichtung, Bandbreiten der möglichen Zielerreichungen sowie die Methoden zur Feststellung der Zielerreichung. Ungeachtet einer etwaigen Abweichung vom Vergütungssystem muss die Vergütung der Vorstandsmitglieder weiterhin auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein und ein angemessenes Anreizniveau der Vorstandsvergütung gewährleisten.

Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um ein angemessenes Anreizniveau der Vorstandsvergütung wiederherzustellen.

Vorgenommene Abweichungen werden im Vergütungsbericht transparent offengelegt und erläutert.

XIII. ANGEMESSENHEIT DER GESAMTZIELVERGÜTUNG

Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei der Gesamtzielvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht übersteigt.

Für den sogenannten „Peer-Group-Vergleich“ (horizontale Prüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung) der Gesamtzielvergütung zieht der Aufsichtsrat unter anderem börsennotierte Vergleichsunternehmen aus Deutschland heran, die im Hinblick auf die Marktstellung von flatexDEGIRO (insbesondere Branche, Größe) einen objektiven Vergleich ermöglichen.

Für den Angemessenheitsvergleich innerhalb der flatexDEGIRO-Gruppe (vertikale Prüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung) zieht der Aufsichtsrat insbesondere die Vergütung des obersten Führungskreises, aber auch der Belegschaft insgesamt heran.

XIV. TRANSPARENZ, DOKUMENTATION UND VERGÜTUNGSBERICHT

Nach Vorlage des Vergütungssystems an die Hauptversammlung werden entsprechend § 120a Abs. 2 AktG der Beschluss der Hauptversammlung und das Vergütungssystem unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, dort kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten. Eine Überprüfung des Vergütungssystems (insbesondere nach § 12 InstitutsVergV) wird jährlich durchgeführt. Darüber hinaus erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der flatexDEGIRO jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen gewährte und geschuldete Vergütung („Vergütungsbericht“). Der Vergütungsbericht, der vom Abschlussprüfer zu prüfen ist, wird gemäß § 162 AktG detaillierte Angaben zu der individuellen Vergütung der einzelnen Organmitglieder sowie zu der Entwicklung der Vorstandsvergütung enthalten. Die Hauptversammlung der Gesellschaft beschließt sodann nach § 120a Abs. 4 AktG über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

3.

Zu Punkt 11 der Tagesordnung: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Beschlussfassungen über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren weiteren Verwendung mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts)

Der Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 11 sieht vor, dass die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt wird, bis zum Ablauf des 03. Juni 2029 eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausübung einer anderweitigen Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien im Sinne von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben worden sind. Sofern die Hauptversammlung sowohl die Ermächtigung nach Tagesordnungspunkt 11 als auch die Ermächtigung nach Tagesordnungspunkt 10 beschließt, dürfen die Erwerbe eigener Aktien damit in der Summe 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. Die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zudem zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals übersteigen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden; insoweit handelt es sich um eine gesetzliche Vorgabe gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG.

Die Ausübung der Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke erfolgen und kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften oder durch Dritte, die von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaften beauftragt wurden, ausgeübt werden.

Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands entweder über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe einer Verkaufsofferte erfolgen. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, neben dem Erwerb und der Veräußerung über die Börse auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzusehen.

Dabei soll der Erwerb der Aktien über die Börse unter der Bedingung erfolgen, dass der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Abschluss des Verpflichtungsvertrags zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 % unterschreiten darf. Die genaue Ausgestaltung des Erwerbs obliegt dem Vorstand der Gesellschaft.

Wenn der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten erfolgt, kann die Gesellschaft entweder einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne festlegen, zu dem sie bereit ist, die Aktien zu erwerben. Die Festlegung des Kaufpreises bzw. der Kaufpreisspanne unterliegt bestimmten Vorgaben gemäß der Ermächtigung. Der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft im XETRA- Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe einer Verkaufsofferte um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Auch insofern obliegt die genaue Ausgestaltung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung dem Vorstand der Gesellschaft.

Sollten sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder von den Grenzen der festgelegten Kaufpreisspanne ergeben, können das Angebot bzw. die Aufforderung angepasst werden. In einem solchen Fall wird nach der vorgeschlagenen Ermächtigung auf den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft im XETRA- Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot oder die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten können neben der Möglichkeit zur Anpassung des Kaufpreises bzw. der Kaufpreisspanne auch eine Annahme- bzw. Angebotsfrist sowie weitere Bedingungen enthalten.

Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten kann es vorkommen, dass das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufsvolumen überschreitet. In einem solchen Fall kann eine Zuteilung nach Quoten erfolgen, um die Abwicklung möglich zu machen, d.h. der Erwerb kann nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien je Aktionär erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien kann vorgesehen werden, um den Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung eines solchen Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten zu begrenzen oder rechnerische Bruchteile zu vermeiden. Dies kann auch eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen einschließen. Diese Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung kann der Vorstand erworbene eigene Aktien der Gesellschaft entweder über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten veräußern. Darüber hinaus dürfen erworbene eigene Aktien der Gesellschaft zu allen weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden. Damit kann, wie nachfolgend beschrieben, der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verbunden sein. Insbesondere sind folgende Verwendungen möglich:

Die erworbenen eigenen Aktien sollen im Rahmen von aktienbasierten Vergütungs- oder Optionsprogrammen der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen verwendet werden können. Dabei dürfen die Aktien an Personen ausgegeben werden, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen. Die Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter, üblicherweise unter der Auflage einer angemessenen Sperrfrist, liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da dies zur Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung beiträgt und die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen fördern und den Unternehmenswert steigern kann. Die Ermächtigung dient dabei unter anderem der Verwendung eigener Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten, die unter dem Aktienoptionsplan 2024 an Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen oder an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen ausgegeben werden; wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung unter Tagesordnungspunkt 9 Bezug genommen. Die Übertragung eigener Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten anstelle der Inanspruchnahme des ebenfalls zur Verfügung stehenden Bedingten Kapitals 2024 kann eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative sein, da sie den mit einer Kapitalerhöhung verbundenen Aufwand sowie den sonst eintretenden Verwässerungseffekt vermeidet.

Des Weiteren sollen eigene Aktien dafür verwendet werden können, um sie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft als Bestandteil der variablen Vergütung auszugeben. Auch insofern dient die Ermächtigung unter anderem der Verwendung eigener Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten, die unter dem Aktienoptionsplan 2024 an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ausgegeben werden. Die vorstehenden Ausführungen zu Mitarbeiteraktienprogrammen gelten entsprechend; wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung unter Tagesordnungspunkt 9 Bezug genommen.

Darüber hinaus sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass die erworbenen Aktien auch zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen mit Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten verwendet werden können, die von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängigen oder im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen ausgegeben wurden oder werden. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der Options- und/​oder Wandlungsrechte bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten einzusetzen, da anders als bei der Ausnutzung eines bedingten Kapitals keine neuen Aktien geschaffen werden müssen.

Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran anzubieten. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell, flexibel und liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Er wird sich in der Regel am Börsenkurs der flatexDEGIRO-Aktie orientieren, wenn er den Wert der als Gegenleistung hingegebenen Aktien bemisst. Dabei ist eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs aber nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses infrage zu stellen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Aktien außerhalb der Börse gegen Barzahlung und unter Ausschluss des Bezugsrechts an Dritte zu veräußern. Dies dient dem Interesse der Gesellschaft, schnell und flexibel kurzfristigen Kapitalbedarf decken zu können. Es ermöglicht dem Vorstand auch, günstige Börsensituationen auszunutzen und durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Wiederverkaufspreis zu erzielen und damit eine größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen und neue Investitionskreise zu erschließen. Dabei darf der Veräußerungspreis der erworbenen Aktien den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten.

Die Ermächtigung ermöglicht somit eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien im Vergleich zur Veräußerung unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden durch die entsprechende Anwendung der Vorgaben des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen berücksichtigt. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor der Veräußerung. Dabei wird sich der Vorstand unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so gering wie möglich zu halten. Dabei wird der Abschlag vom Börsenpreis keinesfalls mehr als 5% des dann aktuellen Börsenkurses betragen. Interessierte Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe im Markt zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen zu erhalten.

Die Ermächtigung zur Veräußerung außerhalb der Börse gegen Barzahlung ist insgesamt auf höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Betrag geringer ist – des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Aktienveräußerung beschränkt. Dabei sind diejenigen Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder verwendet werden, auf die Grenze von 10 % des maßgeblichen Grundkapitals anzurechnen. Dies kann beispielsweise unter der Ausnutzung einer Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgen. Ebenso werden Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- und/​oder Wandlungsrecht oder Options- und/​oder Wandlungspflicht ausgegeben werden oder werden sollen, auf diese Grenze angerechnet, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt.

Schließlich sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass der Vorstand das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Veräußerung erworbener eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder von dieser abhängigen oder in deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten ausschließen kann. Dadurch kann ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang gewährt werden, wie es den Inhabern bzw. Gläubigern nach Ausübung des Options- und/​oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- und/​oder Wandlungspflicht zustünde. Auf diese Weise kann, anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises, den Gläubigern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf Aktien als Verwässerungsschutz gewährt werden.

Ferner soll der Vorstand dazu ermächtigt werden, bei einer Veräußerung von eigenen Aktien im Rahmen eines an die Aktionäre gerichteten Verkaufsangebots das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies ist erforderlich, um die Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Angebots an die Aktionäre technisch durchführen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien enthält in Bezug auf den Ausschluss der Bezugsrechte eine wechselseitige Anrechnung mit einer Höchstgrenze von 10 %. Dies bedeutet, dass die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten eigenen Aktien nicht mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung betragen darf. Auf diese 10 %-Grenze sind auch solche Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus einem genehmigten Kapital ausgegeben werden, sowie Aktien, die infolge einer Ausübung von Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten durch Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen auszugeben sind, sofern die zugehörigen Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Durch diese Vorgabe wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien begrenzt und die Aktionäre werden zusätzlich gegen eine zu starke Verwässerung ihrer Beteiligung abgesichert.

Schließlich ermöglicht die vorgeschlagene Ermächtigung auch, dass eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden können. Diese Art von Ermächtigung ist allgemein üblich. Sie gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, angemessen und flexibel auf die jeweilige Kapitalmarktsituation zu reagieren. Der Vorstand wird dabei ermächtigt, die Satzung entsprechend anzupassen, um die veränderte Anzahl der Stückaktien zu berücksichtigen. Dies führt grundsätzlich zur Herabsetzung des Grundkapitals. Abweichend hiervon kann der Vorstand bestimmen, dass die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung durchgeführt wird. Durch die Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige Betrag der verbleibenden Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand ist auch in diesem Fall befugt, die Angabe der Anzahl der Aktien in der Satzung anzupassen.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines Andienungsrechts sowie zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit erfolgt nur dann, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im Interesse der Gesellschaft liegt und verhältnismäßig ist.

Zudem wird der Vorstand über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.

4.

Zu Punkt 12 der Tagesordnung: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien über multilaterale Handelssysteme und zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG)

Neben der unter Tagesordnungspunkt 11 vorgesehenen Möglichkeit, eigene Aktien über die Börse zu erwerben, soll auch der Erwerb über ein oder mehrere multilaterale Handelssysteme (MTF) sowie unter Einsatz von Derivaten zugelassen werden. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich im Rahmen der Höchstgrenze der Tagesordnungspunkte 10 und 11, weiter eingeschränkt durch den Beschlussvorschlag in Tagesordnungspunkt 12 und unter Anrechnung auf die in den Tagesordnungspunkten 10 und 11 geregelte Höchstgrenze, weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet.

Erwerb über MTF

Durch einen Rückkauf eigener Aktien über MTF kann die Gesellschaft sich den Zugang zu einem größeren Handelsvolumen sichern, da das Handelsvolumen an MTF teilweise deutlich höher ist als an den Börsen. Dies kann es der Gesellschaft ermöglichen, die Aktien zu günstigeren Konditionen zu erwerben als über einen regulierten Markt, was insbesondere bei hohen Rückkaufsvolumina zu einer erheblichen Gesamtersparnis führen kann. Höhere Rückkaufsvolumina unterstützen außerdem den Abschluss eines Aktienrückkaufsprogrammes in einem angemessenen Zeitraum, da die VO (EU) 2016/​1052 Handelsbeschränkungen für das tägliche Rückkaufsvolumen vorsieht. Die flatexDEGIRO AG wird eigene Aktien grundsätzlich nur über solche MTF erwerben, bei denen davon auszugehen ist, dass sich keine wesentlich von den Börsenkursen am regulierten Markt abweichenden Preise bilden. Solche MTF unterscheiden sich materiell kaum von einer Börse im formalen Sinn. Auch ein Erwerb eigener Aktien über ein MTF gewährleistet die Gleichbehandlung der Aktionäre nach § 53a AktG, da alle Aktionäre auch an den MTF in gleicher Weise die Möglichkeit haben, an einem Aktienrückkauf teilzunehmen und zudem auch parallel ein Rückkauf über die Börse vorgenommen werden kann. Für den Erwerb über MTF gelten außerdem dieselben Preisober- und Untergrenzen wie für den Rückkauf über die Börse nach der unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen Ermächtigung, denn auch beim Erwerb über MTF knüpfen diese an den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den dem jeweiligen Erwerb vorangehenden drei Börsenhandelstagen an und dürfen diesen um maximal 10 % überschreiten bzw. um maximal 20 % unterschreiten.

Erwerb über Derivate

Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, Call-Optionen (Kaufoptionen) zu erwerben oder Put-Optionen (Verkaufsoptionen) zu veräußern, anstatt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Außerdem kann es günstig sein, Aktien im Wege von Terminkäufen zu erwerben. Es ist zu beachten, dass diese Möglichkeiten lediglich die bereits vorgeschlagene Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 11 ergänzen und keine Ausweitung der Ermächtigung bezüglich des Umfangs der Rückkaufmöglichkeiten darstellen. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind zudem auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt.

Bei der Veräußerung von Put-Optionen räumt die Gesellschaft dem Erwerber das Recht ein, während der vereinbarten Laufzeit Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu verkaufen. Als Gegenleistung erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie, die dem Wert des Veräußerungsrechts unter Berücksichtigung des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der Aktie entspricht. Wird eine Put-Option ausgeübt, so mindert die von dem Erwerber der Put-Option bezahlte Optionsprämie den insgesamt aufgewendeten Gegenwert der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie. Die Ausübung der Put-Option ist für den Inhaber wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der betroffenen Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, da er dann die Aktien zu dem höheren Ausübungspreis verkaufen kann.

Aus der Sicht der Gesellschaft bietet der Rückkauf unter Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. Darüber hinaus liegt der Anschaffungspreis der Aktien unter Berücksichtigung der vereinnahmten Optionsprämie immer unter dem Aktienkurs zum Zeitpunkt des Abschlusses des Optionsgeschäfts. Falls der Optionsinhaber die Option nicht ausübt, weil der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft zwar keine Aktien erwerben, jedoch behält sie trotzdem die Optionsprämie.

Beim Erwerb einer Call-Option erwirbt die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine zuvor festgelegte Anzahl an Aktien während der vereinbarten Laufzeit zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu erwerben. Die Ausübung der Call-Option ist dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft über dem Ausübungspreis liegt, da die Gesellschaft die Aktien dann zu einem niedrigeren Preis vom Stillhalter kaufen kann. Auf diese Weise sichert sich die Gesellschaft gegen das Risiko ab, die eigenen Aktien zu höheren Kursen kaufen zu müssen. Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft geschont, da der festgelegte Erwerbspreis der Aktie erst bei der Ausübung der Call-Option gezahlt werden muss.

Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft die Aktien nach der Vereinbarung mit dem Terminverkäufer zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Termin zu dem bei Abschluss des Terminkaufs festgelegten Erwerbspreis. Der Abschluss von Terminkäufen kann für die Gesellschaft sinnvoll sein, wenn sie einen Bedarf an eigenen Aktien zu einem bestimmten Preisniveau zu einem späteren Zeitpunkt sichern möchte. Hierdurch kann sich die Gesellschaft gegen Preisschwankungen absichern, da der Kaufpreis der Aktie durch den Abschluss des Future-Geschäfts bereits feststeht. Auf diese Weise sichert sich die Gesellschaft gegen das Risiko ab, eigene Aktien zu höheren Kursen kaufen zu müssen. Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft geschont, da der Kaufpreis erst am vereinbarten Termin gezahlt werden muss.

Der Einsatz von Derivaten kann auf einem der folgenden Wege oder einer Kombination dieser Möglichkeiten erfolgen:

Eine Begebung bzw. ein Erwerb von Derivaten über eine Terminbörse, wie die Eurex Deutschland, gibt der Gesellschaft zusätzliche Flexibilität, um marktschonend eigene Aktien zu erwerben. In Bezug auf die erworbenen eigenen Aktien handelt es sich dabei um einen mittelbaren Erwerb über die Börse. Damit alle interessierten Aktionäre potenziell die Möglichkeit haben, an solchen Modellen teilzuhaben, sieht der Beschlussvorschlag vor, die Aktionäre vor der Begebung bzw. dem Einsatz solcher Derivate zu informieren.

Daneben soll es auch möglich sein, den Abschluss des Kauf- bzw. Verkaufsoptionsgeschäfts allen Aktionären öffentlich anzubieten. In dieser Variante wird somit allen Aktionären die Möglichkeit angeboten, ihre Aktien zu einem in der Optionsvereinbarung festgesetzten Preis der Gesellschaft anzudienen, bzw. sie haben die Möglichkeit, eine Optionsprämie zu vereinnahmen. Dies kann man als „umgekehrte Bezugsrechtsemission“ bezeichnen, das heißt, der Aktionär soll hier das Recht bekommen, Aktien an die Gesellschaft abzugeben. Dieses Recht kann einen wirtschaftlichen Wert haben, der dann allen Aktionären zugutekommt. Bei der Durchführung kann aus Gründen der organisatorischen Abwicklung auch ein Dritter, etwa ein Emissionsunternehmen, zwischengeschaltet werden.

Die Derivategeschäfte können darüber hinaus auch außerhalb der Börse und nicht als öffentliches Angebot an alle Aktionäre abgeschlossen werden. Dies gibt der Gesellschaft die notwendige Flexibilität, auf Marktsituationen schnell reagieren zu können. In diesem Fall muss durch die Bedingungen der Derivate sichergestellt sein, dass die Derivate nur mit Aktien beliefert werden, die ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden; dem genügt der Erwerb der Aktien über die Börse.

Der von der Gesellschaft zu zahlende Erwerbspreis für die Aktien ist der in der jeweiligen Call- oder Put-Option festgesetzte Ausübungspreis und bei Terminkäufen der vorab für die Zukunft festgelegte Preis gemäß der Vereinbarung mit dem Verkäufer. Bei der Put-Option wird der Ausübungspreis niedriger sein als der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs der Option, während bei der Call-Option der Ausübungspreis höher sein wird. Bei den Terminkäufen ist nicht absehbar, ob der Kaufpreis ober- oder unterhalb des Kursniveaus liegt. Der in dem Derivat vereinbarte Preis für den Erwerb einer Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten, aber bei den Call- und Put-Optionen unter Berücksichtigung der erhaltenen Optionsprämie) darf den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor Abschluss des jeweiligen Geschäfts um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Zudem darf der von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für ein Derivat (in der Regel eine Put- Option) nicht wesentlich unter und der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis für ein Derivat (in der Regel eine Call-Option oder ein Terminkauf) nicht wesentlich über dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Derivate liegen. Bei der Ermittlung der Optionsprämie ist unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen.

Durch die beschriebenen Vorgaben für Ausübungspreis und Optionsprämie sowie der Verpflichtung, Derivate nur mit Aktien zu bedienen, die zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden (dem genügt der Erwerb über die Börse), wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten durch die Gesellschaft wirtschaftlich benachteiligt werden. Da die Gesellschaft einen fairen Marktpreis vereinnahmt, erleiden die nicht an den Derivategeschäften beteiligten Aktionäre keinen wertmäßigen Nachteil. Dies entspricht der Stellung der Aktionäre beim Aktienrückkauf über die Börse, bei dem ebenfalls nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Die Vorgaben für die Ausgestaltung der Derivate und die Anforderungen für die zu liefernden Aktien stellen sicher, dass auch bei diesem Erwerbsweg der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gewahrt ist. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass ein Anspruch der Aktionäre, eines der vorgenannten Derivategeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen ist. Durch den Ausschluss dieses Rechts wird die Gesellschaft anders als beim Erwerb der Derivate durch Angebot an alle Aktionäre in die Lage versetzt, die Derivategeschäfte auch kurzfristig abzuschließen. Das gibt der Gesellschaft die notwendige Flexibilität, sich auf ändernde Marktsituationen schnell einstellen zu können. Der Vorstand hält die Einschränkung des Andienungsrechts nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Derivaten für die Gesellschaft ergeben, für gerechtfertigt.

Die Ermächtigung soll grundsätzlich den gesetzlich möglichen Rahmen von 5 Jahren ausnutzen. Gleichzeitig soll aber festgelegt werden, dass die Laufzeit der jeweiligen Optionen jeweils 18 Monate nicht übersteigen darf. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Verpflichtungen aus den Derivategeschäften jeweils zeitlich angemessen begrenzt sind. Die Laufzeit der Derivate muss also spätestens zum Ablauf des 03. Juni 2029 enden und so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung oder Erfüllung der Optionen bzw. der Terminkäufe nicht nach dem 03. Juni 2029 erfolgen kann.

Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten kann einmalig oder mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen durch die flatexDEGIRO AG oder durch in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien über MTF bzw. unter Einsatz von Derivaten Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit erfolgt nur dann, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im Interesse der Gesellschaft liegt und verhältnismäßig ist.

Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.

5.

Auf der Internetseite der Gesellschaft zugängliche Unterlagen zur Tagesordnung

Nachfolgende Unterlagen stehen von der Einberufung an und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ zur Verfügung.

Zu Tagesordnungspunkt 1:

der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023, der gebilligte Konzernabschluss und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2023 inkl. dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a HGB, der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2023 sowie die zusammengefasste Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB für das Geschäftsjahr 2023 und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht für das Geschäftsjahr 2023

Zu Tagesordnungspunkt 7:

Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023

Zu Tagesordnungspunkt 8:

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder

Zu Tagesordnungspunkt 9:

Satzung der flatexDEGIRO AG (wirksam geworden durch Handelsregistereintragung am 19. Februar 2024)

Zu Tagesordnungspunkt 11:

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Zu Tagesordnungspunkt 12:

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

III. Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Da die Hauptversammlung in diesem Jahr erneut als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, bitten wir auch in diesem Jahr unsere Aktionäre darum, die nachfolgenden Hinweise besonders zu beachten.

1.

Virtuelle Hauptversammlung /​ Übertragung in Bild und Ton /​ Zuschaltung (passwortgeschützter Internetservice)

Auf Grundlage von § 118a AktG i.V.m. § 16 Abs. 3 der Satzung hat der Vorstand der flatexDEGIRO AG entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Für Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht daher kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder beabsichtigen, am Versammlungsort im Sinne des Aktiengesetzes physisch an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.

Für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. ihre Bevollmächtigten, wird die gesamte Hauptversammlung jedoch am 04. Juni 2024 mit Beginn 10:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton unter der Internetadresse https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ im passwortgeschützten Internetservice übertragen.

Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung zugeschickt. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich des passwortgeschützten Internetservices bedienen.

Bei Eintritt in die virtuelle Hauptversammlung durch Nutzung des passwortgeschützten Internetservices während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 04. Juni 2024 sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet.

Die Aktionäre können, sofern die nachstehend unter „2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind,

selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über den speziell für die ordentliche Hauptversammlung eingerichteten passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ verfolgen;

ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices unter der Internetadresse https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter;

ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices unter der Internetadresse https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter;

selbst oder durch einen Bevollmächtigten über den speziell für die ordentliche Hauptversammlung eingerichteten passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ Redebeiträge leisten und Fragen einreichen;

über den speziell für die ordentliche Hauptversammlung eingerichteten passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ Widerspruch zu Protokoll erklären.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung ihres Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet haben und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen, entweder in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse

flatexDEGIRO AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: flatexdegiro@linkmarketservices.eu

oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices unter der Internetadresse https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren.

Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung und die Entgegennahme von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären, die spätestens am 13. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung ein Anmeldeformular übersandt. Dieses Anmeldeformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft z. B. per Mail unter flatexdegiro@linkmarketservices.eu angefordert werden.

Aktionäre, die stattdessen die Möglichkeit der Anmeldung über den passwortgeschützten Internetservice nutzen möchten, benötigen hierfür persönliche Zugangsdaten. Diese bestehen aus der Aktionärsnummer und dem zugehörigen Zugangspasswort.

Aktionären, die spätestens am 13. Mai 2024 um 24:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden die individuellen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) zusammen mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt. Diejenigen Aktionäre, die im Internetservice bereits ein selbst gewähltes Zugangspasswort hinterlegt haben, müssen statt des zugesandten dieses selbst gewählte Zugangspasswort verwenden. Die Übersendung des Einladungsschreibens erfolgt auf dem Postweg oder bei Aktionären, die sich für den elektronischen Versand registriert haben, per E-Mail.

Aktionäre, die erst nach dem 13. Mai 2024 um 24:00 Uhr (MESZ) im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice für die Hauptversammlung übersandt. Diesen stehen für die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung jedoch die anderweitig eröffneten Möglichkeiten der Anmeldung zur Verfügung. Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte bzw. auf der Internetseite zur Verfügung gestellte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, z. B. durch die Nennung des vollständigen Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer. Die individuellen Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung werden diesen Aktionären nach Eingang ihrer Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Recht zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Internet sowie für die Anzahl der einem Aktionär in der virtuellen Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tage der Hauptversammlung maßgeblich.

Aus technischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 28. Mai 2024 bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, dem 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (sog. Technical Record Date). Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 28. Mai 2024 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings das Recht zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Internet, die Stimmrechte sowie weitere sich aus dem Aktienbesitz ergebende Rechte bis zum Schluss der Hauptversammlung nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Ohne eine solche Bevollmächtigung oder Ermächtigung bleiben das Recht zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, die Stimmrechte und weitere sich aus dem Aktienbesitz ergebende Rechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär.

Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

Intermediäre, wie insbesondere Kreditinstitute, und die diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 AktG.

3.

Verfahren über die Stimmrechtsausübung

Zur Ausübung des Stimmrechts sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und fristgerecht erfolgte Eintragung der angemeldeten Aktien im Aktienregister erforderlich. Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege der (auch elektronisch möglichen) Briefwahl oder durch die hierzu bevollmächtigten, mit entsprechenden Weisungen ausgestatteten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

a)

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben („Briefwahl“). Auch hierfür ist eine fristgemäße Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung entsprechend den oben im Abschnitt „2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Bestimmungen erforderlich. Ein Formular, das für die Briefwahl verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. Es steht ferner unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ zum Download bereit.

Die Stimmabgabe per schriftlicher Briefwahl kann postalisch bis spätestens 03. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an die folgende Anschrift erfolgen:

flatexDEGIRO AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs.

Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl kann elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ erfolgen. Diese Möglichkeit der elektronischen Briefwahl steht bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 04. Juni 2024 zur Verfügung.

Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären sowie etwaige vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen.

Sofern von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmacht/​Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, wird stets die zuletzt abgegebene Erklärung als vorrangig betrachtet. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden die über den passwortgeschützten Internetservice abgegebenen Erklärungen als vorrangig berücksichtigt.

Für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

b)

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen und/​oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, wie z. B. durch einen Intermediär, insbesondere ein Kreditinstitut, durch eine Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem vorstehenden Abschnitt „2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

Auch Bevollmächtigte – mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.

Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung noch ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, genügt für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich die Textform (§ 126b BGB).

Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. Entsprechende Formulare stehen ferner unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ zum Download bereit. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen.

Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, des Widerrufs einer bereits erteilten Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung entweder in Textform (§ 126b BGB) per Post, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens zum 03. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:

flatexDEGIRO AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: flatexdegiro@linkmarketservices.eu

Desgleichen steht hierfür der passwortgeschützte Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter während der Hauptversammlung zur Verfügung. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht.

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution gilt § 135 AktG.

Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer bzw. eines anderen mit diesen durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person, Institution, Unternehmens oder Vereinigung besteht ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangen jedoch in diesen Fällen die zu Bevollmächtigenden eine besondere Form der Vollmacht, da sie diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8 AktG) nachprüfbar festhalten müssen. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.

c)

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und deren Bevollmächtigten weiter die Möglichkeit, sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen im Aktienregister eingetragen sein und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden.

Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, wird den Aktionären, die das Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung auf dem Postweg erhalten, zusammen mit diesem übersandt. Es steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ zum Download bereit. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen.

Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann postalisch, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens 03. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an die folgende Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:

flatexDEGIRO AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: flatexdegiro@linkmarketservices.eu

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs.

Zudem können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ erteilt werden. Diese Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht bis zur Schließung der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter am 04. Juni 2024 zur Verfügung.

Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden vorrangig die über den passwortgeschützten Internetservice abgegebenen Erklärungen, danach die per E-Mail abgegebenen Erklärungen, anschließend die per Fax abgegebenen Erklärungen und zuletzt Erklärungen in Papierform berücksichtigt.

4.

Weitere Rechte der Aktionäre

a)

Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft an folgende Adresse zu richten.

flatexDEGIRO AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Das Verlangen muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zuganges nicht mitzurechnen ist), also spätestens bis 04. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) zugegangen sein. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens.

Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten, wobei § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Bei der Berechnung der vorgenannten 90-Tage-Frist ist der Tag des Zugangs des Ergänzungsantrags bei der Gesellschaft nicht mitzurechnen und § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127 AktG

Aktionäre der Gesellschaft bzw. deren Bevollmächtigte können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

flatexDEGIRO AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: gegenantraege@linkmarketservices.eu

Die Gesellschaft wird Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/​oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 20. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen und die weiteren Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllen. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und/​oder seiner etwaigen Begründung kann unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen abgesehen werden. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen zusätzlich zu den Fällen von § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthält. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt ihrer Zugänglichmachung gestellt. Dies gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund eines Ergänzungsantrags von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Das Stimmrecht zu solchen Anträgen oder Wahlvorschlägen kann ausgeübt werden, sobald die in Abschnitt „2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind. Sofern der Aktionär, der den Antrag oder Wahlvorschlag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der virtuellen Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge können auch während der virtuellen Hauptversammlung als Bestandteil des Redebeitrags im Wege der Videokommunikation gestellt werden (siehe dazu die nachstehenden Ausführungen unter Punkt „d) Rederecht nach § 130a Abs. 5 und 6 AktG“).

c)

Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen (§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG).

Stellungnahmen sind in Textform über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ bis spätestens fünf Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis 29. Mai 2024 (24:00 Uhr (MESZ)) einzureichen. Wir bitten den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als Orientierung sollte ein Umfang von 10.000 Zeichen dienen.

Die Gesellschaft wird Stellungnahmen, die den vorstehenden Anforderungen genügen, in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden und nach den gesetzlichen Vorschriften zugänglich zu machen sind, bis spätestens vier Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum 30. Mai 2024 (24:00 Uhr (MESZ)), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ veröffentlichen. Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im passwortgeschützten Internetservice zugänglich gemacht wird. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ veröffentlicht.

Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden in der virtuellen Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen zu stellen bzw. zu erklären.

d)

Rederecht nach § 130a Abs. 5 und 6 AktG

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ordnungsgemäß angemeldet und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.

Ab Beginn der Hauptversammlung wird über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ ein virtueller Wortmeldetisch geführt (siehe zu den Zugangsdaten vorstehend unter Punkt „1. Virtuelle Hauptversammlung /​ Übertragung in Bild und Ton /​ Zuschaltung (passwortgeschützter Internetservice)“), über den die zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im passwortgeschützten Internetservice für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutern.

Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Abs. 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“.

e)

Auskunftsrecht nach § 131 AktG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten in der virtuellen Hauptversammlung zudem ein Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG zu.

Nach der Satzung der flatexDEGIRO AG ist der Versammlungsleiter ermächtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Der Versammlungsleiter kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.

Auf Anordnung des Versammlungsleiters gemäß § 131 Abs. 1f AktG können alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ ausgeübt werden. Es ist beabsichtigt, dass eine solche Festlegung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung getroffen wird. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

Insbesondere ist eine Vorgabe des Vorstands gemäß § 131 Abs. 1a AktG, dass Fragen bereits im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung einzureichen sind, ausdrücklich nicht vorgesehen. Demgemäß kann das Auskunftsrecht in der virtuellen Hauptversammlung ohne die Beschränkungen ausgeübt werden, die für den Fall einer solchen Vorgabe gesetzlich vorgesehen sind. Wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben wurde, ist diese gemäß § 131 Abs. 4 AktG jedem Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben. Auch ein etwaiges Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 4 AktG ist im Wege der Videokommunikation zu stellen.

f)

Widerspruch zur Niederschrift gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i.V.m. § 245 AktG

Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch zu erklären (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i.V.m. § 245 AktG). Ein solcher Widerspruch kann von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Ende über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung über die Schaltfläche „Widerspruch“ erklärt werden. Informationen zum Zugang zum passwortgeschützten Internetservice entnehmen Sie bitte den vorstehenden Angaben unter Punkt „1. Virtuelle Hauptversammlung /​ Übertragung in Bild und Ton /​ Zuschaltung (passwortgeschützter Internetservice)“.

g)

Bestätigung der Stimmenzählung nach § 129 Abs. 5 AktG

Aktionäre, die sich an der Abstimmung beteiligt haben, können von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung die Bestätigung darüber verlangen, dass ihre Stimme gezählt wurde. Zur Anforderung der Bestätigung der Stimmenzählung bedarf es auf dem unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ bereitgestellten Portal der Eingabe der auf der Einladung der Anmeldebestätigung abgedruckten persönlichen Zugangsdaten.

5.

Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

a)

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127, 130a, 118a, 137 und 131 AktG sowie der Inhalt der Einberufung und die weiteren Informationen nach §§ 124a, 125 Abs. 1 S. 5 AktG sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ zugänglich.

Dort werden sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auch während der virtuellen Hauptversammlung selbst zugänglich sein.

Ferner werden dort auch weitere Informationen zur Hauptversammlung bereitgestellt unter Einschluss insbesondere der Formulare, die bei Stimmenabgabe durch Bevollmächtigte verwendet werden können, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden und sofern die Stimmabgabe durch die Bevollmächtigten nicht über den passwortgeschützten Internetservice erfolgt.

b)

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 110.032.548 Aktien, die jeweils eine Stimme gewähren.

Sämtliche 110.032.548 Aktien sind im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigt.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

6.

Information zum Datenschutz für die Aktionäre

Wir, die flatexDEGIRO AG, verarbeiten bei der Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, der Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht sowie im Rahmen der Nutzung des passwortgeschützten Internetservices und der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) Ihre personenbezogenen Daten sowie gegebenenfalls die personenbezogenen Daten Ihrer Vertreter (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung). Unsere Aktien sind Namensaktien. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für die Teilnahme im Wege der elektronischen Zuschaltung und die Führung des Aktienregisters rechtlich zwingend erforderlich. Ohne die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter ist eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 67, 67d, 67e, 118 ff. AktG. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO). Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhalten wir diese in der Regel von dem Letztintermediär (Art. 14 DSGVO, § 67d AktG). Wir übertragen die virtuelle Hauptversammlung im Internet in einer geschlossenen Benutzergruppe.

Die von uns für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärsvertreter ausschließlich nach unserer Weisung auf Basis einer Vereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (Art. 28 DSGVO) und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der flatexDEGIRO AG und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/​oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG). Entsprechendes gilt für personenbezogene Daten in vor der virtuellen Hauptversammlung eingereichten Stellungnahmen sowie den Redebeträgen und Fragen während der Hauptversammlung. Die Gesellschaft kann Name und ggf. Sitz/​Anschrift der Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigter, die Fragen bzw. Stellungnahmen einreichen bzw. Redebeträge leisten, nennen. Die Redebeiträge werden den Aktionären und Aktionärsvertretern in Bild und Ton während der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Die Gesellschaft behält sich vor, Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung namentlich zu nennen.

Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn Ihre personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen über das Zustandekommen oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Daten über die Teilnahme an Hauptversammlungen werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt.

Ihnen steht bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO zu. Diese Rechte können Sie gegenüber der flatexDEGIRO AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

flatexDEGIRO AG
Omniturm, Große Gallusstraße 16 – 18,60312 Frankfurt am Main
+49 (0) 69 45000 10
datenschutz@flatexdegiro.com

Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erreichen Sie unseren Datenschutzbeauftragten unter:

flatexDEGIRO AG
Datenschutzbeauftragter
Omniturm, Große Gallusstraße 16 – 18, 60312 Frankfurt am Main
+49 (0) 69 45000 10
datenschutz@flatexdegiro.com

 

Frankfurt am Main, im April 2024

flatexDEGIRO AG

Der Vorstand

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