PTV Planung Transport Verkehr AG – Ordentliche Hauptversammlung

PTV Planung Transport Verkehr AG

Karlsruhe

EINLADUNG ZUR PTV-HAUPTVERSAMMLUNG

 

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit eingeladen zur

Ordentlichen Hauptversammlung
am 20. Oktober 2015 um 09.30 Uhr
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der
Haid-und-Neu-Straße 15, 76131 Karlsruhe

 

TAGESORDNUNG

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2014/15, des gebilligten Konzernabschlusses 2014/15, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2014/15 mit dem Bericht des Aufsichtsrats

TOP 2:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss per 31. März 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.899.415,35 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu erteilen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014/2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu erteilen.

TOP 5:

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH, Mannheim, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2015/2016 zu wählen.

TOP 6:

Beschlussfassung über die Satzungsänderung zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats und zur Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung)

Dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft gehörten bisher gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) und § 9 Abs. 1 der Satzung zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer an, da unsere Gesellschaft in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigte.

Die Gesellschaft beschäftigt inzwischen weniger Arbeitnehmer. Dies hat nach Ansicht des Vorstands zur Folge, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Der gesamte Aufsichtsrat ist daher neu zu wählen.

Die nunmehr für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats maßgebenden Bestimmungen sind §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass der Aufsichtsrat künftig ausschließlich aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammengesetzt sein wird, da unsere Gesellschaft nun weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und nach dem 10. August 1994 in das Handelsregister eingetragen worden ist.

Die Satzung der Gesellschaft soll an diese neuen Gegebenheiten angepasst werden. Die bisherige Regelung in § 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung sah vor, dass der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern besteht. Vorstand und Aufsichtsrat erachten eine Reduzierung der Mitgliederzahl des Aufsichtsrats auf das gesetzliche Mindestmaß von drei Mitgliedern für sinnvoll.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

§ 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.“

§ 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

§ 9 Abs. 2 wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

„Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Eine Wiederwahl ist möglich.“

TOP 7:

Wahl zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der Mitglieder des neu zu wählenden Aufsichtsrats läuft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019/2020 beschließen wird.

Der gemäß des neugefassten § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG ausschließlich aus von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Da Herr Volker Klohr für das Amt ab dem 20. Oktober 2015 nicht mehr zur Verfügung steht, schlägt der Aufsichtsrat vor, die drei bisherigen Mitglieder

Herr Dr. h. c. Frank-Jürgen Weise, Vorsitzender des Vorstands Bundesagentur f. Arbeit, Nürnberg

Herr Martin Hubschneider, Vorsitzender des Vorstands CAS AG, Karlsruhe und

Herr Prof. Dr. Ullrich Brannolte, Professor an der Bauhaus-Universität Weimar, Karlsruhe

für eine Amtsperiode gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung als von der Hauptversammlung neu zu wählende Mitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Haid-und-Neu-Str. 15, 76131 Karlsruhe, Deutschland, folgende Unterlagen zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:

Prüfungsbericht zum und Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014/15 inklusive Lagebericht

Prüfungsbericht zum und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014/15 inklusive Lagebericht

Die Dokumente stehen jedem Aktionär online zur Einsicht bzw. zum Download zur Verfügung.

Der Zugang erfolgt unter http://ptv.to/z und dem Passwort GbP55K7T

Auf Verlangen wird die Gesellschaft jedem Aktionär eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersenden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der PTV Planung Transport Verkehr AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum 13. Oktober 2015, 24.00 Uhr, schriftlich unter der Adresse PTV Planung Transport Verkehr AG, z.Hd. Frau Kristina Stifter, Haid-und-Neu-Str. 15, 76131 Karlsruhe, per Telefax (0049/721-9651-684) oder per E-Mail unter kristina.stifter@ptvgroup.com bei der Gesellschaft angemeldet haben und am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG können schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die im vorhergehenden Absatz genannten Adressen der Gesellschaft übersandt werden.

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, insbesondere auch durch ein Kreditinstitut oder durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Soweit nicht ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt werden, bedarf die Vollmacht der Schriftform.

 

Karlsruhe, im August 2015

Der Vorstand

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