KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft
Thüringen Aktiengesellschaft (KEBT AG)
Erfurt
Einladung zur
Außerordentlichen Hauptversammlung
am 14. Juli 2017, 10.00 Uhr
auf dem Gelände der Messe Erfurt GmbH,
Gothaer Straße 34, 99094 Erfurt,
Carl-Zeiss-Saal
Tagesordnung
1. |
Begrüßung |
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2. |
Erläuterung des Konzepts Modellpflege |
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3. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Kauf von 1.109.447 Stückaktien an der Thüringer Energie AG vom Kommunalen Energiezweckverband Thüringen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Kauf und dem Erwerb von 1.109.447 Stückaktien an der Thüringer Energie AG zum Preis von insgesamt EUR 454.839.986,59 durch die KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen Aktiengesellschaft vom Kommunalen Energiezweckverband Thüringen unter Stundung des Kaufpreises bei Zahlung eines jährlichen Stundungszinses von 2,06 % p.a. wird zugestimmt. |
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4. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (mit Ausnahme des Aktionärs Kommunaler Energiezweckverband Thüringen) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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5. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts des Aktionärs Kommunaler Energiezweckverband Thüringen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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6. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Absatz 2 der Satzung (Geschäftsjahr) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 2 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 6 Absatz 1 der Satzung (Größe des Aufsichtsrats) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 6 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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8. |
Beschlussfassung zur Wahl in den Aufsichtsrat Die KEBT AG hat einen Aufsichtsrat, der gemäß § 6 Absatz 1 der aktuellen Satzung der KEBT AG aus sechs Mitgliedern besteht. Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017/2018 beschließt. Gemäß §§ 96 AktG, 101 AktG in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Satzung der KEBT AG erfolgt die Wahl aller Aufsichtsratsmitglieder längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt; im Rahmen dieser Höchstdauer bestimmt die Hauptversammlung über die Festsetzung der Amtszeit. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist das an seine Stelle in den Aufsichtsrat eintretende Mitglied nur für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Nach Wirksamwerden der unter TOP 7 zu beschließenden Satzungsänderung wird der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 6 Absatz 1 der neu gefassten Satzung in Verbindung mit §§ 96 AktG, 101 AktG aus insgesamt sieben Mitgliedern bestehen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Eintragung der unter TOP 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderung, nach der sich die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf sieben erhöht, in das Handelsregister der KEBT AG die nachfolgend genannte Person in den Aufsichtsrat der KEBT AG zu wählen. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis Ablauf der Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder.
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Der Vorstand hat einen vorsorglichen schriftlichen Bericht zu Tagesordnungspunkt 3 sowie einen vorsorglichen Bericht gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Grund für den (gekreuzten) Ausschluss des Bezugsrechts zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 erstattet. Dieser Bericht wird nachstehend bekanntgemacht und ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kebt.de
zugänglich. Der Bericht liegt überdies von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Alfred-Hess-Str. 37, 99094 Erfurt, und während der gesamten Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus.
Vorsorglicher Bericht des Vorstands der KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen Aktiengesellschaft (nachfolgend auch „KEBT AG“ oder „Gesellschaft“) zu Tagesordnungspunkt 3 („Beschlussfassung über die Zustimmung zum Kauf von 1.109.447 Stückaktien an der Thüringer Energie AG vom Kommunalen Energiezweckverband Thüringen“)
sowie
vorsorglicher Bericht des Vorstands der KEBT AG gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Grund für den (gekreuzten) Ausschluss des Bezugsrechts
zu Tagesordnungspunkt 4 („Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der
Gesellschaft gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
(mit Ausnahme des Aktionärs Kommunaler Energiezweckverband Thüringen)“)
und Tagesordnungspunkt 5 („Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der
Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts des Aktionärs
Kommunaler Energiezweckverband Thüringen“)
der am 14. Juli 2017 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der KEBT AG
I. |
Hintergründe und Beschreibung der Transaktion |
1. |
Aktuelle Beteiligungsstruktur von KEBT AG und Thüringer Energie AG Die KEBT AG ist eine kommunale Beteiligungsgesellschaft, welche die Interessen von 296 kommunalen Aktionären im Energiebereich des Freistaates Thüringen bündelt. Ihr Unternehmensgegenstand umfasst den Erwerb und die Verwaltung von Aktien der Thüringer Energie AG (nachfolgend auch „TEAG“) und die Wahrnehmung aller Gesellschafterrechte und -pflichten, die sich aus der Beteiligung an der TEAG für die Kommunen ergeben. Aktuell ist die KEBT AG mit 1.066.083 Stückaktien, dies entspricht einer Beteiligung von ca. 36,03 %, an der TEAG beteiligt. Weitere Aktionäre der TEAG sind der Kommunale Energiezweckverband Thüringen (nachfolgend auch „KET“) mit 1.364.676 Stückaktien (ca. 46,12 %), die Thüga Aktiengesellschaft („Thüga“) mit 449.471 Stückaktien (ca. 15,19 %), die Gesellschaft der kommunalen Stromaktionäre in Thüringen mbH mit 75.605 (ca. 2,56 %) sowie vier weitere Aktionäre. An der KEBT AG selbst, deren Grundkapital in Höhe von EUR 2.131.667 in 2.022.448 Stückaktien eingeteilt ist, sind derzeit beteiligt (i) der KET mit 1.380.278 Aktien (entspricht einem Kapitalanteil von ca. 68,25 % und einem Stimmrechtsanteil von ca. 72,82 %), (ii) 293 Kommunen mit zusammen 370.975 Aktien (entspricht einem Kapitalanteil von ca. 18,34 % und einem Stimmrechtsanteil von ca. 19,57 %), (iii) die Kommunale Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen mbH mit 143.733 Aktien (entspricht einem Kapitalanteil von ca. 7,11 % und einem Stimmrechtsanteil von ca. 7,58 %) sowie (iv) der Gemeinde- und Städtebund Thüringen mit 429 Aktien (entspricht einem Kapitalanteil von ca. 0,02 % und einem Stimmrechtsanteil von ca. 0,02 %). Außerdem hält die KEBT AG selbst 127.033 eigene Aktien (entspricht einem Kapitalanteil von ca. 6,28 %). |
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2. |
Rekommunalisierung der TEAG An der TEAG war ursprünglich mehrheitlich die E.ON Energie AG (nachfolgend auch „E.ON“) beteiligt, die ihre Anteile im Jahr 2012 den Thüringer Kommunen zum Kauf anbot. So bot sich den Kommunen die Chance, durch eine Rekommunalisierung des größten Energieversorgers im Freistaat Thüringen zukünftig die Energiewende selbst aktiv zu gestalten, Arbeitsplätze in Thüringen dauerhaft zu sichern und neu zu schaffen. Die Hauptversammlung der KEBT AG hat am 18. Juli 2012 mit einer Mehrheit von 98,8 % beschlossen, diese historische Chance zu nutzen und Verkaufsverhandlungen aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden über einen Zeitraum von mehreren Monaten intensiv und mit Unterstützung einer interministeriellen Arbeitsgruppe sowie einer Projektgruppe des Thüringer Innenministeriums geführt. Aus finanzierungstechnischen Gründen wurde seinerzeit entschieden, den KET als Akquisitionseinheit zu gründen, dem in der Folge zahlreiche vorher an der KEBT AG beteiligte Kommunen unter Einbringung ihrer Anteile an der KEBT AG beigetreten sind, so dass heute der KET mit 1.380.278 Aktien größter Aktionär der KEBT AG ist. Zugleich hat der in 2012 neu gegründete KET von E.ON zum Verkauf angebotene Aktien erworben, so dass er heute mit 46,12 % auch größter Aktionär der TEAG ist. Die vom KET seinerzeit zum Erwerb der TEAG-Aktien aufgenommenen Darlehen sind bereits zu einem Teil zurückbezahlt; aktuell valutieren diese Darlehen noch mit EUR 454.839.741,73. In Anbetracht des aktuellen Werts von EUR 409,97 je vom KET gehaltener TEAG-Aktie (zur Bewertung der TEAG-Aktien siehe unten I.4.) können damit von den vom KET insgesamt gehaltenen 1.364.676 TEAG-Aktien 1.109.447 Stück als noch wirtschaftlich „verschuldet“ und 255.229 Stück als bereits wirtschaftlich „entschuldet“ betrachtet werden. |
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3. |
Konzept „Modellpflege“ KET hat Interesse daran bekundet, die von ihm gehaltenen TEAG-Aktien an die KEBT AG zu veräußern. Dadurch können u.a. Steuervorteile genutzt, die Ausschüttungsbelastung der TEAG reduziert sowie mögliche Unwägbarkeiten der Gebietsreform in Thüringen für den KET abgemildert werden. Die KEBT AG hat ein Interesse daran, den Aktionärskreis der TEAG zu stabilisieren, die vom KET gehaltenen Anteile dem kommunalen Einflussbereich zu sichern und zugleich die TEAG finanziell nicht zu überfordern. Vor diesem Hintergrund wurde ein als „Modellpflege“ bezeichnetes Konzept entwickelt, das vorsieht, dass die KEBT AG die vom KET gehaltenen TEAG-Aktien übernimmt. Das Modellpflege-Konzept sieht drei Komponenten vor, über die auf der Hauptversammlung beschlossen werden soll:
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4. |
Wert der TEAG-Aktien Zentraler Punkt für alle drei zur Beschlussfassung anstehenden Tagesordnungspunkte ist der Wert der TEAG-Aktien. Dieser ist nicht nur entscheidend für die Ermittlung des Kaufpreises unter dem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag sowie die Werthaltigkeit der Sacheinlage im Rahmen der Sachkapitalerhöhung, sondern auch – da der Wert der KEBT AG maßgeblich von ihrer Beteiligung an der TEAG geprägt wird – für die Bestimmung des Ausgabebetrages der neuen Aktien der KEBT AG im Rahmen der Sach- und Barkapitalerhöhung. Um den Aktionären schon vor der Hauptversammlung im Hinblick auf die TOP 3 bis 5 eine umfassende Informationsgrundlage für ihre Beschlussfassung zu verschaffen, wird nachfolgend zu allen drei Tagesordnungspunkten zum Wert der TEAG-Aktien ausgeführt. |
4.1 |
Vorgehen bei der Wertermittlung Zur Bestimmung des objektivierten Werts der vom KET bzw. von der KEBT AG gehaltenen TEAG-Aktien haben KEBT AG und KET ein gemeinsames Bewertungsgutachten nach den Grundsätzen des Bewertungsstandards IDW S1 in Auftrag gegeben. Der Bewertungsstandard IDW S1 ist ein vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. erstellter Bewertungsstandard, der in Rechtsprechung und Praxis zur sachgerechten Bewertung von Unternehmen anerkannt ist. Mit der Erstellung des Bewertungsgutachtens wurde die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend „Ernst & Young“) beauftragt, die zu einem Marktwert des Eigenkapitals der TEAG („Unternehmenswert“) zum Bewertungsstichtag 1. April 2017 von EUR 1.248 Mio. gelangte. Ergänzend hat der Vorstand der KEBT AG eine eigene Due Diligence bei der TEAG durchgeführt. Der von Ernst & Young ermittelte Wert von EUR 1.248 Mio. wird auch vom Vorstand und Aufsichtsrat der KEBT AG sowie dem KET als angemessen und zutreffend erachtet. Hieraus ergibt sich ein Wert von EUR 409,97 je vom KET bzw. der KEBT AG an der TEAG gehaltener Aktie. |
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4.2 |
Details der Unternehmensbewertung
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II. |
Vorsorglicher Bericht des Vorstands der KEBT AG zu Tagesordnungspunkt 3 („Beschlussfassung über die Zustimmung zum Kauf von 1.109.447 Stückaktien an der Thüringer Energie AG vom Kommunalen Energiezweckverband Thüringen“) Die KEBT AG beabsichtigt, vom KET 1.109.447 Stück TEAG-Aktien zum Stückpreis von EUR 409,97 je Aktie, also zu einem Kaufpreis von insgesamt EUR 454.839.986,59 zu erwerben. Dazu haben KEBT AG und KET unter dem 8. Juni 2017 den Entwurf (der „Vertragsentwurf“) eines Aktienkauf- und Übertragungsvertrags (der „Vertrag“) erstellt. |
1. |
Hintergründe der Transaktion Diese sind oben unter I.3. beschrieben. |
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2. |
Rechtliche und wirtschaftliche Konzeption der Transaktion sowie wesentlicher Inhalt des Vertragsentwurfs
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3. |
Auswirkungen der Transaktion Durch den Vertrag erwirbt die KEBT AG weitere Aktien der TEAG; zusammen mit den von der KEBT AG bereits gehaltenen Aktien erhöht sich dadurch ihre Beteiligung an der TEAG auf 73,5 %, zusammen mit den im Rahmen der Sachkapitalerhöhung einzubringenden TEAG-Aktien auf 82,2 %. Gleichzeitig verliert der KET durch diese beiden Maßnahmen seine unmittelbare Beteiligung an der TEAG vollständig und ist nur noch mittelbar als Mehrheitsaktionär der KEBT AG an der TEAG beteiligt. Aus dem Vertrag erwächst der KEBT AG eine Kaufpreisverbindlichkeit von insgesamt EUR 454.839.986,59, welche gemäß Zahlungsplan bis Ende 2031 zurückgeführt werden soll. Nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises steht der volle Ausschüttungsbetrag aus den TEAG-Aktien – bei Ausschüttung von EUR 20,00 je TEAG-Aktie insgesamt ca. EUR 48,6 Mio. abzüglich Steuern – der KEBT AG zur weiteren Verwendung zur Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt erscheinen aus heutiger Sicht Ausschüttungen an die Aktionäre der KEBT AG deutlich oberhalb der bislang üblichen Dividende von EUR 4,25 netto je KEBT-Aktie realistisch. Die KEBT AG ist nach Durchführung des Vertrags mehrheitlich an der TEAG beteiligt, es besteht ein beherrschender Einfluss der KEBT AG. Damit ist die KEBT AG Mutterunternehmen und als solches verpflichtet, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen und von einem Prüfer prüfen zu lassen, §§ 290 Abs. 1, 316 Abs. 2 HGB. In den Konzernabschluss sind gemäß § 294 Abs. 1 HGB grundsätzlich das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen einzubeziehen. Tochterunternehmen sind alle Unternehmen, auf die das Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB. Ein beherrschender Einfluss besteht unter anderem dann, wenn dem Mutterunternehmen bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB. In den Konzernabschluss der KEBT AG sind neben der TEAG, hinsichtlich der ein unmittelbar beherrschender Einfluss der KEBT AG besteht, auch die Beteiligungen der TEAG einzubeziehen, die Tochterunternehmen sind, auf die also mittelbar ein beherrschender Einfluss der KEBT AG besteht. Die Jahresabschlüsse des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sollen auf denselben Stichtag aufgestellt werden, § 299 Abs. 2 HGB. Da die Jahresabschlüsse der TEAG und ihrer Tochterunternehmen auf den 31. Dezember aufgestellt werden, der Jahresabschluss der KEBT AG bislang aber auf den 30. Juni, soll aus Vereinfachungsgründen das Geschäftsjahr der KEBT AG auf das Kalenderjahr umgestellt werden; hierzu wird der Hauptversammlung eine Änderung von § 2 Absatz 2 der Satzung der KEBT AG vorgeschlagen. Die Vereinnahmung der TEAG-Dividenden aus den verkauften Aktien durch die KEBT AG statt durch den KET führt zu einem Steuervorteil: Die KEBT AG vereinnahmt die TEAG-Dividenden gemäß § 8b Abs. 1, 4 KStG (wie bisher) steuerfrei, weil sie eine Beteiligung von mehr als 10% hält. Gemäß § 8b Abs. 5 KStG werden lediglich 5% der Einnahmen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben fingiert. Im Ergebnis unterliegen die Dividenden daher einer Steuerbelastung von ca. 1,6%. Da die KEBT AG an der TEAG eine Beteiligung von über 15% hält, schlägt die Körperschaftsteuerfreiheit auch auf die Gewerbesteuer durch (§§ 8 Nr. 5, 9 Nr. 2a GewStG). Ausschüttungen an den KET unterlägen demgegenüber einer Steuerbelastung von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag, also von 15,825 % (§§ 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 44a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 EStG, 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG). |
III. |
Vorsorglicher Bericht des Vorstands der KEBT AG gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Grund für den (gekreuzten) Ausschluss des Bezugsrechts zu Tagesordnungspunkt 4 („Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (mit Ausnahme des Aktionärs Kommunaler Energiezweckverband Thüringen)“) und Tagesordnungspunkt 5 („Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts des Aktionärs Kommunaler Energiezweckverband Thüringen“) |
1. |
Hintergrund Mit den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 der Hauptversammlungseinladung soll das Grundkapital der Gesellschaft bei einer Gesamtbetrachtung der Sachkapitalerhöhung (TOP 4) und der Barkapitalerhöhung (TOP 5) durch Ausgabe von insgesamt bis zu 702.319 Stückaktien von EUR 2.131.667,00 auf bis zu EUR 2.871.913,59 erhöht werden. Die neuen Aktien sollen der neu zu schaffenden Aktiengattung B angehören. Die Aktien der Aktiengattung B sollen erst für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2030 beginnen, gewinnberechtigt sein. Der Vorstand verfolgt mit diesen Kapitalerhöhungen das Ziel, die Eigenkapitalquote der Gesellschaft zu verbessern, die Liquidität der Gesellschaft durch Vermeidung eines weiteren Kaufpreises (bei gleichzeitigem Erwerb weiterer TEAG-Aktien) zu schonen und die Tilgung des Kaufpreises aus dem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag, dem die Hauptversammlung unter TOP 3 zustimmen soll, innerhalb kürzerer Zeit darstellen zu können. Da bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob sog. gemischte Sach-/Barkapitalerhöhungen den Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG) zum Bezugsrechtsausschluss unterfallen, hat sich der Vorstand entschlossen, rein vorsorglich sog. „gekreuzte Bezugsrechtsausschlüsse“ aufzunehmen und die Sach- und Barkapitalerhöhung auch aus Gründen der Übersichtlichkeit in zwei separaten Tagesordnungspunkten beschließen zu lassen. |
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2. |
Konzept Das der Hauptversammlung unterbreitete Konzept sieht daher vor, das Grundkapital der Gesellschaft in einem ersten Schritt im Wege einer Sachkapitalerhöhung (TOP 4) durch Ausgabe von 511.443 neuen Stückaktien der Aktiengattung B um EUR 539.062,64 auf EUR 2.670.729,64 zu erhöhen. In einem zweiten Schritt soll das so erhöhte Grundkapital mittels einer Barkapitalerhöhung (TOP 5) durch Ausgabe von bis zu 190.876 neuen Stückaktien der Aktiengattung B um bis zu EUR 201.183,95 auf bis zu EUR 2.871.913,59 erhöht werden. Sach- und Barkapitalerhöhung sind miteinander verknüpft. Die Beschlüsse zu Sach- und Barkapitalerhöhung sollen unter der Bedingung gefasst werden, dass auch die jeweils andere Kapitalerhöhung beschlossen wird. Zur Sachkapitalerhöhung wird nur der KET zugelassen, während bei der Barkapitalerhöhung lediglich die anderen Aktionäre, nicht jedoch der KET, bezugsberechtigt sind. Die Durchführung der Sachkapitalerhöhung kann allerdings vor der Durchführung der Barkapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen werden. Bezugsverhältnis und Ausgabe- bzw. Bezugspreis der Sachkapitalerhöhung und der Barkapitalerhöhung wurden jeweils so gewählt, dass bei einer Gesamtbetrachtung sämtliche Aktionäre zu einem einheitlichen Ausgabe- bzw. Bezugspreis von EUR 204,59 und im gleichen Bezugsverhältnis von rund 2,70 : 1 (exakt 1.380.278/511.443 : 1) neue Stückaktien der Aktiengattung B beziehen können. Die Beteiligungsquoten der Aktionäre, die sämtliche Bezugsrechte im Rahmen der Barkapitalerhöhung ausüben, bleiben also konstant. Angesichts des ungeraden Bezugsverhältnisses von rund 2,70 : 1 (exakt 1.380.278/511.443 : 1) ist dazu zwar ggf. ein Hinzuerwerb von Bezugsrechten von anderen Aktionären erforderlich. Aus Sicht des Vorstands ist aber – zumal bereits Verkaufswünsche mehrerer Kommunen hinsichtlich ihrer aktuellen KEBT-Aktien vorliegen – davon auszugehen, dass nicht alle Aktionäre ihre Bezugsrechte ausüben werden, so dass ein entsprechender Hinzuerwerb von Bezugsrechten innerhalb des engen und den Aktionären bekannten Kreises ohne weiteres möglich sein sollte. Da der Vorstand zudem durch einen Sachverständigen den Wert der Sacheinlage hat ermitteln lassen (zur Bewertung durch Ernst & Young siehe bereits I.4.), tritt eine „Verwässerung“ nicht ein. Den Interessen der übrigen Aktionäre wird darüber hinaus dadurch Rechnung getragen, dass die Hauptversammlung einem Bezugsrechtshandel unter den Aktionären gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung zustimmt, so dass es den Aktionären, die von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch machen wollen, möglich ist, ihre Bezugsrechte an andere Aktionäre ggf. zu verkaufen. Die Errichtung eines organisierten Bezugsrechtshandels unter den Aktionären durch die Gesellschaft ist nicht vorgesehen. Der Vorstand ist vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der miteinander verknüpften Sach- und Barkapitalerhöhung kein Bezugsrechtsausschluss im Sinne von § 186 Abs. 3 AktG vorliegt, sondern sich die „gekreuzten Bezugsrechtsausschlüsse“ gegenseitig kompensieren. Wegen der genannten Rechtsunsicherheit erstellt der Vorstand gleichwohl vorsorglich diesen Bericht zum (gekreuzten) Bezugsrechtsausschluss. |
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3. |
Rechtfertigung des gekreuzten Bezugsrechtsausschluss
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IV. |
Geplanter Verlauf nach der Hauptversammlung Sofern die Hauptversammlung den Kapitalerhöhungen und dem Aktienerwerb zustimmt, ist geplant, die Kapitalerhöhungsbeschlüsse zur Eintragung in das Handelsregister der KEBT AG anzumelden. Etwa einen Monat nach den Beschlussfassungen ist bei normalem Verlauf mit den Eintragungen der Kapitalerhöhungsbeschlüsse in das Handelsregister der KEBT AG zu rechnen. Sodann sollen der Aktienkauf- und Übertragungsvertrag und der die Sachkapitalhöhung begleitende Einbringungsvertrag abgeschlossen sowie das Bezugsangebot im Rahmen der Barkapitalerhöhung veröffentlicht werden. Wie bereits unter II.3. ausgeführt, bringt die Übertragung der TEAG-Aktien von KET auf die KEBT AG eine erhebliche Steuerersparnis. Damit die Steuerersparnis bereits in diesem Jahr genutzt werden kann, muss die Übertragung der TEAG-Aktien auf die KEBT schon im Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses der Hauptversammlung der TEAG wirksam sein. Das bedeutet, dass die TEAG zuvor der Übertragung zugestimmt haben muss, damit die aufschiebende Bedingung aus dem Aktienkauf- und -übertragungsvertrag eintritt und auch die Abtretung im Rahmen des Einbringungsvertrages wirksam wird. Das wird für den 31. August 2017 erwartet. Nach der wirksamen Übertragung der Aktien auf die KEBT AG im Rahmen der Sachkapitalerhöhung wird die Durchführung der Sachkapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und durch das Registergericht eingetragen werden. Entsprechend wird hinsichtlich der Barkapitalerhöhung nach der Ausübung des Bezugsrechts, der Zeichnung der neuen Aktien und der Erbringung der Barleistung verfahren. |
Erfurt, im Juni 2017
Der Vorstand