Hawesko Holding Aktiengesellschaft – außerordentliche Hauptversammlung

Hawesko Holding Aktiengesellschaft
Hamburg
Wertpapier-Kennnummer (WKN): 604 270 und A13 SZ6
International Securities Identification Number (ISIN): DE0006042708 und DE000A13SZ61
Absage der außerordentlichen Hauptversammlung

Die auf den 26. Januar 2015 um 11:00 Uhr einberufene außerordentliche Hauptversammlung der Hawesko Holding Aktiengesellschaft, Hamburg, wird hiermit abgesagt.

Die im Bundesanzeiger am 19. Dezember 2014 bekannt gemachte Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Januar 2015 ist damit gegenstandslos.

Hamburg, im Januar 2015

Hawesko Holding AG

Der Vorstand

Hawesko Holding Aktiengesellschaft
Hamburg
Wertpapier-Kennnummer (WKN): 604 270 und A13 SZ6
International Securities Identification Number (ISIN): DE0006042708 und DE000A13SZ61

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der außerordentlichen Hauptversammlung der Hawesko Holding Aktiengesellschaft ein, die am
26. Januar 2015 um 11:00 Uhr
im Stage Operettenhaus, Spielbudenplatz 1, 20359 Hamburg

stattfindet.

HINTERGRUND

Die TOCOS Beteiligung GmbH, Ballindamm 36, 20095 Hamburg hat am 21. November 2014 eine Angebotsunterlage im Sinne von § 11 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG”) für ein freiwilliges öffentliche Übernahmeangebot (Barangebot) der TOCOS Beteiligung GmbH an die Inhaber von Aktien der Hawesko Holding Aktiengesellschaft zum Erwerb aller nicht von der TOCOS Beteiligung GmbH gehaltenen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft gegen Zahlung einer baren Gegenleistung in Höhe von € 40,00 je Hawesko-Aktie veröffentlicht (die „Angebotsunterlage“). Gemäß Hinweisbekanntmachung der TOCOS Beteiligung GmbH im Bundesanzeiger ist die Angebotsunterlage im Internet unter www.tocos-angebot.de verfügbar und wird bei der M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA, Wertpapierverwaltung, Ferdinandstraße 75, 20095 Hamburg, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten.

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben am 4. Dezember 2014 jeweils eine begründete Stellungnahme zu dem Angebot veröffentlicht. Die Stellungnahmen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Übernahmeangebot« verfügbar und werden an der Verwaltungsadresse der Gesellschaft, Hamburger Straße 14–20, 25436 Tornesch, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. Exemplare sowohl der Angebotsunterlage als auch der Stellungnahmen des Vorstands und des Aufsichtsrats werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausgelegt.

Diese außerordentliche Hauptversammlung wird einberufen, um die Aktionäre über das vorgelegte Übernahmeangebot der TOCOS Beteiligung GmbH und aktuelle Entwicklungen zu informieren sowie den Aktionären Gelegenheit zu geben, sich über das Übernahmeangebot auszusprechen und in Ergänzung zu den von Vorstand und Aufsichtsrat veröffentlichten Stellungnahmen Fragen an die Verwaltung zu richten. Dies soll es den Aktionären ermöglichen, bestmöglich informiert über die Annahme oder Ablehnung des Übernahmeangebots entscheiden zu können.

Der Vorstand hat sich bei der Einberufung dieser Hauptversammlung auch von den Grundsätzen guter Corporate Governance leiten lassen, wie sie im Deutschen Corporate Governance Kodex niedergelegt sind. Dieser regt in seiner derzeit gültigen Fassung vom 24. Juni 2014 gemäß Ziff. 3.7 an, dass der Vorstand im Falle eines Übernahmeangebots eine außerordentliche Hauptversammlung einberuft, in der die Aktionäre über das Übernahmeangebot beraten können.

TAGESORDNUNG

Einziger Tagesordnungspunkt: Aussprache über das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der TOCOS Beteiligung GmbH an die Aktionäre der Hawesko Holding AG

Die TOCOS Beteiligung GmbH bietet jedem Aktionär der Gesellschaft den Erwerb seiner Aktien zu einem Preis in Höhe von EUR 40,00 je Aktie an. Dieser Betrag ist aus Sicht des Vorstands – insbesondere da er keine angemessene Kontrollprämie enthält – aus finanzieller Sicht unangemessen. Auch in der begründeten Stellungnahme des Aufsichtsrats zum Angebot wird der Betrag nicht für ausreichend erachtet.

Die Aktionäre sollen die Möglichkeit erhalten, sich über den Angebotspreis sowie über die beabsichtigte Absenkung der Höhe künftiger Dividenden, die beabsichtigte künftige Geschäftstätigkeit und Strategie, den beabsichtigten Generationenwechsel im Vorstand und weitere wichtige Aspekte des Übernahmeangebots auszusprechen und Fragen an die Verwaltung zu richten.

Eine Beschlussfassung über diesen Gegenstand der Tagesordnung ist nicht vorgesehen.

WEITERE INFORMATIONEN ZUR EINBERUFUNG
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung € 13.708.934,14 und ist eingeteilt in 8.983.403 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), von denen jede Stückaktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 8.983.403. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Nachweisstichtag und dessen Bedeutung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.

Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes des depotführenden Instituts erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 5. Januar 2015 (0:00 Uhr – sogenannter Nachweisstichtag), beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 19. Januar 2015 (24:00 Uhr) zugegangen sein. Von der Möglichkeit einer Unterschreitung der gesetzlichen Frist für die Einberufung einer Hauptversammlung im Zusammenhang mit einem Angebot und Verkürzung der Anmeldefrist gemäß § 16 Abs. 4 WpÜG hat die Gesellschaft keinen Gebrauch gemacht.

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes sind der Gesellschaft fristgemäß an die folgende Adresse per Post, Telefax oder via E-Mail zu übermitteln:

Hawesko Holding AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
– General Meetings –
Postfach 20 01 07
D-60605 Frankfurt am Main

Fax: +49 (0) 69/12012–86045

E-Mail: WP.HV@db-is.com

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Dies gilt auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Für Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erworben werden, sind die betreffenden Personen auf der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Auch Aktien, für die das Übernahmeangebot der TOCOS Beteiligung GmbH im Zeitpunkt des Nachweisstichtages bereits angenommen worden ist, berechtigen den annehmenden Aktionär zur Teilnahme an der Versammlung und Ausübung des Stimmrechts. Mit Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung verlängert sich die Annahmefrist für das Übernahmeangebot gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 WpÜG auf insgesamt zehn Wochen ab der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 21. November 2014. Damit kann es vor dem Nachweisstichtag nicht mehr zu einem Vollzug des Angebots kommen. Diejenigen Aktionäre, die das Angebot bereits angenommen haben, bleiben – vorbehaltlich einer Veräußerung zum Verkauf eingereichter Aktien – bis zu einem Vollzug Aktionäre und als solche teilnahme- und stimmberechtigt.

Die Anmeldung kann in der Weise erfolgen, dass der Aktionär das ihm über das depotführende Institut zugesandte Formular zur Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende Institut zurückschickt und das depotführende Institut die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Jedem Aktionär werden grundsätzlich bis zu zwei Eintrittskarten zur Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
3.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Eine Beschlussfassung ist derzeit nicht vorgesehen. Sollte sich – etwa aufgrund eines Minderheitsverlangens zur Ergänzung der Tagesordnung (siehe dazu die Ausführungen unter Abschnitt 6.1) – zu einem späteren Zeitpunkt jedoch eine Beschlussfassung abzeichnen, wird für diesen Fall die Möglichkeit der Briefwahl eröffnet.

Aktionäre können ihre Stimmen in diesem Fall auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation durch Briefwahl abgeben. Hierzu steht das auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« zum Herunterladen bereitgestellte Formular zur Verfügung, welches auch zusammen mit der Eintrittskarte übersandt wird.

Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter den in Abschnitt 2. genannten Voraussetzungen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis zum 23. Januar 2015, 18:00 Uhr unter der nachfolgend angegebenen Adresse eingegangen sein:

Hawesko Holding AG – Hauptversammlung 2015
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
D-22297 Hamburg

Fax: +49 (0) 40/63 78 54 23
E-Mail: hv@ubj.de

Eine Änderung oder ein Widerruf der per Briefwahl abgegebenen Stimmen ist ebenfalls bis zum 23. Januar 2015, 18:00 Uhr unter der vorstehend angegebenen Adresse möglich. Das Erscheinen eines Aktionärs oder seines Bevollmächtigten oder zur Stimmrechtsausübung Ermächtigten auf der Hauptversammlung gilt als Widerruf sämtlicher zuvor per Briefwahl abgegebener Stimmen.

Weitere Hinweise zur Briefwahl finden sich auf dem Formular zur Ausübung der Stimmrechte im Wege der Briefwahl.
4.

Teilnahme- und Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Teilnahme- und – für den Fall einer Beschlussfassung – ihr Stimmrecht sowie ihre sonstigen Aktionärsrechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung haben grundsätzlich per Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Dieses Formerfordernis besteht nicht, wenn die Vollmacht einem Kreditinstitut, einer Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen von § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG erfassten Person oder Institution erteilt wird. Allerdings verlangen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten haben. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bevollmächtigen möchten, werden daher gebeten, sich mit dieser über die Form der Vollmacht abzustimmen, da Besonderheiten gelten könnten.

Zur Vollmachtserteilung kann das von der Gesellschaft bereitgestellte Formular genutzt werden, welches mit der Eintrittskarte übersandt wird. Ein Vollmachtsformular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« heruntergeladen werden.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den Nachweis (zum Beispiel die Vollmacht im Original oder in Kopie) an der Einlasskontrolle vorlegt. Die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und der Widerruf der Vollmacht kann der Gesellschaft auch an folgende Adresse übermittelt werden:

Hawesko Holding AG – Hauptversammlung 2015
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
D-22297 Hamburg

Fax: +49 (0) 40/63 78 54 23
E-Mail: hv@ubj.de

Eine an die genannte Postadresse übersandte Vollmacht oder ihr Nachweis oder Widerruf sollten aus organisatorischen Gründen so rechtzeitig übersandt werden, dass diese spätestens bis zum 23. Januar 2015, 18:00 Uhr eingegangen sind, damit sie noch in der Hauptversammlung Berücksichtigung finden können.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
5.

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Eine Beschlussfassung ist derzeit nicht vorgesehen. Sollte sich – etwa aufgrund eines Minderheitsverlangens zur Ergänzung der Tagesordnung (siehe dazu die Ausführungen unter Abschnitt 6.1) – zu einem späteren Zeitpunkt jedoch eine Beschlussfassung abzeichnen, wird für diesen Fall die Möglichkeit der Vertretung durch einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eröffnet.

Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären für diesen Fall an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor oder in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes erforderlich.

Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden soll, muss der Aktionär Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist der Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Dies gilt ebenfalls, soweit Weisungen nicht eindeutig sind. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter nimmt keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« heruntergeladen werden.

Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen und kann der Gesellschaft vorab bis zum 23. Januar 2015, 18:00 Uhr (Zeitpunkt des Eingangs) an die oben in Abschnitt 4. genannte Adresse übermittelt oder dem Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung übergeben werden. Ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit wie in Abschnitt 4. beschrieben möglich. Das Erscheinen eines Aktionärs oder seines Bevollmächtigten oder zur Stimmrechtsausübung Ermächtigten auf der Hauptversammlung gilt als Widerruf einer zuvor an den Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht.
6.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG

Von der Möglichkeit einer Unterschreitung der gesetzlichen Frist für die Einberufung einer Hauptversammlung im Zusammenhang mit einem Angebot gemäß § 16 Abs. 4 WpÜG hat die Gesellschaft keinen Gebrauch gemacht. Die gesetzlichen Fristen für die Ausübung von Aktionärsrechten bestimmen sich deshalb ausschließlich nach den im Aktiengesetz vorgesehenen Fristen.
6.1

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von € 500.000,00 (also mindestens 327.648 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Das Verlangen ist in schriftlicher Form (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 26. Dezember 2014 (24:00 Uhr) zugehen.

Die Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Adresse zu nutzen:

Hawesko Holding AG
– Vorstand –
Hamburger Straße 14–20
25436 Tornesch

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 AktG mitgeteilt.
6.2

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Da die Tagesordnung der Hauptversammlung bislang keine Beschlussgegenstände vorsieht, haben Vorstand und Aufsichtsrat keine Vorschläge zur Beschlussfassung unterbreitet. Dies ist allerdings – etwa im Falle einer Ergänzung der Tagesordnung – zu einem späteren Zeitpunkt noch denkbar.

Aktionäre können gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und im Falle einer Ergänzung der Tagesordnung um eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern auch Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG übersenden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Hawesko Holding AG
Investor Relations – AO HV 2015
D-20247 Hamburg

Fax: +49 (0) 40/30 39 21 05.
E-Mail: ir@hawesko-holding.com

Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt dies nicht. Begründete Gegenanträge sowie Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 11. Januar 2015 (24:00 Uhr) unter dieser Adresse bei der Gesellschaft eingegangen sind, werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung (nur bei Gegenanträgen erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind im Rahmen einer eventuellen Beschlussfassung nur dann beachtlich, wenn sie in der Hauptversammlung gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
6.3

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.

Nach § 20 Abs. 4 der Satzung der Hawesko Holding AG ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und/oder für einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen festsetzen.
6.4

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung«.
7.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Internetseite der Hawesko Holding AG, über die die Informationen und Unterlagen nach § 124 a AktG zugänglich sind, findet sich unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung«.

Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung zugänglich gemacht:

der Inhalt der Einberufung (einschließlich der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung),

eine Erläuterung zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen kein Beschluss gefasst werden soll, sowie

Formulare und Erläuterungen für die Stimmabgabe durch Vertretung sowie mittels Briefwahl

Auf dieser Internetseite werden auch die Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, eine gegebenenfalls bekanntzumachende Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG, zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG sowie etwaige Mitteilungen an die Aktionäre und Anträge von Aktionären gemäß § 16 Abs. 4 Satz 7 WpÜG veröffentlicht.

Hamburg, im Dezember 2014

Hawesko Holding AG

Der Vorstand

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