MEDION AG – Bekanntmachung über die Ausgleichszahlung an die außenstehenden Aktionäre

MEDION AG

Essen

ISIN DE0006605009
Wertpapier-Kenn-Nummer 660500

Bekanntmachung über die Ausgleichszahlung an die außenstehenden Aktionäre

Als angemessene Ausgleichszahlung gem. § 304 Abs. 1 AktG aus dem zwischen der Lenovo Germany Holding GmbH, Essen, und der MEDION AG, Essen, am 25. Oktober 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erhalten die außenstehenden Aktionäre der MEDION AG für das Geschäftsjahr 2014/2015 (1. April 2014 – 31. März 2015) einen Betrag von 0,69 € je Aktie.

Die Ausgleichszahlung wird vom 2. Oktober 2015 an unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375 %) – und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer – durch die in die Abwicklung der Ausgleichszahlung einbezogenen Kreditinstitute ausgezahlt. Die Steuerbeträge können unter Vorlage der Steuerbescheinigung auf die im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung festgesetzte Steuer angerechnet werden.

Zahlstelle ist die Deutsche Bank AG.

Die Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag werden bei den inländischen, nicht von der Steuer befreiten Aktionären gegen Vorlage der vom depotführenden Kreditinstitut auszustellenden Bescheinigung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag der inländischen Aktionäre angerechnet, soweit der Kapitalertragsteuerabzug nicht abgeltende Wirkung entfaltet.

Der Abzug von Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags entfällt bei solchen Aktionären, die ihrer Depotbank eine „Nicht-Veranlagungsbescheinigung” des für sie zuständigen Finanzamts eingereicht haben. In diesem Fall wird auch das Steuerguthaben durch die auszahlende Bank vergütet. Das gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag eingereicht haben, soweit das in diesem Auftrag genannte Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

Beschränkt steuerpflichtigen Aktionären wird der Steuerabzug nach Maßgabe des zwischen dem Wohnsitzstaat des Aktionärs und Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vom Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag unter Vorlage der Steuerbescheinigung erstattet; eine Abrechnung über die Ausschüttung der Ausgleichszahlung ist nicht mehr ausreichend.

 

Essen, den 2. Oktober 2015

MEDION AG

Der Vorstand

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