UNTERE ILLER AKTIENGESELLSCHAFT – Bekanntmachung gemäß § 20 Absatz 6 Aktiengesetz

UNTERE ILLER AKTIENGESELLSCHAFT

Landshut

Bekanntmachung gemäß § 20 Absatz 6 Aktiengesetz

Am 01.10.2015 hat die E.ON Kraftwerke GmbH, Düsseldorf, der Gesellschaft mitgeteilt, dass

1.

der E.ON Kraftwerke GmbH, Düsseldorf, die Mehrheitsbeteiligung (§ 20 Abs. 4 Aktiengesetz) an der UNTERE ILLER AKTIENGESELLSCHAFT sowie mehr als der vierte Teil der Aktien (§ 20 Abs. 1 Aktiengesetz) der UNTERE ILLER AKTIENGESELLSCHAFT nicht mehr wie bisher unmittelbar gehört (§ 20 Abs. 5 Aktiengesetz);

2.

der E.ON Kraftwerke GmbH, Düsseldorf, mittelbar gemäß § 16 Abs. 4 Aktiengesetz eine Mehrheitsbeteiligung (§ 20 Abs. 4 Aktiengesetz) an der UNTERE ILLER AKTIENGESELLSCHAFT sowie mittelbar gemäß § 16 Abs. 4 Aktiengesetz ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 Aktiengesetz mehr als der vierte Teil der Aktien (§ 20 Abs. 1 und 3 Aktiengesetz) der UNTERE ILLER AKTIENGESELLSCHAFT gehört.

Am 01.10.2015 hat die Uniper Holding GmbH, Düsseldorf, der Gesellschaft mitgeteilt, dass

1.

der Uniper Holding GmbH, Düsseldorf, vorübergehend für die Zeit zwischen einer Ausgliederung der Beteiligung an der Gesellschaft von der E.ON Kraftwerke GmbH auf die Uniper Holding GmbH und einer weiteren, sich unmittelbar anschließenden Ausgliederung dieser Beteiligung auf die Uniper Kraftwerke GmbH unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 20 Abs. 4 Aktiengesetz) an der UNTERE ILLER AKTIENGESELLSCHAFT sowie ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 Aktiengesetz unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien (§ 20 Abs. 1 und 3 Aktiengesetz) der UNTERE ILLER AKTIENGESELLSCHAFT gehörte;

2.

der Uniper Holding GmbH, Düsseldorf, seit der Ausgliederung der Beteiligung an der Gesellschaft auf die Uniper Kraftwerke GmbH die Mehrheitsbeteiligung (§ 20 Abs. 4 Aktiengesetz) an der UNTERE ILLER AKTIENGESELLSCHAFT sowie mehr als der vierte Teil der Aktien (§ 20 Abs. 1 Aktiengesetz) der UNTERE ILLER AKTIENGESELLSCHAFT nicht mehr unmittelbar gehört (§ 20 Abs. 5 Aktiengesetz);

3.

der Uniper Holding GmbH, Düsseldorf, seit der Ausgliederung der Beteiligung an der Gesellschaft auf die Uniper Kraftwerke GmbH mittelbar gemäß § 16 Abs. 4 Aktiengesetz eine Mehrheitsbeteiligung (§ 20 Abs. 4 Aktiengesetz) an der UNTERE ILLER AKTIENGESELLSCHAFT sowie ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 Aktiengesetz mittelbar gemäß § 16 Abs. 4 Aktiengesetz mehr als der vierte Teil der Aktien (§ 20 Abs. 1 und 3 Aktiengesetz) der UNTERE ILLER AKTIENGESELLSCHAFT gehört.

Am 01.10.2015 hat die Uniper Kraftwerke GmbH, Düsseldorf, der Gesellschaft mitgeteilt, dass der Uniper Kraftwerke GmbH, Düsseldorf, eine Mehrheitsbeteiligung (§ 20 Abs. 4 Aktiengesetz) an der UNTERE ILLER AKTIENGESELLSCHAFT sowie ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 Aktiengesetz mehr als der vierte Teil der Aktien (§ 20 Abs. 1 und 3 Aktiengesetz) der UNTERE ILLER AKTIENGESELLSCHAFT gehört.

 

Landshut, den 13.10.2015

UNTERE ILLER AKTIENGESELLSCHAFT

Der Vorstand

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