KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen (KEBT AG) – außerordentliche Hauptversammlung 2017

KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft
Thüringen Aktiengesellschaft (KEBT AG)

Erfurt

Einladung zur

Außerordentlichen Hauptversammlung

am 14. Juli 2017, 10.00 Uhr
auf dem Gelände der Messe Erfurt GmbH,
Gothaer Straße 34, 99094 Erfurt,
Carl-Zeiss-Saal

Tagesordnung

1.

Begrüßung

2.

Erläuterung des Konzepts Modellpflege

3.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Kauf von 1.109.447 Stückaktien an der Thüringer Energie AG vom Kommunalen Energiezweckverband Thüringen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Kauf und dem Erwerb von 1.109.447 Stückaktien an der Thüringer Energie AG zum Preis von insgesamt EUR 454.839.986,59 durch die KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen Aktiengesellschaft vom Kommunalen Energiezweckverband Thüringen unter Stundung des Kaufpreises bei Zahlung eines jährlichen Stundungszinses von 2,06 % p.a. wird zugestimmt.

4.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (mit Ausnahme des Aktionärs Kommunaler Energiezweckverband Thüringen)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft, das derzeit EUR 2.131.667,00 beträgt und in 2.022.448 Stückaktien eingeteilt ist, wird gegen Sacheinlage um EUR 539.062,64 auf EUR 2.670.729,64 durch Ausgabe von 511.443 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien erhöht. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien wird auf EUR 204,59 je Stückaktie festgesetzt.

b)

Die neuen Aktien gehören der neu zu schaffenden Aktiengattung B an. Die Aktien der Aktiengattung B sind erst für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2030 beginnen, gewinnberechtigt. Die alten Aktien gehören fortan der Aktiengattung A an. Mit Ausnahme der Gewinnberechtigung bestehen zwischen den Aktiengattungen A und B keine Unterschiede.

c)

Die neuen Aktien werden an den Kommunalen Energiezweckverband Thüringen mit Sitz in Weimar („KET“) ausgegeben. Der KET hält zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 1.380.278 Stückaktien der KEBT AG, so dass das Bezugsverhältnis rund 2,70 : 1 (exakt (1.380.278/511.443 : 1) beträgt. Der KET überträgt für die an ihn auszugebenden neuen Aktien mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31. August 2017 auf die KEBT als Sacheinlage 255.229 Stückaktien im Wert von EUR 104.636.233,13 an der Thüringer Energie AG mit Sitz in Erfurt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 502044, und zwar mit allen zugehörigen Rechten und Pflichten einschließlich des Dividendenbezugsrechts für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016.

d)

Das gesetzliche Bezugsrecht der übrigen Aktionäre ist ausgeschlossen.

e)

Der Beschluss zu diesem TOP 4 wird unter der Bedingung gefasst, dass auch die unter TOP 5 zur Abstimmung gestellte Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen beschlossen wird.

f)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe, festzusetzen.

g)

§ 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) wird – vorbehaltlich weitergehender Anpassungen durch den Aufsichtsrat aufgrund der der Hauptversammlung unter TOP 5 vorgeschlagenen Barkapitalerhöhung – in Anpassung an die Kapitalerhöhung in seinem Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt neu gefasst; die übrigen Absätze des § 4 der Satzung bleiben unverändert:

„(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2.670.729,64 Euro (in Worten: [zwei Millionen sechshundertsiebzigtausend siebenhundertneunundzwanzig Euro vierundsechzig Cent]).

(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 2.533.891 Stückaktien. 2.022.448 Stückaktien bilden die Aktiengattung A (A-Aktien). Die übrigen 511.443 Stückaktien bilden die Aktiengattung B (B-Aktien). A- und B-Aktien gewähren den Aktionären gleiche Rechte mit Ausnahme des Dividendenbezugsrechts, das sich nach § 12 richtet.“

§ 12 der Satzung (Gewinnverwendung) wird in Anpassung an die Kapitalerhöhung um folgende neue Absätze 3 und 4 ergänzt:

„(3)

Bei Verteilung des Bilanzgewinns unter den Aktionären ist der Bilanzgewinn für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2030 begonnen haben, nur auf die A-Aktien zu verteilen. Hinsichtlich des Bilanzgewinns von Geschäftsjahren, die ab dem 1. Januar 2030 begonnen haben, sind A- und B-Aktien gleichermaßen dividendenberechtigt.

(4)

Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2031 entfallen folgende Bestimmungen dieser Satzung ersatzlos, ohne dass es hierzu gesonderter Beschlüsse der Hauptversammlung bedarf:

§ 4 Abs. 2 S. 2 und 3 (A- und B-Aktien als Aktiengattungen)

§ 12 Abs. 3, Abs. 4 (Verteilung des Bilanzgewinns auf bzw. Dividendenberechtigung von A-/B-Aktien)“.

5.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts des Aktionärs Kommunaler Energiezweckverband Thüringen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a.

Das Grundkapital der Gesellschaft, das derzeit EUR 2.131.667,00 beträgt und in 2.022.448 Stückaktien eingeteilt ist und gemäß dem unter TOP 4 der Hauptversammlung vorgeschlagenen Hauptversammlungsbeschluss gegen Sacheinlage um EUR 539.062,64 auf EUR 2.670.729,64 durch Ausgabe von 511.443 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien erhöht werden soll, wird gegen Bareinlagen um weitere bis zu EUR 201.183,95 auf bis zu EUR 2.871.913,59 durch Ausgabe von bis zu 190.876 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien erhöht. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien wird auf EUR 204,59 festgesetzt.

b.

Die neuen Aktien gehören der gemäß TOP 4 der Hauptversammlung neu zu schaffenden Aktiengattung B an. Die Aktien der Aktiengattung B sind erst für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2030 beginnen, gewinnberechtigt. Mit Ausnahme der Gewinnberechtigung bestehen zwischen den Aktiengattungen A und B keine Unterschiede.

c.

Die neuen Aktien sind den Aktionären im Verhältnis von rund 2,70 : 1 (exakt (1.380.278/511.443 : 1) zum Bezug anzubieten. Die Bezugsfrist beträgt zwei Wochen ab Bekanntmachung des Bezugsangebots. Das Bezugsangebot ist spätestens bis zum 31. Oktober 2017 zu veröffentlichen. Das gesetzliche Bezugsrecht des Kommunalen Energiezweckverbands Thüringen ist ausgeschlossen. Die Hauptversammlung stimmt gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung einem Bezugsrechtshandel unter den Aktionären zu.

d.

Der Beschluss zu diesem TOP 5 wird unter der Bedingung gefasst, dass auch die unter TOP 4 zur Abstimmung gestellte Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen beschlossen wird.

e.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe, festzusetzen.

f.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

g.

Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erst und nur dann mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn sichergestellt ist, dass die Durchführung der unter TOP 4 der Hauptversammlung vorgeschlagene Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zeitgleich oder zeitlich vorangehend eingetragen wird.

6.

Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Absatz 2 der Satzung (Geschäftsjahr)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 2 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ab dem 1. Januar 2018 das Kalenderjahr. Die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 bildet ein Rumpfgeschäftsjahr.“

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 6 Absatz 1 der Satzung (Größe des Aufsichtsrats)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 6 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern.“

8.

Beschlussfassung zur Wahl in den Aufsichtsrat

Die KEBT AG hat einen Aufsichtsrat, der gemäß § 6 Absatz 1 der aktuellen Satzung der KEBT AG aus sechs Mitgliedern besteht. Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017/2018 beschließt.

Gemäß §§ 96 AktG, 101 AktG in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Satzung der KEBT AG erfolgt die Wahl aller Aufsichtsratsmitglieder längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt; im Rahmen dieser Höchstdauer bestimmt die Hauptversammlung über die Festsetzung der Amtszeit. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist das an seine Stelle in den Aufsichtsrat eintretende Mitglied nur für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.

Nach Wirksamwerden der unter TOP 7 zu beschließenden Satzungsänderung wird der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 6 Absatz 1 der neu gefassten Satzung in Verbindung mit §§ 96 AktG, 101 AktG aus insgesamt sieben Mitgliedern bestehen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Eintragung der unter TOP 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderung, nach der sich die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf sieben erhöht, in das Handelsregister der KEBT AG die nachfolgend genannte Person in den Aufsichtsrat der KEBT AG zu wählen. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis Ablauf der Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder.

Dr. Gerhard Holtmeier, Mitglied des Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft, München

Der Vorstand hat einen vorsorglichen schriftlichen Bericht zu Tagesordnungspunkt 3 sowie einen vorsorglichen Bericht gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Grund für den (gekreuzten) Ausschluss des Bezugsrechts zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 erstattet. Dieser Bericht wird nachstehend bekanntgemacht und ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kebt.de

zugänglich. Der Bericht liegt überdies von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Alfred-Hess-Str. 37, 99094 Erfurt, und während der gesamten Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus.

Vorsorglicher Bericht des Vorstands der KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen Aktiengesellschaft (nachfolgend auch „KEBT AG“ oder „Gesellschaft“) zu Tagesordnungspunkt 3 („Beschlussfassung über die Zustimmung zum Kauf von 1.109.447 Stückaktien an der Thüringer Energie AG vom Kommunalen Energiezweckverband Thüringen“)

sowie

vorsorglicher Bericht des Vorstands der KEBT AG gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Grund für den (gekreuzten) Ausschluss des Bezugsrechts

zu Tagesordnungspunkt 4 („Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der
Gesellschaft gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
(mit Ausnahme des Aktionärs Kommunaler Energiezweckverband Thüringen)“)

und Tagesordnungspunkt 5 („Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der
Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts des Aktionärs
Kommunaler Energiezweckverband Thüringen“)

der am 14. Juli 2017 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der KEBT AG

I.

Hintergründe und Beschreibung der Transaktion

1.

Aktuelle Beteiligungsstruktur von KEBT AG und Thüringer Energie AG

Die KEBT AG ist eine kommunale Beteiligungsgesellschaft, welche die Interessen von 296 kommunalen Aktionären im Energiebereich des Freistaates Thüringen bündelt. Ihr Unternehmensgegenstand umfasst den Erwerb und die Verwaltung von Aktien der Thüringer Energie AG (nachfolgend auch „TEAG“) und die Wahrnehmung aller Gesellschafterrechte und -pflichten, die sich aus der Beteiligung an der TEAG für die Kommunen ergeben.

Aktuell ist die KEBT AG mit 1.066.083 Stückaktien, dies entspricht einer Beteiligung von ca. 36,03 %, an der TEAG beteiligt. Weitere Aktionäre der TEAG sind der Kommunale Energiezweckverband Thüringen (nachfolgend auch „KET“) mit 1.364.676 Stückaktien (ca. 46,12 %), die Thüga Aktiengesellschaft („Thüga“) mit 449.471 Stückaktien (ca. 15,19 %), die Gesellschaft der kommunalen Stromaktionäre in Thüringen mbH mit 75.605 (ca. 2,56 %) sowie vier weitere Aktionäre.

An der KEBT AG selbst, deren Grundkapital in Höhe von EUR 2.131.667 in 2.022.448 Stückaktien eingeteilt ist, sind derzeit beteiligt (i) der KET mit 1.380.278 Aktien (entspricht einem Kapitalanteil von ca. 68,25 % und einem Stimmrechtsanteil von ca. 72,82 %), (ii) 293 Kommunen mit zusammen 370.975 Aktien (entspricht einem Kapitalanteil von ca. 18,34 % und einem Stimmrechtsanteil von ca. 19,57 %), (iii) die Kommunale Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen mbH mit 143.733 Aktien (entspricht einem Kapitalanteil von ca. 7,11 % und einem Stimmrechtsanteil von ca. 7,58 %) sowie (iv) der Gemeinde- und Städtebund Thüringen mit 429 Aktien (entspricht einem Kapitalanteil von ca. 0,02 % und einem Stimmrechtsanteil von ca. 0,02 %). Außerdem hält die KEBT AG selbst 127.033 eigene Aktien (entspricht einem Kapitalanteil von ca. 6,28 %).

2.

Rekommunalisierung der TEAG

An der TEAG war ursprünglich mehrheitlich die E.ON Energie AG (nachfolgend auch „E.ON“) beteiligt, die ihre Anteile im Jahr 2012 den Thüringer Kommunen zum Kauf anbot. So bot sich den Kommunen die Chance, durch eine Rekommunalisierung des größten Energieversorgers im Freistaat Thüringen zukünftig die Energiewende selbst aktiv zu gestalten, Arbeitsplätze in Thüringen dauerhaft zu sichern und neu zu schaffen.

Die Hauptversammlung der KEBT AG hat am 18. Juli 2012 mit einer Mehrheit von 98,8 % beschlossen, diese historische Chance zu nutzen und Verkaufsverhandlungen aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden über einen Zeitraum von mehreren Monaten intensiv und mit Unterstützung einer interministeriellen Arbeitsgruppe sowie einer Projektgruppe des Thüringer Innenministeriums geführt.

Aus finanzierungstechnischen Gründen wurde seinerzeit entschieden, den KET als Akquisitionseinheit zu gründen, dem in der Folge zahlreiche vorher an der KEBT AG beteiligte Kommunen unter Einbringung ihrer Anteile an der KEBT AG beigetreten sind, so dass heute der KET mit 1.380.278 Aktien größter Aktionär der KEBT AG ist. Zugleich hat der in 2012 neu gegründete KET von E.ON zum Verkauf angebotene Aktien erworben, so dass er heute mit 46,12 % auch größter Aktionär der TEAG ist. Die vom KET seinerzeit zum Erwerb der TEAG-Aktien aufgenommenen Darlehen sind bereits zu einem Teil zurückbezahlt; aktuell valutieren diese Darlehen noch mit EUR 454.839.741,73. In Anbetracht des aktuellen Werts von EUR 409,97 je vom KET gehaltener TEAG-Aktie (zur Bewertung der TEAG-Aktien siehe unten I.4.) können damit von den vom KET insgesamt gehaltenen 1.364.676 TEAG-Aktien 1.109.447 Stück als noch wirtschaftlich „verschuldet“ und 255.229 Stück als bereits wirtschaftlich „entschuldet“ betrachtet werden.

3.

Konzept „Modellpflege“

KET hat Interesse daran bekundet, die von ihm gehaltenen TEAG-Aktien an die KEBT AG zu veräußern. Dadurch können u.a. Steuervorteile genutzt, die Ausschüttungsbelastung der TEAG reduziert sowie mögliche Unwägbarkeiten der Gebietsreform in Thüringen für den KET abgemildert werden. Die KEBT AG hat ein Interesse daran, den Aktionärskreis der TEAG zu stabilisieren, die vom KET gehaltenen Anteile dem kommunalen Einflussbereich zu sichern und zugleich die TEAG finanziell nicht zu überfordern. Vor diesem Hintergrund wurde ein als „Modellpflege“ bezeichnetes Konzept entwickelt, das vorsieht, dass die KEBT AG die vom KET gehaltenen TEAG-Aktien übernimmt.

Das Modellpflege-Konzept sieht drei Komponenten vor, über die auf der Hauptversammlung beschlossen werden soll:

a)

Diejenigen vom KET gehaltenen TEAG-Aktien, die wirtschaftlich noch nicht entschuldet sind, werden gemäß einem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag von der KEBT AG unter entgeltlicher Stundung des Kaufpreises zu ihrem aktuellen Wert erworben. Hierbei handelt es sich um 1.109.447 Stückaktien der TEAG zu einem Preis von je EUR 409,97, so dass der Gesamtkaufpreis für das Aktienpaket EUR 454.839.986,59 beträgt (nachfolgend der „Kaufpreis“).

b)

Diejenigen vom KET gehaltenen TEAG-Aktien, die wirtschaftlich bereits entschuldet sind, werden gegen Sachkapitalerhöhung vom KET in die KEBT AG eingebracht. Hierbei handelt es sich um 255.229 Stückaktien der TEAG im Wert von je EUR 409,97, somit im Gesamtwert von EUR 104.636.233,13.

Um der KEBT AG die Finanzierung des Kaufpreises der vom KET erworbenen Aktien bei Beibehaltung der bisherigen Dividendenhöhe zu erleichtern, sollen die von der KEBT AG neu auszugebenden Aktien erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2030 dividendenberechtigt sein (diese Aktien nachfolgend „B-Aktien“). Unter Berücksichtigung eines solchen temporären Dividendenverzichts haben diese B-Aktien der KEBT AG derzeit einen Wert von EUR 204,59, so dass für die Einbringung von 255.229 Stückaktien der TEAG im Gesamtwert von EUR 104.636.233,13 das Grundkapital der KEBT AG um 511.443 Stück B-Aktien auf EUR 2.670.729,64 zu erhöhen ist.

c)

Um allen anderen Aktionären der KEBT AG (außer dem KET) trotz der Sachkapitalerhöhung die Aufrechterhaltung ihrer Beteiligung sowohl in prozentualer als auch wirtschaftlicher Hinsicht zu ermöglichen, soll neben der Sachkapitalerhöhung eine Barkapitalerhöhung durchgeführt werden, zu der sämtliche Aktionäre mit Ausnahme des KET zugelassen werden. Auch die insoweit auszugebenden Aktien sollen erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2030 dividendenberechtigt sein.

4.

Wert der TEAG-Aktien

Zentraler Punkt für alle drei zur Beschlussfassung anstehenden Tagesordnungspunkte ist der Wert der TEAG-Aktien. Dieser ist nicht nur entscheidend für die Ermittlung des Kaufpreises unter dem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag sowie die Werthaltigkeit der Sacheinlage im Rahmen der Sachkapitalerhöhung, sondern auch – da der Wert der KEBT AG maßgeblich von ihrer Beteiligung an der TEAG geprägt wird – für die Bestimmung des Ausgabebetrages der neuen Aktien der KEBT AG im Rahmen der Sach- und Barkapitalerhöhung.

Um den Aktionären schon vor der Hauptversammlung im Hinblick auf die TOP 3 bis 5 eine umfassende Informationsgrundlage für ihre Beschlussfassung zu verschaffen, wird nachfolgend zu allen drei Tagesordnungspunkten zum Wert der TEAG-Aktien ausgeführt.

4.1

Vorgehen bei der Wertermittlung

Zur Bestimmung des objektivierten Werts der vom KET bzw. von der KEBT AG gehaltenen TEAG-Aktien haben KEBT AG und KET ein gemeinsames Bewertungsgutachten nach den Grundsätzen des Bewertungsstandards IDW S1 in Auftrag gegeben. Der Bewertungsstandard IDW S1 ist ein vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. erstellter Bewertungsstandard, der in Rechtsprechung und Praxis zur sachgerechten Bewertung von Unternehmen anerkannt ist. Mit der Erstellung des Bewertungsgutachtens wurde die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend „Ernst & Young“) beauftragt, die zu einem Marktwert des Eigenkapitals der TEAG („Unternehmenswert“) zum Bewertungsstichtag 1. April 2017 von EUR 1.248 Mio. gelangte. Ergänzend hat der Vorstand der KEBT AG eine eigene Due Diligence bei der TEAG durchgeführt. Der von Ernst & Young ermittelte Wert von EUR 1.248 Mio. wird auch vom Vorstand und Aufsichtsrat der KEBT AG sowie dem KET als angemessen und zutreffend erachtet. Hieraus ergibt sich ein Wert von EUR 409,97 je vom KET bzw. der KEBT AG an der TEAG gehaltener Aktie.

4.2

Details der Unternehmensbewertung

a)

Auftrag und Auftragsdurchführung

Ernst & Young hat die Bewertungsarbeiten im Zeitraum 6. April 2017 bis 2. Juni 2017 durchgeführt. Sie basieren im Wesentlichen auf der vom Vorstand der TEAG beschlossenen und vom Aufsichtsrat der TEAG genehmigten Unternehmensplanung für die Geschäftsjahre 2017 bis 2019 sowie auf der langfristigen Planung der Erlösobergrenze für die Geschäftsfelder Gasnetz und Stromnetz bis zum Jahr 2022 bzw. 2023, der langfristigen Vorschau der Entwicklung des regulatorischen Vermögens bis zum Jahr 2028, der langfristige Einschätzung der Ergebnisentwicklung des Geschäftsfelds Telekommunikation sowie der langfristigen Investitionsplanung im Netzbereich bis zum Jahr 2028. Ergänzend hat Ernst & Young u.a. Auskünfte des Vorstands der TEAG und von ihm benannter Personen herangezogen.

b)

Bewertungsobjekt

Bewertungsobjekt ist die TEAG. Die TEAG ist der führende Energieversorger und Infrastrukturdienstleister in Thüringen und als rein kommunales Unternehmen geschäftlich tätig. Sie ist Muttergesellschaft des Thüringer Energie-Konzerns, der auf sämtlichen Stufen entlang der energiewirtschaftlichen Wertschöpfung aktiv ist: von der Strom- und Wärmeerzeugung, der Verteilung von Strom und Erdgas bis hin zum Energievertrieb. Darüber hinaus bietet die TEAG ihren Kunden Energie-, Telekommunikations- und Service-Dienstleistungen an. Das Geschäftsmodell basiert auf einer „Fünf-Netze Strategie“, die mit integriertem Ansatz den Ausbau und den Betrieb des Stromnetzes, Gasnetzes, Glasfasernetzes, Wärmenetzes und des Straßenbeleuchtungsnetzes umfasst. Die strategischen Geschäftsfelder („SGF“) der TEAG sind eingeteilt in (i) Stromnetz, (ii) Gasnetz, (iii) Vertrieb, (iv) Wärme und Erzeugung, (v) Telekommunikation und (vi) Beteiligungen/Sonstiges.

Der Konsolidierungskreis umfasst neben der TEAG fünf weitere vollkonsolidierte Unternehmen und Beteiligungen an 20 Stadtwerken sowie zahlreichen weiteren Gesellschaften, welche Energiedienstleistungen erbringen oder regenerativ Strom erzeugen. Bei den weiteren vollkonsolidierten Unternehmen handelt es sich um die TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG, die Thüringer Netkom GmbH, die TES Thüringer Energie Service GmbH, die Energie- und Medienversorgung Schwarza GmbH sowie die encoLine GmbH; sie gehören der TEAG zu je 100 %.

c)

Bewertungsmethodik

Die Ableitung des Unternehmenswerts basiert auf einer Prognose der künftigen Unternehmensentwicklung und der zukünftig erzielbaren Ergebnisse. Diese sind auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen, der mit dem 1. April 2017 möglichst zeitnah bestimmt wurde.

Aufbauend auf den Planungsrechnungen der TEAG für den Betrachtungszeitraum 2017 bis 2019 hat Ernst & Young – um den Übergang der einzelnen strategischen Geschäftsfelder in einen sog. „eingeschwungenen Zustand“ abzubilden – eine erweiterte Planungsphase für die Jahre 2020 bis 2028 modelliert. In dieser erweiterten Planungsphase wurden insbesondere folgende Sachverhalte abgebildet: (i) Fortführung bzw. Erweiterung des Detailplanungszeitraums um eine dritte und eine vierte Regulierungsperiode für die SGF Strom- und Gasnetz, (ii) Abbildung der langfristig erwarteten Umsatz- und Margenentwicklung im SGF Vertrieb sowie (iii) Anpassung der Abschreibungen an das Volumen der langfristig angesetzten Reinvestitionen zur Substanzerhaltung.

d)

Entwicklung der Ertragslage und Plan-Fortschreibung

Hinsichtlich der Planungsrechnung der TEAG für den Betrachtungszeitraum 2017 bis 2019 hat Ernst & Young bestimmte Plananpassungen vorgenommen. Diese betreffen im Wesentlichen den Rohertrag der SGF Strom- und Gasnetz, die Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen, die sonstigen betrieblichen Erträge und Aufwendungen sowie die Abschreibungen. Insgesamt betragen die Anpassungen im Geschäftsjahr 2017 EUR 2,5 Mio., im Geschäftsjahr 2018 EUR 3,2 Mio. und im Geschäftsjahr 2019 EUR 14,9 Mio. Unter Berücksichtigung dieser Anpassungen stellt sich die fortgeschriebene, langfristige Unternehmensplanung der TEAG wie folgt dar:

Übersicht der Unternehmensplanung

in Mio. EUR GJ17P GJ18P GJ19P GJ20P GJ21P GJ22P
Rohertrag Vertrieb 44,9 44,6 44,6 45,4 46,1 46,9
Rohertrag Stromnetz 199,0 185,0 196,0 200,6 205,6 209,6
Rohertrag Gasnetz 57,0 48,9 49,5 50,4 50,0 49,5
Rohertrag Wärme/
Dezentrale Erzeugung
31,8 29,7 30,3 31,0 31,7 32,4
Konsolidierungseffekt (0,4) (0,4) (0,5) (0,5) (0,5) (0,5)
Rohertrag 332,4 307,8 320,0 326,9 332,9 337,9
Erlöse aus BKZ 15,5 13,8 12,7 11,6 10,5 9,6
Sonstige Umsatzerlöse 46,5 49,4 53,1 89,0 91,0 92,9
Sonstiger Materialaufwand (48,9) (49,0) (53,4) (78,3) (80,0) (81,7)
Personalaufwand (110,0) (111,7) (114,3) (117,5) (120,1) (122,6)
Sonstige betriebliche Erträge 16,2 38,5 19,9 22,5 23,0 23,5
Sonstige betriebliche Aufwendungen (66,3) (59,5) (53,3) (67,7) (69,1) (70,5)
Beteiligungsergebnis 15,5 12,0 13,9 14,3 14,7 15,1
EBITDA 200,9 201,2 198,4 200,8 202,8 204,2
Abschreibung (77,6) (78,4) (79,8) (73,1) (73,9) (75,0)
EBIT 123,3 122,8 118,7 127,7 128,9 129,2
Anpassungen 2,5 3,2 14,9
Angepasstes EBIT 125,8 126,0 133,6 127,7 128,9 129,2
in Mio. EUR GJ23P GJ24P GJ25P GJ26P GJ27P GJ28P
Rohertrag Vertrieb 47,6 48,3 49,0 49,8 50,5 51,3
Rohertrag Stromnetz 212,0 192,6 195,3 197,5 199,2 201,0
Rohertrag Gasnetz 51,1 50,7 50,3 49,8 49,3 50,5
Rohertrag Wärme/
Dezentrale Erzeugung
33,0 33,7 34,4 35,1 35,8 36,5
Konsolidierungseffekt (0,5) (0,5) (0,5) (0,5) (0,5) (0,5)
Rohertrag 343,2 324,9 328,5 331,6 334,3 338,9
Erlöse aus BKZ 9,0 8,8 8,7 8,5 8,3 8,1
Sonstige Umsatzerlöse 94,8 96,7 98,7 100,7 102,7 104,8
Sonstiger Materialaufwand (83,4) (85,1) (86,8) (88,6) (90,4) (92,2)
Personalaufwand (125,2) (127,7) (130,3) (132,9) (135,6) (138,4)
Sonstige betriebliche Erträge 24,0 24,4 24,9 25,4 26,0 26,5
Sonstige betriebliche Aufwendungen (71,9) (73,2) (74,6) (76,1) (77,5) (79,0)
Beteiligungsergebnis 15,6 16,0 16,5 16,9 17,4 17,8
EBITDA 206,1 184,8 185,5 185,6 185,2 186,6
Abschreibung (74,8) (75,0) (74,7) (75,8) (76,7) (77,7)
EBIT 131,4 109,8 110,8 109,7 108,4 108,8
Anpassungen
Angepasstes EBIT 131,4 109,8 110,8 109,7 108,4 108,8

Die Langfristplanung erfolgte ab dem Geschäftsjahr 2020 auf Ebene der strategischen Geschäftsfelder der TEAG vor Berücksichtigung von Konsolidierungsbuchungen. Die Erträge aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen wurden rückläufig geplant, basierend auf einer detaillierten Fortschreibung der TEAG. Für die Fortschreibung der sonstigen Umsatzerlöse, des sonstigen Materialaufwands, der sonstigen betrieblichen Aufwendungen sowie der sonstigen betrieblichen Erträge hat Ernst & Young für den Zeitraum vom Geschäftsjahr 2020 bis 2028 eine Entwicklung mit der Inflationsrate unterstellt. Das Beteiligungsergebnis wurde für die Geschäftsjahre 2020 bis 2028 grundsätzlich mit der Inflationsrate fortgeschrieben. Für diejenigen Projektgesellschaften, für die bis zum Geschäftsjahr 2019 keine Erträge geplant wurden, wurde vom Management der TEAG eine Einschätzung zum nachhaltigen Ergebnis der Projektgesellschaften getroffen. Diese Annahmen wurden dem Geschäftsjahr zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung der Inflationsrate fortgeschrieben. Die langfristige Fortschreibung der Abschreibungen basiert auf einer von der TEAG bereitgestellten Detailplanung des Sachanlagevermögens.

Nachfolgend wird die langfristige Fortschreibung des Rohertrags der strategischen Geschäftsfelder („SGF“) dargestellt:

aa)

SGF Strom- und Gasnetz: Die regulierten Bereiche wurden unter Zugrundelegung der Planung der TEAG für die 3. Regulierungsperiode sowie unter Einschätzungen von Ernst & Young zur Entwicklung des regulatorischen Umfelds geplant. Die Fortschreibung der dauerhaft nicht beeinflussten Kosten („dnbK“) sowie der vorübergehend nicht beeinflussbaren und beeinflussbaren Kosten („vnbK/bK“) erfolgte auf der Kostenbasis aus dem Fotojahr 2016 bzw. 2021 (Stromnetz) und aus dem Fotojahr 2015 bzw. 2020 (Gasnetz). Die Investitionstätigkeit von TEAG wurde über das System des Kapitalkostenabgleichs berücksichtigt. Der „positive Sockeleffekt“ im Rahmen des Kapitalkostenabgleichs entfällt gemäß aktueller Anreizregulierungsverordnung in der 4. Regulierungsperiode.

bb)

SGF Vertrieb: Die Absatzmenge im Bereich Stromvertrieb wurde auf Basis des letzten Planjahres 2019 fortgeschrieben. Für die Absatzmenge im Bereich Gasvertrieb wurde analog zur demografischen Prognose ein Rückgang von durchschnittlich 0,8 % p.a. unterstellt. Die Vertriebsmarge für Geschäftskunden und Vertriebspartner wurde sowohl im Stromvertrieb als auch im Gasvertrieb als konstant angenommen. Die Vertriebsmarge im SLP-Kundenbereich wurde mit der Inflationsrate fortgeschrieben.

cc)

SGF Wärme und Erzeugung: Für das SGF Wärme und Erzeugung wurde unterstellt, dass sich die Erlös- und Kostenpositionen ab dem Geschäftsjahr 2020 mit der Inflation fortentwickeln. Die Kraft-Wärme-Kopplung-Förderung („KWK-Förderung“) für die Heizkraftwerke ist zunächst bis zum Jahre 2019 vorgesehen. Jedoch wurde angenommen, dass die Bundesregierung die KWK-Förderung durch eine gleichwertige Förderung ersetzt bzw. eine Kompensation über die Strompreise erfolgt. Weiterhin wurde von einer Vergütung der vermiedenen Netzentgelte ausgegangen.

dd)

SGF Telekommunikation: Für das SGF Telekommunikation wurde ab dem Geschäftsjahr 2020 unterstellt, dass sich der Bereich von einem wachsenden zu einem stabilen Geschäft entwickelt. Dementsprechend wurden für den erweiterten Planungszeitraum folgende Prämissen gesetzt: (i) Die sonstigen betrieblichen Erträge werden ab dem Geschäftsjahr 2020 reduziert, unter anderem aufgrund geringerer Erträge aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen, (ii) aufgrund des abgeschlossenen Ausbaus des Telekommunikationsnetzes entfallen die Kosten für den Netzausbau, (iii) der Personalaufwand hingegen steigt aufgrund einer höheren Anzahl fest angestellter Mitarbeiter, (iv) die Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung werden im erweiterten Planungszeitraum mit der Inflation fortgeschrieben.

e)

Kapitalkosten

Die zukünftig erzielbaren Ergebnisse sind in Form der Free Cash Flows mit dem gewichteten Mittel der Eigen- und Fremdkapitalkosten („WACC“) auf den Bewertungsstichtag abgezinst worden.

Für die Bestimmung der Eigenkapitalkosten wurde das sog. Capital Asset Pricing Modell („CAPM“) zugrunde gelegt. Die Eigenkapitalkosten setzen sich dabei aus einem Basiszinssatz und einer unternehmensspezifischen Risikoprämie zusammen, die sich gemäß CAPM aus dem Produkt von Marktrisikoprämie und sog. Beta-Faktor ergibt.

Aufgabe des Basiszinssatzes ist es, eine risikofreie und fristadäquate Alternativanlage zur Investition in das zu bewertende Unternehmen abzubilden. Zur Bestimmung des Basiszinssatzes wurde auf die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Renditen hypothetischer Zerobonds deutscher Staatsanleihen der Monate Januar bis März 2017 zurückgegriffen. Auf Basis dieser Analysen ergab sich zum Stichtag 1. April 2017 ein risikofreier Zinssatz von 1,25 %.

Die Marktrisikoprämie reflektiert die Renditedifferenz zwischen Anlage in Aktien (oder allgemeiner: risikobehafteten Vermögenswerten) und risikolosen Anlagen. In der Bewertungspraxis erfolgt die Ableitung von Marktrisikoprämien grundsätzlich auf der Basis historischer Durchschnittswerte, die um langfristige Trendentwicklungen angepasst werden. Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung des IDW geht aktuell davon aus, dass die bei der Prognose der Marktrisikoprämie bislang angenommenen langfristigen Trendentwicklungen in der gegenwärtigen Finanzmarktsituation von anderen Einflussgrößen überlagert werden und kommt zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zu den letzten Jahren derzeit von höheren Marktrisikoprämien in einer Bandbreite von 5,5 % bis 7,0 % auszugehen ist. Ernst & Young hat eine Marktrisikoprämie von 7,0 % zugrunde gelegt.

Der Beta-Faktor wurde von Ernst & Young auf der Grundlage eines fünfjährigen Betrachtungszeitraums aus einer Peer Group internationaler Netzgesellschaften sowie integrierter Versorgungsunternehmen abgeleitet. Als Referenzindex wurde jeweils der breiteste nationale Index verwendet. Ernst & Young wählte dieses Vorgehen, um den unterschiedlichen Risiken der energiewirtschaftlichen Bereiche (Netzbetreiber einerseits/Energieversorger mit Vertriebs- bzw. Erzeugerfokus andererseits) Rechnung zu tragen. Für die börsennotierten Netzbetreiber ermittelte Ernst & Young einen durchschnittlichen unverschuldeten Beta-Faktor von 0,36.

In Ermangelung von börsennotierten Energieversorgern mit reinem Vertriebs- bzw. Erzeugungsfokus leitete Ernst & Young das Risiko bzw. den Beta-Faktor für diese energiewirtschaftlichen Bereiche aus einer Differenzbetrachtung der durchschnittlichen unverschuldeten Beta-Faktoren für integrierte Versorger und reine Netzbetreiber ab. Dabei ist Ernst & Young davon ausgegangen, dass die einzelnen energiewirtschaftlichen Bereiche entsprechend ihres Ergebnisanteils zum Risiko bzw. Beta des integrierten Versorgers beitragen. Unter Zugrundelegung dieser Parameter hat Ernst & Young für die nicht regulierten energiewirtschaftlichen Bereiche retrograd einen Beta-Faktor von 0,58 bestimmt.

Die unverschuldeten Beta-Faktoren für die Netze sowie die weiteren Bereiche in Höhe von 0,36 bzw. 0,58 hat Ernst & Young im Rahmen der Eigenkapitalkostenermittlung mit den jeweiligen jährlichen Anteilen der strategischen Geschäftsfelder Strom- und Gasnetz sowie Vertrieb/weitere Segmente am Rohertrag der TEAG gewichtet. Durch diese Gewichtung wird sichergestellt, dass die unterschiedlichen Risiken der strategischen Geschäftsfelder in der Berechnung des Beta-Faktors angemessen berücksichtigt werden.

Die Fremdkapitalkosten wurden auf Basis der unternehmensindividuellen Fremdkapitalzinsen abgeleitet. Der Ermittlung der Fremdkapitalkosten nach Steuern wurde ein typisierter Unternehmenssteuersatz zu Grunde gelegt.

Insgesamt stellen sich die Kapitalkosten (WACC) wie folgt dar:

Entwicklung der Gesamtkapitalkosten

GJ17P GJ18P GJ19P GJ20P GJ21P GJ22P
Eigenkapitalquote 65,76% 64,25% 64,40% 64,57% 65,28% 65,85%
Eigenkapitalkosten 5,17% 5,25% 5,23% 5,23% 5,20% 5,17%
Fremdkapitalquote 34,24% 35,75% 35,60% 35,43% 34,72% 34,15%
Fremdkapitalkosten vor Steuern 4,40% 4,09% 3,71% 3,42% 3,40% 3,40%
Grenzsteuersatz 29,97% 29,97% 29,97% 29,97% 29,97% 29,97%
Fremdkapitalkosten nach Steuern 3,08% 2,86% 2,60% 2,40% 2,38% 2,38%
Gewichtete Kapitalkosten (WACC) 4,45% 4,39% 4,30% 4,23% 4,22% 4,22%
GJ23P GJ24P GJ25P GJ26P GJ27P GJ28P
Eigenkapitalquote 66,34% 66,72% 67,22% 67,70% 68,17% 68,64%
Eigenkapitalkosten 5,15% 5,17% 5,15% 5,13% 5,12% 5,10%
Fremdkapitalquote 33,66% 33,28% 32,78% 32,30% 31,83% 31,36%
Fremdkapitalkosten vor Steuern 3,42% 3,44% 3,46% 3,48% 3,50% 3,52%
Grenzsteuersatz 29,97% 29,97% 29,97% 29,97% 29,97% 29,97%
Fremdkapitalkosten nach Steuern 2,39% 2,41% 2,42% 2,44% 2,45% 2,47%
Gewichtete Kapitalkosten (WACC) 4,22% 4,25% 4,26% 4,26% 4,27% 4,27%
f)

Ableitung des Unternehmenswerts der TEAG

aa)

Ableitung der Free Cash Flows der TEAG

Der Unternehmenswert der TEAG ergibt sich aus der Summe der Barwerte der zu kapitalisierenden, allen Kapitalgebern zur Verfügung stehenden Free Cash Flows. Dabei wurde in allen Jahren von einer Vollausschüttung der erzielten Jahresüberschüsse unter der Voraussetzung ausreichender liquider Mittel ausgegangen. Die Ermittlung der den Kapitalgebern zur Verfügung stehenden Free Cash Flows ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

Ableitung der Free Cash Flows

in Mio. EUR GJ17P GJ18P GJ19P GJ20P GJ21P GJ22P GJ23P
EBIT 125,8 126,0 133,6 127,7 128,9 129,2 131,4
– Ertragssteuern (21,9) (23,9) (25,6) (29,7) (30,1) (30,2) (30,8)
+ Abschreibungen 74,2 74,2 74,4 73,1 73,9 75,0 74,8
+/- Erhöhung (-)/
Verminderung (+) des Working Capital
(0,2) 2,6 4,6 (4,3) 0,6 0,8 0,8
+/- Erhöhung
(-)/Verminderung (+) passiver Unterschiedbetrag
(0,6)
+/- Erhöhung
(-)/Verminderung (+) BKZ
(6,8) (5,7) (3,9) (4,0) (3,1) (2,4) (1,8)
Cash Flow aus operativer Tätigkeit 170,4 173,0 183,1 162,8 170,2 172,4 174,3
Eliminierung Steuervorteil (12,0) (13,4) (12,5) (6,7) (6,6) (6,4) (6,4)
Modifizierter Cash Flow aus operativer Tätigkeit 158,3 159,7 170,6 156,1 163,6 166,0 168,0
+/- Investitionen /
Desinvestitionen in immaterielle
Vermögensgegenstände
(5,1)
+ Investitionen in das Sachanlagevermögen (101,3) (91,9) (99,0) (86,4) (87,2) (85,2) (83,0)
– Desinvestitionen in das Sachanlagevermögen 0,6 4,4 4,9 0,6 0,6 0,6 0,6
+/- Investitionen /
Desinvestitionen in das Finanzanlagevermögen
1,6 4,6 2,9 5,9 5,9 5,9 5,9
Cash Flow aus Investitionstätigkeit (104,2) (82,9) (91,2) (79,9) (80,7) (78,7) (76,5)
Free Cash Flow 54,1 76,8 79,4 76,2 82,9 87,3 91,5
in Mio. EUR GJ24P GJ25P GJ26P GJ27P GJ28P Ewige Rente
EBIT 109,8 110,8 109,7 108,4 108,8 102,0
– Ertragssteuern (24,3) (24,5) (24,2) (23,7) (23,8) (19,4)
+ Abschreibungen 75,0 74,7 75,8 76,7 77,7 91,1
+/- Erhöhung (-)/
Verminderung (+) des Working Capital
2,6 1,0 1,2 1,3 (0,7)
+/- Erhöhung
(-)/Verminderung (+) passiver Unterschiedbetrag
+/- Erhöhung
(-)/Verminderung (+) BKZ
(1,7) (1,6) (1,5) (1,4) (1,3)
Cash Flow aus operativer Tätigkeit 161,4 160,4 161,1 161,3 160,8 173,7
Eliminierung Steuervorteil (6,3) (6,2) (6,1) (6,1) (6,0) (6,0)
Modifizierter Cash Flow aus operativer Tätigkeit 155,1 154,2 154,9 155,2 154,8 167,7
+/- Investitionen /
Desinvestitionen in immaterielle
Vermögensgegenstände
+ Investitionen in das Sachanlagevermögen (77,8) (77,8) (77,8) (77,8) (77,8) (91,1)
– Desinvestitionen in das Sachanlagevermögen 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 (0,6)
+/- Investitionen /
Desinvestitionen in das Finanzanlagevermögen
5,9 5,9 5,9 5,9 5,9
Cash Flow aus Investitionstätigkeit (71,3) (71,3) (71,3) (71,3) (71,3) (91,7)
Free Cash Flow 83,8 82,9 83,6 83,9 83,5 76,0
bb)

Ableitung der Netto-Finanzverbindlichkeiten

Gemäß dem angewendeten Bewertungskonzept bleiben Finanzschulden und sonstige „schuldähnliche“ Posten bei der Ermittlung der bewertungsrelevanten Zahlungsströme (sog. Free Cash Flows) außer Ansatz, stattdessen sind die entsprechenden Posten mit ihrem auf den Bewertungsstichtag ermittelten Wert an dem Gesamtkapitalwert in Abzug zu bringen. Wesentliche Komponenten der Netto-Finanzverbindlichkeiten sind das Darlehen gegenüber dem KET (EUR 400 Mio.), Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (EUR 147 Mio.), Rückstellungen (EUR 141 Mio.) sowie Flüssige Mittel (EUR 54 Mio.). Insgesamt ergeben sich zum 1. April 2017 Netto-Finanzverbindlichkeiten der TEAG in Höhe von EUR 634 Mio.

cc)

Ermittlung des Unternehmenswerts der TEAG

Damit ergibt sich folgende Ableitung des Unternehmenswerts:

Ableitung des Unternehmenswertes

in Mio. EUR GJ17P GJ18P GJ19P GJ20P GJ21P GJ22P GJ23P
Free Cash Flow 54,1 76,8 79,4 76,2 82,9 87,3 91,5
Barwertfaktoren 0,957 0,917 0,879 0,844 0,809 0,777 0,745
Barwerte der Free Cash Flows 51,8 70,4 69,8 64,3 67,1 67,8 68,2
Summe der Barwerte („Unternehmensgesamtwert“) zum 31.12.2016 1.861,3
Zinseffekt 1,01
Unternehmensgesamtwert zum 01.04.2017 1.881,4
Nettofinanzverbindlichkeiten zum 01.04.2017 (633,6)
Unternehmenswert („Eigenkapital“) zum 01.04.2017 1.247,8
in Mio. EUR GJ24P GJ25P GJ26P GJ27P GJ28P Ewige Rente
Free Cash Flow 83,8 82,9 83,6 83,9 83,5 76,0
Barwertfaktoren 0,715 0,686 0,658 0,631 0,605 14,827
Barwerte der Free Cash Flows 59,9 56,8 55,0 52,9 50,5 1.126,7
Summe der Barwerte („Unternehmensgesamtwert“) zum 31.12.2016
Zinseffekt
Unternehmensgesamtwert zum 01.04.2017
Nettofinanzverbindlichkeiten zum 01.04.2017
Unternehmenswert („Eigenkapital“) zum 01.04.2017

Der Marktwert des Eigenkapitals (Unternehmenswert) der TEAG beträgt zum Bewertungsstichtag 1. April 2017 EUR 1.248 Mio.

g)

Ableitung des Werts der vom KET und der KEBT AG gehaltenen TEAG-Aktien

Das gezeichnete Kapital der TEAG ist in 2.958.765 auf den Namen der Aktionäre lautende Stückaktien eingeteilt. Sie werden in 449.471 Stückaktien der Aktiengattung A und in 2.509.294 Stückaktien der Aktiengattung B unterschieden. Sowohl der KET als auch die KEBT AG halten ausschließlich Stückaktien der Aktiengattung B. Den Aktionären werden mit Ausnahme des Dividendenbezugsrechts gemäß § 23 Abs. 4 der Satzung der TEAG gleiche Rechte gewährt.

Gemäß § 23 Absatz 6 der Satzung der TEAG entfallen diese Bestimmung und die Unterscheidung in A- und B-Aktien mit Ablauf des 31. Dezember 2029, ohne dass es hierzu gesonderter Beschlüsse der Hauptversammlung bedarf.

Ernst & Young hat den Einfluss der Ausschüttungsregelung auf den Wert der vom KET und der KEBT AG gehaltenen TEAG-Aktien (Aktiengattung B) indikativ auf Grundlage der Finanzzahlen aus dem Bewertungsgutachten ermittelt und gelangt zu einem Wert je vom KET und der KEBT AG gehaltener TEAG Aktie (Aktiengattung B) zum 1. April 2017 von EUR 409,97 je Aktie.

II.

Vorsorglicher Bericht des Vorstands der KEBT AG zu Tagesordnungspunkt 3 („Beschlussfassung über die Zustimmung zum Kauf von 1.109.447 Stückaktien an der Thüringer Energie AG vom Kommunalen Energiezweckverband Thüringen“)

Die KEBT AG beabsichtigt, vom KET 1.109.447 Stück TEAG-Aktien zum Stückpreis von EUR 409,97 je Aktie, also zu einem Kaufpreis von insgesamt EUR 454.839.986,59 zu erwerben. Dazu haben KEBT AG und KET unter dem 8. Juni 2017 den Entwurf (der „Vertragsentwurf“) eines Aktienkauf- und Übertragungsvertrags (der „Vertrag“) erstellt.

1.

Hintergründe der Transaktion

Diese sind oben unter I.3. beschrieben.

2.

Rechtliche und wirtschaftliche Konzeption der Transaktion sowie wesentlicher Inhalt des Vertragsentwurfs

a)

Kaufgegenstand

Der Vertragsentwurf sieht den Verkauf und die Übertragung von 1.109.447 Stück TEAG-Aktien vom KET an die KEBT AG vor; dabei handelt es sich um die wirtschaftlich noch „verschuldeten“ TEAG-Aktien (vgl. I.2.). Die TEAG-Aktien werden mit allen zugehörigen Rechten und Pflichten einschließlich des Dividendenbezugsrechts für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016 verkauft und übertragen. Verkauf und Übertragung stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der TEAG zur Übertragung und Verpfändung (vgl. dazu nachstehend unter II.2.d)) der TEAG-Aktien. Diese soll im Rahmen der für den 31. August 2017 geplanten Hauptversammlung der TEAG erteilt werden. Die aufschiebende Bedingung bestimmt auch den Stichtag für die wirtschaftliche Wirkung des Verkaufs, d.h. der Stichtag für die wirtschaftliche Wirkung ist voraussichtlich ebenfalls der 31. August 2017. Sollte TEAG der Übertragung nicht zustimmen, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.

b)

Höhe des Kaufpreises

Der Vertragsentwurf sieht einen Kaufpreis von EUR 409,97 je verkaufter TEAG-Aktie vor, d.h. bei 1.109.447 Stück TEAG-Aktien ist insgesamt ein Kaufpreis von EUR 454.839.986,59 vorgesehen. Der Kaufpreis je TEAG-Aktie entspricht dem von Ernst & Young auf der Grundlage des Bewertungsstandards IDW S1 ermittelten Wert je TEAG-Aktie. Zu seiner Herleitung und zu seiner Angemessenheit verweisen wir auf die Ausführungen oben unter I.4.

c)

Stundung, Tilgung und Finanzierung des Kaufpreises

Der Kaufpreis wird gemäß dem Vertragsentwurf gestundet und ist ab dem Stichtag in der jeweils ausstehenden Höhe mit 2,06 % p.a. zu verzinsen. Der Zinssatz liegt innerhalb einer ebenfalls von Ernst & Young im Auftrag von KEBT AG und KET ermittelten Bandbreite marktüblicher Zinssätze.

Zins, Tilgungsleistungen und die jeweiligen Fälligkeiten ergeben sich aus einem festen Zahlungsplan. Es ist vorgesehen, dass die KEBT AG in den Jahren 2017 bis 2030 jährlich eine Zahlung (einen Kapitaldienst) in Höhe von rund TEUR 36.759 an den KET leistet, so dass nach einer Abschlusszahlung in Höhe von rund TEUR 6.540 in 2031 der Kaufpreis einschließlich Zinsen getilgt ist. Sondertilgungen, die die KEBT AG in begrenztem Umfang ohne Vorfälligkeitsentschädigung vornehmen kann, führen gegebenenfalls zu einer früheren vollständigen Zahlung des Kaufpreises.

Finanziert werden soll der Kapitaldienst aus den Dividenden, die die KEBT AG von der TEAG bezieht. Die KEBT AG hält derzeit 1.066.083 TEAG-Aktien. Durch den Vertrag kommen 1.109.447 weitere TEAG-Aktien hinzu. Außerdem ist vorgesehen, dass der KET gegen Sacheinlage weitere 255.229 TEAG-Aktien in die KEBT AG einbringt, so dass die KEBT anschließend insgesamt 2.430.759 TEAG-Aktien halten wird. Bei einer erwarteten Ausschüttung der TEAG von jährlich EUR 20,00 pro Aktie auf die von der KEBT AG gehaltenen Aktien ergeben sich danach künftige Einnahmen der KEBT AG von jährlich rund TEUR 48.615. Damit verbleiben nach derzeit geltendem Steuerrecht nach darauf anfallenden Steuern in Höhe von konservativ gerechnet rund TEUR 785 (anders als der KET vereinnahmt die KEBT AG die TEAG-Dividende gemäß § 8b Abs. 1, 4 KStG auch künftig steuerfrei, weil sie eine Beteiligung von mehr als 10 % hält; gemäß § 8b Abs. 5 KStG werden jedoch 5 % der Einnahmen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben fingiert, so dass im Ergebnis die Dividenden einer Steuerbelastung von ca. 1,6 % unterliegen) und dem Kapitaldienst von rund TEUR 36.759 noch immer ausreichend Mittel, um sowohl die sonstigen Ausgaben der KEBT AG (angesetzt mit TEUR 500) als auch entsprechend der bisherigen Übung eine Dividende von je EUR 4,25 netto auf die bisherigen KEBT-Aktien auszuschütten. Dabei wird vorsorglich davon ausgegangen, dass die Dividende der KEBT AG künftig nicht mehr brutto = netto ausgeschüttet werden kann, weil das steuerliche Einlagekonto der KEBT AG für diese Ausschüttungen nicht mehr als verwendet gilt, sondern dass Kapitalertragsteuer anfällt und somit je EUR 5,05 brutto (insgesamt also ca. TEUR 9.572) auszuschütten sind. Anschließend verbliebe der KEBT jährlich noch immer ein Betrag von EUR 1 Mio., um den die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.

Bei diesem Zahlungsplan unberücksichtigt geblieben sind die Guthaben der KEBT AG bei Kreditinstituten in Höhe von EUR 21,2 Mio., liquiditätsähnliche Mittel in Form von Körperschaftsteuerrückforderungen in Höhe von EUR 8,9 Mio. (Stand jeweils 1. April 2017), eventuelle weitere finanzielle Mittel, die der KEBT AG ggf. aus der vorgesehenen Barkapitalerhöhung zufließen sowie mögliche höhere Dividenden der TEAG. Diese finanziellen Mittel dienen als Puffer für unvorhergesehene Ereignisse oder können ggf. für Sondertilgungen verwandt werden, müssen zum Teil aber auch als working capital zur Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebs vorgehalten werden. Dies betrifft insbesondere die notwendige Vorfinanzierung der erstattungsfähigen Kapitalertragsteuer für den Zeitraum zwischen Dividendenauszahlung und Steuererstattung im Folgejahr.

d)

Verpfändung der TEAG-Aktien

Zur Sicherung der Kaufpreisforderung ist vorgesehen, dass der KET ein Pfandrecht an den verkauften Aktien und an den bereits bislang von der KEBT AG an der TEAG gehaltenen Aktien (ohne die im Rahmen der vorgesehenen Sachkapitalerhöhung noch zu erwerbenden TEAG-Aktien) (zusammen die „verpfändeten Aktien“) erhält. Tritt Pfandreife ein, ist vorgesehen, dass KET wahlweise berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten oder die verpfändeten Aktien nach vorheriger Information der KEBT AG zu verwerten. KET kann den Rücktritt insoweit beschränken, als er sich nur auf den noch nicht bezahlten Teil der verkauften Aktien bezieht. KET ist verpflichtet, die verpfändeten Aktien in dem Verhältnis freizugeben, in dem die Kaufpreisforderung getilgt ist.

Das Pfandrecht soll – ebenso wie Verkauf und Übertragung – aufschiebend unter der Bedingung bestellt werden, dass TEAG der Übertragung der verkauften Aktien sowie der Verpfändung der verpfändeten Aktien zustimmt.

Es ist vorgesehen, dass die KEBT AG die verpfändeten Aktien weder veräußern noch übertragen darf. Das Verbot beschränkt sich auf den Anteil der verpfändeten Aktien, der prozentual dem noch nicht gezahlten Kaufpreis entspricht.

e)

Gewährleistungen des KET

Der Vertragsentwurf sieht vor, dass KET im Wege eines selbständigen Garantieversprechens nach § 311 Abs. 1 BGB für Aktienkaufverträge übliche Gewährleistungen zu bestimmten Angaben übernimmt, und zwar für den Bestand der TEAG und den Bestand der verkauften Aktien, die Verfügungsberechtigung des KET über die verkauften Aktien, die Ordnungsgemäßheit des Jahresabschlusses der TEAG für das Geschäftsjahr 2016 sowie die nach Kenntnis des KET Vollständigkeit und Richtigkeit der im Rahmen der Due Diligence-Prüfung von der TEAG abgegebenen Antworten.

Gemäß dem Vertragsentwurf kann KEBT bei Verletzung von Gewährleistungen unabhängig von einem Verschulden des KET die Herstellung des garantierten Zustandes, Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Ansprüche verjähren drei Jahre ab Kenntnis, spätestens aber zehn Jahre nach Unterzeichnung. Andere Ansprüche sind, soweit zulässig, ausgeschlossen.

f)

Steuern

Der Vertragsentwurf enthält auch eine Steuerfreistellungsklausel für Zeiträume vor dem 1. Januar 2017 und eine Steuergarantie (ordnungsgemäße Abgabe von Steuererklärung, Zahlung von Steuern usw.) zum Stichtag sowie eine Regelung zur Kooperationspflicht bei eventuellen relevanten Steuerverfahren. Ansprüche aus Steuerfreistellung oder -gewährleistung verjähren grundsätzlich zwölf Monate nach Eintritt der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids.

g)

Sonstiges

Die Parteien verpflichten sich im üblichen Umfang zur Vertraulichkeit. Die Kosten tragen die Parteien jeweils zur Hälfte; die Kosten der jeweiligen Berater trägt jede Partei aber selbst. Der Vertragsentwurf geht davon aus, dass die Transaktion umsatzsteuerfrei ist, schließt Nebenabreden aus und sieht eine Schriftform- sowie eine salvatorische Klausel vor.

3.

Auswirkungen der Transaktion

Durch den Vertrag erwirbt die KEBT AG weitere Aktien der TEAG; zusammen mit den von der KEBT AG bereits gehaltenen Aktien erhöht sich dadurch ihre Beteiligung an der TEAG auf 73,5 %, zusammen mit den im Rahmen der Sachkapitalerhöhung einzubringenden TEAG-Aktien auf 82,2 %. Gleichzeitig verliert der KET durch diese beiden Maßnahmen seine unmittelbare Beteiligung an der TEAG vollständig und ist nur noch mittelbar als Mehrheitsaktionär der KEBT AG an der TEAG beteiligt.

Aus dem Vertrag erwächst der KEBT AG eine Kaufpreisverbindlichkeit von insgesamt EUR 454.839.986,59, welche gemäß Zahlungsplan bis Ende 2031 zurückgeführt werden soll. Nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises steht der volle Ausschüttungsbetrag aus den TEAG-Aktien – bei Ausschüttung von EUR 20,00 je TEAG-Aktie insgesamt ca. EUR 48,6 Mio. abzüglich Steuern – der KEBT AG zur weiteren Verwendung zur Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt erscheinen aus heutiger Sicht Ausschüttungen an die Aktionäre der KEBT AG deutlich oberhalb der bislang üblichen Dividende von EUR 4,25 netto je KEBT-Aktie realistisch.

Die KEBT AG ist nach Durchführung des Vertrags mehrheitlich an der TEAG beteiligt, es besteht ein beherrschender Einfluss der KEBT AG. Damit ist die KEBT AG Mutterunternehmen und als solches verpflichtet, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen und von einem Prüfer prüfen zu lassen, §§ 290 Abs. 1, 316 Abs. 2 HGB. In den Konzernabschluss sind gemäß § 294 Abs. 1 HGB grundsätzlich das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen einzubeziehen. Tochterunternehmen sind alle Unternehmen, auf die das Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB. Ein beherrschender Einfluss besteht unter anderem dann, wenn dem Mutterunternehmen bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB. In den Konzernabschluss der KEBT AG sind neben der TEAG, hinsichtlich der ein unmittelbar beherrschender Einfluss der KEBT AG besteht, auch die Beteiligungen der TEAG einzubeziehen, die Tochterunternehmen sind, auf die also mittelbar ein beherrschender Einfluss der KEBT AG besteht.

Die Jahresabschlüsse des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sollen auf denselben Stichtag aufgestellt werden, § 299 Abs. 2 HGB. Da die Jahresabschlüsse der TEAG und ihrer Tochterunternehmen auf den 31. Dezember aufgestellt werden, der Jahresabschluss der KEBT AG bislang aber auf den 30. Juni, soll aus Vereinfachungsgründen das Geschäftsjahr der KEBT AG auf das Kalenderjahr umgestellt werden; hierzu wird der Hauptversammlung eine Änderung von § 2 Absatz 2 der Satzung der KEBT AG vorgeschlagen.

Die Vereinnahmung der TEAG-Dividenden aus den verkauften Aktien durch die KEBT AG statt durch den KET führt zu einem Steuervorteil: Die KEBT AG vereinnahmt die TEAG-Dividenden gemäß § 8b Abs. 1, 4 KStG (wie bisher) steuerfrei, weil sie eine Beteiligung von mehr als 10% hält. Gemäß § 8b Abs. 5 KStG werden lediglich 5% der Einnahmen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben fingiert. Im Ergebnis unterliegen die Dividenden daher einer Steuerbelastung von ca. 1,6%. Da die KEBT AG an der TEAG eine Beteiligung von über 15% hält, schlägt die Körperschaftsteuerfreiheit auch auf die Gewerbesteuer durch (§§ 8 Nr. 5, 9 Nr. 2a GewStG). Ausschüttungen an den KET unterlägen demgegenüber einer Steuerbelastung von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag, also von 15,825 % (§§ 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 44a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 EStG, 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG).

III.

Vorsorglicher Bericht des Vorstands der KEBT AG gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Grund für den (gekreuzten) Ausschluss des Bezugsrechts zu Tagesordnungspunkt 4 („Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (mit Ausnahme des Aktionärs Kommunaler Energiezweckverband Thüringen)“) und Tagesordnungspunkt 5 („Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts des Aktionärs Kommunaler Energiezweckverband Thüringen“)

1.

Hintergrund

Mit den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 der Hauptversammlungseinladung soll das Grundkapital der Gesellschaft bei einer Gesamtbetrachtung der Sachkapitalerhöhung (TOP 4) und der Barkapitalerhöhung (TOP 5) durch Ausgabe von insgesamt bis zu 702.319 Stückaktien von EUR 2.131.667,00 auf bis zu EUR 2.871.913,59 erhöht werden. Die neuen Aktien sollen der neu zu schaffenden Aktiengattung B angehören. Die Aktien der Aktiengattung B sollen erst für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2030 beginnen, gewinnberechtigt sein. Der Vorstand verfolgt mit diesen Kapitalerhöhungen das Ziel, die Eigenkapitalquote der Gesellschaft zu verbessern, die Liquidität der Gesellschaft durch Vermeidung eines weiteren Kaufpreises (bei gleichzeitigem Erwerb weiterer TEAG-Aktien) zu schonen und die Tilgung des Kaufpreises aus dem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag, dem die Hauptversammlung unter TOP 3 zustimmen soll, innerhalb kürzerer Zeit darstellen zu können.

Da bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob sog. gemischte Sach-/Barkapitalerhöhungen den Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG) zum Bezugsrechtsausschluss unterfallen, hat sich der Vorstand entschlossen, rein vorsorglich sog. „gekreuzte Bezugsrechtsausschlüsse“ aufzunehmen und die Sach- und Barkapitalerhöhung auch aus Gründen der Übersichtlichkeit in zwei separaten Tagesordnungspunkten beschließen zu lassen.

2.

Konzept

Das der Hauptversammlung unterbreitete Konzept sieht daher vor, das Grundkapital der Gesellschaft in einem ersten Schritt im Wege einer Sachkapitalerhöhung (TOP 4) durch Ausgabe von 511.443 neuen Stückaktien der Aktiengattung B um EUR 539.062,64 auf EUR 2.670.729,64 zu erhöhen. In einem zweiten Schritt soll das so erhöhte Grundkapital mittels einer Barkapitalerhöhung (TOP 5) durch Ausgabe von bis zu 190.876 neuen Stückaktien der Aktiengattung B um bis zu EUR 201.183,95 auf bis zu EUR 2.871.913,59 erhöht werden. Sach- und Barkapitalerhöhung sind miteinander verknüpft. Die Beschlüsse zu Sach- und Barkapitalerhöhung sollen unter der Bedingung gefasst werden, dass auch die jeweils andere Kapitalerhöhung beschlossen wird. Zur Sachkapitalerhöhung wird nur der KET zugelassen, während bei der Barkapitalerhöhung lediglich die anderen Aktionäre, nicht jedoch der KET, bezugsberechtigt sind. Die Durchführung der Sachkapitalerhöhung kann allerdings vor der Durchführung der Barkapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen werden.

Bezugsverhältnis und Ausgabe- bzw. Bezugspreis der Sachkapitalerhöhung und der Barkapitalerhöhung wurden jeweils so gewählt, dass bei einer Gesamtbetrachtung sämtliche Aktionäre zu einem einheitlichen Ausgabe- bzw. Bezugspreis von EUR 204,59 und im gleichen Bezugsverhältnis von rund 2,70 : 1 (exakt 1.380.278/511.443 : 1) neue Stückaktien der Aktiengattung B beziehen können. Die Beteiligungsquoten der Aktionäre, die sämtliche Bezugsrechte im Rahmen der Barkapitalerhöhung ausüben, bleiben also konstant. Angesichts des ungeraden Bezugsverhältnisses von rund 2,70 : 1 (exakt 1.380.278/511.443 : 1) ist dazu zwar ggf. ein Hinzuerwerb von Bezugsrechten von anderen Aktionären erforderlich. Aus Sicht des Vorstands ist aber – zumal bereits Verkaufswünsche mehrerer Kommunen hinsichtlich ihrer aktuellen KEBT-Aktien vorliegen – davon auszugehen, dass nicht alle Aktionäre ihre Bezugsrechte ausüben werden, so dass ein entsprechender Hinzuerwerb von Bezugsrechten innerhalb des engen und den Aktionären bekannten Kreises ohne weiteres möglich sein sollte. Da der Vorstand zudem durch einen Sachverständigen den Wert der Sacheinlage hat ermitteln lassen (zur Bewertung durch Ernst & Young siehe bereits I.4.), tritt eine „Verwässerung“ nicht ein. Den Interessen der übrigen Aktionäre wird darüber hinaus dadurch Rechnung getragen, dass die Hauptversammlung einem Bezugsrechtshandel unter den Aktionären gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung zustimmt, so dass es den Aktionären, die von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch machen wollen, möglich ist, ihre Bezugsrechte an andere Aktionäre ggf. zu verkaufen. Die Errichtung eines organisierten Bezugsrechtshandels unter den Aktionären durch die Gesellschaft ist nicht vorgesehen.

Der Vorstand ist vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der miteinander verknüpften Sach- und Barkapitalerhöhung kein Bezugsrechtsausschluss im Sinne von § 186 Abs. 3 AktG vorliegt, sondern sich die „gekreuzten Bezugsrechtsausschlüsse“ gegenseitig kompensieren. Wegen der genannten Rechtsunsicherheit erstellt der Vorstand gleichwohl vorsorglich diesen Bericht zum (gekreuzten) Bezugsrechtsausschluss.

3.

Rechtfertigung des gekreuzten Bezugsrechtsausschluss

a)

Der unter Tagesordnungspunkt 4 im Rahmen der Sachkapitalerhöhung vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist unter Berücksichtigung der Folgen für die ausgeschlossenen Aktionäre durch sachliche Gründe im Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt. Der Bezugsrechtsausschluss dient dem im Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck, die Eigenkapitalquote der Gesellschaft zu verbessern, die Liquidität der Gesellschaft durch Vermeidung eines weiteren Kaufpreises (bei gleichzeitigem Erwerb weiterer TEAG-Aktien) zu schonen und die Tilgung des Kaufpreises aus dem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag, dem die Hauptversammlung unter TOP 3 zustimmen soll, innerhalb kürzerer Zeit darstellen zu können. Er ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen und zudem erforderlich und verhältnismäßig.

aa)

Der Bezugsrechtsausschluss liegt im Interesse der Gesellschaft.

Die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage der KEBT AG wird sich durch den Abschluss des Aktienkauf- und Übertragungsvertrages zwischen KEBT AG und KET über den Kauf und den Erwerb von 1.109.447 Stückaktien an der TEAG, wie er der Hauptversammlung unter TOP 3 zur Zustimmung vorgelegt wird, grundlegend verändern. Die KEBT AG, die Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von rund EUR 21,2 Mio. und liquiditätsähnliche Mittel in Form von Körperschaftsteuerrückforderungen in Höhe von EUR 8,9 Mio. hat (Stand 1. April 2017), wird nach dem Abschluss des Aktienkauf- und Übertragungsvertrages Verbindlichkeiten in Höhe von rund EUR 455 Mio. aufweisen. Ihre Eigenkapitalquote wird aufgrund der Durchführung des Aktienkauf- und Übertragungsvertrages sinken.

Zu den Gründen, weshalb der Abschluss des Aktienkauf- und Übertragungsvertrags im Interesse der KEBT AG liegt, vgl. oben unter I.3.

Erträge, aus denen die KEBT AG ihre Verbindlichkeiten begleichen kann, erzielt sie im Wesentlichen allein aus ihrer Beteiligung an der TEAG.

Sowohl um die Eigenkapitalquote der Gesellschaft zu verbessern, die Liquidität der Gesellschaft durch Vermeidung eines weiteren Kaufpreises (bei gleichzeitigem Erwerb weiterer TEAG-Aktien) zu schonen als auch um die Tilgung des unter dem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag geschuldeten Kaufpreises innerhalb kürzerer Zeit darstellen zu können und so die mit der Verschuldung verbundenen Risiken für die Gesellschaft zu reduzieren, liegt die vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft. Der Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es dem Mehrheitsaktionär KET, die Kapitalerhöhung zu unterstützen und seine wirtschaftlich unverschuldeten TEAG-Aktien in die Gesellschaft einzubringen, aus denen die Gesellschaft sowohl in diesem Jahr als auch künftig Dividenden vereinnahmen kann, aus denen sie ihre Verbindlichkeiten begleichen kann, was für die nachhaltige Verbesserung ihrer Finanzierungsstruktur von wesentlicher Bedeutung ist.

bb)

Der Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Sachkapitalerhöhung ist geeignet, sowohl die Eigenkapitalquote der Gesellschaft deutlich zu verbessern, die Liquidität der Gesellschaft durch Vermeidung eines weiteren Kaufpreises (bei gleichzeitigem Erwerb weiterer TEAG-Aktien) zu schonen als auch die Tilgung des unter dem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag geschuldeten Kaufpreises in angemessener Zeit nachhaltig und in hinreichendem Ausmaß zu unterstützen. Die Zulassung des KET zur Einbringung weiterer von ihm gehaltener 255.229 Stück TEAG-Aktien führt zu einer erheblichen Erhöhung der der KEBT jährlich aus ihrer Beteiligung an der TEAG zufließenden Erträge (erwartete Erhöhung aus den zusätzlich im Rahmen der Sachkapitalerhöhung eingebrachten Aktien um rund EUR 5,1 Mio. jährlich) und ermöglicht so eine deutlich schnellere Zahlung des Kaufpreises und der hiermit verbundenen Zins- und Tilgungslast. Die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage der KEBT wird durch die vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung also signifikant verbessert. Zukünftige positive Erträge aus den TEAG-Aktien hängen zwar auch davon ab, dass die TEAG Ausschüttungen tatsächlich erbringen wird. Nach der Ertragskraft und der Kapitalausstattung der TEAG sind aber entsprechende Zahlungen (jährlich in Höhe von EUR 20,00 je von der KEBT AG gehaltener TEAG-Aktie) darstellbar.

cc)

Der Bezugsrechtsausschluss ist auch erforderlich. Bei Sachkapitalerhöhungen ist das Bezugsrecht zwangsläufig auf denjenigen zu beschränken, der die Sacheinlage erbringen kann, hier also den KET als Inhaber von TEAG-Aktien. Die Kommunale Dienstleistungsgesellschaft Thüringen, die ebenfalls TEAG-Aktien hält, hat vorab erklärt, kein Interesse daran zu haben bzw. nicht bereit zu sein, ihre TEAG-Aktien in die KEBT AG einzubringen. Weitere Aktionäre der KEBT AG, die gleichzeitig auch TEAG-Aktien halten, gibt es nicht. Auch existieren keine geeigneten Finanzierungsalternativen. Insbesondere ließe sich die beabsichtigte Stärkung der Eigenkapitalquote und der Finanzkraft der KEBT AG nicht im Wege einer reinen Barkapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss erreichen. Der Großaktionär KET hat erklärt, dass er sich derzeit nicht an einer eventuellen Barkapitalerhöhung zur Stärkung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage der KEBT AG beteiligen würde.

dd)

Nach Ansicht des Vorstands wahrt der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss schließlich auch die Verhältnismäßigkeit. Wegen der – ohne Kapitalmaßnahmen – künftig deutlich höheren Fremdkapitalquote, der künftig höheren Verschuldung und der hiermit verbundenen Risiken ist eine erfolgreiche Stärkung der Eigenkapitalbasis als auch der Ertragskraft für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung. Bereits dies spricht für die Verhältnismäßigkeit des Bezugsrechtsausschlusses. Jedenfalls ist die Verhältnismäßigkeit aber deshalb gewahrt, weil die Sachkapitalerhöhung mit einer Barkapitalerhöhung kombiniert werden soll, bei der das Bezugsrecht des KET ausgeschlossen wird. Durch die Kombination der Sachkapitalerhöhung mit einer Barkapitalerhöhung wird es den anderen Aktionären ermöglicht, ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Eine „Verwässerung“ tritt nicht ein, da Bezugsverhältnis und Ausgabebetrag bzw. Bezugspreis einheitlich bestimmt wurden und der Vorstand sich davon überzeugt hat, dass die als Sacheinlage einzubringenden TEAG-Aktien in Höhe des Gesamtausgabebetrages werthaltig sind. Darüber hinaus wurde auch der Ausgabebetrag der neu auszugebenden Stückaktien der Aktiengattung B angemessen bestimmt. Der Vorstand hat dazu sowohl den aktuellen Wert der KEBT AG gutachterlich ermitteln lassen als auch den Wertabschlag, mit dem die Aktien der neu auszugebenden Aktiengattung B zu versehen sind, da sie erst für ab dem 1. Januar 2030 beginnende Geschäftsjahre dividendenberechtigt sind. Bei einer Kombination von Sach- und Barkapitalerhöhung ist im Übrigen aus den genannten Gründen kein Bezugsrechtsausschluss im Sinne von § 186 Abs. 3 AktG gegeben, so dass die Hauptversammlung bei der Bestimmung des Ausgabebetrages innerhalb der allgemeinen Grenzen grundsätzlich ohnehin frei ist.

ee)

Der Vorstand hat gemeinsam mit dem KET den Wert der einzubringenden TEAG-Aktien durch einen Sachverständigen ermitteln lassen (vgl. dazu ausführlich oben unter I.4.) und das Ergebnis des Sachverständigen selbst sorgfältig geprüft. Ergänzend hat der Vorstand eine Due Diligence-Prüfung bei der TEAG durchgeführt. Nach dem Ergebnis seiner Prüfungen ist der Vorstand der Ansicht, dass der Wert der 255.229 einzubringenden TEAG-Aktien den Gesamtausgabebetrag der Sachkapitalerhöhung in Höhe von EUR 104.636.123,37 erreicht.

Die Werthaltigkeit der einzubringenden TEAG-Aktien wird darüber hinaus vor Eintragung der Sachkapitalerhöhung in das Handelsregister gemäß §§ 183 Abs. 3, 33 Abs. 3 bis 5, 34, 35 AktG durch einen gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer geprüft. Eine Eintragung in das Handelsregister wird das Registergericht aufgrund der aktienrechtlichen Bestimmungen nur dann vornehmen, wenn der Prüfungsbericht des unabhängigen Prüfers bestätigt, dass der Gesamtausgabebetrag der jungen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung vollständig durch den Wert der einzubringenden TEAG-Aktien gedeckt ist.

ff)

Der Ausgabebetrag der neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung ist nach Ansicht des Vorstands angemessen. Der Vorstand hat sowohl den zusätzlichen Wert der KEBT AG ermitteln lassen, der nicht durch die von ihr gehaltene Beteiligung an der TEAG vermittelt wird, als auch den Wertabschlag, mit dem die Aktien der neu auszugebenden Aktiengattung B zu versehen sind, da sie erst für ab dem 1. Januar 2030 beginnende Geschäftsjahre dividendenberechtigt sind. Ausgehend von diesen Werten hat er den Ausgabebetrag der neuen Aktien bestimmt.

Der Wert der KEBT AG wurde dabei auf Basis historischer Finanzinformationen ermittelt. Dabei setzt sich der über den Wert der Beteiligung an der TEAG hinausgehende, zusätzliche Wert der KEBT AG zum Bewertungsstichtag 1. April 2017 aus dem Barwert der sonstigen betrieblichen Aufwendungen, aus dem zum Bewertungsstichtag 1. April 2017 bestehenden Bankguthaben (nicht betriebsnotwendige Liquidität) in Höhe von EUR 21,2 Mio. sowie aus der Körperschaftsteuerrückforderung in Höhe von EUR Mio. 8,9 („liquiditätsähnliche Mittel“) zusammen.

Ermittlung des zusätzlichen Wertes der KEBT

in Mio. EUR 01.04.2017
Ausschüttung an Anteilseigner (0,3)
Barwertfaktor 19,115
Ertragswert zum technischen Bewertungsstichtag 31. Dezember 2016 (5,7)
Aufzinsungsfaktor 1,01
Ertragswert zum maßgeblichen Bewertungsstichtag 1. April 2017 (5,8)
Sonderwert „liquide Mittel“ 21,2
Sonderwert „liquiditätsähnliche Mittel“ 8,9
Zusätzlicher Wert der KEBT zum 1. April 2017 24,3
Anzahl der KEBT Aktien (ohne eigene Aktien) 1.895.415
Zusätzlicher Wert der KEBT-Aktie zum 1. April 2017 in EUR 12,81

Es ergibt sich ein zusätzlicher Wert der KEBT AG von EUR 24.283.250.

Die von KEBT AG gehaltenen 1.066.083 TEAG-Aktien vermitteln einen Wert von EUR 437.062.047,51, so dass der Wert der KEBT AG insgesamt mit EUR 461.345.297,51 anzusetzen ist. Bei 1.895.415 zu berücksichtigenden KEBT-Aktien (von den insgesamt 2.022.448 KEBT-Aktien sind die 127.033 eigenen Aktien abzuziehen) ergibt sich ein Wert je KEBT-Aktie von knapp über EUR 243,40.

Der Wertabschlag für Aktien, die erst für ab dem 1. Januar 2030 beginnende Geschäftsjahre dividendenberechtigt sind, wurde auf Basis des im Rahmen der Unternehmensbewertung der TEAG angesetzten Eigenkapitalkostensatzes ermittelt. Dabei wurde der Barwerteffekt der bis 2030 geplanten Dividendenverzichtsregelung bei einer angesetzten Dividende von EUR 4,25 je Aktie ermittelt.

Dies ergab einen Abschlag zum Bewertungsstichtag 1. April 2017 von EUR 38,82 je KEBT-Aktie Aktiengattung B, so dass sich ein Wert der neu auszugebenden KEBT-Aktie von knapp über EUR 204,58 errechnet. Entsprechend wurde der Ausgabebetrag auf EUR 204,59 festgesetzt. Wie bereits in Ziffer III.1. ausgeführt, ist der Vorstand im Übrigen der Ansicht, dass die Hauptversammlung bei der Bestimmung des Ausgabebetrages im Grundsatz frei ist, da aufgrund der Kombination von Sach- und Barkapitalerhöhung kein Bezugsrechtsausschluss im Sinne von § 186 Abs. 3 AktG vorliegt.

b)

Der unter Tagesordnungspunkt 5 im Rahmen der Barkapitalerhöhung vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist ebenfalls durch sachliche Gründe im Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt.

aa)

Mit der Barkapitalerhöhung wird in erster Linie das Ziel verfolgt, den im Rahmen der Sachkapitalerhöhung vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionären zu ermöglichen, ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Durch die Vermeidung einer „Verwässerung“ wird die Rechtssicherheit der Transaktion erhöht. Der Bezugsrechtsausschluss liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ist hierfür auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, zumal die aus der Barkapitalerhöhung resultierenden Mittel ebenfalls zur Stärkung der Eigenkapitalquote und der schnelleren Rückführung der Verschuldung genutzt werden sollen. Wie in Ziffer III.2. ausgeführt, tritt eine „Verwässerung“ nicht ein, da Bezugsverhältnis und Ausgabebetrag bzw. Bezugspreis von Sach- und Barkapitalerhöhung einheitlich bestimmt wurden und der Vorstand sich davon überzeugt hat, dass die als Sacheinlage einzubringenden TEAG-Aktien in Höhe des Gesamtausgabebetrages der Sachkapitalerhöhung werthaltig sind.

bb)

Der dem Bezugspreis entsprechende Ausgabebetrag von EUR 204,59 ist nach Ansicht des Vorstands angemessen. Zur näheren Erläuterung der Angemessenheit und deren Relevanz bei der Bestimmung des Ausgabebetrages kann auf die Ausführungen unter Ziffer III.3. a) ff) verwiesen werden.

IV.

Geplanter Verlauf nach der Hauptversammlung

Sofern die Hauptversammlung den Kapitalerhöhungen und dem Aktienerwerb zustimmt, ist geplant, die Kapitalerhöhungsbeschlüsse zur Eintragung in das Handelsregister der KEBT AG anzumelden. Etwa einen Monat nach den Beschlussfassungen ist bei normalem Verlauf mit den Eintragungen der Kapitalerhöhungsbeschlüsse in das Handelsregister der KEBT AG zu rechnen. Sodann sollen der Aktienkauf- und Übertragungsvertrag und der die Sachkapitalhöhung begleitende Einbringungsvertrag abgeschlossen sowie das Bezugsangebot im Rahmen der Barkapitalerhöhung veröffentlicht werden.

Wie bereits unter II.3. ausgeführt, bringt die Übertragung der TEAG-Aktien von KET auf die KEBT AG eine erhebliche Steuerersparnis. Damit die Steuerersparnis bereits in diesem Jahr genutzt werden kann, muss die Übertragung der TEAG-Aktien auf die KEBT schon im Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses der Hauptversammlung der TEAG wirksam sein. Das bedeutet, dass die TEAG zuvor der Übertragung zugestimmt haben muss, damit die aufschiebende Bedingung aus dem Aktienkauf- und -übertragungsvertrag eintritt und auch die Abtretung im Rahmen des Einbringungsvertrages wirksam wird. Das wird für den 31. August 2017 erwartet.

Nach der wirksamen Übertragung der Aktien auf die KEBT AG im Rahmen der Sachkapitalerhöhung wird die Durchführung der Sachkapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und durch das Registergericht eingetragen werden. Entsprechend wird hinsichtlich der Barkapitalerhöhung nach der Ausübung des Bezugsrechts, der Zeichnung der neuen Aktien und der Erbringung der Barleistung verfahren.

 

Erfurt, im Juni 2017

Der Vorstand

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